RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlW610 2304904-1 Spruch, W610 2304896-1/7E W610 2304897-1/5E W610 2304898-1/5E W610 2304900-1/5E W610 2304902-1/5E
Art. 20Abs.
5 Dublin III-Verordnung zustimmte.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.07.2024 auf Artikel 18, Abs. Litera b, Dublin III-Verordnung gestützte Wiederaufnahmegesuche betreffend die zweit- bis elftbeschwerdeführenden Parteien an Kroatien, denen Kroatien mit Schreiben vom 20.07.
Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-Verordnung zustimmte.
Der Erstbeschwerdeführer wurde im September 2024 in Österreich geboren; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informierte Kroatien mit Schreiben vom 12.09.
Art. 20Abs.
3 Dublin III-Verordnung über die Geburt des Erstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer wurde im September 2024 in Österreich geboren; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informierte Kroatien mit Schreiben vom 12.09.
Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-Verordnung über die Geburt des Erstbeschwerdeführers.
Die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Asylverfahren der beschwerdeführenden Parteien ist weiterhin gegeben. 1.2. Die beschwerdeführenden Parteien haben in Kroatien als Dublin-Rückkehrer Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren, materiellen Versorgungsleistungen und Gesundheitsversorgung. Ein konkretes Risiko, dass die beschwerdeführenden Parteien von Kroatien ohne inhaltliche Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz in ihren Herkunftsstaat oder einen Drittstaat abgeschoben werden, besteht nicht. Sie unterliegen im Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zur Lage in Kroatien wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 14.04.2023): Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2023-04-14 14:28 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). (AIDA 22.4.2022) Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023 Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023 HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023 MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gemStaatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023 MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem, Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023 VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2023-04-13 15:46 Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung 2023-04-13 15:47 Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2022). In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z. B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2022). […] Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen wie insbesondere unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige, Frauen, Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebende von Folter und Traumata. Médecins du Monde (MdM) betreibt unter anderem ein Projekt zur Befähigung von Frauen und Minderjährigen zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen kinderfreundlichen Raum im Aufnahmezentrum für Asylbewerber in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Aufenthaltsort bietet (MtC o.D.). Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Die Verordnung über die Verwirklichung der materiellen Aufnahmebedingungen schreibt vor, dass die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse der Antragsteller angepasst werden, psychosoziale Unterstützung geleistet wird und Antragsteller mit besonderen Aufnahmebedürfnissen entsprechend spezialisiert betreut werden müssen. Der Prozess der Identifizierung von Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen wird von Fachleuten durchgeführt, die im Aufnahmezentrum psychosoziale Unterstützung leisten, und bei Bedarf kann das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt an der Bewertung teilnehmen. Das Zentrum für soziale Wohlfahrt unterrichtet das Aufnahmezentrum über alle getroffenen Maßnahmen und Aktionen. Antragstellern mit besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Arztes eine spezielle Diät angeboten. Es gibt keinen Überwachungsmechanismus für die Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der in den Zentren untergebrachten Bewerber. Allerdings stehen Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes bei ihrer regelmäßigen Arbeit und Kommunikation mit den Asylwerbern sowie bei der Einzel- und Gruppenbetreuung die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen beobachten und dem Leiter des Aufnahmezentrums bei Bedarf Änderungen bei der Aufnahme bestimmter Asylwerber vorschlagen (AIDA 22.4.2022). […] Quellen: AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 Eurostat (24.3.2023): Asylum applicants considered to be unaccompanied minors - annual data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00194/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023 HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023 MtC - Moving to Croatia (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://movingtocroatia.com/asylum-in-croatia, Zugriff 26.1.2023 Non-Refoulement Letzte Änderung 2023-04-13 15:49 Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern
(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023 FH - Freedom House: Freedom in the World
