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{'item': 'W265 2296602-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlW265 2296602-1 Spruch, W265 2296602-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.10.2023 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden sowie eine persönliche Stellungnahme vor.
  2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.01.2024 erstatteten Gutachten vom 10.03.2024 stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Zustand nach Endometriumkarzinom (Erstdiagnose 2/2015); Zustand nach Entfernung beider Eierstöcke, Position 08.03.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 %, Lymphödem rechtes Bein, Position 05.08.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20%, Entfernung der Gebärmutter, Position 08.03.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 10% und Degenerative Veränderungen des Stütz-und Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10%“ und einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) fest. Der Gesamt GdB ergebe sich aus dem Leiden
  3. Die Leiden 2 - 4 führen aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz und mangels wechselseitiger Leidensbeeinflussung zu keiner Erhöhung.
  4. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.01.2024 erstatteten Gutachten vom 10.03.2024 stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Zustand nach Endometriumkarzinom (Erstdiagnose 2 aus 2015,); Zustand nach Entfernung beider Eierstöcke, Position 08.03.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 %, Lymphödem rechtes Bein, Position 05.08.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20%, Entfernung der Gebärmutter, Position 08.03.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 10% und Degenerative Veränderungen des Stütz-und Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10%“ und einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) fest. Der Gesamt GdB ergebe sich aus dem Leiden
  5. Die Leiden 2 - 4 führen aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz und mangels wechselseitiger Leidensbeeinflussung zu keiner Erhöhung.
  6. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 27.03.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  7. Mit Email vom 09.04.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und führte darin zusammengefasst aus, dass sie mit dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht einverstanden sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würde entgegen den Ausführungen der Sachverständigen eine gegenseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und 2 bestehen, ihre Lebensqualität sei seit Februar 2015 eingeschränkt. Die Gewährleistung der Strumpfversorgung könne nur durch eine Umstellung der bisherigen Lebensweise gewährleistet werden, was neben dem zusätzlichen Zeitaufwand für Waschen und Anziehen auch zu einer Einschränkung der Bekleidungsgewohnheiten sowie zu Konfliktsituationen mit ihrem Lebenspartner führe. Mit der Stellungnahme wurden ein Reha-Antrag, eine arbeitsmedizinische Einschätzung sowie ein Behandlungsplan übermittelt.
  8. In der daraufhin eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 22.04.2024, vidiert am 22.04.2024, führte die Sachverständige zusammengefasst aus, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen keine neuen Erkenntnisse ergeben würden, die eine Veränderung der getroffenen Gesamteinschätzung indizieren würden, alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen seien in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt worden.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass die fehlende wechselseitige Leidensbeeinflussung von Leiden 1 und 2 nicht nachvollziehbar sei, auch seien Details der Anamnese und Sozialanamnese fehlerhaft. Das Leben mit Strumpfversorgung habe eine Anpassung oder Aufgabe der bisher gemütlichen Lebensgewohnheiten zur Folge, der Ehemann sei ebenfalls beeinflusst und es gebe Zwistigkeiten, Erholungszeit sei stets notwendig und würde diese vom Arbeitgeber dennoch nicht um eine Woche erhöht werden, die Hitzeperioden würden angstvoll erwartet werden und die Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel sei aufgrund des hohen Pendleraufkommens sowie des fehlenden Anspruchs jederzeitiger Inanspruchnahme von reservierten Behindertenplätzen schwierig. Seit 2015 sei die gewohnte allgemeine Ausdauer und Belastbarkeit nicht mehr erreicht worden, Lebensgewohnheiten hätten umgestellt werden müssen, erhöhte Erholungszeiten und regelmäßige Badeurlaube sowie Kuraufenthalte seien dadurch nötig geworden. Es bestünden Schmerzen im Berufsalltag sowie psychischer Stress bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde einen Kurzbrief des GZ XXXX , die im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachte Stellungnahme sowie internistische Befunde vom 20.06.2016 und 06.07.2023 an.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass die fehlende wechselseitige Leidensbeeinflussung von Leiden 1 und 2 nicht nachvollziehbar sei, auch seien Details der Anamnese und Sozialanamnese fehlerhaft. Das Leben mit Strumpfversorgung habe eine Anpassung oder Aufgabe der bisher gemütlichen Lebensgewohnheiten zur Folge, der Ehemann sei ebenfalls beeinflusst und es gebe Zwistigkeiten, Erholungszeit sei stets notwendig und würde diese vom Arbeitgeber dennoch nicht um eine Woche erhöht werden, die Hitzeperioden würden angstvoll erwartet werden und die Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel sei aufgrund des hohen Pendleraufkommens sowie des fehlenden Anspruchs jederzeitiger Inanspruchnahme von reservierten Behindertenplätzen schwierig. Seit 2015 sei die gewohnte allgemeine Ausdauer und Belastbarkeit nicht mehr erreicht worden, Lebensgewohnheiten hätten umgestellt werden müssen, erhöhte Erholungszeiten und regelmäßige Badeurlaube sowie Kuraufenthalte seien dadurch nötig geworden. Es bestünden Schmerzen im Berufsalltag sowie psychischer Stress bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde einen Kurzbrief des GZ römisch 40 , die im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachte Stellungnahme sowie internistische Befunde vom 20.06.2016 und 06.07.2023 an.
