4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der betroffene Fremde (BF), ein chinesischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX in XXXX angehalten. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am XXXX gab der BF an, er besitze in China ein Haus und sei zuletzt am XXXX in China gewesen, er sei im Besitz eines österreichischen Reisevisums gewesen, er sei über Hongkong, Dubai und Tschechien nach Wien gereist. Sein Reisepass sei ihm gestohlen worden. Er wolle in Österreich arbeiten und Geld verdienen. Er lebe seit ca. einem Monat an der Adresse in XXXX , an der er nun festgenommen wurde. Davor habe er sieben bis acht Monate im Park oder auf der Straße gelebt. Er habe immer wieder Gelegenheitsarbeiten angenommen, Unterkunft und Essen seien dann inkludiert gewesen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, seine Frau lebe in China, zu ihr bestehe kein Kontakt. Er habe jedoch Kontakt zu seiner Tochter in China.Der betroffene Fremde (BF), ein chinesischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 in römisch 40 angehalten. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am römisch 40 gab der BF an, er besitze in China ein Haus und sei zuletzt am römisch 40 in China gewesen, er sei im Besitz eines österreichischen Reisevisums gewesen, er sei über Hongkong, Dubai und Tschechien nach Wien gereist. Sein Reisepass sei ihm gestohlen worden. Er wolle in Österreich arbeiten und Geld verdienen. Er lebe seit ca. einem Monat an der Adresse in römisch 40 , an der er nun festgenommen wurde. Davor habe er sieben bis acht Monate im Park oder auf der Straße gelebt. Er habe immer wieder Gelegenheitsarbeiten angenommen, Unterkunft und Essen seien dann inkludiert gewesen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, seine Frau lebe in China, zu ihr bestehe kein Kontakt. Er habe jedoch Kontakt zu seiner Tochter in China. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.08.2024 wurde über den BF die Schubhaft
2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde vom BF am XXXX übernommen.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.08.2024 wurde über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde vom BF am römisch 40 übernommen. Aktenkundig ist ein CVIS-Auszug vom XXXX , demnach wurde für den BF ein Touristenvisum der Tschechischen Republik, gültig für die Schengen-Staaten mit Gültigkeit von XXXX bis XXXX ausgestellt. Als Beruf ist „Marketing Direktor“ angegeben.Aktenkundig ist ein CVIS-Auszug vom römisch 40 , demnach wurde für den BF ein Touristenvisum der Tschechischen Republik, gültig für die Schengen-Staaten mit Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt. Als Beruf ist „Marketing Direktor“ angegeben. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt.
1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach China
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Weiters wurde
Vm Abs. 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Der Bescheid wurde am XXXX zugestellt, die Entscheidung ist am XXXX in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach China
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Weiters wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Der Bescheid wurde am römisch 40 zugestellt, die Entscheidung ist am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen. Die Ausstellung eines HRZ wurde mit Schreiben des BFA an die Botschaft der Volksrepublik China vom XXXX eingeleitet.Die Ausstellung eines HRZ wurde mit Schreiben des BFA an die Botschaft der Volksrepublik China vom römisch 40 eingeleitet. Hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BFA teilte die BFA-Direktion am XXXX mit, dass zuletzt am XXXX eine Urgenz an den chinesischen Polizei-Attache erfolgt, ein weiterer Vorführtermin finde am XXXX statt, dabei werde wieder urgiert werden.Hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BFA