(2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023 HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023 ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023 SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien undKroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023 SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und, Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023 VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Versorgung Letzte Änderung 2023-04-14 14:28 Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).Quellen:Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023)., Quellen: AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023 UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023 Unterbringung Letzte Änderung 2023-04-14 14:39 Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023 VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2023-04-14 14:39 Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023 SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023 EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail 1.3. Die zweit- bis elftbeschwerdeführenden Parteien leiden jeweils an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen und befinden sich nicht in ärztlicher Behandlung. Beim minderjährigen Erstbeschwerdeführer wurden infolge seiner Geburt am XXXX ein perimembranöser Ventrikelseptumdefekt (Q21.0) sowie ein Vorhofseptumdefekt vom Sekundum-Typ (ASD II) (Q21.0) festgestellt. Am 10.09.2024 konnte er im guten Allgemeinzustand in häusliche Betreuung entlassen werden. Eine ambulante Kontrolluntersuchung am 07.10.2024 ergab, dass aktuell keine Indikation für einen Verschluss gegeben und eine Spontanverkleinerung beider Defekte durchaus wahrscheinlich sei. In einer ambulanten Kontrolluntersuchung am 14.11.2024 wurde ein guter Allgemeinzustand des minderjährigen Erstbeschwerdeführers festgestellt. Es wurde festgestellt, dass weiterhin der perimembranöse Ventrikelseptumdefekt vorliege, der an diesem Tag mit einem Durchmesser von 2,7mm vermessen worden sei. Festgehalten wurde, dass mit einem Verschluss bei guter Klinik weiterhin zugewartet werden könne. Zuletzt fand am 16.01.2025 eine kardiologische Kontrolluntersuchung statt. Dass sich dabei ein Behandlungsbedarf ergeben hat, wurde nicht vorgebracht. Beim minderjährigen Erstbeschwerdeführer wurden infolge seiner Geburt am römisch 40 ein perimembranöser Ventrikelseptumdefekt (Q21.0) sowie ein Vorhofseptumdefekt vom Sekundum-Typ (ASD römisch zwei) (Q21.0) festgestellt. Am 10.09.2024 konnte er im guten Allgemeinzustand in häusliche Betreuung entlassen werden. Eine ambulante Kontrolluntersuchung am 07.10.2024 ergab, dass aktuell keine Indikation für einen Verschluss gegeben und eine Spontanverkleinerung beider Defekte durchaus wahrscheinlich sei. In einer ambulanten Kontrolluntersuchung am 14.11.2024 wurde ein guter Allgemeinzustand des minderjährigen Erstbeschwerdeführers festgestellt. Es wurde festgestellt, dass weiterhin der perimembranöse Ventrikelseptumdefekt vorliege, der an diesem Tag mit einem Durchmesser von 2,7mm vermessen worden sei. Festgehalten wurde, dass mit einem Verschluss bei guter Klinik weiterhin zugewartet werden könne. Zuletzt fand am 16.01.2025 eine kardiologische Kontrolluntersuchung statt. Dass sich dabei ein Behandlungsbedarf ergeben hat, wurde nicht vorgebracht. Der minderjährige Erstbeschwerdeführer benötigt regelmäßige ambulante Kontrolluntersuchungen, ein darüberhinausgehender Behandlungsbedarf besteht derzeit nicht. Eine Fortsetzung der kardiologischen Betreuung des minderjährigen Erstbeschwerdeführers (regelmäßige Kontrolluntersuchungen und allenfalls notwendig werdende Behandlungen) ist in Kroatien möglich. Im Vorfeld einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt. 1.4. Die beschwerdeführenden Parteien führen im Bundesgebiet untereinander ein Familienleben. Darüber hinaus haben sie in Österreich keine Familienangehörigen, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis oder eine enge Beziehung besteht. In Österreich leben – laut unbelegten Angaben der beschwerdeführenden Parteien – ein Bruder, zwei Schwestern und sechs Onkel der Elftbeschwerdeführerin. Die beschwerdeführenden Parteien leben mit diesen Angehörigen in keinem gemeinsamen Haushalt, ein solcher hat auch in der Vergangenheit seit zumindest einem Jahrzehnt nicht bestanden. Persönliche oder finanzielle Abhängigkeiten liegen nicht vor. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor. Eine gemeinsame Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Kroatien führt zu keiner Verletzung des Kindeswohls der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Identität der beschwerdeführenden Parteien steht mangels Vorlage von Original-Identitätsdokumenten nicht fest; ihre Familienangehörigeneigenschaft wird aufgrund der übereinstimmenden Angaben der beschwerdeführenden Parteien als glaubwürdig erachtet; die Geburt des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet ist durch die vorgelegte Geburtsurkunde belegt. Die Feststellungen zum Reiseweg, der im Zusammenhang mit der Einbringung von Anträgen auf internationalen Schutz erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlung in Kroatien und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus den unbedenklichen Verwaltungsakten und den Angaben der beschwerdeführenden Parteien in Zusammenschau mit den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen sowie der schriftlichen Zustimmungserklärung Kroatiens. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. 2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung) getroffen. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Soweit Berichte älteren Datums angeführt werden, ist anzumerken, dass sich die Lage in Kroatien im Wesentlichen unverändert darstellt. Insbesondere bestätigte die Einsichtnahme in aktualisiertes Berichtsmaterial (vgl. AIDA/ECRE, Country Report zu Kroatien, 2023 Update, S. 100 f, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HR_2023-Update.pdf) den für minderjährige Asylsuchende in Kroatien umfassend gewährleisteten Zugang zu Gesundheitsversorgung. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Kroatien, den Feststellungen der behördlichen Entscheidung – deren Richtigkeit die beschwerdeführenden Parteien zu keinem Zeitpunkt konkret bestritten haben – zu folgen.2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung) getroffen. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Soweit Berichte älteren Datums angeführt werden, ist anzumerken, dass sich die Lage in Kroatien im Wesentlichen unverändert darstellt. Insbesondere bestätigte die Einsichtnahme in aktualisiertes Berichtsmaterial vergleiche AIDA/ECRE, Country Report zu Kroatien, 2023 Update, S. 100 f, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HR_2023-Update.pdf) den für minderjährige Asylsuchende in Kroatien umfassend gewährleisteten Zugang zu Gesundheitsversorgung. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Kroatien, den Feststellungen der behördlichen Entscheidung – deren Richtigkeit die beschwerdeführenden Parteien zu keinem Zeitpunkt konkret bestritten haben – zu folgen. Aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Kroatien grobe systemische Mängel aufweist. Auch dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das kroatische Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber systemische Schwachstellen aufweisen oder dass sie selbst – davon unabhängig – im Fall einer Rücküberstellung nach Kroatien einer konkreten Gefährdung unterliegen würden: Soweit die beschwerdeführenden Parteien schilderten, dass sie in Kroatien infolge ihres illegalen Grenzübertritts und der anschließenden (wiederholten) Aufgriffe durch die Polizei schlecht behandelt worden seien – insbesondere seien sie unter beengten Verhältnissen in einem unzureichend belüfteten Kastenwagen angehalten bzw. transportiert worden und infolge ihrer verbalen Beschwerden über diese Behandlung von einem Polizisten mit einer Waffe bedroht worden – , ist die Glaubwürdigkeit dieser Angaben anzuzweifeln. Gleiches gilt in Bezug auf die vom Neuntbeschwerdeführer darüber hinaus geschilderte Bedrohung durch Mitarbeiter der Aufnahmeeinrichtung infolge des von ihm geäußerten Wunsches, das Verhalten der Polizisten zur Anzeige zu bringen. Dies beruht insbesondere darauf, dass die beschwerdeführenden Parteien in ihren Erstbefragungen von derartigen Vorfällen nichts erwähnten. Sollten sie tatsächlich aufgrund von Erlebnissen in Kroatien eine Rückkehr dorthin ablehnen, ist anzunehmen, dass sie dies bei ihrem ersten Behördenkontakt in Österreich angesprochen hätten, nicht zuletzt, da sie dabei ausdrücklich auf ihren durch Eurodac-Treffermeldungen dokumentierten Aufenthalt in Kroatien angesprochen wurden. Da alle der befragten beschwerdeführenden Parteien anlässlich der Erstbefragung jedoch anführten, dass ihnen nicht bekannt sei, welche Länder sie infolge ihres Aufenthaltes in der Türkei durchreist hätten und auf Vorhalt des Eurodac-Treffers lediglich angaben, dass der Schlepper ihnen gesagt hätte, dass sie sich noch in der Türkei befänden, ist nicht davon auszugehen, dass sich die in der Folge vor dem BFA geschilderten Vorfälle tatsächlich – auf kroatischem Territorium – zugetragen haben. Die Elftbeschwerdeführerin wurde in der Erstbefragung überdies ausdrücklich danach gefragt, ob aus ihrer Sicht etwas gegen die Rückkehr nach Kroatien und dortige Führung ihres Asylverfahrens spreche, wozu sie lediglich angab, dass sie nicht nach Kroatien wolle, weil sie in Österreich von ihren Geschwistern unterstützt werde. Dieses Aussageverhalten vermochte sie in der Einvernahme vor dem BFA auf einen entsprechenden Vorhalt hin nicht nachvollziehbar zu erklären. Insofern der Neuntbeschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA erklärte, dass sie in der Erstbefragung bewusst nicht über Kroatien gesprochen hätten, weil er nicht gewollt habe, dass seine Geschwister davon wüssten bzw. sie Angst vor einer Abschiebung gehabt hätten, ist von einer nicht nachvollziehbaren Schutzbehauptung auszugehen, zumal die beschwerdeführenden Parteien die Anhaltung in Kroatien laut ihren späteren Angaben ohnedies alle gemeinsam erlebt hätten und gerade im Fall der Furcht vor einer Abschiebung anzunehmen wäre, dass die Gründe dafür umfassend offengelegt werden würden. Die Ausführungen des Sechstbeschwerdeführers, dass sie in Kroatien schlecht behandelt worden und geschubst worden seien, nachdem sie angegeben hätten, dass sie staatenlose Palästinenser seien, sind ebenfalls als unglaubwürdig zu erachten, zumal er selbst in der Erstbefragung davon nichts erwähnte und auch keine der anderen beschwerdeführenden Parteien anlässlich der Einvernahmen vor dem BFA körperliche Übergriffe ansprach. Selbst wenn sich die von den beschwerdeführenden Parteien beschriebenen Vorfälle aber tatsächlich zugetragen haben sollten, ließen ihre Ausführungen – insbesondere angesichts der vagen und teils widersprüchlichen Angaben zur Reiseroute – keinen ausreichenden Rückschluss darauf zu, dass sich diese tatsächlich auf kroatischem Territorium ereignet haben. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre den Aussagen der beschwerdeführenden Parteien zudem eindeutig zu entnehmen, dass sich die geschilderten Erlebnisse (insbesondere die schlechte Behandlung durch Polizisten bzw. der Transport/die Anhaltung in einem Kastenwagen unter gefährlichen Bedingungen) ausschließlich auf die Situation nach dem Aufgriff durch die kroatische Polizei infolge ihrer unrechtmäßigen Einreise bezogen, nicht aber auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer. Dass es allenfalls infolge des fremdenpolizeilichen Aufgriffs einer größeren Personengruppe im kroatischen Grenzgebiet zu den beschriebenen Vorfällen (Transport in einem unzureichend belüfteten Kastenwagen, Bedrohung mit einer Waffe infolge einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Polizisten) gekommen sein könnte, ließe keinen Rückschluss darauf zu, dass den beschwerdeführenden Parteien im Fall einer geordneten Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens erneut eine solche Behandlung drohen würde. Die beschwerdeführenden Parteien berichteten nicht davon, dass ihnen in Kroatien – insbesondere infolge ihrer Registrierung als Asylwerber – Versorgungsleistungen vorenthalten worden seien. Vielmehr ist ihren Angaben zu entnehmen, dass sie nach ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht worden seien; diesbezüglich berichteten sie von keinen maßgeblichen Mängeln. Der Neuntbeschwerdeführer brachte lediglich vor, dass er keine Vorhänge erhalten habe, um die Räumlichkeiten der Familie vor Blicken von außen zu schützen, sodass seine Mutter und Schwester ohne Kopftuch hätten schlafen können. Die beschriebene Unzulänglichkeit der Unterbringungssituation stellt jedoch keinen schwerwiegenden Mangel dar, der einer Vorenthaltung von Versorgungsleistungen gleichkommen würde. Den Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien ist überdies zu entnehmen, dass sie von Beginn an beabsichtigten, nach Österreich zu gelangen und sie folglich die für Asylwerber in Kroatien bestehenden materiellen Versorgungsleistungen durch das Verlassen der Unterbringungseinrichtung und ihre irreguläre Weiterreise aus eigenem Entschluss nicht in Anspruch genommen haben. Soweit der Neuntbeschwerdeführer darüber hinaus schilderte, dass er bzw. die Familie im Zuge der Weiterreise Richtung Österreich durch kroatische Privatpersonen bedroht bzw. zur Herausgabe von Bargeld genötigt worden sei, so erweist sich (auch) dieses Vorbringen als nicht glaubwürdig. Wie schon angesprochen, wurde der Neuntbeschwerdeführer in der Erstbefragung ausdrücklich zu seinem Aufenthalt in Kroatien befragt, erwähnte von einem solchen Vorfall jedoch nichts. Zudem erwähnte auch die Elftbeschwerdeführerin – die laut Aussagen des Neuntbeschwerdeführers Kenntnis von diesem Vorfall habe – in ihrer Einvernahme vor dem BFA dahingehend nichts. Selbst wenn es aber zu einem strafrechtswidrigen Übergriff durch in Kroatien aufhältige Privatpersonen gekommen sein sollte, ließe dies einerseits nicht darauf schließen, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Rückkehr erneut mit einer solchen Situation zu rechnen hätten. Andererseits hat das BFA in den angefochtenen Bescheiden zutreffend aufgezeigt, dass eine ausreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kroatischen Behörden im Hinblick auf strafrechtswidriges Verhalten von Privatpersonen anzunehmen ist, sodass die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit hätten, bereits erfolgte oder drohende strafrechtswidrige Übergriffe bei der kroatischen Polizei zur Anzeige zu bringen. Eine die beschwerdeführenden Parteien konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Kroatien wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2. des Erkenntnisses). Eine die beschwerdeführenden Parteien konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Kroatien wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2. des Erkenntnisses). 2.3. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender Erkrankungen der zweit- bis elftbeschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren. Sie gaben in ihren Einvernahmen jeweils an, gesund zu sein und legten keine ärztlichen Unterlagen vor. Soweit in der Beschwerde erstmals auf gesundheitliche Probleme der Elftbeschwerdeführerin hingewiesen wird, so steht dies im Widerspruch zu ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, in der sie erwähnte – mit Ausnahme der Nachsorge hinsichtlich der Entbindung per Kaiserschnitt – vollkommen gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Im gesamten Verfahren wurden auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, die eine aktuelle Erkrankung respektive einen bei der Elftbeschwerdeführerin bestehenden Behandlungsbedarf belegen würden. Die Feststellungen zu den beim minderjährigen Erstbeschwerdeführer vorliegenden Diagnosen ergeben