RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlW135 2306241-1 Spruch, W135 2306241-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin brachte am 15.11.2022 einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein. Den Antrag begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie sich am 20.11.2019 und am 08.01.2020 die ersten zwei von drei Teilimpfungen (jeweils mit dem Impfstoff Twinrix Erwachsene) gegen Hepatitis B verabreichen habe lassen. Vor den Impfungen habe die Beschwerdeführerin keinerlei Beschwerden bzw. Schmerzen gehabt. Mitte Jänner 2020 habe sie erstmals Schmerzen sowie einen kleinen Knoten in der rechten Brust verspürt. Aus diesem Grund habe sich die Beschwerdeführerin an ihren Hausarzt gewandt, um eine Überweisung für eine Mammographie zu erhalten. Im Rahmen einer am 21.01.2020 durchgeführten beiderseitigen Sonographie der Brust seien keine malignitätssuspekten Veränderungen nachgewiesen worden, wobei – entgegen den Angaben im Befund – nur die rechte Brust untersucht worden sei. Da die Schmerzsymptomatik weiterhin vorhanden gewesen sei, die rechte Mamille seit Wochen retrahiert und verdickt gewesen sei sowie der Knoten sehr schnell gewachsen und eindeutig zu sehen gewesen sei, sei am 27.07.2020 eine weitere Mammographie- und Sonographiekontrolle erfolgt, bei welcher ein 1,5 cm messender Herdbefund und stenographisch eine Herdläsion festgestellt worden seien. Im Rahmen einer weiteren Untersuchung am 29.07.2020 sei bei der Beschwerdeführerin ein 3,5 cm großer Tumor rechts mit mehreren Satellitenläsionen sowie pathologische Lymphknoten rechts diagnostiziert worden. Schlussendlich, nach mehreren ärztlichen Terminen und Befunden, sei am 06.08.2020 durch eine patho-histologische Diagnose ein invasives Mammakarzinom rechts festgestellt worden. In weiterer Folge sei die Beschwerdeführerin zwei Mal operiert worden, habe Chemotherapie in Form von Infusionen und Tabletten erhalten und es sei auch eine Strahlentherapie erfolgt. Eine molekulargenetische Untersuchung des Mammakarzinoms am 10.11.2020 habe im Ergebnis keine krankheitsassoziierten Veränderungen ergeben. Die Krebserkrankung der Beschwerdeführerin sei daher nicht genetisch bedingt. Die Beschwerdeführerin gelte derzeit als ausgeheilt, jedoch müsse sie mit einem Rückfallrisiko rechnen. Dafür sei eine fünfjährige tägliche Hormontherapie in Form von Tabletten vorgeschrieben. Die psychische Gesundheit sei sehr betroffen und zeige sich durch wiederkehrende Angstgefühle und emotionale Schwankungen. Das Auftreten eines Tumors in der Brust der Beschwerdeführerin liege aufgrund der passenden Inkubationszeit und der entsprechenden Symptomatik zweifellos in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Impfungen gegen Hepatitis B. Eine andere wahrscheinlichere Ursache für das Erscheinungsbild eines Tumors liege nicht vor. Die genetische Ursache der Krebserkrankung sei aufgrund des molekulargenetischen Befundes auch ausgeschlossen. Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin Kopien ihres Impfpasses und ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Krankenhaus- und Versicherungsunterlagen, wurde seitens der belangten Behörde hinsichtlich der geltend gemachten Gesundheitsschädigung Invasives Mammakarzinom rechts, der Stufe G2 ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, basierend auf der Aktenlage, eingeholt. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.07.2024 führte der Gutachter Folgendes aus: „Fachärztliches internistisches Gutachten nach dem Impfschadengesetz Aktengutachten im Auftrag des Sozialministeriumservice, Landesstelle St. Pölten Thematik: Mit dem am 15.11.2022 eingelangten Antrag begehrt die Obengenannte Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Gesundheitsschädigung als Folge der Hepatitis B (Twinrix) Impfung vom 20.11.2019 bzw. vom 8.1.2020: ● invasives Mammakarzinom rechts, der Stufe G2 ● Dauer der Beschwerden: 6 Monate Und weitere 5 Jahre bis 2026 ● Dauer des Krankenstandes: 7 Monate Grundlagen des Gutachtens: Das Gutachten wurde durch umfassende Akteneinsicht erstellt. Die einzelnen Fragestellungen wurden mittels Literatursuche in PubMed beantwortet Und begründet Die entsprechenden Literaturangaben finden sich im Kontext mit den Aussagen Und Begründungen. Vorgelegte Befunde: 21.01.2020 Sonographie der Mamma bds.: kein Nachweis malignitätssuspekter Veränderungen 27.07.2020 Dr. XXXX (Seite 9)27.07.2020 Dr. römisch 40 (Seite 9) Mammographie: Rechts nahezu retromamillär bzw. etwas außerhalb davon gut 3cm von der Mamille entfernt ein gut 1,5cm messender Herdbefund. Sonographisch zeigt sich hier eine echoarme unregelmäßig begrenzte bzw. unscharf abgrenzbare sehr echoarme Herdläsion, die Genese muss offenbleiben. 