teilte die BFA-Direktion am römisch 40 mit, dass zuletzt am römisch 40 eine Urgenz an den chinesischen Polizei-Attache erfolgt, ein weiterer Vorführtermin finde am römisch 40 statt, dabei werde wieder urgiert werden. Mit Email der BFA-Direktion vom XXXX wurde mitgeteilt, dass anlässlich des Vorführtermines am XXXX eine neuerliche Urgenz stattgefunden habe, der Verfahrensstatus sei „under verification“.Mit Email der BFA-Direktion vom römisch 40 wurde mitgeteilt, dass anlässlich des Vorführtermines am römisch 40 eine neuerliche Urgenz stattgefunden habe, der Verfahrensstatus sei „under verification“. Mit Beschwerdevorlage vom XXXX , bei Gericht einlangend am XXXX , legte das BFA den gegenständlichen Verwaltungsakt zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft
4 BFA-VG vor.Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 , bei Gericht einlangend am römisch 40 , legte das BFA den gegenständlichen Verwaltungsakt zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 22 a, ABs. 4 BFA-VG vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie eine Dolmetscherin für Mandarin teilnahmen, das BFA verzichtete auf eine Teilnahme. Ein Vertreter des Vereins Legal Focus ist zur Verhandlung ebenso nicht erschienen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie eine Dolmetscherin für Mandarin teilnahmen, das BFA verzichtete auf eine Teilnahme. Ein Vertreter des Vereins Legal Focus ist zur Verhandlung ebenso nicht erschienen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Die erkennende Richterin verlas zunächst das E-Mail des Bundesmininsteriums für Inneres vom XXXX , in dem die Angaben der Email vom XXXX wiederholt wurden und ergänzt wurde, dass der Vorgang der Idenitifizierung ca. drei bis 4 Monate üblicherweise dauert.Die erkennende Richterin verlas zunächst das E-Mail des Bundesmininsteriums für Inneres vom römisch 40 , in dem die Angaben der Email vom römisch 40 wiederholt wurden und ergänzt wurde, dass der Vorgang der Idenitifizierung ca. drei bis 4 Monate üblicherweise dauert. „BF: Ist das schon rechtskräftig, dass ich nach China abgeschoben werde? RI: Es gibt den Bescheid vom XXXX , mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach China zulässig ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.RI: Es gibt den Bescheid vom römisch 40 , mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach China zulässig ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. BF: Damals habe ich nur gesagt, dass ich nicht nach China zurückfahren will. Ich habe das aber nicht weiter bekämpft. RI: Wann sind Sie in Österreich eingereist? BF: Letztes Jahr. Ungefähr am XXXX bin ich nach Österreich eingereist.BF: Letztes Jahr. Ungefähr am römisch 40 bin ich nach Österreich eingereist. RI: Hatten Sie bei der Einreise nach Österreich ein Reisedokument, wie zB. einen Reisepass, bei sich? BF: Ich bin ein paar Mal umgestiegen, ich bin geflogen von Hongkong über Dubai nach Tschechien geflogen. Und von Tschechien bin ich nach Wien gekommen. RI: Haben Sie bei Ihrer Einreise über einen Reisepass oder ein sonstiges Personaldokument verfügt? BF: Ich bin von der Kontrolle angetroffen worden und ein Freund hatte mich davor nämlich nicht abgeholt. . RI: Wo haben Sie Ihren Reisepass verloren? BF: In der Nähe vom Flughafen gibt es einen Park. Mein Freund hat mich nicht gefunden und dort habe ich den Reisepass verloren. RI: Seit wann leben Sie genau in Österreich? BF: Seit meiner Ankunft im XXXX lebe ich in Österreich.BF: Seit meiner Ankunft im römisch 40 lebe ich in Österreich. RI: Wo haben Sie in der Zeit von XXXX bis zu Ihrer Festnahme im XXXX gewohnt?RI: Wo haben Sie in der Zeit von römisch 40 bis zu Ihrer Festnahme im römisch 40 gewohnt? BF: In den ersten zwei Tagen habe ich im Park übernachtet, weil mein Freund mich nicht gefunden hat. Dann habe ich im XXXX gewohnt.BF: In den ersten zwei Tagen habe ich im Park übernachtet, weil