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{'item': 'W136 2303766-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlW136 2303766-1 Spruch, W136 2303766-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesministers XXXX vom 02.09.2024, GZ 2024-0.637-317, wurde der Beschwerdeführer vorläufig vom Dienst suspendiert. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Berichtsentwurfes der Inneren Revision, der der Dienstbehörde am 29.08.2024 übermittelt wurde, im Verdacht stehe, im Zeitraum 2017 bis 2023 mehrfache Dienstpflichtverletzungen nach den §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 und 59 BDG 1979, die auch den Verdacht der Verwirklichung strafrechtlich zu ahndender Vorsatzdelikte begründen würden, begangen zu haben
  2. Mit Bescheid des Bundesministers römisch 40 vom 02.09.2024, GZ 2024-0.637-317, wurde der Beschwerdeführer vorläufig vom Dienst suspendiert. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Berichtsentwurfes der Inneren Revision, der der Dienstbehörde am 29.08.2024 übermittelt wurde, im Verdacht stehe, im Zeitraum 2017 bis 2023 mehrfache Dienstpflichtverletzungen nach den Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 und 59 BDG 1979, die auch den Verdacht der Verwirklichung strafrechtlich zu ahndender Vorsatzdelikte begründen würden, begangen zu haben
  3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch Einholung ergänzender Informationen bei der Dienstbehörde sowie Einräumung von Akteneinsicht und Parteiengehör an den Beschwerdeführer wurde der Beschwerdeführer mit dem bekämpften Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.10.2024 vom Dienst suspendiert. Begründend führte die Bundesdisziplinarbehörde aus, dass sich der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen auf dem Bescheid betreffend die vorläufige Suspendierung vom 02.09.2024, dem von der Internen Revision verfassten Berichtsentwurf und deren Sachverhaltsdarstellung sowie der dazu ergangenen Stellungnahme der Finanzprokuratur gründe. Zur Verdachtslage wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verdacht im stehe,
  4. als XXXX bei Essenseinladungen und Arbeitsessen in einer Vielzahl von Fällen die haushaltsrechtlichen Vorschriften - insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der konsumierten alkoholischen Getränke - nicht eingehalten zu haben und dadurch einen Schaden zum Nachteil des Bundesministeriums XXXX verursacht zu haben (Themenkomplex Nichteinhaltung von haushaltsrechtlichen Bestimmungen bei im Zeitraum 2017 bis 2023 stattgefunden Arbeitsessen und Essenseinladungen/Alkoholgenuss)
  5. als römisch 40 bei Essenseinladungen und Arbeitsessen in einer Vielzahl von Fällen die haushaltsrechtlichen Vorschriften - insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der konsumierten alkoholischen Getränke - nicht eingehalten zu haben und dadurch einen Schaden zum Nachteil des Bundesministeriums römisch 40 verursacht zu haben (Themenkomplex Nichteinhaltung von haushaltsrechtlichen Bestimmungen bei im Zeitraum 2017 bis 2023 stattgefunden Arbeitsessen und Essenseinladungen/Alkoholgenuss)
  6. als XXXX seine Kontrollpflicht nach § 45 BDG 1979 missachtet zu haben (Themenkomplex nicht Einhaltung der Vorgaben des Bundes-Vergabegesetzes – Abgehen vom Billigstbieterprinzip
  7. als römisch 40 seine Kontrollpflicht nach Paragraph 45, BDG 1979 missachtet zu haben (Themenkomplex nicht Einhaltung der Vorgaben des Bundes-Vergabegesetzes – Abgehen vom Billigstbieterprinzip
  8. bei einer Vielzahl von ELAKs als Begründung des dienstlichen Interesses die Vertretung des Herrn Bundesministers angeführt zu haben, obwohl laut Auskunft des Kabinetts des Herrn Bundesministers diese Ermächtigung nicht bestand (Themenkomplex Vertretung des HBM ohne Ermächtigung),
  9. als Verantwortlicher nicht dafür gesorgt zu haben, dass eine Abteilungsleiterin die Bestimmungen der RGV einhielt, indem Nächtigungsmöglichkeiten in Anspruch genommen wurden, die die festgesetzten Betragsgrenzen wesentlich überschritten hätten, wodurch dem Bundesministerium XXXX ein Schaden entstanden sei (Themenkomplex Nichteinhaltung RGV durch eine Abteilungsleiterin wegen Überschreitung der Nächtigungskosten)
  10. als Verantwortlicher nicht dafür gesorgt zu haben, dass eine Abteilungsleiterin die Bestimmungen der RGV einhielt, indem Nächtigungsmöglichkeiten in Anspruch genommen wurden, die die festgesetzten Betragsgrenzen wesentlich überschritten hätten, wodurch dem Bundesministerium römisch 40 ein Schaden entstanden sei (Themenkomplex Nichteinhaltung RGV durch eine Abteilungsleiterin wegen Überschreitung der Nächtigungskosten)
  11. Nächtigungskosten über der in § 13 RGV festgelegten Höhe verrechnet zu haben (Themenkomplex Inanspruchnahme von Nächtigungskosten entgegen § 13 RGV)
  12. Nächtigungskosten über der in Paragraph 13, RGV festgelegten Höhe verrechnet zu haben (Themenkomplex Inanspruchnahme von Nächtigungskosten entgegen Paragraph 13, RGV)
  13. als Obmann des Vereins XXXX Sachzuwendungen angenommen zu haben, wobei dies Einfluss auf Erledigungen und einer nicht am Sachlichkeitsgebot orientierten Vornahme von Amtsgeschäften vermuten ließe (Themenkomplex Vorteilsannahme Verein XXXX ) und
  14. als Obmann des Vereins römisch 40 Sachzuwendungen angenommen zu haben, wobei dies Einfluss auf Erledigungen und einer nicht am Sachlichkeitsgebot orientierten Vornahme von Amtsgeschäften vermuten ließe (Themenkomplex Vorteilsannahme Verein römisch 40 ) und
  15. weisungswidrig die Abrechnung seiner Bundeskreditkarte seinem Vorgesetzten ab Mai 2023 nicht vorgelegt zu haben, ohne Einbindung des Vorgesetzten das Kreditkartenlimit erhöhen habe lassen und die Richtlinien für den Einsatz von Bundeskreditkarten missachtet zu haben (Themenkomplex Kreditkartenabrechnungen). Die Verdachtslage wurde zu den einzelnen Themenkomplexen detailliert dargestellt und jeweils ausgeführt, ob sich nach Ansicht der Bundesdisziplinarbehörde daraus der Verdacht einer eine Suspendierung zu rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergäbe. Rechtlich wurde ausgeführt, dass sich aus dem bisher bekannten Sachverhalt der begründete Verdacht schwerwiegendster Dienstpflichtverletzungen der angeführten Art ergäbe. Bei einem Belassen des Beschuldigten im Dienst wäre die Ordnung des Dienstbetriebes gefährdet sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wesentlich beeinträchtigt und damit auch das Ansehen des Amtes. Der Beschwerdeführer stehe als XXXX einer Sektion im besonderen Fokus der Öffentlichkeit und komme ihm in dieser Funktion daher auch Vorbildwirkung zu. Die Vielzahl der von ihm mutmaßlich begangenen Dienstpflichtverletzungen, der lange Deliktszeitraum und der entstandene Schaden sowie die Schwere der einzelnen Dienstpflichtverletzungen - so handele es sich beispielsweise bei Weisungsverstößen um schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen - seien jedenfalls geeignet, das Ansehen des Beamtentums in beträchtlichem Ausmaß zu schädigen. Bei der Bevölkerung könnte bei Belassung des Beamten im Amt durchaus der Eindruck entstehen, dass dem Umgang mit Staatsgeldern keinerlei Bedeutung beigemessen werde.Die Verdachtslage wurde zu den einzelnen Themenkomplexen detailliert dargestellt und jeweils ausgeführt, ob sich nach Ansicht der Bundesdisziplinarbehörde daraus der Verdacht einer eine Suspendierung zu rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergäbe. Rechtlich wurde ausgeführt, dass sich aus dem bisher bekannten Sachverhalt der begründete Verdacht schwerwiegendster Dienstpflichtverletzungen der angeführten Art ergäbe. Bei einem Belassen des Beschuldigten im Dienst wäre die Ordnung des Dienstbetriebes gefährdet sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wesentlich beeinträchtigt und damit auch das Ansehen des Amtes. Der Beschwerdeführer stehe als römisch 40 einer Sektion im besonderen Fokus der Öffentlichkeit und komme ihm in dieser Funktion daher auch Vorbildwirkung zu. Die Vielzahl der von ihm mutmaßlich begangenen Dienstpflichtverletzungen, der lange Deliktszeitraum und der entstandene Schaden sowie die Schwere der einzelnen Dienstpflichtverletzungen - so handele es sich beispielsweise bei Weisungsverstößen um schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen - seien jedenfalls geeignet, das Ansehen des Beamtentums in beträchtlichem Ausmaß zu schädigen. Bei der Bevölkerung könnte bei Belassung des Beamten im Amt durchaus der Eindruck entstehen, dass dem Umgang mit Staatsgeldern keinerlei Bedeutung beigemessen werde.
