G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt l. wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III.
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. - VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX 07.2021 gab der BF – unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Somalisch – im Wesentlichen an, er sei somalischer Staatsangehöriger, am XXXX geboren worden und ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Hawiye an. Er habe fünf Jahre die Koranschule besucht und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder würden nach wie vor in Somalia leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX . Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im Jänner 2021 gefasst, in diesem Monat sei er auch aus Somalia ausgereist. In XXXX sei er auf der Durchreise gewesen. In der Türkei habe er sich zwei Wochen aufgehalten. In Griechenland habe er sich einen Monat aufgehalten. In Mazedonien habe er sich zehn Tage aufgehalten und in Serbien fünf Monate. Durch Ungarn sei er durchgereist. Sein Onkel habe die Ausreise mittels Schlepper organisiert. Die Kosten der Reise hätten ca. € 2.500 betragen.In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 07.2021 gab der BF – unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Somalisch – im Wesentlichen an, er sei somalischer Staatsangehöriger, am römisch 40 geboren worden und ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Hawiye an. Er habe fünf Jahre die Koranschule besucht und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder würden nach wie vor in Somalia leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 . Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im Jänner 2021 gefasst, in diesem Monat sei er auch aus Somalia ausgereist. In römisch 40 sei er auf der Durchreise gewesen. In der Türkei habe er sich zwei Wochen aufgehalten. In Griechenland habe er sich einen Monat aufgehalten. In Mazedonien habe er sich zehn Tage aufgehalten und in Serbien fünf Monate. Durch Ungarn sei er durchgereist. Sein Onkel habe die Ausreise mittels Schlepper organisiert. Die Kosten der Reise hätten ca. € 2.500 betragen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Die Terroristengruppe Al-Shabaab wollte mich rekrutieren. Daraufhin flüchtete ich.“ Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass dem BF bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an: „Keine“. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „BFA“ bezeichnet) veranlasste eine Altersfeststellung betreffend den BF. Dazu wurde zunächst eine Bestimmung des Knochenalters durchgeführt (Befund vom XXXX 09.2021) sowie eine ärztliche Untersuchung zwecks Altersfeststellung veranlasst. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „BFA“ bezeichnet) veranlasste eine Altersfeststellung betreffend den BF. Dazu wurde zunächst eine Bestimmung des Knochenalters durchgeführt (Befund vom römisch 40 09.2021) sowie eine ärztliche Untersuchung zwecks Altersfeststellung veranlasst. Dem im Akt einliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX 11.2021 (Untersuchungsdatum XXXX 11.2021) zufolge konnte ein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum mit XXXX bestimmt werden. Dem im Akt einliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 11.2021 (Untersuchungsdatum römisch 40 11.2021) zufolge konnte ein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum mit römisch 40 bestimmt werden. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom XXXX 11.2021 wurde als Geburtsdatum das Mindestalter des BF, der XXXX , festgesetzt und wurde dem BF die Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom römisch 40 11.2021 wurde als Geburtsdatum das Mindestalter des BF, der römisch 40 , festgesetzt und wurde dem BF die Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers für Somalia im Wesentlichen an:Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers für Somalia im Wesentlichen an: „[…] F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Somali F: Welche Sprachen können Sie lesen und schreiben? A: Somali F: Der Dolmetsch ist für die Sprache Somali bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und einverstanden, in der Sprache Somali einvernommen zu werden? A: Ja F: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei? A: Ja Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ihnen wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegt. F: Sind Sie in diesem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anwaltlich vertreten? A: Nein F. Sind Sie körperlich und geistig in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja Anmerkung: Der Asylwerber wird gebeten, das Handy auszuschalten und auf den Tisch zu legen. A.: Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, es steht frisches Wasser neben Ihnen, dürfen Sie sich jederzeit etwas einschenken. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? Wollen Sie etwas richtigstellen? A: Ja – Nein – ja, ich habe Somalia am 01.08.2020 verlassen – ich war 9 Monate in Serbien – ich gehöre zum Clan der XXXX A: Ja – Nein – ja, ich habe Somalia am 01.08.2020 verlassen – ich war 9 Monate in Serbien – ich gehöre zum Clan der römisch 40 F: Können Sie Identitätsdokumente vorlegen? A: Nein Nachgefragt: ich hatte noch nie einen RP oder PA F: Haben Sie Beweismittel, die sie heute noch vorlegen möchten? A: Ich habe Bilder auf meinem Handy AW zeigt ein Foto von sich in Tarnuniform und mit einem Sturmgewehr Sie werden aufgefordert, dass Foto innerhalb einer Woche per Mail vorzulegen. F: Welche Uniform ist das? A: Das ist eine Uniform der somalischen Armee. Nachgefragt: das Foto ist von XXXX 2020A: Das ist eine Uniform der somalischen Armee. Nachgefragt: das Foto ist von römisch 40 2020 Anmerkung: es sind keine Rangabzeichen ersichtlich F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? A: Ich bin gesund F: Bitte nennen Sie Ihren korrekten Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaften, Ihre Volks-/Clangruppen, Ihre Religionszugehörigkeit und Ihren Familienstand. A: XXXX , Somalia, XXXX , Sunnit, ledigA: römisch 40 , Somalia, römisch 40 , Sunnit, ledig F: Welche Staatsbürgerschaft haben Ihre Eltern? A: Somalia F: Sind Sie verheiratet? Falls ja, traditionell und/oder standesamtlich? Haben Sie Kinder? Falls ja, wer ist der andere Elternteil? A: Nein – keine Kinder F: Schildern Sie bitte chronologisch Ihren Lebenslauf. A: Geboren in Somalia in XXXX , Lower Shabelle – dort mit der Familie aufgewachsen – ich bin dort 5 Jahre in die Koranschule gegangen – ich habe dort nicht gearbeitet und keinen Beruf erlernt – meine Familie waren mobile Nomaden und Hirten Nachgefragt: wir sind immer dorthin gegangen, wo es geregnet hatA: Geboren in Somalia in römisch 40 , Lower Shabelle – dort mit der Familie aufgewachsen – ich bin dort 5 Jahre in die Koranschule gegangen – ich habe dort nicht gearbeitet und keinen Beruf erlernt – meine Familie waren mobile Nomaden und Hirten Nachgefragt: wir sind immer dorthin gegangen, wo es geregnet hat F: Welche Familie haben sie noch in Somalia? A: Der Vater ist verstorben Nachgefragt: ich weiss nicht, wann – ich war damals noch klein Mutter: XXXX , ca. 30JMutter: römisch 40 , ca. 30J Bruder: XXXX , ca. 12JBruder: römisch 40 , ca. 12J Schwester: XXXX , ca. 14JSchwester: römisch 40 , ca. 14J Nachgefragt: zuletzt waren sie in unserem Dorf Nachgefragt: mit zuletzt meine ich, als ich von Somalia weggegangen bin Nachgefragt: seitdem habe ich keinen Kontakt mehr Nachgefragt: weil mir beim Verlassen der Türkei das Handy abgenommen wurde Nachgefragt: mit unserem Dorf meine ich XXXX Nachgefragt: zuletzt waren sie in unserem Dorf Nachgefragt: mit zuletzt meine ich, als ich von Somalia weggegangen bin Nachgefragt: seitdem habe ich keinen Kontakt mehr Nachgefragt: weil mir beim Verlassen der Türkei das Handy abgenommen wurde Nachgefragt: mit unserem Dorf meine ich römisch 40 F: Haben Sie in Somalia den Wehrdienst abgeleistet? A: Ich habe das nicht abgeschlossen, aber man hat mich dort eingeschrieben – ich war dort 3 Monate Nachgefragt: das war von XXXX bis Juni 2020 Nachgefragt: das war in XXXX A: Ich habe das nicht abgeschlossen, aber man hat mich dort eingeschrieben – ich war dort 3 Monate Nachgefragt: das war von römisch 40 bis Juni 2020 Nachgefragt: das war in römisch 40 F: Haben Sie in einem anderen Land, außer Österreich, um Asyl angesucht? A: Nein F.: Welchem Clan gehören Sie an? A.: XXXX A.: römisch 40 F.: Welchem Subclan gehören Sie an? A.: XXXX A.: römisch 40 F.: Welchem Sub Subclan gehören Sie an? A.: XXXX A.: römisch 40 F.: Welchem Sub Sub Subclan gehören Sie an? A.: --- A: Mein Hauptclan sind die Digil bzw. Mirifle F: Was ist mit den Rahaweyn? A: Das ist ein Subclan der Digil Mirifle F.: Ist Ihr Clan Digil Mirifle in der Heimat weit verbreitet? A.: Ich kenne nur meinen Sub-Clan – der ist sehr klein F.: Wo ist Ihr Sub-Clan verbreitet? A.: Nur in unserem Dorf XXXX und UmgebungA.: Nur in unserem Dorf römisch 40 und Umgebung F.: Wie heißt der Clan Älteste Ihres Clans in der Heimat? A.: XXXX Nachgefragt: das ist der Älteste der XXXX Nachgefragt: ich weiss nicht, wo er lebt – ich habe ihn noch nie gesehenA.: römisch 40 Nachgefragt: das ist der Älteste der römisch 40 Nachgefragt: ich weiss nicht, wo er lebt – ich habe ihn noch nie gesehen F.: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Clan in der Heimat? A.: Nein F.: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Heimat? A.: Ich habe nur einen Onkel mütterlichseits, der lebt irgendwo in Europa – mehr weiss ich nicht. F.: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? A.: Nein F: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt? A: Von der Viehzucht Nachgefragt: Wir haben Ziege, Schafe, Rinder Nachgefragt: 4 Schafe, 6 Rinder F.: Haben Ihre Verwandten auch Probleme in der Heimat? A.: Ja Nachgefragt: diesselben wie ich