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{'item': 'W296 2306866-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 2a§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlW296 2306866-1 Spruch, W296 2306866-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andr

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit an die Zivildienstserviceagentur zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an die Zivildienstserviceagentur zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

  1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (fortan: belangte Behörde) vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Beschwerdeführer ab XXXX der Lebenshilfe XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
  2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (fortan: belangte Behörde) vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer ab römisch 40 der Lebenshilfe römisch 40 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
  3. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid ein und begründete diese zusammengefasst damit, er könne den Zivildienst aufgrund seines psychischen Zustandes nicht antreten und waren seinem Rechtsmittel als Beweis seines Vorbringens mehrere Befunde und Gutachten angeschlossen.
  4. Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid ein und begründete diese zusammengefasst damit, er könne den Zivildienst aufgrund seines psychischen Zustandes nicht antreten und waren seinem Rechtsmittel als Beweis seines Vorbringens mehrere Befunde und Gutachten angeschlossen.
  5. Die belangte Behörde ersuchte daraufhin die Österreichische Gesundheitskasse um einen Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers, welche diesen am XXXX übermittelte.
  6. Die belangte Behörde ersuchte daraufhin die Österreichische Gesundheitskasse um einen Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers, welche diesen am römisch 40 übermittelte.
  7. Am XXXX ersuchte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft XXXX um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens.
  8. Am römisch 40 ersuchte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens.
  9. Am XXXX korrigierte die Rechtsvertretung ein Datum im Beschwerdeschriftsatz.
  10. Am römisch 40 korrigierte die Rechtsvertretung ein Datum im Beschwerdeschriftsatz.
  11. Am XXXX , eingegangen am XXXX , urgierte die Rechtsvertretung bei der belangten Behörde die Entscheidung betreffend den Antrag auf aufschiebende Wirkung.
  12. Am römisch 40 , eingegangen am römisch 40 , urgierte die Rechtsvertretung bei der belangten Behörde die Entscheidung betreffend den Antrag auf aufschiebende Wirkung.
  13. Am XXXX übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers per Fax eine undatierte amtsärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX /Bezirkshauptmannschaft XXXX betreffend den Beschwerdeführer, wonach dieser, (Originalzitat:) vorausgesetzt man würde seinem dargelegten Vorbringen Glauben schenken, nicht in der Lage sei, den Zivildienst zu leisten.
  14. Am römisch 40 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers per Fax eine undatierte amtsärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 /Bezirkshauptmannschaft römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer, wonach dieser, (Originalzitat:) vorausgesetzt man würde seinem dargelegten Vorbringen Glauben schenken, nicht in der Lage sei, den Zivildienst zu leisten.
  15. Die belangte Behörde ersuchte in Folge am XXXX Primar Univ.-Doz. Dr. XXXX um Begutachtung des Beschwerdeführers aufgrund des zeitnahen Antrittstermins.
  16. Die belangte Behörde ersuchte in Folge am römisch 40 Primar Univ.-Doz. Dr. römisch 40 um Begutachtung des Beschwerdeführers aufgrund des zeitnahen Antrittstermins.
  17. Am XXXX übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Information mit Verweis auf § 23c Abs. 4 ZDG des Inhalts, sie könne bei begründeten Zweifeln an der durch einen Arzt bescheinigten Dienstunfähigkeit unverzüglich eine Untersuchung durch einen Facharzt beauftragen, weswegen sich der Beschwerdeführer am XXXX um 14:00 Uhr bei Primar Univ.-Doz. Dr. XXXX einer Untersuchung zu unterziehen habe.
  18. Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Information mit Verweis auf Paragraph 23 c, Absatz 4, ZDG des Inhalts, sie könne bei begründeten Zweifeln an der durch einen Arzt bescheinigten Dienstunfähigkeit unverzüglich eine Untersuchung durch einen Facharzt beauftragen, weswegen sich der Beschwerdeführer am römisch 40 um 14:00 Uhr bei Primar Univ.-Doz. Dr. römisch 40 einer Untersuchung zu unterziehen habe.
  19. Mit Schreiben vom Freitag, XXXX , eingelangt am Nachmittag desselben Tages, legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  20. Mit Schreiben vom Freitag, römisch 40 , eingelangt am Nachmittag desselben Tages, legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die (fehlenden) Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Aus diesem Grunde ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund des Untersuchungstermins am XXXX noch nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zivildienstes dienstfähig ist oder nicht – sprich: ob er aus gesundheitlicher Sicht den Zivildienst ableisten kann oder nicht.Der Verfahrensgang und die (fehlenden) Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Aus diesem Grunde ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund des Untersuchungstermins am römisch 40 noch nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zivildienstes dienstfähig ist oder nicht – sprich: ob er aus gesundheitlicher Sicht den Zivildienst ableisten kann oder nicht.
  22. Rechtliche Beurteilung: 2.
  23. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 2aAbs.

