RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlI414 2272997-2 Spruch, I414 2272997-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- April 2024, Zl. I414 2272997-1/28E wurde die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Angola, damals vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 28.04.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2024 und am 27.03.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola, einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, einer Rückkehrentscheidung, seiner Abschiebung nach Angola und hinsichtlich einer Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- April 2024, Zl. I414 2272997-1/28E wurde die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Angola, damals vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 28.04.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2024 und am 27.03.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola, einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, einer Rückkehrentscheidung, seiner Abschiebung nach Angola und hinsichtlich einer Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom
- Juni 2024 XXXX abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom
- Juni 2024 römisch 40 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2024, XXXX wurde die Revision zurückgewiesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2024, römisch 40 wurde die Revision zurückgewiesen. Der Antragssteller stellte mit Schreiben vom
- Dezember 2024 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Antragssteller heute erfahren habe, dass Amnesty International am
- November 2024 einen Bericht über die Behandlung von Demonstranten in Angola veröffentlicht habe. Dieser Bericht würde bestätigen, dass der Staat Angolas mangelnden Schutz für Demonstranten bieten würde und die Behandlung von Demonstranten in Angola würden die Angaben des Antragsstellers bestätigen. Wenn Amnesty International, eine wichtige Organisation, keine Reaktion des Staates Angola erhalte, könne man sich vorstellen, was Menschen in Angola passieren könnte. Der Antragssteller leide weiterhin unter psychischen Problemen, die im Verfahren zu kleinen Widersprüchen geführt hätten. Amnesty International würde bestätigen, dass Demonstranten in Angola misshandelt worden seien. Diese Unterlagen würden Angaben des Antragstellers im Asylverfahren untermauern. Der Antragssteller habe Angst nach Angola zurückzukehren. Sollte dem Antrag auf Wiederaufnahme nicht stattgegeben werden, stelle ich in eventu einen neuen Asylantrag. Dem Antrag auf Wiederaufnahme adressierte der Antragsteller an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ging beim Bundesamt am
- Dezember 2024 ein.Dem Antrag auf Wiederaufnahme adressierte der Antragsteller an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ging beim Bundesamt am
- Dezember 2024 ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom
- Dezember 2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom
- Dezember 2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen. Dieser Bescheid wurde von Amts wegen, wegen der Verletzung auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter, mit Bescheid vom
- Jänner 2025 aufgehoben. Der Antrag auf Wiederaufnahme langte am
- Februar 2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
- Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben und darüber hinaus folgendes festgestellt:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben und darüber hinaus folgendes festgestellt: Mit Bescheid vom
- April 2023, Zl. XXXX wies das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 02.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Antragsteller nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Angola zulässig sei (Spruchpunkt V.) und wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom
- April 2023, Zl. römisch 40 wies das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 02.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Antragsteller nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Angola zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- April 2024, Zl. I414 2272997-1/28E wurde nach Durchführung einer Verhandlung am
- März 2024 sowie am
- März 2024 die Beschwerde des Antragsstellers als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom
- Juni 2024, XXXX abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom
- Juni 2024, römisch 40 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2024, XXXX wurde die Revision zurückgewiesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2024, römisch 40 wurde die Revision zurückgewiesen. Mit Schreiben vom
- Dezember 2024 stellte der Antragssteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vom Antragssteller beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX eingebracht.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vom Antragssteller beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 eingebracht. Dieser Antrag auf Wiederaufnahme ging am
- Dezember 2024 beim Bundesamt ein. Das Bundesamt leitete den Antrag auf Wiederaufnahme mit Schreiben vom
- Jänner 2025, bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am
- Februar 2025, weiter.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens Folgende Rechtslage ist als entscheidungswesentlich zu betrachten: § 32 VwGVG lautet samt Überschrift:Paragraph 32, VwGVG lautet samt Überschrift: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ § 6 AVG lautet:Paragraph 6, AVG lautet: „§ 6.
