RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlW211 2277528-1 Spruch, W211 2277713-1/17E W211 2277712-1/16E W211 2277528-1 /4E W211 2277525-1/4E W211 2287257-1/
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G ab (Spruchpunkte I.), erkannte dem BF 1 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG, den BF 2 – 4 gemäß § 8 Abs.
§ 34Abs. 3 Asyl
G den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkte II.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkte III).2.
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom römisch 40 wies das BFA die Anträge der BF 1 - 4 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkte römisch eins.), erkannte dem BF 1 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, den BF 2 – 4 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkte römisch zwei.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr (Spruchpunkte römisch drei). 2.
- In den gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide rechtzeitig eingebrachten Beschwerden wurde zusammengefasst und soweit wesentlich ausgeführt, dass den Bescheiden ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorausgegangen seien. Der BF 1 sei der zwangsweisen Einziehung zum syrischen Reservedienst ausgesetzt, da er zweimal den Einberufungsbefehl erhalten habe, und das Haus seiner Mutter durchsucht und zerstört worden sei. Aufgrund der Flucht sei er gezwungen gewesen, diese zurückzulassen. Zudem unterstelle das syrische Regime dem BF 1 eine oppositionelle Gesinnung, da er an mehreren Demonstrationen im Jahr 2012 teilgenommen habe und aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet stamme. Die BF 2 sei darüber hinaus einer asylrelevanten Verfolgung als Beamtin (Lehrerin) ausgesetzt, und unterstelle ihr das syrische Regime eine oppositionelle Gesinnung, da sie eine Revolutionsfahne genäht habe. Zudem stamme auch die BF 2 aus ehemaligem Oppositionsgebiet. Darüber hinaus führe die illegale Ausreise und die Asylantragstellung in Europa bereits zu einer unterstellten oppositionellen Gesinnung. In einer Gesamtbetrachtung hätte das BFA daher zum Schluss kommen müssen, dass den BF 1 und BF 2 eine asylrelevante Verfolgung drohe, da ihnen bei einer Rückkehr nach Syrien eine oppositionelle Gesinnung durch das syrische Regime unterstellt werden würde.2.
- In den gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide rechtzeitig eingebrachten Beschwerden wurde zusammengefasst und soweit wesentlich ausgeführt, dass den Bescheiden ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorausgegangen seien. Der BF 1 sei der zwangsweisen Einziehung zum syrischen Reservedienst ausgesetzt, da er zweimal den Einberufungsbefehl erhalten habe, und das Haus seiner Mutter durchsucht und zerstört worden sei. Aufgrund der Flucht sei er gezwungen gewesen, diese zurückzulassen. Zudem unterstelle das syrische Regime dem BF 1 eine oppositionelle Gesinnung, da er an mehreren Demonstrationen im Jahr 2012 teilgenommen habe und aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet stamme. Die BF 2 sei darüber hinaus einer asylrelevanten Verfolgung als Beamtin (Lehrerin) ausgesetzt, und unterstelle ihr das syrische Regime eine oppositionelle Gesinnung, da sie eine Revolutionsfahne genäht habe. Zudem stamme auch die BF 2 aus ehemaligem Oppositionsgebiet. Darüber hinaus führe die illegale Ausreise und die Asylantragstellung in Europa bereits zu einer unterstellten oppositionellen Gesinnung. In einer Gesamtbetrachtung hätte das BFA daher zum Schluss kommen müssen, dass den BF 1 und BF 2 eine asylrelevante Verfolgung drohe, da ihnen bei einer Rückkehr nach Syrien eine oppositionelle Gesinnung durch das syrische Regime unterstellt werden würde. 2.
- Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und in Anwesenheit des BF 1, der BF 2 und deren Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die BF Gelegenheit hatten, zu ihren Fluchtgründen im Detail Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt.2.
- Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und in Anwesenheit des BF 1, der BF 2 und deren Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die BF Gelegenheit hatten, zu ihren Fluchtgründen im Detail Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom römisch 40 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Der BF 1 gab soweit wesentlich und verfahrensrelevant ergänzend an, dass seine geschiedene Frau im Jahr 2016 mit den gemeinsamen Kindern nach Syrien zurückgekehrt sei. Der BF 1 habe daraufhin im Jahr 2016 seine Cousine geheiratet, sei zwischen 2016 und 2017 immer wieder (für 15 Tage bis 4 Monate) über XXXX gereist, um mit der BF 2 Zeit zu verbringen. Die Heirat habe am XXXX stattgefunden. Im Jahr 2017 sei die BF 2 mit ihm in die Türkei gekommen, wo auch der BF 3 und die BF 4 geboren worden seien. Dort habe er gemeinsam mit der BF 2 und den beiden Kindern bis 2022 gelebt. Sein Heimatdorf stehe derzeit unter der Kontrolle der syrischen Armee. In Syrien würden sich noch seine geschiedene Frau, die weiteren Kinder und die Brüder seiner Ehefrau aufhalten. Er sei 2012 illegal in die Türkei ausgereist, um der Einziehung zum Reservewehrdienst zu entgehen, seinen Kindern eine bessere Zukunft zu bieten und einer Bestrafung durch das syrische Regime aufgrund von Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2012 zu entkommen. Seine widersprüchlichen Angaben bisher im Verfahren könne er sich nicht erklären, er sei jedoch bei den Einvernahmen unkonzentriert