  13. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.07.2024 und der Anmerkung, dass die Frist der Beschwerdevorentscheidung nicht einzuhalten gewesen wäre, zur Entscheidung vor, wo dieser am 31.07.2024 einlangte.
  14. Mit Email vom 11.12.2024 teilte die Beschwerdeführerin ihren Unmut über die Bearbeitungsdauer des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens mit und begehrte Auskunft darüber, wann mit einer Entscheidung gerechnet werden kann.
  15. Mit Schreiben vom 13.12.2024 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht über den derzeitigen Verfahrensstand informiert und wurde sie zudem darauf hingewiesen, dass eine Einbringung von Schriftsätzen via E-Mail gegen die im gegenständlichen Verfahren geltenden Formvorschriften verstößt, eine Einbringung per E-Mail folglich unzulässig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Sie brachte am 04.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein. Anamnese: Die Antragwerberin kommt zur neuerlichen Untersuchung. Seit 2 Jahren leidet sie unter vermehrtem Lymphödem im rechten Bein. Sie verbrachte 08/2023 einen Reha-Aufenthalt in XXXX . Dieser brachte einen guten Effekt. Sie wurde dort mit einem Kompressionsstrumpf versorgt. Es bestehen Schulter-u. Nackenprobleme, links>rechts. Sie erhielt physikalische Therapie und Stoßwellentherapie. Nun geht es ihr wieder besser. Die Tumornachsorgeuntersuchungen verliefen zufriedenstellend. Sie wird im KH XXXX betreut. Es treten gehäuft Schmerzen in der rechten Leiste auf. Es kommt in dem Bereich auch zu Schwellung.Die Antragwerberin kommt zur neuerlichen Untersuchung. Seit 2 Jahren leidet sie unter vermehrtem Lymphödem im rechten Bein. Sie verbrachte 08 aus 2023, einen Reha-Aufenthalt in römisch 40 . Dieser brachte einen guten Effekt. Sie wurde dort mit einem Kompressionsstrumpf versorgt. Es bestehen Schulter-u. Nackenprobleme, links>rechts. Sie erhielt physikalische Therapie und Stoßwellentherapie. Nun geht es ihr wieder besser. Die Tumornachsorgeuntersuchungen verliefen zufriedenstellend. Sie wird im KH römisch 40 betreut. Es treten gehäuft Schmerzen in der rechten Leiste auf. Es kommt in dem Bereich auch zu Schwellung. Derzeitige Beschwerden: chron. sekundäres Beinlymphödem re. Stadium II, St.p. Endometrium-CA, St.p. HE und Adnexektomie bds, Lymphadenektomie pelvin u.paraaortal 02/2015, Impingementsyndrom li.Schulter, Tendinosis calcarea, Bursitis subdeltoidea/subacromialis; Osteopenie, reaktive Gastritis, deg. LWS Veränderungen, Zervicobrachialgiesyndrom li.chron. sekundäres Beinlymphödem re. Stadium römisch zwei, St.p. Endometrium-CA, St.p. HE und Adnexektomie bds, Lymphadenektomie pelvin u.paraaortal 02 aus 2015,, Impingementsyndrom li.Schulter, Tendinosis calcarea, Bursitis subdeltoidea/subacromialis; Osteopenie, reaktive Gastritis, deg. LWS Veränderungen, Zervicobrachialgiesyndrom li. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Calciduran Sozialanamnese: in der Planung des KH XXXX beschäftigt lebt in einer Partnerschaft, keine Kinderin der Planung des KH römisch 40 beschäftigt lebt in einer Partnerschaft, keine Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): -Zusammenfassung der Sachverständigengutachten, Dr.in XXXX , 11.11.2020: Zustand nach Endometriumkarzinom (Erstdiagnose 2/2015); Zustand nach Entfernung beider Eierstöcke: 40%, Entfernung der Gebärmutter: 10%, Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates: 10%; GdB 40%-Zusammenfassung der Sachverständigengutachten, Dr.in römisch 40 , 11.11.2020: Zustand nach Endometriumkarzinom (Erstdiagnose 2 aus 2015,); Zustand nach Entfernung beider Eierstöcke: 40%, Entfernung der Gebärmutter: 10%, Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates: 10%; GdB 40% -Allgemeinmedizinisches und unfallchirurgisches Sachverständigengutachten, Dr. M