Obsah (8)
§ 28Art. 133§ 55§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlW296 2306155-1 Spruch, W296 2306155-1/8EW296 2306155-1/8E, B E S C H L U S S B E S C H L U S S , Das Bundesverwal
§ 28Abs. 1 Vw
GVG mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen. , B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX erstmalig einer Stellung unterzogen und für vorübergehend untauglich befunden. Er gab einen Rechtsmittelverzicht ab und erwuchs dieser Beschluss in Rechtskraft.
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 erstmalig einer Stellung unterzogen und für vorübergehend untauglich befunden. Er gab einen Rechtsmittelverzicht ab und erwuchs dieser Beschluss in Rechtskraft.
- Am XXXX unterzog sich der Beschwerdeführer abermals einer Stellung und wurde nunmehr für tauglich befunden. Auch hierzu gab er einen Rechtsmittelverzicht ab und erwuchs dieser Beschluss ebenso in Rechtskraft.
- Am römisch 40 unterzog sich der Beschwerdeführer abermals einer Stellung und wurde nunmehr für tauglich befunden. Auch hierzu gab er einen Rechtsmittelverzicht ab und erwuchs dieser Beschluss ebenso in Rechtskraft.
- Mit Bescheid des Militärkommandos XXXX /Ergänzungsabteilung (fortan: belangte Behörde) vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde er für die Zeit ab XXXX zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einberufen. Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ein und wurde dieser ebenso rechtskräftig.
- Mit Bescheid des Militärkommandos römisch 40 /Ergänzungsabteilung (fortan: belangte Behörde) vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde er für die Zeit ab römisch 40 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einberufen. Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ein und wurde dieser ebenso rechtskräftig.
- Am XXXX sendete der Beschwerdeführer ein Mail an die belangte Behörde des Inhalts, er übermittle mit der Anlage seine aktuelle Studienbestätigung und den Nachweis über seinen Studienerfolg.
- Am römisch 40 sendete der Beschwerdeführer ein Mail an die belangte Behörde des Inhalts, er übermittle mit der Anlage seine aktuelle Studienbestätigung und den Nachweis über seinen Studienerfolg. Angeschlossen diesem seinem Mail waren die Bestätigung seines Studienerfolges der Universität XXXX vom XXXX und die Studienbestätigungen für das Wintersemester XXXX für das Studium der XXXX . Angeschlossen diesem seinem Mail waren die Bestätigung seines Studienerfolges der Universität römisch 40 vom römisch 40 und die Studienbestätigungen für das Wintersemester römisch 40 für das Studium der römisch 40 .
- Seit der Rechtskraft des Einberufungsbefehles vom XXXX stellte der Beschwerdeführer [jedoch] keinen Antrag auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes.
- Seit der Rechtskraft des Einberufungsbefehles vom römisch 40 stellte der Beschwerdeführer [jedoch] keinen Antrag auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes.
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Bescheid der belangten Behörde XXXX von Amts wegen abgeändert und der Einberufungstermin auf den XXXX abgeändert.
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Bescheid der belangten Behörde römisch 40 von Amts wegen abgeändert und der Einberufungstermin auf den römisch 40 abgeändert.
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , erhob der Beschwerdeführer am XXXX fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass aufgrund der rechtzeitigen Vorlage des Nachweises über den angemessenen Studienerfolg und der aktuellen Studienbestätigung der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben sei. Er habe am XXXX die genannten Unterlagen an die belangte Behörde per Mail nachweislich übermittelt, weswegen berücksichtigungswürdige Gründe für einen Aufschub zum Antritt des Grundwehrdienstes vorlägen, da er durch die mit dem Antritt des Grundwehrdienstes einhergehende Unterbrechung seines Hochschulstudiums einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Aus diesem Grunde beantrage er die Aufhebung des Einberufungsbefehls.