F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten. (Arm, Mittelstand, Reich) A.: Arm F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? A.: Ich habe noch nie daran gedacht, das Land zu verlassen F: Sie sind ja hier, irgendwann müssen Sie also daran gedacht haben? A: Als ich vom Problem erfahren habe, habe ich daran gedacht – ich wurde von der Al-Shabaab (AS) bedroht Nachgefragt: das war im März 2020 F.: Wann haben Sie aufgrund von welchem Ereignis den Ausreiseentschluss gefasst? A.: Ich kann das Datum der Ausreise sagen Frage wird wiederholt Dolmetscher bittet um Frage, wie die Verständigung ist F: Wie verstehen Sie den Dolmetscher? A: Ich verstehe den Dolmetscher sehr gut Frage wird wiederholt A: Ende Juli 2020 habe ich mich dazu entschlossen F.: Wann haben Sie ihren Heimatort bzw. Heimatland tatsächlich verlassen? A.: Am 01.08.2020 F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aus dem Heimatort aufhältig? A.: Im Haus des Schleppers – in XXXX A.: Im Haus des Schleppers – in römisch 40 F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein? A.: Ja F.: Wie hoch war Ihr Monatseinkommen? A.: Nur die 3 Monate bei der Armee – da habe ich 100 USD pro Monat verdient Nachgefragt: vorher war ich klein und hatte kein Einkommen Nachgefragt: außer der Milch, die meine Mutter verkauft hat, hatten wir kein Einkommen Nachgefragt: ich kann mich nicht erinnern, wieviel das Einkommen F.: Wie viel kostete die Schleppung insgesamt? A.: 3000 USD F.: Woher haben Sie das Geld? A.: Von meinem Onkel mütterlichseits Nachgefragt: der ist entweder in Deutschland oder in England Nachgefragt: auch hier habe ich keine Nummer mehr von ihm, weil mir das Handy abgenommen wurde. F: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Land oder in einem anderen Land als Somalia? A: Nein F: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern: F: Sind Sie in Ihrem Heimatland oder in einem anderen Land vorbestraft, waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat? A: Nein – Nein – Ja, weil man mich diskriminiert hat, als ich mich der Armee angeschlossen habe, wegen meiner Clanzugehörigkeit F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.? A: Nein F: Sind oder waren Sie politisch tätig? A: Nein F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei? A: Nein F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit irgendwelche Probleme? A: Nein – Ja, wegen des Clans F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)? A: Nein F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil? A: Nein F: Hatten Sie Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen? A: Nein F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet wurden, zu äußern. A: In unserem Dorf hat die AS jede Familie aufgefordert, dass sie ihnen einen jungen Mann bringen – wenn sie das nicht können, müssen sie bezahlen – meine Mutter wollte nicht, dass ich mich der AS anschliesse – sie hatte auch nicht das Geld um zu bezahlen – eines Tages kam die AS zu uns nach Hause – ich war nicht zu Hause – sie haben meiner Mutter gesagt, dass sie entweder mich zu ihnen bringen oder bezahlen muss – sie haben meiner Mutter gedroht – dann sind sie weggegangen – dann haben meine Mutter und ich beschlossen, dass ich das Dorf verlasse – ich bin mit einem Obst-LKW, der immer Richtung XXXX unterwegs war, mitgefahren – der brachte mich nach XXXX – nach der Ankunft ging ich zu einer Militärbehörde – ich habe ihnen das Problem, das ich in meinem Heimatdorf hatte, erzählt – sie sagten, sie können nichts dagegen machen – ich haben ihnen gesagt, dass ich Angst vor der AS habe – sie haben mir vorgeschlagen, dass ich zur Armee komme – man hat mich bei der Armee eingeschrieben – ich habe an Trainings teilgenommen – ich habe die ersten 3 Monate abgeschlossen und Urlaub bekommen – als ich im Urlaub war hat mich die AS angerufen und gesagt, dass sie mitbekommen haben, dass ich bei der Armee bin – sie haben gesagt, dass sie mir nur verzeihen können, wenn ich bei der Armee bleibe und ihnen Informationen weitergebe – ich habe die Mitarbeit abgelehnt – nach meinem Urlaub ging ich zurück zum Militär – der Kommandeur vom Stützpunkt wollte von mir, wie von jedem Soldaten, eine Person genannt haben, die für mich die Verantwortung übernimmt, wenn ich etwas falsch mache – ich hatte dort niemanden – ich kannte niemanden in der Stadt – aufgrund dieser Diskriminierung habe ich dort den Job verloren – ich war auf der anderen Seite von der AS bedroht – mein Onkel mütterlichseits hat mich angerufen – er hat gesagt, dass er mitbekommen hat, dass man mich mit dem Tode bedroht – mein Onkel hat mich einem Schlepper vermittelt, der mir bei der Ausreise geholfen hatA: In unserem Dorf hat die AS jede Familie aufgefordert, dass sie ihnen einen jungen Mann bringen – wenn sie das nicht können, müssen sie bezahlen – meine Mutter wollte nicht, dass ich mich der AS anschliesse – sie hatte auch nicht das Geld um zu bezahlen – eines Tages kam die AS zu uns nach Hause – ich war nicht zu