XXXX 8.2.2022: Zustand nach Endometriumkarzinom (Erstdiagnose 2/2015); Zustand nach Entfernung beider Eierstöcke Nach abgelaufener Heilungsbewährung besteht kein Hinweis auf ein Rezidiv: 40%, Entfernung der Gebärmutter: 10%, Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates: 10%; GdB 40%-Allgemeinmedizinisches und unfallchirurgisches Sachverständigengutachten, Dr. M römisch 40 8.2.2022: Zustand nach Endometriumkarzinom (Erstdiagnose 2 aus 2015,); Zustand nach Entfernung beider Eierstöcke Nach abgelaufener Heilungsbewährung besteht kein Hinweis auf ein Rezidiv: 40%, Entfernung der Gebärmutter: 10%, Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates: 10%; GdB 40% -MRT li. Schulter, 24.3.2023: Gegenüber einer Voruntersuchung vom 04.01.2022 unveränderte Signalveränderungen am Ansatz der Suprasinatussehne u. deutl. ausgeprägt am Ansatz der Subscapularissehne; Bursitis subdeltoidea-/subacromialis -Densitometrie, 2.6.2023: Osteopenie -LK XXXX , Entlassungsbrief, 25.8.2023: chron. sekundäres Beinlymphödem re. Stadium II, St.p. Endometrium-CA, St.p. HE und Adnexektomie bds., Lymphadenektomie pelvin u.paraaortal 02/2015, Impingementsyndrom li. Schulter, Tendinosis calcarea, Bursitis subdeltoidea/subacromialis; Osteopenie, reaktive Gastritis, deg. LWS Veränderungen, Zervicobrachialgiesyndrom li, Befund: Gelenke frei beweglich, eingeschränkt li. Schulter, HWS frei beweglich; Neurologie unauffällig; konnte insgesamt 382ml am re. Bein Ödemflüssigkeit entstauen; Rehaziel erreicht; Kompressionsstrumpfversorgung; Therapie: Calciduran, Mefenam bei Bed.-LK römisch 40 , Entlassungsbrief, 25.8.2023: chron. sekundäres Beinlymphödem re. Stadium römisch zwei, St.p. Endometrium-CA, St.p. HE und Adnexektomie bds., Lymphadenektomie pelvin u.paraaortal 02 aus 2015,, Impingementsyndrom li. Schulter, Tendinosis calcarea, Bursitis subdeltoidea/subacromialis; Osteopenie, reaktive Gastritis, deg. LWS Veränderungen, Zervicobrachialgiesyndrom li, Befund: Gelenke frei beweglich, eingeschränkt li. Schulter, HWS frei beweglich; Neurologie unauffällig; konnte insgesamt 382ml am re. Bein Ödemflüssigkeit entstauen; Rehaziel erreicht; Kompressionsstrumpfversorgung; Therapie: Calciduran, Mefenam bei Bed. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: unauffällig; Ernährungszustand: unauffällig; Größe: 165,00 cm Gewicht: 58,00 kg Blutdruck:- Klinischer Status - Fachstatus: Atmung: reguläre Atemfreqenz in Ruhe; Schädel: Augen: Pupillen isokor, mittelweit, Lesebrillenversorgung; Zähne: saniert; Thorax: symmetrisch, Abdomen: unter Thoraxniveau, blande med. LAP-Narbe, Wirbelsäule: WS im Lot, HWS: frei beweglich, Seitneigen Rumpf: symmetrisch frei, Extremitäten: Obere Extremitäten: Gelenke äußerlich unauffällig, Gelenke frei beweglich; Untere Extremitäten: Hüftgelenke: Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt; Kniegelenke: bds. frei beweglich,; Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung Gesamtmobilität - Gangbild: Trägt Konfektionsschuhe, Kompressionsradlerhose, Kompressionsstrumpf, im Alltag selbständig; Gangbild frei, flüssig, sicher, harmonisches Gangbild Status Psychicus: orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung ausgeglichen Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Zustand nach Endometriumkarzinom (Erstdiagnose 2/2015); Zustand nach Entfernung beider Eierstöcke- Zustand nach Endometriumkarzinom (Erstdiagnose 2 aus 2015,); Zustand nach Entfernung beider Eierstöcke - Lymphödem rechtes Bein - Entfernung der Gebärmutter - Degenerative Veränderungen des Stütz-und Bewegungsapparates Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
  17. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer am 05.08.2024 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.03.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.01.