  16. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 22.11.2024 wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die Nichtsuspendierung des Beschwerdeführers aussprechen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH für eine (vorläufige) Suspendierung greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein müssten. Der bekämpfte Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde treffe zur subjektiven Tatseite überhaupt keine Feststellungen. Bereits dieser Mangel sei wesentlich, da bei ordnungsgemäßer Beachtung der Verfahrensvorschriften die Bundesdisziplinarbehörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Die Tatsachenfeststellungen ließen die rechtliche Annahme eines Verdachts der schuldhaften Begehung von Dienstpflichtverletzungen als Grundlage für eine Suspendierung nicht zu, weil es für derartige subjektive Verdachtsannahme überhaupt keine Anhaltspunkte gäbe. Zum Themenkomplex Nichteinhaltung der Vorgaben des Bundes-Vergabegesetzes – Abgehen vom Billigstbieterprinzip wurde ausgeführt, dass nach den Tatsachenfeststellungen im Bescheid, wonach der Beschwerdeführer in den Vergabevorgang überhaupt nicht eingebunden gewesen sei, die weitere rechtliche Annahme den Verdacht der Missachtung einer Kontrollpflicht nicht tragen würde, weshalb eine Missachtung von Kontrollpflichten von Vorgängen, die ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Leiterin der Abteilung XXXX fielen, nicht nachvollziehbar sei.Zum Themenkomplex Nichteinhaltung der Vorgaben des Bundes-Vergabegesetzes – Abgehen vom Billigstbieterprinzip wurde ausgeführt, dass nach den Tatsachenfeststellungen im Bescheid, wonach der Beschwerdeführer in den Vergabevorgang überhaupt nicht eingebunden gewesen sei, die weitere rechtliche Annahme den Verdacht der Missachtung einer Kontrollpflicht nicht tragen würde, weshalb eine Missachtung von Kontrollpflichten von Vorgängen, die ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Leiterin der Abteilung römisch 40 fielen, nicht nachvollziehbar sei. Zum Themenkomplex Vertretung des HBM ohne Ermächtigung werde betreffend die Übergabe einer Torte anlässlich des Geburtstages an XXXX der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. Z. m. Punkt 5.4.
  17. des Handbuchs Budgetvollzugsthemen, Stand 1.7.2022 gesehen. Dieser Punkt des Handbuchs regle „Dekretverleihungen, Ehrungen, Auszeichnungen, Ernennungen, Bestellungen oder Verabschiedungen von Mitarbeitern“. Da XXXX kein Mitarbeiter des Bundesministeriums XXXX sei, sei ein Verstoß gegen die genannte Vorschrift ausgeschlossen.Zum Themenkomplex Vertretung des HBM ohne Ermächtigung werde betreffend die Übergabe einer Torte anlässlich des Geburtstages an römisch 40 der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. Z. m. Punkt 5.4.
  18. des Handbuchs Budgetvollzugsthemen, Stand 1.7.2022 gesehen. Dieser Punkt des Handbuchs regle „Dekretverleihungen, Ehrungen, Auszeichnungen, Ernennungen, Bestellungen oder Verabschiedungen von Mitarbeitern“. Da römisch 40 kein Mitarbeiter des Bundesministeriums römisch 40 sei, sei ein Verstoß gegen die genannte Vorschrift ausgeschlossen. Zum Themenkomplex Nichteinhaltung RGV durch eine Abteilungsleiterin wegen Überschreitung der Nächtigungskosten sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in den Abrechnungsprozess nicht eingebunden gewesen sei. Der Rechtsansicht, es hätten keine (tatsächlich anerlaufenen) Beträge über die Betragsgrenzen der RGV geltend gemacht werden dürfen, trete der Beschwerdeführer zudem entgegen. Hätten nämlich die Refundierungsersuchen, die in der Begründung jeweils offenlegten, dass eine Abrechnung mittels Reisekostenabrechnung nicht möglich sei, den rechtlichen Rahmenbedingungen nicht entsprochen, wären diese Beträge von der zuständigen Stelle nicht freigegeben und refundiert worden. Dasselbe gelte für den Themenkomplex Inanspruchnahme von Nächtigungskosten durch den Beschwerdeführer entgegen § 13 RGV. Hätten nämlich die Refundierungsersuchen, die in der Begründung jeweils offenlegten, dass eine Abrechnung mittels Reisekostenabrechnung nicht möglich sei, den rechtlichen Rahmenbedingungen nicht entsprochen, wären diese Beträge von der zuständigen Stelle nicht freigegeben und refundiert worden.Zum Themenkomplex Nichteinhaltung RGV durch eine Abteilungsleiterin wegen Überschreitung der Nächtigungskosten sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in den Abrechnungsprozess nicht eingebunden gewesen sei. Der Rechtsansicht, es hätten keine (tatsächlich anerlaufenen) Beträge über die Betragsgrenzen der RGV geltend gemacht werden dürfen, trete der Beschwerdeführer zudem entgegen. Hätten nämlich die Refundierungsersuchen, die in der Begründung jeweils offenlegten, dass eine Abrechnung mittels Reisekostenabrechnung nicht möglich sei, den rechtlichen Rahmenbedingungen nicht entsprochen, wären diese Beträge von der zuständigen Stelle nicht freigegeben und refundiert worden. Dasselbe gelte für den Themenkomplex Inanspruchnahme von Nächtigungskosten durch den Beschwerdeführer entgegen Paragraph 13, RGV. Hätten nämlich die Refundierungsersuchen, die in der Begründung jeweils offenlegten, dass eine Abrechnung mittels Reisekostenabrechnung nicht möglich sei, den rechtlichen Rahmenbedingungen nicht entsprochen, wären diese Beträge von der zuständigen Stelle nicht freigegeben und refundiert worden. Zum Themenkomplex Vorteilsannahme Verein XXXX seien die Ausführungen im Bescheid, ob die dargestellten Verdachtslage – die im Übrigen vollinhaltlich bestritten werde - überhaupt eine Suspendierung zu tragen vermag, widersprüchlich. Im Übrigen sei der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass eine Vorteilsannahme durch ihn in amtlicher Stellung als Obmann des Vereins XXXX ausgeschlossen sei, weil er als Obmann dieses Vereins nicht Amtsträger im Sinn des § 74 Abs 1 Z 4a StGB und demnach nicht Tatsubjekt der Sonderdelikte der §§ 304 ff StGB sei, ohnehin gefolgt worden, weshalb kein Verdacht einer Pflichtverletzung vorliege.Zum Themenkomplex Vorteilsannahme Verein römisch 40 seien die Ausführungen im Bescheid, ob die dargestellten Verdachtslage – die im Übrigen vollinhaltlich bestritten werde - überhaupt eine Suspendierung zu tragen vermag, widersprüchlich. Im Übrigen sei der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass eine Vorteilsannahme durch ihn in amtlicher Stellung als Obmann des Vereins römisch 40 ausgeschlossen sei, weil er als Obmann dieses Vereins nicht Amtsträger im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, StGB und demnach nicht Tatsubjekt der Sonderdelikte der Paragraphen 304, ff StGB sei, ohnehin gefolgt worden, weshalb kein Verdacht einer Pflichtverletzung vorliege. Zum Themenkomplex Bundeskreditkarte wurde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer der Erlass vom
  19. Mai 2023, GZ 2023-0.378.405, dem die „Richtlinien für den Einsatz von Bundeskreditkarten in den Bundesdienststellen“ (RBK) [Stand Mai 2022] angeschlossen waren, nicht nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde. Sein ausführlich begründetes Ansuchen auf Erhöhung des Kartenlimits sei von der für Budget und Controlling zuständigen Abteilung XXXX bewilligt worden. Weshalb diese Abteilung ihren unmittelbar Vorgesetzten HSC XXXX nicht eingebunden hat bzw. ob eine solche Einbindung überhaupt erforderlich war, wisse der Beschwerdeführer nicht.Zum Themenkomplex Bundeskreditkarte wurde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer der Erlass vom
  20. Mai 2023, GZ 2023-0.378.405, dem die „Richtlinien für den Einsatz von Bundeskreditkarten in den Bundesdienststellen“ (RBK) [Stand Mai 2022] angeschlossen waren, nicht nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde. Sein ausführlich begründetes Ansuchen auf Erhöhung des Kartenlimits sei von der für Budget und Controlling zuständigen Abteilung römisch 40 bewilligt worden. Weshalb diese Abteilung ihren unmittelbar Vorgesetzten HSC römisch 40 nicht eingebunden hat bzw. ob eine solche Einbindung überhaupt erforderlich war, wisse der Beschwerdeführer nicht. Zum Themenkomplex Nichteinhaltung von haushaltsrechtlichen Bestimmungen bei im Zeitraum 2017 bis 2023 stattgefunden Arbeitsessen und Essenseinladungen/Alkoholgenuss wurde zu Punkt 5.
