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{'item': 'G311 2306715-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlG311 2306715-1 Spruch, G311 2306718-1/3Z G311 2306713-1/3Z G311 2306720-1/3Z G311 2306723-1/3Z G311 2306724-1/3Z G311 2306721-1/3Z G311 2306716-1/3Z G311 2306717-1/3Z G311 2306715-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , 3.) XXXX , geboren am XXXX , 4.) XXXX , geboren am XXXX , 5.) XXXX , geboren am XXXX , 6.) XXXX , geboren am XXXX , 7.) XXXX , geboren am XXXX , 8.) XXXX , geboren am XXXX , 9.) XXXX , geboren am XXXX , alleStaatsangehörigkeit: Nordmazedonien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahlen 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , 7.) XXXX , 8.) XXXX , 9.) XXXX betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 6.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 7.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 8.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 9.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle, Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahlen 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , 6.) römisch 40 , 7.) römisch 40 , 8.) römisch 40 , 9.) römisch 40 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden, zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Den Beschwerden wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) sind Staatsbürger von Nordmazedonien und gehören der Volksgruppe der Roma an. Sie reisten zu einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich ein und stellten am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab die BF1 an von einem albanischen Mann als Prostituierte verkauft worden zu sein. Dieser habe sie nicht in Ruhe gelassen, habe sie ständig entführt und sie sei dabei auch immer wieder missbraucht worden. Er habe sie vor den Augen ihrer Kinder vergewaltigt und ein Kind mit der Glasflasche verletzt. Sie seien legal von Nordmazedonien ausgereist und mit dem Bus nach Ungarn gekommen. Schließlich seien sie in Österreich eingereist. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) sind Staatsbürger von Nordmazedonien und gehören der Volksgruppe der Roma an. Sie reisten zu einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich ein und stellten am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab die BF1 an von einem albanischen Mann als Prostituierte verkauft worden zu sein. Dieser habe sie nicht in Ruhe gelassen, habe sie ständig entführt und sie sei dabei auch immer wieder missbraucht worden. Er habe sie vor den Augen ihrer Kinder vergewaltigt und ein Kind mit der Glasflasche verletzt. Sie seien legal von Nordmazedonien ausgereist und mit dem Bus nach Ungarn gekommen. Schließlich seien sie in Österreich eingereist. Aus dem EURODAC Register ergibt sich, dass die BF bereits im Jahr XXXX in Deutschland und im Jahr XXXX in Frankreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten. Aus dem EURODAC Register ergibt sich, dass die BF bereits im Jahr römisch 40 in Deutschland und im Jahr römisch 40 in Frankreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten. Am XXXX .2024 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), XXXX statt. Die BF führten in der Einvernahme vor dem BFA zusammengefasst aus, dass die BF1 derzeit im

  1. Monat schwanger sei. Die BF1 habe Probleme mit ihren Venen und benötige Spritzen gegen Thrombose und Vitamine. Sie müsse derzeit Stützstrümpfe aufgrund ihres Venenleides tragen. Die BF9 leide unter Asthma und müsse bei Bedarf inhalieren, sie sei jedoch in Österreich bislang noch nicht in medizinischer Behandlung gewesen. Dem BF3 ginge es wegen der Ereignisse im Heimatland, aufgrund derer sie den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hätten, auch nicht gut. Der BF2 sei Diabetiker und diesbezüglich in ärztlicher Behandlung. Weiters brachten sie vor, keine Angehörigen in Nordmazedonien zu haben. Ebenso hätte sie keine familiären Anbindungen in Österreich. Am römisch 40 .2024 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), römisch 40 statt. Die BF führten in der Einvernahme vor dem BFA zusammengefasst aus, dass die BF1 derzeit im
  2. Monat schwanger sei. Die BF1 habe Probleme mit ihren Venen und benötige Spritzen gegen Thrombose und Vitamine. Sie müsse derzeit Stützstrümpfe aufgrund ihres Venenleides tragen. Die BF9 leide unter Asthma und müsse bei Bedarf inhalieren, sie sei jedoch in Österreich bislang noch nicht in medizinischer Behandlung gewesen. Dem BF3 ginge es wegen der Ereignisse im Heimatland, aufgrund derer sie den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hätten, auch nicht gut. Der BF2 sei Diabetiker und diesbezüglich in ärztlicher Behandlung. Weiters brachten sie vor, keine Angehörigen in Nordmazedonien zu haben. Ebenso hätte sie keine familiären Anbindungen in Österreich. Bezüglich der Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz führten die BF aus, dass die BF1 von einem albanischen Mann zuhause aufgesucht