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{'item': 'W123 2176559-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlW123 2176559-3 Spruch, W123 2176559-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 09.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Land verlassen, da er von der Al-Shabaab mit dem Umbringen bedroht worden sei. Er sei beschuldigt worden, ein Spion zu sein, da er ein Auto gehabt habe.
  2. Am 02.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen seine im Zuge der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe bestätigte. So sei er von der Al Shabaab entführt und zu einem Stützpunkt der Miliz gebracht worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, ein Regierungsmitglied namens Noor transportiert zu haben.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.03.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Somalia für zulässig erklärt sowie die Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
  4. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2020, W256 2176559-1/8E, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
  5. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.06.2021 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2020 aufgehoben.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2021, W256 2176559-1/31E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2017 erneut als unbegründet abgewiesen.
  7. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2022 wurde die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2021 erhobenen Beschwerde abgelehnt.
  8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.05.2022 wurde eine gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2021 erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.
  9. Am 04.08.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, an, dass in Somalia Dürre herrsche. Viele Menschen würden aufgrund der heißen Temperaturen sterben. Dazu komme noch, dass es keine Sicherheit in Somalia gebe. Sogar seine gesamte Familie sei nach Kenia geflüchtet, da sie in ihrem Dorf nicht mehr überleben habe können. Das seien alle Fluchtgründe des Beschwerdeführers.
  10. Am 15.09.2022 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt. Der Beschwerdeführer legte darin Bilder, die er von einer „Webseite, Facebook“ habe vor und gab an, dass dies gerade in seinem Dorf passiere. Es gebe momentan Krieg in seinem Dorf und es sei nicht sicher. Viele Leute seien getötet worden. Auf die Frage, ob sich seine Fluchtgründe seit dem ersten Asylverfahren geändert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es die gleichen Gründe seien und das sei neu. Die Fotos würden auch zeigen, dass sein Lehrer und der Onkel seiner Frau getötet worden seien. Seit dem 03.09.2022, seit dem Vorfall in seinem Dorf, bestehe dieser Fluchtgrund. Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers bestünden seit 2015, da „sie mich umbringen wollen“.
  11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.10.2022 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.
  14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2022, W189 2176559-2/4E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen hinsichtlich des aktuellen Krieges in seinem Dorf und der aktuell in Somalia vorherrschenden Dürre „neue Elemente“ im Sinne des Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 dargetan habe und daher gemäß Art. 40 Abs. 3 dieser Richtlinie in einem zweiten Schritt zu prüfen sei, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid vom 28.09.2022 die Länderinformationen des COI-CMS Somalia mit Stand vom 20.10.2021 (Version 3) zugrunde gelegt. Jedoch sei am 27.07.2022, somit etwa zwei Monate vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, eine aktualisierte Version der Länderinformationen veröffentlicht worden. Aus diesem Grund sei es für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwiefern die belangte Behörde zu der Einschätzung gelangt sei, dass zum Entscheidungszeitpunkt kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege. Den aktuellen Länderinformationen des COI-CMS Somalia (Version 4) sei nämlich zu entnehmen, dass Somalia kurz vor einer humanitären Katastrophe steht, mehr als 80 % des Landes sich bereits jetzt in schwerer oder extremer Dürre befinden, mindestens 7,7 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen bzw. von schwerem Hunger oder einer Hungersnot bedroht sind, eine Million Menschen sich bereits im Vorzustand einer Hungersnot befindet und diese Zahlen mit jenen der äthiopischen Hungersnot 1984 vergleichbar sind.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen hinsichtlich des aktuellen Krieges in seinem Dorf und der aktuell in Somalia vorherrschenden Dürre „neue Elemente“ im Sinne des Artikel 40, Absatz 2, der Richtlinie 2013/32 dargetan habe und daher gemäß Artikel 40, Absatz 3, dieser Richtlinie in einem zweiten Schritt zu prüfen sei, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid vom 28.09.2022 die Länderinformationen des COI-CMS Somalia mit Stand vom 20.10.2021 (Version 3) zugrunde gelegt. Jedoch sei am 27.07.2022, somit etwa zwei Monate vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, eine aktualisierte Version der Länderinformationen veröffentlicht worden. Aus diesem Grund sei es für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwiefern die belangte Behörde zu der Einschätzung gelangt sei, dass zum Entscheidungszeitpunkt kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege. Den aktuellen Länderinformationen des COI-CMS Somalia (Version 4) sei nämlich zu entnehmen, dass Somalia kurz vor einer humanitären Katastrophe steht, mehr als 80 % des Landes sich bereits jetzt in schwerer oder extremer Dürre befinden, mindestens 7,7 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen bzw. von schwerem Hunger oder einer Hungersnot bedroht sind, eine Million Menschen sich bereits im Vorzustand einer Hungersnot befindet und diese Zahlen mit jenen der äthiopischen Hungersnot 1984 vergleichbar sind.
