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{'item': 'G311 2303381-1'}

Obsah (12)§ 22aArt. 133§ 76§ 57§ 52§46§ 18§ 53§ 67§§ 52a§ 51§ 40

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlG311 2303381-1 Spruch, G311 2303381-1/20EG311 2303381-1/20E, SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX VERKÜNDETEN ER

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der betroffene Fremde (BF), ein chinesischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX in XXXX angehalten. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am XXXX gab der BF an, er besitze in China ein Haus und sei zuletzt am XXXX in China gewesen, er sei im Besitz eines österreichischen Reisevisums gewesen, er sei über Hongkong, Dubai und Tschechien nach Wien gereist. Sein Reisepass sei ihm gestohlen worden. Er wolle in Österreich arbeiten und Geld verdienen. Er lebe seit ca. einem Monat an der Adresse in XXXX , an der er nun festgenommen wurde. Davor habe er sieben bis acht Monate im Park oder auf der Straße gelebt. Er habe immer wieder Gelegenheitsarbeiten angenommen, Unterkunft und Essen seien dann inkludiert gewesen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, seine Frau lebe in China, zu ihr bestehe kein Kontakt. Er habe jedoch Kontakt zu seiner Tochter in China.Der betroffene Fremde (BF), ein chinesischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 in römisch 40 angehalten. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am römisch 40 gab der BF an, er besitze in China ein Haus und sei zuletzt am römisch 40 in China gewesen, er sei im Besitz eines österreichischen Reisevisums gewesen, er sei über Hongkong, Dubai und Tschechien nach Wien gereist. Sein Reisepass sei ihm gestohlen worden. Er wolle in Österreich arbeiten und Geld verdienen. Er lebe seit ca. einem Monat an der Adresse in römisch 40 , an der er nun festgenommen wurde. Davor habe er sieben bis acht Monate im Park oder auf der Straße gelebt. Er habe immer wieder Gelegenheitsarbeiten angenommen, Unterkunft und Essen seien dann inkludiert gewesen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, seine Frau lebe in China, zu ihr bestehe kein Kontakt. Er habe jedoch Kontakt zu seiner Tochter in China. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.08.2024 wurde über den BF die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde vom BF am XXXX übernommen.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.08.2024 wurde über den BF die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde vom BF am römisch 40 übernommen. Aktenkundig ist ein CVIS-Auszug vom XXXX , demnach wurde für den BF ein Touristenvisum der Tschechischen Republik, gültig für die Schengen-Staaten mit Gültigkeit von XXXX bis XXXX ausgestellt. Als Beruf ist „Marketing Direktor“ angegeben.Aktenkundig ist ein CVIS-Auszug vom römisch 40 , demnach wurde für den BF ein Touristenvisum der Tschechischen Republik, gültig für die Schengen-Staaten mit Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt. Als Beruf ist „Marketing Direktor“ angegeben. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach China

§46FPG zulässig ist.

Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Weiters wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Der Bescheid wurde am XXXX zugestellt, die Entscheidung ist am XXXX in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach China

§46FPG zulässig ist.

Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Weiters wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Der Bescheid wurde am römisch 40 zugestellt, die Entscheidung ist am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen. Die Ausstellung eines HRZ wurde mit Schreiben des BFA an die Botschaft der Volksrepublik China vom XXXX eingeleitet.Die Ausstellung eines HRZ wurde mit Schreiben des BFA an die Botschaft der Volksrepublik China vom römisch 40 eingeleitet. Hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BFA teilte die BFA-Direktion am XXXX mit, dass zuletzt am XXXX eine Urgenz an den chinesischen Polizei-Attache erfolgt, ein weiterer Vorführtermin finde am XXXX statt, dabei werde wieder urgiert werden.Hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BFA teilte die BFA-Direktion am römisch 40 mit, dass zuletzt am römisch 40 eine Urgenz an den chinesischen Polizei-Attache erfolgt, ein weiterer Vorführtermin finde am römisch 40 statt, dabei werde wieder urgiert werden. Mit Email der BFA-Direktion vom XXXX wurde mitgeteilt, dass anlässlich des Vorführtermines am XXXX eine neuerliche Urgenz stattgefunden habe, der Verfahrensstatus sei „under verification“.Mit Email der BFA-Direktion vom römisch 40 wurde mitgeteilt, dass anlässlich des Vorführtermines am römisch 40 eine neuerliche Urgenz stattgefunden habe, der Verfahrensstatus sei „under verification“. Mit Beschwerdevorlage vom XXXX , bei Gericht einlangend am XXXX , legte das BFA den gegenständlichen Verwaltungsakt zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft

§ 22aABs.