gewesen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm der Tod. Es gäbe zudem keine Chance auf Bildung in Syrien. Seine Kinder seien ebenfalls dieser Verfolgung ausgesetzt.Der BF 1 gab soweit wesentlich und verfahrensrelevant ergänzend an, dass seine geschiedene Frau im Jahr 2016 mit den gemeinsamen Kindern nach Syrien zurückgekehrt sei. Der BF 1 habe daraufhin im Jahr 2016 seine Cousine geheiratet, sei zwischen 2016 und 2017 immer wieder (für 15 Tage bis 4 Monate) über römisch 40 gereist, um mit der BF 2 Zeit zu verbringen. Die Heirat habe am römisch 40 stattgefunden. Im Jahr 2017 sei die BF 2 mit ihm in die Türkei gekommen, wo auch der BF 3 und die BF 4 geboren worden seien. Dort habe er gemeinsam mit der BF 2 und den beiden Kindern bis 2022 gelebt. Sein Heimatdorf stehe derzeit unter der Kontrolle der syrischen Armee. In Syrien würden sich noch seine geschiedene Frau, die weiteren Kinder und die Brüder seiner Ehefrau aufhalten. Er sei 2012 illegal in die Türkei ausgereist, um der Einziehung zum Reservewehrdienst zu entgehen, seinen Kindern eine bessere Zukunft zu bieten und einer Bestrafung durch das syrische Regime aufgrund von Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2012 zu entkommen. Seine widersprüchlichen Angaben bisher im Verfahren könne er sich nicht erklären, er sei jedoch bei den Einvernahmen unkonzentriert gewesen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm der Tod. Es gäbe zudem keine Chance auf Bildung in Syrien. Seine Kinder seien ebenfalls dieser Verfolgung ausgesetzt. Die BF 2 gab zusammengefasst und soweit wesentlich an, dass in Syrien vier Brüder und mehrere Tanten väterlicherseits leben würden, sie zu letzteren jedoch keinen Kontakt gehabt habe und persönlich verfolgt werde, da sie eine 25 x 6 Meter große Revolutionsfahne genäht habe. Ihren Kindern drohe in Syrien ebenfalls der Tod. Es sei richtig, dass ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung am XXXX mehrmals zwischen der Türkei und Syrien hin- und hergereist sei. Sie habe aus Syrien fliehen müssen, da ihre Kinder dort keine Zukunft hätten.Die BF 2 gab zusammengefasst und soweit wesentlich an, dass in Syrien vier Brüder und mehrere Tanten väterlicherseits leben würden, sie zu letzteren jedoch keinen Kontakt gehabt habe und persönlich verfolgt werde, da sie eine 25 x 6 Meter große Revolutionsfahne genäht habe. Ihren Kindern drohe in Syrien ebenfalls der Tod. Es sei richtig, dass ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung am römisch 40 mehrmals zwischen der Türkei und Syrien hin- und hergereist sei. Sie habe aus Syrien fliehen müssen, da ihre Kinder dort keine Zukunft hätten.
- Der (minderjährige) BF 6 kam am XXXX in Syrien zur Welt, reiste mit seiner Mutter (der geschiedenen ersten Frau des BF 1) im Jahr 2016 aus der Türkei zurück nach Syrien und im Jahr XXXX über die Türkei weiter nach Österreich. Er stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Der (minderjährige) BF 6 kam am römisch 40 in Syrien zur Welt, reiste mit seiner Mutter (der geschiedenen ersten Frau des BF 1) im Jahr 2016 aus der Türkei zurück nach Syrien und im Jahr römisch 40 über die Türkei weiter nach Österreich. Er stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF 6 zusammengefasst und soweit wesentlich an, er komme aus XXXX in Syrien, sei Araber und ausgereist, weil in seinem Land Krieg herrsche.Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF 6 zusammengefasst und soweit wesentlich an, er komme aus römisch 40 in Syrien, sei Araber und ausgereist, weil in seinem Land Krieg herrsche. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF 6 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III). Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF 6 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Gegen den Spruchpunkt I. brachte der BF 6 eine rechtzeitige Beschwerde ein. Es drohe ihm eine Verfolgung wegen seiner als oppositionell wahrgenommenen Herkunftsregion, seinem Status als Familienangehöriger einer als oppositionell wahrgenommenen Familie und wegen vor Ort herrschenden Clanproblemen. Mit Schreiben vom XXXX legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt und die Beschwerde des BF 6 vor. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. brachte der BF 6 eine rechtzeitige Beschwerde ein. Es drohe ihm eine Verfolgung wegen seiner als oppositionell wahrgenommenen Herkunftsregion, seinem Status als Familienangehöriger einer als oppositionell wahrgenommenen Familie und wegen vor Ort herrschenden Clanproblemen. Mit Schreiben vom römisch 40 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt und die Beschwerde des BF 6 vor. Mit Beschluss vom XXXX übertrug das Bezirksgericht XXXX dem BF 1 die Obsorge betreffend den BF 6. In Bezug auf den BF 6 gab der BF 1 im Rahmen der Verhandlung am XXXX soweit wesentlich an, dass der BF 6 gesund sei, und auch Kinder vom Regime verfolgt werden würden. Mit Beschluss vom römisch 40 übertrug das Bezirksgericht römisch 40 dem BF 1 die Obsorge betreffend den BF 6. In Bezug auf den BF 6 gab der BF 1 im Rahmen der Verhandlung am römisch 40 soweit wesentlich an, dass der BF 6 gesund sei, und auch Kinder vom Regime verfolgt werden würden. 4. Die BF 5 kam am XXXX in Österreich zur Welt. Für sie stellte der BF 1 am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.4. Die BF 5 kam am römisch 40 in Österreich zur Welt. Für sie stellte der BF 1 am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag der BF 5 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs.
