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{'item': 'W246 2288395-1'}

Obsah (5)Art. 130§ 135a§ 59§ 28§ 14

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlW246 2288395-1 Spruch, W246 2288395-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz V

vollziehbar, dass ihm innerhalb der Behörde kein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden könne; es sei allgemein bekannt, dass die Österreichische Post AG ständig auf der Suche

Arbeitskräften sei, dies für alle Bereiche. Vor diesem Hintergrund hielt der Beschwerdeführer abschließend fest, dass von seiner Ruhestandsversetzung abzusehen und er zum Dienstantritt aufzufordern sei.

  1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid versetzte die Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid versetzte die Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand. Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 01.05.2023 im Krankenstand befinde. Aus der – aus Sicht der Behörde schlüssigen – chefärztlichen Stellungnahme der PVA gehe hervor, dass er die dienstlichen Aufgaben des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes im „Paketzustelldienst“ (Code 0805) nicht mehr erfüllen könne, weil ihm eine schwere körperliche Beanspruchung, überwiegend mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen sowie fallweises Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck nicht mehr möglich seien. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung seiner Dienstfähigkeit sei nicht möglich. Dazu gab die Behörde einerseits die „Hauptaufgaben“ des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers wieder und führte andererseits die sich aus dem „Anforderungsprofil“ für diesen Arbeitsplatz ergebenden Anforderungen an. Die Überprüfung eventuell vorhandener Verweisungsarbeitsplätze habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das bei ihm vorhandene (Rest)Leistungskalkül auch die Ausübung aller seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verweisungsarbeitsplätze nicht möglich sei. Ein mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz, dessen Aufgaben der Beschwerdeführer noch zu erfüllen im Stande wäre, stehe daher im Bereich der Behörde nicht zur Verfügung. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerdeführer in den Ruhestand zu versetzen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Darin hielt er eingangs fest, es sei zwar richtig, dass bei ihm chronische Vorerkrankungen, konkret eine chronische Leukämie und eine Diabetes mellitus, gegeben seien. Er sei er jedoch über Jahrzehnte hinweg dazu in der Lage gewesen, die auf dem Arbeitsplatz im „Paketzustelldienst“ erforderlichen Tätigkeiten zu erfüllen, wobei er auch jetzt noch topfit sei und keine Einschränkungen in seinem Bewegungsapparat vorhanden seien. Er sei daher bestens dazu in der Lage, die an den Arbeitsplatz im „Paketzustelldienst“ gestellten Anforderungen zu erfüllen und eine 40-Stunden-Woche zu leisten. Schließlich hielt der Beschwerdeführer fest, dass auch die Prüfung etwaiger Verweisungsarbeitsplätze von der Behörde nicht umfassend und somit nicht in rechtskonformer Weise vorgenommen worden sei.
  4. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Behörde mit Schreiben vom 13.03.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG. Die Behörde versetzte den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand, weil er im Hinblick auf die eingeholte chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 20.10.2023 (und das dieser zugrundeliegende Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 18.10.2023) die auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden Aufgaben nicht mehr erfüllen könne. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde.Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG. Die Behörde versetzte den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand, weil er im Hinblick auf die eingeholte chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 20.10.2023 (und das dieser zugrundeliegende Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 18.10.2023) die auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden Aufgaben nicht mehr erfüllen könne. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde.
  6. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  7. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 20.10.2023, das Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 18.10.2023, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).Die unter Pkt. römisch zwei.
  8. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 20.10.2023, das Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 18.10.2023, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).
  9. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 id

F BGBl. I Nr. 143/2024, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.

§ 59Abs.

2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.

Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung: 3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt

dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt

dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.  Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. ● Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die

§ 28Abs.

3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar.

dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar.

dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). 3.2. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt: „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.

(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er

ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5)
(6)[…]
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Absatz 5,
(8)[…]“ Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind gemäß § 14 Abs. 3 leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen.

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 65, mwN).Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind gemäß Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen.

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52,, Rz 65, mwN). Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes

§ 14Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. Vw

GH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN). Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes

Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) vergleiche VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des § 14 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit eines Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte aufgrund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens

§ 14Abs.

3 leg.cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte

§ 14Abs.

3 leg.cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer

vollziehbaren Begründung mitzuteilen (s. etwa VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131; 09.04.2004, 2003/12/0229; 13.03.2001, 2001/12/0138, ua.). Die Behörde ist jedoch von der o.a. Verpflichtung entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht iSd § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. VwGH 31.07.2020, Ra 2019/12/0085; 30.05.2011, 2010/12/0136).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, (nunmehr Absatz 2,) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit eines Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte aufgrund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens

Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte

Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer

vollziehbaren Begründung mitzuteilen (s. etwa VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131; 09.04.2004, 2003/12/0229; 13.03.2001, 2001/12/0138, ua.). Die Behörde ist jedoch von der o.a. Verpflichtung entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht iSd Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zumutbar sind vergleiche VwGH 31.07.2020, Ra 2019/12/0085; 30.05.2011, 2010/12/0136). 3.3. Die Behörde hat aus folgenden Gründen im vorliegenden Verfahren iSd unter Pkt. II.3.1. angeführten Judikatur bloß ansatzweise ermittelt bzw. wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen:3.3. Die Behörde hat aus folgenden Gründen im vorliegenden Verfahren iSd unter Pkt. römisch zwei.3.1. angeführten Judikatur bloß ansatzweise ermittelt bzw. wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen: Ein Beamter ist

§ 14Abs.

