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{'item': 'L503 2289110-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 67§ 40§ 64§ 59§ 6§ 58§ 17Art 130§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlL503 2289110-1 SpruchL503 2289110-1/14E, L503 2289110-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 67 Abs 10 ASVG teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der spruchmäßig vorgeschriebene Haftungsbetrag EUR 1.892,88 (anstelle von EUR 24.883,36) beträgt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 10, ASVG teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der spruchmäßig vorgeschriebene Haftungsbetrag EUR 1.892,88 (anstelle von EUR 24.883,36) beträgt. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) ist ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der (mittlerweile gelöschten) XXXX (im Folgenden kurz: „E. M. GmbH“).
  2. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) ist ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der (mittlerweile gelöschten) römisch 40 (im Folgenden kurz: „E. M. GmbH“).
  3. Mit Schreiben vom 30.11.2023 (Titel: „Haftung für Beiträge

§ 67

Abs 10 ASVG“) und beigefügtem Rückstandsausweis vom selben Tag wies die ÖGK den BF darauf hin, dass auf dem Beitragskonto der E. M. GmbH aus den Beiträgen samt Nebengebühren ein Rückstand in Höhe von € 24.821,60 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Der BF sei als Geschäftsführer Vertreter der Beitragskontoinhaberin E. M. GmbH gewesen.

§ 67

Abs 10 ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Auf dem Beitragskonto der E. M. GmbH scheine nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der Bezahlung der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgelts durch den Insolvenzentgelt-Fonds ein Rückstand offen auf, wovon die ÖGK gegen den BF persönlich die Ausfallshaftung nach § 67 Abs 10 ASVG in Höhe des im beiliegenden Rückstandsausweis dargestellten Betrages geltend mache. In weiterer Folge wurde eingehend dargestellt, wie eine allfällige Haftung des BF rechtlich zustande komme und mit welchen konkreten Nachweisen der BF einer Haftung entgegentreten könne.2. Mit Schreiben vom 30.11.2023 (Titel: „Haftung für Beiträge

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG“) und beigefügtem Rückstandsausweis vom selben Tag wies die ÖGK den BF darauf hin, dass auf dem Beitragskonto der E. M. GmbH aus den Beiträgen samt Nebengebühren ein Rückstand in Höhe von € 24.821,60 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Der BF sei als Geschäftsführer Vertreter der Beitragskontoinhaberin E. M. GmbH gewesen.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Auf dem Beitragskonto der E. M. GmbH scheine nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der Bezahlung der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgelts durch den Insolvenzentgelt-Fonds ein Rückstand offen auf, wovon die ÖGK gegen den BF persönlich die Ausfallshaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Höhe des im beiliegenden Rückstandsausweis dargestellten Betrages geltend mache. In weiterer Folge wurde eingehend dargestellt, wie eine allfällige Haftung des BF rechtlich zustande komme und mit welchen konkreten Nachweisen der BF einer Haftung entgegentreten könne. Da die Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, werde der BF ersucht, den erwähnten Rückstand bis spätestens 21.12.2023 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung

§ 67ASVG sprechen.

Der BF könne binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abgeben.Da die Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, werde der BF ersucht, den erwähnten Rückstand bis spätestens 21.12.2023 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung

Paragraph 67, ASVG sprechen. Der BF könne binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abgeben. Im beigefügten Rückstandsausweis vom 30.11.2023 führte die OÖGKK aushaftende Beiträge für die Monate Mai, Juni, August, September, Oktober und November 2022 sowie Verzugszinsen an. Am 2.1.2024 wurde das per Rsb übermittelte Schreiben der ÖGK vom 30.11.2023 als nicht behoben retourniert. 3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.12.2023 sprach die ÖGK aus, dass der BF als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin E. M. GmbH der ÖGK

§ 67Abs 10 i

Vm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume April 2022 bis November 2022 in Höhe von € 24.883,48 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen ab 21.12.2023 schulde. Der BF sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu bezahlen.3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.12.2023 sprach die ÖGK aus, dass der BF als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin E. M. GmbH der ÖGK