4 BFA-VG vor.Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 , bei Gericht einlangend am römisch 40 , legte das BFA den gegenständlichen Verwaltungsakt zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 22 a, ABs. 4 BFA-VG vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie eine Dolmetscherin für Mandarin teilnahmen, das BFA verzichtete auf eine Teilnahme. Ein Vertreter des Vereins Legal Focus ist zur Verhandlung ebenso nicht erschienen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie eine Dolmetscherin für Mandarin teilnahmen, das BFA verzichtete auf eine Teilnahme. Ein Vertreter des Vereins Legal Focus ist zur Verhandlung ebenso nicht erschienen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Die erkennende Richterin verlas zunächst das E-Mail des Bundesmininsteriums für Inneres vom XXXX , in dem die Angaben der Email vom XXXX wiederholt wurden und ergänzt wurde, dass der Vorgang der Idenitifizierung ca. drei bis 4 Monate üblicherweise dauert.Die erkennende Richterin verlas zunächst das E-Mail des Bundesmininsteriums für Inneres vom römisch 40 , in dem die Angaben der Email vom römisch 40 wiederholt wurden und ergänzt wurde, dass der Vorgang der Idenitifizierung ca. drei bis 4 Monate üblicherweise dauert. „BF: Ist das schon rechtskräftig, dass ich nach China abgeschoben werde? RI: Es gibt den Bescheid vom XXXX , mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach China zulässig ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.RI: Es gibt den Bescheid vom römisch 40 , mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach China zulässig ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. BF: Damals habe ich nur gesagt, dass ich nicht nach China zurückfahren will. Ich habe das aber nicht weiter bekämpft. RI: Wann sind Sie in Österreich eingereist? BF: Letztes Jahr. Ungefähr am XXXX bin ich nach Österreich eingereist.BF: Letztes Jahr. Ungefähr am römisch 40 bin ich nach Österreich eingereist. RI: Hatten Sie bei der Einreise nach Österreich ein Reisedokument, wie zB. einen Reisepass, bei sich? BF: Ich bin ein paar Mal umgestiegen, ich bin geflogen von Hongkong über Dubai nach Tschechien geflogen. Und von Tschechien bin ich nach Wien gekommen. RI: Haben Sie bei Ihrer Einreise über einen Reisepass oder ein sonstiges Personaldokument verfügt? BF: Ich bin von der Kontrolle angetroffen worden und ein Freund hatte mich davor nämlich nicht abgeholt. . RI: Wo haben Sie Ihren Reisepass verloren? BF: In der Nähe vom Flughafen gibt es einen Park. Mein Freund hat mich nicht gefunden und dort habe ich den Reisepass verloren. RI: Seit wann leben Sie genau in Österreich? BF: Seit meiner Ankunft im XXXX lebe ich in Österreich.BF: Seit meiner Ankunft im römisch 40 lebe ich in Österreich. RI: Wo haben Sie in der Zeit von XXXX bis zu Ihrer Festnahme im XXXX gewohnt?RI: Wo haben Sie in der Zeit von römisch 40 bis zu Ihrer Festnahme im römisch 40 gewohnt? BF: In den ersten zwei Tagen habe ich im Park übernachtet, weil mein Freund mich nicht gefunden hat. Dann habe ich im XXXX gewohnt.BF: In den ersten zwei Tagen habe ich im Park übernachtet, weil mein Freund mich nicht gefunden hat. Dann habe ich im römisch 40 gewohnt. RI: Wem gehört diese Wohnung im XXXX ?RI: Wem gehört diese Wohnung im römisch 40 ? BF: Einem Freund. Ich glaube, er hat die Wohnung gemietet. Dort hat mich die Polizei festgenommen. Dort habe ich gewohnt. RI: Aus welchem Grund sind Sie von China nach Europa gereist? Was war der Zweck Ihrer Reise? BF: Ich wollte in Europa arbeiten. Auch die Landschaft in Europa ist sehr schön. RI: Haben Sie in Österreich gearbeitet? BF: Ja. Ich habe in einem Restaurant gearbeitet. RI: Wo war dieses Restaurant? BF: In einem Chinarestaurant. Ich weiß den Namen nicht. Ich weiß nur, dass neben dem Chinarestaurant ein Handygeschäft ist, das auch von Chinesen betrieben wird. Es heißt „ XXXX “.BF: In einem Chinarestaurant. Ich weiß den Namen nicht. Ich weiß nur, dass neben dem Chinarestaurant ein Handygeschäft ist, das auch von Chinesen betrieben wird. Es heißt „ römisch 40 “. RI: Haben Sie Familienangehörige? Wenn ja, wo leben diese Familienangehörigen? BF: Die sind alle in China. RI: Wer ist das konkret? BF: Meine Tochter, meine Frau. RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Tochter und Ihrer Frau? BF: Als ich gerade gekommen bin, habe ich Kontakt gehabt. Jetzt habe ich keinen Kontakt mehr. RI: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie nicht nach China zurückkehren wollen. Warum möchten Sie nicht nach China zurückkehren? BF: Ja. In China ist es zur Zeit schwierig, eine Arbeit zu finden. Hier habe ich eine Arbeit. Es gefällt mir. Die Umwelt ist auch schön. RI: Was haben Sie in China gearbeitet? BF: Ich war Koch. RI: Wie lautet Ihr vollständiger Name und Ihr Geburtsdatum? BF: XXXX (auch XXXX ) XXXX . Geburtsdatum lautet XXXX .BF: römisch 40 (auch römisch 40 ) römisch 40 . Geburtsdatum lautet römisch 40 . RI: Hatten Sie für die Einreise in Tschechien ein Visum oder wie ist die Einreise erfolgt? BF: Ein Freund hat das damals für mich erledigt. Ich bin zwei Tage von Hongkong nach Dubai geflogen und dann nach Tschechien. Ich habe sicher ein Visum gehabt, sonst hätte ich nicht dorthin fliegen können. RI: Eine Abfrage hat ergeben, dass für diese Person vom XXXX