1, § 21 Abs. 3 und Abs. 4, § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, sowie § 36 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977 – AlVG) in geltender Fassung ab 02.11.2023 täglich in Höhe von € 37,07 gebührt.“„Aufgrund Ihres Anbringens vom 30.11.2023 wird festgestellt, dass Ihnen die Notstandshilfe
Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, sowie Paragraph 36, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, – AlVG) in geltender Fassung ab 02.11.2023 täglich in Höhe von € 37,07 gebührt.“ B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 30.11.2023 begehrte die Beschwerdeführerin einen Bescheid über ihren Leistungsanspruch auf Notstandshilfe. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 11.01.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe
1, § 21 Abs. 3 und Abs. 4, § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, sowie § 36 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977 – AlVG) in geltender Fassung im Zeitraum von 02.11.2023 bis 30.11.2023 im Ausmaß von täglich EUR 19,35 und ab 01.12.2023 im Ausmaß von täglich EUR 37,07 gebühre. Begründend wurde nach Wiedergabe der relevanten Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass
VG steuerfreie Bezüge auf die Notstandshilfe anzurechnen seien. Das Kinderbetreuungsgeld falle auch in diese Kategorie. Somit sei
den Bestimmungen des § 36 Abs. 3 und 4 iVm § 38 AlVG das Kinderbetreuungsgeld auf den Notstandshilfeanspruch des Folgemonates anzurechnen (d.h. abzuziehen). Die Beschwerdeführerin beziehe seit 01.01.2023 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von täglich EUR 17,95 bzw. monatlich EUR 538,50. EUR 539,00 monatlich (gerundet) x 12 / 365 Tage ergebe einen Anrechnungsbetrag von EUR 17,72 täglich. Der Anspruch auf Notstandshilfe betrage EUR 37,07 täglich und nach Berücksichtigung der Anrechnung verbleibe ein Anspruch auf Notstandshilfe von EUR 19,35 täglich.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 11.01.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe
Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, sowie Paragraph 36, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, – AlVG) in geltender Fassung im Zeitraum von 02.11.2023 bis 30.11.2023 im Ausmaß von täglich EUR 19,35 und ab 01.12.2023 im Ausmaß von täglich EUR 37,07 gebühre. Begründend wurde nach Wiedergabe der relevanten Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass
Paragraph 36 a, Absatz 3, AlVG steuerfreie Bezüge auf die Notstandshilfe anzurechnen seien. Das Kinderbetreuungsgeld falle auch in diese Kategorie. Somit sei
den Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG das Kinderbetreuungsgeld auf den Notstandshilfeanspruch des Folgemonates anzurechnen (d.h. abzuziehen). Die Beschwerdeführerin beziehe seit 01.01.2023 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von täglich EUR 17,95 bzw. monatlich EUR 538,
Vm § 36a AlVG zähle das Kinderbetreuungsgeld nur zum auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen, wenn die Leistungen gleichzeitig bezogen würden. Dies sei hier aber nicht der Fall.Mit Schriftsatz vom 19.02.2024 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass sie bis inklusive 01.11.2023 Kinderbetreuungsgeld bezogen und dieses EUR 17,95 betragen habe. Den Antrag auf Notstandshilfe habe sie am 02.11.2023 gestellt. Es gebe weder eine Überschneidung noch ein monatliches Einkommen, das eine Anrechnung rechtfertige.
Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 36 a, AlVG zähle das Kinderbetreuungsgeld nur zum auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen, wenn die Leistungen gleichzeitig bezogen würden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 07.02.2024
GVG iVm § 56 AlVG ab. Rechtlich führte sie nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes sowie den getroffenen Feststellungen aus, dass
VG für die Anrechnung auf die Notstandshilfe das Einkommen
G) zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 zu berücksichtigen sei. Dabei seien dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG unter anderem steuerfreie Bezüge
G fänden sich unter Z 5 lit. b Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG). Das Kinderbetreuungsgeld sei auf die Notstandshilfe anzurechnen, wenn die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG überschritten werde.