mein Freund mich nicht gefunden hat. Dann habe ich im römisch 40 gewohnt. RI: Wem gehört diese Wohnung im XXXX ?RI: Wem gehört diese Wohnung im römisch 40 ? BF: Einem Freund. Ich glaube, er hat die Wohnung gemietet. Dort hat mich die Polizei festgenommen. Dort habe ich gewohnt. RI: Aus welchem Grund sind Sie von China nach Europa gereist? Was war der Zweck Ihrer Reise? BF: Ich wollte in Europa arbeiten. Auch die Landschaft in Europa ist sehr schön. RI: Haben Sie in Österreich gearbeitet? BF: Ja. Ich habe in einem Restaurant gearbeitet. RI: Wo war dieses Restaurant? BF: In einem Chinarestaurant. Ich weiß den Namen nicht. Ich weiß nur, dass neben dem Chinarestaurant ein Handygeschäft ist, das auch von Chinesen betrieben wird. Es heißt „ XXXX “.BF: In einem Chinarestaurant. Ich weiß den Namen nicht. Ich weiß nur, dass neben dem Chinarestaurant ein Handygeschäft ist, das auch von Chinesen betrieben wird. Es heißt „ römisch 40 “. RI: Haben Sie Familienangehörige? Wenn ja, wo leben diese Familienangehörigen? BF: Die sind alle in China. RI: Wer ist das konkret? BF: Meine Tochter, meine Frau. RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Tochter und Ihrer Frau? BF: Als ich gerade gekommen bin, habe ich Kontakt gehabt. Jetzt habe ich keinen Kontakt mehr. RI: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie nicht nach China zurückkehren wollen. Warum möchten Sie nicht nach China zurückkehren? BF: Ja. In China ist es zur Zeit schwierig, eine Arbeit zu finden. Hier habe ich eine Arbeit. Es gefällt mir. Die Umwelt ist auch schön. RI: Was haben Sie in China gearbeitet? BF: Ich war Koch. RI: Wie lautet Ihr vollständiger Name und Ihr Geburtsdatum? BF: XXXX (auch XXXX ) XXXX . Geburtsdatum lautet XXXX .BF: römisch 40 (auch römisch 40 ) römisch 40 . Geburtsdatum lautet römisch 40 . RI: Hatten Sie für die Einreise in Tschechien ein Visum oder wie ist die Einreise erfolgt? BF: Ein Freund hat das damals für mich erledigt. Ich bin zwei Tage von Hongkong nach Dubai geflogen und dann nach Tschechien. Ich habe sicher ein Visum gehabt, sonst hätte ich nicht dorthin fliegen können. RI: Eine Abfrage hat ergeben, dass für diese Person vom XXXX bis XXXX ein Schengenvisum für Tourismuszwecke ausgestellt wurde. Aus diesem Auszug ergibt sich ein Beruf „Marketingdirektor einer Biotechnologiefirma“ angeführt ist. Könne Sie das erklären?RI: Eine Abfrage hat ergeben, dass für diese Person vom römisch 40 bis römisch 40 ein Schengenvisum für Tourismuszwecke ausgestellt wurde. Aus diesem Auszug ergibt sich ein Beruf „Marketingdirektor einer Biotechnologiefirma“ angeführt ist. Könne Sie das erklären? BF: Das hat mein Freund für mich erledigt und er hat diese Identität geschaffen. Mehr weiß ich nicht. Er hatte uns nur gesagt, wir kommen rüber und wir arbeiten hier. Er hat nicht gesagt, was genau im Visum steht. Er meinte, ich bräuchte mich nicht darum kümmern. RI: Haben Sie finanzielle Mittel hier in Österreich bzw. in China? BF: Nein. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, haben Sie gesundheitliche Probleme? BF: Nein. RI: Möchten Sie noch etwas hinzufügen, was Ihnen wichtig erscheint und ich nicht gefragt habe? BF: Das einzige, was ich möchte ist, ich möchte nicht nach China fahren. Weitere Fragen oder Anmerkungen habe ich nicht. Der Grund, warum ich ins Ausland gefahren bin war, dass ich arbeiten möchte und Geld verdienen möchte, weil ich kein Geld habe.“ Ergänzend wird festgehalten, dass laut Fremdenregisterauszug vom XXXX der BF am XXXX unbegleitet nach China im Luftweg abgeschoben wurde.Ergänzend wird festgehalten, dass laut Fremdenregisterauszug vom römisch 40 der BF am römisch 40 unbegleitet nach China im Luftweg abgeschoben wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ §80 FPG lautet: „Dauer der Schubhaft § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird
2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.