§ 34Abs. 3 Asyl
G den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III). Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag der BF 5 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Gegen den Spruchpunkt I. brachte die BF 5 eine rechtzeitige Beschwerde ein. Es drohe eine Verfolgung der BF 5, da sie das Kind eines Reservewehrdienstverweigerers sei, welcher aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet stamme. Mit Schreiben vom XXXX legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt und die Beschwerde der BF 5 vor.Gegen den Spruchpunkt römisch eins. brachte die BF 5 eine rechtzeitige Beschwerde ein. Es drohe eine Verfolgung der BF 5, da sie das Kind eines Reservewehrdienstverweigerers sei, welcher aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet stamme. Mit Schreiben vom römisch 40 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt und die Beschwerde der BF 5 vor.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde zum aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ein Parteiengehör gewährt, im Zuge dessen keine Stellungnahme eingebracht wurde.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde zum aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ein Parteiengehör gewährt, im Zuge dessen keine Stellungnahme eingebracht wurde.
- Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF 1, die BF 2, ihre Vertretung sowie ein Dolmetscher für die arabische Sprache teilgenommen hat, und insbesondere zur BF 5 sowie zum Neffen der BF 2 (GZ W211 2288077-1) weitere Ermittlungen durchgeführt wurden und der aktuelle Aufenthalt von Familienangehörigen der BF in Syrien und das politische Engagement der BF 1 und BF 2 in Österreich besprochen wurden.
- Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF 1, die BF 2, ihre Vertretung sowie ein Dolmetscher für die arabische Sprache teilgenommen hat, und insbesondere zur BF 5 sowie zum Neffen der BF 2 (GZ W211 2288077-1) weitere Ermittlungen durchgeführt wurden und der aktuelle Aufenthalt von Familienangehörigen der BF in Syrien und das politische Engagement der BF 1 und BF 2 in Österreich besprochen wurden.
- Am XXXX wurde aufgrund der Entwicklungen in Syrien Anfang Dezember 2024 eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, um die Länderinformationen zu aktualisieren und Parteiengehör zu den geänderten Umständen in Syrien zu gewähren. An dieser nahmen die BF 1 und BF 2, ihre Vertretung sowie ein Dolmetscher für die arabische Sprache teil. Erörtert wurde die aktuelle Situation in Syrien, die dazu aktuelle Länderberichterstattung und die persönliche Situation der BF im Lichte dieser Neuerungen.
- Am römisch 40 wurde aufgrund der Entwicklungen in Syrien Anfang Dezember 2024 eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, um die Länderinformationen zu aktualisieren und Parteiengehör zu den geänderten Umständen in Syrien zu gewähren. An dieser nahmen die BF 1 und BF 2, ihre Vertretung sowie ein Dolmetscher für die arabische Sprache teil. Erörtert wurde die aktuelle Situation in Syrien, die dazu aktuelle Länderberichterstattung und die persönliche Situation der BF im Lichte dieser Neuerungen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den BF: Der BF 1 stellte am XXXX zusammen mit der BF 2, dem BF 3 und der BF 4 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Anträge auf internationalen Schutz in Österreich betreffend die BF 5 sowie den BF 6 wurden am XXXX bzw. am XXXX gestellt. Die BF sind syrische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber:innen und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Der BF 1 stellte am römisch 40 zusammen mit der BF 2, dem BF 3 und der BF 4 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Anträge auf internationalen Schutz in Österreich betreffend die BF 5 sowie den BF 6 wurden am römisch 40 bzw. am römisch 40 gestellt. Die BF sind syrische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber:innen und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Der BF 1 und seine geschiedene erste Frau verließen Syrien im Jahr 2012 zu Fuß über die Grenze in die Türkei. Im Jahr 2016 kehrte der BF 6 gemeinsam mit seiner Mutter, der geschiedenen ersten Frau des BF 1, nach Syrien zurück. Er reiste im Jahr XXXX erneut in die Türkei aus und nach Österreich weiter. Der BF 1 ist für den BF 6 obsorgeberechtigt. Die BF 2 verließ Syrien im Jahr
- In der Türkei kamen der BF 3 im Jahr 2018 und die BF 4 im Jahr 2020 zur Welt. Die BF 5 wurde im Jahr 2023 in Österreich geboren.Der BF 1 und seine geschiedene erste Frau verließen Syrien im Jahr 2012 zu Fuß über die Grenze in die Türkei. Im Jahr 2016 kehrte der BF 6 gemeinsam mit seiner Mutter, der geschiedenen ersten Frau des BF 1, nach Syrien zurück. Er reiste im Jahr römisch 40 erneut in die Türkei aus und nach Österreich weiter. Der BF 1 ist für den BF 6 obsorgeberechtigt. Die BF 2 verließ Syrien im Jahr
