Obsah (6)
Art. 133§ 2§ 27§§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlW135 2296621-1 Spruch, W135 2296621-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 01.02.2024 wurde die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin „Mediainsult“ als Folge einer am 17.11.2022 vorgenommenen Impfung gegen Covid-19 (Impfstoff BioNTech/Pfizer) und damit als Impfschaden nach dem Impfschadengesetz anerkannt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.02.2024 zunächst Beschwerde, diese zog sie in der Folge aber wieder zurück. Der Bescheid vom 01.02.2024 erwuchs damit in Rechtskraft. Am 06.03.2024 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ein Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) betreffend die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 bezahlten Behandlungsbeiträge und Rezeptgebühren sowie Transaktionsbestätigungen betreffend zwei Zahlungen an die Klink XXXX zur Kostenerstattung vor. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass alle Arzt- und Laborbesuche sowie Rezeptgebühren in direktem Zusammenhang mit dem Impfschaden und der daraus resultierenden weiteren Überwachung und Medikation stehen würden.Am 06.03.2024 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ein Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) betreffend die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 bezahlten Behandlungsbeiträge und Rezeptgebühren sowie Transaktionsbestätigungen betreffend zwei Zahlungen an die Klink römisch 40 zur Kostenerstattung vor. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass alle Arzt- und Laborbesuche sowie Rezeptgebühren in direktem Zusammenhang mit dem Impfschaden und der daraus resultierenden weiteren Überwachung und Medikation stehen würden. Auf Ersuchen der belangten Behörde reichte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 11.03.2024 und vom 15.03.2024 detaillierte Kundenverkaufsnachweise zweier näher genannter Apotheken betreffend den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023, eine Leistungsaufstellung der BVAEB betreffend den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 30.11.2023 samt Auflistung der jeweiligen Behandlungsbeiträge, eine Auflistung der BVAEB betreffend die Rezeptgebühren von Jänner bis Dezember 2023 sowie eine Behandlungsbeitragsvorschreibung der BVAEB vom 25.02.2024 betreffend ambulante Behandlungen in der Klinik XXXX und im XXXX nach. Im Begleitschreiben wies die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass alle Arzt- und Laborbesuche sowie Rezeptgebühren in direktem Zusammenhang mit dem Impfschaden und der daraus resultierenden weiteren Überwachung und Medikation stehen würden. Außerdem könne sie wegen des Schlaganfalles keine Hormonersatztherapie mehr machen, weshalb die nun seit einem Jahr bestehenden andauernden Schmerzen mit anderen Therapien und Medikamenten behandelt werden müssten. Darüber hinaus hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die Auflistungen der beiden Apotheken unvollständig seien, weil sie noch in anderen Apotheken gewesen sei, an die sie sich nicht mehr erinnern könne. In der Auflistung der BVAEB seien die Rezeptgebühren vollständig aufgeschlüsselt.Auf Ersuchen der belangten Behörde reichte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 11.03.2024 und vom 15.03.2024 detaillierte Kundenverkaufsnachweise zweier näher genannter Apotheken betreffend den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023, eine Leistungsaufstellung der BVAEB betreffend den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 30.11.2023 samt Auflistung der jeweiligen Behandlungsbeiträge, eine Auflistung der BVAEB betreffend die Rezeptgebühren von Jänner bis Dezember 2023 sowie eine Behandlungsbeitragsvorschreibung der BVAEB vom 25.02.2024 betreffend ambulante Behandlungen in der Klinik römisch 40 und im römisch 40 nach. Im Begleitschreiben wies die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass alle Arzt- und Laborbesuche sowie Rezeptgebühren in direktem Zusammenhang mit dem Impfschaden und der daraus resultierenden weiteren Überwachung und Medikation stehen würden. Außerdem könne sie wegen des Schlaganfalles keine Hormonersatztherapie mehr machen, weshalb die nun seit einem Jahr bestehenden andauernden Schmerzen mit anderen Therapien und Medikamenten behandelt werden müssten. Darüber hinaus hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die Auflistungen der beiden Apotheken unvollständig seien, weil sie noch in anderen Apotheken gewesen sei, an die sie sich nicht mehr erinnern könne. In der Auflistung der BVAEB seien die Rezeptgebühren vollständig aufgeschlüsselt. In der Folge ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bezüglich mehrerer näher genannter, in der Leistungsübersicht der BVAEB angeführter Untersuchungen um Vorlage der entsprechenden Befunde sowie der Originalrechnungen samt Zahlungsnachweisen. Mit Eingabe vom 25.03.2024 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie vom Internisten, der praktischen Ärztin und der Neurologin keine Befunde ausgehändigt bekommen habe. Sie habe nur Rezepte für Medikamente bekommen, welche anhand der Liste der Rezeptgebühren nachvollzogen werden könnten. Da sie bei Kassenärzten gewesen sei, gebe es auch keine Originalrechnungen, da die Behandlungen direkt mit der BVAEB abgerechnet worden seien. Ihr seien Selbstbehalte der BVAEB verrechnet worden, eine detaillierte Aufstellung der Selbstbehalte sei bereits übermittelt worden. Mit Eingabe vom 26.03.2024 legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor und führte unter einem nochmals aus, dass alle Arzt- und Laborbesuche sowie Rezeptgebühren in direktem Zusammenhang mit dem Impfschaden und der daraus resultierenden weiteren Überwachung und Medikation stehen würden. Es gebe keine Rückerstattungsbeträge. Die Aufstellung beinhalte nur die Kosten, die ihr von der BVAEB als Selbstbehalt (Behandlungsbeitrag) verrechnet worden seien. In der Folge übermittelte die belangte Behörde die Auflistungen der Behandlungen und der Medikamente an den Ärztlichen Dienst und ersuchte um Stellungnahme, ob die Medikamente und Behandlungen aufgrund des anerkannten Impfschadens medizinisch erforderlich bzw. ob diese für die Heilung oder Besserung dienlich gewesen seien. In einer Stellungnahme vom 23.04.2024 führte der Ärztliche Dienst daraufhin zusammengefasst aus, dass die Behandlungen in der Klinik XXXX und durch die Neurologin Dr. XXXX im medizinischen Zusammenhang mit dem Impfschaden zu sehen seien bzw. für dessen Besserung dienlich seien. Darüber hinaus seien die Medikamente Lovenox FSPR 4000IE/0,4 ML und Clopidogrel + PH FTBL 75 mg aufgrund des anerkannten Impfschadens medizinisch erforderlich und für die Heilung oder Besserung dienlich (gewesen).In einer Stellungnahme vom 23.04.2024 führte der Ärztliche Dienst daraufhin zusammengefasst aus, dass die Behandlungen in der Klinik römisch 40 und durch die Neurologin Dr. römisch 40 im medizinischen Zusammenhang mit dem Impfschaden zu sehen seien bzw. für dessen Besserung dienlich seien. Darüber hinaus seien die Medikamente Lovenox FSPR 4000IE/0,4 ML und Clopidogrel + PH FTBL 75 mg aufgrund des anerkannten Impfschadens medizinisch erforderlich und für die Heilung oder Besserung dienlich (gewesen). Mit angefochtenem Bescheid vom 02.07.2024 entschied die belangte Behörde, dass die aufgrund des Impfschadens erforderlichen Krankenhaus,- Arzt- und Arzneikosten in Höhe von insgesamt EUR 76,68
§ 2Abs.