  21. letzter Satz des Handbuchs Budgetvollzugsthemen auf die mit Mail vom 12.09.2024 übersendete Auslegung des Leiters der Abteilung XXXX ) des Bundesministers XXXX , verwiesen, wonach mit dieser Bestimmung („.....zwei Getränke [...] als Standard...“) ein Richtwert geschaffen wurde, der jedenfalls keinen Höchst- oder Grenzwert darstellen sollte, der eingehalten werden muss. Die Vorgaben des Handbuches seien keine fixen, sodass den Beamten ein Emessensspielraum eingeräumt sei. Dass diese Auslegung im Bundesministerium XXXX bei Abrechnungen von Mittag- und Abendessen generell zum Tragen komme, zeige die Freigabe der Vielzahl von Rechnungen durch Personen der Abteilung XXXX . Damit solle allerdings keineswegs allfälliges Fehlverhalten anderer Personen aufgezeigt werden, sondern vielmehr klar dargelegt werden, dass der Beschwerdeführer - ebenso wenig wie die namentlich angeführten Personen - mit Sicherheit nicht schuldhaft gegen diese Vorschrift verstoßen haben. Schon aus diesem Grund liege der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nicht vor. Ganz unabhängig davon hätte sich der Beschwerdeführer, sofern er bei der ersten im Berichtsentwurf beanstandeten - jedoch frei gegebenen und refundierten - Rechnung vom
  22. März 2017 auf eine anderslautende Interpretation der Vorschrift durch die zuständigen Stellen aufmerksam gemacht worden wäre, selbstverständlich daran gehalten und nicht über einen Zeitraum von sechs Jahren hindurch Rechnungen von seinem für den Verwaltungsvorgang zuständigen Sekretariat einreichen lassen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eigenschaft als Leiter der XXXX bei Veranlassen von Refundienngsersuchen durch sein Sekretariat gerade keine abstrakte Befugnis über fremdes Vermögen, nämlich jenes des Bundesministeriums XXXX , zu verfügen. Damit eine pflichtwidrige Weisung zu einer schädigenden Handlung als Tathandlung des § 153 StGB in Frage kommt, müsse diese schädigende Handlung selbst - auch wenn sie an Untergebene delegiert wurde - in die Kompetenz des Täters fallen. Das sei beim Beschwerdeführer gerade nicht der Fall, weil er nicht befugt sei, Abrechnungsprozesse betreffend vorweg von ihm beglichene Arbeitsessen frei zu geben oder damit befasste Mitarbeiterinnen im Bundesministerium XXXX anzuweisen und demgemäß Refundierungen aus dem Vermögen des Bundesministeriums XXXX zu veranlassen. Durch die bloße Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit werde keine Vermögenstransaktion in Gang gesetzt. Soweit im Bescheid die Rechtsansicht vertreten werde, es bestünde der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, weil der Beschwerdeführer Essenseinladungen an Tagen, an denen er krankheits- oder urlaubsdingt dienstabwesend war, nicht als Arbeitsessen bezeichnen und verrechnen hätte dürfen, werde auf den schwer beeinträchtigten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers verwiesen. Trotz schwerer Erkrankungen und Schmerzen habe der Beschwerdeführer den Kontakt zu Repräsentanten des Sports und Journalisten im Rahmen seiner Funktion selbst während Krankenstandes und auch im Urlaub im dienstlichen Interesse aufrechterhalten. Aber selbst wenn die Rechtsansicht, dass diese Essen nicht als Arbeitsessen in Rechnung gestellt hätten dürfen, zutreffen würde, reiche dieser Verdacht für eine Suspendierung nicht aus. Zum Themenkomplex Nichteinhaltung von haushaltsrechtlichen Bestimmungen bei im Zeitraum 2017 bis 2023 stattgefunden Arbeitsessen und Essenseinladungen/Alkoholgenuss wurde zu Punkt 5.
  23. letzter Satz des Handbuchs Budgetvollzugsthemen auf die mit Mail vom 12.09.2024 übersendete Auslegung des Leiters der Abteilung römisch 40 ) des Bundesministers römisch 40 , verwiesen, wonach mit dieser Bestimmung („.....zwei Getränke [...] als Standard...“) ein Richtwert geschaffen wurde, der jedenfalls keinen Höchst- oder Grenzwert darstellen sollte, der eingehalten werden muss. Die Vorgaben des Handbuches seien keine fixen, sodass den Beamten ein Emessensspielraum eingeräumt sei. Dass diese Auslegung im Bundesministerium römisch 40 bei Abrechnungen von Mittag- und Abendessen generell zum Tragen komme, zeige die Freigabe der Vielzahl von Rechnungen durch Personen der Abteilung römisch 40 . Damit solle allerdings keineswegs allfälliges Fehlverhalten anderer Personen aufgezeigt werden, sondern vielmehr klar dargelegt werden, dass der Beschwerdeführer - ebenso wenig wie die namentlich angeführten Personen - mit Sicherheit nicht schuldhaft gegen diese Vorschrift verstoßen haben. Schon aus diesem Grund liege der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nicht vor. Ganz unabhängig davon hätte sich der Beschwerdeführer, sofern er bei der ersten im Berichtsentwurf beanstandeten - jedoch frei gegebenen und refundierten - Rechnung vom
  24. März 2017 auf eine anderslautende Interpretation der Vorschrift durch die zuständigen Stellen aufmerksam gemacht worden wäre, selbstverständlich daran gehalten und nicht über einen Zeitraum von sechs Jahren hindurch Rechnungen von seinem für den Verwaltungsvorgang zuständigen Sekretariat einreichen lassen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eigenschaft als Leiter der römisch 40 bei Veranlassen von Refundienngsersuchen durch sein Sekretariat gerade keine abstrakte Befugnis über fremdes Vermögen, nämlich jenes des Bundesministeriums römisch 40 , zu verfügen. Damit eine pflichtwidrige Weisung zu einer schädigenden Handlung als Tathandlung des Paragraph 153, StGB in Frage kommt, müsse diese schädigende Handlung selbst - auch wenn sie an Untergebene delegiert wurde - in die Kompetenz des Täters fallen. Das sei beim Beschwerdeführer gerade nicht der Fall, weil er nicht befugt sei, Abrechnungsprozesse betreffend vorweg von ihm beglichene Arbeitsessen frei zu geben oder damit befasste Mitarbeiterinnen im Bundesministerium römisch 40 anzuweisen und demgemäß Refundierungen aus dem Vermögen des Bundesministeriums römisch 40 zu veranlassen. Durch die bloße Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit werde keine Vermögenstransaktion in Gang gesetzt. Soweit im Bescheid die Rechtsansicht vertreten werde, es bestünde der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, weil der Beschwerdeführer Essenseinladungen an Tagen, an denen er krankheits- oder urlaubsdingt dienstabwesend war, nicht als Arbeitsessen bezeichnen und verrechnen hätte dürfen, werde auf den schwer beeinträchtigten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers verwiesen. Trotz schwerer Erkrankungen und Schmerzen habe der Beschwerdeführer den Kontakt zu Repräsentanten des Sports und Journalisten im Rahmen seiner Funktion selbst während Krankenstandes und auch im Urlaub im dienstlichen Interesse aufrechterhalten. Aber selbst wenn die Rechtsansicht, dass diese Essen nicht als Arbeitsessen in Rechnung gestellt hätten dürfen, zutreffen würde, reiche dieser Verdacht für eine Suspendierung nicht aus. Was den Alkoholkonsum an sich bei dienstlichen Essen betrifft, gäbe es keinen Erlass im XXXX vergleichbar mit dem für die Exekutivbeamten der Landespolizeidirektionen, der ein Alkoholverbot im Dienst normiere oder den Genuss von Alkohol allenfalls für bestimmte Anlässe eingeschränkt auf geringe Mengen erlaube. Wenn in rechtlicher Hinsicht begründet werde, dass nicht jede Vorgangsweise, die [nicht] explizit verboten auch erlaubt sei, widerspräche das dem Stufenbau der Rechtsordnung. Was den Alkoholkonsum an sich bei dienstlichen Essen betrifft, gäbe es keinen Erlass im römisch 40 vergleichbar mit dem für die Exekutivbeamten der Landespolizeidirektionen, der ein Alkoholverbot im Dienst normiere oder den Genuss von Alkohol allenfalls für bestimmte Anlässe eingeschränkt auf geringe Mengen erlaube. Wenn in rechtlicher Hinsicht begründet werde, dass nicht jede Vorgangsweise, die [nicht] explizit verboten auch erlaubt sei, widerspräche das dem Stufenbau der Rechtsordnung.