Hause – sie haben meiner Mutter gesagt, dass sie entweder mich zu ihnen bringen oder bezahlen muss – sie haben meiner Mutter gedroht – dann sind sie weggegangen – dann haben meine Mutter und ich beschlossen, dass ich das Dorf verlasse – ich bin mit einem Obst-LKW, der immer Richtung römisch 40 unterwegs war, mitgefahren – der brachte mich nach römisch 40 – nach der Ankunft ging ich zu einer Militärbehörde – ich habe ihnen das Problem, das ich in meinem Heimatdorf hatte, erzählt – sie sagten, sie können nichts dagegen machen – ich haben ihnen gesagt, dass ich Angst vor der AS habe – sie haben mir vorgeschlagen, dass ich zur Armee komme – man hat mich bei der Armee eingeschrieben – ich habe an Trainings teilgenommen – ich habe die ersten 3 Monate abgeschlossen und Urlaub bekommen – als ich im Urlaub war hat mich die AS angerufen und gesagt, dass sie mitbekommen haben, dass ich bei der Armee bin – sie haben gesagt, dass sie mir nur verzeihen können, wenn ich bei der Armee bleibe und ihnen Informationen weitergebe – ich habe die Mitarbeit abgelehnt – nach meinem Urlaub ging ich zurück zum Militär – der Kommandeur vom Stützpunkt wollte von mir, wie von jedem Soldaten, eine Person genannt haben, die für mich die Verantwortung übernimmt, wenn ich etwas falsch mache – ich hatte dort niemanden – ich kannte niemanden in der Stadt – aufgrund dieser Diskriminierung habe ich dort den Job verloren – ich war auf der anderen Seite von der AS bedroht – mein Onkel mütterlichseits hat mich angerufen – er hat gesagt, dass er mitbekommen hat, dass man mich mit dem Tode bedroht – mein Onkel hat mich einem Schlepper vermittelt, der mir bei der Ausreise geholfen hat F: Wann wollte die AS Sie im Heimatdorf rekrutieren? A: Das war im März 2020 Nachgefragt: Ende März F: Wieviel Zeit war zwischen der allerersten Aufforderung der AS und Ihrer Fahrt nach XXXX ?F: Wieviel Zeit war zwischen der allerersten Aufforderung der AS und Ihrer Fahrt nach römisch 40 ? A: 1 Woche F: Wieviel Zeit war zwischen der allerersten Aufforderung der AS und dem Besuch bei Ihrer Mutter? A: Das war innerhalb des Monats Frage wird wiederholt und erklärt A: 1 Woche F: Wieviel Zeit war zwischen dem Besuch der AS bei Ihrer Mutter und der Ankunft in XXXX ?F: Wieviel Zeit war zwischen dem Besuch der AS bei Ihrer Mutter und der Ankunft in römisch 40 ? A: 1 Woche F: Wann wurden Sie von der Armee das erste Mal aufgefordert, jemanden zu benennen, der für Sie die Verantwortung übernimmt? A: Das war im Juli nach meinem zweiwöchigen Urlaub Nachgefragt: der Urlaub waren die ersten zwei Juliwochen Nachgefragt: das war der Anfang der dritten Woche im Juli F: Wann haben Sie bei der Armee begonnen? A: Am XXXX A: Am römisch 40 F: Wo ist Ihr Militärausweis? A: Ich habe keinen bekommen – zuerst muss man am Training teilnehmen, erst dann bekommt man den Ausweis F: Warum haben Sie sich nicht mit Ihrem Clan in Verbindung gesetzt, dass der Ihnen hilft, eine Person für die Verantwortung zu benennen? A: Diesen XXXX kannte ich nur vom Hören her, persönlich kannte ich ihn nichtA: Diesen römisch 40 kannte ich nur vom Hören her, persönlich kannte ich ihn nicht F: Aber genau für solche Dinge gibt es ja einen Clan, der bei so etwas hilft. A: Ja, aber von meinem Clan gab es das nicht F: Weil Sie gar nicht gefragt haben A: Ich hatte niemanden dort und ich war auch neu F: Gibt es noch weitere Gründe, weshalb Sie Somalia verlassen haben? A: Nein F: Was konkret würde passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren? A: Die AS würde mich umbringen F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. F: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? Falls nein, welche Einwände haben Sie? A: Ja F.: Haben Sie Verwandte in Österreich? A.: Nein F.: Besuchen Sie in Österreich Kurse, eine Schule oder die Universität? A.: Ich besuche den Alphabetisierungskurs bei XXXX A.: Ich besuche den Alphabetisierungskurs bei römisch 40 F: Wie sind Ihre Deutschkenntnisse? Haben Sie Prüfungen abgelegt? A: Schreiben und Lesen habe ich gelernt – Sprechen kann ich noch nicht gut – Nein, bis jetzt keine Prüfung F.: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A.: Ich lebe vom Staat F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite nicht. F.: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A.: Ich gehe in den Kurs – dann mache ich meine Hausaufgaben Nachgefragt: ich höre Musik und schaue Filme, ich spiele Fußball F.: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Name, Staatszugehörigkeit)? A.: Derzeit nur somalische Kurskollegen und -innen. F: Haben Sie in Österreich einen Freund/Freundin oder Lebensgefährten/-in? Wenn ja wie heisst er/sie? A: Nein F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen oder ehrenamtlich tätig? A.: Nein - Nein F.: Verfügen Sie über Vermögen oder sonstige Werte? A.: Nein F: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt bzw. kamen Sie mit dem Gesetz in Konflikt? A: Nein