3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich dem Zugriff der Behörden entzogen. Ebensowenig legte er Identitätsdokument vor, wodurch er seine Abschiebung verhindert bzw. zumindest erschwert hat. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich dem Zugriff der Behörden entzogen. Ebensowenig legte er Identitätsdokument vor, wodurch er seine Abschiebung verhindert bzw. zumindest erschwert hat. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist daher erfüllt.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und war für die Behörde nicht greifbar. Weiters verfügt der BF über keine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes, über keine familiären oder berücksichtigungswürdigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und auch über keine gesicherte Unterkunft. In einer Gesamtbetrachtung sind daher keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich hervorgekommen (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher erfüllt.Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und war für die Behörde nicht greifbar. Weiters verfügt der BF über keine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes, über keine familiären oder berücksichtigungswürdigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und auch über keine gesicherte Unterkunft. In einer Gesamtbetrachtung sind daher keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich hervorgekommen vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher erfüllt. Sowohl das Vorverhalten des BF (wobei er sich nicht rückkehrwillig zeigte, sich über ein Jahr im Verborgenen aufhielt und einer illegalen Beschäftigung nachging) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein besonderes hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verfügt weder über familiäre noch berücksichtigungswürdige soziale Beziehungen in Österreich. Er verfügt über keine gesicherte Wohnmöglichkeit, ist mittellos und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sein bisheriges Verhalten zeigt, dass der BF nicht bereit ist, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und behördliche Anordnungen – insbesondere die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung – zu beachten. Darüber hinaus ist der BF nicht bereit, freiwillig nach China zurückzukehren. Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet. Zudem unterliegt der BF bei seiner Anhaltung in Schubhaft – wie sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen entnehmen lässt – einer medizinischen Kontrolle und Behandlung. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten ändert. Durch die gegen den BF bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich insgesamt ein hohes öffentliches Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Der BF wird seit XXXX in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er kein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt hat. Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes sind nicht zu erkennen. Seitens der chinesischen Behörden werden Heimreisezertifikate ausgestellt und Abschiebungen durchgeführt. Daraus ergibt sich, dass die Zusammenarbeit mit den chinesischen Behörden problemlos funktioniert. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF erschein im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich wahrscheinlich.Der BF wird seit römisch 40 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er kein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt hat. Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes sind nicht zu erkennen. Seitens der chinesischen Behörden werden Heimreisezertifikate ausgestellt und Abschiebungen durchgeführt. Daraus ergibt sich, dass die Zusammenarbeit mit den chinesischen Behörden problemlos funktioniert. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF erschein im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich wahrscheinlich. Die Fortsetzung der Schubhaft, welche seit XXXX bestand, war zum Entscheidungszeitpunkt auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelung über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig.Die Fortsetzung der Schubhaft, welche seit römisch 40 bestand, war zum Entscheidungszeitpunkt auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 80, FPG vorgesehenen Regelung über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Nichtbeachtung gültiger Normen und hoheitlicher Anordnungen, Unwilligkeit zur Ausreise) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr besteht, dass der BF wiederum für die Behörden nicht greifbar ist. Durch sein Verhalten hat der BF gezeigt, dass bei ihm keinerlei Vertrauenswürdigkeit vorliegt, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels ist.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Nichtbeachtung gültiger Normen und hoheitlicher Anordnungen, Unwilligkeit zur Ausreise) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr besteht, dass der BF wiederum für die Behörden nicht greifbar ist. Durch sein Verhalten hat der BF gezeigt, dass bei ihm keinerlei Vertrauenswürdigkeit vorliegt, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels ist. Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kann daher weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor notwendig und verhältnismäßig war und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor notwendig und verhältnismäßig war und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. 3.2. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G311.2303381.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.