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume April 2022 bis November 2022 in Höhe von € 24.883,48 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen ab 21.12.2023 schulde. Der BF sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu bezahlen. Begründend führte die ÖGK nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen aus, der BF sei laut Firmenbuch ab 8.4.2021 Geschäftsführer der E. M. GmbH gewesen. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg (gemeint: vom 17.10.2023, Anmerkung des BVwG) sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. M. GmbH aufgehoben worden. Nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei der im Rückstandsausweis ersichtliche Betrag bei der Gesellschaft uneinbringlich. Es sei davon auszugehen, dass der BF die ÖGK schlechter als seine anderen Gläubiger behandelt habe. Der BF habe auf das Schreiben der ÖGK vom 30.11.2023, welches mit der Hinterlegung am 6.12.2023 als zugestellt gelte, nicht reagiert und weder Gründe vorgebracht oder Unterlagen übermittelt, die gegen sein Verschulden sprechen würden, noch sei ein Termin vereinbart worden, um über den Sachverhalt zu sprechen. Somit sei die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG auszusprechen gewesen.Begründend führte die ÖGK nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen aus, der BF sei laut Firmenbuch ab 8.4.2021 Geschäftsführer der E. M. GmbH gewesen. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg (gemeint: vom 17.10.2023, Anmerkung des BVwG) sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. M. GmbH aufgehoben worden. Nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei der im Rückstandsausweis ersichtliche Betrag bei der Gesellschaft uneinbringlich. Es sei davon auszugehen, dass der BF die ÖGK schlechter als seine anderen Gläubiger behandelt habe. Der BF habe auf das Schreiben der ÖGK vom 30.11.2023, welches mit der Hinterlegung am 6.12.2023 als zugestellt gelte, nicht reagiert und weder Gründe vorgebracht oder Unterlagen übermittelt, die gegen sein Verschulden sprechen würden, noch sei ein Termin vereinbart worden, um über den Sachverhalt zu sprechen. Somit sei die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auszusprechen gewesen.

