Obsah (9)
§ 13aArt. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 17b§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlW246 2284341-1 Spruch, W246 2284341-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 13aGeh
G nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die HOLZER KOFLER MIKOSCH KASPER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, vom 25.10.2023, Zl. BMF-00123759/034-ZAÖ/2023, betreffend Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
Paragraph 13 a, GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 14.06.2023 teilte das Zollamt Österreich (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten, mit, dass ihm mit dem Monatsbezug von März 2023 für den Monat Jänner 2023 zu Unrecht eine Bereitschaftsentschädigung für Amtsbereitschaften ausbezahlt worden sei, obwohl ihm lediglich eine Bereitschaftsentschädigung für Rufbereitschaften zugestanden wäre. Dem Beschwerdeführer sei daher ein Übergenuss in Höhe von netto EUR 545,25 entstanden, der von ihm rückzuerstatten sei. Es sei daher seitens der Behörde beabsichtigt, diesen Übergenuss in monatlichen Raten von fünf Prozent vom Bruttomonatsbezug einzubehalten.
- Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.06.2023 die bescheidmäßige Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des von der Behörde angeführten Übergenusses.
- In der an die Behörde gerichteten E-Mail vom 30.06.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm im Monatsbezug von Juli 2023 unrechtmäßigerweise ein Betrag abgezogen worden sei. Die Behörde gehe offensichtlich fälschlicherweise davon aus, dass er im gegenständlichen Zeitraum (Jänner 2023) lediglich Rufbereitschaften geleistet habe. Tatsächlich habe er jedoch in diesem Zeitraum nach dienstlicher Anordnung durch seinen Vorgesetzten, demgegenüber er weisungsgebunden sei, Amtsbereitschaften an einem ihm vorgegebenen Ort durchgeführt. Er fordere daher die Behörde dazu auf, ihm den zu Unrecht abgezogenen Betrag rückzuerstatten.
- Mit Schreiben vom 22.08.2023 legte die Behörde mit näherer Begründung dar, dass aufgrund der im gegenständlichen Zeitraum (Jänner 2023) vom Beschwerdeführer lediglich geleisteten Rufbereitschaften aus ihrer Sicht zu Unrecht empfangene Leistungen vorliegen würden, die er zudem nicht im guten Glauben erhalten habe. Es sei daher beabsichtigt festzustellen, dass er dem Bund diese zu Unrecht empfangenen Leistungen in Höhe von netto EUR 545,25
§ 13aGeh
G zu ersetzen habe. Die Behörde gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.4. Mit Schreiben vom 22.08.2023 legte die Behörde mit näherer Begründung dar, dass aufgrund der im gegenständlichen Zeitraum (Jänner 2023) vom Beschwerdeführer lediglich geleisteten Rufbereitschaften aus ihrer Sicht zu Unrecht empfangene Leistungen vorliegen würden, die er zudem nicht im guten Glauben erhalten habe. Es sei daher beabsichtigt festzustellen, dass er dem Bund diese zu Unrecht empfangenen Leistungen in Höhe von netto EUR 545,25
Paragraph 13 a, GehG zu ersetzen habe. Die Behörde gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. 5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer dem Bund
§ 13aGeh
G für zu Unrecht empfangene Leistungen einen Betrag in Höhe von brutto EUR 1.096,10 zu ersetzen habe.5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer dem Bund
Paragraph 13 a, GehG für zu Unrecht empfangene Leistungen einen Betrag in Höhe von brutto EUR 1.096,10 zu ersetzen habe. Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Zeitraum (Jänner 2023) während der gesamten Bereitschaftszeit in seiner Wohnung aufgehalten habe. Eine Anordnung durch den Dienstgeber, dass er sich in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten gehabt habe, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen, sei gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erfolgt. Die Tatbestandsmerkmale des § 17b Abs. 1 GehG (Bereitschaftsentschädigung für eine Amtsbereitschaft) seien daher im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt, womit es sich bei den ihm gegenüber angeordneten Bereitschaften um Rufbereitschaften iSd § 17b Abs. 3 leg.cit. gehandelt und er die ausbezahlte Bereitschaftsentschädigung für Amtsbereitschaften iSd § 17b Abs. 1 leg.cit. zu Unrecht erhalten habe. Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Zeitraum (Jänner 2023) während der gesamten Bereitschaftszeit in seiner Wohnung aufgehalten habe. Eine Anordnung durch den Dienstgeber, dass er sich in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten gehabt habe, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen, sei gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erfolgt. Die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG (Bereitschaftsentschädigung für eine Amtsbereitschaft) seien daher im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt, womit es sich bei den ihm gegenüber angeordneten Bereitschaften um Rufbereitschaften iSd Paragraph 17 b, Absatz 3, leg.cit. gehandelt und er die ausbezahlte Bereitschaftsentschädigung für Amtsbereitschaften iSd Paragraph 17 b, Absatz eins, leg.cit. zu Unrecht erhalten habe. Zudem sei für den Beschwerdeführer aus Sicht der Behörde objektiv erkennbar gewesen, dass die Tatbestandsmerkmale des § 17b Abs. 1 GehG nicht erfüllt gewesen seien und dass in vergleichbaren Konstellationen bisher nur die Bereitschaftsentschädigung für Rufbereitschaften iSd § 17b Abs. 3 leg.cit., nicht aber jene für Amtsbereitschaften iSd § 17b Abs. 1 leg.cit. ausgezahlt worden sei. Bei Anwendung eines bloß durchschnittlichen Grades an Aufmerksamkeit hätten dem Beschwerdeführer daher zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung kommen müssen, womit er die zu Unrecht empfangene Leistung (Bereitschaftsentschädigung für Amtsbereitschaften) nicht im guten Glauben erhalten habe. Zudem sei für den Beschwerdeführer aus Sicht der Behörde objektiv erkennbar gewesen, dass die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG nicht erfüllt gewesen seien und dass in vergleichbaren Konstellationen bisher nur die Bereitschaftsentschädigung für Rufbereitschaften iSd Paragraph 17 b, Absatz 3, leg.cit., nicht aber jene für Amtsbereitschaften iSd Paragraph 17 b, Absatz eins, leg.cit. ausgezahlt worden sei. Bei Anwendung eines bloß durchschnittlichen Grades an Aufmerksamkeit hätten dem Beschwerdeführer daher zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung kommen müssen, womit er die zu Unrecht empfangene Leistung (Bereitschaftsentschädigung für Amtsbereitschaften) nicht im guten Glauben erhalten habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er zunächst vor, dass der Einsatzleiter des gegenständlichen Einsatzes der Zollfahndung am