bis XXXX ein Schengenvisum für Tourismuszwecke ausgestellt wurde. Aus diesem Auszug ergibt sich ein Beruf „Marketingdirektor einer Biotechnologiefirma“ angeführt ist. Könne Sie das erklären?RI: Eine Abfrage hat ergeben, dass für diese Person vom römisch 40 bis römisch 40 ein Schengenvisum für Tourismuszwecke ausgestellt wurde. Aus diesem Auszug ergibt sich ein Beruf „Marketingdirektor einer Biotechnologiefirma“ angeführt ist. Könne Sie das erklären? BF: Das hat mein Freund für mich erledigt und er hat diese Identität geschaffen. Mehr weiß ich nicht. Er hatte uns nur gesagt, wir kommen rüber und wir arbeiten hier. Er hat nicht gesagt, was genau im Visum steht. Er meinte, ich bräuchte mich nicht darum kümmern. RI: Haben Sie finanzielle Mittel hier in Österreich bzw. in China? BF: Nein. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, haben Sie gesundheitliche Probleme? BF: Nein. RI: Möchten Sie noch etwas hinzufügen, was Ihnen wichtig erscheint und ich nicht gefragt habe? BF: Das einzige, was ich möchte ist, ich möchte nicht nach China fahren. Weitere Fragen oder Anmerkungen habe ich nicht. Der Grund, warum ich ins Ausland gefahren bin war, dass ich arbeiten möchte und Geld verdienen möchte, weil ich kein Geld habe.“ Ergänzend wird festgehalten, dass laut Fremdenregisterauszug vom XXXX der BF am XXXX unbegleitet nach China im Luftweg abgeschoben wurde.Ergänzend wird festgehalten, dass laut Fremdenregisterauszug vom römisch 40 der BF am römisch 40 unbegleitet nach China im Luftweg abgeschoben wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgte ab XXXX . Die Haftfähigkeit liegt vor.Die Anhaltung in Schubhaft erfolgte ab römisch 40 . Die Haftfähigkeit liegt vor. Der BF reiste im XXXX mit einem tschechischen Schengen-Visum in das österreichische Bundesgebiet ein, welches bis XXXX gültig war, er hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf, der Aufenthalt ist seit XXXX unrechtmäßig. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt. Es wurde weiters ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.Der BF reiste im römisch 40 mit einem tschechischen Schengen-Visum in das österreichische Bundesgebiet ein, welches bis römisch 40 gültig war, er hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf, der Aufenthalt ist seit römisch 40 unrechtmäßig. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt. Es wurde weiters ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Hinsichtlich des BF liegen folgende Meldungen beim Zentralen Melderegister nur hinsichtlich seiner Zeit der Anhaltung in Schubhaft vor. Der BF hat in Österreich weder familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Ausstellung eines HRZ wurde mit Schreiben des BFA an die Botschaft der Volksrepublik China vom XXXX eingeleitet. Hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BFA teilte die BFA-Direktion am XXXX mit, dass zuletzt am XXXX eine Urgenz an den chinesischen Polizei-Attaché erfolgt, am XXXX wurde wieder urgiert.Die Ausstellung eines HRZ wurde mit Schreiben des BFA an die Botschaft der Volksrepublik China vom römisch 40 eingeleitet. Hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BFA teilte die BFA-Direktion am römisch 40 mit, dass zuletzt am römisch 40 eine Urgenz an den chinesischen Polizei-Attaché erfolgt, am römisch 40 wurde wieder urgiert.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes und den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die medizinischen Unterlagen des BF für die Zeit während der Anhaltung in Schubhaft wurden vom Gericht herbeigeschafft. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären oder sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie der Aktenvorlage vom XXXX . Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich war, den BF zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikats auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Es war davon auszugehen, dass nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats eine zeitnahe Abschiebung des BF nach China erfolgen kann. Die Erlangung eines Heimreisezertifikats und die Abschiebung des BF nach China war zum Entscheidungszeitpunkt innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie der Aktenvorlage vom römisch 40 . Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich war, den BF zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikats auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Es war davon auszugehen, dass nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats eine zeitnahe Abschiebung des BF nach China erfolgen kann. Die Erlangung eines Heimreisezertifikats und die Abschiebung des BF nach China war zum Entscheidungszeitpunkt innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch 3.1.
  5. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 FPG lautet:Paragraph 77, FPG lautet: „Gelinderes Mittel § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ §80 FPG lautet: „Dauer der Schubhaft § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet: „