  25. Mit Note vom 28.10.2024 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX dem XXXX als Dienstbehörde mit, dass gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Vergehens der Untreue nach den §§ 153 Abs. 1 und 3 erster Fall iVm 313 StGB sowie wegen des Vergehens der Vorteilannahme zur Beeinflussung nach § 306 Abs. 1 StGB behängt.
  26. Mit Note vom 28.10.2024 teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 dem römisch 40 als Dienstbehörde mit, dass gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Vergehens der Untreue nach den Paragraphen 153, Absatz eins und 3 erster Fall in Verbindung mit 313 StGB sowie wegen des Vergehens der Vorteilannahme zur Beeinflussung nach Paragraph 306, Absatz eins, StGB behängt.
  27. Nach Vorlage der Beschwerde und den Verwaltungsakten der Behörde an das Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2024, wurde am 10.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters befragt und allen Parteien Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen und Beweiswürdigung:
  29. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist seit 01.09.2016 XXXX im Bundesministerium XXXX .
  30. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist seit 01.09.2016 römisch 40 im Bundesministerium römisch 40 .
  31. Das Handbuch „Budgetvollzugsthemen" zum Budget-Grundsatzerlass des XXXX in der Fassung GZ. 2022-0.368.713, Stand: 1.7.2022, sieht in Punkt 5.
  32. betreffend Definition dienstlicher Mittag- bzw. Abendessen und Getränke folgendes vor: „Gemäß internationalen Standards setzt sich ein Mittag- oder Abendessen aus einem Gedeck; einem mehrgängigen Menü bzw. jedenfalls einer warmen Speise und Getränken zusammen. Pro Person werden zwei Getränke (auch Aufgussgetränke) und ein Kaffee als Standard festgelegt."
  33. Das Handbuch „Budgetvollzugsthemen" zum Budget-Grundsatzerlass des römisch 40 in der Fassung GZ. 2022-0.368.713, Stand: 1.7.2022, sieht in Punkt 5.
  34. betreffend Definition dienstlicher Mittag- bzw. Abendessen und Getränke folgendes vor: „Gemäß internationalen Standards setzt sich ein Mittag- oder Abendessen aus einem Gedeck; einem mehrgängigen Menü bzw. jedenfalls einer warmen Speise und Getränken zusammen. Pro Person werden zwei Getränke (auch Aufgussgetränke) und ein Kaffee als Standard festgelegt." Gleichlautende Bestimmungen waren in allen davor geltenden Fassungen des Handbuches (ebenfalls Punkt 5.3) ab 2017 normiert.
  35. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2017 bis 2023 regelmäßig zu Arbeitsessen eingeladen, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnungen über die dabei getätigten Konsumationen bestätigt und die Kosten dafür von seinem Dienstgeber refundiert erhalten. Teilnehmer an diesen Essen waren neben dem Beschwerdeführer sowohl externe Personen als auch solche, die in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehen. Bei einer Vielzahl dieser Arbeitsessen wurde insgesamt mehr als die als Standard pro Person vorgesehenen zwei Getränke konsumiert, wobei insbesondere alkoholische Getränke vermehrt konsumiert wurden. In einzelnen Fällen hat der Beschwerdeführer auch dienstliche Essenseinladungen verrechnet, obwohl er sich zum Zeitpunkt des Essens im Erholungsurlaub oder im Krankenstand befand. 3.
  36. Konkret waren das im Jahr 2017 vier Fälle, und zwar am 03.03.2017, Rechnung Nr. 411808, wo insgesamt drei Teilnehmer 2 antialkoholischen Getränken und 6 alkoholische Getränke konsumierten, am 06.09.2017, Rechnung Nr. 442542, wo insgesamt zwei Teilnehmer 1 antialkoholischen Getränken und 4 alkoholische Getränke konsumierten, am 13.09.2017, Rechnung Nr. 0221159, wo zwei Teilnehmer 2 antialkoholischen Getränken und drei alkoholische Getränke konsumierten und am 27.09.2017, Rechnung Nr. 33852, wo insgesamt zwei Teilnehmer fünf alkoholische Getränke konsumierten. Weiters verrechnete der Beschwerdeführer dem Dienstgeber ein Arbeitsessen vom 06.03.2017 mit zwei Vertretern des XXXX , wobei sich der Beschwerdeführer an diesem Tag im Krankenstand befand.3.
  37. Konkret waren das im Jahr 2017 vier Fälle, und zwar am 03.03.2017, Rechnung Nr. 411808, wo insgesamt drei Teilnehmer 2 antialkoholischen Getränken und 6 alkoholische Getränke konsumierten, am 06.09.2017, Rechnung Nr. 442542, wo insgesamt zwei Teilnehmer 1 antialkoholischen Getränken und 4 alkoholische Getränke konsumierten, am 13.09.2017, Rechnung Nr. 0221159, wo zwei Teilnehmer 2 antialkoholischen Getränken und drei alkoholische Getränke konsumierten und am 27.09.2017, Rechnung Nr. 33852, wo insgesamt zwei Teilnehmer fünf alkoholische Getränke konsumierten. Weiters verrechnete der Beschwerdeführer dem Dienstgeber ein Arbeitsessen vom 06.03.2017 mit zwei Vertretern des römisch 40 , wobei sich der Beschwerdeführer an diesem Tag im Krankenstand befand. 3.
  38. Im Jahr 2018 betraf dies sechs Fälle, und zwar am 09.01 2018, Rechnung Nr. 1016905, wo insgesamt zwei Teilnehmer 7 alkoholische Getränke konsumierten, am 15.01.2028, Rechnung Nr. R1017036, wo insgesamt zwei Teilnehmer 1 antialkoholisches Getränken und 4 alkoholische Getränke konsumierten, am 19.02.2018, Beleg Nr. 1018458, wo insgesamt zwei Teilnehmer 1 antialkoholisches Getränken und 6 alkoholische Getränke konsumierten, vom 05.09.2018, Beleg Nr. 1080083, wo drei Teilnehmer neun alkoholische Getränke konsumierten, am 24.09.2018, Rechnung Nr. 507984, wo vier Teilnehmer 1 antialkoholisches und 8 alkoholische Getränke konsumierten und am 7.11.2018, Rechnung Nr. 0355430, wo insgesamt vier Teilnehmer 5 antialkoholische Getränke und 4 alkoholische Getränke konsumierten. Weiters verrechnete der Beschwerdeführer dem Dienstgeber eine Konsumation vom 08.08.2018 in der Hohe von € 12,- wobei sich der Beschwerdeführer an diesem Tag im Krankenstand befand. 3.
  39. In den Jahren 2019 bis 2021 betraf dies fünf Fälle, und zwar am 12.02.2019, Rechnung Nr. 1014045, wo zwei Teilnehmer 2 antialkoholische Getränken und 3 alkoholische Getränke konsumierten, am 12.07.2019, Beleg Nr. 1027694, wo zwei Teilnehmer 1 antialkoholisches Getränk und vier alkoholische Getränke konsumierten, am 25.02.2020, Rechnung Nr. 601463, wo insgesamt vier Teilnehmer 3 antialkoholische und 6 alkoholische Getränke konsumierten, am 23.08.2021, Rechnung Nr. 1041663, wo insgesamt drei Teilnehmer 9 alkoholische Getränke (darunter eine Weinflasche 0,75l) konsumierten und am 18.10.2021, Rechnung Nr. 1042692, wo zwei Teilnehmer 2 antialkoholische und 5 alkoholische Getränke konsumierten. 3.
