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{'item': 'W289 2297025-1'}

Obsah (18)§ 20Art. 133§ 36a§ 36§ 14§ 2§ 3§ 5§ 17Art. 130§ 28§ 4§ 15§ 81§ 13j§ 38§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlW289 2297025-1 Spruch, W289 2297025-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 20Abs.

1, § 21 Abs. 3 und Abs. 4, § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, sowie § 36 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977 – AlVG) in geltender Fassung ab 02.11.2023 täglich in Höhe von € 37,07 gebührt.“„Aufgrund Ihres Anbringens vom 30.11.2023 wird festgestellt, dass Ihnen die Notstandshilfe

Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, sowie Paragraph 36, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, – AlVG) in geltender Fassung ab 02.11.2023 täglich in Höhe von € 37,07 gebührt.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 30.11.2023 begehrte die Beschwerdeführerin einen Bescheid über ihren Leistungsanspruch auf Notstandshilfe. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 11.01.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe

§ 20Abs.

1, § 21 Abs. 3 und Abs. 4, § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, sowie § 36 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977 – AlVG) in geltender Fassung im Zeitraum von 02.11.2023 bis 30.11.2023 im Ausmaß von täglich EUR 19,35 und ab 01.12.2023 im Ausmaß von täglich EUR 37,07 gebühre. Begründend wurde nach Wiedergabe der relevanten Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass

§ 36aAbs. 3 Al

VG steuerfreie Bezüge auf die Notstandshilfe anzurechnen seien. Das Kinderbetreuungsgeld falle auch in diese Kategorie. Somit sei

den Bestimmungen des § 36 Abs. 3 und 4 iVm § 38 AlVG das Kinderbetreuungsgeld auf den Notstandshilfeanspruch des Folgemonates anzurechnen (d.h. abzuziehen). Die Beschwerdeführerin beziehe seit 01.01.2023 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von täglich EUR 17,95 bzw. monatlich EUR 538,50. EUR 539,00 monatlich (gerundet) x 12 / 365 Tage ergebe einen Anrechnungsbetrag von EUR 17,72 täglich. Der Anspruch auf Notstandshilfe betrage EUR 37,07 täglich und nach Berücksichtigung der Anrechnung verbleibe ein Anspruch auf Notstandshilfe von EUR 19,35 täglich.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 11.01.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe

Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, sowie Paragraph 36, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, – AlVG) in geltender Fassung im Zeitraum von 02.11.2023 bis 30.11.2023 im Ausmaß von täglich EUR 19,35 und ab 01.12.2023 im Ausmaß von täglich EUR 37,07 gebühre. Begründend wurde nach Wiedergabe der relevanten Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass

Paragraph 36 a, Absatz 3, AlVG steuerfreie Bezüge auf die Notstandshilfe anzurechnen seien. Das Kinderbetreuungsgeld falle auch in diese Kategorie. Somit sei

den Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG das Kinderbetreuungsgeld auf den Notstandshilfeanspruch des Folgemonates anzurechnen (d.h. abzuziehen). Die Beschwerdeführerin beziehe seit 01.01.2023 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von täglich EUR 17,95 bzw. monatlich EUR 538,

  1. EUR 539,00 monatlich (gerundet) x 12 / 365 Tage ergebe einen Anrechnungsbetrag von EUR 17,72 täglich. Der Anspruch auf Notstandshilfe betrage EUR 37,07 täglich und nach Berücksichtigung der Anrechnung verbleibe ein Anspruch auf Notstandshilfe von EUR 19,35 täglich. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit 07.02.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte hierin aus, dass das Einkommen iSd Kinderbetreuungsgeldes bis einschließlich 01.11.2023 bezogen worden sei. Das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) beziehe sie seit 02.11.
  2. Das Kinderbetreuungsgeld und die Notstandshilfe seien nicht im selben Zeitraum bzw. parallel bezogen worden bzw. würden nicht im selben Zeitraum bzw. parallel bezogen werden. Sie begehre die volle Bezugshöhe iHv EUR 37,07 täglich bereits ab 02.11.
  3. Mit Schriftsatz vom 19.02.2024 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass sie bis inklusive 01.11.2023 Kinderbetreuungsgeld bezogen und dieses EUR 17,95 betragen habe. Den Antrag auf Notstandshilfe habe sie am 02.11.2023 gestellt. Es gebe weder eine Überschneidung noch ein monatliches Einkommen, das eine Anrechnung rechtfertige.