VG sei das in einem Kalendermonat erzielte und in diesem Kalendermonat ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch gebliebene Einkommen einer arbeitslosen Person im Folgemonat auf die Notstandshilfe anzurechnen. Da das Einkommen der Beschwerdeführerin aus dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 500,91 überstiegen habe, sei dieses jeweils im Folgemonat auf ihren Notstandshilfebezug anzurechnen. Ihr im Oktober 2023 bezogenes Kinderbetreuungsgeld iHv EUR 538,50, kaufmännisch gerundet auf EUR 539,00, sei daher auf ihren Notstandshilfebezug im November 2023 anzurechnen. Der Notstandshilfeanspruch für November 2023 iHv EUR 19,35 ergebe sich aus dem Notstandshilfeanspruch ungekürzt von EUR 37,07 abzüglich einer täglichen Anrechnung von EUR 17,72 (EUR 539,00 x 12, geteilt durch 365). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Kinderbetreuungsgeld auf die Notstandshilfe nur anzurechnen sei, wenn die Leistungen gleichzeitig bezogen würden, sei entgegenzuhalten, dass § 36 AlVG keine diesbezügliche Einschränkung enthalte.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 07.02.2024
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Rechtlich führte sie nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes sowie den getroffenen Feststellungen aus, dass
Paragraph 36 a, AlVG für die Anrechnung auf die Notstandshilfe das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG) zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3, zu berücksichtigen sei. Dabei seien dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG unter anderem steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis d hinzuzurechnen. In der taxativen Aufzählung des Paragraph 3, Absatz eins, EStG fänden sich unter Ziffer 5, Litera b, Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG). Das Kinderbetreuungsgeld sei auf die Notstandshilfe anzurechnen, wenn die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschritten werde.
Paragraph 36, Absatz 3, AlVG sei das in einem Kalendermonat erzielte und in diesem Kalendermonat ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch gebliebene Einkommen einer arbeitslosen Person im Folgemonat auf die Notstandshilfe anzurechnen. Da das Einkommen der Beschwerdeführerin aus dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 500,91 überstiegen habe, sei dieses jeweils im Folgemonat auf ihren Notstandshilfebezug anzurechnen. Ihr im Oktober 2023 bezogenes Kinderbetreuungsgeld iHv EUR 538,50, kaufmännisch gerundet auf EUR 539,00, sei daher auf ihren Notstandshilfebezug im November 2023 anzurechnen. Der Notstandshilfeanspruch für November 2023 iHv EUR 19,35 ergebe sich aus dem Notstandshilfeanspruch ungekürzt von EUR 37,07 abzüglich einer täglichen Anrechnung von EUR 17,72 (EUR 539,00 x 12, geteilt durch 365). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Kinderbetreuungsgeld auf die Notstandshilfe nur anzurechnen sei, wenn die Leistungen gleichzeitig bezogen würden, sei entgegenzuhalten, dass Paragraph 36, AlVG keine diesbezügliche Einschränkung enthalte. Nach fristgerechter Stellung eines Vorlageantrages durch die Beschwerdeführerin legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2024 zur Entscheidung vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W289 mit 03.09.2024 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Gegenständlich ist ausschließlich strittig, ob die belangte Behörde zu Recht das Kinderbetreuungsgeld der Beschwerdeführerin auf ihren Notstandhilfebezug im Zeitraum von 02.11.2023 bis 30.11.2023 angerechnet hat. Ansonsten wurden keine Einwendungen gegen die Berechnung oder die Höhe der Notstandshilfe erhoben, sodass iSd § 27 VwGVG eine diesbezügliche nähere Überprüfung durch das erkennende Gericht unterbleiben konnte.Ansonsten wurden keine Einwendungen gegen die Berechnung oder die Höhe der Notstandshilfe erhoben, sodass iSd Paragraph 27, VwGVG eine diesbezügliche nähere Überprüfung durch das erkennende Gericht unterbleiben konnte. 3.2. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant: Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG lautet auszugsweise:Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte Paragraph 7, AlVG lautet auszugsweise: „§ 7.