  15. Am 13.03.2023 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Der Beschwerdeführer gab darin an, dass er mit den bereits abgegebenen Fotos beweisen habe wollen, dass die Al Shabaab Menschen in Somalia terrorisiere. Er habe keine Familienmitglieder mehr in Somalia, alle leben nunmehr in Kenia. Seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 09.03.2016 seien die Probleme in Somalia mehr geworden. Sein damaliger Fluchtgrund von 2016 sei gewesen, dass er von der Al Shabaab verfolgt worden sei. Sie hätten sein Auto verbrannt und den Beschwerdeführer ins Gefängnis gesteckt. Auf die Frage, ob er die Fluchtgründe von 2016 aufrechterhalte, antwortete der Beschwerdeführer „Nein“. Zu den neuen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass zur Zeit Dürre sei. Seine gesamte Familie sei in Kenia, weil es keine Sicherheit wegen des Terrors der Al Shabaab gebe.
  16. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  17. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  18. Gegen den Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.12.2023, in der zusammenfassend vorgebracht wurde, dass es im Dorf des Beschwerdeführers weiterhin Probleme mit der Al Shabaab gebe und der Beschwerdeführer hierzu einen Medien-Bericht von Reuters vom 03.09.2022 vorgelegt habe. In diesem Medienbericht werde über Anschläge der Al Shabaab im Hiiraan berichtet. Seit 03.09.2022 wären über 100 Menschen in seinem Dorf umgebracht worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer weiterhin Verfolgung durch die Al Shabaab.
  19. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.12.2023, in der zusammenfassend vorgebracht wurde, dass es im Dorf des Beschwerdeführers weiterhin Probleme mit der Al Shabaab gebe und der Beschwerdeführer hierzu einen Medien-Bericht von Reuters vom 03.09.2022 vorgelegt habe. In diesem Medienbericht werde über Anschläge der Al Shabaab im Hiiraan berichtet. Seit 03.09.2022 wären über 100 Menschen in seinem Dorf umgebracht worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer weiterhin Verfolgung durch die Al Shabaab.
  20. Am 04.02.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus Somalia befragt wurde. Seine Rechtsvertretung wurde darauf hingewiesen, dass die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation Somalia der Entscheidung zugrunde gelegt wird, wobei diesbezüglich auf den Beschwerdeschriftsatz verwiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.1.
  23. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er gehört dem Clan der Hawadle an. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Belet Weyne, Provinz Hiiraan, geboren und aufgewachsen. 1.1.
  24. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. 1.