  40. Im Jahr 2022 betraf dies 20 Fälle, und zwar am 11.01.2022 ( XXXX ), wo vier Teilnehmer zwei 0,75l antialkoholische Getränke und 16 alkoholische Getränke konsumierten, am 17.01.2022 ( XXXX ), wo zwei Teilnehmer ein 0,75l antialkoholisches Getränk und 9 alkoholische Getränke konsumierten , am 25.02.2022 ( XXXX ), wo vier Teilnehmer 4 antialkoholische Getränke und 13 alkoholische Getränke konsumierten, am 03.02.2022 ( XXXX ), wo zwei Teilnehmer 11 alkoholische Getränke konsumierten, am 15.02.2022 ( XXXX ), wo zwei Teilnehmer 9 alkoholische Getränke konsumierten, am 04.03.2022 ( XXXX ), wo zwei Teilnehmer 9 alkoholische Getränke konsumierten, am 12.04.2022 ( XXXX ), wo zwei Teilnehmer ein antialkoholisches Getränk und 4 alkoholische Getränke konsumierten, am 17.05.2022 ( XXXX ), wo fünf Teilnehmer 5 antialkoholische Getränke und 12 alkoholische Getränke konsumierten, am 14.06.2022 XXXX wo drei Teilnehmer zwei 0,75l antialkoholische Getränke und 12 alkoholische Getränke konsumierten, am 29.08.2022 ( XXXX ), wo fünf Teilnehmer ein antialkoholisches Getränk (1l Mineralwasser) und 17 alkoholische Getränke konsumierten, am 06.09.2022 ( XXXX ), wo drei Teilnehmer zwei 0,75l antialkoholische Getränke und 9 alkoholische Getränke konsumierten, am 12.09.2022 ( XXXX ), wo zwei Teilnehmer ein antialkoholisches Getränk und 6 alkoholische Getränke konsumierten, am 13.09.2022 ( XXXX ), wo zwei Teilnehmer 19 alkoholische Getränke konsumierten, am 16.09.2022 XXXX , wo vier Teilnehmer 4 antialkoholischen Getränke und 12 alkoholische Getränke konsumierten, am 26.09.2022 ( XXXX ), wo zwei Teilnehmer 3 antialkoholischen Getränken und 4 alkoholische Getränke konsumierten, am 03.10.2022 (Kanzleramt), wo zwei Teilnehmer ein antialkoholisches Getränk und 12 alkoholische Getränke konsumierten, am 17.10.2022 ( XXXX ), wo zwei Teilnehmer ein antialkoholisches Getränk und 8 alkoholische Getränkekonsumierten konsumierten, am 15.11.2022 ( XXXX in 7042 Antau), wo zwei Teilnehmer ein antialkoholisches Getränk und 4 alkoholische Getränke konsumierten, am 21.11.2022 ( XXXX ), wo drei Teilnehmer 3 antialkoholische Getränke und 13 alkoholische Getränke konsumierten, und am 15.12.2022 ( XXXX ), wo zwei Teilnehmer ein antialkoholisches Getränk und 4 alkoholische Getränke konsumierten. Weiters verrechnete der Beschwerdeführer dem Dienstgeber eine Essenseinladung mit insgesamt drei Teilnehmern am 26.08.2022 ( XXXX ) in der Höhe € 99,10, wobei sich der Beschwerdeführer an diesem Tag im Urlaub befand.3.
  41. Im Jahr 2022 betraf dies 20 Fälle, und zwar am 11.01.2022 ( römisch 40 ), wo vier Teilnehmer zwei 0,75l antialkoholische Getränke und 16 alkoholische Getränke konsumierten, am 17.01.2022 ( römisch 40 ), wo zwei Teilnehmer ein 0,75l antialkoholisches Getränk und 9 alkoholische Getränke konsumierten , am 25.02.2022 ( römisch 40 ), wo vier Teilnehmer 4 antialkoholische Getränke und 13 alkoholische Getränke konsumierten, am 03.02.2022 ( römisch 40 ), wo zwei Teilnehmer 11 alkoholische Getränke konsumierten, am 15.02.2022 ( römisch 40 ), wo zwei Teilnehmer 9 alkoholische Getränke konsumierten, am 04.03.2022 ( römisch 40 ), wo zwei Teilnehmer 9 alkoholische Getränke konsumierten, am 12.04.2022 ( römisch 40 ), wo zwei Teilnehmer ein antialkoholisches Getränk und 4 alkoholische Getränke konsumierten, am 17.05.2022 ( römisch 40 ), wo fünf Teilnehmer 5 antialkoholische Getränke und 12 alkoholische Getränke konsumierten, am 14.06.2022 römisch 40 wo drei Teilnehmer zwei 0,75l antialkoholische Getränke und 12 alkoholische Getränke konsumierten, am 29.08.2022 ( römisch 40 ), wo fünf Teilnehmer ein antialkoholisches Getränk (1l Mineralwasser) und 17 alkoholische Getränke konsumierten, am 06.09.2022 ( römisch 40 ), wo drei Teilnehmer zwei 0,75l antialkoholische Getränke und 9 alkoholische Getränke konsumierten, am 12.09.2022 ( römisch 40 ), wo zwei Teilnehmer ein antialkoholisches Getränk und 6 alkoholische Getränke konsumierten, am 13.09.2022 ( römisch 40 ), wo zwei Teilnehmer 19 alkoholische Getränke konsumierten, am 16.09.2022 römisch 40 , wo vier Teilnehmer 4 antialkoholischen Getränke und 12 alkoholische Getränke konsumierten, am 26.09.2022 ( römisch 40 ), wo zwei Teilnehmer 3 antialkoholischen Getränken und 4 alkoholische Getränke konsumierten, am 03.10.2022 (Kanzleramt), wo zwei Teilnehmer ein antialkoholisches Getränk und 12 alkoholische Getränke konsumierten, am 17.10.2022 ( römisch 40 ), wo zwei Teilnehmer ein antialkoholisches Getränk und 8 alkoholische Getränkekonsumierten konsumierten, am 15.11.2022 ( römisch 40 in 7042 Antau), wo zwei Teilnehmer ein antialkoholisches Getränk und 4 alkoholische Getränke konsumierten, am 21.11.2022 ( römisch 40 ), wo drei Teilnehmer 3 antialkoholische Getränke und 13 alkoholische Getränke konsumierten, und am 15.12.2022 ( römisch 40 ), wo zwei Teilnehmer ein antialkoholisches Getränk und 4 alkoholische Getränke konsumierten. Weiters verrechnete der Beschwerdeführer dem Dienstgeber eine Essenseinladung mit insgesamt drei Teilnehmern am 26.08.2022 ( römisch 40 ) in der Höhe € 99,10, wobei sich der Beschwerdeführer an diesem Tag im Urlaub befand. 3.
  42. Im Jahr 2023 betraf dies ebenfalls 21 Fälle, und zwar am 02.02.2023 ( XXXX ), wo zwei Teilnehmer ein antialkoholisches Getränk und vier alkoholische Getränke konsumierten, am 13.02.2023 ( XXXX ), wo vier Teilnehmer 12 alkoholische Getränke konsumierten, am 13.03.2023 ( XXXX ), wo zwei Teilnehmer 8 alkoholische Getränke konsumierten, am 22.02.2023 ( XXXX ), wo vier Teilnehmer ein antialkoholisches Getränk und 11 alkoholische Getränke konsumierten, am 06.04.2023 ( XXXX ), wo zwei Teilnehmer 8 alkoholische Getränke konsumierten, am 02.06.2023 ( XXXX ), wo zwei Teilnehmer ein antialkoholisches Getränk und 11 alkoholische Getränke konsumierten, am 11.07.2023 ( XXXX in 5020 Salzburg), wo drei Teilnehmer 4 antialkoholische Getränke und 4 alkoholische Getränke konsumierten, am 30.08.2023 ( XXXX ), wo drei Teilnehmer 3 antialkoholische Getränke und 6 alkoholische Getränke konsumierten, am 18.10.2023 ein Arbeitsessen ( XXXX ), wo Mitarbeiter des XXXX 11 antialkoholische Getränke, achtzehn Kaffees, einen Tee und 16 alkoholische Getränke konsumierten, am 20.10.2023 ( XXXX ), wo drei Teilnehmer 4 antialkoholische Getränke und 4 alkoholische Getränke konsumierten, am 02.11.2023 ( XXXX ), wo zwei Teilnehmer 3 antialkoholische Getränke und 4 alkoholische Getränke konsumierten, am 02.11.2023 ( XXXX ) wo zwei Teilnehmer eine Flasche Mineralwasser und 7 alkoholische Getränke konsumierten, am 06.11.2023 ( XXXX ), wo zwei Teilnehmer 15 alkoholische Getränke konsumierten, am 13.11.2023 ( XXXX ), wo zwei Teilnehmer 10 alkoholische Getränke konsumierten, am 17.11.2023 ( XXXX ), wo zwei Teilnehmer 25 alkoholische Getränke konsumiert, am 22.11.2023 ( XXXX ), wo zwei Teilnehmer 11 alkoholische Getränke konsumierten, am 23.11.23 ( XXXX ), wo zwei Teilnehmer 2 antialkoholische und 4 alkoholische Getränke konsumierten, am 27.11.2023 ( XXXX ), wo drei Teilnehmer ein antialkoholisches Getränk und 12 alkoholische Getränke konsumierten, und am 04.12.2023 ( XXXX ), wo zwei Teilnehmer 10 alkoholische Getränke konsumierten. Weiters verrechnete der Beschwerdeführer zwei Arbeitsessen am 15.05.2023 mit Vertretern des ÖSV, der WKW und des ÖFB ( XXXX und am 17.08.2023 ( XXXX ), wo drei Teilnehmer zwei antialkoholische Getränke und 16 alkoholische Getränke konsumierten. Der Beschwerdeführer befand sich jedoch am 15.05.2023 und am 17.08.2023 jeweils im Krankenstand.3.