29.07.2020 Diagnosezentrum XXXX (Seite 10)29.07.2020 Diagnosezentrum römisch 40 (Seite 10) MR-Mammographie: 3,5 cm großer Tumor rechts mit mehreren Satellitenläsionen nach pektoral und axillär im Sinne eines multifokalen Geschehens. Pathologische Lymphknoten axillär und präpektoral rechts. Links unauffälliger Befund BIRADS 5 11.08.2020 XXXX (Seite 20)11.08.2020 römisch 40 (Seite 20) Protokoll der Tumorkonferenz Ersterkrankung bösartige Neubildung oberer äußerer Quadrant der Brustdrüse rechts 18.8. 2020 XXXX 18.8. 2020 römisch 40 Staging zeigt keine Fernmetastasen. Beginn Chemotherapie mit neoadjuvanter Chemotherapie mit Epirubicin/Cyclophosphamid 1. Zyklus 8.9.2020 2.Zyklus 29.9.2020 3.Zyklus 20.10.2020 4.Zyklus Fortsetzung der neoadjuvanten Chemotherapie mit Epirubicin/Cyclophosphamid gefolgt von Taxotere 4x 10.11.2020 1.Zyklus gefolgt von 3 weiteren Zyklen am 1.12.2020, 22.12.2020, 18.1.2020 19.2.2021 OP: BET+SNB+ Entfernung eines clipmarkierten LK 1.4.2021 Fortsetzung der Chemotherapie (Capecitabine adjuvant) bei zusätzlicher Radiatio Durch ein medizinisches Gutachten sind folgende Fragen zu klären: 1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Bei der Patientin wurde ein invasiv wachsendes Mammakarzinom diagnostiziert. 2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Aus dem Krankheitsbild ergeben sich zweifellos erhebliche Gesundheits- und Funktionsbeeinträchtigungen sowohl organischer als auch psychischer Natur. In der Regel sind chirurgische, strahlentherapeutische und/oder chemotherapeutische Behandlungen indiziert. Die Erkrankungsdauer wurde mit fünfeinhalb Jahren angegeben, wobei nicht ersichtlich ist, auf welchen Daten oder Fakten diese Einschätzung basiert. 3. Entsprechen Impfreaktion? Krankheitsbild oder Gesundheitsbeeinträchtigung einer bekannten a. Wenn ja, ergaben sich daraus notwendige ärztliche Behandlungen? AUS der wissenschaftlichen Literatur ergeben sich keine Hinweise für einen Zusammenhang zwischen der Entstehung von Brustkrebs und Impfungen im Allgemeinen oder im Speziellen mit Impfstoffen gegen Hepatitis B. Impfungen werden teilweise sogar als Prävention für Malignome empfohlen
(1). Generell haben Patientlnnen mit Krebserkrankungen ein höheres Risiko für Infekte bzw. Infektionserkrankungen. Es werden deshalb selbst bei Patientlnnen mit bereits manifesten Malignomen Impfungen angeraten. Auch im vorliegenden Fall wurde der Patientin vom onkologischen Behandlungsteam z.B. eine COVID-lmpfung empfohlen (für den 8.6.21). Ein Zusammenhang zwischen Brustkrebs und Impfung gegen Hepatitis B wurde lediglich in diesem Sinne berichtet, dass in einem Kollektiv von Frauen mit dieser Erkrankung die Impfung gegen Hepatitis B weniger gut angesprochen hat als Ausdruck einer reduzierten Immunantwort auf die erste Impfdosis
(2). Auch in dieser speziellen Studie wurde die Bedeutung eines effektiven Impfschutzes für betroffene Patientinnen hervorgehoben. Es wurden keine negativen Auswirkungen der Impfung auf den Krankheitsverlauf berichtet. Eine Auflistung der bekannten Nebenwirkungen von verschiedenen Impfstoffen gegen Hepatitis B und von verschiedenen Kollektiven in der Tabelle
(3)liefert ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Impfstoffe Brustkrebs verursachen.
- Ergaben sich daraus eine bleibende Schädigung bzw. zumindest über 3 Monate anhaltende Dauerfolgen? Es ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die erhaltene, oben angeführte Impfung eine Schädigung verursacht hat bzw. die Entstehung des invasiven Mammakarzinoms ausgelöst oder begünstigt hat.