- In der Türkei kamen der BF 3 im Jahr 2018 und die BF 4 im Jahr 2020 zur Welt. Die BF 5 wurde im Jahr 2023 in Österreich geboren. Nach dem Verlassen Syriens im Jahr 2012 kehrte der BF 1 zwischen Juli 2016 und April 2017 mehrmals für Zeiträume von 15 Tagen bis 4 Monaten nach Syrien ( XXXX ) zurück, heiratete die BF 2 am XXXX und lebte mit ihr in der Eigentumswohnung der BF 2 in XXXX . Sie verließen Syrien im April 2017 erneut in die Türkei. Die BF 2 kehrt in den Jahren 2017 und 2018 mehrmals nach Syrien ( XXXX ) zurück. Nach dem Verlassen Syriens im Jahr 2012 kehrte der BF 1 zwischen Juli 2016 und April 2017 mehrmals für Zeiträume von 15 Tagen bis 4 Monaten nach Syrien ( römisch 40 ) zurück, heiratete die BF 2 am römisch 40 und lebte mit ihr in der Eigentumswohnung der BF 2 in römisch 40 . Sie verließen Syrien im April 2017 erneut in die Türkei. Die BF 2 kehrt in den Jahren 2017 und 2018 mehrmals nach Syrien ( römisch 40 ) zurück. Die BF 1 und BF 2 haben Verwandte in Österreich. Die Mutter des BF 1 lebt mit einer seiner Schwestern in XXXX . Sein Vater ist verstorben. Die geschiedene erste Frau des BF 1 lebt mit drei gemeinsamen Töchtern in XXXX n Syrien. Darüber hinaus leben noch Schwestern des BF 1 in Syrien, eine seiner Schwestern ist Anwältin in Syrien, in XXXX . Die Mutter des BF 1 lebt mit einer seiner Schwestern in römisch 40 . Sein Vater ist verstorben. Die geschiedene erste Frau des BF 1 lebt mit drei gemeinsamen Töchtern in römisch 40 n Syrien. Darüber hinaus leben noch Schwestern des BF 1 in Syrien, eine seiner Schwestern ist Anwältin in Syrien, in römisch 40 . Die Mutter der BF 2 ist bereits verstorben. Ihr Vater lebt gemeinsam mit einem Bruder der BF 2 in XXXX . Die drei weiteren Brüder der BF 2 leben in kurdisch-kontrolliertem Gebiet in Syrien. Weiters leben noch Tanten der BF 2 in Syrien. Die Mutter der BF 2 ist bereits verstorben. Ihr Vater lebt gemeinsam mit einem Bruder der BF 2 in römisch 40 . Die drei weiteren Brüder der BF 2 leben in kurdisch-kontrolliertem Gebiet in Syrien. Weiters leben noch Tanten der BF 2 in Syrien. Vor seiner Ausreise arbeitete der BF 1 in Syrien bis 2012 und in der Türkei von 2012-2022 hilfsweise als Maler und Dekorateur. Er erlernte keinen Beruf und besuchte sechs Jahre die Grundschule in Syrien. Die BF 2 arbeitete in Syrien bis 2015 als Lehrerin an einem syrischen Gymnasium und ging in der Türkei von 2016-2022 einer Tätigkeit als Köchin nach. Die BF 2 absolvierte zwölf Jahre Grundschule, 2 Jahre eine Fachschule für handwerkliches Arbeiten und 2 Jahre eine Fachschule für Englischunterricht. Der BF 1 und die BF 3 - BF 6 sind gesund. Die BF 2 leidet an einer chronischen Blutallergie. 1.
- Relevante Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.2.
- Zusammengefasster Rückblick bis Ende November 2024: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 schien der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrollierte rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Die Familie al-Assad regierte Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hatte einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hing der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, waren politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehörten auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellte den größten Teil der Rebellenbewegung und hatte daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023). Im Gouvernement Deir Ez Zor war es dem sogenannten Islamischen Staat (IS) nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den SDF eingenommen (EASO 5.2020; vgl. DZ 24.3.2019)Im Gouvernement Deir Ez Zor war es dem sogenannten Islamischen Staat (IS) nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den SDF eingenommen (EASO 5.2020; vergleiche DZ 24.3.2019) Das Gouvernement Deir ez-Zor war zuletzt grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wurde von der syrischen Regierung (al-Assad) und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasste die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wurden von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vgl. JfS 12.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, war das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (Enab 23.9.2022; vgl. EUAA 9.2022).Das Gouvernement Deir ez-Zor war zuletzt grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wurde von der syrischen Regierung (al-Assad) und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasste die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wurden von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vergleiche JfS 12.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, war das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (Enab 23.9.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kam es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen bis zuletzt zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021). Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begingen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzten Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kam es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen bis zuletzt zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021). Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begingen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzten Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vergleiche CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kam es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022). Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 blieb ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und konnte bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 waren jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). In Syrien bestand keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gab es nicht. Es gab in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, hätten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren müssen, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter war die Ausreise verboten. Der Reisepass wurde ihnen vorenthalten und Ausnahmen nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024). Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wurde Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall konnte es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis (Üngör 15.12.2021). 1.2.
- Die Kontrolllage in Syrien stellte sich am 20.11.2024 dar wie folgt: 1.2.