  1. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen rechtlichen Vertreters vom 26.1.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 21.12.
  2. Darin führte der BF aus, der Zahlungsverzug sei nicht schuldhaft herbeigeführt und seien keine Gläubiger benachteiligt worden. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liege nicht vor, wenn versucht werde, das Unternehmen über Wasser zu halten, selbst wenn dies schlussendlich dann scheitere und nichtsdestotrotz ein Insolvenzantrag gestellt werden müsse. Auch sei nicht ersichtlich, gegenüber welchen Gläubigern eine Benachteiligung (gemeint: der ÖGK, Anmerkung des BVwG) stattgefunden hätte.
  3. Am 26.3.2024 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt. In ihrem diesbezüglichen Schreiben vom 14.3.2024 beantragte die ÖGK die Abweisung der Beschwerde.
  4. Mit Schreiben vom 5.7.2024 forderte das BVwG den BF auf, binnen vier Wochen ein konkretes Vorbringen zur Frage der Gläubigergleichbehandlung zu erstatten und übermittelte dem BF das (seinerzeit als nicht behoben retournierte, Anmerkung des BVwG) Schreiben der ÖGK vom 30.11.
  5. Mit Schreiben vom 22.7.2024 ersuchte der BF um Fristerstreckung bis 30.8.
  6. Mit weiterem Schreiben vom 29.7.2024 legte der BF Zahlungsbelege betreffend Zahlungen an die ÖGK im Jahr 2024 vor.
  7. Nach gewährter Fristerstreckung durch das BVwG bis zum 30.8.2024 langte am 27.8.2024 ein Konvolut von Umsatzlisten ein. Hierzu führte der BF aus, dass sich daraus ergebe, dass ÖGK-Beiträge (teilweise) bezahlt worden seien. Das Konto sei nicht immer gedeckt gewesen und seien Rechnungen nach ihrem Einlangen bezahlt worden. Ein Verschulden treffe den BF nicht. Darüber hinaus merkte der BF an, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Ursache darin gehabt habe, dass er mit Corona-Hilfen gerechnet habe bzw. ihm solche zugesichert worden seien, die sich auf ca. € 100.000,00 belaufen hätten und die sodann nicht ausbezahlt worden seien.
  8. Mit Schreiben vom 4.10.2024 teilte das BVwG dem BF mit, dass aus den vorgelegten Kontoauszügen keine Rückschlüsse über den Umfang der liquiden Mittel im maßgeblichen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung sowie keine Rückschlüsse über die Gesamtheit der offenen Verbindlichkeiten gezogen werden könnten, weshalb auch keine Zahlungsquote errechenbar sei. Der BF werde daher aufgefordert, entsprechende Unterlagen binnen drei Wochen vorzulegen, wobei ihm auch konkret eine auszufüllende Tabelle übermittelt wurde, anhand derer die jeweilige Zahlungsquote ersichtlich zu machen sei.
  9. Mit Schreiben vom 23.10.2024 gewährte das BVwG dem BF auf dessen Ersuchen eine Fristerstreckung bis zum 18.11.
  10. Mit Schreiben vom 18.11.2024 erstattete der BF ein ergänzendes Vorbringen. Darin wurde insbesondere darauf verwiesen, dass die E. M. GmbH in der Coronazeit – wie viele andere Unternehmen – wirtschaftlich stark gelitten habe. Der BF habe die steuerliche Vertretung der E. M. GmbH beauftragt, einen Verlustersatz durch die Covid 19 Finanzierungsagentur des Bundes zu beantragen. Obwohl die entsprechenden Auszahlungen in Aussicht gestellt worden seien, seien diese dann abgelehnt worden bzw. nicht erfolgt. Wäre auch nur ein Teil dieser Verlustersätze positiv entschieden worden, hätte der BF jedenfalls laufend und pünktlich die Abgaben an die ÖGK bedienen können. Ihn treffe daher kein Verschulden. Im Zeitraum Mai 2022 bis November 2022 habe der BF immer dann, wenn es finanziell möglich gewesen sei, sämtliche Gläubiger gleichbehandelt. Die Löhne und Lieferanten habe er aufgrund der Zug- um Zug Geschäfte immer unmittelbar zu befriedigen versucht, um so keine Beendigungen der Vertragsverhältnisse und somit eine schlechtere finanzielle Lage herbeizuführen. Hätte er die Löhne der Mitarbeiter nicht fristgerecht bezahlt, hätten diese berechtigterweise austreten können, was zu einem größeren finanziellen Problem geführt hätte. Wenn es möglich gewesen sei, habe er auch die ÖGK befriedigt. Eine bewusste oder schuldhafte Benachteiligung sei nicht erfolgt. Vorgelegt wurden diverse Anträge auf Gewährung von Zuschüssen im Rahmen des Corona-Hilfsfonds, eine diesbezügliche Antragsabweisung, diverse (umfangreiche) Saldenlisten Mai bis November 2022, Kontoblätter sowie folgende – aufgrund der Aufforderung des BVwG vom 4.10.2024 vorgenommene – Aufstellung der Zahlungsquoten: Monat Summe Summe % Summe Summe %Offene Zahlungen Verbindlich- ÖGKVerbindlich- keiten ÖGK Zahlungenkeiten (inkl.ÖGK)Monat Summe Summe % Summe Summe %, Offene Zahlungen Verbindlich- ÖGK, Verbindlich- keiten ÖGK Zahlungen, keiten (inkl., ÖGK) Mai 2022 598.123,27 106.369,21 17,78% 13.099,47 0,00 0,00% Juni 2022 584.940,44 49.079,71 8,39% 19.421,59 0,00 0,00% Juli 2022 609.778,02 34.276,55 5,62% 25.596,17 0,00 0,00% August 2022 647.319,08 115.359,16 17,82% 31.243,45 0,00 0,00% September 2022 634.489,61 107.937,00 17,01% 39.191,21 6.643,17 16,95% Oktober 2022 617.032,55 40.044,90 6,49 % 38.646,24 0,00 0,00% November 2022 640.155,02 84.621,63 13,22% 38.646,24 7.000,86 18,12%
  11. Mit Schreiben vom 23.12.2024 übermittelte das BVwG der ÖGK die bisher eingelangten Stellungnahmen des BF samt beigelegten Dokumenten und gewährte diesbezüglich eine dreiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme; insbesondere wurde ersucht, zu der vom BF in der von ihm erstellten Tabellenübersicht dargelegten Befriedigungsquote Stellung zu nehmen.
  12. Mit Stellungnahme vom 15.1.2025 wies die ÖGK – zusammengefasst – zunächst darauf hin, dass es gegenständlich nicht auf die Frage des Verschuldens des Geschäftsführers an der Insolvenzeröffnung ankomme, sodass das diesbezügliche Vorbringen des BF ins Leere gehe. Die in der Aufstellung des BF genannten Beträge betreffend alle anderen Gläubiger sowie die ÖGK seien aus Sicht der ÖGK plausibel und nachvollziehbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Der BF vertrat die E. M. GmbH seit 8.4.2021 selbständig als Geschäftsführer. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 12.1.2023 zu XXXX wurde der Konkurs über die E. M. GmbH eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 17.10.2023 zu XXXX wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und wurde die Firma am 28.12.2023