  43. Im Jahr 2023 betraf dies ebenfalls 21 Fälle, und zwar am 02.02.2023 ( römisch 40 ), wo zwei Teilnehmer ein antialkoholisches Getränk und vier alkoholische Getränke konsumierten, am 13.02.2023 ( römisch 40 ), wo vier Teilnehmer 12 alkoholische Getränke konsumierten, am 13.03.2023 ( römisch 40 ), wo zwei Teilnehmer 8 alkoholische Getränke konsumierten, am 22.02.2023 ( römisch 40 ), wo vier Teilnehmer ein antialkoholisches Getränk und 11 alkoholische Getränke konsumierten, am 06.04.2023 ( römisch 40 ), wo zwei Teilnehmer 8 alkoholische Getränke konsumierten, am 02.06.2023 ( römisch 40 ), wo zwei Teilnehmer ein antialkoholisches Getränk und 11 alkoholische Getränke konsumierten, am 11.07.2023 ( römisch 40 in 5020 Salzburg), wo drei Teilnehmer 4 antialkoholische Getränke und 4 alkoholische Getränke konsumierten, am 30.08.2023 ( römisch 40 ), wo drei Teilnehmer 3 antialkoholische Getränke und 6 alkoholische Getränke konsumierten, am 18.10.2023 ein Arbeitsessen ( römisch 40 ), wo Mitarbeiter des römisch 40 11 antialkoholische Getränke, achtzehn Kaffees, einen Tee und 16 alkoholische Getränke konsumierten, am 20.10.2023 ( römisch 40 ), wo drei Teilnehmer 4 antialkoholische Getränke und 4 alkoholische Getränke konsumierten, am 02.11.2023 ( römisch 40 ), wo zwei Teilnehmer 3 antialkoholische Getränke und 4 alkoholische Getränke konsumierten, am 02.11.2023 ( römisch 40 ) wo zwei Teilnehmer eine Flasche Mineralwasser und 7 alkoholische Getränke konsumierten, am 06.11.2023 ( römisch 40 ), wo zwei Teilnehmer 15 alkoholische Getränke konsumierten, am 13.11.2023 ( römisch 40 ), wo zwei Teilnehmer 10 alkoholische Getränke konsumierten, am 17.11.2023 ( römisch 40 ), wo zwei Teilnehmer 25 alkoholische Getränke konsumiert, am 22.11.2023 ( römisch 40 ), wo zwei Teilnehmer 11 alkoholische Getränke konsumierten, am 23.11.23 ( römisch 40 ), wo zwei Teilnehmer 2 antialkoholische und 4 alkoholische Getränke konsumierten, am 27.11.2023 ( römisch 40 ), wo drei Teilnehmer ein antialkoholisches Getränk und 12 alkoholische Getränke konsumierten, und am 04.12.2023 ( römisch 40 ), wo zwei Teilnehmer 10 alkoholische Getränke konsumierten. Weiters verrechnete der Beschwerdeführer zwei Arbeitsessen am 15.05.2023 mit Vertretern des ÖSV, der WKW und des ÖFB ( römisch 40 und am 17.08.2023 ( römisch 40 ), wo drei Teilnehmer zwei antialkoholische Getränke und 16 alkoholische Getränke konsumierten. Der Beschwerdeführer befand sich jedoch am 15.05.2023 und am 17.08.2023 jeweils im Krankenstand. 3.
  44. Die obigen Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer abgerechneten dienstlichen Essenseinladungen und Arbeitsessen und den dabei konsumierten Getränken ergeben sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere dem Berichtsentwurf der Internen Revision und dem Verwaltungsakt der Bundesdisziplinarbehörde. Hierbei wurden nunmehr ausschließlich jene verrechneten Essenseinladungen/Arbeitsessen berücksichtigt, wo nach der Aktenlage einerseits mehr Getränke als die im Erlass als „Standard“ pro Person vorgesehen konsumiert wurden und andererseits der Beschwerdeführer als Teilnehmer des Essens auch die Rechnung beglich. Der Beschwerdeführer gesteht grundsätzlich auch zu, dass bei den Essenseinladungen mehr Getränke als als Standard vorgesehen konsumiert wurden, macht jedoch geltend, dass es sich diesbezüglich nicht um eine Pflichtverletzung handeln würde (siehe dazu unter
  45. Rechtliche Würdigung). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsreicht hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich abgesehen von den ihm vorgehaltenen Essenseinladungen bzw. Arbeitsessen hinaus an keine weiteren von ihm verrechneten Esseneinladungen erinnern könne. Dazu ist zu bemerken, dass es nach der Aktenlage tatsächlich in den Jahren 2022 und 2023 auch einige weitere vom Beschwerdeführer verrechnete Esseneinladungen gegeben hat, die jedoch - zumindest was die Anzahl der konsumierten Getränke betrifft - keinen Anlass zur Beanstandung bieten.
  46. Die Staatsanwaltschaft XXXX führt derzeit ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten, wobei insbesondere Abrechnung von sieben Arbeitsessen in den Monaten November und Dezember 2023 den Verdacht der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 3 erster Fall StGB begründen (vgl. Note der StA XXXX an das XXXX vom 28.10.2024).
  47. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führt derzeit ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten, wobei insbesondere Abrechnung von sieben Arbeitsessen in den Monaten November und Dezember 2023 den Verdacht der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 3 erster Fall StGB begründen vergleiche Note der StA römisch 40 an das römisch 40 vom 28.10.2024).
  48. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gesetzliche Grundlagen und Judikatur: 2.
  49. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 idgF (BDG 1979) maßgeblich: Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. Verjährung § 94.
(1)Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;
  2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
  3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.Paragraph 94,
(1)Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht,
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;,
  2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;,
  3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. …. § 112.
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112,
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
  1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
  2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
  3. Jänner 2013 bezieht oder
  4. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
  5. Jänner 2013 bezieht oder
  6. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen. …. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Verfahren betreffend Suspendierung zu beurteilen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Suspendierung gegeben sind, ob durch die Belassung des Beamten im Dienst, hier folglich durch die Aufhebung der von der belangten Behörde verfügten Suspendierung, wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035). Der VwGH hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, zur Suspendierung Folgendes zusammengefasst: Voranzustellen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Suspendierung ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN zu § 80 LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231).Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN zu Paragraph 80, LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231). Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 zu § 94 DO 1994, je mwN).Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 zu Paragraph 94, DO 1994, je mwN). Es braucht im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003). Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird (vgl. VwGH 24.11.1982, 81/09/0049; VwGH 8.11.1995, 94/12/0208), welche im Gegenstand keineswegs bereits ausgeschlossen werden kann. Es muss der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072).Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird vergleiche VwGH 24.11.1982, 81/09/0049; VwGH 8.11.1995, 94/12/0208), welche im Gegenstand keineswegs bereits ausgeschlossen werden kann. Es muss der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine (vorläufige) Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195; VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231).Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine (vorläufige) Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195; VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231). 2.
  1. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts: 2.2.
  2. Zum Verdacht und zur Schwere der Dienstpflichtverletzung: Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides eine Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich angeführt (siehe dazu die oben unter Punkt I.
