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Obsah (8)§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlW222 2260847-1 Spruch, W222 2260847-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt l. wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. - VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX 07.2021 gab der BF – unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Somalisch – im Wesentlichen an, er sei somalischer Staatsangehöriger, am XXXX geboren worden und ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Hawiye an. Er habe fünf Jahre die Koranschule besucht und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder würden nach wie vor in Somalia leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX . Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im Jänner 2021 gefasst, in diesem Monat sei er auch aus Somalia ausgereist. In XXXX sei er auf der Durchreise gewesen. In der Türkei habe er sich zwei Wochen aufgehalten. In Griechenland habe er sich einen Monat aufgehalten. In Mazedonien habe er sich zehn Tage aufgehalten und in Serbien fünf Monate. Durch Ungarn sei er durchgereist. Sein Onkel habe die Ausreise mittels Schlepper organisiert. Die Kosten der Reise hätten ca. € 2.500 betragen.In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 07.2021 gab der BF – unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Somalisch – im Wesentlichen an, er sei somalischer Staatsangehöriger, am römisch 40 geboren worden und ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Hawiye an. Er habe fünf Jahre die Koranschule besucht und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder würden nach wie vor in Somalia leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 . Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im Jänner 2021 gefasst, in diesem Monat sei er auch aus Somalia ausgereist. In römisch 40 sei er auf der Durchreise gewesen. In der Türkei habe er sich zwei Wochen aufgehalten. In Griechenland habe er sich einen Monat aufgehalten. In Mazedonien habe er sich zehn Tage aufgehalten und in Serbien fünf Monate. Durch Ungarn sei er durchgereist. Sein Onkel habe die Ausreise mittels Schlepper organisiert. Die Kosten der Reise hätten ca. € 2.500 betragen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Die Terroristengruppe Al-Shabaab wollte mich rekrutieren. Daraufhin flüchtete ich.“ Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass dem BF bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an: „Keine“. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „BFA“ bezeichnet) veranlasste eine Altersfeststellung betreffend den BF. Dazu wurde zunächst eine Bestimmung des Knochenalters durchgeführt (Befund vom XXXX 09.2021) sowie eine ärztliche Untersuchung zwecks Altersfeststellung veranlasst. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „BFA“ bezeichnet) veranlasste eine Altersfeststellung betreffend den BF. Dazu wurde zunächst eine Bestimmung des Knochenalters durchgeführt (Befund vom römisch 40 09.2021) sowie eine ärztliche Untersuchung zwecks Altersfeststellung veranlasst. Dem im Akt einliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX 11.2021 (Untersuchungsdatum XXXX 11.2021) zufolge konnte ein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum mit XXXX bestimmt werden. Dem im Akt einliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 11.2021 (Untersuchungsdatum römisch 40 11.2021) zufolge konnte ein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum mit römisch 40 bestimmt werden. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom XXXX 11.2021 wurde als Geburtsdatum das Mindestalter des BF, der XXXX , festgesetzt und wurde dem BF die Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom römisch 40 11.2021 wurde als Geburtsdatum das Mindestalter des BF, der römisch 40 , festgesetzt und wurde dem BF die Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers für Somalia im Wesentlichen an:Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers für Somalia im Wesentlichen an: „[…] F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Somali F: Welche Sprachen können Sie lesen und schreiben? A: Somali F: Der Dolmetsch ist für die Sprache Somali bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und einverstanden, in der Sprache Somali einvernommen zu werden? A: Ja F: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei? A: Ja Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ihnen wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegt. F: Sind Sie in diesem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anwaltlich vertreten? A: Nein F. Sind Sie körperlich und geistig in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja Anmerkung: Der Asylwerber wird gebeten, das Handy auszuschalten und auf den Tisch zu legen. A.: Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, es steht frisches Wasser neben Ihnen, dürfen Sie sich jederzeit etwas einschenken. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? Wollen Sie etwas richtigstellen? A: Ja – Nein – ja, ich habe Somalia am 01.08.2020 verlassen – ich war 9 Monate in Serbien – ich gehöre zum Clan der XXXX A: Ja – Nein – ja, ich habe Somalia am 01.08.2020 verlassen – ich war 9 Monate in Serbien – ich gehöre zum Clan der römisch 40 F: Können Sie Identitätsdokumente vorlegen? A: Nein Nachgefragt: ich hatte noch nie einen RP oder PA F: Haben Sie Beweismittel, die sie heute noch vorlegen möchten? A: Ich habe Bilder auf meinem Handy AW zeigt ein Foto von sich in Tarnuniform und mit einem Sturmgewehr Sie werden aufgefordert, dass Foto innerhalb einer Woche per Mail vorzulegen. F: Welche Uniform ist das? A: Das ist eine Uniform der somalischen Armee. Nachgefragt: das Foto ist von XXXX 2020A: Das ist eine Uniform der somalischen Armee. Nachgefragt: das Foto ist von römisch 40 2020 Anmerkung: es sind keine Rangabzeichen ersichtlich F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? A: Ich bin gesund F: Bitte nennen Sie Ihren korrekten Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaften, Ihre Volks-/Clangruppen, Ihre Religionszugehörigkeit und Ihren Familienstand. A: XXXX , Somalia, XXXX , Sunnit, ledigA: römisch 40 , Somalia, römisch 40 , Sunnit, ledig F: Welche Staatsbürgerschaft haben Ihre Eltern? A: Somalia F: Sind Sie verheiratet? Falls ja, traditionell und/oder standesamtlich? Haben Sie Kinder? Falls ja, wer ist der andere Elternteil? A: Nein – keine Kinder F: Schildern Sie bitte chronologisch Ihren Lebenslauf. A: Geboren in Somalia in XXXX , Lower Shabelle – dort mit der Familie aufgewachsen – ich bin dort 5 Jahre in die Koranschule gegangen – ich habe dort nicht gearbeitet und keinen Beruf erlernt – meine Familie waren mobile Nomaden und Hirten Nachgefragt: wir sind immer dorthin gegangen, wo es geregnet hatA: Geboren in Somalia in römisch 40 , Lower Shabelle – dort mit der Familie aufgewachsen – ich bin dort 5 Jahre in die Koranschule gegangen – ich habe dort nicht gearbeitet und keinen Beruf erlernt – meine Familie waren mobile Nomaden und Hirten Nachgefragt: wir sind immer dorthin gegangen, wo es geregnet hat F: Welche Familie haben sie noch in Somalia? A: Der Vater ist verstorben Nachgefragt: ich weiss nicht, wann – ich war damals noch klein Mutter: XXXX , ca. 30JMutter: römisch 40 , ca. 30J Bruder: XXXX , ca. 12JBruder: römisch 40 , ca. 12J Schwester: XXXX , ca. 14JSchwester: römisch 40 , ca. 14J Nachgefragt: zuletzt waren sie in unserem Dorf Nachgefragt: mit zuletzt meine ich, als ich von Somalia weggegangen bin Nachgefragt: seitdem habe ich keinen Kontakt mehr Nachgefragt: weil mir beim Verlassen der Türkei das Handy abgenommen wurde Nachgefragt: mit unserem Dorf meine ich XXXX Nachgefragt: zuletzt waren sie in unserem Dorf Nachgefragt: mit zuletzt meine ich, als ich von Somalia weggegangen bin Nachgefragt: seitdem habe ich keinen Kontakt mehr Nachgefragt: weil mir beim Verlassen der Türkei das Handy abgenommen wurde Nachgefragt: mit unserem Dorf meine ich römisch 40 F: Haben Sie in Somalia den Wehrdienst abgeleistet? A: Ich habe das nicht abgeschlossen, aber man hat mich dort eingeschrieben – ich war dort 3 Monate Nachgefragt: das war von XXXX bis Juni 2020 Nachgefragt: das war in XXXX A: Ich habe das nicht abgeschlossen, aber man hat mich dort eingeschrieben – ich war dort 3 Monate Nachgefragt: das war von römisch 40 bis Juni 2020 Nachgefragt: das war in römisch 40 F: Haben Sie in einem anderen Land, außer Österreich, um Asyl angesucht? A: Nein F.: Welchem Clan gehören Sie an? A.: XXXX A.: römisch 40 F.: Welchem Subclan gehören Sie an? A.: XXXX A.: römisch 40 F.: Welchem Sub Subclan gehören Sie an? A.: XXXX A.: römisch 40 F.: Welchem Sub Sub Subclan gehören Sie an? A.: --- A: Mein Hauptclan sind die Digil bzw. Mirifle F: Was ist mit den Rahaweyn? A: Das ist ein Subclan der Digil Mirifle F.: Ist Ihr Clan Digil Mirifle in der Heimat weit verbreitet? A.: Ich kenne nur meinen Sub-Clan – der ist sehr klein F.: Wo ist Ihr Sub-Clan verbreitet? A.: Nur in unserem Dorf XXXX und UmgebungA.: Nur in unserem Dorf römisch 40 und Umgebung F.: Wie heißt der Clan Älteste Ihres Clans in der Heimat? A.: XXXX Nachgefragt: das ist der Älteste der XXXX Nachgefragt: ich weiss nicht, wo er lebt – ich habe ihn noch nie gesehenA.: römisch 40 Nachgefragt: das ist der Älteste der römisch 40 Nachgefragt: ich weiss nicht, wo er lebt – ich habe ihn noch nie gesehen F.: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Clan in der Heimat? A.: Nein F.: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Heimat? A.: Ich habe nur einen Onkel mütterlichseits, der lebt irgendwo in Europa – mehr weiss ich nicht. F.: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? A.: Nein F: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt? A: Von der Viehzucht Nachgefragt: Wir haben Ziege, Schafe, Rinder Nachgefragt: 4 Schafe, 6 Rinder F.: Haben Ihre Verwandten auch Probleme in der Heimat? A.: Ja Nachgefragt: diesselben wie ich F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten. (Arm, Mittelstand, Reich) A.: Arm F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? A.: Ich habe noch nie daran gedacht, das Land zu verlassen F: Sie sind ja hier, irgendwann müssen Sie also daran gedacht haben? A: Als ich vom Problem erfahren habe, habe ich daran gedacht – ich wurde von der Al-Shabaab (AS) bedroht Nachgefragt: das war im März 2020 F.: Wann haben Sie aufgrund von welchem Ereignis den Ausreiseentschluss gefasst? A.: Ich kann das Datum der Ausreise sagen Frage wird wiederholt Dolmetscher bittet um Frage, wie die Verständigung ist F: Wie verstehen Sie den Dolmetscher? A: Ich verstehe den Dolmetscher sehr gut Frage wird wiederholt A: Ende Juli 2020 habe ich mich dazu entschlossen F.: Wann haben Sie ihren Heimatort bzw. Heimatland tatsächlich verlassen? A.: Am 01.08.2020 F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aus dem Heimatort aufhältig? A.: Im Haus des Schleppers – in XXXX A.: Im Haus des Schleppers – in römisch 40 F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein? A.: Ja F.: Wie hoch war Ihr Monatseinkommen? A.: Nur die 3 Monate bei der Armee – da habe ich 100 USD pro Monat verdient Nachgefragt: vorher war ich klein und hatte kein Einkommen Nachgefragt: außer der Milch, die meine Mutter verkauft hat, hatten wir kein Einkommen Nachgefragt: ich kann mich nicht erinnern, wieviel das Einkommen F.: Wie viel kostete die Schleppung insgesamt? A.: 3000 USD F.: Woher haben Sie das Geld? A.: Von meinem Onkel mütterlichseits Nachgefragt: der ist entweder in Deutschland oder in England Nachgefragt: auch hier habe ich keine Nummer mehr von ihm, weil mir das Handy abgenommen wurde. F: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Land oder in einem anderen Land als Somalia? A: Nein F: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern: F: Sind Sie in Ihrem Heimatland oder in einem anderen Land vorbestraft, waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat? A: Nein – Nein – Ja, weil man mich diskriminiert hat, als ich mich der Armee angeschlossen habe, wegen meiner Clanzugehörigkeit F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.? A: Nein F: Sind oder waren Sie politisch tätig? A: Nein F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei? A: Nein F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit irgendwelche Probleme? A: Nein – Ja, wegen des Clans F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)? A: Nein F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil? A: Nein F: Hatten Sie Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen? A: Nein F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet wurden, zu äußern. A: In unserem Dorf hat die AS jede Familie aufgefordert, dass sie ihnen einen jungen Mann bringen – wenn sie das nicht können, müssen sie bezahlen – meine Mutter wollte nicht, dass ich mich der AS anschliesse – sie hatte auch nicht das Geld um zu bezahlen – eines Tages kam die AS zu uns nach Hause – ich war nicht zu Hause – sie haben meiner Mutter gesagt, dass sie entweder mich zu ihnen bringen oder bezahlen muss – sie haben meiner Mutter gedroht – dann sind sie weggegangen – dann haben meine Mutter und ich beschlossen, dass ich das Dorf verlasse – ich bin mit einem Obst-LKW, der immer Richtung XXXX unterwegs war, mitgefahren – der brachte mich nach XXXX – nach der Ankunft ging ich zu einer Militärbehörde – ich habe ihnen das Problem, das ich in meinem Heimatdorf hatte, erzählt – sie sagten, sie können nichts dagegen machen – ich haben ihnen gesagt, dass ich Angst vor der AS habe – sie haben mir vorgeschlagen, dass ich zur Armee komme – man hat mich bei der Armee eingeschrieben – ich habe an Trainings teilgenommen – ich habe die ersten 3 Monate abgeschlossen und Urlaub bekommen – als ich im Urlaub war hat mich die AS angerufen und gesagt, dass sie mitbekommen haben, dass ich bei der Armee bin – sie haben gesagt, dass sie mir nur verzeihen können, wenn ich bei der Armee bleibe und ihnen Informationen weitergebe – ich habe die Mitarbeit abgelehnt – nach meinem Urlaub ging ich zurück zum Militär – der Kommandeur vom Stützpunkt wollte von mir, wie von jedem Soldaten, eine Person genannt haben, die für mich die Verantwortung übernimmt, wenn ich etwas falsch mache – ich hatte dort niemanden – ich kannte niemanden in der Stadt – aufgrund dieser Diskriminierung habe ich dort den Job verloren – ich war auf der anderen Seite von der AS bedroht – mein Onkel mütterlichseits hat mich angerufen – er hat gesagt, dass er mitbekommen hat, dass man mich mit dem Tode bedroht – mein Onkel hat mich einem Schlepper vermittelt, der mir bei der Ausreise geholfen hatA: In unserem Dorf hat die AS jede Familie aufgefordert, dass sie ihnen einen jungen Mann bringen – wenn sie das nicht können, müssen sie bezahlen – meine Mutter wollte nicht, dass ich mich der AS anschliesse – sie hatte auch nicht das Geld um zu bezahlen – eines Tages kam die AS zu uns nach Hause – ich war nicht zu Hause – sie haben meiner Mutter gesagt, dass sie entweder mich zu ihnen bringen oder bezahlen muss – sie haben meiner Mutter gedroht – dann sind sie weggegangen – dann haben meine Mutter und ich beschlossen, dass ich das Dorf verlasse – ich bin mit einem Obst-LKW, der immer Richtung römisch 40 unterwegs war, mitgefahren – der brachte mich nach römisch 40 – nach der Ankunft ging ich zu einer Militärbehörde – ich habe ihnen das Problem, das ich in meinem Heimatdorf hatte, erzählt – sie sagten, sie können nichts dagegen machen – ich haben ihnen gesagt, dass ich Angst vor der AS habe – sie haben mir vorgeschlagen, dass ich zur Armee komme – man hat mich bei der Armee eingeschrieben – ich habe an Trainings teilgenommen – ich habe die ersten 3 Monate abgeschlossen und Urlaub bekommen – als ich im Urlaub war hat mich die AS angerufen und gesagt, dass sie mitbekommen haben, dass ich bei der Armee bin – sie haben gesagt, dass sie mir nur verzeihen können, wenn ich bei der Armee bleibe und ihnen Informationen weitergebe – ich habe die Mitarbeit abgelehnt – nach meinem Urlaub ging ich zurück zum Militär – der Kommandeur vom Stützpunkt wollte von mir, wie von jedem Soldaten, eine Person genannt haben, die für mich die Verantwortung übernimmt, wenn ich etwas falsch mache – ich hatte dort niemanden – ich kannte niemanden in der Stadt – aufgrund dieser Diskriminierung habe ich dort den Job verloren – ich war auf der anderen Seite von der AS bedroht – mein Onkel mütterlichseits hat mich angerufen – er hat gesagt, dass er mitbekommen hat, dass man mich mit dem Tode bedroht – mein Onkel hat mich einem Schlepper vermittelt, der mir bei der Ausreise geholfen hat F: Wann wollte die AS Sie im Heimatdorf rekrutieren? A: Das war im März 2020 Nachgefragt: Ende März F: Wieviel Zeit war zwischen der allerersten Aufforderung der AS und Ihrer Fahrt nach XXXX ?F: Wieviel Zeit war zwischen der allerersten Aufforderung der AS und Ihrer Fahrt nach römisch 40 ? A: 1 Woche F: Wieviel Zeit war zwischen der allerersten Aufforderung der AS und dem Besuch bei Ihrer Mutter? A: Das war innerhalb des Monats Frage wird wiederholt und erklärt A: 1 Woche F: Wieviel Zeit war zwischen dem Besuch der AS bei Ihrer Mutter und der Ankunft in XXXX ?F: Wieviel Zeit war zwischen dem Besuch der AS bei Ihrer Mutter und der Ankunft in römisch 40 ? A: 1 Woche F: Wann wurden Sie von der Armee das erste Mal aufgefordert, jemanden zu benennen, der für Sie die Verantwortung übernimmt? A: Das war im Juli nach meinem zweiwöchigen Urlaub Nachgefragt: der Urlaub waren die ersten zwei Juliwochen Nachgefragt: das war der Anfang der dritten Woche im Juli F: Wann haben Sie bei der Armee begonnen? A: Am XXXX A: Am römisch 40 F: Wo ist Ihr Militärausweis? A: Ich habe keinen bekommen – zuerst muss man am Training teilnehmen, erst dann bekommt man den Ausweis F: Warum haben Sie sich nicht mit Ihrem Clan in Verbindung gesetzt, dass der Ihnen hilft, eine Person für die Verantwortung zu benennen? A: Diesen XXXX kannte ich nur vom Hören her, persönlich kannte ich ihn nichtA: Diesen römisch 40 kannte ich nur vom Hören her, persönlich kannte ich ihn nicht F: Aber genau für solche Dinge gibt es ja einen Clan, der bei so etwas hilft. A: Ja, aber von meinem Clan gab es das nicht F: Weil Sie gar nicht gefragt haben A: Ich hatte niemanden dort und ich war auch neu F: Gibt es noch weitere Gründe, weshalb Sie Somalia verlassen haben? A: Nein F: Was konkret würde passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren? A: Die AS würde mich umbringen F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. F: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? Falls nein, welche Einwände haben Sie? A: Ja F.: Haben Sie Verwandte in Österreich? A.: Nein F.: Besuchen Sie in Österreich Kurse, eine Schule oder die Universität? A.: Ich besuche den Alphabetisierungskurs bei XXXX A.: Ich besuche den Alphabetisierungskurs bei römisch 40 F: Wie sind Ihre Deutschkenntnisse? Haben Sie Prüfungen abgelegt? A: Schreiben und Lesen habe ich gelernt – Sprechen kann ich noch nicht gut – Nein, bis jetzt keine Prüfung F.: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A.: Ich lebe vom Staat F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite nicht. F.: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A.: Ich gehe in den Kurs – dann mache ich meine Hausaufgaben Nachgefragt: ich höre Musik und schaue Filme, ich spiele Fußball F.: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Name, Staatszugehörigkeit)? A.: Derzeit nur somalische Kurskollegen und -innen. F: Haben Sie in Österreich einen Freund/Freundin oder Lebensgefährten/-in? Wenn ja wie heisst er/sie? A: Nein F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen oder ehrenamtlich tätig? A.: Nein - Nein F.: Verfügen Sie über Vermögen oder sonstige Werte? A.: Nein F: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt bzw. kamen Sie mit dem Gesetz in Konflikt? A: Nein F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? A: Ja Dem AW wird mitgeteilt, dass den Behörden die Lage in Somalia bekannt ist. Der AW kann das Länderinformationsblatt auf seinen Wunsch hin ausgehändigt bekommen und innerhalb von 2 Wochen Stellung darüber beziehen. AW verzichtet auf die Ausfolgung und die Stellungnahme. F: Wann und wie oft wurden Sie von der AS angerufen? A: Einmal – das war während des Urlaubs F: Wann wurden Sie von Ihrem Onkel kontaktiert? A: Nachdem ich meinen Job verloren habe und von der AS bedroht wurde hat er mich kontaktiert. F: Wie oft waren Sie vorher mit ihm in Kontakt? A: Nicht regelmäßig, weil wir kein Telefon hatten Nachgefragt: ich hatte schon in meinem Dorf ein Samsung Handy F: Wann war der letzte Tag bei der Armee? A: Als das Training beendet war Nachgefragt: in der dritten Juliwoche, den Tag kann ich nicht sagen Nachgefragt: Nach dem Urlaub war ich noch eine Woche bei der Armee. F: Warum werden Sie erst nach dem Training aufgefordert, einen Verantwortlichen für sich zu benennen. Das macht ja mehr Sinn, wenn man das gleich zu Beginn der Militärtätigkeit von Ihnen fordert. A: Das erste Training ist zur Auswahl – die Voraussetzungen für den Militärdienst ist eine gewisse Größe – erst nach dem Training ist man Mitglied bei der Armee und man hätte ein Gewehr bekommen Nachgefragt: Kein eigenes Frage wird wiederholt und erklärt A: Das Militär braucht das erst nach dem Training, wenn man sein eigenes Gewehr bekommt Frage wird wiederholt und erklärt A: Ich war Nomade vom Dorf und wusste nicht, wie es läuft F: Sie vielleicht nicht, das Militär aber schon A: Zuerst waren wir bei den Türken und haben dort das Training bekommen F: Umso schlimmer – ich schicke doch als Armee keine Leute zu Verbündeten, damit sie dort ein teures Training bekommen und schicke sie dann weg, weil sie niemanden haben, der die Verantwortung hat. Als Vergleich: als Hotelbesitzer lerne ich Sie nicht monatelang als Koch an um erst nach 3 Monaten zu fragen, ob Sie eine Arbeitserlaubnis haben. A: Die haben das aber gemacht F: War das mit dem Verantwortlichen nur bei Ihnen oder bei allen? A: Das ist bei allen F: Wo ist dann die Diskriminierung, wenn das jeder machen muss? A: Weil man bei mir den Clan geschrieben hat und es so schwieriger gemacht hat Frage wird wiederholt A: Weil viele vom Clan des Kommandeurs waren. Nachgefragt: Der Kommandeur hat nur die vom Clan genommen, weil er kein Vertrauen in die anderen Clans hat F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrer Mutter? A: Bei meiner Ausreise aus Somalia F: Warum haben Sie in XXXX nicht einfach eine andere Arbeit gesucht?F: Warum haben Sie in römisch 40 nicht einfach eine andere Arbeit gesucht? A: Weil ich von der AS gesucht war F: XXXX ist sehr groß mit sehr vielen Einwohnern. Wie sollten diese Sie finden und vor allem, warum sollten die Sie verfolgen?F: römisch 40 ist sehr groß mit sehr vielen Einwohnern. Wie sollten diese Sie finden und vor allem, warum sollten die Sie verfolgen? A: Weil ich die Mitarbeit abgelehnt habe und bei den Gegnern war. F: Die Mitarbeit wird täglich von Hunderten abgelehnt und bei der Armee waren Sie ja nicht mehr. A: Da ich am Training teilgenommen habe, hätten Sie mich als Ungläubigen F: Auch da sind Sie bei weitem nicht der Einzige A: Das war persönlich und ich hatte Angst um mein Leben F: Haben Sie dem Militär von dem Anruf der AS im Urlaub erzählt? A: Nein – ich wusste, dass sie für mich nichts machen werden. F: Wo haben Sie das Training gemacht? A: Beim Stützpunkt in XXXX Nachgefragt: XXXX A: Beim Stützpunkt in römisch 40 Nachgefragt: römisch 40 F: Bei welchem Stützpunkt hätten Sie dann angefangen? A: XXXX A: römisch 40 F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. F: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? Falls nein, welche Einwände haben Sie? A: Ja F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Ja - Nein F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? A: Ja F.: Das BFA ist angehalten worden die jeweiligen Asylwerber darüber in Kenntnis zu setzten, dass es von der Internationalen Organisation für Migration (RESTART) sowie vom VMÖ http://www.verein-menschenrechte.at Reintegrationsprojekte in verschiedensten Staaten gibt. Diese Projekte enthalten zum Beispiel folgendes: […] Können Sie sich vorstellen, bei Bedarf solch ein Programm in Anspruch zu nehmen? A.: Nein Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Partei während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass der Asylwerber psychisch oder physisch beeinträchtigt gewesen wäre. F: Bestätigen Sie nunmehr bitte durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung.“ Mit Schreiben vom 13.06.2022 übermittelte der BF dem BFA Kopien von Handyfotos, die er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA auf seinem Handy gezeigt habe und auf denen ein Mann in Tarnkleidung und mit Sturmgewehr zu sehen ist. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt IV.