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […]
und
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10,
VG ist bei der Anrechnung von Einkommen nach § 36a AlVG des/der Arbeitslosen auf die Notstandshilfe zu beachten, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG übersteigen.
Paragraph 36, Absatz 3, AlVG ist bei der Anrechnung von Einkommen nach Paragraph 36 a, AlVG des/der Arbeitslosen auf die Notstandshilfe zu beachten, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen. Der mit „Einkommen“ betitelte § 36a AlVG lautet auszugsweise [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Der mit „Einkommen“ betitelte Paragraph 36 a, AlVG lautet auszugsweise [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: „§ 36a.
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
G 1988; 1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988; […]
Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben. […].“
Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben. […].“
VG sind auf die Notstandhilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 38, AlVG sind auf die Notstandhilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
G 1988 sind u.a. Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, von der Einkommenssteuer befreit.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 sind u.a. Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, von der Einkommenssteuer befreit. 3.3. Zur grundsätzlichen Anrechenbarkeit des Kinderbetreuungsgeldes auf die Notstandshilfe: Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz stellen, wie im gegenständlichen Fall,
G von der Einkommenssteuer befreite Leistungen dar, welche
Vm Abs. 3 Z 1 AlVG explizit als anzurechnendes Einkommen auf die Notstandshilfe angeführt werden.Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz stellen, wie im gegenständlichen Fall,
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG von der Einkommenssteuer befreite Leistungen dar, welche
Paragraph 36 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, AlVG explizit als anzurechnendes Einkommen auf die Notstandshilfe angeführt werden. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach Kinderbetreuungsgeld
VG iVm § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 ein anrechenbares Einkommen iSd § 36 Abs. 3 AlVG darstellt, kann daher grundsätzlich nicht entgegengetreten werden.Der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach Kinderbetreuungsgeld
Paragraph 36 a, Absatz 3, AlVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 ein anrechenbares Einkommen iSd Paragraph 36, Absatz 3, AlVG darstellt, kann daher grundsätzlich nicht entgegengetreten werden. 3.4. Im vorliegenden Einzelfall ist aus den nachfolgenden Gründen dennoch keine Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes auf die Notstandshilfe im Zeitraum von 02.11.2023 bis 30.11.2023 vorzunehmen: Die Beschwerdeführerin bezog von 01.01.2023 bis 01.11.2023 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 17,95 täglich. Am 02.11.2023 (Datum der Geltendmachung) stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine außerordentliche Revision zur Frage der Anrechnung von Kinderbetreuungsgeld auf die Notstandshilfe mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen, da die Rechtslage laut VwGH eindeutig ist, da das Kinderbetreuungsgeld gem. § 36 iVm § 36a AlVG zum auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen zählt (VwGH 26.7.2023, Ra 2023/08/0075). Dennoch bleibt die Frage der Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes auf das Folgemonat ungeklärt und führt dies zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung. Wird der Antrag auf Notstandshilfe erst nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldbezuges gestellt, liegt kein zeitgleicher Bezug von Notstandshilfe mit einem anrechenbaren Einkommen
