← Österreich

{'item': 'W292 2298192-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlW292 2298192-1 Spruch, W292 2298192-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Artikel 15Abs.

2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Statusrichtlinie).3.1.3. Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte,

Artikel 15

Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Artikel 9, Absatz eins, Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. B Statusrichtlinie). 3.1.

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).3.1.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN). 3.1.
  3. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).3.1.
  4. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9 Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN). 3.1.
  5. Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können. Der zweite Abschnitt betrifft die rechtliche Würdigung dieser Umstände, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83/EG vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11; zur Charakterisierung asylrechtlich zu treffender Feststellungen als Wiedergabe von in der Vergangenheit geschehenen und aktuell bestehenden Tatsachen im Gegensatz zu aus den vorhandenen Beweismitteln gezogenen (prognostischen) Schlussfolgerungen VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).3.1.
  6. Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können. Der zweite Abschnitt betrifft die rechtliche Würdigung dieser Umstände, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Artikel 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83/EG vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11; zur Charakterisierung asylrechtlich zu treffender Feststellungen als Wiedergabe von in der Vergangenheit geschehenen und aktuell bestehenden Tatsachen im Gegensatz zu aus den vorhandenen Beweismitteln gezogenen (prognostischen) Schlussfolgerungen VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN). 3.1.
  7. Zum Fluchtvorbringen und der seit Dezember 2024 geänderten Lage in Syrien: 3.1.7.
  8. Wie festgestellt, starteten Ende November 2024 oppositionelle Regierungsgegner unter der Führung der HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) eine Offensive gegen das Assad-Regime. Während die Oppositionskräfte immer weiter vorrückten, zogen sich die Regierungstruppen der Syrischen Arabischen Armee zurück. Viele Soldaten legten ihre Waffen nieder, flohen oder desertierten. Am Morgen des 08.12.2024 brachte die HTS die Hauptstadt Damaskus vollständig unter ihre Kontrolle. Der bisherige Machthaber Präsident Bashar al-Assad trat zurück und floh nach Russland. Ihm und seiner Familie wurde seitens der Russischen Föderation Asyl gewährt. Die Einnahme von Damaskus erfolgte ohne Gegenwähr; so gaben die Regierungstruppen der Syrischen Arabischen Armee ihre Stellungen auf und stellte das Armeekommando die Soldaten außer Dienst. Die Syrische Arabische Armee wurde aufgelöst und existiert nicht mehr. Der Beschwerdeführer brachte – freilich noch vor den Ereignissen im Dezember 2024 – hinsichtlich seiner Asylgründe vor, er sei wegen des Krieges aus Syrien geflohen, um der Einberufung zur syrischen Armee zu entgehen bzw. aufgrund von im Zuge von Angriffen des Regimes erlittenen Verletzungen. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer sodann auf gerichtlichen Auftrag zum im Dezember 2024 erfolgten Umsturz in der Arabischen Republik Syrien schriftlich vor, dass die Situation völlig neu zu betrachten sei, da es zurzeit an wesentlichen Grundlagen für die Entscheidung fehle. Obwohl die HTS sich derzeit gemäßigt darstelle, sei nicht absehbar, wie diese weiter vorgehe, zumal sie bisher zumindest teils brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei und abzuwarten bleibe, in welchem Ausmaß die HTS Menschenrechtsverletzungen begehen, bzw. ob es wirksamen Rechtsschutz gegen entsprechende Übergriffe geben werde. Der Beschwerdeführer fürchte sich davor, im Falle einer Rückkehr, Probleme mit der HTS zu bekommen, zumal er als Verräter oder Feigling betrachtet werden könnte, da er aus Syrien flüchtete statt mit den Oppositionsgruppen gegen das Assad-Regime zu kämpfen. Zudem verfüge er über kein familiäres Netz mehr in Syrien, wodurch er besonders vulnerabel sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer sodann mit Blick auf die geänderte Lage in Syrien an, im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit der HTS in Konflikt geraten zu können, zumal diese strenggläubig sei und eine „andere Denkweise“ vertrete. 3.1.
  9. Zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers: 3.1.8.
  10. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN). Wie festgestellt, befindet sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers seit Dezember 2024 nicht mehr unter der Kontrolle des Assad-Regimes, sondern wird von den neuen Machthabern im Land, der HTS, kontrolliert. 3.1.8.