  25. Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 16.01.2025 (Version 7) Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 09.01.2025 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst (und in noch geringeren Teilen vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia), während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 7.8.2024). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind auch Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 7.8.2024). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). […] Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 16.01.2025 […] Wie auf der Karte von PGN im Kapitel Sicherheitslage ersichtlich, befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind:
  26. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba;
  27. Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
  28. größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
  29. Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
  30. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor;
  31. Gebiete rechts und links der Grenze von Bay mit Bakool bzw. Bakool und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
  32. die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur (PGN 28.6.2024) Generell kann aber kein Gebiet in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden. Insbesondere durch die Infiltration mittels verdeckter Akteure kann die Gruppe nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch ATMIS und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden. Immer wieder gelingt es al Shabaab, kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat sich – in begrenztem Ausmaß – fähig gezeigt, Territorien, die bereits durch die Bundesarmee und ATMIS befreit wurden, wieder zurückzuerobern. In der Vergangenheit war das Scheitern, eroberte Territorien erfolgreich zu halten, mit dem Mangel an Polizeipräsenz in den eroberten Gebieten und der allgemein schlechten Moral in der Bundesarmee verbunden, die auf sehr geringe und oftmals verzögerte Besoldung zurückzuführen war (ÖB Nairobi 10.2024). HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) Letzte Änderung: 10.01.2025 Die Macht der Regierung von HirShabelle reicht in alle Gebiete östlich des Flusses Shabelle und jedenfalls in die Regionalhauptstädte Jowhar und - in gewissem Maße - Belet Weyne. Die Macawiisley haben beeindruckende Erfolge gegen al Shabaab erzielt und die Gruppe weitgehend aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle verdrängt (BMLV 7.8.2024). Die Regierung hat auch weiterhin die Kontrolle über die Gebiete östlich des Shabelle (UNSC 28.10.2024). Dies sind im wesentlich die einzigen nachhaltigen Erfolge der Regierungsoffensive in Zentralsomalia (BMLV 4.7.2024). Die Verbindung von Jowhar nach Belet Weyne ist grundsätzlich offen. Die Ortschaften entlang der Straße befinden sich jedenfalls nicht unter Kontrolle von al Shabaab. Die Lage entlang dieser Route hat sich nach Rückschlägen für die Regierungstruppen im September 2023 wieder verschlechtert, ist allerdings nicht mit der schlechten Lage von vor der Offensive 2022 vergleichbar. Generell hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle verbessert. Hier sind in weiten Gebieten auch Bewegungen zwischen den Orten möglich (BMLV 7.8.2024). Allerdings sickert al Shabaab teilweise über den Shabelle nach Osten ein (Raum Jowhar - Mahaday) (BMLV 4.7.2024) und greift dann Orte an der Route oder den Verkehr selbst an (BMLV 7.8.2024). Zudem werden ATMIS-Stützpunkte entlang der Hauptversorgungsroute nach und nach an die Bundesarmee übergeben oder aufgelöst. Es sind aber gerade auch diese Stützpunkte, welche die Route sicher gemacht haben (BMLV 4.7.2024). An der Grenze von Hiiraan zu Middle Shabelle kam es im Jänner 2024 im Streit um Land zu Auseinandersetzungen zwischen Clans. Sechs Menschen wurden dabei getötet. Lokalbehörden unternahmen Vermittlungsversuche (MUST 22.1.2024). Auch im April 2024 kamen dort (Bereich Moqokori und Adan Yabaal) bei Kämpfen zwischen Abgaal und Hawadle sechs Menschen ums Leben (SMN 18.4.2024). Generell tut sich die Regierung von HirShabelle schwer dabei, die zunehmenden Clankonflikte unter Kontrolle zu bringen (UNSC 28.10.2024). Ende November 2024 wurden bei erneuten Kämpfen entlang der instabilen Grenze zwischen Hiiraan und Middle Shabelle sechs Menschen getötet und zehn weitere verletzt. Die Kämpfe um Ressourcen zwischen Abgaal und Hawadle ereigneten sich im Gebiet von Ceel Dheere. Trotz Versöhnungsbemühungen - darunter ein Treffen von Clanältesten und politischen Führern beider Clans in Mogadischu - ist die Situation weiter eskaliert. Bereits zuvor war es in den Gebieten von Ceel Baraf und Jalalaqsi zu Kampfhandlungen gekommen (HO 30.11.2024). Anfang Dezember konnte ein fragiler Waffenstillstand ausgehandelt werden, der von der Bundesarmee durchgesetzt werden soll (HO 3.12.2024b). Hiiraan: Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS (PGN 28.6.2024). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Auch der Bereich entlang der somalisch-äthiopischen Grenze ist als sicher anzusehen (BMLV 7.8.2024). Gemäß Regierungsangaben haben die Hawadle in Hiiraan alle Teile ihres Clangebiets von al Shabaab zurückerobert (Economist 3.11.2022). Im Westen der Region konnten die - maßgeblich aus Hawiye / Hawadle bestehenden - Macawiisley hingegen nicht operieren, da dies das Territorium der Hawiye / Galja'el ist (AQ21 11.2023). Nur noch das südwestliche Hiiraan befindet sich unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 28.6.2024). Die Präsenz von Kämpfern der al Shabaab im westlichen Hiiraan ist 2024 allerdings gewachsen (BMLV 7.8.2024). In Belet Weyne ist die Sicherheitslage unverändert vergleichsweise stabil, es kommt nur sporadisch zu Gewalt oder Attacken der al Shabaab. In der Stadt befinden sich das Regionalkommando der Bundesarmee sowie Stützpunkte dschibutischer ATMIS-Truppen und der äthiopischen Armee. Zusätzlich gibt es einzelne Polizisten und Teile einer Formed Police Unit von ATMIS. Zudem gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Clankonflikte werden nicht in der Stadt, sondern mehrheitlich außerhalb ausgetragen. Die in Belet Weyne vorhandene Präsenz der al Shabaab scheint kaum relevant (BMLV 7.8.2024). Im März 2024 wurden bei Auseinandersetzungen zwischen Kräften von HirShabelle und Milizen der Region Hiiraan in und im Umfeld der Stadt sechs Menschen - darunter Zivilisten - getötet (HO 14.3.2024; vgl. UNSC 3.6.2024). Der Gewaltausbruch wird als Fortsetzung der Absetzung des Gouverneurs von Hiiraan, Ali Jeyte Osman, im Juni 2023 durch den Präsidenten des Bundesstaates gewertet (HO 14.3.2024). Älteste der Hawadle haben einen Waffenstillstand vermittelt, eine Clankonferenz wurde einberufen (UNSC 3.6.2024). Allerdings ist es auch im Oktober 2024 zu Auseinandersetzungen zwischen Hawadle-Milizen und Kräften von HirShabelle gekommen (Sahan/SWT 30.10.2024).Im März 2024 wurden bei Auseinandersetzungen zwischen Kräften von HirShabelle und Milizen der Region Hiiraan in und im Umfeld der Stadt sechs Menschen - darunter Zivilisten - getötet (HO 14.3.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024). Der Gewaltausbruch wird als Fortsetzung der Absetzung des Gouverneurs von Hiiraan, Ali Jeyte Osman, im Juni 2023 durch den Präsidenten des Bundesstaates gewertet (HO 14.3.2024). Älteste der Hawadle haben einen Waffenstillstand vermittelt, eine Clankonferenz wurde einberufen (UNSC 3.6.2024). Allerdings ist es auch im Oktober 2024 zu Auseinandersetzungen zwischen Hawadle-Milizen und Kräften von HirShabelle gekommen (Sahan/SWT 30.10.2024).
  33. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, mittels des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  34. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion, der Clanzugehörigkeit und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich im Wesentlichen auf die nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
  35. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: 2.2.
  36. Wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannte, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, glaubhafte Fluchtgründe vorzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf die nachfolgende (schlüssige) Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der es sich inhaltlich anschließt: „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: […] Bezüglich der Gründe der gegenständlichen Asylantragsstellung gaben Sie in der Erstbefragung bei der LPD Wien am 04.08.2022 und beim Bundesamt am 15.09.2022 - zusammengefasst dargelegt - die herrschende Dürre in Somalia bekannt. Sie führten aus, dass aufgrund der Wettersituation, der enormen Hitze, viele Menschen sterben. Weiters gaben Sie die fehlende allgemeine Sicherheit durch die Terrorgruppe Al Shabaab bekannt. Sie führten aus, dass In Ihrem Dorf viele Leute durch die Al Shabaab getötet und Wohnungen werden abgebrannt werden. Ihre Familienangehörigen hätten in der Folge Somalia in ein Flüchtlingslager nach Kenia verlassen. Konkret nachgefragt, gaben Sie keine Änderungen Ihrer Fluchtgründe gegenüber dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bekannt. Am 13.03.2023 wurden Sie durch das Bundesamt neuerlich einvernommen. Dabei wiederholten Sie Ihr Vorbringen hinsichtlich der Dürre und Al Shabaab. Die Frage, ob Ihre Fluchtgründe hinsichtlich Ihres ersten Asylverfahrens noch aufrecht wären, verneinten Sie. Sie konnten im gegenständlichen Verfahren kaum konkrete Details zu Ihrer Bedrohung durch Al Shabaab angeben. Sie erwähnten lediglich, dass die Al Shabaab Ortschaften terrorisieren würde. Eine gegen Sie gezielt gerichtete Verfolgung durch die Al Shabaab gaben Sie nicht an. Aufgrund obiger Umstände musste Ihren Angaben über Ihre Fluchtgründe die Glaubhaftigkeit versagt werden und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Bezüglich der ins Treffen geführten Dürre in Ihrem Heimatland wird ausgeführt, dass diese keine Asylrelevanz entfaltet, zumal davon sämtliche Bewohner in Somalia betroffen sind. Eine konkrete, gegen Ihre Person gerichtete Verfolgung durch herkunftsstaatliche Stellen, Behörden, Militär, Polizei in Somalia haben Sie nicht behauptet. Sie führten keine Probleme mit den heimatstaatlichen Behörden ins Treffen.“ 2.2.