Standort XXXX beim Teamleiter des Beschwerdeführers der Zollfahndung am Standort XXXX Unterstützung für einen im Jänner 2023 geplanten Einsatz (Zugriff an verschiedenen Objekten im Raum XXXX ) angefordert habe. Im Hinblick darauf habe der Teamleiter XXXX ihm gegenüber angeordnet, sich in den Zeiträumen vom 09.01.2023, 00:00 Uhr, bis 11.01.2023, 07:30 Uhr, und vom 16.01.2023, 15:30 Uhr, bis 17.01.2023, 07.30 Uhr, im Rahmen von Amtsbereitschaften in seiner, nur wenige Kilometer von der Dienststelle gelegenen Wohnung mit dem notwendigen Zollfahndungsequipment und einem Dienstwagen bereit zu halten. Dabei sei ein Zeitrahmen von maximal 2,5 Stunden vorgesehen gewesen, innerhalb dessen er im Fall des Einsatzes ab seiner Benachrichtigung am Einsatzort eintreffen hätte müssen. Darin brachte er zunächst vor, dass der Einsatzleiter des gegenständlichen Einsatzes der Zollfahndung am Standort römisch 40 beim Teamleiter des Beschwerdeführers der Zollfahndung am Standort römisch 40 Unterstützung für einen im Jänner 2023 geplanten Einsatz (Zugriff an verschiedenen Objekten im Raum römisch 40 ) angefordert habe. Im Hinblick darauf habe der Teamleiter römisch 40 ihm gegenüber angeordnet, sich in den Zeiträumen vom 09.01.2023, 00:00 Uhr, bis 11.01.2023, 07:30 Uhr, und vom 16.01.2023, 15:30 Uhr, bis 17.01.2023, 07.30 Uhr, im Rahmen von Amtsbereitschaften in seiner, nur wenige Kilometer von der Dienststelle gelegenen Wohnung mit dem notwendigen Zollfahndungsequipment und einem Dienstwagen bereit zu halten. Dabei sei ein Zeitrahmen von maximal 2,5 Stunden vorgesehen gewesen, innerhalb dessen er im Fall des Einsatzes ab seiner Benachrichtigung am Einsatzort eintreffen hätte müssen. Die ihm gegenüber damit angeordnete Bereitschaft sei über eine normale Rufbereitschaft weit hinausgegangen, weil dabei ausdrücklich der jederzeitige und unverzügliche Dienstbeginn gefordert gewesen sei. Die hier relevante Bestimmung des § 50 Abs. 1 BDG 1979 sehe für das Vorliegen einer Amtsbereitschaft nicht zwingend vor, dass sich ein Beamter an der Dienststelle aufzuhalten habe, sondern könne vielmehr auch ein anderer bestimmter Ort, wie eben die Wohnung eines Beamten, hierfür festgesetzt werden. In seiner Dienststelle am Standort XXXX sei keine Ruhemöglichkeit (für den Fall einer Amtsbereitschaft oder eines Journaldienstes) vorgesehen, wobei es im Hinblick auf den konkret vorgelegenen Sachverhalt auch keinen Unterschied gemacht hätte, ob er für den Einsatz im Raum XXXX mit einem Zeitrahmen von maximal 2,5 Stunden von seiner Wohnung oder von seiner Dienststelle in XXXX losgefahren wäre. Ihm seien somit in den o.a. Zeiträumen eindeutig Amtsbereitschaften iSd § 50 Abs. 1 leg.cit. angeordnet worden, womit es sich bei den bezogenen Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b Abs. 1 GehG nicht um zu Unrecht empfangene Leistungen handle. Es sei für ihn auch nicht erkennbar gewesen, dass die Tatbestandsmerkmale des § 17b Abs. 1 leg.cit. nicht vorgelegen wären und hätte er auch objektiv nicht an der Rechtmäßigkeit der nach dieser Bestimmung erhaltenen Anweisungen zweifeln müssen, weshalb er diese im guten Glauben erhalten habe.Die ihm gegenüber damit angeordnete Bereitschaft sei über eine normale Rufbereitschaft weit hinausgegangen, weil dabei ausdrücklich der jederzeitige und unverzügliche Dienstbeginn gefordert gewesen sei. Die hier relevante Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, BDG 1979 sehe für das Vorliegen einer Amtsbereitschaft nicht zwingend vor, dass sich ein Beamter an der Dienststelle aufzuhalten habe, sondern könne vielmehr auch ein anderer bestimmter Ort, wie eben die Wohnung eines Beamten, hierfür festgesetzt werden. In seiner Dienststelle am Standort römisch 40 sei keine Ruhemöglichkeit (für den Fall einer Amtsbereitschaft oder eines Journaldienstes) vorgesehen, wobei es im Hinblick auf den konkret vorgelegenen Sachverhalt auch keinen Unterschied gemacht hätte, ob er für den Einsatz im Raum römisch 40 mit einem Zeitrahmen von maximal 2,5 Stunden von seiner Wohnung oder von seiner Dienststelle in römisch 40 losgefahren wäre. Ihm seien somit in den o.a. Zeiträumen eindeutig Amtsbereitschaften iSd Paragraph 50, Absatz eins, leg.cit. angeordnet worden, womit es sich bei den bezogenen Bereitschaftsentschädigungen nach Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG nicht um zu Unrecht empfangene Leistungen handle. Es sei für ihn auch nicht erkennbar gewesen, dass die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 17 b, Absatz eins, leg.cit. nicht vorgelegen wären und hätte er auch objektiv nicht an der Rechtmäßigkeit der nach dieser Bestimmung erhaltenen Anweisungen zweifeln müssen, weshalb er diese im guten Glauben erhalten habe. Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde mehrere Unterlagen vor (E-Mail des Einsatzleiters XXXX vom 31.01.2023; Stellungnahme des Dienststellenausschusses vom 12.05.2023; Whats-App-Verkehr von Jänner 2023).Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde mehrere Unterlagen vor (E-Mail des Einsatzleiters römisch 40 vom 31.01.2023; Stellungnahme des Dienststellenausschusses vom 12.05.2023; Whats-App-Verkehr von Jänner 2023). Schließlich beantragte der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Einvernahme der o.a. Bediensteten XXXX und XXXX im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.Schließlich beantragte der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Einvernahme der o.a. Bediensteten römisch 40 und römisch 40 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 11.01.2024 vorgelegt. In diesem Schreiben trat die Behörde den in der Beschwerde getroffenen Ausführungen entgegen und wies mittels näherer Darlegungen auf die aus ihrer Sicht (im Hinblick auf die Entfernung von ca. 135 km zwischen der Wohnung des Beschwerdeführers in XXXX und dem Einsatzort im Raum XXXX und die damit nicht mögliche Aufnahme des Dienstes „auf der Stelle“) nicht vorliegenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 17b Abs. 1 GehG betreffend die Gewährung einer Bereitschaftsentschädigung für Amtsbereitschaften hin.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 11.01.2024 vorgelegt. In diesem Schreiben trat die Behörde den in der Beschwerde getroffenen Ausführungen entgegen und wies mittels näherer Darlegungen auf die aus ihrer Sicht (im Hinblick auf die Entfernung von ca. 135 km zwischen der Wohnung des Beschwerdeführers in römisch 40 und dem Einsatzort im Raum römisch 40 und die damit nicht mögliche Aufnahme des Dienstes „auf der Stelle“) nicht vorliegenden Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG betreffend die Gewährung einer Bereitschaftsentschädigung für Amtsbereitschaften hin.