  11. Vor dem Hintergrund der seit Dezember 2024 geänderten Situation in Syrien ist bereits an dieser Stelle festzustellen, dass diejenigen Umstände, die im Zusammenhang mit der früheren syrischen Zentralregierung des Assad-Regimes standen und in einer Vielzahl an Fällen männlicher syrischer Antragsteller zur Begründung von Asylanträgen geführt haben, namentlich die behauptete Furcht vor Verfolgung durch das damalige Regime aus Folge der Militärdienstverweigerung oder Desertation aufgrund einer tatsächlichen oder bloß unterstellten oppositionellen Einstellung dem Assad-Regime gegenüber, weggefallen sind. Wie festgestellt bzw. allgemein bekannt, besteht die von Assad geführte Zentralregierung seit dem 08.12.2024 nicht mehr und wurde das Militär aufgelöst und spielen zur Zeit des Assad-Regimes bestehende Geheimdienststrukturen keine politische Rolle mehr. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass sich auf eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit der Verweigerung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee bezieht, ist daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht einmal denkmöglich geeignet, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen. Die Soldaten der vormaligen syrischen Regierung wurden außer Dienst gestellt und politische Gefangene des Regimes aus berüchtigten Gefängnissen entlassen. Der frühere Machthaber befindet sich nicht länger auf syrischem Staatsgebiet. Es wurde die Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht genommen und die Auflösung der vormals aktiven Geheimdienste angekündigt. Durch die Kontrollerlangung oppositioneller Kräfte wurde der Untergang des syrischen Regimes besiegelt, sodass von letztgenanntem im hypothetischen Rückkehrfall keine asylrechtlich aufzugreifende Verfolgungsgefahr ausgehen kann und dahingehend fluchtbegründendes Vorbringen von vornherein nicht glaubhaft ist (vgl. auch die insofern in Einklang stehende UNHCR-Position unter Punkt 2.2.6.).3.1.8.
  12. Vor dem Hintergrund der seit Dezember 2024 geänderten Situation in Syrien ist bereits an dieser Stelle festzustellen, dass diejenigen Umstände, die im Zusammenhang mit der früheren syrischen Zentralregierung des Assad-Regimes standen und in einer Vielzahl an Fällen männlicher syrischer Antragsteller zur Begründung von Asylanträgen geführt haben, namentlich die behauptete Furcht vor Verfolgung durch das damalige Regime aus Folge der Militärdienstverweigerung oder Desertation aufgrund einer tatsächlichen oder bloß unterstellten oppositionellen Einstellung dem Assad-Regime gegenüber, weggefallen sind. Wie festgestellt bzw. allgemein bekannt, besteht die von Assad geführte Zentralregierung seit dem 08.12.2024 nicht mehr und wurde das Militär aufgelöst und spielen zur Zeit des Assad-Regimes bestehende Geheimdienststrukturen keine politische Rolle mehr. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass sich auf eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit der Verweigerung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee bezieht, ist daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht einmal denkmöglich geeignet, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen. Die Soldaten der vormaligen syrischen Regierung wurden außer Dienst gestellt und politische Gefangene des Regimes aus berüchtigten Gefängnissen entlassen. Der frühere Machthaber befindet sich nicht länger auf syrischem Staatsgebiet. Es wurde die Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht genommen und die Auflösung der vormals aktiven Geheimdienste angekündigt. Durch die Kontrollerlangung oppositioneller Kräfte wurde der Untergang des syrischen Regimes besiegelt, sodass von letztgenanntem im hypothetischen Rückkehrfall keine asylrechtlich aufzugreifende Verfolgungsgefahr ausgehen kann und dahingehend fluchtbegründendes Vorbringen von vornherein nicht glaubhaft ist vergleiche auch die insofern in Einklang stehende UNHCR-Position unter Punkt 2.2.6.). 3.1.
  13. Zum ergänzten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 3.1.9.
  14. Wenn der Beschwerdeführer mit Blick auf die geänderte Lage in Syrien zur Begründung seines Asylantrages nunmehr angibt, sich auch vor den derzeitigen Machthabern – der als islamistisch geltenden HTS – zu fürchten, so war auch dieses Vorbringen nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. 3.1.9.
  15. Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 (und der hierzu bestehenden Rechtsprechung) stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Militärdienst und Asyl], C‑238/19, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Schweregrad ist in jedem der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2011/95 genannten Fälle ähnlich. Was speziell Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie betrifft, ist ein solcher Schweregrad insbesondere dann als erreicht anzusehen, wenn mehrere Verletzungen von Rechten in ihrer Gesamtheit, die nicht zwangsläufig Rechte darstellen,

Art. 15Abs.