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass aufgrund der rechtzeitigen Vorlage des Nachweises über den angemessenen Studienerfolg und der aktuellen Studienbestätigung der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben sei. Er habe am römisch 40 die genannten Unterlagen an die belangte Behörde per Mail nachweislich übermittelt, weswegen berücksichtigungswürdige Gründe für einen Aufschub zum Antritt des Grundwehrdienstes vorlägen, da er durch die mit dem Antritt des Grundwehrdienstes einhergehende Unterbrechung seines Hochschulstudiums einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Aus diesem Grunde beantrage er die Aufhebung des Einberufungsbefehls.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tage, übermittelte die belangte
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tage, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt.
- Am XXXX übermittelte die belangte Behörde aufgrund einer Aufforderung des
- Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde aufgrund einer Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beilage zum Untersuchungsprotokoll der Stellung des Beschwerdeführers vom XXXX , eine vom XXXX Gymnasium XXXX am XXXX ausgestellte Schulbesuchsbestätigung und Studienbestätigungen für das Wintersemester XXXX für das Studium der XXXX . Bundesverwaltungsgerichtes die Beilage zum Untersuchungsprotokoll der Stellung des Beschwerdeführers vom römisch 40 , eine vom römisch 40 Gymnasium römisch 40 am römisch 40 ausgestellte Schulbesuchsbestätigung und Studienbestätigungen für das Wintersemester römisch 40 für das Studium der römisch 40 .
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte am XXXX an die belangte Behörde ein Parteiengehör mit Fragen zu einem etwaigen Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Einberufungsbefehl vom XXXX und, ob er im Zuge des Verfahrens bzw. seit Beschluss seiner Tauglichkeit am XXXX nachweislich einen Antrag auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes eingebracht habe.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte am römisch 40 an die belangte Behörde ein Parteiengehör mit Fragen zu einem etwaigen Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Einberufungsbefehl vom römisch 40 und, ob er im Zuge des Verfahrens bzw. seit Beschluss seiner Tauglichkeit am römisch 40 nachweislich einen Antrag auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes eingebracht habe.
- In der Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX ist in der Präambel zu lesen, dass ihr der Beschwerdeführer am XXXX einen Befund übermittelt habe, welcher dem medizinischen Sachverständigen des Militärkommandos XXXX zur Begutachtung vorgelegt worden sei und sei dieser zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer frühestens in sechs Monaten zur Ableistung des Präsenzdienstes geeignet sei.
- In der Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 ist in der Präambel zu lesen, dass ihr der Beschwerdeführer am römisch 40 einen Befund übermittelt habe, welcher dem medizinischen Sachverständigen des Militärkommandos römisch 40 zur Begutachtung vorgelegt worden sei und sei dieser zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer frühestens in sechs Monaten zur Ableistung des Präsenzdienstes geeignet sei.
- Am XXXX übermittelte die belangte Behörde einen Nachtrag zur Beschwerdevorlage des Inhaltes, der Beschwerdeführer sei über die Entscheidung des medizinischen Sachverständigen des Militärkommandos Steiermark informiert worden und man habe einen Aktenvermerk hierzu angelegt.
- Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde einen Nachtrag zur Beschwerdevorlage des Inhaltes, der Beschwerdeführer sei über die Entscheidung des medizinischen Sachverständigen des Militärkommandos Steiermark informiert worden und man habe einen Aktenvermerk hierzu angelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der oben ausgeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen und der Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 55Abs.
3 WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeangelegenheiten gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
Paragraph 55, Absatz 3, WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeangelegenheiten gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 2.2. Zu Spruchpunkt A): Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer: Art. 130 B-VG lautet auszugsweise: Artikel 130, B-VG lautet auszugsweise: „
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]
(2)Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über 1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze […] vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze
Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.“ vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze
Ziffer eins und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.“ Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nach dieser Verfassungsbestimmung setzt somit unter anderem das Vorliegen eines Bescheides voraus. Art. 132 Abs. 1 B-VG lautet: Artikel 132, Absatz eins, B-VG lautet: „
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
- wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; […]“ 2.
