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{'item': 'W144 2295103-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlW144 2295103-1 Spruch, W144 2295103-1/ 2E IM NAmen der Republik Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im

Art. 130Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3)Im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Vorlageantrag § 15

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde 1.von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;1., von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat; 2.von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.2., von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat., Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. §16 [ … ] Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt: Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannteinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undwurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).(Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht undöffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen desim Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäßParagraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne desParagraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenlen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenlen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und wurde als Bezugsperson der am XXXX geborene, in Österreich asylberechtigte Sohn der BF genannt. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und wurde als Bezugsperson der am römisch 40 geborene, in Österreich asylberechtigte Sohn der BF genannt. Die Bezugsperson wurde am XXXX – sohin noch während des erstinstanzlichen Verfahrens und vor dem nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – volljährig, womit der Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 bezüglich der BF nicht mehr erfüllt ist. Die Bezugsperson wurde am römisch 40 – sohin noch während des erstinstanzlichen Verfahrens und vor dem nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – volljährig, womit der Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 bezüglich der BF nicht mehr erfüllt ist. Die BF ist somit nach der Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht als Familienangehörige der Bezugsperson anzusehen. Die BF ist somit nach der Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht als Familienangehörige der Bezugsperson anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Rechtsauffassung der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung an, wonach sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, dass in jenen Fällen, in welchen die zunächst minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens der Antragsteller volljährig wird, den Antragstellern ein Einreisetitel gemäß § 35 AsylG verwährt werden müsste und die Antragsteller auf das NAG zu verweisen sind, um eine Familienzusammenführung entsprechend der Familienzusammenführungsrichtlinie und der Rechtsprechung des EuGH zu realisieren.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Rechtsauffassung der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung an, wonach sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, dass in jenen Fällen, in welchen die zunächst minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens der Antragsteller volljährig wird, den Antragstellern ein Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG verwährt werden müsste und die Antragsteller auf das NAG zu verweisen sind, um eine Familienzusammenführung entsprechend der Familienzusammenführungsrichtlinie und der Rechtsprechung des EuGH zu realisieren. Zunächst ist festzuhalten, dass der EuGH mit Urteil vom 12.04.2018, C-550/16, folgenden Ausspruch getroffen: „Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  1. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als ‚Minderjähriger‘ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.“ Weiters verwies der EuGH in der genannten Entscheidung darauf, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie zwar nicht ausdrücklich regelt, bis zu welchem Zeitpunkt ein Flüchtling minderjährig sein muss, um das Recht auf Familienzusammenführung aus Art. 10 Abs. 3 lit. a Familienzusammenführungsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können. Aus der Zielsetzung dieser Bestimmung, aus der Tatsache, dass sie den Mitgliedstaaten keinen Spielraum lässt, und aus dem Fehlen jeden Verweises auf das nationale Recht zu dieser Frage ergibt sich jedoch, dass die Bestimmung dieses Zeitpunktes nicht dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben kann.Zunächst ist festzuhalten, dass der EuGH mit Urteil vom 12.04.2018, C-550/16, folgenden Ausspruch getroffen: „"Art". 2 Buchst. f in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  2. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als ‚Minderjähriger‘ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.