RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlW288 2304559-1 Spruch, W288 2304559-1/5E BeschlusS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Seba
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Zum Verfahrensgang:römisch eins. Zum Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 25.11.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 25.11.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF, durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung, mit Schreiben vom 13.12.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Schreiben vom 23.01.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF eine aktuelle Kurzinformation der Staatendokumentation zur geänderten Sicherheitslage und politischen Lage in Folge des Sturzes des Assad-Regimes zum Parteiengehör.
- Mit Schreiben vom 05.02.2025 teilte die im Spruch ausgewiesene Vertretung mit, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 02.07.2024 auf ausdrücklichen Wunsch des BF sowie nach Aufklärung über die Rechtsfolgen zurückgezogen wird.
- Mit Schreiben vom 05.02.2025 teilte die im Spruch ausgewiesene Vertretung mit, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 02.07.2024 auf ausdrücklichen Wunsch des BF sowie nach Aufklärung über die Rechtsfolgen zurückgezogen wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die zu treffenden Feststellungen entsprechen dem wiedergegebenen Sachverhalt im Verfahrensgang und wird dieser der Entscheidung zu Grunde gelegt. Insbesondere wird dazu festgestellt: Mit Schreiben vom 13.12.2024 erhob der BF, durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung, Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 25.11.2024, Zl. XXXX Mit Schreiben vom 13.12.2024 erhob der BF, durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung, Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 25.11.2024, Zl. römisch 40 Mit Eingabe vom 05.02.2025 zog der BF, durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 13.12.2024 auf eigenen Wunsch zurück.Mit Eingabe vom 05.02.2025 zog der BF, durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 13.12.2024 auf eigenen Wunsch zurück.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich zur Gänze aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung des BF vom 05.02.2025 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des BF auf die Zurückziehung seiner Beschwerde vom 13.12.2024 gerichtet ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 28 VwGVG Rz 5).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm.; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm.; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Mit der durch den BF mit Schreiben vom 05.02.2025 erfolgten unmissverständlich formulierten Zurückziehung seiner Beschwerde ist folglich einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte von der Abhandlung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte von der Abhandlung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W288.2304559.1.00