  18. Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, der Vorgutachten und ihres Vorbringens auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die Einschätzung der Leiden erfolgte richtig entsprechend den Vorgaben der Anlage der Einschätzungsverordnung. Sämtliche von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebrachten Funktionseinschränkungen und Leidenszustände wurden von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entsprechend berücksichtigt und fanden Eingang in die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung. Der mit der Beschwerde übermittelte Koloskopiebefund vom 20.06.2016 wurde bereits bei Antragstellung vorgelegt und fand im eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.03.2024 entsprechend Berücksichtigung. Zum vorgelegten internistischen Befund einer Ösophago-Gastro-Duodenoskopie vom 06.07.2023, dem Koloskopiebefund einer Vorsorgeuntersuchung vom 06.07.2023 sowie dem Kurzbrief vom 29.04.2024 ist auszuführen, dass sich aus diesen Befunden keinerlei Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Leidenszustandes oder dem Bestehen neuer Leiden ergeben. Die Befunde waren nicht geeignet, die Ausführungen des eingeholten Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde waren nicht geeignet, die Richtigkeit und Vollständigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens zu entkräften. Wenn die Beschwerdeführerin einen Vergleich ihrer nunmehrigen körperlichen Leistungsfähigkeit mit der Situation vor 2015 – sohin vor mehr als 10 Jahren – anstrebt ist dazu auszuführen, dass Leistungseinbußen über den genannten Zeitraum von über 10 Jahren unter der Berücksichtigung des Durchlebens ihrer körperlichen Beschwerden und des damit verbundenen Gesundheitszustandes zwar nachvollziehbar, jedoch nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen des gegenständlich eingeholten Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Es wird nicht verkannt, dass sich die Lebensumstände der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gesundheitsbeschwerden verändert haben und aus der Zeit vor 2015 gewohnte Aktivitäten, wie lange Radtouren mit Tagesetappen von 60-100km, ihr heute nicht mehr im selben Ausmaß möglich sind. Auch die geschilderten Herausforderungen nach dem beruflichen Wiedereinstieg im Jahr 2015 sowie die subjektiv empfundene Notwendigkeit regelmäßiger Badeurlaube zu Erholungszwecken sind hinsichtlich der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Die dahingehenden Ausführungen betreffen jedoch – ebenso wie die vorgebrachten Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – allesamt Umstände, die nicht entscheidungsgegenständlich und folglich von keiner Relevanz sind. Im eingeholten Sachverständigengutachten wurde umfangreich auf die Leiden der Beschwerdeführerin eingegangen und umfasst die gutachterliche Einschätzung auch sämtliche, mit den Gesundheitsproblemen einhergehende, Schmerzen, Unannehmlichkeiten und therapeutische Maßnahmen, wie etwa das Tragen eines Kompressionsstrumpfes. Wenn die Beschwerdeführerin wiederholt auf verschiedene, seit 2014 bestehende Umstände (vgl. Beschwerde S. 3 „Schlafen nur in Rückenlage möglich, Verzicht auf Handarbeiten um Belastung der Handgelenke zu vermeiden, …“) verweist, darf darauf hingewiesen werden, dass sich auch daraus keine neuen Funktionsbeeinträchtigungen ergeben, die im Gutachten keine Berücksichtigung gefunden hätten. Darauf wird zudem bereits in der gutachterlichen Stellungnahme vom 22.04.2024 verwiesen. Die Sachverständige führt darin zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 09.04.2024 aus, dass sich daraus auch nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes und Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde keine Änderung der Gesamteinschätzung ergebe, da alle objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionseinschränkungen in der Beurteilung bereits umfassend berücksichtigt worden seien.Auch die Ausführungen in der Beschwerde waren nicht geeignet, die Richtigkeit und Vollständigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens zu entkräften. Wenn die Beschwerdeführerin einen Vergleich ihrer nunmehrigen körperlichen Leistungsfähigkeit mit der Situation vor 2015 – sohin vor mehr als 10 Jahren – anstrebt ist dazu auszuführen, dass Leistungseinbußen über den genannten Zeitraum von über 10 Jahren unter der Berücksichtigung des Durchlebens ihrer körperlichen Beschwerden und des damit verbundenen Gesundheitszustandes zwar nachvollziehbar, jedoch nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen des gegenständlich eingeholten Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Es wird nicht verkannt, dass sich die Lebensumstände der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gesundheitsbeschwerden verändert haben und aus der Zeit vor 2015 gewohnte Aktivitäten, wie lange Radtouren mit Tagesetappen von 60-100km, ihr heute nicht mehr im selben Ausmaß möglich sind. Auch die geschilderten Herausforderungen nach dem beruflichen Wiedereinstieg im Jahr 2015 sowie die subjektiv empfundene Notwendigkeit regelmäßiger Badeurlaube zu Erholungszwecken sind hinsichtlich der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Die dahingehenden Ausführungen betreffen jedoch – ebenso wie die vorgebrachten Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – allesamt Umstände, die nicht