  37. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihn nach wie vor die Al Shabaab umbringen wollen bzw. ihn verfolgt habe (vgl. AS 243 und S 5 in OZ 4), verweist das Bundesverwaltungsgericht auf nachfolgende Beweiswürdigung im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2021, W256 2176559-1/31E:2.2.
  38. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihn nach wie vor die Al Shabaab umbringen wollen bzw. ihn verfolgt habe vergleiche AS 243 und S 5 in OZ 4), verweist das Bundesverwaltungsgericht auf nachfolgende Beweiswürdigung im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2021, W256 2176559-1/31E: „Die vom Beschwerdeführer geschilderte Gefährdung durch Al Shabaab kann schon allein deshalb als nicht glaubhaft befunden werden, weil andernfalls nicht einzusehen wäre, weshalb dem Beschwerdeführer trotz der von ihm behaupteten Bedrohung ein weiterer Verbleib in Somalia und zwar sogar auch zu Hause bei seiner Familie möglich gewesen sein soll. Gründe, weshalb Al Shabaab den Beschwerdeführer trotz seiner Flucht aus einem Lager nicht verfolgt habe, konnte der Beschwerdeführer nicht benennen und könnte dies mit den Länderinformationen, wonach Al Shabaab sogar in der Lage ist, gesuchte Personen überall aufzuspüren, auch nicht in Einklang gebracht werden. […] Gegen eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers durch Al Shabaab spricht im Übrigen aber auch der Umstand, dass seine Familie nach seiner Ausreise in Somalia verbleiben konnte. Laut den Länderberichten können auch Familienangehörige im Falle der Flucht eines Gesuchten in das Visier von Al Shabaab geraten und deckt sich dies auch mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Familie nach seiner Ausreise wegen ihm bedroht worden sein soll. […] Dass seine Familie erst 3 Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers Somalia wegen dem Beschwerdeführer verlassen habe müssen, kann schon aus zeitlichen Gründen nicht nachvollzogen werden und darf dabei auch nicht übersehen werden, dass selbst nach der Ausreise der Familie zwei Onkel des Beschwerdeführers in Somalia verbleiben konnten (Verhandlungsschrift, Seite 7: „R: Wann hat Ihre Familie Somalia verlassen? BF: Im August
  39. R: Weshalb hat Ihre Familie Somalia verlassen? BF: Die Probleme, weshalb ich meinen Heimatort verlassen musste, hat auch meine Familie betroffen. Deshalb sind sie weggegangen. R: Weshalb konnten Ihre beiden Onkel in Somalia verbleiben? BF: Das kann ich nicht erklären, ich weiß nicht, weshalb sie noch dortgeblieben sind.“). Gerade aber der Umstand, dass der Familie trotz der behaupteten Bedrohung ein weiterer Verbleib in Somalia für immerhin 3 Jahre möglich gewesen ist bzw. zwei Onkel dort auch weiterhin verbleiben konnten, kann mit einer ernsthaften Bedrohung des Beschwerdeführers nicht in Einklang gebracht werden. Die vom Beschwerdeführer behauptete seine Person betreffende Verfolgung durch Al Shabaab konnte daher nicht glaubhaft gemacht werden, weshalb dazu auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. Gleiches gilt für die behauptete Verfolgung durch die Regierung, weil auch hier nicht einzusehen ist, weshalb dem Beschwerdeführer trotz einer solchen Bedrohung durch die Regierung ein weiterer Verbleib in Somalia möglich gewesen sein soll.“ Das Bundesverwaltungsgericht weist zudem darauf hin, dass die gegen das Erkenntnis vom 09.12.2021 erhobene Beschwerde bzw. Revision mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2022 abgelehnt bzw. mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.05.2022 zurückgewiesen wurde. 2.2.