1 lit. a Z 1 und 2 Impfschadengesetz übernommen werden (Spruchpunkt 1.). Die Übernahme der Behandlungsbeiträge (BVAEB) vom XXXX , von Prim. Dr. XXXX , vom XXXX , vom Diagnosezentrum XXXX , vom XXXX , vom XXXX (Institut für Pathologie), von Dr. XXXX und Dr. XXXX (Gruppenpraxis für Frauenheilkunde), von XXXX (Labormedizin), von Dr. XXXX und Dr. XXXX , von Dr. XXXX und Dr. XXXX (Ärztinnen für Allgemeinmedizin), von Dr. XXXX , von XXXX (Fachärzte für Radiologie) sowie die Übernahme diverser Arzneikosten (Apotheke XXXX und XXXX -Apotheke) wurde für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
§ 2Abs.
1 lit. a Z 1 und 2 Impfschadengesetz hingegen abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die von der XXXX -Apotheke ausgewiesenen Medikamente (Lovenox FSPR 4000IE/0,4 ML und Clopidogrel + PH FTBL 75 mg) der Besserung des Impfschadens gedient hätten, weshalb die entstandenen Kosten in Höhe von EUR 61,65 sowie auch die Behandlungen in der Klinik XXXX in Höhe von EUR 9,60 und durch Dr. XXXX in Höhe von EUR 5,43 nach dem Impfschadengesetz übernommen würden. Die zudem angeführten Behandlungsbeiträge bzw. Arzneikosten würden in keinem kausalen Zusammenhang mit dem anerkannten Impfschaden stehen. Mit angefochtenem Bescheid vom 02.07.2024 entschied die belangte Behörde, dass die aufgrund des Impfschadens erforderlichen Krankenhaus,- Arzt- und Arzneikosten in Höhe von insgesamt EUR 76,68
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 Impfschadengesetz übernommen werden (Spruchpunkt 1.). Die Übernahme der Behandlungsbeiträge (BVAEB) vom römisch 40 , von Prim. Dr. römisch 40 , vom römisch 40 , vom Diagnosezentrum römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 (Institut für Pathologie), von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 (Gruppenpraxis für Frauenheilkunde), von römisch 40 (Labormedizin), von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 (Ärztinnen für Allgemeinmedizin), von Dr. römisch 40 , von römisch 40 (Fachärzte für Radiologie) sowie die Übernahme diverser Arzneikosten (Apotheke römisch 40 und römisch 40 -Apotheke) wurde für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 Impfschadengesetz hingegen abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die von der römisch 40 -Apotheke ausgewiesenen Medikamente (Lovenox FSPR 4000IE/0,4 ML und Clopidogrel + PH FTBL 75 mg) der Besserung des Impfschadens gedient hätten, weshalb die entstandenen Kosten in Höhe von EUR 61,65 sowie auch die Behandlungen in der Klinik römisch 40 in Höhe von EUR 9,60 und durch Dr. römisch 40 in Höhe von EUR 5,43 nach dem Impfschadengesetz übernommen würden. Die zudem angeführten Behandlungsbeiträge bzw. Arzneikosten würden in keinem kausalen Zusammenhang mit dem anerkannten Impfschaden stehen. Gegen Spruchpunkt
- dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass die im Spruchpunkt
- genannten Behandlungen, Laboruntersuchungen, Arztbesuche und Arzneimittel sehr wohl in kausalem Zusammenhang mit dem anerkannten Impfschaden stehen würden. Ihre Schilddrüsenwerte seien vor dem Impfschaden bei jährlichen Kontrollen unverändert stabil gewesen und bezüglich des Blutdruckes und des Cholesterins sei bei den regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen kein Handlungsbedarf festgestellt und keine Medikamente oder weiteren Untersuchungen verordnet worden. Nach dem Schlaganfall sei ihr nun ein Cholesterinsenker verschrieben worden. Auch sei ihr Hormonhaushalt nach dem Schlaganfall völlig gestört. Sie habe starke Gelenksschmerzen (Schulter, Finger, Hüfte, Knie, Sprunggelenke), die Gelenke seien unbeweglich (Finger und Knie) und gering belastbar (Finger, Knie, Sprunggelenke), weiters leide sie unter Müdigkeit und Antriebslosigkeit. Wegen dieser Symptome sei sie zuerst bei der Hausärztin und später beim Internisten in Behandlung gewesen. Eine rheumatische Erkrankung liege nicht vor. Von einer Hormonersatztherapie sei ihr vehement abgeraten worden, da die Risiken für eine Thrombose oder einen Schlaganfall zu groß seien. Die Schmerzen müssten daher mit anderen Mitteln (Schmerztherapie, Medikamente, physikalische Behandlungen) bekämpft werden, da sie sonst nicht mehr arbeitsfähig wäre. Die Behandlungen und Medikationen müssten durch regelmäßige Untersuchungen überwacht und angepasst werden. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 31.07.2024 gemeinsam mit dem Verwaltungsakt betreffend das Verfahren zur Anerkennung der Gesundheitsschädigung als Impfschaden vorgelegt. Nach Rücksprache mit der belangten Behörde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2024 der gegenständliche Bezug habende Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2024 wurde die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin „Mediainsult“ als Folge einer am 17.11.2022 vorgenommenen Impfung gegen Covid-19 (Impfstoff BioNTech/Pfizer) und damit als Impfschaden nach dem Impfschadengesetz anerkannt. Die Beschwerdeführerin stand im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 30.11.2023 bei Dr. XXXX (Facharzt für Innere Medizin), in der Klinik XXXX , im XXXX , bei Dr. XXXX und Dr. XXXX (Gruppenpraxis für Frauenheilkunde), bei Dr. XXXX (Fachärztin für Neurologie), bei Dr. XXXX und Dr. XXXX (Ärztinnen für Allgemeinmedizin) sowie bei Dr. XXXX (Hautärztin) in Behandlung, ebenso nahm die Beschwerdeführerin im XXXX , im Diagnosezentrums XXXX , im XXXX (Institut für Pathologie), bei XXXX (Fachärzte für Radiologie) und in mehreren Laboren XXXX Leistungen in Anspruch. Für diese Behandlungen und Leistungen wurden der Beschwerdeführerin von Seiten der BVAEB jeweils Behandlungsbeiträge in der auf den Aktenseiten 11 bis 16 ersichtlichen Höhe vorgeschrieben.Die Beschwerdeführerin stand im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 30.11.2023 bei Dr. römisch 40 (Facharzt für Innere Medizin), in der Klinik römisch 40 , im römisch 40 , bei Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 (Gruppenpraxis für Frauenheilkunde), bei Dr. römisch 40 (Fachärztin für Neurologie), bei Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 (Ärztinnen für Allgemeinmedizin) sowie bei Dr. römisch 40 (Hautärztin) in Behandlung, ebenso nahm die Beschwerdeführerin im römisch 40 , im Diagnosezentrums römisch 40 , im römisch 40 (Institut für Pathologie), bei römisch 40 (Fachärzte für Radiologie) und in mehreren Laboren römisch 40 Leistungen in Anspruch. Für diese Behandlungen und Leistungen wurden der Beschwerdeführerin von Seiten der BVAEB jeweils Behandlungsbeiträge in der auf den Aktenseiten 11 bis 16 ersichtlichen Höhe vorgeschrieben. Darüber hinaus bezog die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 folgende Arzneimittel: „Candam Hartkps 8/5mg“, „Atorvastatin G.L. Ftbl 80mg“, „Clopidogrel+PH Ftbl 75mg“, „Ezetimib+PH Tbl 10mg“, „Lovenox Fspr 4000IE/0,4ml“, „Dalacin Vag-Cr+3 Applik“, „Xefo Ftbl 8 mg“, „Ezegelan Tbl 10mg“, „Rosalgin 0,1% Vag-Lsg“, „Selexid Ftbl“, „Protopic Slb 0,03%“, „Ezerosu Ftbl 10/5mg“, „Calciduran Ftbl 500mg/800IE“, „Ca-D3-Stad Ftbl“, „Sidroga Tee Welln Entschl“, „Ovestin Tbl 1mg“, „Paspertin Ftbl“, „Pevisone Cr 15g“, „Pantoprazol+Ph Msr Tbl 20mg“, „Euthyrox Tbl 100mcg“ sowie nicht näher bezeichnete magistrale Zubereitungen. Für diese Arzneimittel entstanden ihr Kosten in der auf den Aktenseiten 20 bis 24 ersichtlichen Höhe. Die Beschwerdeführerin beantragte am 06.03.2024 die Übernahme der ihr hierdurch entstandenen Kosten. Mit Bescheid vom 02.07.2024 entschied die belangte Behörde, dass die aufgrund des Impfschadens erforderlichen Krankenhaus,- Arzt- und Arzneikosten in Höhe von insgesamt EUR 76,68 – dabei handelt es sich um die Kosten für die Medikamente Lovenox FSPR 4000IE/0,4 ML und Clopidogrel + PH FTBL 75 mg sowie für die Behandlungen in der Klinik XXXX und durch Dr. XXXX –
§ 2Abs.