§ 40

FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.Mit Beschluss des LG Salzburg vom 12.1.2023 zu römisch 40 wurde der Konkurs über die E. M. GmbH eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 17.10.2023 zu römisch 40 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und wurde die Firma am 28.12.2023

Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. 1.2. Die Summe der verfahrensgegenständlichen offenen Forderungen am Beitragskonto der E. M. GmbH setzt sich laut Rückstandsausweis

§ 64ASVG vom 21.12.2023 wie folgt zusammen:1.2.

Die Summe der verfahrensgegenständlichen offenen Forderungen am Beitragskonto der E. M. GmbH setzt sich laut Rückstandsausweis

Paragraph 64, ASVG vom 21.12.2023 wie folgt zusammen: Beitrag Rest 05/2022 € 2.709,72 Beitrag Rest 06/2022 € 36,25 Beitrag Rest 06/2022 € 3.567,59 Beitrag Rest 08/2022 € 18,74 Beitrag Rest 08/2022 € 25,38 Beitrag Rest 08/2022 € 20,80 Beitrag Rest 08/2022 € 23,51 Beitrag Rest 08/2022 € 3.151,75 Beitrag Rest 09/2022 € 4.471,04 Beitrag Rest 10/2022 €72,17 Beitrag Rest 10/2022 €31,55 Beitrag Rest 10/2022 € 3.411,01 Beitrag Rest 11/2022 € 5.324,97 Summe der Beiträge € 22.864,48 Verzugszinsen

§ 59

Abs 1 ASVGVerzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG €2.018,88 Summe der Forderungen € 24.883,36 1.

  1. Die durchschnittliche allgemeine Gläubigerbefriedigungsquote betrug in den verfahrensgegenständlichen Monaten Mai, Juni, August, September, Oktober und November 2022 13,452%, die Beitragsverbindlichkeitsbefriedigungsquote der ÖGK 5,845%.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes ÖGK, durch die – auf Aufforderung des BVwG getätigte - Vorlage von Dokumenten seitens des BF sowie durch die diesbezügliche Gewährung von Parteiengehör an die ÖGK durch das BVwG. 2.
  4. Der Zeitraum der Tätigkeit des BF als Geschäftsführer der E. M. GmbH sowie die Konkurseröffnung und -aufhebung ergeben sich aus einer Abfrage beim Firmenbuch und sind unstrittig. 2.
  5. Die Höhe der offenen Forderungen ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 21.12.2023, der Zahlungen der Quote und die Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds bereits berücksichtigt und der von der BF nicht in Zweifel gezogen wurde. 2.
  6. Die Quotenberechnung ergibt sich aus den vom BF (zuletzt) am 18.11.2024 vorgelegten (umfangreichen) Unterlagen, darunter insbesondere den Kontoblättern und den Saldenlisten Mai bis November 2022 sowie der diesbezüglichen, tabellarischen Vorberechnung des BF (OZ 11) in Verbindung mit der Stellungnahme der ÖGK vom 15.1.2025 (OZ 13), wonach die in der Aufstellung genannten Beträge betreffend ÖGK und andere Gläubiger „aus Sicht der ÖGK plausibel und nachvollziehbar“ sind. Die ÖGK hegt somit keine Bedenken gegen die vom BF ins Treffen geführten Zahlungsquoten und liegen auch in objektiver Hinsicht keine Hinweise darauf vor, dass diese falsch wären. Die durchschnittliche allgemeine Gläubigerbefriedigungsquote betrug in den verfahrensgegenständlichen sechs Monaten Mai, Juni, August, September, Oktober und November 2022 (der Monat Juli 2022 hat außer Betracht zu bleiben, da diesbezüglich seitens der ÖGK keine Haftung geltend gemacht wurde) demnach 13,452%, die Beitragsverbindlichkeitsbefriedigungsquote der ÖGK 5,845%.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde 3.
  8. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Rechtliche Grundlagen zur Haftung für Beitragsschuldigkeiten: § 58 Abs 5 ASVG lautet:Paragraph 58, Absatz 5, ASVG lautet:

(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. § 67 Abs 10 ASVG lautet:Paragraph 67, Absatz 10, ASVG lautet:
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.
  2. Die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung. Danach haftet der Vertreter für bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer schuldhaften (leichte Fahrlässigkeit genügt) und rechtswidrigen Verletzung der den Vertretern auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten besteht (VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 mwN). Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist zunächst die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge bei der Primärschuldnerin. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es nicht notwendigerweise der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses, Uneinbringlichkeit ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (VwGH 20.06.2018, Ra2018/08/0039 mwN).3.3.
  3. Die Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung. Danach haftet der Vertreter für bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer schuldhaften (leichte Fahrlässigkeit genügt) und rechtswidrigen Verletzung der den Vertretern auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten besteht (VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 mwN). Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist zunächst die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge bei der Primärschuldnerin. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es nicht notwendigerweise der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses, Uneinbringlichkeit ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (VwGH 20.06.2018, Ra2018/08/0039 mwN). Als haftungsbegründend kommt (seit der Novellierung des § 58 Abs. 5 ASVG mit BGBl I 2010/62 [SRÄG 2010]) die Verletzung all jener Pflichten in Betracht, deren Verletzung dafür kausal sein kann, dass Beiträge nicht bei Fälligkeit entrichtet und später uneinbringlich werden, etwa die Verletzung der Meldepflichten, die Abfuhrpflicht der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge sowie die Zahlungspflicht. Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist immer schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, weshalb er ohne sein Verschulden gehindert war die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden (VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Im Hinblick auf den Haftungsumfang ist bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden darauf abzustellen, ob der Vertreter die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, erstere aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Einen zur Haftung herangezogenen Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, weil ohne diese Mitwirkung jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden kann. Bei entsprechendem Nachweis haftet ein Vertreter (bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden) nur für die Differenz zwischen jenem Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu entrichten gewesen wäre und der tatsächlich erfolgten Zahlung (zur detaillierten Berechnungsmethode des Haftungsbetrages nach der Zahlungstheorie siehe VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040, 29.01.2014, 2012/08/0227 und den dort ergänzend aufgezeigten alternativen Berechnungsmethoden sowie weiteren Nachweisen). Tritt ein haftungspflichtiger Vertreter diesen Nachweis nicht an und erbringt kein entsprechendes Beweisanbot, so erstreckt sich die Haftung auf die gesamten uneinbringlichen Beitragsverbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum (vgl. VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 mwN).Als haftungsbegründend kommt (seit der Novellierung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG mit BGBl römisch eins 2010/62 [SRÄG 2010]) die Verletzung all jener Pflichten in Betracht, deren Verletzung dafür kausal sein kann, dass Beiträge nicht bei Fälligkeit entrichtet und später uneinbringlich werden, etwa die Verletzung der Meldepflichten, die Abfuhrpflicht der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge sowie die Zahlungspflicht. Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist immer schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, weshalb er ohne sein Verschulden gehindert war die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden (VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Im Hinblick auf den Haftungsumfang ist bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden darauf abzustellen, ob der Vertreter die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, erstere aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Einen zur Haftung herangezogenen Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, weil ohne diese Mitwirkung jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden kann. Bei entsprechendem Nachweis haftet ein Vertreter (bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden) nur für die Differenz zwischen jenem Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu entrichten gewesen wäre und der tatsächlich erfolgten Zahlung (zur detaillierten Berechnungsmethode des Haftungsbetrages nach der Zahlungstheorie siehe VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040, 29.01.2014, 2012/08/0227 und den dort ergänzend aufgezeigten alternativen Berechnungsmethoden sowie weiteren Nachweisen). Tritt ein haftungspflichtiger Vertreter diesen Nachweis nicht an und erbringt kein entsprechendes Beweisanbot, so erstreckt sich die Haftung auf die gesamten uneinbringlichen Beitragsverbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum vergleiche VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 mwN). 3.3.