1 und 2 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die Tätigkeiten des von ihm zuletzt auf Dauer innegehabten Arbeitsplatzes nicht mehr erfüllen kann (Primärprüfung) und wenn im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dessen Tätigkeiten er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stande ist (Sekundärprüfung) (s. dazu näher die oben unter Pkt. II.3.2. angeführte Judikatur). Ein Beamter ist

Paragraph 14, Absatz eins und 2 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die Tätigkeiten des von ihm zuletzt auf Dauer innegehabten Arbeitsplatzes nicht mehr erfüllen kann (Primärprüfung) und wenn im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dessen Tätigkeiten er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stande ist (Sekundärprüfung) (s. dazu näher die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2. angeführte Judikatur). Die Behörde führte im angefochtenen Bescheid lediglich aus, dass der Beschwerdeführer

der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 20.10.2023 (aus der selbst bloß hervorgeht, dass bei ihm eine leistungskalkülrelevante Besserung ausgeschlossen sei) die dienstlichen Aufgaben des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes im „Paketzustelldienst“ (Code 0805) nicht mehr erfüllen könne, weil ihm eine schwere körperliche Beanspruchung, überwiegend mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen sowie fallweises Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck nicht mehr möglich seien (S. 2 des angefochtenen Bescheides). Es wird hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die Behörde auf S. 1 des angefochtenen Bescheides eine – ohne Quantifizierung erfolgte – Aufzählung der „Hauptaufgaben“ des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und der für diesen laut „Anforderungsprofil“ bestehenden Anforderungen vornimmt, konkrete Feststellungen zu dem sich aus dem der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 20.10.2023 zugrundeliegenden Gutachten ergebenden (Rest)Leistungskalkül in Bezug auf die auf diesem Arbeitsplatz in bestimmtem Ausmaß konkret zu erbringenden Tätigkeiten werden im angefochtenen Bescheid jedoch nicht getroffen.

dem Gutachten vom 18.10.2023,

welchem dem Beschwerdeführer u.a. eine „mittelschwere“ „körperliche Arbeitsschwere“ zumutbar ist, bedeutet „mittelschwer“ u.a. die Möglichkeit des Hebens und Tragens von Gegenständen (wie etwa von Paketen) von bis zu 40kg bis zu 5% der Schicht, von bis zu 30kg bis zu 10% der Schicht und von bis zu 20kg bis zu 33% der Schicht und „schwer“ die Möglichkeit des Hebens und Tragens von Gegenständen im über das mittelschwere Ausmaß hinausgehenden Ausmaß, wohingegen

dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden „Anforderungsprofil“ zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, auf welches die Behörde im angefochtenen Bescheid Bezug nimmt, unter „mittelschwer“ die Zumutbarkeit des Anhebens von Gegenständen mit maximal 25kg und des Tragens von Gegenständen mit maximal 15kg und unter „schwer“ die Zumutbarkeit des Anhebens von Gegenständen mit über 25kg und des Tragens von Gegenständen mit über 15kg zu verstehen ist; ein zeitliches Maximum bestimmter Hebe- und Trageleistungen wird im „Anforderungsprofil“ im Gegensatz zum genannten Gutachten nicht angeführt. Ob der Beschwerdeführer mittelschwere Hebe- und Trageleistungen iSd angeführten Gutachtens erbringen kann, kann aufgrund der von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen / Ausführungen nicht beurteilt werden, weil sich daraus nicht ergibt, in welchem konkreten Ausmaß (Häufigkeit in %) und bis zu welchem konkreten Gewicht (in

  1. kg)vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz Hebe- und Trageleistungen zu erbringen sind. Um im Rahmen der rechtlichen Beurteilung abschließend die Frage der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers (also die Frage, ob er die tatsächlich auf seinem Arbeitsplatz in einem bestimmten Ausmaß zu erbringenden Tätigkeiten im Hinblick auf das in der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 20.10.2023 und in dem dieser zugrundeliegenden Gutachten vom 18.10.2023 dargestellte [Rest]Leistungskalkül zu leisten im Stande ist) beurteilen zu können, hätte es konkreter Feststellungen (und dafür getätigter Ermittlungen) v.a. dazu bedurft, in welchem konkreten Ausmaß (Häufigkeit in %) und bis zu welchem Gewicht (in
  2. kg)vom Beschwerdeführer Hebe- und Trageleistungen durchzuführen sind. Indem die Behörde somit die dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers aus der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 20.10.2023 (iVm dem diesen zugrundeliegenden Gutachten vom 18.10.2023) ohne Vornahme dahingehender Ermittlungen abgeleitet hat, hat sie iSd oben zitierten Judikatur bloß ansatzweise Ermittlungen vorgenommen.