1 lit. a Z 1 und 2 Impfschadengesetz übernommen werden (Spruchpunkt 1.). Die Übernahme der von der Beschwerdeführerin weiters geltend gemachten Behandlungsbeiträge (BVAEB) vom XXXX , von Prim. Dr. XXXX , vom XXXX , vom Diagnosezentrum XXXX , vom XXXX , vom XXXX (Institut für Pathologie), von Dr. XXXX und Dr. XXXX (Gruppenpraxis für Frauenheilkunde), von XXXX (Labormedizin), von Dr. XXXX und Dr. XXXX , von Dr. XXXX und Dr. XXXX (Ärztinnen für Allgemeinmedizin), von Dr. XXXX , von XXXX (Fachärzte für Radiologie) sowie die Übernahme diverser Arzneikosten (Apotheke XXXX und XXXX -Apotheke) wurde für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
§ 2Abs.
1 lit. a Z 1 und 2 Impfschadengesetz hingegen abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Mit Bescheid vom 02.07.2024 entschied die belangte Behörde, dass die aufgrund des Impfschadens erforderlichen Krankenhaus,- Arzt- und Arzneikosten in Höhe von insgesamt EUR 76,68 – dabei handelt es sich um die Kosten für die Medikamente Lovenox FSPR 4000IE/0,4 ML und Clopidogrel + PH FTBL 75 mg sowie für die Behandlungen in der Klinik römisch 40 und durch Dr. römisch 40 –
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 Impfschadengesetz übernommen werden (Spruchpunkt 1.). Die Übernahme der von der Beschwerdeführerin weiters geltend gemachten Behandlungsbeiträge (BVAEB) vom römisch 40 , von Prim. Dr. römisch 40 , vom römisch 40 , vom Diagnosezentrum römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 (Institut für Pathologie), von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 (Gruppenpraxis für Frauenheilkunde), von römisch 40 (Labormedizin), von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 (Ärztinnen für Allgemeinmedizin), von Dr. römisch 40 , von römisch 40 (Fachärzte für Radiologie) sowie die Übernahme diverser Arzneikosten (Apotheke römisch 40 und römisch 40 -Apotheke) wurde für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 Impfschadengesetz hingegen abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde ein, worin sie sich ausschließlich gegen die mit Spruchpunkt
- erfolgte Abweisung der Übernahme der darin aufgelisteten Kosten wendete. Es kann nicht festgestellt werden, dass die in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides angeführten Behandlungen bzw. Leistungen sowie Arzneimittel zur Besserung oder Heilung des als Impfschaden anerkannten Mediainsultes erforderlich bzw. dienlich waren.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden, als Impfschaden anerkannten Gesundheitsschädigung gründen sich auf den Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2024, OB: XXXX .Die Feststellungen zu der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden, als Impfschaden anerkannten Gesundheitsschädigung gründen sich auf den Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2024, OB: römisch 40 . Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 30.11.2023 in Anspruch genommenen Behandlungen bzw. Leistungen, zu den im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 bezogenen Arzneimitteln sowie zu den der Beschwerdeführerin hierdurch entstandenen Kosten in Form von Behandlungsbeiträgen, Rezeptgebühren und privat zu zahlenden Arzneimitteln basieren auf den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen, konkret der Leistungsaufstellung der BVAEB betreffend den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 30.11.2023 samt Auflistung der jeweiligen Behandlungsbeiträge (AS 11 bis 17 des Verwaltungsaktes), der Auflistung der BVAEB betreffend die Rezeptgebühren für das Jahr 2023 (AS 23 und 24 des Verwaltungsaktes) und den Kundenverkaufsnachweisen zweier näher genannter Apotheken betreffend den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 (AS 20 bis 22 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung, zum Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2024 und zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde; bezüglich des Beschwerdegegenstandes wird auch auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass gegenständlich nicht festgestellt werden konnte, dass die in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides angeführten Behandlungen bzw. Leistungen sowie Arzneimittel zur Besserung oder Heilung des als Impfschaden anerkannten Mediainsultes erforderlich bzw. dienlich waren, gründet sich insbesondere darauf, dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen der Antragstellung oder der Beschwerde noch sonst im Verfahren konkret und substantiiert angab, aufgrund welcher Beschwerden/Diagnosen die jeweiligen Behandlungen, Leistungen und Arzneimittel erforderlich gewesen wären bzw. inwiefern diese geltend gemachten Beschwerden auf den Impfschaden zurückzuführen sein sollten. Die Beschwerdeführerin verabsäumte es damit im Verfahren, einen Zusammenhang der geltend gemachten Behandlungsbeiträge und Arzneimittelkosten mit der für die Besserung oder Heilung des als Impfschaden anerkannten Mediainsultes notwendigen Behandlung ausreichend konkret darzutun und ist ein solcher auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Damit trat die Beschwerdeführerin insgesamt auch der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 23.04.2024, der zufolge lediglich die Behandlungen in der Klinik XXXX und durch die Neurologin Dr. XXXX im medizinischen Zusammenhang mit dem Impfschaden zu sehen seien bzw. für dessen Besserung dienlich seien und nur die Medikamente Lovenox FSPR 4000IE/0,4 ML und Clopidogrel + PH FTBL 75 mg aufgrund des anerkannten Impfschadens medizinisch erforderlich und für die Heilung oder Besserung dienlich (gewesen) seien, nicht substantiiert entgegen.Dass gegenständlich nicht festgestellt werden konnte, dass die in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides angeführten Behandlungen bzw. Leistungen sowie Arzneimittel zur Besserung oder Heilung des als Impfschaden anerkannten Mediainsultes erforderlich bzw. dienlich waren, gründet sich insbesondere darauf, dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen der Antragstellung oder der Beschwerde noch sonst im Verfahren konkret und substantiiert angab, aufgrund welcher Beschwerden/Diagnosen die jeweiligen Behandlungen, Leistungen und Arzneimittel erforderlich gewesen wären bzw. inwiefern diese geltend gemachten Beschwerden auf den Impfschaden zurückzuführen sein sollten. Die Beschwerdeführerin verabsäumte es damit im Verfahren, einen Zusammenhang der geltend gemachten Behandlungsbeiträge und Arzneimittelkosten mit der für die Besserung oder Heilung des als Impfschaden anerkannten Mediainsultes