  4. Der BF war im gegenständlich betroffenen Zeitraum Geschäftsführer der E. M. GmbH, und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd § 67 Abs 10 ASVG. Die Primärschuldnerin wurde am 28.12.2023 wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht, sodass eine objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin vorliegt. Die Heranziehung des BF als Vertreter der E. M. GmbH zur Haftung für deren uneinbringliche Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.3.3.
  5. Der BF war im gegenständlich betroffenen Zeitraum Geschäftsführer der E. M. GmbH, und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Die Primärschuldnerin wurde am 28.12.2023 wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht, sodass eine objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin vorliegt. Die Heranziehung des BF als Vertreter der E. M. GmbH zur Haftung für deren uneinbringliche Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Der BF hat – wenn auch erst auf Aufforderung im Laufe des Beschwerdeverfahrens – im Hinblick auf die Frage einer allfälligen (Un-)Gleichbehandlung der ÖGK konkrete Beweismittel in Vorlage gebracht, aus denen sich in den verfahrensgegenständlichen sechs Monaten Mai, Juni, August, September, Oktober und November 2022 eine allgemeine Gläubigerbefriedigungsquote von 13,452% und eine Beitragsverbindlichkeitsbefriedigungsquote der ÖGK 5,845% ergeben hat. Im vorliegenden Fall liegt somit die Differenz zwischen der durchschnittlichen Gläubigerbefriedigungsquote von 13,452% und jener der Befriedigungsquote der Beitragsverbindlichkeiten der ÖGK von 5,845% bei 7,607%. Die offenen Beitragsverbindlichkeiten (samt Verzugszinsen, welche ebenso in die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG einzubeziehen sind – vgl. VwGH 29.8.2022, Ra 2018/08/0003, und 29.6.1993, 90/08/0196) betragen laut dem dem bekämpften Bescheid beigefügten Rückstandsausweis vom 21.12.2023 € 24.883,36.Die offenen Beitragsverbindlichkeiten (samt Verzugszinsen, welche ebenso in die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG einzubeziehen sind – vergleiche VwGH 29.8.2022, Ra 2018/08/0003, und 29.6.1993, 90/08/0196) betragen laut dem dem bekämpften Bescheid beigefügten Rückstandsausweis vom 21.12.2023 € 24.883,
  6. 7,607% von € 24.883,36 ergeben somit einen Haftungsbetrag in Höhe von € 1.892,
  7. Was im Übrigen das sinngemäße Vorbringen des BF in seinen diversen Stellungnahmen anbelangt, ihn treffe kein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der E. M. GmbH, wobei er etwa auf die - bedingt durch Corona - schwierige wirtschaftliche Lage und die Nichtauszahlung von bereits zugesagten Coronahilfen verwies, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass „Thema“ des vorliegenden Verfahrens nicht die Frage ist, ob den BF ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft trifft, sondern es geht vielmehr darum, ob ihn ein Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung trifft. Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung (vgl. Derntl in Sonntag [Hrsg.], ASVG,
  8. Aufl. [2024] § 67 Rz 80c).Was im Übrigen das sinngemäße Vorbringen des BF in seinen diversen Stellungnahmen anbelangt, ihn treffe kein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der E. M. GmbH, wobei er etwa auf die - bedingt durch Corona - schwierige wirtschaftliche Lage und die Nichtauszahlung von bereits zugesagten Coronahilfen verwies, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass „Thema“ des vorliegenden Verfahrens nicht die Frage ist, ob den BF ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft trifft, sondern es geht vielmehr darum, ob ihn ein Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung trifft. Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung vergleiche Derntl in Sonntag [Hrsg.], ASVG,
  9. Aufl. [2024] Paragraph 67, Rz 80c). Da im angefochtenen Bescheid der ÖGK die Gläubigerbefriedigungsquote noch nicht berücksichtigt wurde, ist der Beschwerde spruchgemäß teilweise stattzugeben und der Haftungsbetrag auf € 1.892,88 zu korrigieren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie sich aus der wiedergegebenen Judikatur des VwGH ergibt, besteht zu § 67 Abs 10 ASVG eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich darauf, vgl. insbesondere zur Differenzquotenberechnung VwGH 08.03.2022, Ra 2020/08/0134 mwN. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie sich aus der wiedergegebenen Judikatur des VwGH ergibt, besteht zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich darauf, vergleiche insbesondere zur Differenzquotenberechnung VwGH 08.03.2022, Ra 2020/08/0134 mwN. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage – in Verbindung mit (mehrfacher) Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG - fest; es geht lediglich um die rechtliche Beurteilung eines (nunmehr) unstrittigen Sachverhalts. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2289110.1.00

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