- Am
- November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am
- Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs (BBC,
- Dezember 2024; siehe auch Der Standard,
- Dezember 2024, ISPI,
- Dezember 2024). Unterdessen rückten Rebellenkräfte aus dem Süden Syriens in die Stadt Daraa vor, die eine zentrale Rolle im Aufstand von 2011 spielte, und erlangten die Kontrolle über mehr als 90 Prozent der Provinz, während sich die Regierungstruppen sukzessive zurückzogen (Rudaw,
- Dezember 2024). In Sweida übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und festigten damit die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes (Al-Jazeera, 10.Dezember 2024). Diese Gruppen formierten die „Southern Operations Room“, um den Aufstand zu koordinieren, und waren die ersten, die in Damaskus eintrafen (The Guardian,
- Dezember 2024). Nach dem Eintreffen von HTS in der Hauptstadt zogen sie sich jedoch nach Daraa zurück (France 24,
- Jänner 2025). Am
- Dezember 2024 erklärten die Rebellen den Sieg in Damaskus. Der syrische Präsident Baschar al-Assad verließ noch am selben Tag das Land und beantragte Asyl in Russland, wo ihm Aufnahme gewährt wurde (Tagesschau,
- Dezember 2024). Die wichtigsten Rebell:innengruppen: Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen (ARD,
- Dezember 2024) mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen (DW,
- Dezember 2024; Reuters,
- Dezember 2024): Hayat Tahrir al-Scham (HTS): Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters,
- Dezember 2024; siehe auch: BBC,
- Dezember 2024, DW,
- Dezember 2024). Syrische Nationalarmee (SNA): Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen (DW,
- Dezember 2024), die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten (Reuters,
- Dezember 2024). Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen (DW,
- Dezember 2024). Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte (Reuters,
- Dezember 2024). Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt (ARD,
- Dezember 2024). Syrische Demokratische Kräfte (SDF): Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA (Reuters,
- Dezember 2024). Sonstige: Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein (Reuters,
- Dezember 2024). Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition „Southern Operations Room“ (The Guardian,
- Dezember 2024). Neuere Entwicklungen: Politische Entwicklungen Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
- Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
- März 2025 beauftragt (MEE,
- Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
- Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamt:innen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
- Dezember 2024). Am
- Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
- Dezember 2024). Am
- Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau,
- Jänner 2025). Bereits am
- Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
- Dezember 2024). Am
- Dezember sagte Al-Scharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium plant auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (nähere Details zu den Problemen finden Sie unten) (Kurdistan24,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News,
- Jänner 2025). Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt (Al-Jazeera,
- Jänner 2025). Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern (MEE,
- Jänner 2025). AFP berichtete am
- Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
- Jänner 2025). Am
- Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24,
- Dezember 2024). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
- Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. Aktivist:innen zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News,
- Jänner 2025). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24,
- Dezember 2024). Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll (Al-Mayadeen,
- Jänner 2025). Aktuell ist kein neuer Termin für die geplante Konferenz bekannt. Am
- Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera,
- Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct,
- Dezember 2024). Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
- November und dem
- Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige Syrer:innen in den Libanon (UNHCR,
- Dezember 2024). Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am
- Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News,
- Dezember 2024). Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (UNICEF,
- Dezember 2024). Die UN berichtet, dass es in der Woche vom
- Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit
- Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (UN News,
- Dezember 2024). Mit
- Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem
- November haben sich 58,500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
- und
- Dezember 58,400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum
- Dezember) kehrten ungefähr 419,200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR,
- Dezember 2024). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am
- Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News,
- Jänner 2025). Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am
- Jänner mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum
- Januar auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel and öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom (UN News,
- Jänner 2025). Weiteres Human Rights Watch bestätigt am
- Dezember den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus (HRW,
- Dezember 2024). Am
- Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera,
- Dezember 2024). Am
- Dezember töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus (BBC News,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 landete der erste international Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus (Al-Jazeera,
- Jänner 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
- Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
- Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
- Jänner 2025). Am
- Jänner wurde die syrische Baath-Partei, die mit Baschar Al-Assad verbunden war, verboten und der
- Dezember wurde zum neuen Nationalfeiertag des Landes ernannt (Tagesschau,
- Jänner 2025). 1.2.
- Nach dem Machtwechsel in Syrien ist De-facto-Herrscher Ahmed al-Scharaa zum Übergangspräsidenten ernannt worden. Wie die syrische Staatsagentur nach einem hochrangigen Treffen in Damaskus berichtete, soll al-Scharaa in der Übergangsphase die Aufgaben des Staatschefs übernehmen. Al-Scharaa, früher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Dscholani bekannt, führte die sunnitisch-islamistische Organisation Haiat Tahrir al-Scham (HTS), die den Sturz von Langzeit-Herrscher Baschar al-Assad maßgeblich herbeigeführt hatte. HTS ging aus der Al-Nusra-Front hervor, einem Ableger des Terrornetzwerks Al-Kaida. Der frühere Militärkommandeur, Anfang 40, gibt sich seit dem Machtwechsel betont moderat. Laut der staatlichen Nachrichtenagentur Sana wurde al-Scharaa beauftragt, einen legislativen Rat für die Übergangsphase zu gründen, bis eine neue Verfassung ausgearbeitet worden ist. Sana zitierte den Sprecher der Militärallianz, Hassan Abdul Ghani, die Assad im Dezember gestürzt hatte. Die De-facto-Herrscher erklärten auf einer Konferenz in Damaskus, dass sie die Verfassung von 2012 außer Kraft setzen. Das Parlament der alten Regierung wird aufgelöst, ebenso sollen die Streitkräfte neu organisiert werden. Auch mit der alten Regierung verbundene Sicherheitsorgane werden offiziell aufgelöst. Die Baath-Partei des gestürzten Machthabers Assad, die ihre Arbeit in Syrien bereits eingestellt hat, sowie ihr angeschlossene Institutionen dürfen demnach nicht mehr tätig sein. 1.2.
- Berichtet wird, dass Gruppierungen aus dem Umfeld der neuen syrischen Führung 35 Personen innerhalb von 72 Stunden westlich von Homs exekutiert haben. Zumeist handelte es sich bei den Opfern um frühere Führungskräfte des Assad-Regimes; es kam außerdem zu Racheakten gegen Mitglieder der Alawiten. Die neuen Behörden sollen daraufhin eine Reihe von Verhaftungen vorgenommen haben. 1.2.