notwendigen Behandlung ausreichend konkret darzutun und ist ein solcher auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Damit trat die Beschwerdeführerin insgesamt auch der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 23.04.2024, der zufolge lediglich die Behandlungen in der Klinik römisch 40 und durch die Neurologin Dr. römisch 40 im medizinischen Zusammenhang mit dem Impfschaden zu sehen seien bzw. für dessen Besserung dienlich seien und nur die Medikamente Lovenox FSPR 4000IE/0,4 ML und Clopidogrel + PH FTBL 75 mg aufgrund des anerkannten Impfschadens medizinisch erforderlich und für die Heilung oder Besserung dienlich (gewesen) seien, nicht substantiiert entgegen. Nun gab die Beschwerdeführerin zwar bereits im Rahmen der Antragstellung und auch nachfolgend mehrfach im Verfahren an, dass alle Arzt- und Laborbesuche sowie Rezeptgebühren in direktem Zusammenhang mit dem Impfschaden und der daraus resultierenden weiteren Überwachung und Medikation stehen würden. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin aber keine ausreichend aussagekräftigen medizinischen Unterlagen in Vorlage, anhand derer ein solcher Zusammenhang nachvollziehbar abgeleitet werden könnte. So wurde die Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde mit E-Mail vom 25.03.2024 ausdrücklich ersucht, bezüglich der in der Leistungsaufstellung der BVAEB (AS 11 bis 17 des Verwaltungsaktes) u.a. aufscheinenden Behandlungen und Leistungen im XXXX , bei Dr. XXXX , bei Dr. XXXX und Dr. XXXX sowie bei XXXX (Fachärzte für Radiologie) die jeweiligen Befunde in Vorlage zu bringen, woraufhin die Beschwerdeführerin mit E-Mails vom 25.03.2024 und vom 26.03.2024 – unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen – lediglich ausführte, sie wisse nicht, welche Befunde sie vorlegen solle. Bei den angeführten Ärzten handle es sich um Besuche in den Ordinationen, wozu sie nie Befunde ausgehändigt bekommen habe. Sie wisse auch nicht, wie sie diese nach einem Jahr einfordern solle.Nun gab die Beschwerdeführerin zwar bereits im Rahmen der Antragstellung und auch nachfolgend mehrfach im Verfahren an, dass alle Arzt- und Laborbesuche sowie Rezeptgebühren in direktem Zusammenhang mit dem Impfschaden und der daraus resultierenden weiteren Überwachung und Medikation stehen würden. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin aber keine ausreichend aussagekräftigen medizinischen Unterlagen in Vorlage, anhand derer ein solcher Zusammenhang nachvollziehbar abgeleitet werden könnte. So wurde die Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde mit E-Mail vom 25.03.2024 ausdrücklich ersucht, bezüglich der in der Leistungsaufstellung der BVAEB (AS 11 bis 17 des Verwaltungsaktes) u.a. aufscheinenden Behandlungen und Leistungen im römisch 40 , bei Dr. römisch 40 , bei Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 sowie bei römisch 40 (Fachärzte für Radiologie) die jeweiligen Befunde in Vorlage zu bringen, woraufhin die Beschwerdeführerin mit E-Mails vom 25.03.2024 und vom 26.03.2024 – unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen – lediglich ausführte, sie wisse nicht, welche Befunde sie vorlegen solle. Bei den angeführten Ärzten handle es sich um Besuche in den Ordinationen, wozu sie nie Befunde ausgehändigt bekommen habe. Sie wisse auch nicht, wie sie diese nach einem Jahr einfordern solle. Insbesondere in Bezug auf die in der Leistungsaufstellung der BVAEB (AS 11 bis 17 des Verwaltungsaktes) aufscheinenden Leistungen des XXXX – ein Salmonellen- und ein Yersinia-Antikörpernachweis –, des XXXX (Institut für Pathologie) – eine gynäkologische Zytodiagnostik (Papanicolaou) – sowie die Behandlungen bei Dr. XXXX & Dr. XXXX (Gruppenpraxis für Frauenheilkunde) und bei Dr. XXXX (Hautärztin) brachte die Beschwerdeführerin keine entsprechenden medizinischen Unterlagen in Vorlage und erstattete auch im gesamten Verfahren kein Vorbringen, inwiefern diese gynäkologischen und hautärztlichen Untersuchungen sowie der Salmonellen- und Yersinia-Antikörpernachweis zur Besserung oder Heilung des Mediainsultes beigetragen haben sollten.Insbesondere in Bezug auf die in der Leistungsaufstellung der BVAEB (AS 11 bis 17 des Verwaltungsaktes) aufscheinenden Leistungen des römisch 40 – ein Salmonellen- und ein Yersinia-Antikörpernachweis –, des römisch 40 (Institut für Pathologie) – eine gynäkologische Zytodiagnostik (Papanicolaou) – sowie die Behandlungen bei Dr. römisch 40 & Dr. römisch 40 (Gruppenpraxis für Frauenheilkunde) und bei Dr. römisch 40 (Hautärztin) brachte die Beschwerdeführerin keine entsprechenden medizinischen Unterlagen in Vorlage und erstattete auch im gesamten Verfahren kein Vorbringen, inwiefern diese gynäkologischen und hautärztlichen Untersuchungen sowie der Salmonellen- und Yersinia-Antikörpernachweis zur Besserung oder Heilung des Mediainsultes beigetragen haben sollten. Auch bezüglich der in der Leistungsaufstellung der BVAEB (AS 11 bis 17 des Verwaltungsaktes) angeführten Behandlungen bei Dr. XXXX (Facharzt für Innere Medizin) und bei Dr. XXXX & Dr. XXXX (Ärztinnen für Allgemeinmedizin) brachte die Beschwerdeführerin keine Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage. Lediglich in Bezug auf die angeführten Behandlungen bei Dr. XXXX & Dr. XXXX am 20.01.2023, am 30.01.2023 und am 06.02.2023 finden sich in dem im Verwaltungsakt betreffend das Verfahren zur Anerkennung des Impfschadens einliegenden Karteikartenauszug vom 07.02.2023 Eintragungen, welche mangels genauerer Angaben hinsichtlich des jeweiligen Gegenstandes der Konsultationen aber gleichsam keinen ausreichend konkreten Zusammenhang mit dem Mediainsult erkennen lassen; insbesondere wird in Bezug auf die darin angeführten Medikamente auf die Ausführungen weiter unten verwiesen.Auch bezüglich der in der Leistungsaufstellung der BVAEB (AS 11 bis 17 des Verwaltungsaktes) angeführten Behandlungen bei Dr. römisch 40 (Facharzt für Innere Medizin) und bei Dr. römisch 40 & Dr. römisch 40 (Ärztinnen für Allgemeinmedizin) brachte die Beschwerdeführerin keine Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage. Lediglich in Bezug auf die angeführten Behandlungen bei Dr. römisch 40 & Dr. römisch 40 am 20.01.2023, am 30.01.2023 und am 06.02.2023 finden sich in dem im Verwaltungsakt betreffend das Verfahren zur Anerkennung des Impfschadens einliegenden Karteikartenauszug vom 07.02.2023 Eintragungen, welche mangels genauerer Angaben hinsichtlich des jeweiligen Gegenstandes der Konsultationen aber gleichsam keinen ausreichend konkreten Zusammenhang mit dem Mediainsult erkennen lassen; insbesondere