4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.

Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.2. Zu Spruchpunkt A): 2.2.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist hier der Fall.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist hier der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu ua. folgende einschlägigen Aussagen getroffen: Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu ua. folgende einschlägigen Aussagen getroffen: Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen. Eine Begründung, in der die belangte Behörde nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl E 16. November 2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269).Für eine den Paragraphen 58, 60, AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen. Eine Begründung, in der die belangte Behörde nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist, genügt diesen Anforderungen nicht vergleiche E 16. November 2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269). Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem §§ 58 Abs 2 und 60 iVm § 67 AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196).Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 in Verbindung mit Paragraph 67, AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196). 2.2.2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes (Zurückverweisung):

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Dies trifft hier zu: Die belangte Behörde hat vor der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom XXXX betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (noch) unzureichende Ermittlungen getätigt und den für eine Zuweisung notwendigen Sachverhalt (noch) nicht umfassend festgestellt. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vollends den Tatsachen entspräche. Das Verfahren der belangten Behörde ist folglich mit Mängeln behaftet, die nur durch unmittelbare Beweisaufnahme in Form der fachärztlichen Begutachtung am XXXX behoben werden können. Der angefochtene Bescheid und das diesem zugrundeliegende Verfahren sind daher im Ergebnis mangelhaft, sodass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich ist. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher die in den Feststellungen dargestellten Mängel zu verbessern und nach einem dem AVG entsprechenden Ermittlungsverfahren im Bescheid offen zu legen haben, welchen Sachverhalt sie, aufgrund welcher Beweise, als erwiesen erachtet. Dies trifft hier zu: Die belangte Behörde hat vor der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom römisch 40 betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (noch) unzureichende Ermittlungen getätigt und den für eine Zuweisung notwendigen Sachverhalt (noch) nicht umfassend festgestellt. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vollends den Tatsachen entspräche. Das Verfahren der belangten Behörde ist folglich mit Mängeln behaftet, die nur durch unmittelbare Beweisaufnahme in Form der fachärztlichen Begutachtung am römisch 40 behoben werden können. Der angefochtene Bescheid und das diesem zugrundeliegende Verfahren sind daher im Ergebnis mangelhaft, sodass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich ist. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher die in den Feststellungen dargestellten Mängel zu verbessern und nach einem dem AVG entsprechenden Ermittlungsverfahren im Bescheid offen zu legen haben, welchen Sachverhalt sie, aufgrund welcher Beweise, als erwiesen erachtet. Die Vornahme der notwendigen Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten und hat die belangte Behörde ohnedies schon aus Eigenem den Untersuchungstermin am XXXX fixiert. Erst wenn die fehlenden Ermittlungen getätigt und der zu beurteilende Sachverhalt feststeht, kann über die Zuweisung entschieden werden, weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes spruchgemäß zu entscheiden war. Die Vornahme der notwendigen Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten und hat die belangte Behörde ohnedies schon aus Eigenem den Untersuchungstermin am römisch 40 fixiert. Erst wenn die fehlenden Ermittlungen getätigt und der zu beurteilende Sachverhalt feststeht, kann über die Zuweisung entschieden werden, weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes spruchgemäß zu entscheiden war. 2.3.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde abzusehen. 2.3.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde abzusehen. 2.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W296.2306866.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.