sich aus den Ausführungen seiner gesetzlichen Vertreterin in ihrer Einvernahme vor dem BFA in Zusammenschau mit den vorgelegten ärztlichen Unterlagen, die den Behandlungsverlauf und den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Minderjährigen dokumentieren. Zusammengefasst ist den ärztlichen Unterlagen zu entnehmen, dass beim Erstbeschwerdeführer nach der Geburt ein perimembranöser Ventrikelseptumdefekt (Q21.0) sowie ein Vorhofseptumdefekt vom Sekundum-Typ (ASD II) (Q21.0) [Anm.: „Loch“ in der Scheidewand zwischen den Herzkammern bzw. Herzvorhöfen] festgestellt wurden. Die Feststellungen zu den beim minderjährigen Erstbeschwerdeführer vorliegenden Diagnosen ergeben sich aus den Ausführungen seiner gesetzlichen Vertreterin in ihrer Einvernahme vor dem BFA in Zusammenschau mit den vorgelegten ärztlichen Unterlagen, die den Behandlungsverlauf und den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Minderjährigen dokumentieren. Zusammengefasst ist den ärztlichen Unterlagen zu entnehmen, dass beim Erstbeschwerdeführer nach der Geburt ein perimembranöser Ventrikelseptumdefekt (Q21.0) sowie ein Vorhofseptumdefekt vom Sekundum-Typ (ASD römisch zwei) (Q21.0) [Anm.: „Loch“ in der Scheidewand zwischen den Herzkammern bzw. Herzvorhöfen] festgestellt wurden. Den medizinischen Unterlagen ist – im Einklang mit den Aussagen der Elftbeschwerdeführerin – zu entnehmen, dass der minderjährige Erstbeschwerdeführer regelmäßiger kardiologischer Kontrolluntersuchungen bedarf (zuletzt wurden diese im Abstand von zwei Monaten vorgenommen), ein aktueller Behandlungsbedarf – insbesondere in Form eines operativen Eingriffs oder einer medikamentösen Therapie – jedoch aktuell nicht vorliegt. So wurde im Befund der Universitätsklinik für XXXX , vom 07.10.2024 festgehalten, dass eine Indikation für einen (operativen) Verschluss aktuell nicht gegeben und eine Spontanverkleinerung beider Defekte durchaus wahrscheinlich sei. Es wurde ein weiterer Kontrolltermin am 14.11.2024 vereinbart. Die an diesem Tag vorgenommene Untersuchung ergab, dass sich der minderjährige Erstbeschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand befand, der Venrtikelseptumdefekt zwar noch (mit einem Durchmesser von 2,7
- mm)vorliege, aktuell jedoch weiterhin keine Indikation für einen Verschluss bestehe. Den medizinischen Unterlagen ist – im Einklang mit den Aussagen der Elftbeschwerdeführerin – zu entnehmen, dass der minderjährige Erstbeschwerdeführer regelmäßiger kardiologischer Kontrolluntersuchungen bedarf (zuletzt wurden diese im Abstand von zwei Monaten vorgenommen), ein aktueller Behandlungsbedarf – insbesondere in Form eines operativen Eingriffs oder einer medikamentösen Therapie – jedoch aktuell nicht vorliegt. So wurde im Befund der Universitätsklinik für römisch 40 , vom 07.10.2024 festgehalten, dass eine Indikation für einen (operativen) Verschluss aktuell nicht gegeben und eine Spontanverkleinerung beider Defekte durchaus wahrscheinlich sei. Es wurde ein weiterer Kontrolltermin am 14.11.2024 vereinbart. Die an diesem Tag vorgenommene Untersuchung ergab, dass sich der minderjährige Erstbeschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand befand, der Venrtikelseptumdefekt zwar noch (mit einem Durchmesser von 2,7
- mm)vorliege, aktuell jedoch weiterhin keine Indikation für einen Verschluss bestehe. Da aus dem Befund vom 14.11.2024 hervorging, dass ein weiterer Kontrolltermin für den 16.01.2025 vereinbart worden war, wurde der Erstbeschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2025 zur Vorlage aktueller ärztlicher Unterlagen und zur Bekanntgabe eines allenfalls zwischenzeitlich vorliegenden Behandlungsbedarfs binnen einwöchiger Frist aufgefordert. Seitens der Rechtsvertretung wurde mit Eingabe vom 27.01.2025 mitgeteilt, dass ein Befund der Untersuchung vom 16.01.2025 noch nicht vorliege, sodass auch noch nicht feststehe, welche weiteren Behandlungsschritte erforderlich seien. Es wurde „allenfalls“ um eine Fristerstreckung diesbezüglich ersucht. Dazu ist anzumerken, dass davon auszugehen ist, dass das Ergebnis der durchgeführten Kontrolluntersuchung einschließlich allfälliger Auffälligkeiten sowie die allfällige Erforderlichkeit weitergehender Untersuchungen oder ein mittlerweile entstandener Behandlungsbedarf der gesetzlichen Vertreterin des Minderjährigen anlässlich des ambulanten Termins am 16.01.2025 mitgeteilt worden wären. Dass dies der Fall gewesen wäre, wurde nicht behauptet. Anlässlich der beiden vorangegangenen Kontrolltermine wurden die Befunde im Übrigen jeweils am Tag der Untersuchung abgefasst, sodass nicht nachvollziehbar ist, weshalb nicht auch anlässlich des Termins am 16.01.2025 ein Befund ausgehändigt worden sein sollte (eine dahingehende Erklärung enthält auch die Eingabe vom 27.01.2025 nicht). Da bis dato – knapp drei Wochen nach dem Termin – weder aktuelle ärztliche Unterlagen vorgelegt wurden, noch ein Vorbringen zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des minderjährigen Erstbeschwerdeführers oder einem nunmehr vorliegenden Behandlungsbedarf erstattet wurde, ist davon auszugehen, dass sich seine gesundheitliche Situation gegenüber den Ausführungen im Befund vom 14.11.2024 unverändert darstellt und ein akuter Behandlungsbedarf weiterhin nicht besteht. Aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen – die einen guten Allgemeinzustand attestieren – geht auch nicht hervor, dass eine Reisefähigkeit des minderjährigen Erstbeschwerdeführers grundsätzlich zu verneinen wäre; dies wurde auch nicht vorgebracht. Die beschwerdeführenden Parteien haben zudem im gesamten Verfahren keine konkreten Befürchtungen im Hinblick auf eine unzureichende medizinische Versorgung in Kroatien bzw. im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers stehende Rückkehrbefürchtungen geäußert. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat sich das BFA im angefochtenen Bescheid mit der gesundheitlichen Situation des Erstbeschwerdeführers befasst und diese anhand der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und des in den Länderberichten beschriebenen Zugangs zu Gesundheitsversorgung gewürdigt. Die Beschwerde tritt den Erwägungen des BFA, wonach aktuell kein behandlungsbedürftiger schwerwiegender Krankheitszustand vorliege und eine medizinische Versorgung auch in Kroatien gewährleistet sei, nicht entgegen. 2.4. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Belege für das von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Angehörigenverhältnis zu in Österreich lebenden Geschwistern und Onkeln der Elftbeschwerdeführerin wurden nicht vorgelegt. Den Angaben der beschwerdeführenden Parteien sind zudem (auch bei Zugrundelegung der verwandtschaftlichen Bindungen) keine Hinweise auf das Vorliegen eines besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnisses zu den in Österreich lebenden Angehörigen, mit denen sie jedenfalls seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben, zu entnehmen. Die Elftbeschwerdeführerin verneinte eine Abhängigkeit von ihren Angehörigen in ihrer Einvernahme vor dem BFA vielmehr ausdrücklich. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass die beschwerdeführenden Parteien aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Probleme bzw. einer besonderen Vulnerabilität auf die Unterstützung der in Österreich lebenden Angehörigen angewiesen seien, fand keine nähere Präzisierung. Es wurde weder aufgezeigt, in welcher Form eine solche Unterstützung durch die nicht im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen gegenwärtig erfolge, noch wurde dargelegt, welche Unterstützungsleistungen die beschwerdeführenden Parteien benötigen, die nicht auch innerhalb ihrer Kernfamilie respektive innerhalb des kroatischen Aufnahmesystems erfolgen könnten. Darüberhinausgehende Bindungen in Österreich wurden nicht behauptet. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Verfahren der Elftbeschwerdeführerin und der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien waren gemäß §§ 34 Abs. 4 und 5 iVm 2 Abs. 1 Z 22 lit. a und c AsylG 2005 als Familienverfahren unter einem zu führen; die Verfahren der volljährigen Kinder der Elftbeschwerdeführerin waren aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung mit den übrigen Familienmitgliedern zu verbinden. Die Verfahren der Elftbeschwerdeführerin und der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien waren gemäß Paragraphen 34, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 22, Litera a und c AsylG 2005 als Familienverfahren unter einem zu führen; die Verfahren der volljährigen Kinder der Elftbeschwerdeführerin waren aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung mit den übrigen Familienmitgliedern zu verbinden. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 20, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 20, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant. 3.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz): Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Die zweit- bis elftbeschwerdeführenden Parteien reisten aus einem Drittstaat kommend unrechtmäßig nach Kroatien ein und stellten dort jeweils am 25.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien sohin in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründet, da die beschwerdeführenden Parteien aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten haben und dort erkennungsdienstlich behandelt wurden. Die zweit- bis elftbeschwerdeführenden Parteien reisten aus einem Drittstaat kommend unrechtmäßig nach Kroatien ein und stellten dort jeweils am 25.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien sohin in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung begründet, da die beschwerdeführenden Parteien aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten haben und dort erkennungsdienstlich behandelt wurden. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der zweit- bis elftbeschwerdeführenden Parteien ist darüber hinaus in Art. 18 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung begründet, da die beschwerdeführenden Parteien während der Prüfung ihrer Anträge in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt haben. Kroatien stimmte der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien ausdrücklich zu. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der zweit- bis elftbeschwerdeführenden Parteien ist darüber hinaus in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, bzw. Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-Verordnung begründet, da die beschwerdeführenden Parteien während der Prüfung ihrer Anträge in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt haben. Kroatien stimmte der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien ausdrücklich zu. Im Fall des im Bundesgebiet geborenen Erstbeschwerdeführers ist die Zuständigkeit Kroatiens in Art. 20 Abs. 3 zweiter Satz Dublin III-Verordnung begründet. Im Fall des im Bundesgebiet geborenen Erstbeschwerdeführers ist die Zuständigkeit Kroatiens in Artikel 20, Absatz 3, zweiter Satz Dublin III-Verordnung begründet. Das Konsultationsverfahren mit der kroatischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Kroatiens ist auch zwischenzeitig nicht wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien. 3.1.2. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK 3.1.2.1. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.1.2.1. Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).Gemäß Artikel 3, Absatz 2, UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vergleiche EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Art. 4 der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Artikel 4, der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Artikel 3, EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN). Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat hat nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) "nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771/2022 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vgl. EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771 aus 2022, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vergleiche EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erleiden vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG in ihren Rechten gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG in ihren Rechten gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde. 3.1.2.2. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vgl. auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff; sowie EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien, Rn. 130 ff). 3.1.2.2. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht vergleiche VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vergleiche auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff; sowie EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien, Rn. 130 ff). Die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN).Die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden vergleiche VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat vergleiche VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN). 3.1.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Kroatien, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum kroatischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Kroatien systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung der Anträge entgegenstünden (vgl. idS zuletzt auch VwGH 09.07.2024, Ra 2024/20/0348 bis 0351, Rn. 13 ff). Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen.3.1.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Kroatien, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum kroatischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Kroatien systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung der Anträge entgegenstünden vergleiche idS zuletzt auch VwGH 09.07.2024, Ra 2024/20/0348 bis 0351, Rn. 13 ff). Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen. Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren, Berichte über Polizeigewalt Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Kroatien ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und die beschwerdeführenden Parteien als Dublin-Rückkehrer Zugang zum kroatischen Hoheitsgebiet und zum kroatischen Asylsystem haben. Aus dem Umstand, dass Kroatien die Rückübernahme der beschwerdeführenden Parteien auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung akzeptiert hat, ergibt sich, dass ihre Asylverfahren in Kroatien noch nicht inhaltlich abgeschlossen wurden. Die beschwerdeführenden Parteien sind somit keine Folgeantragsteller in Kroatien und haben die Möglichkeit, ihr dortiges Asylverfahren wieder zu eröffnen und fortzusetzen. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus Syrien bzw. staatenlose Palästinenser unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und es ergeben sich diesbezüglich auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte. Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Kroatien ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und die beschwerdeführenden Parteien als Dublin-Rückkehrer Zugang zum kroatischen Hoheitsgebiet und zum kroatischen Asylsystem haben. Aus dem Umstand, dass Kroatien die Rückübernahme der beschwerdeführenden Parteien auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit 20 Absatz 5, Dublin III-Verordnung akzeptiert hat, ergibt sich, dass ihre Asylverfahren in Kroatien noch nicht inhaltlich abgeschlossen wurden. Die beschwerdeführenden Parteien sind somit keine Folgeantragsteller in Kroatien und haben die Möglichkeit, ihr dortiges Asylverfahren wieder zu eröffnen und fortzusetzen. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus Syrien bzw. staatenlose Palästinenser unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und es ergeben sich diesbezüglich auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte. Die Länderberichte lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Überstellung nach Kroatien damit rechnen müssten, ohne inhaltliche Prüfung ihrer Verfahren in ihren Herkunftsstaat oder einen Drittstaat abgeschoben zu werden, in dem ihnen die Verletzung ihrer nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Soweit in der Beschwerde Pushbacks an der kroatisch-bosnischen Grenze und Berichte über in diesem Kontext erfolgende Polizeigewalt thematisiert werden, ist einerseits festzuhalten, dass die Zahl der Berichte und Beschwerden über Pushbacks zuletzt, insbesondere seit dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum im Jahr 2023, deutlich zurückgegangen ist. Die beschwerdeführenden Parteien haben überdies selbst nicht glaubwürdig davon berichtet, dass sie nach ihrem Grenzübertritt von solchen Handlungen betroffen gewesen sind. Andererseits wird im Rahmen einer geplanten Überstellung eine geordnete Übergabe der beschwerdeführenden Parteien an die kroatischen Behörden stattfinden, sodass sie mit einer solchen Situation an der Grenze nicht konfrontiert sein werden. Konkrete Hinweise, dass auch Dublin-Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Pushbacks bzw. Kettenabschiebungen nach Bosnien-Herzegowina betroffen sind, finden sich in der Berichtslage nicht (zur in diesem Zusammenhang erforderlichen Prognosebeurteilung vgl. auch EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande; vgl. auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes der Schweiz vom 22.03.2023, E-1488/2020, das zum Ergebnis gelangt, dass Asylsuchende, die gestützt auf die Dublin III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, auch vor dem Hintergrund der bekannten Pushback-Problematik Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten). Die Länderberichte lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Überstellung nach Kroatien damit rechnen müssten, ohne inhaltliche Prüfung ihrer Verfahren in ihren Herkunftsstaat oder einen Drittstaat abgeschoben zu werden, in dem ihnen die Verletzung ihrer nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Soweit in der Beschwerde Pushbacks an der kroatisch-bosnischen Grenze und Berichte über in diesem Kontext erfolgende Polizeigewalt thematisiert werden, ist einerseits festzuhalten, dass die Zahl der Berichte und Beschwerden über Pushbacks zuletzt, insbesondere seit dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum im Jahr 2023, deutlich zurückgegangen ist. Die beschwerdeführenden Parteien haben überdies selbst nicht glaubwürdig davon berichtet, dass sie nach ihrem Grenzübertritt von solchen Handlungen betroffen gewesen sind. Andererseits wird im Rahmen einer geplanten Überstellung eine geordnete Übergabe der beschwerdeführenden Parteien an die kroatischen Behörden stattfinden, sodass sie mit einer solchen Situation an der Grenze nicht konfrontiert sein werden. Konkrete Hinweise, dass auch Dublin-Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Pushbacks bzw. Kettenabschiebungen nach Bosnien-Herzegowina betroffen sind, finden sich in der Berichtslage nicht (zur in diesem Zusammenhang erforderlichen Prognosebeurteilung vergleiche auch EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande; vergleiche auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes der Schweiz vom 22.03.2023, E-1488/2020, das zum Ergebnis gelangt, dass Asylsuchende, die gestützt auf die Dublin III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, auch vor dem Hintergrund der bekannten Pushback-Problematik Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten). Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnten die beschwerdeführenden Parteien nicht glaubwürdig darlegen, dass sie in Kroatien Opfer polizeilicher Übergriffe wurden. Dem Vorbringen, wonach es auf kroatischem Territorium regelmäßig zu ernstzunehmender Polizeigewalt in Form von körperlichen Misshandlungen gegenüber Asylwerbern komme, ist zudem zu entgegnen, dass einzelne Übergriffe von staatlichen Organen – wenngleich ein solches Verhalten selbstverständlich inakzeptabel ist – auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos auszuschließen sind. Dies alleine lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, dass den beschwerdeführenden Parteien bei ihrer Überstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrer Derartiges widerfahren würde. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht ausreicht, wenn vom Beschwerdeführer vorgelegte Berichte zwar gehäufte polizeiliche Übergriffe auf Asylwerber beim Grenzübertritt (dort: nach Bulgarien) dokumentieren, sie aber keine ausreichenden Hinweise dafür bieten, dass dem Beschwerdeführer bei Rücküberstellung im Dublin-Verfahren Derartiges drohen könnte (VwGH 22.09.2017, Ra 2017/18/0166). Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Insofern könnte auch bei Zutreffen der Angaben der beschwerdeführenden Parteien, dass sie infolge ihres polizeilichen Aufgriffs nach dem illegalen Grenzübertritt unter gefährlichen Bedingungen in einem Kastenwagen angehalten bzw. transportiert worden seien und einer der kroatischen Polizisten den Sechstbeschwerdeführer infolge ihrer Beschwerde bzw. einer verbalen Auseinandersetzung mit einer Waffe bedroht habe, aus diesem Vorfall nicht darauf geschlossen werden, dass ihnen nach einer geordneten Überstellung in den zuständigen Mi