- a. Hat die Impfung eine zwar kürzer als 3 Monate, aber eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht? Wenn nein: - Hat die verursachte Gesundheitsschädigung ein besonders wichtiges Organ betroffen? - Sind die durch die Impfung verursachten Symptome mit besonders heftigen Krankheitserscheinungen oder Schmerzen verbunden gewesen? (Mehrere Tage hindurch Fieber um 400, Bewusstlosigkeit, Bewegungseinschränkungen od. Bewegungsunfähigkeit) - Hat die Impfung zu einem gefährlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitszustand geführt? Es ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die erhaltene, oben angeführte Impfung eine Schädigung verursacht hat bzw. die Entstehung des invasiven Mammakarzinoms ausgelöst oder begünstigt hat. Table
- Solicited and unsolicited adverse events following immunization with TwinrixTM, Twinrix pediatricTM, or AmbirixTM.Table
- Solicited and unsolicited adverse events following immunization with TwinrixTM, , Twinrix pediatricTM, or AmbirixTM. Reaction TwinrixTM, range Twinrix pediatricTM, range AmbirixTM, range Local reactions, % Any 41.6-65.6 - 50.4-54.3 Soreness/pain 10.5-65.6 39.1-52.2 13.8-54.0 Redness 0.0-26.0 11.9-30.8 1.0-29.4 Swelling 0-20.6 4.9-21.1 0.8-15.7 Systemic reactions, % Any 2-58.0 - 40.9 Fever 0.5-7.8 1.3-15.6 1.7-13.3 Headache 2.1-38.7 13.9-42.6 7.0-31.5 Malaise 0.5-29.0 - 7.5 Fatigue 2.6-42.2 19.3-32.0 5.0-29.2 Nausea 1.3-11.9 - 4.4 Vomiting 0-7.0 - 1.2 Gastrointestinal 1.7-7.5 3.4-30.3 4.3-22.9 SAE, n 0-21 1-5 0-6 Unsolicited events, n 0-109 18-89 0-132 SAE: Serious adverse event; -: Not reported. Zitiert aus Marina Bakker et al
(3)Literatur 1) An Overview of Cancer Prevention: Chemoprevention and Immunoprevention. GU KJ, Li G.J Cancer Prev. 2020 Sep 30; 25
(3):127-
- doi: 10.15430/JCP.2020.25.3.
- PMID: 33033707; PMCID: PMC
- 2) Impaired primary antibody responses after vaccination against hepatitis B in patients with breast cancer. Rosen HR, StiererM, Wolf HM, Eibl MM. Breast Cancer Res Treat. 1992;23
(3):233-
- doi: 10.1007/BF
- PMID:
- 3) Immunogenicity, effectiveness and safety of combined hepatitis A and B vaccine: a systematic literature review. Marina Bakker, Eveline M. Bunge, Cinzia Marano, Marc de Ridder & Laurence De Moerlooze. https://doi.org/10.1586/14760584.2016.1150182 Published online: 07 March 2016“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung das eingeholte Sachverständigengutachten, in welchem ein Kausalzusammenhang zwischen der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigung und der erhaltenen Impfung verneint wird, übermittelt und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte mit Anwaltsschriftsatz vom 31.10.2024 eine Stellungnahme ein, in der vorgebracht wird, dass eine unvollständige medizinisch-wissenschaftliche Prüfung zur Immunreaktion auf Hepatitis-B-Impfungen erfolgt sei. Impfungen, insbesondere solche gegen Hepatitis B, könnten bei bestimmten Patienten immunologische Reaktionen hervorrufen, die in einigen Fällen zu Autoimmunerkrankungen oder einer langfristigen Dysregulation des Immunsystems führen könnten. Im konkreten Fall habe es keine rechtliche Relevanz, dass in der Literatur ein invasiv wachsendes Mammakarzinom nicht als Impfreaktion auftrete. Immunologische Störungen, die durch Impfungen ausgelöst würden, könnten zweifellos als Kausalitätsursache für das Wachstum maliger Zellen wirken. Das Gutachten verkenne diese Erkenntnisse und versäume, auf mögliche immunologische Fehlregulationen einzugehen, die als Beitrag zur Tumorentwicklung der Beschwerdeführerin infrage kommen könnten. Das Gutachten berücksichtige nicht, dass individuelle Faktoren wie genetische Veranlagungen oder bestehende immunologische Empfänglichkeiten die Reaktion auf Impfungen beeinflussen könnten. Gerade bei der Hepatitis B-Impfung komme eine unterschiedliche Immunantwort bei Frauen vor, die möglicherweise zu einer verstärkten oder fehlgeleiteten Immunreaktion führen könne. Auch wenn die statistische Häufigkeit solcher Reaktionen gering sein mag, sei es nicht gerechtfertigt, eine solche individuelle Empfänglichkeit bei der Beschwerdeführerin aufgrund fehlender breiter wissenschaftlicher Studien für die Allgemeinheit auszuschließen. Es sei medizinisch anerkannt, dass Brustkrebs und andere Krebsarten schwerwiegende gesundheitliche Auswirkungen hätten und in vielen Fällen lebensbedrohlich seien. Das Gutachten gehe jedoch nicht darauf ein, ob durch die Hepatitis B-Impfung eine solche potenziell gefährliche Entwicklung gefördert sein könnte. Die Möglichkeit, dass die Immunreaktion auf die Impfung eine latente Erkrankung beschleunigt oder gar ausgelöst habe, sei gänzlich außer Acht gelassen worden. Selbst wenn in der allgemeinen wissenschaftlichen Diskussion keine absolute Kausalität zwischen der Impfung und Brustkrebs etabliert sei, so sei dennoch der