- Die Kontrolllage in Syrien stellt sich aktuell dar wie folgt (Stand 04.02.2025): 1.2.
- Die Kontrolllage in der Herkunftsregion der BF stellt sich dar wie folgt (Stand 04.02.2025): 1.
- Feststellungen zum relevanten Vorbringen des BF 1 und der BF 2 iZm einer Zuerkennung des Status von Asylberechtigten: Die BF 1 und BF 2 stammen aus dem Gebiet XXXX und dort genauer aus XXXX und XXXX , jeweils Gebiete, die bis 2017 unter Kontrolle des IS standen und ab 2017 vom syrischen Regime unter al-Assad rückübernommen wurden. Zur Zeit haben die HTS und ihre Verbündeten die Kontrolle über die Herkunftsregion der BF. Die BF 1 und BF 2 stammen aus dem Gebiet römisch 40 und dort genauer aus römisch 40 und römisch 40 , jeweils Gebiete, die bis 2017 unter Kontrolle des IS standen und ab 2017 vom syrischen Regime unter al-Assad rückübernommen wurden. Zur Zeit haben die HTS und ihre Verbündeten die Kontrolle über die Herkunftsregion der BF. Zum BF 1: Vor dem Hintergrund der Befürchtung des BF 1, als Reservist zum Militär der syrischen Regierung unter al-Assad eingezogen zu werden und dies nicht zu wollen sowie wegen einer oppositionellen Einstellung der syrischen Regierung unter al-Assad gegenüber durch diese bestraft zu werden, wird festgestellt, dass die syrische Regierung unter al-Assad in Syrien nicht mehr an der Macht ist. Der BF 1 nahm im Jahr 2012 an Demonstrationen gegen die syrische Regierung unter al-Assad teil. Er war und ist ein Anhänger der Opposition der syrischen Regierung unter al-Assad. Wegen seiner politischen Einstellung geht für den BF 1 keine Gefahr durch die neuen Machthaber in Syrien und in der Herkunftsregion des BF 1 aus. Zur BF 2: Vor dem Hintergrund der Befürchtungen der BF 2, aufgrund ihrer ausgeprägten oppositionellen Einstellung der syrischen Regierung unter al-Assad gegenüber durch diese bestraft zu werden, wird festgestellt, dass die syrische Regierung unter al-Assad in Syrien nicht mehr an der Macht ist. Die BF 2 beteiligte sich an Demonstrationen in Syrien gegen die syrische Regierung unter al-Assad, in dem sie eine große Revolutionsflagge nähte; selbst nahm sie an Demonstrationen in Syrien nicht teil. In Österreich besuchte sie aus Solidarität Kundgebungen, zB im Gedenken an die Opfer von Al Ghuta. Wegen ihrer politischen Einstellung geht für die BF 2 keine Gefahr durch die neuen Machthaber in Syrien und in der Herkunftsregion der BF 2 aus. Zu den weiteren BF: Der BF 3 ist zur Zeit fünf Jahre alt, die BF 4 sieben Jahre. Die BF 5 ist etwas mehr als ein Jahr alt und der BF 6 ist dreizehn Jahre alt. Für die vier minderjährigen BF 3 bis 6 lassen sich keine hier zu prüfenden Gefährdungen im Falle einer theoretischen Rückkehr im Familienverband feststellen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.
- ergeben sich in erster Linie aus den weitgehend glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des BF 1 und der BF 2 im Laufe des Verfahrens, dem Verwaltungsakt sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung am XXXX am XXXX . Die Feststellungen betreffend die Reisebewegungen des BF1 und der BF 2 während den Jahren 2016 bis 2018 ergeben sich aus ihren nachvollziehbaren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX sowie den Angaben der BF 2 im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA.2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.
- ergeben sich in erster Linie aus den weitgehend glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des BF 1 und der BF 2 im Laufe des Verfahrens, dem Verwaltungsakt sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 am römisch 40 . Die Feststellungen betreffend die Reisebewegungen des BF1 und der BF 2 während den Jahren 2016 bis 2018 ergeben sich aus ihren nachvollziehbaren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am römisch 40 sowie den Angaben der BF 2 im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA. 2.
- Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien beruhen auf den folgenden Quellen: Zu 1.2.1.: Rückblick: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.
- Zu 1.2.2., 1.2.
- und 1.2.7.: Die Feststellungen beruhen auf der Website syria.liveuamap.com; ad 1.2.
- mit Stand 20.11.2024, 1.2.
- und 1.2.
- mit Stand 04.02.
- Zu 1.2.3.: Die Darstellung der Situation seit dem Fall des al-Assad-Regimes gründet sich auf das Themendossier auf ecoi.net (Stand 04.02.2025; inkl. Einzelquellen, siehe dazu Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad - ecoi.net). Zu 1.2.4.: Als weitere Quelle über die aktuellen Entwicklungen wird der folgende Artikel des ZDF herangezogen: ZDF: Syrien: Ahmed al-Scharaa zum Übergangspräsidenten ernannt - ZDFheute Zu 1.2.5.: Diese Feststellung beruht auf einem Artikel im The Guardian: Syrian fighters execute 35 in three days, war monitor says, 26.01.2025, Syrian fighters execute 35 in three days, war monitor says | Syria | The Guardian. An der Aktualität, Relevanz und Richtigkeit der Informationen unter 1.
- hat die erkennende Richterin keinen Zweifel. Anderslautende Stellungnahmen der Parteien wurden zu diesen Informationen nicht eingebracht. 2.