- Mit Schreiben vom 17.01.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Schreiben der Behörde vom 11.01.
- Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 19.12.2024 zusätzlich die Einvernahme eines Teamleiters des Standorts XXXX .
- Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 19.12.2024 zusätzlich die Einvernahme eines Teamleiters des Standorts römisch 40 .
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin sowie eines Behördenvertreters und der Rechtsvertreterin der Behörde durch, in welcher der Beschwerdeführer sowie die geladenen Zeugen XXXX (persönlich anwesend), XXXX (im Wege einer Videokonferenzschaltung) und XXXX (persönlich anwesend) ausführlich zu der gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Anordnung von Bereitschaftsdiensten befragt wurden. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung die von ihm an die (Personalabteilung der) Behörde am 30.06.2023 übermittelte E-Mail (s. oben unter Pkt. I.3.) in Vorlage, die Behörde legte die Monatsabrechnung von März 2023 (aus welcher die dem Beschwerdeführer für Jänner 2023 angewiesene Bereitschaftsentschädigung für Amtsbereitschaften ersichtlich ist) vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin sowie eines Behördenvertreters und der Rechtsvertreterin der Behörde durch, in welcher der Beschwerdeführer sowie die geladenen Zeugen römisch 40 (persönlich anwesend), römisch 40 (im Wege einer Videokonferenzschaltung) und römisch 40 (persönlich anwesend) ausführlich zu der gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Anordnung von Bereitschaftsdiensten befragt wurden. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung die von ihm an die (Personalabteilung der) Behörde am 30.06.2023 übermittelte E-Mail (s. oben unter Pkt. römisch eins.3.) in Vorlage, die Behörde legte die Monatsabrechnung von März 2023 (aus welcher die dem Beschwerdeführer für Jänner 2023 angewiesene Bereitschaftsentschädigung für Amtsbereitschaften ersichtlich ist) vor.
- Mit Schreiben vom 09.01.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Verhandlungsprotokoll vom 08.01.2025 und gab ihnen Gelegenheit, dagegen innerhalb von zwei Wochen Einwendungen zu erheben. Die Parteien erhoben in der Folge keine Einwendungen gegen das Verhandlungsprotokoll. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist innerhalb der Behörde in der Dienststelle XXXX (Zuständigkeit für die Bundesländer XXXX und XXXX ) am Standort XXXX (konkret: in XXXX ) dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Spezial im dortigen Team AFA (Zollfahndung) zur Dienstleistung zugewiesen.1.
- Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist innerhalb der Behörde in der Dienststelle römisch 40 (Zuständigkeit für die Bundesländer römisch 40 und römisch 40 ) am Standort römisch 40 (konkret: in römisch 40 ) dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Spezial im dortigen Team AFA (Zollfahndung) zur Dienstleistung zugewiesen. 1.
- Aufgrund eines im Jänner 2023 an fünf verschiedenen Standorten im Raum XXXX geplanten und vom Umfang her größeren Einsatzes ersuchte der (Gesamt)Einsatzleiter XXXX (Arbeitsplatz eines Teamexperten Spezial in einem der beiden AFA-Teams am Standort XXXX – Teamleiter XXXX ) den Teamleiter des Teams AFA am Standort XXXX um Unterstützung durch Bedienstete des Standorts XXXX , woraufhin der Teamleiter XXXX dem (Gesamt)Einsatzleiter XXXX Unterstützung in Form von vier Bediensteten (wovon einer der Beschwerdeführer war) und zwei Dienstwägen zusagte. 1.