Zusammenhang im konkreten Fall aufgrund der individuellen Immunreaktion der Beschwerdeführerin und der bekannten immunologischen Effekte von Impfungen nicht auszuschließen. Der Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl physische als auch psychische Einschränkungen auftreten, werde im Gutachten nicht bzw. lediglich pauschal angemerkt, ohne jedoch die psychische Belastung und deren mögliche Verschärfung durch eine gestörte Immunreaktion infolge der Impfung zu berücksichtigen. Es sei wissenschaftlich anerkannt, dass chronische psychische Belastungen das Immunsystem schwächen würden und das Risiko für das Fortschreiten maliger Erkrankungen erhöhen könnten. Ein ganzheitlicher Ansatz, der diese psychosomatischen Zusammenhänge berücksichtige, hätte zu einer differenzierten Beurteilung führen können, sei jedoch in keinster Weise angesprochen worden. Das Impfschadengesetz diene der Absicherung von Personen, die sich zum Wohl der Allgemeinheit Impfungen unterziehen und durch unerwünschte Reaktionen gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden würden. Es sei Aufgabe des Gesetzes, im Zweifel zugunsten des Geschädigten zu entscheiden, insbesondere wenn die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs aufgrund individueller Reaktionen nicht auszuschließen sei. Die pauschale Ablehnung eine Kausalität durch das Gutachten widerspreche diesem gesetzgeberischen Schutzzweck, da keine abschließende und umfassende Würdigung der individuellen Krankheitsgeschichte und immunologische Empfänglichkeit der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Im Ergebnis seien alle Voraussetzungen erfüllt. Das invasive Mammakarzinom rechts der Stufe G2 sei wahrscheinlich auf die Impfung zurückzuführen es bestehe auch ein zeitlicher Zusammenhang. Der zeitliche Zusammenhang mit der Impfung spreche gegen das Vorliegen eines zufälligen Auftretens, insbesondere, weil die Beschwerdeführerin vor ihrer Impfung beschwerdefrei gewesen sei. Eine etwaige alternative Ätiologie sei daher auszuschließen. Den Ausführungen betreffend den Kausalitätszusammenhang im Gutachten könne daher nicht gefolgt werden und müssten diese ohnehin außer Berücksichtigung bleiben, da es sich um Rechtsfragen handle. Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 05.11.2024 wurde festgehalten, dass mit der Stellungnahme keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden seien. Das Gutachten sei schlüssig und es sei ein Bescheid zu erteilen. Mit angefochtenem Bescheid vom 06.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach kein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den angeschuldigten Hepatitis B-Impfungen und der aufgetretenen Gesundheitsschädigung bestehe, da die maßgeblichen Kriterien (zeitlicher Zusammenhang, entsprechende Symptomatik, Fehlen einer anderen wahrscheinlicheren Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie) im Fall der Beschwerdeführerin überwiegend nicht erfüllt seien. Laut Sachverständigengutachten würden sich aus der wissenschaftlichen Literatur keine Hinweise für einen Zusammenhang zwischen der Entstehung von Brustkrebs und Impfungen im Allgemeinen oder im Speziellen mit Impfstoffen gegen Hepatitis B ergeben. Impfungen würden teilweise sogar als Prävention für Malignome empfohlen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die erhaltenen Impfungen eine Schädigung verursacht bzw. die Entstehung des invasiven Mammakarzinoms ausgelöst oder begünstigt hätten. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen – weitere medizinische Unterlagen seien nicht vorgelegt worden – seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen.Mit angefochtenem Bescheid vom 06.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach kein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den angeschuldigten Hepatitis B-Impfungen und der aufgetretenen Gesundheitsschädigung bestehe, da die maßgeblichen Kriterien (zeitlicher Zusammenhang, entsprechende Symptomatik, Fehlen einer anderen wahrscheinlicheren Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie) im Fall der Beschwerdeführerin überwiegend nicht erfüllt seien. Laut Sachverständigengutachten würden sich aus der wissenschaftlichen Literatur keine Hinweise für einen Zusammenhang zwischen der Entstehung von Brustkrebs und Impfungen im Allgemeinen oder im Speziellen mit Impfstoffen gegen Hepatitis B ergeben. Impfungen würden teilweise sogar als Prävention für Malignome empfohlen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die erhaltenen Impfungen eine Schädigung verursacht bzw. die Entstehung des invasiven Mammakarzinoms ausgelöst oder begünstigt hätten. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen – weitere medizinische Unterlagen seien nicht vorgelegt worden – seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Anwaltsschriftsatz vom 18.12.