§ 36i

Vm § 36a AlVG zähle das Kinderbetreuungsgeld nur zum auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen, wenn die Leistungen gleichzeitig bezogen würden. Dies sei hier aber nicht der Fall.Mit Schriftsatz vom 19.02.2024 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass sie bis inklusive 01.11.2023 Kinderbetreuungsgeld bezogen und dieses EUR 17,95 betragen habe. Den Antrag auf Notstandshilfe habe sie am 02.11.2023 gestellt. Es gebe weder eine Überschneidung noch ein monatliches Einkommen, das eine Anrechnung rechtfertige.

Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 36 a, AlVG zähle das Kinderbetreuungsgeld nur zum auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen, wenn die Leistungen gleichzeitig bezogen würden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 07.02.2024

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Rechtlich führte sie nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes sowie den getroffenen Feststellungen aus, dass

§ 36aAl

VG für die Anrechnung auf die Notstandshilfe das Einkommen

§ 2Abs. 2 Einkommensteuergesetz (ESt

G) zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 zu berücksichtigen sei. Dabei seien dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG unter anderem steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 5 lit. a bis d hinzuzurechnen. In der taxativen Aufzählung des § 3 Abs. 1 ESt

G fänden sich unter Z 5 lit. b Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG). Das Kinderbetreuungsgeld sei auf die Notstandshilfe anzurechnen, wenn die monatliche Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG überschritten werde.

§ 36Abs. 3 Al

VG sei das in einem Kalendermonat erzielte und in diesem Kalendermonat ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch gebliebene Einkommen einer arbeitslosen Person im Folgemonat auf die Notstandshilfe anzurechnen. Da das Einkommen der Beschwerdeführerin aus dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 500,91 überstiegen habe, sei dieses jeweils im Folgemonat auf ihren Notstandshilfebezug anzurechnen. Ihr im Oktober 2023 bezogenes Kinderbetreuungsgeld iHv EUR 538,50, kaufmännisch gerundet auf EUR 539,00, sei daher auf ihren Notstandshilfebezug im November 2023 anzurechnen. Der Notstandshilfeanspruch für November 2023 iHv EUR 19,35 ergebe sich aus dem Notstandshilfeanspruch ungekürzt von EUR 37,07 abzüglich einer täglichen Anrechnung von EUR 17,72 (EUR 539,00 x 12, geteilt durch 365). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Kinderbetreuungsgeld auf die Notstandshilfe nur anzurechnen sei, wenn die Leistungen gleichzeitig bezogen würden, sei entgegenzuhalten, dass § 36 AlVG keine diesbezügliche Einschränkung enthalte.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 07.02.2024

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Rechtlich führte sie nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes sowie den getroffenen Feststellungen aus, dass

Paragraph 36 a, AlVG für die Anrechnung auf die Notstandshilfe das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG) zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3, zu berücksichtigen sei. Dabei seien dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG unter anderem steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis d hinzuzurechnen. In der taxativen Aufzählung des Paragraph 3, Absatz eins, EStG fänden sich unter Ziffer 5, Litera b, Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG). Das Kinderbetreuungsgeld sei auf die Notstandshilfe anzurechnen, wenn die monatliche Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschritten werde.