dem Gutachten vom 18.10.2023,

welchem dem Beschwerdeführer u.a. eine „mittelschwere“ „körperliche Arbeitsschwere“ zumutbar ist, bedeutet „mittelschwer“ u.a. die Möglichkeit des Hebens und Tragens von Gegenständen (wie etwa von Paketen) von bis zu 40kg bis zu 5% der Schicht, von bis zu 30kg bis zu 10% der Schicht und von bis zu 20kg bis zu 33% der Schicht und „schwer“ die Möglichkeit des Hebens und Tragens von Gegenständen im über das mittelschwere Ausmaß hinausgehenden Ausmaß, wohingegen

dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden „Anforderungsprofil“ zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, auf welches die Behörde im angefochtenen Bescheid Bezug nimmt, unter „mittelschwer“ die Zumutbarkeit des Anhebens von Gegenständen mit maximal 25kg und des Tragens von Gegenständen mit maximal 15kg und unter „schwer“ die Zumutbarkeit des Anhebens von Gegenständen mit über 25kg und des Tragens von Gegenständen mit über 15kg zu verstehen ist; ein zeitliches Maximum bestimmter Hebe- und Trageleistungen wird im „Anforderungsprofil“ im Gegensatz zum genannten Gutachten nicht angeführt. Ob der Beschwerdeführer mittelschwere Hebe- und Trageleistungen iSd angeführten Gutachtens erbringen kann, kann aufgrund der von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen / Ausführungen nicht beurteilt werden, weil sich daraus nicht ergibt, in welchem konkreten Ausmaß (Häufigkeit in %) und bis zu welchem konkreten Gewicht (in

  1. kg)vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz Hebe- und Trageleistungen zu erbringen sind. Um im Rahmen der rechtlichen Beurteilung abschließend die Frage der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers (also die Frage, ob er die tatsächlich auf seinem Arbeitsplatz in einem bestimmten Ausmaß zu erbringenden Tätigkeiten im Hinblick auf das in der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 20.10.2023 und in dem dieser zugrundeliegenden Gutachten vom 18.10.2023 dargestellte [Rest]Leistungskalkül zu leisten im Stande ist) beurteilen zu können, hätte es konkreter Feststellungen (und dafür getätigter Ermittlungen) v.a. dazu bedurft, in welchem konkreten Ausmaß (Häufigkeit in %) und bis zu welchem Gewicht (in
  2. kg)vom Beschwerdeführer Hebe- und Trageleistungen durchzuführen sind. Indem die Behörde somit die dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers aus der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 20.10.2023 in Verbindung mit dem diesen zugrundeliegenden Gutachten vom 18.10.2023) ohne Vornahme dahingehender Ermittlungen abgeleitet hat, hat sie iSd oben zitierten Judikatur bloß ansatzweise Ermittlungen vorgenommen. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 BDG 1979 insbesondere konkrete Feststellungen zu dem beim Beschwerdeführer noch vorhandenen (Rest)Leistungskalkül und zu den tatsächlich am zuletzt dauerhaft zugewiesenen Arbeitsplatz in einem bestimmten Ausmaß zu erbringenden Tätigkeiten zu treffen haben, um auf dieser Grundlage die Dienstfähigkeit in Bezug auf die auf diesem Arbeitsplatz zu erbringenden Tätigkeiten beurteilen zu können. Sollte sich

dieser (Primär)Prüfung die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die auf seinem Arbeitsplatz zu erfüllenden Tätigkeiten ergeben, werden von der Behörde in weiterer Folge – ausgehend vom festgestellten (Rest)Leistungskalkül des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse (s. § 14 Abs. 2 leg.cit.) nochmals konkrete Ermittlungen zu etwaigen Verweisungsarbeitsplätzen vorzunehmen sein, die auch dahingehend eine rechtliche Beurteilung ermöglichen.Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 14, BDG 1979 insbesondere konkrete Feststellungen zu dem beim Beschwerdeführer noch vorhandenen (Rest)Leistungskalkül und zu den tatsächlich am zuletzt dauerhaft zugewiesenen Arbeitsplatz in einem bestimmten Ausmaß zu erbringenden Tätigkeiten zu treffen haben, um auf dieser Grundlage die Dienstfähigkeit in Bezug auf die auf diesem Arbeitsplatz zu erbringenden Tätigkeiten beurteilen zu können. Sollte sich

dieser (Primär)Prüfung die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die auf seinem Arbeitsplatz zu erfüllenden Tätigkeiten ergeben, werden von der Behörde in weiterer Folge – ausgehend vom festgestellten (Rest)Leistungskalkül des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse (s. Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit.) nochmals konkrete Ermittlungen zu etwaigen Verweisungsarbeitsplätzen vorzunehmen sein, die auch dahingehend eine rechtliche Beurteilung ermöglichen. 3.

  1. Im Ergebnis sind daher die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid war daher iSd vom Beschwerdeführer gestellten Antrags gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.3.
  2. Im Ergebnis sind daher die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid war daher iSd vom Beschwerdeführer gestellten Antrags gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W246.2288395.1.00

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