2 EMRK nicht abgewichen werden darf, die uneingeschränkte Wahrung der in Art. 1 der Charta verankerten Menschenwürde beeinträchtigen, die die Richtlinie 2011/95, wie sich aus ihrem

  1. Erwägungsgrund ergibt, ausdrücklich gewährleisten soll (vgl. zum Ganzen EuGH, 04.10.2024, C‑608/22 und C‑609/22, Rn. 32 ff hinsichtlich der Gruppenverfolgung afghanischer Frauen durch kumulative Maßnahmen des islamistischen Regimes der Taliban).3.1.9.
  2. Gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95 (und der hierzu bestehenden Rechtsprechung) stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht vergleiche EuGH, Urteil vom 19.11.2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Militärdienst und Asyl], C‑238/19, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Schweregrad ist in jedem der in Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a und b der Richtlinie 2011/95 genannten Fälle ähnlich. Was speziell Artikel 9, Absatz eins, Buchst. b dieser Richtlinie betrifft, ist ein solcher Schweregrad insbesondere dann als erreicht anzusehen, wenn mehrere Verletzungen von Rechten in ihrer Gesamtheit, die nicht zwangsläufig Rechte darstellen,

Artikel 15

, Absatz 2, EMRK nicht abgewichen werden darf, die uneingeschränkte Wahrung der in Artikel eins, der Charta verankerten Menschenwürde beeinträchtigen, die die Richtlinie 2011/95, wie sich aus ihrem