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das Sachverständigengutachten eine zu hohe Beweislast, die über die gesetzlich geforderte Wahrscheinlichkeit hinausgehe, fordere. Dies widerspreche der Intention des Gesetzgebers, der insbesondere im Bereich von Impfungen, deren Langzeitwirkungen nicht vollständig erforscht seien, eine erleichterte Anerkennung ermöglichen wollte. Das Gutachten führe lediglich allgemeine Literaturstellen an, ohne spezifisch auf den vorliegenden Fall einzugehen. Insbesondere bleibe unbeantwortet, warum eine Kausalitätswahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei, obwohl die zeitliche Nähe zwischen den Impfungen und dem Krankheitsausbruch eine solche Annahme nahelege. Das Impfschadengesetz diene dem Schutz jener Personen, die sich im Interesse der Allgemeinheit Impfungen unterziehen würden. Die pauschale Verneinung eines Kausalzusammenhangs im Gutachten widerspreche diesem Schutzzweck, der vorsehe, im Zweifel zugunsten der geschädigten Person zu entscheiden. Das Gutachten weise auch erhebliche methodische Mängel auf. Es enthalte keine eingehende medizinische Prüfung und stützte sich lediglich auf eine allgemeine Literaturrecherche sowie theoretische Überlegungen. Eine gründliche Anamnese, eine klinische Untersuchung oder spezifische diagnostische Verfahren seien nicht durchgeführt worden. Die im Gutachten angeführten wissenschaftlichen Quellen würden sich allgemein auf den Zusammenhang zwischen Impfungen und Brustkrebs beziehen, ohne individuelle Gegebenheiten oder seltene immunologische Reaktionen zu berücksichtigen. Die spezifischen Risikofaktoren der Beschwerdeführerin, einschließlich genetischer Veranlagungen oder immunologischer Empfindlichkeiten, seien nicht hinreichend geprüft worden. Solche Faktoren könnten jedoch zur atypischen Immunreaktionen führen. Weiters sei der geschlechtsspezifische Aspekt immunologischer Reaktionen, insbesondere bei Frauen im Gutachten nicht beachtet worden. Selbst seltene individuelle Reaktionen dürften nicht allein aufgrund statistischer Häufigkeiten ausgeschlossen werden. Das invasive Mammakarzinom der Beschwerdeführerin sei eine lebensbedrohliche Erkrankung. Im Gutachten sei die Wahrscheinlichkeit, ob die Impfung das Fortschreiten der Erkrankung begünstigt oder eine latente Erkrankung beschleunigt habe, nicht geprüft worden. Es sei lediglich pauschal ausgeschlossen worden, dass Brustkrebs eine mögliche Impfkomplikation darstelle, ohne immunologische Mechanismen ausreichend zu untersuchen. Im Gutachten genannte Alternative verursachen würden weder konkret benannt noch durch entsprechende Untersuchungen belegt. Dies stelle eine unzureichende wissenschaftliche Begründung dar. Das Gutachten verneine überwiegend einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Auftreten des Mammakarzinoms, ohne die angewandten Kriterien für diese Bewertung nachvollziehbar darzulegen. Der Umstand, dass der Krankheitsausbruch zeitnah nach den Impfungen erfolgt sei, spreche zumindest für die Möglichkeit einer ursächlichen Verbindung, die im Rahmen einer medizinischen Einzelprüfung hätte genau untersucht werden müssen. Die Behörde habe es daher unterlassen, eine umfassende Sachverhaltsermittlung durchzuführen. Aufgrund der methodischen inhaltlichen Mängeln des vorliegenden Gutachtens wäre die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen. Der Beschwerde wurden keine Beweismittel beigelegt. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurden am 20.11.2019 und am 08.01.2020 die ersten zwei von drei Teilimpfungen mit dem Impfstoff Twinrix Erwachsene gegen Hepatitis A und B verabreicht. Mitte Jänner 2020 spürte die Beschwerdeführerin erstmals Schmerzen sowie einen kleinen Knoten in der rechten Brust. Am 06.08.2020 wurde bei der Beschwerdeführerin ein invasives Mammakarzinom rechts, der Stufe G 2 diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin wurde zwei Mal an der rechten Brust operiert und erhielt eine Chemo- und Strahlentherapie. Sie gilt derzeit als ausgeheilt. Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen den angeschuldigten, der Beschwerdeführerin am 20.11.2019 und am 08.01.2020 verabreichten Teilimpfungen gegen Hepatitis B und der bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Gesundheitsschädigung Invasives Mammakarzinom rechts, der Stufe G