  40. Ergänzend zur Beweiswürdigung der belangten Behörde bzw. jener des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 09.12.2021 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in den Einvernahmen vor der belangten Behörde, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht eine gezielte, konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Bedrohung im Falle einer (theoretischen) Rückkehr nach Somalia glaubhaft machen konnte: Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder in einer politischen bzw. religiösen Funktion tätig, noch wurde er jemals aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit verfolgt (vgl. die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2023, AS 647).Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder in einer politischen bzw. religiösen Funktion tätig, noch wurde er jemals aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit verfolgt vergleiche die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2023, AS 647). Soweit der Beschwerdeführer auf Probleme bzw. Vorfälle in seinem Dorf „ XXXX “ hinweist, ist zunächst festzuhalten, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers kein Hinweis entnehmen lässt, dass er tatsächlich aus dem Dorf „ XXXX “ stammt. Hingegen gab er in den bisherigen Einvernahmen (insoweit gleichbleibend) an, in der Stadt Belet Weyne gelebt zu haben (vgl. AS 1f und 121 des Voraktes sowie S 5 in 2176559-1/28Z, arg. „R: Wo wurden Sie geboren? BF: Belet Weyne. R: Haben Sie dort immer gelebt? BF: Ja.“). Auch in der Erstbefagung zum gegentsändlichen Folgeantrag gab der Beschwerdeführer als Gebutsort Belet Weyne an (vgl. AS 19). Warum aber der Beschwerdeführer – nach mehrmals erfolgter Einvernahme durch verschiedenen Behörden – dann erstmals in der Befragung am 15.09.2022 ein Dorf namens „ XXXX “ erwähnte und dies als sein Heimatdorf bezeichnete (vgl. AS 237) bzw. warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, bereits in früheren Einvernahmen seinen tatsächlichen Heimatort korrekt (bzw. gleichbleibend) wiederzugeben, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Schon deshalb ist das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es in seinem Dorf „Krieg“ gebe, massiv in Zweifel zu ziehen.Soweit der Beschwerdeführer auf Probleme bzw. Vorfälle in seinem Dorf „ römisch 40 “ hinweist, ist zunächst festzuhalten, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers kein Hinweis entnehmen lässt, dass er tatsächlich aus dem Dorf „ römisch 40 “ stammt. Hingegen gab er in den bisherigen Einvernahmen (insoweit gleichbleibend) an, in der Stadt Belet Weyne gelebt zu haben vergleiche AS 1f und 121 des Voraktes sowie S 5 in 2176559-1/28Z, arg. „R: Wo wurden Sie geboren? BF: Belet Weyne. R: Haben Sie dort immer gelebt? BF: Ja.“). Auch in der Erstbefagung zum gegentsändlichen Folgeantrag gab der Beschwerdeführer als Gebutsort Belet Weyne an vergleiche AS 19). Warum aber der Beschwerdeführer – nach mehrmals erfolgter Einvernahme durch verschiedenen Behörden – dann erstmals in der Befragung am 15.09.2022 ein Dorf namens „ römisch 40 “ erwähnte und dies als sein Heimatdorf bezeichnete vergleiche AS 237) bzw. warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, bereits in früheren Einvernahmen seinen tatsächlichen Heimatort korrekt (bzw. gleichbleibend) wiederzugeben, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Schon deshalb ist das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es in seinem Dorf „Krieg“ gebe, massiv in Zweifel zu ziehen. Ferner ist auf die jüngsten Länderberichte hinzuweisen, wonach sich unter anderem Belet Weyne unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS befindet und hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden kann. Und wortwörtlich heißt es weiter: „In Belet Weyne ist die Sicherheitslage unverändert vergleichsweise stabil, es kommt nur sporadisch zu Gewalt oder Attacken der al Shabaab. In der Stadt befinden sich das Regionalkommando der Bundesarmee sowie Stützpunkte dschibutischer ATMIS-Truppen und der äthiopischen Armee. Zusätzlich gibt es einzelne Polizisten und Teile einer Formed Police Unit von ATMIS. Zudem gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Clankonflikte werden nicht in der Stadt, sondern mehrheitlich außerhalb ausgetragen. Die in Belet Weyne vorhandene Präsenz der al Shabaab scheint kaum relevant.“ (vgl. oben, II., 1.2.).Ferner ist auf die jüngsten Länderberichte hinzuweisen, wonach sich unter anderem Belet Weyne unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS befindet und hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden kann. Und wortwörtlich heißt es weiter: „In Belet Weyne ist die Sicherheitslage unverändert vergleichsweise stabil, es kommt nur sporadisch zu Gewalt oder Attacken der al Shabaab. In der Stadt befinden sich das Regionalkommando der Bundesarmee sowie Stützpunkte dschibutischer ATMIS-Truppen und der äthiopischen Armee. Zusätzlich gibt es einzelne Polizisten und Teile einer Formed Police Unit von ATMIS. Zudem gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Clankonflikte werden nicht in der Stadt, sondern mehrheitlich außerhalb ausgetragen. Die in Belet Weyne vorhandene Präsenz der al Shabaab scheint kaum relevant.