F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? A: Ja Dem AW wird mitgeteilt, dass den Behörden die Lage in Somalia bekannt ist. Der AW kann das Länderinformationsblatt auf seinen Wunsch hin ausgehändigt bekommen und innerhalb von 2 Wochen Stellung darüber beziehen. AW verzichtet auf die Ausfolgung und die Stellungnahme. F: Wann und wie oft wurden Sie von der AS angerufen? A: Einmal – das war während des Urlaubs F: Wann wurden Sie von Ihrem Onkel kontaktiert? A: Nachdem ich meinen Job verloren habe und von der AS bedroht wurde hat er mich kontaktiert. F: Wie oft waren Sie vorher mit ihm in Kontakt? A: Nicht regelmäßig, weil wir kein Telefon hatten Nachgefragt: ich hatte schon in meinem Dorf ein Samsung Handy F: Wann war der letzte Tag bei der Armee? A: Als das Training beendet war Nachgefragt: in der dritten Juliwoche, den Tag kann ich nicht sagen Nachgefragt: Nach dem Urlaub war ich noch eine Woche bei der Armee. F: Warum werden Sie erst nach dem Training aufgefordert, einen Verantwortlichen für sich zu benennen. Das macht ja mehr Sinn, wenn man das gleich zu Beginn der Militärtätigkeit von Ihnen fordert. A: Das erste Training ist zur Auswahl – die Voraussetzungen für den Militärdienst ist eine gewisse Größe – erst nach dem Training ist man Mitglied bei der Armee und man hätte ein Gewehr bekommen Nachgefragt: Kein eigenes Frage wird wiederholt und erklärt A: Das Militär braucht das erst nach dem Training, wenn man sein eigenes Gewehr bekommt Frage wird wiederholt und erklärt A: Ich war Nomade vom Dorf und wusste nicht, wie es läuft F: Sie vielleicht nicht, das Militär aber schon A: Zuerst waren wir bei den Türken und haben dort das Training bekommen F: Umso schlimmer – ich schicke doch als Armee keine Leute zu Verbündeten, damit sie dort ein teures Training bekommen und schicke sie dann weg, weil sie niemanden haben, der die Verantwortung hat. Als Vergleich: als Hotelbesitzer lerne ich Sie nicht monatelang als Koch an um erst nach 3 Monaten zu fragen, ob Sie eine Arbeitserlaubnis haben. A: Die haben das aber gemacht F: War das mit dem Verantwortlichen nur bei Ihnen oder bei allen? A: Das ist bei allen F: Wo ist dann die Diskriminierung, wenn das jeder machen muss? A: Weil man bei mir den Clan geschrieben hat und es so schwieriger gemacht hat Frage wird wiederholt A: Weil viele vom Clan des Kommandeurs waren. Nachgefragt: Der Kommandeur hat nur die vom Clan genommen, weil er kein Vertrauen in die anderen Clans hat F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrer Mutter? A: Bei meiner Ausreise aus Somalia F: Warum haben Sie in XXXX nicht einfach eine andere Arbeit gesucht?F: Warum haben Sie in römisch 40 nicht einfach eine andere Arbeit gesucht? A: Weil ich von der AS gesucht war F: XXXX ist sehr groß mit sehr vielen Einwohnern. Wie sollten diese Sie finden und vor allem, warum sollten die Sie verfolgen?F: römisch 40 ist sehr groß mit sehr vielen Einwohnern. Wie sollten diese Sie finden und vor allem, warum sollten die Sie verfolgen? A: Weil ich die Mitarbeit abgelehnt habe und bei den Gegnern war. F: Die Mitarbeit wird täglich von Hunderten abgelehnt und bei der Armee waren Sie ja nicht mehr. A: Da ich am Training teilgenommen habe, hätten Sie mich als Ungläubigen F: Auch da sind Sie bei weitem nicht der Einzige A: Das war persönlich und ich hatte Angst um mein Leben F: Haben Sie dem Militär von dem Anruf der AS im Urlaub erzählt? A: Nein – ich wusste, dass sie für mich nichts machen werden. F: Wo haben Sie das Training gemacht? A: Beim Stützpunkt in XXXX Nachgefragt: XXXX A: Beim Stützpunkt in römisch 40 Nachgefragt: römisch 40 F: Bei welchem Stützpunkt hätten Sie dann angefangen? A: XXXX A: römisch 40 F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. F: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? Falls nein, welche Einwände haben Sie? A: Ja F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Ja - Nein F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? A: Ja F.: Das BFA ist angehalten worden die jeweiligen Asylwerber darüber in Kenntnis zu setzten, dass es von der Internationalen Organisation für Migration (RESTART) sowie vom VMÖ http://www.verein-menschenrechte.at Reintegrationsprojekte in verschiedensten Staaten gibt. Diese Projekte enthalten zum Beispiel folgendes: […] Können Sie sich vorstellen, bei Bedarf solch ein Programm in Anspruch zu nehmen? A.: Nein Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Partei während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass der Asylwerber psychisch oder physisch beeinträchtigt gewesen wäre. F: Bestätigen Sie nunmehr bitte durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung.“ Mit Schreiben vom 13.06.2022 übermittelte der BF dem BFA Kopien von Handyfotos, die er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA auf seinem Handy gezeigt habe und auf denen ein Mann in Tarnkleidung und mit Sturmgewehr zu sehen ist. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
und V.).