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich dem Zugriff der Behörden entzogen. Ebensowenig legte er Identitätsdokument vor, wodurch er seine Abschiebung verhindert bzw. zumindest erschwert hat. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich dem Zugriff der Behörden entzogen. Ebensowenig legte er Identitätsdokument vor, wodurch er seine Abschiebung verhindert bzw. zumindest erschwert hat. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist daher erfüllt.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und war für die Behörde nicht greifbar. Weiters verfügt der BF über keine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes, über keine familiären oder berücksichtigungswürdigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und auch über keine gesicherte Unterkunft. In einer Gesamtbetrachtung sind daher keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich hervorgekommen (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher erfüllt.Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und war für die Behörde nicht greifbar. Weiters verfügt der BF über keine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes, über keine familiären oder berücksichtigungswürdigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und auch über keine gesicherte Unterkunft. In einer Gesamtbetrachtung sind daher keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich hervorgekommen vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher erfüllt. Sowohl das Vorverhalten des BF (wobei er sich nicht rückkehrwillig zeigte, sich über ein Jahr im Verborgenen aufhielt und einer illegalen Beschäftigung nachging) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein besonderes hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verfügt weder über familiäre noch berücksichtigungswürdige soziale Beziehungen in Österreich. Er verfügt über keine gesicherte Wohnmöglichkeit, ist mittellos und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sein bisheriges Verhalten zeigt, dass der BF nicht bereit ist, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und behördliche Anordnungen – insbesondere die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung – zu beachten. Darüber hinaus ist der BF nicht bereit, freiwillig nach China zurückzukehren. Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet. Zudem unterliegt der BF bei seiner Anhaltung in Schubhaft – wie sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen entnehmen lässt – einer medizinischen Kontrolle und Behandlung. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten ändert. Durch die gegen den BF bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich insgesamt ein hohes öffentliches Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Der BF wird seit XXXX in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er kein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt hat. Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes sind nicht zu erkennen. Seitens der chinesischen Behörden werden Heimreisezertifikate ausgestellt und Abschiebungen durchgeführt. Daraus ergibt sich, dass die Zusammenarbeit mit den chinesischen Behörden problemlos funktioniert. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF erschein im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich wahrscheinlich.Der BF wird seit römisch 40 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er kein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt hat. Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes sind nicht zu erkennen. Seitens der chinesischen Behörden werden Heimreisezertifikate ausgestellt und Abschiebungen durchgeführt. Daraus ergibt sich, dass die Zusammenarbeit mit den chinesischen Behörden problemlos funktioniert. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF erschein im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich wahrscheinlich. Die Fortsetzung der Schubhaft, welche seit XXXX bestand, war zum Entscheidungszeitpunkt auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelung über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig.Die Fortsetzung der Schubhaft, welche seit römisch 40 bestand, war zum Entscheidungszeitpunkt auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 80, FPG vorgesehenen Regelung über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Nichtbeachtung gültiger Normen und hoheitlicher Anordnungen, Unwilligkeit zur Ausreise) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr besteht, dass der BF wiederum für die Behörden nicht greifbar ist. Durch sein Verhalten hat der BF gezeigt, dass bei ihm keinerlei Vertrauenswürdigkeit vorliegt, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels ist.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Nichtbeachtung gültiger Normen und hoheitlicher Anordnungen, Unwilligkeit zur Ausreise) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr besteht, dass der BF wiederum für die Behörden nicht greifbar ist. Durch sein Verhalten hat der BF gezeigt, dass bei ihm keinerlei Vertrauenswürdigkeit vorliegt, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels ist. Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kann daher weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor notwendig und verhältnismäßig war und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor notwendig und verhältnismäßig war und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. 3.2. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G311.2303381.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.