Paragraph 36, Absatz 3, AlVG sei das in einem Kalendermonat erzielte und in diesem Kalendermonat ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch gebliebene Einkommen einer arbeitslosen Person im Folgemonat auf die Notstandshilfe anzurechnen. Da das Einkommen der Beschwerdeführerin aus dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 500,91 überstiegen habe, sei dieses jeweils im Folgemonat auf ihren Notstandshilfebezug anzurechnen. Ihr im Oktober 2023 bezogenes Kinderbetreuungsgeld iHv EUR 538,50, kaufmännisch gerundet auf EUR 539,00, sei daher auf ihren Notstandshilfebezug im November 2023 anzurechnen. Der Notstandshilfeanspruch für November 2023 iHv EUR 19,35 ergebe sich aus dem Notstandshilfeanspruch ungekürzt von EUR 37,07 abzüglich einer täglichen Anrechnung von EUR 17,72 (EUR 539,00 x 12, geteilt durch 365). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Kinderbetreuungsgeld auf die Notstandshilfe nur anzurechnen sei, wenn die Leistungen gleichzeitig bezogen würden, sei entgegenzuhalten, dass Paragraph 36, AlVG keine diesbezügliche Einschränkung enthalte. Nach fristgerechter Stellung eines Vorlageantrages durch die Beschwerdeführerin legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2024 zur Entscheidung vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W289 mit 03.09.2024 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum von 08.01.2022 bis 31.12.2022 pauschales Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich EUR 16,96 sowie im Zeitraum von 01.01.2023 bis 01.11.2023 in Höhe von täglich EUR 17,
  2. In diesem Zeitraum bezog die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie beantragte am 02.11.2023 (Datum der Geltendmachung) die Zuerkennung von Notstandshilfe. Zu diesem Zeitpunkt bezog die Beschwerdeführerin kein Kinderbetreuungsgeld mehr (oder sonstiges Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG).Sie beantragte am 02.11.2023 (Datum der Geltendmachung) die Zuerkennung von Notstandshilfe. Zu diesem Zeitpunkt bezog die Beschwerdeführerin kein Kinderbetreuungsgeld mehr (oder sonstiges Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG). Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2024 und nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2024 wurde im Ergebnis für den Zeitraum von 02.11.2023 bis 30.11.2023 unter Anrechnung des täglichen Kinderbetreuungsgeldes im Oktober 2023 eine tägliche Notstandshilfe von EUR 19,35 sowie ab 01.12.2023 eine tägliche Notstandshilfe der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 37,07 festgestellt. Die Beschwerdeführerin begehrt die volle Bezugshöhe iHv EUR 37,07 täglich bereits ab 02.11.
  3. Der gegenständlich relevante Sachverhalt steht fest. Strittig ist gegenständlich eine Rechtsfrage und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes. Bezugsdauer und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes folgen aus der im Akt einliegenden Mitteilung über den Anspruch auf Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz der Österreichischen Gesundheitskasse vom XXXX Bezugsdauer und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes folgen aus der im Akt einliegenden Mitteilung über den Anspruch auf Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz der Österreichischen Gesundheitskasse vom römisch 40 Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 08.01.2022 bis 31.12.2022 und 01.01.2023 bis 01.11.2023 keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, ergibt sich sowohl aus dem im Akt einliegenden Bezugs- und Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin vom 06.08.2024 als auch einem Versicherungsdatenauszug vom 04.02.
  5. Die Beantragung (Geltendmachung) der Notstandshilfe mit 02.11.2023 geht unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt hervor und wurde weder von der Beschwerdeführerin noch der belangten Behörde bestritten. Dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt kein Kinderbetreuungsgeld oder sonstiges Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezog, ergibt sich ebenfalls aus den genannten Auszügen. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin gegenständlich beantragte, es möge ihr auch für den strittigen Zeitraum von 02.11.2023 bis 30.11.2023 die von der belangten Behörde ab 01.12.2023 errechnete Notstandshilfe iHv täglich EUR 37,07 gewährt werden, kann auch nicht erkannt werden, dass in der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag Einwendungen gegen die Berechnung der Höhe der Notstandshilfe iHv EUR 37,07 erhoben wurden. Strittig ist gegenständlich somit die rechtliche Beurteilung in Bezug auf die erfolgte Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes auf den Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum von 02.11.2023 bis 30.11.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
  8. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Gegenständlich ist ausschließlich strittig, ob die belangte Behörde zu Recht das Kinderbetreuungsgeld der Beschwerdeführerin auf ihren Notstandhilfebezug im Zeitraum von 02.11.2023 bis 30.11.2023 angerechnet hat. Ansonsten wurden keine Einwendungen gegen die Berechnung oder die Höhe der Notstandshilfe erhoben, sodass iSd § 27 VwGVG eine diesbezügliche nähere Überprüfung durch das erkennende Gericht unterbleiben konnte.Ansonsten wurden keine Einwendungen gegen die Berechnung oder die Höhe der Notstandshilfe erhoben, sodass iSd Paragraph 27, VwGVG eine diesbezügliche nähere Überprüfung durch das erkennende Gericht unterbleiben konnte. 3.2. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant: Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG lautet auszugsweise:Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte Paragraph 7, AlVG lautet auszugsweise: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […]

(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen[…]
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen […] 2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird; […]
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. […].“[…]
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. […].“ Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 33 AlVG lautet:Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte Paragraph 33, AlVG lautet: „§ 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs. 10.“

(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10,

§ 36Abs. 3 Al

VG ist bei der Anrechnung von Einkommen nach § 36a AlVG des/der Arbeitslosen auf die Notstandshilfe zu beachten, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG übersteigen.