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den verabreichten Impfungen basieren auf den Angaben der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung und den vorgelegten Kopien des Impfpasses der Beschwerdeführerin (AS 21 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Gesundheitsschädigung und den erfolgreich durchgeführten medizinischen Behandlungen basieren ebenfalls auf ihren eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung sowie auf die im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen. Die Feststellung, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen den angeschuldigten Impfungen und der bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Gesundheitsschädigung vorliegt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 13.07.2024, welches auf einer umfassenden Akteneinsicht basiert. Die im Gutachtensauftrag der belangten Behörde an den Sachverständigen gestellten Fragen wurden mittels Literatursuche in PubMed beantwortet und begründet. Der Sachverständige hält in seinem Gutachten fest, dass sich aus der wissenschaftlichen Literatur keine Hinweise für einen Zusammenhang zwischen Entstehung von Brustkrebs und Impfungen im Allgemeinen oder im Speziellen mit Impfstoffen gegen Hepatitis B ergeben würden. Unter Zitierung von Literatur hält der Sachverständige weiters fest, dass Impfungen teilweise sogar als Prävention für Malignome empfohlen würden. Generell hätten Patient:innen mit Krebserkrankungen ein höheres Risiko für Infekte bzw. Infektionserkrankungen. Es werde deshalb selbst Patient:innen mit bereits manifesten Malignomen zu Impfungen geraten. Auch im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführerin vom onkologischen Behandlungsteam z.B. eine COVID-Impfung empfohlen worden. Von einem Zusammenhang zwischen Brustkrebs und der Impfung gegen Hepatitis B sei lediglich in dem Sinne berichtet worden, dass in einem Kollektiv von Frauen mit dieser Erkrankung die Impfung gegen Hepatitis B weniger gut angesprochen habe als Ausdruck einer reduzierten Immunantwort auf die erste Impfdosis. Auch in dieser speziellen Studie sei die Bedeutung eines effektiven Schutzes für betroffene Patientinnen hervorgehoben worden. Es sei von keinen negativen Auswirkungen der Impfung auf den Krankheitsverlauf berichtet worden. Eine Auflistung der bekannten Nebenwirkungen von verschiedenen Impfstoffen gegen Hepatitis B und von verschiedenen Kollektiven in der dem Gutachten auf Seite 6 angefügten Tabelle liefere ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Impfstoffe Brustkrebs verursachen würden. Es ergebe sich somit kein Hinweis darauf, dass die erhaltene Impfung eine Schädigung verursacht habe bzw. die Entstehung des invasiven Mammakarzinoms ausgelöst oder begünstigt habe. Diesen nachvollziehbaren, auf medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gestützten Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen trat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht ausreichend substantiiert entgegen. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, das von der der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sei „lediglich“ in Form eines Aktengutachtens erstellt worden, ist festzuhalten, dass darin kein Verfahrensmangel erblickt werden kann, zumal der Sachverständige das Aktengutachten entsprechend dem Auftrag der belangten Behörde erstellt hat. Gutachten, die aufgrund der Aktenlage erstellt wurden sind nicht gesetzwidrig; der Befund muss nicht vom Sachverständigen persönlich erhoben werden (VwGH 02.06.1992, 89/07/0044), zumal der Sachverständige die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen nicht in Zweifel gezogen, sondern diese – entsprechend den unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde im Gutachtensauftrag –seinem Gutachten zugrunde gelegt hat. Der sachverständige Facharzt für Innere Medizin hat im Gutachten nachvollziehbar dargelegt, worauf sein Gutachten basiert und hat seine Schlussfolgerungen auf medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt. In der Beschwerde wird gerügt, dass das Gutachten ohne gründliche Anamnese, klinische Untersuchung oder spezifischen diagnostischen Verfahren erstellt worden sei, ohne jedoch darzutun inwieweit insbesondere eine persönliche Untersuchung der erfolgreich therapierten und ausgeheilten Beschwerdeführerin zu einer anderen Schlussfolgerung des Sachverständigen geführt hätte. Welche spezifisch diagnostischen Verfahren im Hinblick auf eine Kausalitätsbeurteilung hier unterblieben sein sollen, lässt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ebenfalls offen. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen oder sonstige geeignete Beweismittel wie z.B. wissenschaftliche Belege für die im Verfahren aufgestellte Behauptung, die Brustkrebserkrankung der Beschwerdeführerin sei auf die Hepatitis B-Impfung zurückzuführen, vorgelegt. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31.10.2024 behauptet, dass immunlogische Störungen, die durch Impfungen ausgelöst würden, zweifellos als Kausalitätsursache für das Wachstum maliger Zellen wirken könnten, ist festzuhalten, dass keiner der im Akt einliegenden medizinischen Befunde einen Hinweis darauf bietet, dass die der Beschwerdeführerin verabreichten Teilimpfungen gegen Hepatitis B bei ihr eine immunologische Reaktion hervorgerufen hätten, welche das Wachstum maliger Zellen bewirkt bzw. beschleunigt hätte. Vielmehr wird in dem mit dem Antrag vorgelegten molekulargenetischen Befund des Mammakarzinoms vom 10.11.2020 festgehalten, dass aufgrund der Familienanamnese der Beschwerdeführerin (mindestens ein Fall von Brustkrebs mit 35 Jahren oder jünger) ein erhöhtes Risiko für Brust- bzw. Eierstockkrebs in ihrer Familie bestehe. Wenn die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf das Ergebnis des molekulargenetischen Befundes des Mammakarzinoms vom 10.11.2020 hinweist, als Nachweis dafür, dass ihre Krebserkrankung nicht genetisch bedingt sei, da bei der Beschwerdeführerin keine krankheitsassoziierten Veränderungen gefunden worden seien, so übersieht die Beschwerdeführerin, dass hier eine Testung auf einzelne, im Befund angeführte Gene vorgenommen wurde, die im Ergebnis zwar keine krankheitsassoziierten Veränderungen in Bezug auf die getesteten Gene ergab, im Befund aber festgehalten wird, dass die Krebserkrankungen in ihrer Familie durch andere erbliche Faktoren oder auch nicht-genetische Ursachen bedingt sein könnten. Zu den weiteren Ausführungen in der Beschwerde, dass der Krankheitsausbruch zeitnah nach den Impfungen erfolgt sei, was zumindest für die Möglichkeit einer ursächlichen Verbindung spreche, sowie, dass die Möglichkeit bestehe, dass die Immunreaktion auf die Impfung eine latente Möglichkeit beschleunigt oder gar ausgelöst habe, ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Möglichkeit des Zusammenhangs zwischen dem (potentiell) schädigenden Ereignis und der festgestellten Gesundheitsschädigung für die Anerkennung nach den Sozialentschädigungsgesetzen nicht ausreicht (vgl. VwGH 19.11.1986, 86/09/0085). Es gilt auch nicht etwa der Grundsatz, dass "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei (vgl. VwGH 23.09.1993, 93/09/0221). Zu den weiteren Ausführungen in der Beschwerde, dass der Krankheitsausbruch zeitnah nach den Impfungen erfolgt sei, was zumindest für die Möglichkeit einer ursächlichen Verbindung spreche, sowie, dass die Möglichkeit bestehe, dass die Immunreaktion auf die Impfung eine latente Möglichkeit beschleunigt oder gar ausgelöst habe, ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Möglichkeit des Zusammenhangs zwischen dem (potentiell) schädigenden Ereignis und der festgestellten Gesundheitsschädigung für die Anerkennung nach den Sozialentschädigungsgesetzen nicht ausreicht vergleiche VwGH 19.11.1986, 86/09/0085). Es gilt auch nicht etwa der Grundsatz, dass "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei vergleiche VwGH 23.09.1993, 93/09/0221). Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der zeitliche Zusammenhang nur eines von drei der maßgeblichen Kriterien für die „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ darstellt; diesbezüglich wird auf die rechtlichen Ausführungen und die dort wiedergegebene höchstgerichtliche Judikatur zur Beurteilung der Kausalität nach dem Impfschadengesetz verwiesen. Vor dem Hintergrund des im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 13.07.2024, welches seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet wird, ist ein Kausalzusammenhang zwischen den erfolgten Impfungen gegen Hepatitis B und der bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Gesundheitsschädigung klar zu verneinen. Medizinische Beweismittel, welche das eingeholte Sachverständigengutachten entkräften könnten, wurden weder mit der Beschwerde noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise): „§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; 2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
- d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;1. Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;2. Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.3. Waisenrente gemäß Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
- a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
- b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
- c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. … § 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“Paragraph 8 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ Das Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015 (HEG) trat mit 01.07.2016 in Kraft und löste das Heeresversorgungsgesetz (HVG) ab. § 44 HEG lautet wie folgt:Das Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (HEG) trat mit 01.07.2016 in Kraft und löste das Heeresversorgungsgesetz (HVG) ab. Paragraph 44, HEG lautet wie folgt: „§ 44
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
- Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
- Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“ Die einschlägigen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 81/2013, lauten (auszugsweise):Die einschlägigen Bestimmungen des HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, lauten (auszugsweise): „§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.“ Der Beschwerdeführerin wurden am 20.11.2019 und am 08.01.2020 die ersten zwei von drei Teilimpfungen mit dem Impfstoff Twinrix Erwachsene gegen Hepatitis A und B verabreicht. Nach § 1 Z 5 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung, ist eine Impfung gegen Hepatitis B eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Nach Paragraph eins, Ziffer 5, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung, ist eine Impfung gegen Hepatitis B eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Vor dem Hintergrund, dass anspruchsbegründende Tatsache die Kausalität der Impfung für den eingetretenen Schaden ist, hat den Beweis des Vorliegens der Impfung und ihrer Kausalität im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregeln grundsätzlich der Geschädigte zu führen (vgl. VwGH 18.12.2007, 2004/11/0153). Vor dem Hintergrund, dass anspruchsbegründende Tatsache die Kausalität der Impfung für den eingetretenen Schaden ist, hat den Beweis des Vorliegens der Impfung und ihrer Kausalität im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregeln grundsätzlich der Geschädigte zu führen vergleiche VwGH 18.12.2007, 2004/11/0153). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur des VwGH; vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur des VwGH; vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, hielt der im Verfahren beigezogene Facharzt für Innere Medizin in seinem schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.07.2024 nach Einsicht in sämtliche im Akt einliegende medizinische Befunde und nach einer Literaturrecherche in PubMed im Ergebnis fest, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin kein Hinweis darauf ergeben habe, dass die der Beschwerdeführerin verabreichten Teilimpfungen eine Schädigung verursacht hätten bzw. die Entstehung der festgestellten Gesundheitsschädigung ausgelöst oder begünstigt hätten. Aus der wissenschaftlichen Literatur ergeben sich keine Hinweise für einen Zusammenhang zwischen der Entstehung von Brustkrebs und Impfungen im Allgemeinen oder im Speziellen mit Impfstoffen gegen Hepatitis B. Dem Sachverständigen zu Folge biete auch die im Gutachten angeführte Auflistung der bekannten Nebenwirkungen von verschiedenen Impfstoffen gegen Hepatitis B keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Impfstoffe Brustkrebs verursachen würden. Damit ist bereits eines der drei maßgeblichen Kriterien der Kausalitätswahrscheinlichkeit, nämlich die entsprechende Symptomatik, nicht erfüllt. Überdies ist vor dem Hintergrund des vorgelegten molekulargenetischen Befundes des Mammakarzinoms vom 10.11.2020, wonach aufgrund der Familienanamnese der Beschwerdeführerin (mindestens ein Fall von Brustkrebs mit 35 Jahren oder jünger) ein erhöhtes Risiko für Brust- bzw. Eierstockkrebs in ihrer Familie bestehe, darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch keine andere wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit für die bei der Beschwerdeführerin nach den angeschuldigten Teilimpfungen aufgetretene Gesundheitsschädigung fehlt, sondern diese familiäre Disposition als wahrscheinlichere Ursache für die bei der Beschwerdeführerin eingetretene Gesundheitsschädigung in Betracht kommt. In Anbetracht dessen kommt dem Kriterium des zeitlichen Zusammenhanges – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keine entscheidungserhebliche Relevanz (mehr) zu. Da der Sachverhalt daher feststeht und die Sache entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird, auf dessen Grundlage das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges zwischen den verabreichten Impfungen und der Gesundheitsschädigung zu verneinen ist. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes somit nicht erforderlich. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Ausführungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen den angeschuldigten Teilimpfungen gegen Hepatitis B und der bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Gesundheitsschädigung im Sinne der §§ 1b und 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes iVm § 2 Abs. 1 HVG somit nicht gegeben. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Ausführungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen den angeschuldigten Teilimpfungen gegen Hepatitis B und der bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Gesundheitsschädigung im Sinne der Paragraphen eins b und 3 Absatz 3, des Impfschadengesetzes in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, HVG somit nicht gegeben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Die Beschwerdeführerin erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Die Beschwerdeführerin erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2306241.1.00