wird in Bezug auf die darin angeführten Medikamente auf die Ausführungen weiter unten verwiesen. Hinsichtlich der Behandlungen bei Dr. XXXX (Facharzt für Innere Medizin) und bei Dr. XXXX & Dr. XXXX (Ärztinnen für Allgemeinmedizin) wendete die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde nun zwar ein, dass ihr Hormonhaushalt seit dem Schlaganfall völlig gestört sei. Sie habe starke Gelenksschmerzen (Schulter, Finger, Hüften, Knie, Sprunggelenke), die Gelenke seien unbeweglich (Finger und Knie) und nur gering belastbar (Finger, Knie, Sprunggelenke), ebenso leide sie an Müdigkeit und Antriebslosigkeit. Aufgrund dieser Symptome sei sie zuerst bei der Hausärztin (Dr. XXXX ) und anschließend beim Internisten (Dr. XXXX ) in Abklärung gewesen. Belegende medizinische Unterlagen brachte die Beschwerdeführerin diesbezüglich aber nicht in Vorlage. In diesem Zusammenhang finden sich im vorliegenden Verwaltungsakt lediglich die Ergebnisse mehrerer von Dr. XXXX und Dr. XXXX verordneter Blutuntersuchungen (vgl. AS 34 bis 37, AS 39 bis 42, AS 44 bis 50, AS 54 und AS 57 des Verwaltungsaktes) sowie ein von Dr. XXXX ausgestellter Verordnungsschein für physikalische Therapie (AS 58 des Verwaltungsaktes; Diagnosen: „Arthralgien, Knieschmerzen bds, St.p. Insult, SVES MRT Überlastungsreaktion“). Des Weiteren liegen im Verwaltungsakt auch Unterlagen der XXXX betreffend die physikalische Therapie (AS 60 f des Verwaltungsaktes) und des XXXX (AS 59 und AS 62 bis 66 des Verwaltungsaktes) auf, in denen u.a. auch die Diagnosen „Art. Hypertonie“, „Arthralgien (bd. Knie > Finger, Sprunggel., Hüften…)“, „St.p. Hemithyrektomie wg. kalten Knoten 2008“ und „St.p. Insult 10.12.2022“ angeführt werden. Diesen Unterlagen kann insgesamt aber nicht entnommen werden, dass der von der Beschwerdeführerin eingewendete gestörte Hormonhaushalt und die von ihr behaupteten, daraus resultierenden Gelenksbeschwerden sowie die Müdigkeit und Antriebslosigkeit auf den Mediainsult zurückzuführen wären. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auch auf den im Akt einliegenden MRT-Befund beider Kniegelenke vom 10.08.2023 verwiesen, welcher Überlastungsreaktionen in beiden Kniegelenken sowie eine Knorpelverschmälerung und eine zarte Bakerzyste im Bereich des linken Kniegelenkes beschreibt, sodass eine organische Ursache der Knieschmerzen insgesamt nicht auszuschließen ist. Festgehalten sei im Übrigen noch, dass die Gelenksbeschwerden, die Müdigkeit und die Antriebslosigkeit von Seiten der Beschwerdeführerin gar nicht als Folge der angeschuldigten, am 17.11.2022 verabreichten Impfung gegen Covid-19 (Impfstoff BioNTech/Pfizer) geltend gemacht und damit auch nicht als Impfschaden nach dem Impfschadengesetz anerkannt wurden. Das gegenständliche Beschwerdevorbringen geht damit ins Leere und ist ebenfalls nicht dazu geeignet, einen Zusammenhang der geltend gemachten Behandlungen bei Dr. XXXX (Facharzt für Innere Medizin) und bei Dr. XXXX & Dr. XXXX (Ärztinnen für Allgemeinmedizin) mit dem anerkannten Impfschaden ausreichend darzutun. Dies gilt auch für die offenkundig ebenfalls in Zusammenhang mit den Arthralgien stehenden Leistungen bzw. Behandlungen im Diagnosezentrum XXXX – ein MRT der Kniegelenke – und im XXXX .Hinsichtlich der Behandlungen bei Dr. römisch 40 (Facharzt für Innere Medizin) und bei Dr. römisch 40 & Dr. römisch 40 (Ärztinnen für Allgemeinmedizin) wendete die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde nun zwar ein, dass ihr Hormonhaushalt seit dem Schlaganfall völlig gestört sei. Sie habe starke Gelenksschmerzen (Schulter, Finger, Hüften, Knie, Sprunggelenke), die Gelenke seien unbeweglich (Finger und Knie) und nur gering belastbar (Finger, Knie, Sprunggelenke), ebenso leide sie an Müdigkeit und Antriebslosigkeit. Aufgrund dieser Symptome sei sie zuerst bei der Hausärztin (Dr. römisch 40 ) und anschließend beim Internisten (Dr. römisch 40 ) in Abklärung gewesen. Belegende medizinische Unterlagen brachte die Beschwerdeführerin diesbezüglich aber nicht in Vorlage. In diesem Zusammenhang finden sich im vorliegenden Verwaltungsakt lediglich die Ergebnisse mehrerer von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 verordneter Blutuntersuchungen vergleiche AS 34 bis 37, AS 39 bis 42, AS 44 bis 50, AS 54 und AS 57 des Verwaltungsaktes) sowie ein von Dr. römisch 40 ausgestellter Verordnungsschein für physikalische Therapie (AS 58 des Verwaltungsaktes; Diagnosen: „Arthralgien, Knieschmerzen bds, St.p. Insult, SVES MRT Überlastungsreaktion“). Des Weiteren liegen im Verwaltungsakt auch Unterlagen der römisch 40 betreffend die physikalische Therapie (AS 60 f des Verwaltungsaktes) und des römisch 40 (AS 59 und AS 62 bis 66 des Verwaltungsaktes) auf, in denen u.a. auch die Diagnosen „"Art". Hypertonie“, „Arthralgien (bd. Knie > Finger, Sprunggel., Hüften…)“, „St.p. Hemithyrektomie wg. kalten Knoten 2008“ und „St.p. Insult 10.12.2022“ angeführt werden. Diesen Unterlagen kann insgesamt aber nicht entnommen werden, dass der von der Beschwerdeführerin eingewendete gestörte Hormonhaushalt und die von ihr behaupteten, daraus resultierenden Gelenksbeschwerden sowie die Müdigkeit und Antriebslosigkeit auf den Mediainsult zurückzuführen wären. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auch auf den im Akt einliegenden MRT-Befund beider Kniegelenke vom 10.08.2023 verwiesen, welcher Überlastungsreaktionen in beiden Kniegelenken sowie eine Knorpelverschmälerung und eine zarte Bakerzyste im Bereich des linken Kniegelenkes beschreibt, sodass eine organische Ursache der Knieschmerzen insgesamt nicht auszuschließen ist. Festgehalten sei im Übrigen noch, dass die Gelenksbeschwerden, die Müdigkeit und die Antriebslosigkeit von Seiten der Beschwerdeführerin gar nicht als Folge der angeschuldigten, am 17.11.2022 verabreichten Impfung gegen Covid-19 (Impfstoff BioNTech/Pfizer) geltend gemacht und damit auch nicht als Impfschaden nach dem Impfschadengesetz anerkannt wurden. Das gegenständliche Beschwerdevorbringen geht damit ins Leere und ist ebenfalls nicht dazu geeignet, einen Zusammenhang der geltend gemachten Behandlungen bei Dr. römisch 40 (Facharzt für Innere Medizin) und bei Dr. römisch 40 & Dr. römisch 40 (Ärztinnen für Allgemeinmedizin) mit dem anerkannten Impfschaden ausreichend darzutun. Dies gilt auch für die offenkundig ebenfalls in Zusammenhang mit den Arthralgien stehenden Leistungen bzw. Behandlungen im Diagnosezentrum römisch 40 – ein MRT der Kniegelenke – und im römisch 40 . Was nun aber die in der Leistungsaufstellung der BVAEB (AS 11 bis 17 des