  3. angeführten sieben Themenkomplexe), jedoch eingeräumt, dass die Verdachtslage bezüglich der Themenkomplexe „Vertretung des HBM ohne Ermächtigung“, „Nichteinhaltung RGV durch eine Abteilungsleiterin wegen Überschreitung der Nächtigungskosten“, „Inanspruchnahme von Nächtigungskosten entgegen § 13 RGV“ und „Vorteilsannahme Verein XXXX “ nicht geeignet sind, eine Suspendierung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Dieser Einschätzung der Behörde ist durchaus zu folgen, allerdings erscheint dem Bundesverwaltungsgericht auch die Verdachtslage zu den beiden Themenkomplexen „Einhaltung der Vorgaben des Bundes-Vergabegesetzes – Abgehen vom Billigstbieterprinzip“ und „Kreditkartenabrechnungen“ nicht so, dass diese die Notwendigkeit einer Suspendierung erkennen lassen. Während nämlich die belangte Behörde iZm dem Abgehen vom Billigstbieterprinzip bei einer Vergabe dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Kontrollpflicht gegenüber der zuständigen Abteilungsleitung vorwirft, räumt sie gleichzeitig ein, dass nicht nachvollziehbar sei, ob der Abteilungsleitung diesbezüglich die alleinige Entscheidungskompetenz eingeräumt wurde und ob der Beschwerdeführer nicht sowieso stichprobenartig das Vorgehen der Abteilungsleitung überprüft hat. Bei dieser ungeklärten Sachlage erscheint eine Suspendierung des Beschwerdeführers aus diesem Grund nicht nachvollziehbar. Ebenso verhält es sich mit dem Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer durch Verwendung der ihm überlassenen Bundeskreditkarte zur Bezahlung jener Essen, bei denen „zuviel“ Getränke konsumiert wurden, gegen Punkt 5.2.
  4. der Richtlinien für den Einsatz von Bundeskreditkarten verstoßen hätte Denn die angeführte Bestimmung bezieht sich auf ausdrücklich auf Reiserechnungslegungen, weshalb ein Verstoß gegen diese Bestimmung bei Rechnungslegung von Essenseinladungen nicht nachvollziehbar ist. Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides eine Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich angeführt (siehe dazu die oben unter Punkt römisch eins.
  5. angeführten sieben Themenkomplexe), jedoch eingeräumt, dass die Verdachtslage bezüglich der Themenkomplexe „Vertretung des HBM ohne Ermächtigung“, „Nichteinhaltung RGV durch eine Abteilungsleiterin wegen Überschreitung der Nächtigungskosten“, „Inanspruchnahme von Nächtigungskosten entgegen Paragraph 13, RGV“ und „Vorteilsannahme Verein römisch 40 “ nicht geeignet sind, eine Suspendierung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Dieser Einschätzung der Behörde ist durchaus zu folgen, allerdings erscheint dem Bundesverwaltungsgericht auch die Verdachtslage zu den beiden Themenkomplexen „Einhaltung der Vorgaben des Bundes-Vergabegesetzes – Abgehen vom Billigstbieterprinzip“ und „Kreditkartenabrechnungen“ nicht so, dass diese die Notwendigkeit einer Suspendierung erkennen lassen. Während nämlich die belangte Behörde iZm dem Abgehen vom Billigstbieterprinzip bei einer Vergabe dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Kontrollpflicht gegenüber der zuständigen Abteilungsleitung vorwirft, räumt sie gleichzeitig ein, dass nicht nachvollziehbar sei, ob der Abteilungsleitung diesbezüglich die alleinige Entscheidungskompetenz eingeräumt wurde und ob der Beschwerdeführer nicht sowieso stichprobenartig das Vorgehen der Abteilungsleitung überprüft hat. Bei dieser ungeklärten Sachlage erscheint eine Suspendierung des Beschwerdeführers aus diesem Grund nicht nachvollziehbar. Ebenso verhält es sich mit dem Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer durch Verwendung der ihm überlassenen Bundeskreditkarte zur Bezahlung jener Essen, bei denen „zuviel“ Getränke konsumiert wurden, gegen Punkt 5.2.
  6. der Richtlinien für den Einsatz von Bundeskreditkarten verstoßen hätte Denn die angeführte Bestimmung bezieht sich auf ausdrücklich auf Reiserechnungslegungen, weshalb ein Verstoß gegen diese Bestimmung bei Rechnungslegung von Essenseinladungen nicht nachvollziehbar ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes begründet jedoch die Missachtung des unter Punkt II.1.
  7. angeführten budgetrechtlichen Grundsatzerlasses durch übermäßige Konsumation insbesondere alkoholischer Getränke im Rahmen dienstlicher Esseneinladungen und deren Verrechnung gegenüber dem Dienstgeber für sich allein schon den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, die die Suspendierung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen vermag.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes begründet jedoch die Missachtung des unter Punkt römisch zwei.1.
  8. angeführten budgetrechtlichen Grundsatzerlasses durch übermäßige Konsumation insbesondere alkoholischer Getränke im Rahmen dienstlicher Esseneinladungen und deren Verrechnung gegenüber dem Dienstgeber für sich allein schon den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, die die Suspendierung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen vermag. Wird aber eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so genügt schon, dass auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären. Es muss im Allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen dafür herangezogenen Dienstpflichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt) eine Suspendierung rechtfertigen würden (VwGH 09.09.2021, Ra 2021/09/0171 ; VwGH 17.02.2015, Ro 2015/09/0001; VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251). Wie oben unter Punkt II.1 festgestellt hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2023 regelmäßig bei von ihm initiierten dienstlichen Essen, deren Kosten vom Dienstgeber getragen wurden, nicht darauf geachtet, dass die im angeführten Erlass als Standard für die Konsumation von Getränken vorgesehene Anzahl von zwei Getränken pro Essensteilnehmer eingehalten wird. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass mit der Festlegung eines Standards oder Richtwertes kein Höchstwert oder Grenzwert festgelegt wird, und „es im Ermessen des Beamten liegt, ob er das einhält oder nicht“ (vgl. Verhandlungsprotokoll BVwG Seite 6 untern), ist jedenfalls nicht zu folgen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederholt auf die angeblich in diesem Sinne lautende Interpretation dieser Bestimmung durch jene Organisationseinheit, die den Erlass ausgearbeitet hat, hinweist und dazu eine E-Mail des Leiters der Abteilung XXXX vom 12.09.2024 vorlegt, ist zu bemerken, dass sich die vom Beschwerdeführer vertretene – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch unhaltbare - Rechtsansicht nicht aus dem vorgelegten Schreiben ergibt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.1 festgestellt hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2023 regelmäßig bei von ihm initiierten dienstlichen Essen, deren Kosten vom Dienstgeber getragen wurden, nicht darauf geachtet, dass die im angeführten Erlass als Standard für die Konsumation von Getränken vorgesehene Anzahl von zwei Getränken pro Essensteilnehmer eingehalten wird. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass mit der Festlegung eines Standards oder Richtwertes kein Höchstwert oder Grenzwert festgelegt wird, und „es im Ermessen des Beamten liegt, ob er das einhält oder nicht“ vergleiche Verhandlungsprotokoll BVwG Seite 6 untern), ist jedenfalls nicht zu folgen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederholt auf die angeblich in diesem Sinne lautende Interpretation dieser Bestimmung durch jene Organisationseinheit, die den Erlass ausgearbeitet hat, hinweist und dazu eine E-Mail des Leiters der Abteilung römisch 40 vom 12.09.2024 vorlegt, ist zu bemerken, dass sich die vom Beschwerdeführer vertretene – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch unhaltbare - Rechtsansicht nicht aus dem vorgelegten Schreiben ergibt. Der Beschwerdeinwand, wonach die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers getroffen hat, ist zwar zutreffend, allerdings hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst angegeben, dass er die fragliche Erlasslage „dunkel in Erinnerung gehabt“ aber eben anders interpretiert habe. Von einem zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Weisungsverstöße ist daher auszugehen. Mit dem Beschwerdeeinwand, wonach die vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungen stets unbeanstandet beglichen worden wären, ist für ihn nichts gewonnen, sondern steht hier allenfalls der Verdacht einer Pflichtverletzung anderer Organwalter im Raum, die möglicherweise die vom Beschwerdeführer als sachlich und rechnerisch richtig bestätigten Rechnungen einer näheren Prüfung unterziehen hätten müssen. Der belangten Behörde ist jedenfalls zuzustimmen, dass ein ausreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer die Weisungen betreffend zulässige Konsumation (von Getränken) bei dienstlichen Essenseinladungen missachtet hat. Gerade weil er dadurch der Republik Österreich einen finanziellen Schaden zugefügt hat und die Weisungsverstöße über einen langen Zeitraum und wiederholt begangen hat liegt der Verdacht einer schweren Pflichtverletzung nahe. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass für ihn als Beamten im Verwaltungsdienst anders als bei Exekutivbeamten ein ausdrückliches Alkoholverbot in der Dienstzeit nicht normiert ist, ist für ihn damit nichts gewonnen Denn es besteht auch der Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegen seine Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen hat. Denn selbst wenn es keinen Erlass gäbe, der Richtwerte betreffend Konsumation bei Dienstessen regelt, und die Konsumation von Alkohol nicht ausdrücklich verboten ist, schadet es ohne Zweifel dem Ansehen der Beamtenschaft, wenn bei dienstlichen Essenseinladungen eine große Anzahl alkoholischer Getränke auf Staatskosten konsumiert wird. Insoweit der Beschwerdeführer Essenseinladungen seinem Dienstgeber verrechnet hat, obwohl er sich im Krankenstand oder Urlaub befand, ist dies entgegen dem Beschwerdevorbringen kein Zeichen für die Dienstbefließenheit des Beschwerdeführers, sondern besteht vielmehr der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer private Essenseinladungen rechtwidrig seinem Dienstgeber als Dienstessen verrechnet hat. Schließlich spricht für den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen auch der Umstand, dass hinsichtlich einzelner Tathandlungen des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Vergehens der Untreue nach den §§ 153 Abs. 1 und 3 erster Fall iVm 313 StGB sowie wegen des Vergehens der Vorteilannahme zur Beeinflussung nach § 306 Abs. 1 StGB anhängig ist. Schließlich spricht für den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen auch der Umstand, dass hinsichtlich einzelner Tathandlungen des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Vergehens der Untreue nach den Paragraphen 153, Absatz eins und 3 erster Fall in Verbindung mit 313 StGB sowie wegen des Vergehens der Vorteilannahme zur Beeinflussung nach Paragraph 306, Absatz eins, StGB anhängig ist. 2.2.