worden sei. Dieser sei in betrunkenem Zustand in das Haus der BF eingedrungen und habe die BF1 vor den Augen der Familie vergewaltigt. Er habe dabei eine Bierflasche in der Hand gehabt und als ihr der BF3 zu Hilfe kommen habe wollen, hätte dieser Mann auf den Sohn eingeschlagen und diesen dabei verletzt. Dieser Mann sei daraufhin immer wieder zum Haus der BF gekommen und habe die BF1 abgeholt und habe diese an andere Männer verkauft. Dieser Mann habe der BF1 damit gedroht ihre Kinder zu töten, wenn sie sich nicht seinem Willen beuge. Dieser Mann habe bereits eine Frau vergewaltigt und umgebracht und sei deswegen auch bereits in Haft gewesen. Als er erfahren hätte, dass die BF geflüchtet seien, habe er ihr Haus in Nordmazedonien niedergebrannt. Die BF brachten einen Mutter-Kind-Pass sowie eine Gynäkologische Ambulanzkarte vom XXXX des LKH XXXX und einen ärztlichen Entlassungsbrief vom XXXX des LKH XXXX betreffend die BF1 in das Verfahren ein. Ebenso wurde eine Bestätigung über die Untersuchung der monatlichen Kindervisite an der BBU Betreuungseinrichtung vom XXXX betreffend den BF3 sowie medizinische Befunde des BF2 und diverse Fotos in Vorlage gebracht. Die BF brachten einen Mutter-Kind-Pass sowie eine Gynäkologische Ambulanzkarte vom römisch 40 des LKH römisch 40 und einen ärztlichen Entlassungsbrief vom römisch 40 des LKH römisch 40 betreffend die BF1 in das Verfahren ein. Ebenso wurde eine Bestätigung über die Untersuchung der monatlichen Kindervisite an der BBU Betreuungseinrichtung vom römisch 40 betreffend den BF3 sowie medizinische Befunde des BF2 und diverse Fotos in Vorlage gebracht. Mit den angefochtenen Bescheiden vom XXXX wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Staus des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Nordmazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Mit den angefochtenen Bescheiden vom römisch 40 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Staus des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Nordmazedonien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Letzteres wurde damit begründet, dass im Falle der BF § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erfüllt sei. Die BF seien nordmazedonische Staatsangehörige und würden somit aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung idgF. BGBl Nr. 144/2013 stammen. Für die Behörde stehe fest, dass für die BF bei einer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Im Falle der BF sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da dem Antrag der BF auf internationalen Schutz kein Erfolg beschieden sei und ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsverletzende Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es zumutbar, den Ausgang ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Letzteres wurde damit begründet, dass im Falle der BF Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt sei. Die BF seien nordmazedonische Staatsangehörige und würden somit aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung idgF. Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 2013, stammen. Für die Behörde stehe fest, dass für die BF bei einer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Im Falle der BF sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da dem Antrag der BF auf internationalen Schutz kein Erfolg beschieden sei und ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsverletzende Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es zumutbar, den Ausgang ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt, der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt, der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil A): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet: „§ 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.„§ 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Laut des vorgelegten Die BF1 hatte laut vorgelegtem Mutter-Kind-Pass am XXXX den Geburtstermin bezüglich eines weiteren Kindes. Vor diesem Hintergrund kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, ob das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ausreichend mitberücksichtigt und die Erlassung der Rückkehrentscheidung gesetzeskonform erfolgt ist.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. Laut des vorgelegten Die BF1 hatte laut vorgelegtem Mutter-Kind-Pass am römisch 40 den Geburtstermin bezüglich eines weiteren Kindes. Vor diesem Hintergrund kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, ob das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ausreichend mitberücksichtigt und die Erlassung der Rückkehrentscheidung gesetzeskonform erfolgt ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.Daher waren den gegenständlichen Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.Daher waren den gegenständlichen Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil B): Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G311.2306715.1.00

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