und V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass der BF somalischer Staatsangehöriger sei, sich zum sunnitischen Islam bekenne, dem Clan der Digil/Mirifle angehöre und aus der Region XXXX stamme. Er verfüge über eine fünfjährige Schulbildung und über eine Grundausbildung in der somalischen Armee. Weder habe eine landesweite Verfolgung durch die Al-Shabaab noch eine Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit festgestellt werden können. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Er verfüge über Angehörige in Somalia und Europa und könne daher Unterstützung bekommen. Er sei wirtschaftlich genügend abgesichert und könne für seinen Unterhalt sorgen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Es liege in seinem Fall eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf die unmittelbare Heimatprovinz des BF, nicht jedoch in Somalia allgemein, vor. Die Sicherheitslage in XXXX sei ausreichend sicher. Der BF könne XXXX über einen internationalen Flughafen erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Der BF habe in Österreich keine Angehörigen. Es habe kein über das übliche Maß hinausgehendes Privatleben festgestellt werden können.Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass der BF somalischer Staatsangehöriger sei, sich zum sunnitischen Islam bekenne, dem Clan der Digil/Mirifle angehöre und aus der Region römisch 40 stamme. Er verfüge über eine fünfjährige Schulbildung und über eine Grundausbildung in der somalischen Armee. Weder habe eine landesweite Verfolgung durch die Al-Shabaab noch eine Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit festgestellt werden können. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Er verfüge über Angehörige in Somalia und Europa und könne daher Unterstützung bekommen. Er sei wirtschaftlich genügend abgesichert und könne für seinen Unterhalt sorgen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Es liege in seinem Fall eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf die unmittelbare Heimatprovinz des BF, nicht jedoch in Somalia allgemein, vor. Die Sicherheitslage in römisch 40 sei ausreichend sicher. Der BF könne römisch 40 über einen internationalen Flughafen erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Der BF habe in Österreich keine Angehörigen. Es habe kein über das übliche Maß hinausgehendes Privatleben festgestellt werden können. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Das BFA mute dem BF eine Rückkehr nach Somalia zu. Er könne sich insbesondere in der Stadt XXXX ansiedeln. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher

§ 8Asyl

G zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G seien nicht gegeben und erweise sich auch eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das Privat- und Familienlebens des BF als zulässig. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Das BFA mute dem BF eine Rückkehr nach Somalia zu. Er könne sich insbesondere in der Stadt römisch 40 ansiedeln. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher

Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG seien nicht gegeben und erweise sich auch eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das Privat- und Familienlebens des BF als zulässig. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Am 11.09.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der BF im Beisein eines Dolmetschers für Somali und seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA ist entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden weitere Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Der BF gibt an, dem Clan der Begedi, Subclan XXXX , Sub-Subclan XXXX , Hauptclan Digil/Mirifle anzugehören. Er beherrscht muttersprachlich Somalisch. Er ist nach eigenen Angaben ledig und hat keine Kinder. Der BF stammt nach eigenen Angaben aus XXXX in der Nähe von XXXX in Lower Shabelle. Sein Onkel mütterlicherseits lebt nach eigenen Angaben in Deutschland. Seine Kernfamilie hat seinen Angaben nach Somalia verlassen. Der BF hat nach eigenen Angaben seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester. Der BF besuchte nach eigenen Angaben fünf Jahre die Koranschule und nahm vor seiner Ausreise an einer militärischen Grundausbildung in einem Lager der XXXX in XXXX teil.Der BF ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Der BF gibt an, dem Clan der Begedi, Subclan römisch 40 , Sub-Subclan römisch 40 , Hauptclan Digil/Mirifle anzugehören. Er beherrscht muttersprachlich Somalisch. Er ist nach eigenen Angaben ledig und hat keine Kinder. Der BF stammt nach eigenen Angaben aus römisch 40 in der Nähe von römisch 40 in Lower Shabelle. Sein Onkel mütterlicherseits lebt nach eigenen Angaben in Deutschland. Seine Kernfamilie hat seinen Angaben nach Somalia verlassen. Der BF hat nach eigenen Angaben seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester. Der BF besuchte nach eigenen Angaben fünf Jahre die Koranschule und nahm vor seiner Ausreise an einer militärischen Grundausbildung in einem Lager der römisch 40 in römisch 40 teil. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Somalia ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Der BF ist aus Somalia ausgereist und hat am 18.07.2021 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Bundesgebiet ist er aufrecht polizeilich gemeldet. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er besuchte im Bundesgebiet Deutschkurse. Seit XXXX 09.2023 ist der BF im Bundesgebiet als Buffetkassierer in einem Restaurantbetrieb beschäftigt.Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er besuchte im Bundesgebiet Deutschkurse. Seit römisch 40 09.2023 ist der BF im Bundesgebiet als Buffetkassierer in einem Restaurantbetrieb beschäftigt. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Familienangehörigen. Zur Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt: COVID-19 Letzte Änderung 2023-03-14 06:52 Mit Stand 1.1.2023 waren in Somalia insgesamt 27.300 Infektionen registriert worden. Zu diesem Zeitpunkt waren 12.757 aktive Fälle gemeldet (ACDC 1.1.2023). Bis 9.1.2023 sind im Land offiziellen Angaben zufolge 1.361 Menschen an COVID-19 verstorben (WHO 9.1.2023). Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vgl. WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022).Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vergleiche WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vgl. AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020

einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.800. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vergleiche AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020

einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.800. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Problematisch sind die - auch weiterhin - extrem geringen Testkapazitäten (UNFPA 5.2022), das mit COVID-19 verbundene Stigma, das geringe Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teils auch die Leugnung von COVID-19 (UC 13.6.2021, S. 9). COVID-19 wurde (und wird) von Falschinformationen und einem Stigma begleitet. So wurden z. B. Menschen, die Maske tragen, als infiziert oder sogar als gottlos erachtet, Abstandsregeln als kulturell inakzeptabel und unhöflich empfunden. Es wurde versucht, diesen Stigmata mit Aufklärungsarbeit entgegenzuwirken (BBC 2.2022). Testungen sind v. a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2). Viele Infektionen werden wegen der geringen Testkapazitäten nicht erkannt (UNFPA 5.2022). Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs. 51). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022).Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10 % (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f). In Somaliland sind die Remissen im Jahr 2020 jedenfalls gegenüber jenen im Jahr 2019 gestiegen (ISIR 1.3.2022). Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022).Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Absatz 17,). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022). Geimpfte Reisende nach Süd-/Zentralsomalia und Somaliland müssen einen Impfnachweis mit sich führen und brauchen keinen Test vorzuweisen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich in Mogadischu u.U. einem Antigen-Schnelltest unterziehen und müssen im Falle eines positiven Tests auf eigene Kosten in einem Hotel in Quarantäne. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Ungeimpfte, die ohne negatives COVID-19-Testergebnis ankommen, müssen sich in Hargeysa für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Auch in Mogadischu müssen im Falle eines positiven Antigentests auf eigene Kosten in Quarantäne (UKGOV 23.11.2022; vgl. USEMB 11.10.2022). Nach neueren Angaben brauchen Ein- und Ausreisende in Somaliland ab Jänner 2023 keinen PCR-Test mehr vorzuweisen (RD 19.12.2022).Geimpfte Reisende nach Süd-/Zentralsomalia und Somaliland müssen einen Impfnachweis mit sich führen und brauchen keinen Test vorzuweisen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich in Mogadischu u.U. einem Antigen-Schnelltest unterziehen und müssen im Falle eines positiven Tests auf eigene Kosten in einem Hotel in Quarantäne. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Ungeimpfte, die ohne negatives COVID-19-Testergebnis ankommen, müssen sich in Hargeysa für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Auch in Mogadischu müssen im Falle eines positiven Antigentests auf eigene Kosten in Quarantäne (UKGOV 23.11.2022; vergleiche USEMB 11.10.2022). Nach neueren Angaben brauchen Ein- und Ausreisende in Somaliland ab Jänner 2023 keinen PCR-Test mehr vorzuweisen (RD 19.12.2022). Die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 wurden weitgehend gelockert bzw. aufgehoben (GW 19.4.2022). Quellen:  ACDC - African Union Center for Disease Control and Prevention (1.1.2023): Africa CDC Dashbord Covid-19, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 10.1.2023  AfrN - Africa News (26.2.2021): Ongoing Health Crisis in Somalia, https://www.africanews.com/2021/02/26/somalia-struggles-against-covid-19/, Zugriff 23.6.2022  AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22, The State of the World's Human Rights - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070229.html, Zugriff 6.4.2022  AI - Amnesty International (18.8.2021): "We just watched COVID-19 patients die": COVID-19 exposed Somalia's weak healthcare system but debt relief can transform it [AFR 52/4602/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058478/AFR5246022021ENGLISH.pdf, Zugriff 17.5.2022  BBC - BBC News (2.2022): How media and communication are supporting Somalis through the pandemic, https://www.bbc.co.uk/mediaaction/publications-and-resources/research/briefings/africa/somalia/covid-learning-2022/, Zugriff 23.6.2022  EC/WHO - European Commission / WHO (20.3.2022): WHO and EU hand over life-saving medical oxygen plant to Somalia: a landmark achievement in bridging gaps in oxygen supply in the country, https://reliefweb.int/report/somalia/who-and-eu-hand-over-life-saving-medical-oxygen-plant-somalia-landmark-achievement, Zugriff 22.6.2022  FTL - Facility for Talo and Leadership (31.8.2022): 2.3 Million People in Somalia are Fully Vaccinated against COVID-19, https://www.ftlsomalia.com/2-3-million-people-in-somalia-are-fully-vaccinated-against-covid-19/, Zugriff 9.9.2022  GW - GardaWorld (19.4.2022): Somalia: Authorities relax COVID-19-related restrictions as of April 19 /update 24, https://crisis24.garda.com/alerts/2022/04/somalia-authorities-relax-covid-19-related-restrictions-as-of-april-19-update-24, Zugriff 23.6.2022  IPC - Integrated Food Security Phase (3.2021): Somalia – IPC Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Analysis January-June 2021, https://www.ipcinfo.org/fileadmin/user_upload/ipcinfo/docs/IPC_Somalia_Acute_Food_Insecurity_Malnutrition_2021JanJuly_Report.pdf, Zugriff 23.6.2022  ISIR - Institute for Strategic Insights and Research Think Tank (1.3.2022): 2022 Budget Brief Somaliland, https://isirthinktank.com/2022-b-u-d-g-e-t-b-r-i-e-f-s-o-m-a-l-i-l-a-n-d/, Zugriff 20.6.2022  RD - Radio Dalsan (19.12.2022): Somaliland suspends mandatory Covid-19 PCR test requirement certificate, https://www.radiodalsan.com/en/79622/2022/12/somaliland-suspends-mandatory-covid-19-pcr-test-requirement-certificate/, Zugriff 20.12.2022  Reuters (30.9.2021): Somalia opens first public oxygen plant to help treat COVID-19 amid severe shortage, https://www.reuters.com/world/the-great-reboot/somalia-opens-first-public-oxygen-plant-help-treat-covid-19-amid-severe-shortage-2021-09-30/, Zugriff 23.6.2022  Sahan - Sahan / Mogadishu Times (11.3.2021): The Somali Wire Issue No. 100, per e-Mail; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. Originallink auf Somali: http://mogtimes.com/articles/41259/Sawirro-Dahabshiil-Group-oo-ka-jawaabtay-baaqii-DF-kuna-wareejisay-Oxygen  Sahan - Sahan / Somali Wire Team (25.2.2021c): Editor’s Pick – COVID-19 has not been prevented, it is used as a political weapon, in: The Somali Wire Issue No. 87, per e-Mail; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf  Sonna - Somali National News Agency [Somalia] (28.7.2022): The United States Donates an Additional 111,150 Doses of Pfizer COVID-19 Vaccine with Somalia, https://sonna.so/en/2022/07/28/the-united-states-donates-an-additional-111150-doses-of-pfizer-covid-19-vaccine-with-somalia/, Zugriff 2.8.2022  TRO - Taiwan Representative Office in the Republic of Somaliland [Taiwan] (4.4.2022): When Health Meets Technology - Signing Health Information Management Efficiency Enhancement Project in Somaliland, https://www.roc-taiwan.org/smd_en/post/611.html, Zugriff 12.5.2022  UC - University of Cambridge (13.6.2021): Lockdowns, lives and livelihoods: the impact of COVID-19 and public health responses to conflict affected populations - a remote qualitative study in Baidoa and Mogadishu, Somalia, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/s13031-021-00382-5.pdf, Zugriff 23.6.2022  UKGOV - United Kingdom Government [Großbritannien] (23.11.2022): Foreign travel advice – Somalia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/somalia/entry-requirements, Zugriff 10.1.2023  UNFPA - UN Population Fund (5.2022): UNFPA Response in Somalia, Situation Report, Issue #5, https://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/somalia-situation_report_may2022.pdf, Zugriff 14.6.2022  UNFPA - UN Population Fund (14.4.2022): Overview of Gender Based Violence Situation in Somalia, https://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/somalia_gbv_advocacy_brief_09april22.pdf, Zugriff 10.6.2022  UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.4.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, March 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia_%20Humanitarian%20Bulletin_March_%202022_FINAL%20-%20for%20publication_0.pdf, Zugriff 18.5.2022  UNSC - UN Security Council (10.8.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/723], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058501/S_2021_723_E.pdf, Zugriff 18.5.2022  UNSC - UN Security Council (13.11.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/1113], https://www.ecoi.net/en/file/local/2041334/S_2020_1113_E.pdf, Zugriff 10.6.2022  USEMB - US Embassy in Somalia [USA] (11.10.2022): COVID-19 Information, https://so.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 10.1.2023  USEMB - US Embassy in Somalia [USA] (25.5.2022): The United States Donates an Additional 286,650 Doses of Pfizer COVID-19 Vaccine to Somalia, https://so.usembassy.gov/the-united-states-donates-an-additional-286650-doses-of-pfizer-covid-19-vaccine-with-somalia/, Zugriff 2.8.2022  VOA - Voice of America (19.10.2021): Somalia COVID Deaths Vastly Undercounted, Study Finds, https://www.voanews.com/a/somalia-covid-deaths-vastly-undercounted-study-finds/6277195.html, Zugriff 23.6.2022  WB - Weltbank (6.2021): Somalia Economic Update. Investing in Health to Anchor Growth, http://documents1.worldbank.org/curated/en/926051631552941734/pdf/Somalia-Economic-Update-Investing-in-Health-to-Anchor-Growth.pdf, Zugriff 12.5.2022  WHO - World Health Organization (9.1.2023): COVID-19, Somalia Situation, https://covid19.who.int/region/emro/country/so, Zugriff 10.1.2023 Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_(Stand_April_2023),_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich]  BS - Bertelsmann Stiftung