  1. Erwägungsgrund ergibt, ausdrücklich gewährleisten soll vergleiche zum Ganzen EuGH, 04.10.2024, C‑608/22 und C‑609/22, Rn. 32 ff hinsichtlich der Gruppenverfolgung afghanischer Frauen durch kumulative Maßnahmen des islamistischen Regimes der Taliban). 3.1.9.
  2. Zwar werden der HTS unter Anknüpfung an die Phase vor 27.11.2024 im Westen Syriens Menschenrechtsverstöße vorgeworfen, doch weist der arabisch sunnitisch geprägte und politisch unauffällige Beschwerdeführer selbst im Lichte der insoweit gegebenen, auf die derzeitige Situation aber ohnedies nicht umzulegenden Berichtslage keinerlei exponierende, verfolgungsindizierende Merkmale oder Verhaltensweisen auf. Nach dem Sturz des syrischen Regimes im Dezember 2024 ergibt die verfügbare Berichtslage überdies moderate staatspolitische Zugänge der machtpolitisch dominierenden Akteure, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der syrischen Armee, Demonstrationen an denen Frauen und Männer in Damaskus friedlich und ungehindert teilnehmen können, oder die in Aussicht genommene Auflösung früherer Geheimdienste sprechen gegen die prognostische Annahme verdichteter, allgemein oder spezifisch gegen die Person des Beschwerdeführers ausschlagender Gefahrenpotenziale. Konkrete Gefahrenlagen sind bis zuletzt nicht hervorgekommen und ist eine zwangsweise Einziehung zu einem Militärdienst der machthabenden Gruppierungen derzeit nicht zu befürchten. Dies wäre für sich betrachtet aber auch nicht ausreichend, einen Asylanspruch zu begründen. Ebenso wenig bestehen derzeit Anhaltspunkte, dass Rückkehrer, die vor dem Assad-Regime und aufgrund der prekären humanitären Lage geflüchtet sind, von der HTS als Verräter betrachtet werden und somit der realen Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wären. Hierfür spricht einerseits der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher nie politisch tätig, nicht Mitglied einer politischen Gruppierung war, oder auch sonst nicht in das Blickfeld der HTS oder anderer Konfliktparteien geraten ist bzw von diesen rekrutiert wurde. Andererseits wurden Generalamnestien für alle zwangsrekrutierten Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, von den führenden Oppositionskräften erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Dies müsse stringent auch für Personen wie den Beschwerdeführer gelten, die aufgrund von Furcht sowie der Ablehnung des Assad-Regimes flüchteten und nicht auf der Seite der Opposition kämpften, zumal davon sehr viele ins Ausland Geflüchtete Syrer sowie Binnenvertriebene betroffen wären. Diese Annahme steht insofern auch im Einklang mit dem gemäßigten medialen Auftreten der Übergangsregierung sowie den Bestrebungen ein geeintes Syrien unter Berücksichtigung aller Parteien und Minderheiten wiederherzustellen. Die politischen Umwälzungen auf syrischem Territorium können zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls als gefestigt qualifiziert werden (vgl. auch die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2.).3.1.9.
  3. Zwar werden der HTS unter Anknüpfung an die Phase vor 27.11.2024 im Westen Syriens Menschenrechtsverstöße vorgeworfen, doch weist der arabisch sunnitisch geprägte und politisch unauffällige Beschwerdeführer selbst im Lichte der insoweit gegebenen, auf die derzeitige Situation aber ohnedies nicht umzulegenden Berichtslage keinerlei exponierende, verfolgungsindizierende Merkmale oder Verhaltensweisen auf. Nach dem Sturz des syrischen Regimes im Dezember 2024 ergibt die verfügbare Berichtslage überdies moderate staatspolitische Zugänge der machtpolitisch dominierenden Akteure, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der syrischen Armee, Demonstrationen an denen Frauen und Männer in Damaskus friedlich und ungehindert teilnehmen können, oder die in Aussicht genommene Auflösung früherer Geheimdienste sprechen gegen die prognostische Annahme verdichteter, allgemein oder spezifisch gegen die Person des Beschwerdeführers ausschlagender Gefahrenpotenziale. Konkrete Gefahrenlagen sind bis zuletzt nicht hervorgekommen und ist eine zwangsweise Einziehung zu einem Militärdienst der machthabenden Gruppierungen derzeit nicht zu befürchten. Dies wäre für sich betrachtet aber auch nicht ausreichend, einen Asylanspruch zu begründen. Ebenso wenig bestehen derzeit Anhaltspunkte, dass Rückkehrer, die vor dem Assad-Regime und aufgrund der prekären humanitären Lage geflüchtet sind, von der HTS als Verräter betrachtet werden und somit der realen Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wären. Hierfür spricht einerseits der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher nie politisch tätig, nicht Mitglied einer politischen Gruppierung war, oder auch sonst nicht in das Blickfeld der HTS oder anderer Konfliktparteien geraten ist bzw von diesen rekrutiert wurde. Andererseits wurden Generalamnestien für alle zwangsrekrutierten Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, von den führenden Oppositionskräften erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Dies müsse stringent auch für Personen wie den Beschwerdeführer gelten, die aufgrund von Furcht sowie der Ablehnung des Assad-Regimes flüchteten und nicht auf der Seite der Opposition kämpften, zumal davon sehr viele ins Ausland Geflüchtete Syrer sowie Binnenvertriebene betroffen wären. Diese Annahme steht insofern auch im Einklang mit dem gemäßigten medialen Auftreten der Übergangsregierung sowie den Bestrebungen ein geeintes Syrien unter Berücksichtigung aller Parteien und Minderheiten wiederherzustellen. Die politischen Umwälzungen auf syrischem Territorium können zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls als gefestigt qualifiziert werden vergleiche auch die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2.). 3.1.
  4. Ergebnis: Zusammenfassend sind in Bezug auf die derzeit die Kontrolle ausübenden Angehörigen der HTS – auf dem Boden des festgestellten Sachverhaltes – nicht einmal im Ansatz Anhaltspunkte für Handlungen erkennbar, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung derart gravierend wären, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten, insbesondere der Rechte,

Art. 15Abs.

2 EMRK nicht abgewichen werden dürfe, nämlich des Rechts auf Leben (Art. 2), des Rechts, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3), der Sklaverei (Art. 4 Abs. 1) oder einer Verurteilung ohne Gesetz (Art. 7) unterworfen zu werden. Auch wenn der Beschwerdeführer – dieser ist selbst Angehöriger der arabischen Volksgruppe und ein männlicher sunnitischer Moslem – angibt, er stimme mit den Ansichten und der Denkweise der HTS nicht überein, ist nicht zu sehen, inwiefern er durch diese Haltung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr seitens eines politischen Akteures ausgesetzt sein sollte, dessen Angehörige ebenso dem sunnitischen Islam angehören. Ebenso wenig geht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einst vor dem Assad-Regime flüchtete, anstatt auf der Seite der Opposition zu kämpfen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hervor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten. Vielmehr muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen (VwGH 11.9.2024, Ra 2024/01/0259, mwN).Zusammenfassend sind in Bezug auf die derzeit die Kontrolle ausübenden Angehörigen der HTS – auf dem Boden des festgestellten Sachverhaltes – nicht einmal im Ansatz Anhaltspunkte für Handlungen erkennbar, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung derart gravierend wären, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten, insbesondere der Rechte,