Verwaltungsaktes) weiters angeführten labordiagnostischen Untersuchungen betrifft XXXX , so ist festzuhalten, dass mangels Vorliegens der jeweiligen Verordnungs- bzw. Überweisungsscheine ebenfalls nicht ausreichend nachvollzogen werden kann, auf Grundlage welcher Beschwerden und Diagnosen diese Untersuchungen durchgeführt wurden und ob diese aufgrund des anerkannten Impfschadens erforderlich waren. Hierbei wird nicht verkannt, dass im Befund des XXXX vom 03.03.2023 (AS 35 bis 37 des Verwaltungsaktes) auch Gerinnungsbefunde erhoben wurden. Ob diese von Dr. XXXX & Dr. XXXX verordneten Gerinnungsbefunde im Zusammenhang mit der Behandlung des Mediainsultes standen, ist mangels Vorliegens der entsprechenden Behandlungsdokumentationen der gegenständlichen Ärztinnen aber ebenfalls nicht nachvollziehbar.Was nun aber die in der Leistungsaufstellung der BVAEB (AS 11 bis 17 des Verwaltungsaktes) weiters angeführten labordiagnostischen Untersuchungen betrifft römisch 40 , so ist festzuhalten, dass mangels Vorliegens der jeweiligen Verordnungs- bzw. Überweisungsscheine ebenfalls nicht ausreichend nachvollzogen werden kann, auf Grundlage welcher Beschwerden und Diagnosen diese Untersuchungen durchgeführt wurden und ob diese aufgrund des anerkannten Impfschadens erforderlich waren. Hierbei wird nicht verkannt, dass im Befund des römisch 40 vom 03.03.2023 (AS 35 bis 37 des Verwaltungsaktes) auch Gerinnungsbefunde erhoben wurden. Ob diese von Dr. römisch 40 & Dr. römisch 40 verordneten Gerinnungsbefunde im Zusammenhang mit der Behandlung des Mediainsultes standen, ist mangels Vorliegens der entsprechenden Behandlungsdokumentationen der gegenständlichen Ärztinnen aber ebenfalls nicht nachvollziehbar. In Bezug auf die in der Leistungsaufstellung der BVAEB (AS 11 bis 17 des Verwaltungsaktes) abschließend angeführte Leistung von XXXX (Fachärzte für Radiologie) – eine Sonographie der Schilddrüse und der Nebenschilddrüse – ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – ihren eigenen Angaben zufolge – bereits im Jahr 2006 oder 2008 an der Schilddrüse operiert worden sei, weswegen sie auch Schilddrüsenhormone einnehmen müsse (vgl. hierzu das von der belangten Behörde zur Kausalitätsfrage eingeholte neurologische Sachverständigengutachten vom 29.09.2023, S. 6). Ein Überweisungsschein zur gegenständlichen Schilddrüsen-Sonographie der zuweisenden Ärztinnen Dr. XXXX & Dr. XXXX wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nicht in Vorlage gebracht und auch dem entsprechenden Befund vom 03.04.2023 (AS 43 des Verwaltungsaktes) sind keine Zuweisungsdiagnosen zu entnehmen, sodass keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Schilddrüsen-Sonographie – bei bestehender Vorerkrankung der Schilddrüse – im Zusammenhang mit der Behandlung des als Impfschaden anerkannten Mediainsultes stehen würde. Zwar wendete die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde ein, dass ihre Schilddrüsenwerte vor dem Impfschaden bei jährlichen Kontrollen unverändert stabil gewesen seien. Diesbezüglich verabsäumte es die Beschwerdeführerin allerdings, die von ihr behaupteten zuvor stabilen Schilddrüsenwerte mittels entsprechender medizinischer Unterlagen zu belegen. Abgesehen davon brachte die Beschwerdeführerin aber auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche einen Zusammenhang zwischen den nunmehr – durch Laborbefunde belegten – instabilen Schilddrüsenwerten und dem als Impfschaden anerkannten Mediainsult herstellen würden, sodass das gegenständliche Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zum Erfolg zu führen vermag.In Bezug auf die in der Leistungsaufstellung der BVAEB (AS 11 bis 17 des Verwaltungsaktes) abschließend angeführte Leistung von römisch 40 (Fachärzte für Radiologie) – eine Sonographie der Schilddrüse und der Nebenschilddrüse – ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – ihren eigenen Angaben zufolge – bereits im Jahr 2006 oder 2008 an der Schilddrüse operiert worden sei, weswegen sie auch Schilddrüsenhormone einnehmen müsse vergleiche hierzu das von der belangten Behörde zur Kausalitätsfrage eingeholte neurologische Sachverständigengutachten vom 29.09.2023, S. 6). Ein Überweisungsschein zur gegenständlichen Schilddrüsen-Sonographie der zuweisenden Ärztinnen Dr. römisch 40 & Dr. römisch 40 wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nicht in Vorlage gebracht und auch dem entsprechenden Befund vom 03.04.2023 (AS 43 des Verwaltungsaktes) sind keine Zuweisungsdiagnosen zu entnehmen, sodass keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Schilddrüsen-Sonographie – bei bestehender Vorerkrankung der Schilddrüse – im Zusammenhang mit der Behandlung des als Impfschaden anerkannten Mediainsultes stehen würde. Zwar wendete die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde ein, dass ihre Schilddrüsenwerte vor dem Impfschaden bei jährlichen Kontrollen unverändert stabil gewesen seien. Diesbezüglich verabsäumte es die Beschwerdeführerin allerdings, die von ihr behaupteten zuvor stabilen Schilddrüsenwerte mittels entsprechender medizinischer Unterlagen zu belegen. Abgesehen davon brachte die Beschwerdeführerin aber auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche einen Zusammenhang zwischen den nunmehr – durch Laborbefunde belegten – instabilen Schilddrüsenwerten und dem als Impfschaden anerkannten Mediainsult herstellen würden, sodass das gegenständliche Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zum Erfolg zu führen vermag. Darüber hinaus sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch nicht konkret angab, inwiefern die verfahrensgegenständlich geltend gemachten Medikamente zur Besserung oder Heilung des Mediainsultes beigetragen haben sollten. Hierzu brachte sie auch im gesamten Verfahren keine medizinischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage, aus denen ausreichend abzuleiten wäre, auf Grundlage welcher Diagnosen und Beschwerden die jeweiligen Medikamente verschrieben bzw. eingenommen worden wären. Inwiefern die angeführten Medikamente zur Behandlung von Bluthochdruck (Candam Hartkps 8/5mg), zur Behandlung hoher Cholesterinwerte (Atorvastatin G.L. Ftbl 80mg; Ezetimib+PH Tbl 10mg; Ezegelan Tbl 10mg; Ezerosu Ftbl 10/5mg), zur Behandlung von vaginalen Entzündungen (Rosalgin 0,1% Vag-Lsg), zur Behandlung von Ekzemen (Protopic Slb 0,03%), zur Vorbeugung und Behandlung von Calcium- und Vitamin-D-Mangelzuständen (Calciduran Ftbl 500mg/800IE), zu diätischen Behandlung von Osteoporose (Ca-D3-Stad Ftbl), zur Hormonersatzbehandlung (Ovestin Tbl 1mg), zur Behandlung von Übelkeit und