Paragraph 36, Absatz 3, AlVG ist bei der Anrechnung von Einkommen nach Paragraph 36 a, AlVG des/der Arbeitslosen auf die Notstandshilfe zu beachten, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen. Der mit „Einkommen“ betitelte § 36a AlVG lautet auszugsweise [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Der mit „Einkommen“ betitelte Paragraph 36 a, AlVG lautet auszugsweise [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: „§ 36a.

(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.„§ 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988; 1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988; […]

(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen: […] 4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben. […].“

(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben. […].“

§ 38Al

VG sind auf die Notstandhilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 38, AlVG sind auf die Notstandhilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 3Abs. 1 Z 5 lit. b ESt

G 1988 sind u.a. Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, von der Einkommenssteuer befreit.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 sind u.a. Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, von der Einkommenssteuer befreit. 3.3. Zur grundsätzlichen Anrechenbarkeit des Kinderbetreuungsgeldes auf die Notstandshilfe: Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz stellen, wie im gegenständlichen Fall,

§ 3Abs. 1 Z 5 lit. b ESt

G von der Einkommenssteuer befreite Leistungen dar, welche

§ 36aAbs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 AlVG explizit als anzurechnendes Einkommen auf die Notstandshilfe angeführt werden.Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz stellen, wie im gegenständlichen Fall,

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG von der Einkommenssteuer befreite Leistungen dar, welche

Paragraph 36 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, AlVG explizit als anzurechnendes Einkommen auf die Notstandshilfe angeführt werden. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach Kinderbetreuungsgeld

§ 36aAbs. 3 Al

VG iVm § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 ein anrechenbares Einkommen iSd § 36 Abs. 3 AlVG darstellt, kann daher grundsätzlich nicht entgegengetreten werden.Der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach Kinderbetreuungsgeld

Paragraph 36 a, Absatz 3, AlVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 ein anrechenbares Einkommen iSd Paragraph 36, Absatz 3, AlVG darstellt, kann daher grundsätzlich nicht entgegengetreten werden. 3.4. Im vorliegenden Einzelfall ist aus den nachfolgenden Gründen dennoch keine Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes auf die Notstandshilfe im Zeitraum von 02.11.2023 bis 30.11.2023 vorzunehmen: Die Beschwerdeführerin bezog von 01.01.2023 bis 01.11.2023 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 17,95 täglich. Am 02.11.2023 (Datum der Geltendmachung) stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine außerordentliche Revision zur Frage der Anrechnung von Kinderbetreuungsgeld auf die Notstandshilfe mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen, da die Rechtslage laut VwGH eindeutig ist, da das Kinderbetreuungsgeld gem. § 36 iVm § 36a AlVG zum auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen zählt (VwGH 26.7.2023, Ra 2023/08/0075). Dennoch bleibt die Frage der Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes auf das Folgemonat ungeklärt und führt dies zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung. Wird der Antrag auf Notstandshilfe erst nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldbezuges gestellt, liegt kein zeitgleicher Bezug von Notstandshilfe mit einem anrechenbaren Einkommen

§ 36Abs. 3 Al

VG vor, welches im nächsten Kalendermonat, das auf die Erzielung des Einkommens folgt, anzurechnen wäre (vgl. Sdoutz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (23. Lfg 2024), § 36a AlVG, Rz 721).Der Verwaltungsgerichtshof hat eine außerordentliche Revision zur Frage der Anrechnung von Kinderbetreuungsgeld auf die Notstandshilfe mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen, da die Rechtslage laut VwGH eindeutig ist, da das Kinderbetreuungsgeld gem. Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 36 a, AlVG zum auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen zählt (VwGH 26.7.2023, Ra 2023/08/0075). Dennoch bleibt die Frage der Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes auf das Folgemonat ungeklärt und führt dies zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung. Wird der Antrag auf Notstandshilfe erst nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldbezuges gestellt, liegt kein zeitgleicher Bezug von Notstandshilfe mit einem anrechenbaren Einkommen