- Aufgrund eines im Jänner 2023 an fünf verschiedenen Standorten im Raum römisch 40 geplanten und vom Umfang her größeren Einsatzes ersuchte der (Gesamt)Einsatzleiter römisch 40 (Arbeitsplatz eines Teamexperten Spezial in einem der beiden AFA-Teams am Standort römisch 40 – Teamleiter römisch 40 ) den Teamleiter des Teams AFA am Standort römisch 40 um Unterstützung durch Bedienstete des Standorts römisch 40 , woraufhin der Teamleiter römisch 40 dem (Gesamt)Einsatzleiter römisch 40 Unterstützung in Form von vier Bediensteten (wovon einer der Beschwerdeführer war) und zwei Dienstwägen zusagte. In der Folge ordnete der Teamleiter XXXX u.a. gegenüber dem Beschwerdeführer iSd Vorgaben des (Gesamt)Einsatzleiters XXXX zum konkreten Bedarf für diesen Einsatz an, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in den Zeiträumen vom 09.01.2023, 00:00 Uhr, bis 11.01.2023, 07:30 Uhr, und vom 16.01.2023, 15:30 Uhr, bis 17.01.2023, 07:30 Uhr, ausschließlich an seiner Wohnadresse in XXXX zur sofortigen Dienstaufnahme für den geplanten Einsatz mit seiner gesamten Ausrüstung (Laptop, Dienstwaffe samt Reservemagazin, schutzsichere Weste, Schließketten, Warnweste, Taschenlampe und Handschuhe) und einem Dienstwagen bereitzuhalten, um seinen Einsatzort im Raum XXXX spätestens 2,5 Stunden nach – bei Eintritt des Einsatzes erfolgter – Benachrichtigung seiner Person erreichen zu können. Die Entfernung zwischen der Wohnung des Beschwerdeführers in XXXX und seinem Einsatzort im Raum XXXX beträgt ca. 135 km, woraus sich eine reine Fahrzeit von über 1,5 Stunden ergibt. In der Folge ordnete der Teamleiter römisch 40 u.a. gegenüber dem Beschwerdeführer iSd Vorgaben des (Gesamt)Einsatzleiters römisch 40 zum konkreten Bedarf für diesen Einsatz an, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in den Zeiträumen vom 09.01.2023, 00:00 Uhr, bis 11.01.2023, 07:30 Uhr, und vom 16.01.2023, 15:30 Uhr, bis 17.01.2023, 07:30 Uhr, ausschließlich an seiner Wohnadresse in römisch 40 zur sofortigen Dienstaufnahme für den geplanten Einsatz mit seiner gesamten Ausrüstung (Laptop, Dienstwaffe samt Reservemagazin, schutzsichere Weste, Schließketten, Warnweste, Taschenlampe und Handschuhe) und einem Dienstwagen bereitzuhalten, um seinen Einsatzort im Raum römisch 40 spätestens 2,5 Stunden nach – bei Eintritt des Einsatzes erfolgter – Benachrichtigung seiner Person erreichen zu können. Die Entfernung zwischen der Wohnung des Beschwerdeführers in römisch 40 und seinem Einsatzort im Raum römisch 40 beträgt ca. 135 km, woraus sich eine reine Fahrzeit von über 1,5 Stunden ergibt. Da sich aufgrund der dem (Gesamt)Einsatzleiter XXXX vorliegenden – sich u.a. aus XXXX ergebenden – Informationen der voraussichtliche Zeitpunkt der Durchführung des geplanten Einsatzes nach hinten verschoben hatte (hier konkret: Warten auf das Eintreffen einer Zigarettenlieferung mittels LKW und deren Übergabe), wurde gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeiträume vom 11.01.2023, 07:30 Uhr, bis 16.01.2023, 15:30 Uhr, und vom 17.01.2023, 07:30 Uhr, bis 23.01.2023 lediglich angeordnet, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten, wofür er sich nicht an einem bestimmten Ort aufzuhalten hatte.Da sich aufgrund der dem (Gesamt)Einsatzleiter römisch 40 vorliegenden – sich u.a. aus römisch 40 ergebenden – Informationen der voraussichtliche Zeitpunkt der Durchführung des geplanten Einsatzes nach hinten verschoben hatte (hier konkret: Warten auf das Eintreffen einer Zigarettenlieferung mittels LKW und deren Übergabe), wurde gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeiträume vom 11.01.2023, 07:30 Uhr, bis 16.01.2023, 15:30 Uhr, und vom 17.01.2023, 07:30 Uhr, bis 23.01.2023 lediglich angeordnet, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten, wofür er sich nicht an einem bestimmten Ort aufzuhalten hatte. Der geplante Einsatz wurde in den angeführten Zeiträumen nicht durchgeführt. Wäre es zur Durchführung des Einsatzes gekommen, wäre der Beschwerdeführer mittels Telefonanrufs davon verständigt worden und dazu verpflichtet gewesen, sich von seiner Wohnung in XXXX mit dem Dienstwagen und seiner gesamten Ausrüstung sofort zum ihn bereits zuvor genannten Einsatzort im Raum XXXX zu begeben, wobei ihm während der Fahrt im Dienstwagen per Funk oder Telefon auch konkretere Anweisungen erteilt bzw. genauere Informationen mitgeteilt worden wären. Bei Eintritt des Einsatzfalles hätten die – insgesamt vier – Bediensteten des Teams AFA des Standorts XXXX und somit auch der Beschwerdeführer an den Einsatzorten Hausdurchsuchungen durchzuführen gehabt, während die bereits zuvor an den Einsatzorten eingetroffenen Bediensteten der AFA-Teams des Standorts XXXX zunächst noch insbesondere die Sicherung der Objekte an den Einsatzorten zu übernehmen gehabt hätten. Der geplante Einsatz wäre gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft XXXX und der Polizei (wie auch der Sondereinheit Cobra) durchgeführt worden.Der geplante Einsatz wurde in den angeführten Zeiträumen nicht durchgeführt. Wäre es zur Durchführung des Einsatzes gekommen, wäre der Beschwerdeführer mittels Telefonanrufs davon verständigt worden und dazu verpflichtet gewesen, sich von seiner Wohnung in römisch 40 mit dem Dienstwagen und seiner gesamten Ausrüstung sofort zum ihn bereits zuvor genannten Einsatzort im Raum römisch 40 zu begeben, wobei ihm während der Fahrt im Dienstwagen per Funk oder Telefon auch konkretere Anweisungen erteilt bzw. genauere Informationen mitgeteilt worden wären. Bei Eintritt des Einsatzfalles hätten die – insgesamt vier – Bediensteten des Teams AFA des Standorts römisch 40 und somit auch der Beschwerdeführer an den Einsatzorten Hausdurchsuchungen durchzuführen gehabt, während die bereits zuvor an den Einsatzorten eingetroffenen Bediensteten der AFA-Teams des Standorts römisch 40 zunächst noch insbesondere die Sicherung der Objekte an den Einsatzorten zu übernehmen gehabt hätten. Der geplante Einsatz wäre gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft römisch 40 und der Polizei (wie auch der Sondereinheit Cobra) durchgeführt worden.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den von dem Beschwerdeführer (s. S. 6 bis 9 des Verhandlungsprotokolls) sowie den Zeugen XXXX (vgl. S. 10 bis 14 des Verhandlungsprotokolls), XXXX (S. 16 bis 20 des Verhandlungsprotokolls) und XXXX (S. 21 bis 24 des Verhandlungsprotokolls) in der mündlichen Verhandlung im Kern übereinstimmend und für das Bundesverwaltungsgericht in glaubhafter Weise getätigten Angaben sowie aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die Beschwerde und die damit vorgelegten Unterlagen [E-Mail des [Gesamt]Einsatzleiters XXXX vom 31.01.2023 und Whats-App-Verkehr von Jänner 2023]).Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den von dem Beschwerdeführer (s. S. 6 bis 9 des Verhandlungsprotokolls) sowie den Zeugen römisch 40 vergleiche S. 10 bis 14 des Verhandlungsprotokolls), römisch 40 (S. 16 bis 20 des Verhandlungsprotokolls) und römisch 40 (S. 21 bis 24 des Verhandlungsprotokolls) in der mündlichen Verhandlung im Kern übereinstimmend und für das Bundesverwaltungsgericht in glaubhafter Weise getätigten Angaben sowie aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die Beschwerde und die damit vorgelegten Unterlagen [E-Mail des [Gesamt]Einsatzleiters römisch 40 vom 31.01.2023 und Whats-App-Verkehr von Jänner 2023]).
- Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 143/2024, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:3.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt: „Bereitschaft und Journaldienst § 50.
(1)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).Paragraph 50,
(1)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3)Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.“ Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 155/2024, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 13a.
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a,
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4)–
(5)[…] […] Bereitschaftsentschädigung § 17b.
(1)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.Paragraph 17 b,
(1)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(2)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
(3)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
(4)Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.“
(4)Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Absatz eins bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.“ 3.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 01.07.2015, 2012/12/0011, u.v.a.).3.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 01.07.2015, 2012/12/0011, u.v.a.). Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011; 22.05.2012, 2011/12/0157). Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd § 13a Abs. 1 GehG sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (s. VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270, mwN).Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011; 22.05.2012, 2011/12/0157). Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (s. VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270, mwN). Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288). Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (s. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf den Beamten zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse der Beamte in Besoldungsfragen hat (vgl. VwGH 24.03.2004, 99/12/0337). Ist dem Beamten seine gehaltsrechtliche Einstufung bewusst, kann er bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt durch Einsichtnahme in die Gehaltstabellen jederzeit die Höhe des ihm zustehenden Bezuges ermitteln. In der Folge muss er im Fall eines Übergenusses bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen Zweifel haben (VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132). Es würde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert wird – wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist –, widersprechen, wenn derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seine Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre (s. z.B. VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132).Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht vergleiche etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288). Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (s. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf den Beamten zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse der Beamte in Besoldungsfragen hat vergleiche VwGH 24.03.2004, 99/12/0337). Ist dem Beamten seine gehaltsrechtliche Einstufung bewusst, kann er bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt durch Einsichtnahme in die Gehaltstabellen jederzeit die Höhe des ihm zustehenden Bezuges ermitteln. In der Folge muss er im Fall eines Übergenusses bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen Zweifel haben (VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132). Es würde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert wird – wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist –, widersprechen, wenn derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seine Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre (s. z.B. VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132). 3.2.
- Nach der Judikatur zum Arbeitszeitgesetz handelt es sich bei der Arbeitsbereitschaft – in Abgrenzung zur bloßen Rufbereitschaft – um jene Zeit, während der sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an einer von diesem bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Arbeit verrichtet. Wesentlich für die Arbeitsbereitschaft ist demnach die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Aufenthaltspflicht), wobei diese Bestimmung dem Arbeitgeber zukommt, sowie die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten (Bereitschaftspflicht). Demgegenüber ist die Rufbereitschaft dadurch charakterisiert, dass der Arbeitnehmer den Ort des Bereitseins selbst wählen kann und über die Verwendung der von der Bereitschaft erfassten Zeit im Großen und Ganzen auch selbst befinden kann. Er muss für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein. Aus dem vom Beschwerdeführer im Verfahren zitierten Erkenntnis (VwGH 15.12.1995, 93/11/0276) ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil in diesem Fall dem Arbeitnehmer das Verlassen des Grundstücks der Dienststelle nicht gestattet war, was bereits zur Verneinung des Vorliegens einer bloßen Rufbereitschaft führte (vgl. mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0050). 3.2.
- Nach der Judikatur zum Arbeitszeitgesetz handelt es sich bei der Arbeitsbereitschaft – in Abgrenzung zur bloßen Rufbereitschaft – um jene Zeit, während der sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an einer von diesem bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Arbeit verrichtet. Wesentlich für die Arbeitsbereitschaft ist demnach die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Aufenthaltspflicht), wobei diese Bestimmung dem Arbeitgeber zukommt, sowie die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten (Bereitschaftspflicht). Demgegenüber ist die Rufbereitschaft dadurch charakterisiert, dass der Arbeitnehmer den Ort des Bereitseins selbst wählen kann und über die Verwendung der von der Bereitschaft erfassten Zeit im Großen und Ganzen auch selbst befinden kann. Er muss für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein. Aus dem vom Beschwerdeführer im Verfahren zitierten Erkenntnis (VwGH 15.12.1995, 93/11/0276) ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil in diesem Fall dem Arbeitnehmer das Verlassen des Grundstücks der Dienststelle nicht gestattet war, was bereits zur Verneinung des Vorliegens einer bloßen Rufbereitschaft führte vergleiche mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0050). Die Worte „auf der Stelle“ in § 17b Abs. 1 GehG sind zeitlich, nicht örtlich zu verstehen. Nach § 17b Abs. 1 leg.cit. wird der Ort der Bereitschaft von der vorgesetzten Stelle bestimmt, nach § 17b Abs. 3 leg.cit. hat sich der Beamte nur erreichbar zu halten. Der entscheidende Unterschied zwischen der Vergütung
§ 17bAbs.