Erbrechen (Paspertin Ftbl), zur Behandlung von Hautinfektionen (Pevisone Cr 15g), zur Behandlung von Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüren sowie Refluxösophagitis (Pantoprazol+Ph Msr Tbl 20mg), zur Behandlung von Erkrankungen und Funktionsstörungen der Schilddrüse (Euthyrox Tbl 100mcg) sowie die Antibiotika (Dalacin Vag-Cr+3 Applik; Selexid Ftbl), das Schmerzmittel (Xefo Ftbl 8 mg), der Entschlackungstee (Sidroga Tee Welln Entschl) und die nicht näher bezeichneten magistralen Zubereitungen zur Besserung oder Heilung des Impfschadens dienlich gewesen sein sollten, ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber einen Zusammenhang zwischen den blutdruck- und cholesterinsenkenden Medikamenten und dem Mediainsult herzustellen versucht, als sie ausführt, dass bei regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen kein Handlungsbedarf hinsichtlich des Blutdruckes und des Cholesterins festgestellt und keine Medikamente oder weiteren Untersuchungen verordnet worden seien, ihr nach dem Schlaganfall nun aber ein Cholesterinsenker verschrieben worden sei, so ist der Beschwerdeführerin zunächst entgegenzuhalten, dass – ausgehend von dem im Verwaltungsakt betreffend das Verfahren zur Anerkennung des Impfschadens einliegenden Karteiauszug näher genannter Ärztinnen für Allgemeinmedizin – eine Hypertonie bereits zeitlich vor der angeschuldigten Impfung diagnostisch angeführt wurde und diesbezüglich auch bereits zuvor eine Medikation mit Candam etabliert war (Anm.: diese scheint im Karteiauszug bereits im November 2021 erstmals auf). Die bereits vorbestehende blutdrucksenkende Medikation kann damit ebenfalls in keinem ausreichenden Zusammenhang mit der Behandlung des vorliegenden Impfschadens gesehen werden. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber einen Zusammenhang zwischen den blutdruck- und cholesterinsenkenden Medikamenten und dem Mediainsult herzustellen versucht, als sie ausführt, dass bei regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen kein Handlungsbedarf hinsichtlich des Blutdruckes und des Cholesterins festgestellt und keine Medikamente oder weiteren Untersuchungen verordnet worden seien, ihr nach dem Schlaganfall nun aber ein Cholesterinsenker verschrieben worden sei, so ist der Beschwerdeführerin zunächst entgegenzuhalten, dass – ausgehend von dem im Verwaltungsakt betreffend das Verfahren zur Anerkennung des Impfschadens einliegenden Karteiauszug näher genannter Ärztinnen für Allgemeinmedizin – eine Hypertonie bereits zeitlich vor der angeschuldigten Impfung diagnostisch angeführt wurde und diesbezüglich auch bereits zuvor eine Medikation mit Candam etabliert war Anmerkung, diese scheint im Karteiauszug bereits im November 2021 erstmals auf). Die bereits vorbestehende blutdrucksenkende Medikation kann damit ebenfalls in keinem ausreichenden Zusammenhang mit der Behandlung des vorliegenden Impfschadens gesehen werden. Darüber hinaus wurde zwar auch die Hyperlipidämie – ausgehend von dem im Verwaltungsakt betreffend das Verfahren zur Anerkennung des Impfschadens einliegenden Karteiauszug der BVAEB – bereits zeitlich vor der angeschuldigten Impfung diagnostisch angeführt, eine cholesterinsenkende Medikation war hingegen nicht vordokumentiert, vielmehr ist eine solche mit dem Medikament Atorvastatin Gen Ftbl 80 mg erstmals im vorliegenden Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 15.12.2022 – betreffend die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 11.12.2022 bis zum 16.12.2022 aufgrund des embolischen Mediainsultes – angeführt. Dass die nunmehr etablierte cholesterinsenkende Medikation zur Besserung oder Heilung des Impfschadens beitragen würde, ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen allerdings nicht belegt, vielmehr ist anzunehmen, dass die Etablierung dieser zur Verhinderung eines weiteren (künftigen) Schlaganfalles, welcher dann aber nicht mehr kausal auf die Impfung zurückzuführen wäre, erfolgte, dies insbesondere mit Blick auf den als allgemein bekannt anzusehenden Umstand, dass zu hohe Blutfettwerte als Risikofaktor für einen Schlaganfall gelten. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 23.04.2024 entgegenzutreten und ausreichend substantiiert darzutun, dass die von ihr weiters geltend gemachten Behandlungen, Leistungen und Arzneimittel zur Besserung oder Heilung des Impfschadens dienlich gewesen wären, dies insbesondere aufgrund der mangelnden Vorlage der entsprechenden medizinischen Unterlagen bzw. Behandlungendokumentationen. Besonders hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang, dass es in Anbetracht der Mitwirkungspflicht der Parteien – diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen – an der Beschwerdeführerin selbst gelegen wäre, allfällige weitere Befunde der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, welche zu einem geänderten Ergebnis führen könnten, im Rahmen des Verfahrens bzw. gemeinsam mit der Beschwerde in Vorlage zu bringen. Dass sie derartige Befunde – wie von ihr mit E-Mail vom 25.03.2024 ausgeführt – ein Jahr nach den Behandlungen nicht mehr einfordern könne, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar; vielmehr bringt die Beschwerdeführerin damit zum Ausdruck, dass sie – trotz der Aufforderung durch die belangte Behörde, Befunde vorzulegen – gar nicht den Versuch unternommen hat, die entsprechenden Befunde und Behandlungsdokumentationen bei den behandelnden Ärzten und Ärztinnen einzuholen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Vorab ist in Bezug auf den Beschwerdegegenstand festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16.07.2024 ausdrücklich und ausschließlich gegen Spruchpunkt
- des Bescheides vom 02.07.2024 wendete.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. § 27 VwGVG ist zwar nicht dahingehend auszulegen, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre. Von einem/einer Beschwerdeführer/in kann nämlich nicht erwartet werden, dass er/sie in der Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des/der Beschwerdeführers/in binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. etwa VwGH vom 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Paragraph 27, VwGVG ist zwar nicht dahingehend auszulegen, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre. Von einem/einer Beschwerdeführer/in kann nämlich nicht erwartet werden, dass er/sie in der Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des/der Beschwerdeführers/in binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird vergleiche etwa VwGH vom 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind
§ 27Vw
GVG somit ausschließlich die in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides aufgezählten Behandlungsbeiträge und Arzneimittelkosten. Die mit Spruchpunkt
- zuerkannten Krankenhaus-, Arzt- und Arzneikosten blieben seitens der Beschwerdeführerin hingegen unangefochten und erwuchsen somit in Rechtskraft.Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind
Paragraph 27, VwGVG somit ausschließlich die in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides aufgezählten Behandlungsbeiträge und Arzneimittelkosten. Die mit Spruchpunkt
- zuerkannten Krankenhaus-, Arzt- und Arzneikosten blieben seitens der Beschwerdeführerin hingegen unangefochten und erwuchsen somit in Rechtskraft. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise): „§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente
§§ 21und 23 bis 25 HVG.
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
§ 24Abs.
8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Beschädigtenrente
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Pflegezulage
§ 27HVG;2.
Pflegezulage
Paragraph 27, HVG; ...
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Absatz eins, 71, 72, 73 a, 82, 83, Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. … § 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“Paragraph 8 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ Das Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015 (HEG) trat mit 01.07.2016 in Kraft und löste das Heeresversorgungsgesetz (HVG) ab. § 44 HEG lautet wie folgt:Das Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (HEG) trat mit 01.07.2016 in Kraft und löste das Heeresversorgungsgesetz (HVG) ab. Paragraph 44, HEG lautet wie folgt: „§ 44
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.„§ 44
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
- Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
- Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2024 wurde die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin „Mediainsult“ bereits rechtskräftig als Folge einer am 17.11.2022 vorgenommenen Impfung gegen Covid-19 (Impfstoff BioNTech/Pfizer) und damit als Impfschaden nach dem Impfschadengesetz anerkannt. Dem gegenständlichen Verfahren liegt damit ausschließlich die Frage zugrunde, ob die von der Beschwerdeführerin nunmehr geltend gemachten Behandlungskostenbeiträge und Arzneimittelkosten nach dem Impfschadengesetz zu übernehmen sind. Der gegenständlichen Entscheidung wird die seitens der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 23.04.2024 zugrunde gelegt, worin festgehalten wurde, dass lediglich die Behandlungen in der Klinik XXXX und durch die Neurologin Dr. XXXX im medizinischen Zusammenhang mit dem Impfschaden zu sehen seien bzw. für dessen Besserung dienlich (gewesen) seien und nur die Medikamente Lovenox FSPR 4000IE/0,4 ML und Clopidogrel + PH FTBL 75 mg aufgrund des anerkannten Impfschadens medizinisch erforderlich und für die Heilung oder Besserung dienlich (gewesen) seien. Der gegenständlichen Entscheidung wird die seitens der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 23.04.2024 zugrunde gelegt, worin festgehalten wurde, dass lediglich die Behandlungen in der Klinik römisch 40 und durch die Neurologin Dr. römisch 40 im medizinischen Zusammenhang mit dem Impfschaden zu sehen seien bzw. für dessen Besserung dienlich (gewesen) seien und nur die Medikamente Lovenox FSPR 4000IE/0,4 ML und Clopidogrel + PH FTBL 75 mg aufgrund des anerkannten Impfschadens medizinisch erforderlich und für die Heilung oder Besserung dienlich (gewesen) seien. Wie festgestellt und im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, nachvollziehbar darzutun, dass die von ihr weiters geltend gemachten Behandlungen bzw. Leistungen sowie Arzneimittel zur Besserung oder Heilung des als Impfschaden anerkannten Mediainsultes erforderlich bzw. dienlich gewesen wären. Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es an der Beschwerdeführerin selbst gelegen wäre, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und entsprechende Befunde vorzulegen, um damit den behaupteten Zusammenhang ausreichend darzutun. Diesbezüglich ist auf die Mitwirkungspflicht der Parteien zu verweisen: Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen – wie im konkreten Fall von ärztlichen Befunden und Behandlungsdokumentation sowie anderen medizinischen Beweismitteln – von Amts wegen zu beschaffen (vgl. VwGH 17.03.2022, Ra 2022/09/0010, mwN).Wie festgestellt und im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, nachvollziehbar darzutun, dass die von ihr weiters geltend gemachten Behandlungen bzw. Leistungen sowie Arzneimittel zur Besserung oder Heilung des als Impfschaden anerkannten Mediainsultes erforderlich bzw. dienlich gewesen wären. Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es an der Beschwerdeführerin selbst gelegen wäre, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und entsprechende Befunde vorzulegen, um damit den behaupteten Zusammenhang ausreichend darzutun. Diesbezüglich ist auf die Mitwirkungspflicht der Parteien zu verweisen: Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen – wie im konkreten Fall von ärztlichen Befunden und Behandlungsdokumentation sowie anderen medizinischen Beweismitteln – von Amts wegen zu beschaffen vergleiche VwGH 17.03.2022, Ra 2022/09/0010, mwN). Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die beiden von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung weiters vorgelegten Transaktionsbestätigungen betreffend Zahlungen an die Klinik XXXX (AS 3 bis 5 des Verwaltungsaktes) noch festzuhalten, dass die belangte Behörde über diese nicht bescheidmäßig abgesprochen hat und diese damit auch nicht Gegenstand des nunmehr geführten Beschwerdeverfahrens sind.Lediglich der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die beiden von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung weiters vorgelegten Transaktionsbestätigungen betreffend Zahlungen an die Klinik römisch 40 (AS 3 bis 5 des Verwaltungsaktes) noch festzuhalten, dass die belangte Behörde über diese nicht bescheidmäßig abgesprochen hat und diese damit auch nicht Gegenstand des nunmehr geführten Beschwerdeverfahrens sind. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 1. Satz Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Die Beschwerdeführerin hat weiters keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Die Beschwerdeführerin hat weiters keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2296621.1.00