Paragraph 36, Absatz 3, AlVG vor, welches im nächsten Kalendermonat, das auf die Erzielung des Einkommens folgt, anzurechnen wäre vergleiche Sdoutz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (

  1. Lfg 2024), Paragraph 36 a, AlVG, Rz 721). 3.
  2. Das ist hier der Fall. Aus dem festgestellten Sachverhalt folgt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe erst mit der Antragstellung am 02.11.2023 geltend gemacht wurde bzw. der Leistungszeitraum erst mit 02.11.2023 begonnen hat, da die Beschwerdeführerin am 02.11.2023 (Datum der Geltendmachung) den Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde stellte und sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Da sie jedoch nur bis 01.11.2023 Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, liegt kein zeitgleicher Bezug von Notstandshilfe mit einem anrechenbaren Einkommen

§ 36Abs. 3 Al

VG vor, welches im nächsten Kalendermonat, das auf die Erzielung des Einkommens folgt, anzurechnen wäre.3.5. Das ist hier der Fall. Aus dem festgestellten Sachverhalt folgt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe erst mit der Antragstellung am 02.11.2023 geltend gemacht wurde bzw. der Leistungszeitraum erst mit 02.11.2023 begonnen hat, da die Beschwerdeführerin am 02.11.2023 (Datum der Geltendmachung) den Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde stellte und sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Da sie jedoch nur bis 01.11.2023 Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, liegt kein zeitgleicher Bezug von Notstandshilfe mit einem anrechenbaren Einkommen

Paragraph 36, Absatz 3, AlVG vor, welches im nächsten Kalendermonat, das auf die Erzielung des Einkommens folgt, anzurechnen wäre. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes auf den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin im Zeitraum 02.11.2023 bis 30.11.2023 nicht rechtmäßig war, da in ihrem Fall kein zeitgleicher oder paralleler Bezug beider Leistungen vorlag. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, wie im Spruch des hg. Erkenntnisses ersichtlich. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde ebenfalls nicht vorgetragen, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde ebenfalls nicht vorgetragen, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu der Frage vorliegt, ob bei Beantragung von Notstandshilfe erst nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldbezuges, von einem zeitgleichen Bezug von Notstandshilfe mit einem anrechenbaren Einkommen

§ 36Abs. 3 Al

VG auszugehen ist, welches im nächsten Kalendermonat, das auf die Erzielung des Einkommens folgt, anzurechnen wäre.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu der Frage vorliegt, ob bei Beantragung von Notstandshilfe erst nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldbezuges, von einem zeitgleichen Bezug von Notstandshilfe mit einem anrechenbaren Einkommen

Paragraph 36, Absatz 3, AlVG auszugehen ist, welches im nächsten Kalendermonat, das auf die Erzielung des Einkommens folgt, anzurechnen wäre. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Intention der Anrechnungsbestimmungen darin zu sehen, dass nicht Notstandshilfe und zugleich ein anderes (die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigendes) Einkommen ohne Anrechnung auf die Notstandshilfe bezogen wird. Im von der belangten Behörde durchgeführten Anrechnungszeitraum von 02.11.2023 bis 30.11.2023 bezog die Beschwerdeführerin jedoch kein Kinderbetreuungsgeld mehr und wurde der Anspruch auf Notstandshilfe erst mit der Beantragung am 02.11.2023 geltend gemacht, sodass ein zeitgleicher Bezug von Leistungen innerhalb eines Kalendermonats gerade nicht vorlag.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Intention der Anrechnungsbestimmungen darin zu sehen, dass nicht Notstandshilfe und zugleich ein anderes (die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigendes) Einkommen ohne Anrechnung auf die Notstandshilfe bezogen wird. Im von der belangten Behörde durchgeführten Anrechnungszeitraum von 02.11.2023 bis 30.11.2023 bezog die Beschwerdeführerin jedoch kein Kinderbetreuungsgeld mehr und wurde der Anspruch auf Notstandshilfe erst mit der Beantragung am 02.11.2023 geltend gemacht, sodass ein zeitgleicher Bezug von Leistungen innerhalb eines Kalendermonats gerade nicht vorlag. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W289.2297025.1.00

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