1 bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass der BF somalischer Staatsangehöriger sei, sich zum sunnitischen Islam bekenne, dem Clan der Digil/Mirifle angehöre und aus der Region XXXX stamme. Er verfüge über eine fünfjährige Schulbildung und über eine Grundausbildung in der somalischen Armee. Weder habe eine landesweite Verfolgung durch die Al-Shabaab noch eine Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit festgestellt werden können. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Er verfüge über Angehörige in Somalia und Europa und könne daher Unterstützung bekommen. Er sei wirtschaftlich genügend abgesichert und könne für seinen Unterhalt sorgen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Es liege in seinem Fall eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf die unmittelbare Heimatprovinz des BF, nicht jedoch in Somalia allgemein, vor. Die Sicherheitslage in XXXX sei ausreichend sicher. Der BF könne XXXX über einen internationalen Flughafen erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Der BF habe in Österreich keine Angehörigen. Es habe kein über das übliche Maß hinausgehendes Privatleben festgestellt werden können.Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass der BF somalischer Staatsangehöriger sei, sich zum sunnitischen Islam bekenne, dem Clan der Digil/Mirifle angehöre und aus der Region römisch 40 stamme. Er verfüge über eine fünfjährige Schulbildung und über eine Grundausbildung in der somalischen Armee. Weder habe eine landesweite Verfolgung durch die Al-Shabaab noch eine Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit festgestellt werden können. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Er verfüge über Angehörige in Somalia und Europa und könne daher Unterstützung bekommen. Er sei wirtschaftlich genügend abgesichert und könne für seinen Unterhalt sorgen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Es liege in seinem Fall eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf die unmittelbare Heimatprovinz des BF, nicht jedoch in Somalia allgemein, vor. Die Sicherheitslage in römisch 40 sei ausreichend sicher. Der BF könne römisch 40 über einen internationalen Flughafen erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Der BF habe in Österreich keine Angehörigen. Es habe kein über das übliche Maß hinausgehendes Privatleben festgestellt werden können. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Das BFA mute dem BF eine Rückkehr nach Somalia zu. Er könne sich insbesondere in der Stadt XXXX ansiedeln. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher
G zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G seien nicht gegeben und erweise sich auch eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das Privat- und Familienlebens des BF als zulässig. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Das BFA mute dem BF eine Rückkehr nach Somalia zu. Er könne sich insbesondere in der Stadt römisch 40 ansiedeln. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher
Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG seien nicht gegeben und erweise sich auch eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das Privat- und Familienlebens des BF als zulässig. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Am 11.09.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der BF im Beisein eines Dolmetschers für Somali und seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA ist entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden weitere Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Der BF gibt an, dem Clan der Begedi, Subclan XXXX , Sub-Subclan XXXX , Hauptclan Digil/Mirifle anzugehören. Er beherrscht muttersprachlich Somalisch. Er ist nach eigenen Angaben ledig und hat keine Kinder. Der BF stammt nach eigenen Angaben aus XXXX in der Nähe von XXXX in Lower Shabelle. Sein Onkel mütterlicherseits lebt nach eigenen Angaben in Deutschland. Seine Kernfamilie hat seinen Angaben nach Somalia verlassen. Der BF hat nach eigenen Angaben seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester. Der BF besuchte nach eigenen Angaben fünf Jahre die Koranschule und nahm vor seiner Ausreise an einer militärischen Grundausbildung in einem Lager der XXXX in XXXX teil.Der BF ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Der BF gibt an, dem Clan der Begedi, Subclan römisch 40 , Sub-Subclan römisch 40 , Hauptclan Digil/Mirifle anzugehören. Er beherrscht muttersprachlich Somalisch. Er ist nach eigenen Angaben ledig und hat keine Kinder. Der BF stammt nach eigenen Angaben aus römisch 40 in der Nähe von römisch 40 in Lower Shabelle. Sein Onkel mütterlicherseits lebt nach eigenen Angaben in Deutschland. Seine Kernfamilie hat seinen Angaben nach Somalia verlassen. Der BF hat nach eigenen Angaben seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester. Der BF besuchte nach eigenen Angaben fünf Jahre die Koranschule und nahm vor seiner Ausreise an einer militärischen Grundausbildung in einem Lager der römisch 40 in römisch 40 teil. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Somalia ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Der BF ist aus Somalia ausgereist und hat am 18.07.2021 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Bundesgebiet ist er aufrecht polizeilich gemeldet. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er besuchte im Bundesgebiet Deutschkurse. Seit XXXX 09.2023 ist der BF im Bundesgebiet als Buffetkassierer in einem Restaurantbetrieb beschäftigt.Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er besuchte im Bundesgebiet Deutschkurse. Seit römisch 40 09.2023 ist der BF im Bundesgebiet als Buffetkassierer in einem Restaurantbetrieb beschäftigt. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Familienangehörigen. Zur Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt: COVID-19 Letzte Änderung 2023-03-14 06:52 Mit Stand 1.1.2023 waren in Somalia insgesamt 27.300 Infektionen registriert worden. Zu diesem Zeitpunkt waren 12.757 aktive Fälle gemeldet (ACDC 1.1.2023). Bis 9.1.2023 sind im Land offiziellen Angaben zufolge 1.361 Menschen an COVID-19 verstorben (WHO 9.1.2023). Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vgl. WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022).Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vergleiche WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vgl. AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020
einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.800. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vergleiche AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020
einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.800. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Problematisch sind die - auch weiterhin - extrem geringen Testkapazitäten (UNFPA 5.2022), das mit COVID-19 verbundene Stigma, das geringe Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teils auch die Leugnung von COVID-19 (UC 13.6.2021, S. 9). COVID-19 wurde (und wird) von Falschinformationen und einem Stigma begleitet. So wurden z. B. Menschen, die Maske tragen, als infiziert oder sogar als gottlos erachtet, Abstandsregeln als kulturell inakzeptabel und unhöflich empfunden. Es wurde versucht, diesen Stigmata mit Aufklärungsarbeit entgegenzuwirken (BBC 2.2022). Testungen sind v. a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2). Viele Infektionen werden wegen der geringen Testkapazitäten nicht erkannt (UNFPA 5.2022). Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs. 51). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022).Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10 % (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f). In Somaliland sind die Remissen im Jahr 2020 jedenfalls gegenüber jenen im Jahr 2019 gestiegen (ISIR 1.3.2022). Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022).Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Absatz 17,). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022). Geimpfte Reisende nach Süd-/Zentralsomalia und Somaliland müssen einen Impfnachweis mit sich führen und brauchen keinen Test vorzuweisen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich in Mogadischu u.U. einem Antigen-Schnelltest unterziehen und müssen im Falle eines positiven Tests auf eigene Kosten in einem Hotel in Quarantäne. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Ungeimpfte, die ohne negatives COVID-19-Testergebnis ankommen, müssen sich in Hargeysa für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Auch in Mogadischu müssen im Falle eines positiven Antigentests auf eigene Kosten in Quarantäne (UKGOV 23.11.2022; vgl. USEMB 11.10.2022). Nach neueren Angaben brauchen Ein- und Ausreisende in Somaliland ab Jänner 2023 keinen PCR-Test mehr vorzuweisen (RD 19.12.2022).Geimpfte Reisende nach Süd-/Zentralsomalia und Somaliland müssen einen Impfnachweis mit sich führen und brauchen keinen Test vorzuweisen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich in Mogadischu u.U. einem Antigen-Schnelltest unterziehen und müssen im Falle eines positiven Tests auf eigene Kosten in einem Hotel in Quarantäne. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Ungeimpfte, die ohne negatives COVID-19-Testergebnis ankommen, müssen sich in Hargeysa für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Auch in Mogadischu müssen im Falle eines positiven Antigentests auf eigene Kosten in Quarantäne (UKGOV 23.11.2022; vergleiche USEMB 11.10.2022). Nach neueren Angaben brauchen Ein- und Ausreisende in Somaliland ab Jänner 2023 keinen PCR-Test mehr vorzuweisen (RD 19.12.2022). Die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 wurden weitgehend gelockert bzw. aufgehoben (GW 19.4.2022). Quellen: ACDC - African Union Center for Disease Control and Prevention (1.1.2023): Africa CDC Dashbord Covid-19, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 10.1.2023 AfrN - Africa News (26.2.2021): Ongoing Health Crisis in Somalia, https://www.africanews.com/2021/02/26/somalia-struggles-against-covid-19/, Zugriff 23.6.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22, The State of the World's Human Rights - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070229.html, Zugriff 6.4.2022 AI - Amnesty International (18.8.2021): "We just watched COVID-19 patients die": COVID-19 exposed Somalia's weak healthcare system but debt relief can transform it [AFR 52/4602/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058478/AFR5246022021ENGLISH.pdf, Zugriff 17.5.2022 BBC - BBC News (2.2022): How media and communication are supporting Somalis through the pandemic, https://www.bbc.co.uk/mediaaction/publications-and-resources/research/briefings/africa/somalia/covid-learning-2022/, Zugriff 23.6.2022 EC/WHO - European Commission / WHO (20.3.2022): WHO and EU hand over life-saving medical oxygen plant to Somalia: a landmark achievement in bridging gaps in oxygen supply in the