  9. Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen und des Ansehens des Amtes: Zum Verdacht einer ausreichend schweren Dienstpflichtverletzungen müssen nach § 112 BDG 1979 besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit zur Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstliche Interessen) berechtigen und eine Prävention als notwendig erscheinen lassen oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw. geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen.Zum Verdacht einer ausreichend schweren Dienstpflichtverletzungen müssen nach Paragraph 112, BDG 1979 besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit zur Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstliche Interessen) berechtigen und eine Prävention als notwendig erscheinen lassen oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw. geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen. Bleibt folglich noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vorlagen. Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen voraus, die wegen "ihrer Art" bei einer Weiterbelassung des Beschuldigten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.Bleibt folglich noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vorlagen. Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen voraus, die wegen "ihrer Art" bei einer Weiterbelassung des Beschuldigten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde ebenfalls zuzustimmen, wenn sie zu dem Schluss gelangte, dass aufgrund der Art und Schwere der hier im Verdachtsbereich vorliegenden Dienstpflichtverletzungen eine Weiterbelassung des Beschwerdeführers im Dienst bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes weiter gefährden würde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nämlich um einen ranghohen Beamten, von dem schon im Hinblick auf die vom ihm zu erwartende Vorbildwirkung erwartet werden kann, dass er ein tadelloses dienstliches Verhalten an den Tag legt. Gerade weil der Beschwerdeführer bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben berechtigt war, durch Einladungen zum Essen über Bundesvermögen zu verfügen, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich an die ihm bekannte diesbezüglichen Regelung hält. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer jedoch über einen langen Zeitraum und wiederholt, die entsprechenden Weisungen missachtet hat, ist im gegenständlichen Fall damit auch ein ausreichend gerechtfertigtes dienstliches Interesse des Dienstgebers an einer Suspendierung im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 gegeben. Gerade weil der Beschwerdeführer eine ranghohe Stellung innehatte und daher wohl nur in einem geringen Maße einer Dienstaufsicht unterworfen war, sind die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen derart schwerwiegend, dass mit einem Vertrauensschaden für das Ansehen des Amtes gerechnet werden müsste, wenn in der Öffentlichkeit bekannt werden würde, dass ein Beamter, dem solche Taten zur Last gelegt werden, bis zur endgültigen disziplinären Klärung der Angelegenheit weiter seinen Dienst versehen würde. Der Umstand, dass die von Beschwerdeführer eingereichten Rechnungen über einen langen Zeitraum ohne Beanstandung vom Dienstgeber beglichen wurden, obwohl bei einer näheren Prüfung erkannt hätte werden können, dass der Beschwerdeführer sich weisungswidrig verhält, zeigt, dass der Dienstgeber dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Führungsposition offenbar ein Vertrauen entgegengebracht hat, dem der Beschwerdeführer nicht gerecht wurde, weshalb ein dienstliches Interesse an der Suspendierung vorliegt. Eine Suspendierung erscheint aber auch im Hinblick auf das Ansehen des Amtes als gerechtfertigt. Denn die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Tathandlungen sind wegen deren besonderen Dienstbezugs jedenfalls geeignet war, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als ranghoher Beamter des XXXX schwer zu erschüttern. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nämlich um einen ranghohen Beamten, von dem schon im Hinblick auf die vom ihm zu erwartende Vorbildwirkung erwartet werden kann, dass er ein tadelloses dienstliches Verhalten an den Tag legt. Gerade weil der Beschwerdeführer bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben berechtigt war, durch Einladungen zum Essen über Bundesvermögen zu verfügen, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich an die ihm bekannte diesbezüglichen Regelung hält. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer jedoch über einen langen Zeitraum und wiederholt, die entsprechenden Weisungen missachtet hat, ist im gegenständlichen Fall damit auch ein ausreichend gerechtfertigtes dienstliches Interesse des Dienstgebers an einer Suspendierung im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 gegeben. Gerade weil der Beschwerdeführer eine ranghohe Stellung innehatte und daher wohl nur in einem geringen Maße einer Dienstaufsicht unterworfen war, sind die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen derart schwerwiegend, dass mit einem Vertrauensschaden für das Ansehen des Amtes gerechnet werden müsste, wenn in der Öffentlichkeit bekannt werden würde, dass ein Beamter, dem solche Taten zur Last gelegt werden, bis zur endgültigen disziplinären Klärung der Angelegenheit weiter seinen Dienst versehen würde. Der Umstand, dass die von Beschwerdeführer eingereichten Rechnungen über einen langen Zeitraum ohne Beanstandung vom Dienstgeber beglichen wurden, obwohl bei einer näheren Prüfung erkannt hätte werden können, dass der Beschwerdeführer sich weisungswidrig verhält, zeigt, dass der Dienstgeber dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Führungsposition offenbar ein Vertrauen entgegengebracht hat, dem der Beschwerdeführer nicht gerecht wurde, weshalb ein dienstliches Interesse an der Suspendierung vorliegt. Eine Suspendierung erscheint aber auch im Hinblick auf das Ansehen des Amtes als gerechtfertigt. Denn die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Tathandlungen sind wegen deren besonderen Dienstbezugs jedenfalls geeignet war, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als ranghoher Beamter des römisch 40 schwer zu erschüttern. Die Beschwerde des Beschwerdeführers und auch seine Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht waren vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht schwerer Dienstpflichtverletzungen und eine daraus resultierende Schädigung des Ansehens des Amtes und der dienstlichen Interessen bei einem Verbleib im Dienst auszuräumen. 2.2.
  10. Prüfung von etwaigen Einstellungsgründen Das Bundesverwaltungsgereicht verkennt nicht, dass hinsichtlich des dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Verhaltens, soweit es die Essenseinladungen in den Jahren 2017 bis 2021 betrifft, möglichweise Verjährung eingetreten ist. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Weisungsverstöße kommt jedoch auch die Begehung eines Dauerdeliktes in Betracht. Die Klärung der Frage, inwieweit Verjährung eingetreten ist, wird im weiteren Verfahren zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären sein. Die überwiegende Anzahl der Vorwürfe betrifft jedoch die Jahre 2022 und 2023, hinsichtlich derer eine Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht vorliegt. Das Bundesverwaltungsgereicht verkennt nicht, dass hinsichtlich des dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Verhaltens, soweit es die Essenseinladungen in den Jahren 2017 bis 2021 betrifft, möglichweise Verjährung eingetreten ist. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Weisungsverstöße kommt jedoch auch die Begehung eines Dauerdeliktes in Betracht. Die Klärung der Frage, inwieweit Verjährung eingetreten ist, wird im weiteren Verfahren zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären sein. Die überwiegende Anzahl der Vorwürfe betrifft jedoch die Jahre 2022 und 2023, hinsichtlich derer eine Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nicht vorliegt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W136.2303766.1.00

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