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2)Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.“ Der vom Antragstellers am
- Dezember 2024 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme zielt offenbar darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- April 2024 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.Der vom Antragstellers am
- Dezember 2024 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme zielt offenbar darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- April 2024 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufzunehmen. Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die in § 32 Abs. 2 VwGVG geregelte subjektive Frist beginnt bereits mit Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050 und 01.07.2019, Ra 2019/14/0261).Die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG geregelte subjektive Frist beginnt bereits mit Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050 und 01.07.2019, Ra 2019/14/0261). Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Die zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages maßgebliche Zweiwochenfrist ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar.Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Die zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages maßgebliche Zweiwochenfrist ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen - subjektiven - Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH vom 20.03.1990, Zl. 90/06/0013). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem die Partei davon Kenntnis genommen hat, dass Umstände (Sachverhaltselemente) vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 VwGVG zu rechtfertigen vermögen (VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/09/0050).Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem die Partei davon Kenntnis genommen hat, dass Umstände (Sachverhaltselemente) vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG zu rechtfertigen vermögen (VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/09/0050). Aus den Erläuterungen zur Weiterleitung (AB 360 BlgNR
- GP 10) folgt, dass als Konsequenz der Befassung einer unzuständigen Behörde die Zeit bis zum Einlangen bei der zuständigen Behörde in den Fristenlauf miteinzurechnen ist. Dies selbst dann, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (VwGH
- 1999, 98/17/0348). In diesem Zusammenhang findet auch das Postlaufprivileg keine Anwendung, da dieses nur für die Zustellung entsprechend der Adressierung – nämlich an die unzuständige Behörde – gilt. Wird jedoch von der unzuständigen Behörde das Anbringen an die zuständige Behörde mittels Zustelldienst iSd § 33 Abs. 3 übermittelt, so ist bei einem fristgebundenen Anbringen die Frist gewahrt, wenn die Versendung durch die unzuständige Behörde noch innerhalb der offenen Frist erfolgt ist (VwGH
- 2000, 95/08/0330;
- 2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794/2003) (siehe hiezu Altenburger/Wessely, AVG: Kommentar
- Aufl. Oktober 2022, zu § 6 AVG, Rz 10).Aus den Erläuterungen zur Weiterleitung Ausschussbericht 360 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 10) folgt, dass als Konsequenz der Befassung einer unzuständigen Behörde die Zeit bis zum Einlangen bei der zuständigen Behörde in den Fristenlauf miteinzurechnen ist. Dies selbst dann, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (VwGH
- 1999, 98/17/0348). In diesem Zusammenhang findet auch das Postlaufprivileg keine Anwendung, da dieses nur für die Zustellung entsprechend der Adressierung – nämlich an die unzuständige Behörde – gilt. Wird jedoch von der unzuständigen Behörde das Anbringen an die zuständige Behörde mittels Zustelldienst iSd Paragraph 33, Absatz 3, übermittelt, so ist bei einem fristgebundenen Anbringen die Frist gewahrt, wenn die Versendung durch die unzuständige Behörde noch innerhalb der offenen Frist erfolgt ist (VwGH
- 2000, 95/08/0330;
- 2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794 aus 2003,) (siehe hiezu Altenburger/Wessely, AVG: Kommentar
- Aufl. Oktober 2022, zu Paragraph 6, AVG, Rz 10). Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl. VwGH
- 1999, 98/17/0348;
- 2001, 2001/07/0081;
- 2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl. VwSlg 6999 A/1966) oder iSd § 33 Abs. 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH
- 2000, 95/08/0330;
- 2008, 2008/19/0040;
- 2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794/2003; Hauer, ÖGZ 1979, 378; vgl. auch § 33 Rz 4, 10) (siehe hiezu Hengstschläger/Leeb, AVG § 6, Rz 11, Stand 01.01.2014, rdb.at)Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird vergleiche VwGH
- 1999, 98/17/0348;
- 2001, 2001/07/0081;
- 2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen Ausschussbericht 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt vergleiche VwSlg 6999 A/1966) oder iSd Paragraph 33, Absatz 3, AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH
- 2000, 95/08/0330;
- 2008, 2008/19/0040;
- 2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794 aus 2003,; Hauer, ÖGZ 1979, 378; vergleiche auch Paragraph 33, Rz 4, 10) (siehe hiezu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6,, Rz 11, Stand 01.01.2014, rdb.at) Bei der nicht zuständigen Behörde eingebrachte Wiederaufnahmeanträge sind gemäß § 6 Abs. 1 AVG (vgl. § 6 Rz 11) auf Gefahr des Einschreiters (insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist an die zuständige Behörde, also an die Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, weiterzuleiten (VwGH