country, https://reliefweb.int/report/somalia/who-and-eu-hand-over-life-saving-medical-oxygen-plant-somalia-landmark-achievement, Zugriff 22.6.2022 FTL - Facility for Talo and Leadership (31.8.2022): 2.3 Million People in Somalia are Fully Vaccinated against COVID-19, https://www.ftlsomalia.com/2-3-million-people-in-somalia-are-fully-vaccinated-against-covid-19/, Zugriff 9.9.2022 GW - GardaWorld (19.4.2022): Somalia: Authorities relax COVID-19-related restrictions as of April 19 /update 24, https://crisis24.garda.com/alerts/2022/04/somalia-authorities-relax-covid-19-related-restrictions-as-of-april-19-update-24, Zugriff 23.6.2022 IPC - Integrated Food Security Phase (3.2021): Somalia – IPC Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Analysis January-June 2021, https://www.ipcinfo.org/fileadmin/user_upload/ipcinfo/docs/IPC_Somalia_Acute_Food_Insecurity_Malnutrition_2021JanJuly_Report.pdf, Zugriff 23.6.2022 ISIR - Institute for Strategic Insights and Research Think Tank (1.3.2022): 2022 Budget Brief Somaliland, https://isirthinktank.com/2022-b-u-d-g-e-t-b-r-i-e-f-s-o-m-a-l-i-l-a-n-d/, Zugriff 20.6.2022 RD - Radio Dalsan (19.12.2022): Somaliland suspends mandatory Covid-19 PCR test requirement certificate, https://www.radiodalsan.com/en/79622/2022/12/somaliland-suspends-mandatory-covid-19-pcr-test-requirement-certificate/, Zugriff 20.12.2022 Reuters (30.9.2021): Somalia opens first public oxygen plant to help treat COVID-19 amid severe shortage, https://www.reuters.com/world/the-great-reboot/somalia-opens-first-public-oxygen-plant-help-treat-covid-19-amid-severe-shortage-2021-09-30/, Zugriff 23.6.2022 Sahan - Sahan / Mogadishu Times (11.3.2021): The Somali Wire Issue No. 100, per e-Mail; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. Originallink auf Somali: http://mogtimes.com/articles/41259/Sawirro-Dahabshiil-Group-oo-ka-jawaabtay-baaqii-DF-kuna-wareejisay-Oxygen Sahan - Sahan / Somali Wire Team (25.2.2021c): Editor’s Pick – COVID-19 has not been prevented, it is used as a political weapon, in: The Somali Wire Issue No. 87, per e-Mail; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf Sonna - Somali National News Agency [Somalia] (28.7.2022): The United States Donates an Additional 111,150 Doses of Pfizer COVID-19 Vaccine with Somalia, https://sonna.so/en/2022/07/28/the-united-states-donates-an-additional-111150-doses-of-pfizer-covid-19-vaccine-with-somalia/, Zugriff 2.8.2022 TRO - Taiwan Representative Office in the Republic of Somaliland [Taiwan] (4.4.2022): When Health Meets Technology - Signing Health Information Management Efficiency Enhancement Project in Somaliland, https://www.roc-taiwan.org/smd_en/post/611.html, Zugriff 12.5.2022 UC - University of Cambridge (13.6.2021): Lockdowns, lives and livelihoods: the impact of COVID-19 and public health responses to conflict affected populations - a remote qualitative study in Baidoa and Mogadishu, Somalia, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/s13031-021-00382-5.pdf, Zugriff 23.6.2022 UKGOV - United Kingdom Government [Großbritannien] (23.11.2022): Foreign travel advice – Somalia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/somalia/entry-requirements, Zugriff 10.1.2023 UNFPA - UN Population Fund (5.2022): UNFPA Response in Somalia, Situation Report, Issue #5, https://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/somalia-situation_report_may2022.pdf, Zugriff 14.6.2022 UNFPA - UN Population Fund (14.4.2022): Overview of Gender Based Violence Situation in Somalia, https://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/somalia_gbv_advocacy_brief_09april22.pdf, Zugriff 10.6.2022 UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.4.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, March 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia_%20Humanitarian%20Bulletin_March_%202022_FINAL%20-%20for%20publication_0.pdf, Zugriff 18.5.2022 UNSC - UN Security Council (10.8.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/723], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058501/S_2021_723_E.pdf, Zugriff 18.5.2022 UNSC - UN Security Council (13.11.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/1113], https://www.ecoi.net/en/file/local/2041334/S_2020_1113_E.pdf, Zugriff 10.6.2022 USEMB - US Embassy in Somalia [USA] (11.10.2022): COVID-19 Information, https://so.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 10.1.2023 USEMB - US Embassy in Somalia [USA] (25.5.2022): The United States Donates an Additional 286,650 Doses of Pfizer COVID-19 Vaccine to Somalia, https://so.usembassy.gov/the-united-states-donates-an-additional-286650-doses-of-pfizer-covid-19-vaccine-with-somalia/, Zugriff 2.8.2022 VOA - Voice of America (19.10.2021): Somalia COVID Deaths Vastly Undercounted, Study Finds, https://www.voanews.com/a/somalia-covid-deaths-vastly-undercounted-study-finds/6277195.html, Zugriff 23.6.2022 WB - Weltbank (6.2021): Somalia Economic Update. Investing in Health to Anchor Growth, http://documents1.worldbank.org/curated/en/926051631552941734/pdf/Somalia-Economic-Update-Investing-in-Health-to-Anchor-Growth.pdf, Zugriff 12.5.2022 WHO - World Health Organization (9.1.2023): COVID-19, Somalia Situation, https://covid19.who.int/region/emro/country/so, Zugriff 10.1.2023 Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_(Stand_April_2023),_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich] BS - Bertelsmann Stiftung
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