Artikel 15

, Absatz 2, EMRK nicht abgewichen werden dürfe, nämlich des Rechts auf Leben (Artikel 2,), des Rechts, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3,), der Sklaverei (Artikel 4, Absatz eins,) oder einer Verurteilung ohne Gesetz (Artikel 7,) unterworfen zu werden. Auch wenn der Beschwerdeführer – dieser ist selbst Angehöriger der arabischen Volksgruppe und ein männlicher sunnitischer Moslem – angibt, er stimme mit den Ansichten und der Denkweise der HTS nicht überein, ist nicht zu sehen, inwiefern er durch diese Haltung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr seitens eines politischen Akteures ausgesetzt sein sollte, dessen Angehörige ebenso dem sunnitischen Islam angehören. Ebenso wenig geht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einst vor dem Assad-Regime flüchtete, anstatt auf der Seite der Opposition zu kämpfen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hervor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten. Vielmehr muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen (VwGH 11.9.2024, Ra 2024/01/0259, mwN). Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des ergänzenden Schriftsatzes vom 13.12.2024 – unter Hinweis auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Machtergreifung der Taliban in Afghanistan 2021 – ausführt, der Sachverhalt sei aktuell nicht entscheidungsreif, da Voraussetzung das Vorliegen neuer Länderberichte zu Syrien wäre, auf deren Basis eine tragfähige Prognosebeurteilung im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz durchgeführt werden kann, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der angeführten Entscheidungen mit der erforderlichen Prüfung einer realen Gefahr der Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer angesichts der sich [damals] nahezu täglich ändernden Situation in der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen befasste (VfGH 19.09.2022, E 3015/2021 ua). Demgegenüber spielen für den vorliegenden Fall – zu prüfen war ausschließlich das Vorliegen einer Verfolgung im Herkunftsstaat im Sinne von Artikel eins Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, nicht aber, ob die allgemeine Sicherheits- und Versorgungssituation eine Rückkehrentscheidung zulässig macht – Erwägungen zu Art. 2 und 3 EMRK bzw. Art. 15 Status-Richtlinie (subsidiärer Schutz) keine Rolle. Ob im Lichte der geänderten Umstände in Syrien in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Gewährung des –zum Entscheidungszeitpunkt aufrechten – Status als subsidiär Schutzberechtigter weiterhin vorliegen, wird die belangte Behörde im Rahmen eines Verfahrens nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen haben. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des ergänzenden Schriftsatzes vom 13.12.2024 – unter Hinweis auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Machtergreifung der Taliban in Afghanistan 2021 – ausführt, der Sachverhalt sei aktuell nicht entscheidungsreif, da Voraussetzung das Vorliegen neuer Länderberichte zu Syrien wäre, auf deren Basis eine tragfähige Prognosebeurteilung im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz durchgeführt werden kann, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der angeführten Entscheidungen mit der erforderlichen Prüfung einer realen Gefahr der Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer angesichts der sich [damals] nahezu täglich ändernden Situation in der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen befasste (VfGH 19.09.2022, E 3015 aus 2021, ua). Demgegenüber spielen für den vorliegenden Fall – zu prüfen war ausschließlich das Vorliegen einer Verfolgung im Herkunftsstaat im Sinne von Artikel eins Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention, nicht aber, ob die allgemeine Sicherheits- und Versorgungssituation eine Rückkehrentscheidung zulässig macht – Erwägungen zu Artikel 2 und 3 EMRK bzw. Artikel 15, Status-Richtlinie (subsidiärer Schutz) keine Rolle. Ob im Lichte der geänderten Umstände in Syrien in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Gewährung des –zum Entscheidungszeitpunkt aufrechten – Status als subsidiär Schutzberechtigter weiterhin vorliegen, wird die belangte Behörde im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen haben. 3.2. Zu Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der Revision: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Den Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bildet die im Einzelfall zu beurteilende Frage der Asylrelevanz des u.a. in Richtung des syrischen Militärdienstes oder sonstiger Gefahrenmomente in Ansehung des vormaligen syrischen Regimes erstatteten Vorbringens, entscheidungswesentlich sind die auf Ebene der Beweiswürdigung zu beurteilenden Fragestellungen zur Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der gegebenen Länderberichtslage und die darauf basierenden rechtlichen Einzelfallüberlegungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Lösung der aufgetretenen Rechtsfragen an den vorgezeichneten und jeweils in Klammern zitierten Linien höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W292.2298192.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.