1 leg.cit. und jener nach § 17b Abs. 3 leg.cit. besteht daher darin, dass erstere für einen Bereitschaftsdienst gebührt, der an einer von dem Dienstvorgesetzten bestimmten Stelle geleistet wird, während letztere für eine Rufbereitschaft gebührt, die den Beamten nur verpflichtet, sich für den Ruf zur Dienstleistung erreichbar zu halten. Der Ort der Bereitschaft nach § 17b Abs. 1 leg.cit. kann dabei auch die Wohnung des Beamten sein. Der Beschwerdeführer hatte im vorliegenden Verfahren den dienstlichen Auftrag, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, der weitere Auftrag konnte daher nur dahingehend lauten, sich an einen anderen Ort, eben den Ort der Dienstverrichtung, zu begeben. Der Beschwerdeführer befand sich daher im Dienst, und zwar zunächst im Bereitschaftsdienst; wenn er einen konkreten dienstlichen Auftrag erhalten hätte, hätte sich an den Bereitschaftsdienst eine uneingeschränkte Dienstleistung angeschlossen, was aber im vorliegenden Verfahren nach der Aktenlage nicht der Fall war (s. VwGH 20.02.1975, 1806/74).Die Worte „auf der Stelle“ in Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG sind zeitlich, nicht örtlich zu verstehen. Nach Paragraph 17 b, Absatz eins, leg.cit. wird der Ort der Bereitschaft von der vorgesetzten Stelle bestimmt, nach Paragraph 17 b, Absatz 3, leg.cit. hat sich der Beamte nur erreichbar zu halten. Der entscheidende Unterschied zwischen der Vergütung
Paragraph 17 b, Absatz eins, leg.cit. und jener nach Paragraph 17 b, Absatz 3, leg.cit. besteht daher darin, dass erstere für einen Bereitschaftsdienst gebührt, der an einer von dem Dienstvorgesetzten bestimmten Stelle geleistet wird, während letztere für eine Rufbereitschaft gebührt, die den Beamten nur verpflichtet, sich für den Ruf zur Dienstleistung erreichbar zu halten. Der Ort der Bereitschaft nach Paragraph 17 b, Absatz eins, leg.cit. kann dabei auch die Wohnung des Beamten sein. Der Beschwerdeführer hatte im vorliegenden Verfahren den dienstlichen Auftrag, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, der weitere Auftrag konnte daher nur dahingehend lauten, sich an einen anderen Ort, eben den Ort der Dienstverrichtung, zu begeben. Der Beschwerdeführer befand sich daher im Dienst, und zwar zunächst im Bereitschaftsdienst; wenn er einen konkreten dienstlichen Auftrag erhalten hätte, hätte sich an den Bereitschaftsdienst eine uneingeschränkte Dienstleistung angeschlossen, was aber im vorliegenden Verfahren nach der Aktenlage nicht der Fall war (s. VwGH 20.02.1975, 1806/74). Aus der Maßgeblichkeit dessen, was dem Beamten zur Pflicht gemacht wurde, folgt für die Abgrenzung zwischen der Gebührlichkeit der Journaldienstzulage und der Bereitschaftsentschädigung
§ 17bAbs. 1 Geh
G, dass diese daran anknüpft, ob dem Beamten bei Anordnung des jeweiligen Dienstes (lediglich) die in § 17b Abs. 1 leg.cit. umschriebenen Pflichten oder aber ein „Journaldienst“, welcher neben einer Bereitschaft auch Dienstleistungen erfasst, angeordnet wurde. Die diesbezügliche Abgrenzung kann daher stets nur ex ante – im Wege der Auslegung der Anordnung des Dienstes – ermittelt werden. Alle Ansätze, im Wege einer ex post-Betrachtung den Charakter eines Dienstes als Journal- oder Bereitschaftsdienst in Abhängigkeit von der Dauer und Intensität der während dieser Dienstzeit tatsächlich angefallenen dienstlichen Inanspruchnahme festzulegen, stünde mit der Rechtsprechung im Widerspruch (vgl. VwGH 19.04.2016, Ra 2016/12/0024, mwH).Aus der Maßgeblichkeit dessen, was dem Beamten zur Pflicht gemacht wurde, folgt für die Abgrenzung zwischen der Gebührlichkeit der Journaldienstzulage und der Bereitschaftsentschädigung
Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG, dass diese daran anknüpft, ob dem Beamten bei Anordnung des jeweiligen Dienstes (lediglich) die in Paragraph 17 b, Absatz eins, leg.cit. umschriebenen Pflichten oder aber ein „Journaldienst“, welcher neben einer Bereitschaft auch Dienstleistungen erfasst, angeordnet wurde. Die diesbezügliche Abgrenzung kann daher stets nur ex ante – im Wege der Auslegung der Anordnung des Dienstes – ermittelt werden. Alle Ansätze, im Wege einer ex post-Betrachtung den Charakter eines Dienstes als Journal- oder Bereitschaftsdienst in Abhängigkeit von der Dauer und Intensität der während dieser Dienstzeit tatsächlich angefallenen dienstlichen Inanspruchnahme festzulegen, stünde mit der Rechtsprechung im Widerspruch vergleiche VwGH 19.04.2016, Ra 2016/12/0024, mwH). 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.3.
- Nach dem oben wiedergegebenen § 17b Abs. 1 GehG gebührt dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, an Stelle der in den §§ 16 bis 17a leg.cit. bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung (Bereitschaftsentschädigung für Amtsbereitschaft).
§ 17bAbs.
3 leg.cit. gebührt dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat, hierfür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a leg.cit. bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung (Bereitschaftsentschädigung für Rufbereitschaft).3.3.1. Nach dem oben wiedergegebenen Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG gebührt dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a leg.cit. bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung (Bereitschaftsentschädigung für Amtsbereitschaft).
Paragraph 17 b, Absatz 3, leg.cit. gebührt dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat, hierfür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a leg.cit. bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung (Bereitschaftsentschädigung für Rufbereitschaft). 3.3.
- Bei der gegenüber dem Beschwerdeführer von seinem dafür zuständigen Teamleiter XXXX erfolgten Anordnung, sich zu bestimmten Zeiträumen im Jänner 2023 mit seiner gesamten Ausrüstung unter Bereitstellung eines Dienstwagens ausschließlich in seiner Wohnung in XXXX (die nach der o.a. Judikatur einen „bestimmten anderen Ort“ iSd § 17b Abs. 1 GehG darstellt) für einen geplanten Einsatz im Raum XXXX zur sofortigen Aufnahme seiner dienstlichen Tätigkeit bereitzuhalten (s. dazu im Detail oben unter Pkt. II.1.2.), handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes um die Anordnung einer Amtsbereitschaft iSd § 50 Abs. 1 BDG 1979 / § 17b Abs. 1 GehG. Eine, wie von der Behörde für diese Zeiträume angenommene, Anordnung einer Rufbereitschaft nach § 50 Abs. 3 BDG 1979 / § 17b Abs. 3 GehG wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit dieser Anordnung eindeutig nicht erteilt, weil nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen einer Amtsbereitschaft „die Verpflichtung des [Beamten] zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort“ „wesentlich“ ist und „der entscheidende Unterschied“ zwischen einer Amtsbereitschaft und einer Rufbereitschaft darin besteht, dass die Amtsbereitschaft vom Beamten an einem vom Vorgesetzten bestimmten Ort geleistet wird und dieser Ort vom Beamten nicht frei bestimmt wird, wie es bei der Rufbereitschaft der Fall ist (vgl. Pkt. II.3.2.2.). Soweit die Behörde in ihrem Schreiben vom 11.01.2024 geltend macht, dass der Beschwerdeführer seine dienstliche Tätigkeit aufgrund der Entfernung zwischen seiner Wohnung in XXXX und dem Einsatzort im Raum XXXX zeitlich gesehen nicht iSd § 17b Abs. 1 leg.cit. „auf der Stelle“ aufnehmen hätte können (s. dazu auch die Ausführungen des Behördenvertreters auf S. 25 des Verhandlungsprotokolls), ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Fall eines während des Bereitschaftsdienstes des Beschwerdeführers konkret erhaltenen Auftrags an diesen Bereitschaftsdienst eine „uneingeschränkte Dienstleistung angeschlossen“ hätte, womit er sich nach erhaltenem Auftrag sofort im uneingeschränkten Dienst befunden hätte (s. dazu auch die unter Pkt. II.1.
- getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer bei entsprechendem Auftrag nicht nur sofort mit seiner gesamten Ausrüstung und dem Dienstwagen zum ihm bereits zuvor genannten Einsatzort im Raum XXXX zu fahren gehabt hätte, sondern ihm auch bereits während der Fahrt im Dienstwagen per Funk oder Telefon konkretere Anweisungen erteilt / Informationen mitgeteilt worden wären). 3.3.
- Bei der gegenüber dem Beschwerdeführer von seinem dafür zuständigen Teamleiter römisch 40 erfolgten Anordnung, sich zu bestimmten Zeiträumen im Jänner 2023 mit seiner gesamten Ausrüstung unter Bereitstellung eines Dienstwagens ausschließlich in seiner Wohnung in römisch 40 (die nach der o.a. Judikatur einen „bestimmten anderen Ort“ iSd Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG darstellt) für einen geplanten Einsatz im Raum römisch 40 zur sofortigen Aufnahme seiner dienstlichen Tätigkeit bereitzuhalten (s. dazu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.), handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes um die Anordnung einer Amtsbereitschaft iSd Paragraph 50, Absatz eins, BDG 1979 / Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG. Eine, wie von der Behörde für diese Zeiträume angenommene, Anordnung einer Rufbereitschaft nach Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 / Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit dieser Anordnung eindeutig nicht erteilt, weil nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen einer Amtsbereitschaft „die Verpflichtung des [Beamten] zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort“ „wesentlich“ ist und „der entscheidende Unterschied“ zwischen einer Amtsbereitschaft und einer Rufbereitschaft darin besteht, dass die Amtsbereitschaft vom Beamten an einem vom Vorgesetzten bestimmten Ort geleistet wird und dieser Ort vom Beamten nicht frei bestimmt wird, wie es bei der Rufbereitschaft der Fall ist vergleiche Pkt. römisch zwei.3.2.2.). Soweit die Behörde in ihrem Schreiben vom 11.01.2024 geltend macht, dass der Beschwerdeführer seine dienstliche Tätigkeit aufgrund der Entfernung zwischen seiner Wohnung in römisch 40 und dem Einsatzort im Raum römisch 40 zeitlich gesehen nicht iSd Paragraph 17 b, Absatz eins, leg.cit. „auf der Stelle“ aufnehmen hätte können (s. dazu auch die Ausführungen des Behördenvertreters auf S. 25 des Verhandlungsprotokolls), ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Fall eines während des Bereitschaftsdienstes des Beschwerdeführers konkret erhaltenen Auftrags an diesen Bereitschaftsdienst eine „uneingeschränkte Dienstleistung angeschlossen“ hätte, womit er sich nach erhaltenem Auftrag sofort im uneingeschränkten Dienst befunden hätte (s. dazu auch die unter Pkt. römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer bei entsprechendem Auftrag nicht nur sofort mit seiner gesamten Ausrüstung und dem Dienstwagen zum ihm bereits zuvor genannten Einsatzort im Raum römisch 40 zu fahren gehabt hätte, sondern ihm auch bereits während der Fahrt im Dienstwagen per Funk oder Telefon konkretere Anweisungen erteilt / Informationen mitgeteilt worden wären). Es wird im Hinblick auf die von der Behörde auf S. 4 ihres Schreibens vom 11.01.2024 wiedergegebene Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Bestimmung des § 17b GehG (OGH 29.08.2019, 8ObA44/18f, Pkt. 1.) seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass eine iSd § 17b Abs. 1 leg.cit. erfolgte Anordnung zum Aufenthalt in der Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort grundsätzlich dem Gedanken folgt, dass der Bedienstete seine dienstliche Tätigkeit im engeren Sinn (hier: die Durchführung des Einsatzes vor Ort) ab erfolgtem Auftrag sofort aufnehmen kann, weil er sich bereits an einem dafür geeigneten Ort (der Dienststelle oder einem bestimmten anderen Ort) befindet. Dies ändert nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nichts an dem oben aufgezeigten Umstand, dass im vorliegenden Verfahren die für das Vorliegen einer Amtsbereitschaft iSd § 50 Abs. 1 BDG 1979 notwendige Voraussetzung einer gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort gegeben ist, was nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „bereits zur Verneinung des Vorliegens einer bloßen Rufbereitschaft“ führen muss (s. Pkt. II.3.2.2.). Es wird im Hinblick auf die von der Behörde auf S. 4 ihres Schreibens vom 11.01.2024 wiedergegebene Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 17 b, GehG (OGH 29.08.2019, 8ObA44/18f, Pkt. 1.) seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass eine iSd Paragraph 17 b, Absatz eins, leg.cit. erfolgte Anordnung zum Aufenthalt in der Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort grundsätzlich dem Gedanken folgt, dass der Bedienstete seine dienstliche Tätigkeit im engeren Sinn (hier: die Durchführung des Einsatzes vor Ort) ab erfolgtem Auftrag sofort aufnehmen kann, weil er sich bereits an einem dafür geeigneten Ort (der Dienststelle oder einem bestimmten anderen Ort) befindet. Dies ändert nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nichts an dem oben aufgezeigten Umstand, dass im vorliegenden Verfahren die für das Vorliegen einer Amtsbereitschaft iSd Paragraph 50, Absatz eins, BDG 1979 notwendige Voraussetzung einer gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort gegeben ist, was nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „bereits zur Verneinung des Vorliegens einer bloßen Rufbereitschaft“ führen muss (s. Pkt. römisch zwei.3.2.2.