(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2023a). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Parlament, Wahlen und Demokratie: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2023a). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vgl. ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2023a).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vergleiche ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2023a). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vgl. FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022).Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vergleiche FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022). Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023).Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023). Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023).Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung zu zentralisieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Zudem hatte die salafistische al I'tisaam unter Präsident Farmaajo an Macht gewonnen. Die Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Mit dieser Nähe ist unter Farmaajo die Grenze zwischen Regierung und Rebellen verschwommen. Al Shabaab hat damals mitunter auch Gegner des Präsidenten angegriffen und getötet. Präsident Hassan Sheikh ist eindeutig gegen al Shabaab eingestellt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023), die Bundesregierung dem Kampf gegen die Gruppe verpflichtet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident hat die internationale Gemeinschaft und Clanmilizen mobilisiert und war damit relativ erfolgreich. Größerer Teile von Galmudug und HirShabelle konnten so eingenommen werden (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023).Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023). Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. V.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. römisch fünf.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Generell ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat. Der erste nennenswerte Ausdruck der Zwietracht in der aktuellen Regierung kam im Jänner 2023, als Puntland sich bis zur Verabschiedung der endgültigen somalischen Verfassung für unabhängig von der Bundesregierung erklärt hatte. Im Juni 2023 verkündete der ehemalige Gouverneur Ali Jeyte Osman einseitig die Trennung der Region Hiiraan vom Bundesstaat HirShabelle. Im Bundesstaat SWS kam es zu Spannungen in Baraawe, und auch in der zum Bundesstaat Jubaland gehörenden Region Gedo sind erneut Spannungen aufgetreten (Sahan/SWT 7.7.2023). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung sieht föderale Strukturen mit zwei Regierungsebenen vor: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA/Salim 1.12.2022). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen. Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen. Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht z.B. die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA/Salim 1.12.2022). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Demokratie - Bundesstaaten: Die Bundesstaaten nutzen bei der Bildung ihrer Legislative ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme statt direkter Wahlen (FH 2023a). Abgesehen von Puntland werden sich die Wahlen in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS verzögern. Die Parlamente dieser Bundesstaaten haben letztes Jahr beschlossen, die Amtszeit der jeweiligen Präsidenten auf fünf Jahre zu verlängern (ACLED 28.7.2023). Sowohl in Jubaland als auch im SWS gibt es diesbezüglich Widerstand der Opposition. Fast jeder Bundesstaat erlebt derzeit irgendeine Form von politischem Aufruhr aufgrund von Meinungsverschiedenheiten im Wahlzeitplan. Galmudug bereitet sich auf Wahlen vor und wartet gleichzeitig auf die Möglichkeit einer verlängerten Amtszeit des Präsidenten, und die Verfassungskrisen in Puntland gehen weiter (Sahan/SWT 22.9.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_(Stand_April_2023),_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich]  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar Somalia_ACCORD_Mai 2021.pdf, Zugriff 17.5.2022  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.7.2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections, https://acleddata.com/2023/07/28/somalia-situation-update-july-2023-electoral-crisis-deepens-as-somalia-transitions-to-direct-elections/, Zugriff 26.9.2023  AQ13 - Anonyme Quelle 13 (6.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter  AQ14 - Anonyme Quelle 14 (8.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter  AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023  DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094399.html, Zugriff 6.10.2023  FP/Ainte/Mahmood - Foreign Policy (Herausgeber), Omar S. Mahmood (Autor), Abdihakim Ainte (Autor) (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.10.2023  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (1.11.2021): The Dangers of rigged indirect Elections in Somalia, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/11/Election-Brief-English-Nov-24-2021.pdf, Zugriff 6.10.2023  IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082923/SOMA_ÖB-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 6.10.2023 [Login erforderlich]  Researcher/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  Rollins/HIR - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27.3.2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System, https://hir.harvard.edu/no-justice-no-peace-al-shabaabs-court-system/, Zugriff 29.6.2023  Sahan/Awad - Ahmed Awad (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.8.2023): What Somalia needs is Strong Institutions, in: The Somali Wire Issue No. 584, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/Bacon/Guiditta - Tricia Bacon (Autor), Maria Guiditta (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.8.2023): Estimating Al-Shabaab’s Size, in: The Somali Wire Issue No. 575, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/Bryden - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.2.2021): Ku Qabso ku Qadi Mayside, in: The Somali Wire Issue No. 78, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.9.2023): Competing electoral timelines, in: The Somali Wire Issue No. 595, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.8.2023): The Spectre of Corruption, in: The Somali Wire Issue No. 580, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.7.2023): Somalia’s political discord, in: The Somali Wire Issue No. 562, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (16.6.2023): NCC proposals: Contradictory and Controversial, in: The Somali Wire Issue No. 554, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.6.2023): 2024 one-person one-vote elections in Somalia: A pipe dream? in: The Somali Wire Issue No. 551, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.9.2022): Somaliland’s embattled democracy, in: The Somali Wire Issue No. 447, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.7.