- Judikatur zur Beschwerdelegitimation: Parteibeschwerde kann nach ständiger Rechtsprechung nur erheben, wer noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein kann (vgl. VwSlg 4127 A/1956, 7618/ A/1969, 9802 A/1979, 10.511 A/1981, 13.558 A/1991; vgl. zB VfSlg 3669/1959, 4101/1961). Diese Möglichkeit einer Parteibeschwerde kann nach ständiger Rechtsprechung nur erheben, wer noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein kann vergleiche VwSlg 4127 A/1956, 7618/ A/1969, 9802 A/1979, 10.511 A/1981, 13.558 A/1991; vergleiche zB VfSlg 3669 aus 1959,, 4101 aus 1961,). Diese Möglichkeit einer Verletzung in einem subjektiven Recht ist zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid dem Rechtsbestand weiter angehört oder nicht (zB VwSlg 9304 A/1977, 10.903 A/1982, 11.568 A/1984, 13.373 A/1991). Jede Beschwerde setzt eine beschwerdeführende Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Veraltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet ("materielle Beschwer") (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.06.1991, 90/09/0042). Jede Beschwerde setzt eine beschwerdeführende Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Veraltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet ("materielle Beschwer") vergleiche in diesem Sinne VwGH 26.06.1991, 90/09/0042). 2.
- Daraus ergibt sich für die gegenständliche Rechtssache Folgendes: Die Beschwerdelegitimation ist (unstrittig) eine Prozessvoraussetzung, die vorliegen muss, damit das Bundesverwaltungsgericht in der Hauptsache (i.e.: über den geltend gemachten Anspruch) erkennen kann. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX zur Leistung des Grundwehrdienstes ab XXXX einberufen. Dagegen erhob er fristgerecht Beschwerde. Am XXXX übermittelte die belangte Behörde an das Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Inhaltes, aufgrund des vom Beschwerdeführer am XXXX übermittelten Befundes sei der medizinische Sachverständigen des Militärkommandos XXXX zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer frühestens in sechs Monaten zur Ableistung des Präsenzdienstes geeignet sei. Die belangte Behörde informierte das Bundesverwaltungsgericht am XXXX zudem darüber, dass der Beschwerdeführer über die Entscheidung des medizinischen Sachverständigen des Militärkommandos Steiermark am XXXX informiert worden sei.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 zur Leistung des Grundwehrdienstes ab römisch 40 einberufen. Dagegen erhob er fristgerecht Beschwerde. Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde an das Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Inhaltes, aufgrund des vom Beschwerdeführer am römisch 40 übermittelten Befundes sei der medizinische Sachverständigen des Militärkommandos römisch 40 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer frühestens in sechs Monaten zur Ableistung des Präsenzdienstes geeignet sei. Die belangte Behörde informierte das Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 zudem darüber, dass der Beschwerdeführer über die Entscheidung des medizinischen Sachverständigen des Militärkommandos Steiermark am römisch 40 informiert worden sei. In der gegenständlichen Rechtssache besteht somit seitens des Beschwerdeführers an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren in Zusammenhang mit dem Antritt seines Grundwehrdienstes am XXXX aufgrund des Schlusses des medizinischen Sachverständigen des Militärkommandos Steiermark, der Beschwerdeführer sei frühestens in sechs Monaten, sohin im/ab Juli XXXX , zur Ableistung des Präsenzdienstes geeignet, kein rechtliches Interesse mehr, weswegen sich die gegenständliche Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig erweist und daher spruchgemäß zu entscheiden war. In der gegenständlichen Rechtssache besteht somit seitens des Beschwerdeführers an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren in Zusammenhang mit dem Antritt seines Grundwehrdienstes am römisch 40 aufgrund des Schlusses des medizinischen Sachverständigen des Militärkommandos Steiermark, der Beschwerdeführer sei frühestens in sechs Monaten, sohin im/ab Juli römisch 40 , zur Ableistung des Präsenzdienstes geeignet, kein rechtliches Interesse mehr, weswegen sich die gegenständliche Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig erweist und daher spruchgemäß zu entscheiden war. 2.5.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde abzusehen. 2.5.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde abzusehen. 2.6. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W296.2306155.1.00