entscheidungsgegenständlich und folglich von keiner Relevanz sind. Im eingeholten Sachverständigengutachten wurde umfangreich auf die Leiden der Beschwerdeführerin eingegangen und umfasst die gutachterliche Einschätzung auch sämtliche, mit den Gesundheitsproblemen einhergehende, Schmerzen, Unannehmlichkeiten und therapeutische Maßnahmen, wie etwa das Tragen eines Kompressionsstrumpfes. Wenn die Beschwerdeführerin wiederholt auf verschiedene, seit 2014 bestehende Umstände vergleiche Beschwerde S. 3 „Schlafen nur in Rückenlage möglich, Verzicht auf Handarbeiten um Belastung der Handgelenke zu vermeiden, …“) verweist, darf darauf hingewiesen werden, dass sich auch daraus keine neuen Funktionsbeeinträchtigungen ergeben, die im Gutachten keine Berücksichtigung gefunden hätten. Darauf wird zudem bereits in der gutachterlichen Stellungnahme vom 22.04.2024 verwiesen. Die Sachverständige führt darin zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 09.04.2024 aus, dass sich daraus auch nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes und Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde keine Änderung der Gesamteinschätzung ergebe, da alle objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionseinschränkungen in der Beurteilung bereits umfassend berücksichtigt worden seien. Es war sohin festzustellen, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebrachten Funktionseinschränkungen und Leidenszustände von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen bereits entsprechend berücksichtigt wurden und Eingang in die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung fanden. Neue Beweismittel oder Gutachten, aus denen sich eine Änderung der Sachlage ergeben würde, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt und was das Beschwerdevorbringen – wie ausgeführt – nicht geeignet, die Richtigkeit und Vollständigkeit des eingeholten Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.03.2024 sowie der gutachterlichen Stellungnahme vom 22.04.
  19. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
  21. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF lauten: „Begünstigte Behinderte § 2

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.,
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: „Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Das Leiden 1 der Beschwerdeführerin ist der Zustand nach Endometriumkarzinom und Entfernung beider Eierstöcke, welche die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin richtig mit einem fixen Rahmensatz bei zufriedenstellenden Tumor-Nachsorgeuntersuchungen nach Ablauf der Heilungsbewährung der Position 08.03.05 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40% einstufte. Das Leiden 2 der Beschwerdeführerin ist ein Lymphödem am rechten Bein, welches die medizinische Sachverständige eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 05.08.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da eine gute Gelenksbeweglichkeit vorliege, jedoch eine Kompressionstherapie erforderlich ist. Bei Leiden 3 der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Entfernung der Gebärmutter, welche die medizinische Sachverständige richtig mit dem fixen Rahmensatz der Position 08.03.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte. Bei Leiden 4 der Beschwerdeführerin handelt es sich um Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da bei Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und des rechten Schultergelenks dennoch eine gute Beweglichkeit sowie Selbstständigkeit im Alltag, unter Berücksichtigung der Osteopenie, besteht. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
  1. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.01.2024 sowie die gutachterliche Stellungnahme vom 22.04.2024 zu Grunde gelegt. Die Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin stellte in der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung fest, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung aus dem führenden Leiden 1 ergibt, welches von den weiteren Leiden 2 bis 4 nicht erhöht wird, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht bzw. die weiteren Leiden von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sowie der Gutachterlichen Stellungnahme, welches auf alle bestehenden Gesundheitsbeschwerden sowie auf die Einwände in der Stellungnahme und damit vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. Es gibt keine Hinweise dafür, dass eine höhere Einschätzung der Funktionseinschränkungen gerechtfertigt wäre, zumal auch die von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten medizinischen Befunde keine funktionalen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades belegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sowie der Gutachterlichen Stellungnahme, welches auf alle bestehenden Gesundheitsbeschwerden sowie auf die Einwände in der Stellungnahme und damit vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. Es gibt keine Hinweise dafür, dass eine höhere Einschätzung der Funktionseinschränkungen gerechtfertigt wäre, zumal auch die von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten medizinischen Befunde keine funktionalen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades belegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W265.2296602.1.00

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