“ vergleiche oben, römisch zwei., 1.2.). Entgegen der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz legte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 15.09.2022 auch keinen Medienbericht von Reuters vor, sondern lediglich ein Konvolut an Fotos bzw. Bildern, aus denen sich jedoch nicht einmal ansatzweise entnehmen lässt, von wo diese herrühren bzw. aus welchem Land/Region/Dorf diese stammen, geschweige denn, dass diese mit einer konkreten Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer in einem Zusammenhang gebracht werden könnten. Schließlich waren auch (teils grobe) Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgetreten: Während er noch in der Einvernahme am 13.03.2023 explizit angab, dass er seine Fluchtgründe von 2016 nicht mehr aufrechterhalte (vgl. AS 649, „F: Halten Sie ihre Fluchtgründe von 2016 noch aufrecht?“ „A: Nein.“), behauptete er in der mündlichen Verhandlung plötzlich, dass er diese Frage nicht richtig verstanden habe, sondern die Frage, ob er neue Fluchtgründe habe, verneint (vgl. S 5 in OZ 4). Folgte man diesem Vorbringen, dann wäre aber sein gesamtes neues Vorbringen im Hinblick auf angebliche Vorfälle in seinem Heimatdorf wiederum obsolet und zudem für das Bundesverwaltungsgericht gänzlich unverständlich, warum der Beschwerdeführer dann überhaupt eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde erhob, obwohl ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer konnte den diesbezüglichen Vorhalt jedenfalls nicht plausibel aufklären, sondern verwies lediglich auf ein Gespräch mit seiner Rechtsberatung, wo ihm gesagt worden sei, dass er ein „Recht auf eine Beschwerde“ hätte (vgl. S 5 in OZ 4).Schließlich waren auch (teils grobe) Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgetreten: Während er noch in der Einvernahme am 13.03.2023 explizit angab, dass er seine Fluchtgründe von 2016 nicht mehr aufrechterhalte vergleiche AS 649, „F: Halten Sie ihre Fluchtgründe von 2016 noch aufrecht?“ „A: Nein.“), behauptete er in der mündlichen Verhandlung plötzlich, dass er diese Frage nicht richtig verstanden habe, sondern die Frage, ob er neue Fluchtgründe habe, verneint vergleiche S 5 in OZ 4). Folgte man diesem Vorbringen, dann wäre aber sein gesamtes neues Vorbringen im Hinblick auf angebliche Vorfälle in seinem Heimatdorf wiederum obsolet und zudem für das Bundesverwaltungsgericht gänzlich unverständlich, warum der Beschwerdeführer dann überhaupt eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde erhob, obwohl ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer konnte den diesbezüglichen Vorhalt jedenfalls nicht plausibel aufklären, sondern verwies lediglich auf ein Gespräch mit seiner Rechtsberatung, wo ihm gesagt worden sei, dass er ein „Recht auf eine Beschwerde“ hätte vergleiche S 5 in OZ 4). 2.2.
  41. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer daher im Ergebnis nicht, eine Gefährdung im Fall seiner Rückkehr nach Somalia glaubhaft zu machen. 2.2.
  42. Abschließend bleibt lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde. 2.
  43. Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquelle des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: Länderinformation der Staatendokumentation vom Jänner 2025 (Version 7) Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurde ermöglicht, zu den herangezogenen Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben, wobei er den zugrunde gelegten Länderinformationen nicht substantiiert entgegentrat.
  44. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.
  45. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.
  46. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.
  47. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, II., 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Somalia Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.3.
  48. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt vergleiche oben, römisch zwei., 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Somalia Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre. 3.
  49. Daher ist die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde abzuweisen.3.
  50. Daher ist die gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde abzuweisen. Da sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte II. und III. bereits in Rechtskraft erwachsen.Da sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. bereits in Rechtskraft erwachsen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W123.2176559.3.00

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