VG vor, welches im nächsten Kalendermonat, das auf die Erzielung des Einkommens folgt, anzurechnen wäre (vgl. Sdoutz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (23. Lfg 2024), § 36a AlVG, Rz 721).Der Verwaltungsgerichtshof hat eine außerordentliche Revision zur Frage der Anrechnung von Kinderbetreuungsgeld auf die Notstandshilfe mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen, da die Rechtslage laut VwGH eindeutig ist, da das Kinderbetreuungsgeld gem. Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 36 a, AlVG zum auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen zählt (VwGH 26.7.2023, Ra 2023/08/0075). Dennoch bleibt die Frage der Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes auf das Folgemonat ungeklärt und führt dies zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung. Wird der Antrag auf Notstandshilfe erst nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldbezuges gestellt, liegt kein zeitgleicher Bezug von Notstandshilfe mit einem anrechenbaren Einkommen
Paragraph 36, Absatz 3, AlVG vor, welches im nächsten Kalendermonat, das auf die Erzielung des Einkommens folgt, anzurechnen wäre vergleiche Sdoutz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
VG vor, welches im nächsten Kalendermonat, das auf die Erzielung des Einkommens folgt, anzurechnen wäre.3.5. Das ist hier der Fall. Aus dem festgestellten Sachverhalt folgt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe erst mit der Antragstellung am 02.11.2023 geltend gemacht wurde bzw. der Leistungszeitraum erst mit 02.11.2023 begonnen hat, da die Beschwerdeführerin am 02.11.2023 (Datum der Geltendmachung) den Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde stellte und sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Da sie jedoch nur bis 01.11.2023 Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, liegt kein zeitgleicher Bezug von Notstandshilfe mit einem anrechenbaren Einkommen
Paragraph 36, Absatz 3, AlVG vor, welches im nächsten Kalendermonat, das auf die Erzielung des Einkommens folgt, anzurechnen wäre. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes auf den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin im Zeitraum 02.11.2023 bis 30.11.2023 nicht rechtmäßig war, da in ihrem Fall kein zeitgleicher oder paralleler Bezug beider Leistungen vorlag. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, wie im Spruch des hg. Erkenntnisses ersichtlich. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde ebenfalls nicht vorgetragen, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde ebenfalls nicht vorgetragen, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu der Frage vorliegt, ob bei Beantragung von Notstandshilfe erst nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldbezuges, von einem zeitgleichen Bezug von Notstandshilfe mit einem anrechenbaren Einkommen
VG auszugehen ist, welches im nächsten Kalendermonat, das auf die Erzielung des Einkommens folgt, anzurechnen wäre.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu der Frage vorliegt, ob bei Beantragung von Notstandshilfe erst nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldbezuges, von einem zeitgleichen Bezug von Notstandshilfe mit einem anrechenbaren Einkommen
Paragraph 36, Absatz 3, AlVG auszugehen ist, welches im nächsten Kalendermonat, das auf die Erzielung des Einkommens folgt, anzurechnen wäre. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Intention der Anrechnungsbestimmungen darin zu sehen, dass nicht Notstandshilfe und zugleich ein anderes (die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigendes) Einkommen ohne Anrechnung auf die Notstandshilfe bezogen wird. Im von der belangten Behörde durchgeführten Anrechnungszeitraum von 02.11.2023 bis 30.11.2023 bezog die Beschwerdeführerin jedoch kein Kinderbetreuungsgeld mehr und wurde der Anspruch auf Notstandshilfe erst mit der Beantragung am 02.11.2023 geltend gemacht, sodass ein zeitgleicher Bezug von Leistungen innerhalb eines Kalendermonats gerade nicht vorlag.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Intention der Anrechnungsbestimmungen darin zu sehen, dass nicht Notstandshilfe und zugleich ein anderes (die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigendes) Einkommen ohne Anrechnung auf die Notstandshilfe bezogen wird. Im von der belangten Behörde durchgeführten Anrechnungszeitraum von 02.11.2023 bis 30.11.2023 bezog die Beschwerdeführerin jedoch kein Kinderbetreuungsgeld mehr und wurde der Anspruch auf Notstandshilfe erst mit der Beantragung am 02.11.2023 geltend gemacht, sodass ein zeitgleicher Bezug von Leistungen innerhalb eines Kalendermonats gerade nicht vorlag. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W289.2297025.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.