- 1995, 95/20/0700). Dies gilt sinngemäß auch für Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, die gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG bei jenem Verwaltungsgericht einzubringen sind, welches das Erkenntnis (den Beschluss) erlassen hat, auch wenn das Verwaltungsgericht unzuständig gewesen sein sollte (siehe hiezu Hengstschläger/Leeb, AVG § 70, Rz 53, Stand 01.01.2020, rdb.at).Bei der nicht zuständigen Behörde eingebrachte Wiederaufnahmeanträge sind gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG vergleiche Paragraph 6, Rz 11) auf Gefahr des Einschreiters (insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist an die zuständige Behörde, also an die Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, weiterzuleiten (VwGH
- 1995, 95/20/0700). Dies gilt sinngemäß auch für Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, die gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG bei jenem Verwaltungsgericht einzubringen sind, welches das Erkenntnis (den Beschluss) erlassen hat, auch wenn das Verwaltungsgericht unzuständig gewesen sein sollte (siehe hiezu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70,, Rz 53, Stand 01.01.2020, rdb.at). Der Antragssteller brachte selbst vor am
- Dezember 2024 von dem Bericht von Amnesty International Kenntnis erlangt zu haben. Dieser Bericht von Amnesty International soll den Wiederaufnahmegrund bilden. Die gesetzlich vorgesehene subjektive zweiwöchige Frist hat daher bereits mit
- Dezember 2024 zu laufen begonnen. Der Antragsteller hat den Antrag auf Wiederaufnahme beim Bundesamt und somit bei der unzuständigen Behörde eingebracht. Das Bundesamt leitete den Antrag des Antragstellers mit Schreiben vom
- Jänner 2025 an das - für den Antrag auf Wiederaufnahme zuständige - Bundesverwaltungsgericht weiter, bei dem der Antrag auf Wiederaufnahme am
- Februar 2025 einlangte. Da als Konsequenz der Befassung einer unzuständigen Behörde die Zeit bis zum Einlangen bei der zuständigen Behörde in den Fristenlauf miteinzurechnen ist, ist der – erst am
- Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte - Antrag auf Wiederaufnahme als verspätet zurückzuweisen. Selbst wenn der Bericht von Amnesty International vom
- November 2024 einen relativen Wiederaufnahmegrund darstellen würde, wäre für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden. Auch wenn Amnesty International eine Reaktion von Angola verlangte, jedoch keine Reaktion des Staates Angola erhalten hat, hätte das Beweismittel weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die aktuelle Lage in Angola berücksichtigt, insbesondere die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.03.2023 zu „Angola: Demonstrationen am
- Oktober 2021 in Casenga und am
- November 2021 in Santana; Anlass, Todesopfer durch MPLA-Partei (Movimento Popular de Libertação de Angola); Folgen einer Teilnahme an Demonstrationen vonseiten der MPLA-Partei [a-12107-1]“. Dass es während der Demonstration in Angola zu exzessiver und unnötiger Gewaltanwendung, Einschüchterung und willkürlichen Festnahmen sowie teilweise auch zu Tötungen gekommen ist, wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten. Dem Vorbringen des Antragstellers war es jedoch nicht gelungen eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung durch die Regierung bzw. die MPLA aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme glaubhaft zu machen. Aus dem im Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Berichten ergeben sich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, welche nicht schon der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom
- April 2024 zugrunde gelegt wurden. Eine gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Die im Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Berichte von Amnesty International und von International Service for Human Rights, würden im Hauptinhalt keine anders lautende Entscheidung herbeiführen. Daher wäre der Wiederaufnahmeantrag bei rechtzeitiger Einbringung abzuweisen gewesen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage geklärt ist, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr sind die hier zu beantwortenden Fragen, ob ein Wiederaufnahmegrund nach § 32 VwGVG vorliegt, rein rechtlicher Natur.Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage geklärt ist, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr sind die hier zu beantwortenden Fragen, ob ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, VwGVG vorliegt, rein rechtlicher Natur. Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Art. 6 MRK, sodass einem Entfall der Verhandlung schon deshalb weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. VwGH 23.03.2023, Ra 2023/07/0038, mwN).Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Artikel 6, MRK, sodass einem Entfall der Verhandlung schon deshalb weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen vergleiche VwGH 23.03.2023, Ra 2023/07/0038, mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I414.2272997.2.00