- Zu den Feststellungen unter oben 1.3.: Die Feststellung zur Kontrollsituation in Bezug auf die Herkunftsregion der BF 1 und BF 2 ergibt sich aus einer aktuellen Einschau der Website Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com vom 04.02.
- Die sonstigen Feststellungen zur Region rund um die Herkunftsregion beruhen auf den diesbezüglich nachvollziehbaren Länderinformationen im Länderinformationsblatt Syrien, Stand 27.03.
- Es wird nicht übersehen, dass die BF 1 und BF 2 in der mündlichen Verhandlung am XXXX vorgebracht haben, dass die HTS keine Kontrolle über XXXX haben soll. Es wurde daher ergänzend und zur Kontrolle die Website des Carter Center zu Rate gezogen, die bei Abruf am 04.02.2025, mit Stand vom 01.01.2025, die folgende Situation zeigt: Es wird nicht übersehen, dass die BF 1 und BF 2 in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 vorgebracht haben, dass die HTS keine Kontrolle über römisch 40 haben soll. Es wurde daher ergänzend und zur Kontrolle die Website des Carter Center zu Rate gezogen, die bei Abruf am 04.02.2025, mit Stand vom 01.01.2025, die folgende Situation zeigt: XXXX und nähere Umgebung: römisch 40 und nähere Umgebung: XXXX : römisch 40 : XXXX : römisch 40 : XXXX : römisch 40 : Vgl: Mapping Territorial Control in Syria, https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, abgerufen am 04.02.2025, dort Stand 01.01.
- Es wird nicht übersehen, dass der dritte Screenshot eine kurdische Kontrolle für die Stadt XXXX ausweist, aber eine Kontrolle der HTS für XXXX . Der erste Screenshot über die nähere Region rund um die Stadt XXXX zeigt zwar auch eine kurdische Präsenz, aber eine verstärkte Präsenz der HTS vor Ort. Bei XXXX und XXXX wird die HTS als kontrollierende Kraft angeführt. Für die erkennende Richterin ergeben sich aber trotz der einen Karte, die eine kurdische Präsenz in der Stadt XXXX anzeigt, in Bezug auf die Angaben auf der Website von Syria Live UA Map keine Zweifel, da sich erstens auch aus den weiteren Informationen des Carter Centers eine Kontrolle durch die HTS vor Ort ergibt, und zweitens die Information des Carter Centers den Stand 01.01.2025 hat: damit ist aber die Information auf Syria Live UA Map als die aktuellere anzusehen. Es wird nicht übersehen, dass der dritte Screenshot eine kurdische Kontrolle für die Stadt römisch 40 ausweist, aber eine Kontrolle der HTS für römisch 40 . Der erste Screenshot über die nähere Region rund um die Stadt römisch 40 zeigt zwar auch eine kurdische Präsenz, aber eine verstärkte Präsenz der HTS vor Ort. Bei römisch 40 und römisch 40 wird die HTS als kontrollierende Kraft angeführt. Für die erkennende Richterin ergeben sich aber trotz der einen Karte, die eine kurdische Präsenz in der Stadt römisch 40 anzeigt, in Bezug auf die Angaben auf der Website von Syria Live UA Map keine Zweifel, da sich erstens auch aus den weiteren Informationen des Carter Centers eine Kontrolle durch die HTS vor Ort ergibt, und zweitens die Information des Carter Centers den Stand 01.01.2025 hat: damit ist aber die Information auf Syria Live UA Map als die aktuellere anzusehen. Nachvollziehbare Hinweise darauf, dass in den Herkunftsregionen der BF daher relevant andere Kräfte als die HTS und ihre Verbündeten an der Macht sind, haben sich auch bei eingehender Recherche nicht ergeben, weshalb die Feststellung zur Kontrolle durch die HTS getroffen werden konnte. Zu den Feststellungen die BF 1 und die BF 2 betreffend: Die Feststellungen zu den Befürchtungen des BF 1, einerseits als Reservist eingezogen zu werden und andererseits als Oppositioneller Verfolgung zu erleiden, basieren auf seinen diesbezüglichen Angaben im Laufe des Verfahrens, genauso, wie die Feststellung zu seiner Demonstrationsteilnahme im Jahr 2012 und seiner politischen Einstellung. Zu den Feststellungen die BF 1 und die BF 2 betreffend: , Die Feststellungen zu den Befürchtungen des BF 1, einerseits als Reservist eingezogen zu werden und andererseits als Oppositioneller Verfolgung zu erleiden, basieren auf seinen diesbezüglichen Angaben im Laufe des Verfahrens, genauso, wie die Feststellung zu seiner Demonstrationsteilnahme im Jahr 2012 und seiner politischen Einstellung. Die Feststellungen zur BF 2 iZm ihren oppositionellen Aktivitäten, zu ihrer politischen Einstellung und zu ihren Befürchtungen, deswegen Verfolgung zu erleiden, ergeben sich aus den durchaus nachvollziehbaren und konsistenten Angaben der BF 2 im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen zum Machtwechsel in Syrien beruhen auf den Länderfeststellungen unter 1.2., die nicht angezweifelt werden. Dass weder für den BF 1 noch für die BF 2 seitens der HTS Bestrafungen oder Repressalien insbesondere wegen ihrer politischen Einstellung und/oder Aktivitäten zu befürchten sind, gründet sich auf die Länderfeststellungen, weiter darauf, dass die BF selbst Anhänger der Opposition sind, sowie darauf, dass die BF 1 und 2 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX selbst angegeben haben, von der HTS nicht gesucht zu werden und auch der HTS gegenüber keine Befürchtungen zu hegen. Dass weder für den BF 1 noch für die BF 2 seitens der HTS Bestrafungen oder Repressalien insbesondere wegen ihrer politischen Einstellung und/oder Aktivitäten zu befürchten sind, gründet sich auf die Länderfeststellungen, weiter darauf, dass die BF selbst Anhänger der Opposition sind, sowie darauf, dass die BF 1 und 2 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am römisch 40 selbst angegeben haben, von der HTS nicht gesucht zu werden