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 421, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.6.2022): The counter-reform will not be televised, in: The Somali Wire Issue No. 414, per e-Mail 29.6.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.6.2022): Some policy advice for Somalia's new president: If you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.6.2022): Some policy advice for Somalia's new president: römisch eins f you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.3.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 358, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  SIDRA/Salim - Salim Said Salim (Autor), Somali Institute for Development Research and Analysis (Herausgeber) (1.12.2022): Somalia’s Intergovernmental Relations between the Constitutional Theory and Political Practice, Policy Analysis, https://sidrainstitute.org/wp-content/uploads/2022/12/Policy-Analysis.pdf, Zugriff 6.10.2023  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia; Sicherheitslage in Somalia; Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 6.10.2023  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 6.10.2023  UNSC - United Nations Security Council (15.6.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/443], https://www.ecoi.net/en/file/local/2094041/N2316278.pdf, Zugriff 2.10.2023  UNSC - United Nations Security Council (1.9.2022a): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 6.10.2023  UNSC - United Nations Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://www.ecoi.net/en/file/local/2073538/N2233663.pdf, Zugriff 6.10.2023  UNSC - United Nations Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 6.10.2023  UNSC - United Nations Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 6.10.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089065.html, Zugriff 4.10.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071126.html, Zugriff 4.10.2023 South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehrige Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vgl. HIPS 24.3.2023). Die Bundesregierung, zu der gute Beziehungen bestehen, hat zwischen den Streitparteien vermittelt (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Halbeeg 2.1.2023). Im Feber 2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor (HIPS 24.3.2023). Beim im Mai 2023 tagenden NCC wurde allerdings vereinbart, dass die Wahltermine aller Bundesstaaten harmonisiert und auf den 30.11.2024 gelegt werden sollen - mit voller Unterstützung von Präsident Laftagareen. Dabei handelt es sich zwar nur um einen rechtlich nicht bindenden Vorschlag, trotzdem wurde damit für Unruhe gesorgt (BMLV 1.12.2023).Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehrige Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vergleiche HIPS 24.3.2023). Die Bundesregierung, zu der gute Beziehungen bestehen, hat zwischen den Streitparteien vermittelt (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Halbeeg 2.1.2023). Im Feber 2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor (HIPS 24.3.2023). Beim im Mai 2023 tagenden NCC wurde allerdings vereinbart, dass die Wahltermine aller Bundesstaaten harmonisiert und auf den 30.11.2024 gelegt werden sollen - mit voller Unterstützung von Präsident Laftagareen. Dabei handelt es sich zwar nur um einen rechtlich nicht bindenden Vorschlag, trotzdem wurde damit für Unruhe gesorgt (BMLV 1.12.2023). Aus anderen Gründen kam es im Juni 2023 zu Auseinandersetzungen zwischen clanbasierten Sicherheitskräften über die Steuererhebung, wobei Angehörige der somalischen Armee (v.a. Hawiye), mit Polizeikräften des SWS (v.a. Rahanweyn) in Lower Shabelle zusammengestoßen sind (ACLED 30.6.2023). Man wirft Laftagareen vor, als Taktik, seine Macht im Griff zu behalten, absichtlich alle bedeutenden Offensiven gegen al Shabaab zu verzögern. Prominente Politiker stoßen sich an der Machtkonzentration in den Familien- und Clannetzwerken von Laftagareen (Sahan/SWT 22.9.2023). Politisch hat die Regierung des SWS bedeutende Fortschritte bei der Dezentralisierung der Macht und der Bildung von Bezirksräten gemacht, namentlich in Waajid, Diinsoor, Xudur, Berdale und Baraawe (HIPS 24.3.2023). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden (BMLV 1.12.2023). Quellen  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30.6.2023): Somalia: Political Turmoil Threatens the Fight Against Al-Shabaab, https://acleddata.com/2023/06/30/somalia-situation-update-june-2023-political-turmoil-threatens-the-fight-against-al-shabaab/, Zugriff 26.9.2023  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  Halbeeg - Halbeeg (2.1.2023): Gov’t forms technical committee to facilitate South West reconciliation conference, https://en.halbeeg.com/2023/01/02/govt-forms-technical-committee-to-facilitate-south-west-reconciliation-conference/, Zugriff 9.10.2023  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (24.3.2023): State of Somalia 2022 Report, Year in Review, https://8v90f1.p3cdn1.secureserver.net/wp-content/uploads/2023/03/SOS-REPORT-2022-The-Year-in-Review.pdf, Zugriff 4.10.2023  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 9.10.2023  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.9.2023): Competing electoral timelines, in: The Somali Wire Issue No. 595, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  TEA - The East African (25.12.2022): Somalia stares at old problem on term limits for state leaders, https://www.theeastafrican.co.ke/tea/news/east-africa/somalia-stares-at-old-problem-on-term-limits-4065452, Zugriff 9.10.2023 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 23.1.2023 folgendermaßen wieder: PGN 23.1.2023 Eine andere Quelle vermittelt ein ähnliches Bild und verortet auch "violent events linked to al Shabaab" für das Jahr 2022: Williams/ACSS 17.4.2023 Quellen  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf, https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 10.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]  UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  Williams/ACSS - Africa Center for Strategic Studies (Herausgeber), Wendy Williams (Autor) (17.4.2023): Reclaiming Al Shabaab’s Revenue, https://africacenter.org/spotlight/reclaiming-al-shabaabs-revenue, Zugriff 7.11.2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
  1. und 22.
  2. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
  3. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023).Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
  4. und 22.
  5. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
  6. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 1.12.2023). Ein Experte merkt allerdings an, dass sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert haben, und dadurch bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen ist (AQ21 11.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022a). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 20.10.2023). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023).Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Macawiisley-Offensive: Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war al Shabaab stärker denn je (Bryden/TEL 8.11.2021). Insgesamt konnte die Gruppe unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Ju

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