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die gewählte Vorgehensweise der Anordnung von Amtsbereitschaften (und der nicht erfolgten Anordnung von Rufbereitschaften oder Überstunden) für bestimmte Zeiträume im Jänner 2023 im Hinblick auf die vorgelegene Sachlage (konkrete Verdichtung von Hinweisen zur voraussichtlichen Ankunft eines LKW mit einer Zigarettenlieferung samt Übergabe an fünf möglichen Standorten im Raum XXXX ; in hinreichender Anzahl Bedienstete vor Ort im Raum XXXX in Amtsbereitschaften zur Erstsicherung der Objekte vorhanden; Notwendigkeit weiterer Bediensteter zur Durchführung von Hausdurchsuchungen an diesen Standorten, welche innerhalb eines konkret vorgegebenen Zeitrahmens auch etwas später aber nicht zu spät eintreffen konnten) für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar ist (s. dazu auch die dahingehenden Angaben der Zeugen XXXX und XXXX auf S. 11 f. und 23 des Verhandlungsprotokolls).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die gewählte Vorgehensweise der Anordnung von Amtsbereitschaften (und der nicht erfolgten Anordnung von Rufbereitschaften oder Überstunden) für bestimmte Zeiträume im Jänner 2023 im Hinblick auf die vorgelegene Sachlage (konkrete Verdichtung von Hinweisen zur voraussichtlichen Ankunft eines LKW mit einer Zigarettenlieferung samt Übergabe an fünf möglichen Standorten im Raum römisch 40 ; in hinreichender Anzahl Bedienstete vor Ort im Raum römisch 40 in Amtsbereitschaften zur Erstsicherung der Objekte vorhanden; Notwendigkeit weiterer Bediensteter zur Durchführung von Hausdurchsuchungen an diesen Standorten, welche innerhalb eines konkret vorgegebenen Zeitrahmens auch etwas später aber nicht zu spät eintreffen konnten) für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar ist (s. dazu auch die dahingehenden Angaben der Zeugen römisch 40 und römisch 40 auf S. 11 f. und 23 des Verhandlungsprotokolls). Da somit mit der die gegenständlichen Zeiträume im Jänner 2023 betreffenden Anordnung gegenüber dem Beschwerdeführer keine Rufbereitschaften nach § 50 Abs. 3 BDG 1979, sondern Amtsbereitschaften nach § 50 Abs. 1 leg.cit. angeordnet wurden, ist die von der Behörde mit dem Monatsbezug von März 2023 erfolgte Anweisung einer Bereitschaftsentschädigung für Amtsbereitschaften nach § 17b Abs. 1 GehG zu Recht erfolgt. Es liegt daher keine vom Beschwerdeführer zu Unrecht empfangene Leistung iSd § 13a Abs. 1 leg.cit. vor, weshalb die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Feststellung (wonach der Beschwerdeführer dem Bund die Differenz zwischen der für die gegenständlichen Zeiträume bezogenen Bereitschaftsentschädigung für eine Amtsbereitschaft iSd § 17b Abs. 1 leg.cit. und der ihm aus Sicht der Behörde zustehenden Bereitschaftsentschädigung für eine Rufbereitschaft iSd § 17b Abs. 3 leg.cit. zu ersetzen habe) nicht zu Recht erfolgt ist. Da somit mit der die gegenständlichen Zeiträume im Jänner 2023 betreffenden Anordnung gegenüber dem Beschwerdeführer keine Rufbereitschaften nach Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979, sondern Amtsbereitschaften nach Paragraph 50, Absatz eins, leg.cit. angeordnet wurden, ist die von der Behörde mit dem Monatsbezug von März 2023 erfolgte Anweisung einer Bereitschaftsentschädigung für Amtsbereitschaften nach Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG zu Recht erfolgt. Es liegt daher keine vom Beschwerdeführer zu Unrecht empfangene Leistung iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, leg.cit. vor, weshalb die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Feststellung (wonach der Beschwerdeführer dem Bund die Differenz zwischen der für die gegenständlichen Zeiträume bezogenen Bereitschaftsentschädigung für eine Amtsbereitschaft iSd Paragraph 17 b, Absatz eins, leg.cit. und der ihm aus Sicht der Behörde zustehenden Bereitschaftsentschädigung für eine Rufbereitschaft iSd Paragraph 17 b, Absatz 3, leg.cit. zu ersetzen habe) nicht zu Recht erfolgt ist. 3.3.
- Soweit die Rechtvertreterin der Behörde in der mündlichen Verhandlung auf in Rechtskraft erwachsene und auch nicht mittels Revisionen bekämpfte Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes hinweist, mit welchen in Bezug auf denselben Sachverhalt Beschwerden von Beamten gegen Rückforderungsbescheide nach § 13a GehG (betreffend von auch dort aus Sicht der Behörde zu Unrecht ausbezahlten Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b Abs. 1 leg.cit.) abgewiesen wurden (BVwG 04.09.2024, W213 2287391-1/14E; 04.09.2024, W213 2287137-1/5E; 07.08.2024, W213 2284340-1/8E) (s. S. 15 f. des Verhandlungsprotokolls), ist festzuhalten, dass eine Bindungswirkung des Bundesverwaltungsgerichtes an andere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen nicht besteht. 3.3.
- Soweit die Rechtvertreterin der Behörde in der mündlichen Verhandlung auf in Rechtskraft erwachsene und auch nicht mittels Revisionen bekämpfte Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes hinweist, mit welchen in Bezug auf denselben Sachverhalt Beschwerden von Beamten gegen Rückforderungsbescheide nach Paragraph 13 a, GehG (betreffend von auch dort aus Sicht der Behörde zu Unrecht ausbezahlten Bereitschaftsentschädigungen nach Paragraph 17 b, Absatz eins, leg.cit.) abgewiesen wurden (BVwG 04.09.2024, W213 2287391-1/14E; 04.09.2024, W213 2287137-1/5E; 07.08.2024, W213 2284340-1/8E) (s. S. 15 f. des Verhandlungsprotokolls), ist festzuhalten, dass eine Bindungswirkung des Bundesverwaltungsgerichtes an andere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen nicht besteht. 3.3.
- Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W246.2284341.1.00