und auch der HTS gegenüber keine Befürchtungen zu hegen. Dabei wird nicht übersehen, dass es nach der Berichtslage sehr wohl auch zur Zeit zu Übergriffen durch HTS-Alliierte auf bestimmte Bevölkerungsgruppen kommt: den Berichten folgend betreffen diese aber in erster Linie ehemalige Führungskräfte aus der al Assad-Verwaltung oder dem Militär bzw. Alawiten. Die BF gehören aber nicht zu diesen Bevölkerungsgruppen. Zu den Feststellungen die BF 3-6 betreffend: Die Feststellungen betreffend die weiteren BF 3 bis 6 beruhen auf den diesbezüglichen Angaben im Laufe des Verfahrens. Eigene hier zu prüfende Gründe für eine Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die BF 3 – 6 lassen sich nicht erkennen. Dabei wird nicht übersehen – wie auch von den BF 1 und BF 2 in der mündlichen Verhandlung vom XXXX angesprochen –, dass Syrien nach wie vor unter einer durch den Bürgerkrieg zerstörten Infrastruktur, einem massiven Versorgungsmangel, fehlende Krankenversorgung und insgesamt unter einer schlechten sozialen Lage leidet, die insbesondere für vulnerable Bevölkerungsgruppen, wie Kinder, sehr schwierig ist. Aus diesen Gründen stellt sich die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach wie vor als berechtigt heraus. Aus dem Verfahren haben sich aber keine Hinweise darauf ergeben, dass die BF 3 – 6 einer Gefährdung aus einem hier rechtlich relevanten Grund unterliegen würden, wenn sie – theoretisch – heute im Familienverband zurückkehren würden. Die Feststellungen betreffend die weiteren BF 3 bis 6 beruhen auf den diesbezüglichen Angaben im Laufe des Verfahrens. Eigene hier zu prüfende Gründe für eine Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die BF 3 – 6 lassen sich nicht erkennen. Dabei wird nicht übersehen – wie auch von den BF 1 und BF 2 in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 angesprochen –, dass Syrien nach wie vor unter einer durch den Bürgerkrieg zerstörten Infrastruktur, einem massiven Versorgungsmangel, fehlende Krankenversorgung und insgesamt unter einer schlechten sozialen Lage leidet, die insbesondere für vulnerable Bevölkerungsgruppen, wie Kinder, sehr schwierig ist. Aus diesen Gründen stellt sich die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach wie vor als berechtigt heraus. Aus dem Verfahren haben sich aber keine Hinweise darauf ergeben, dass die BF 3 – 6 einer Gefährdung aus einem hier rechtlich relevanten Grund unterliegen würden, wenn sie – theoretisch – heute im Familienverband zurückkehren würden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu A) Spruchpunkt I.: Zu A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem:einer Fremden, der:die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des:der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm:ihr im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). 3.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem:einer Fremden, der:die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des:der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm:ihr im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des:der Asylwerber:in unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des:der Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des:der Asylwerber:in unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des:der Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der:die Asylwerber:in mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der:die Asylwerber:in mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.
- Die BF 1 und die BF 2 brachten im Verfahren Befürchtungen dazu vor, wegen einer Einziehung zum Reservedienst in die Armee der syrischen Regierung unter Bashar al-Assad und wegen ihrer oppositionspolitischen Aktivitäten und Einstellungen Verfolgung durch die syrische Regierung unter Bashar al-Assad zu erleiden. In Syrien fand ein Machtwechsel statt, sodass nunmehr die Herkunftsregion der BF von der HTS und ihrer Verbündeten kontrolliert wird. Dem Vorbringen einer drohenden Verfolgung der BF durch die syrische Regierung unter Bashar al-Assad wegen der oppositionellen politischen Gesinnung der BF 1 und BF 2 fehlt es aufgrund des Machtwechsels in Syrien an der nötigen Aktualität und Wahrscheinlichkeit. Eine Verfolgung der BF wegen ihrer politischen Gesinnung durch die neuen Machthaber, die HTS und ihre Verbündeten, wird nicht angenommen: die BF 1 und 2 verneinten eine solche Befürchtung im Beschwerdeverfahren ausdrücklich; Hinweise auf ein entsprechendes Verfolgungsrisiko kamen auch sonst im Verfahren nicht hervor. In Bezug auf alle BF haben sich auch weder aus dem Vorbringen der BF noch aus der amtswegigen ganzheitlichen Wahrnehmung der Situation Anhaltspunkte dafür gegeben, dass für eine:n unter ihnen oder für alle Verfolgungshandlungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 genannten Grund der GFK zu befürchten sind. In Bezug auf alle BF haben sich auch weder aus dem Vorbringen der BF noch aus der amtswegigen ganzheitlichen Wahrnehmung der Situation Anhaltspunkte dafür gegeben, dass für eine:n unter ihnen oder für alle Verfolgungshandlungen aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, genannten Grund der GFK zu befürchten sind. Den BF ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass den BF aktuell in Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen droht. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide sind daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide sind daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W211.2277528.1.00