“ Weiters verwies der EuGH in der genannten Entscheidung darauf, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie zwar nicht ausdrücklich regelt, bis zu welchem Zeitpunkt ein Flüchtling minderjährig sein muss, um das Recht auf Familienzusammenführung aus Artikel 10, Absatz 3, Litera a, Familienzusammenführungsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können. Aus der Zielsetzung dieser Bestimmung, aus der Tatsache, dass sie den Mitgliedstaaten keinen Spielraum lässt, und aus dem Fehlen jeden Verweises auf das nationale Recht zu dieser Frage ergibt sich jedoch, dass die Bestimmung dieses Zeitpunktes nicht dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben kann. In seinem Urteil vom 01.08.2022, C-273/20 und C-355/20, hat der EuGH neuerlich ausgesprochen, dass Art. 2 lit. f iVm Art. 10 Abs. 3 lit. a Familienzusammenführungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der bei Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und Stellung seines Asylantrages in diesem Staat jünger als 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen wird. Das Abstellen auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates über den Antrag auf Einreise und auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates zum Zweck der Familienzusammenführung entscheidet, als Zeitpunkt nach dem sich die Beurteilung des Alters des Antragstellers oder, je nach Fall, des Zusammenführenden für die Zwecke der Anwendung von Art. 10 Abs. 3 lit. a Familienzusammenführungsrichtlinie richtet, kann demgegenüber weder mit den Zielen dieser Richtlinie noch mit Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Grundrechtecharta oder mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit in Einklang gebracht werden. Hinsichtlich der Frage, ob das Aufenthaltsrecht der Eltern auf den Zeitraum beschränkt werden darf, in dem die Minderjährigkeit des Zusammenführenden fortbesteht, wies der EuGH in der oben genannten Entscheidung darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 2 iVm Art. 13 Abs. 1 Familienzusammenführungsrichtlinie, sobald dem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wurde, verpflichtet sind, den Familienangehörigen einen ersten Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen.In seinem Urteil vom 01.08.2022, C-273/20 und C-355/20, hat der EuGH neuerlich ausgesprochen, dass Artikel 2, Litera f, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 3, Litera a, Familienzusammenführungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der bei Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und Stellung seines Asylantrages in diesem Staat jünger als 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen wird. Das Abstellen auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates über den Antrag auf Einreise und auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates zum Zweck der Familienzusammenführung entscheidet, als Zeitpunkt nach dem sich die Beurteilung des Alters des Antragstellers oder, je nach Fall, des Zusammenführenden für die Zwecke der Anwendung von Artikel 10, Absatz 3, Litera a, Familienzusammenführungsrichtlinie richtet, kann demgegenüber weder mit den Zielen dieser Richtlinie noch mit Artikel 7 und Artikel 24, Absatz 2, der Grundrechtecharta oder mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit in Einklang gebracht werden. Hinsichtlich der Frage, ob das Aufenthaltsrecht der Eltern auf den Zeitraum beschränkt werden darf, in dem die Minderjährigkeit des Zusammenführenden fortbesteht, wies der EuGH in der oben genannten Entscheidung darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 13, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Familienzusammenführungsrichtlinie, sobald dem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wurde, verpflichtet sind, den Familienangehörigen einen ersten Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen. In seinem Urteil vom 30.01.2024, C-560/20, hat der EuGH festgehalten, dass ein auf Art. 10 Abs. 3 lit. a der Familienzusammenführungsrichtlinie gestützter Antrag auf Familienzusammenführung nicht „als verspätet“ angesehen werden kann, wenn er gestellt wurde, als der betreffende Flüchtling noch minderjährig war.In seinem Urteil vom 30.01.2024, C-560/20, hat der EuGH festgehalten, dass ein auf Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Familienzusammenführungsrichtlinie gestützter Antrag auf Familienzusammenführung nicht „als verspätet“ angesehen werden kann, wenn er gestellt wurde, als der betreffende Flüchtling noch minderjährig war. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus (siehe zuletzt VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, mwN), dass eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des innerstaatlichen Familienverfahrens und insbesondere des in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 definierten Familienbegriffs vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des EuGH angesichts der innerstaatlichen Ausgestaltung des unionsrechtlichen Rechtsanspruchs auf Familienzusammenführung nicht geboten ist. Dies aufgrund folgender näherer Erwägungen: Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus (siehe zuletzt VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, mwN), dass eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des innerstaatlichen Familienverfahrens und insbesondere des in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 definierten Familienbegriffs vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des EuGH angesichts der innerstaatlichen Ausgestaltung des unionsrechtlichen Rechtsanspruchs auf Familienzusammenführung nicht geboten ist. Dies aufgrund folgender näherer Erwägungen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609). In Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offensteht, hat die Familienzusammenführung hingegen über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es daher möglich, aber nicht erforderlich, den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie im Wege des § 35 AsylG 2005 zu entsprechen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609). In Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offensteht, hat die Familienzusammenführung hingegen über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es daher möglich, aber nicht erforderlich, den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie im Wege des Paragraph 35, AsylG 2005 zu entsprechen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568, mwN). Für die Beurteilung, wem als Familienangehörigen ein Visum nach § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 erteilt werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein auf die in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltene Definition des „Familienangehörigen“ abzustellen (vgl. etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, Rn. 58, mwN). Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, u.a. wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit einer in Österreich asylberechtigten Person, auf die sich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 beziehen, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge, nicht aber auf jenen der Antragstellung an (vgl. etwa VwGH 01.06.2018, Ra 2017/18/0312, mwN). Für die Beurteilung, wem als Familienangehörigen ein Visum nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 erteilt werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein auf die in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 enthaltene Definition des „Familienangehörigen“ abzustellen vergleiche etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, Rn. 58, mwN). Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, u.a. wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit einer in Österreich asylberechtigten Person, auf die sich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 beziehen, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge, nicht aber auf jenen der Antragstellung an vergleiche etwa VwGH 01.06.2018, Ra 2017/18/0312, mwN). Nach der Familienzusammenführungsrichtlinie ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 34 und § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, dem nachziehenden Fremden eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (hier letztlich den Status des Asylberechtigten), ist weder zu sehen, noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten (vgl. etwa VwGH 24.05.2018, Ra 2017/01/0430, mwN).Nach der Familienzusammenführungsrichtlinie ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des Paragraph 34 und Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, dem nachziehenden Fremden eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (hier letztlich den Status des Asylberechtigten), ist weder zu sehen, noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten vergleiche etwa VwGH 24.05.2018, Ra 2017/01/0430, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigte zuletzt, dass anderes auch aus dem Urteil des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, das sich gerade nicht mit der Gewährung von Asyl, sondern – im Übrigen anlässlich eines im Rahmen eines Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebrachten Vorabentscheidungsersuchens – mit der Familienzusammenführungsrichtlinie beschäftigt, nicht abgeleitet werden kann (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rn. 28; siehe auch VwGH 23.02.2024, Ra 2023/22/0080). Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigte zuletzt, dass anderes auch aus dem Urteil des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, das sich gerade nicht mit der Gewährung von Asyl, sondern – im Übrigen anlässlich eines im Rahmen eines Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebrachten Vorabentscheidungsersuchens – mit der Familienzusammenführungsrichtlinie beschäftigt, nicht abgeleitet werden kann vergleiche VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rn. 28; siehe auch VwGH 23.02.2024, Ra 2023/22/0080). Ausgehend davon, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zum Regelungsinhalt hat, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern (nur) Vorgaben dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 iVm Art. 2 lit. e dieser Richtlinie), ist es somit unschädlich, wenn für die Erteilung eines Visums nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen soll, sondern auch dazu dient, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des § 34 AsylG 2005 eine – nur im Inland zulässige – Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen (hier: dass in Bezug auf die Eigenschaft als Familienangehöriger anderen Voraussetzungen Beachtlichkeit zukommt) festgelegt werden (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312 mwN auf VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609).Ausgehend davon, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zum Regelungsinhalt hat, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern (nur) Vorgaben dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist vergleiche Artikel 13, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 2, Litera e, dieser Richtlinie), ist es somit unschädlich, wenn für die Erteilung eines Visums nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen soll, sondern auch dazu dient, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des Paragraph 34, AsylG 2005 eine – nur im Inland zulässige – Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen (hier: dass in Bezug auf die Eigenschaft als Familienangehöriger anderen Voraussetzungen Beachtlichkeit zukommt) festgelegt werden vergleiche VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312 mwN auf VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609). Unter Zugrundelegung der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der Familienzusammenführungsrichtlinie sohin nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen der BF – die Gestattung der Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden asylberechtigten volljährigen Sohn – in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass der BF im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG – was unter Anwendung der Grundsätze der unionsrechtskonformen Auslegung bzw. allenfalls des Anwendungsvorrangs des Unionrechts im Bereich des NAG nicht ausgeschlossen ist – erteilt wird (zur Möglichkeit der „zweistufigen“ Verfahrensführung vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2023/22/0080; 20.03.2024, Ra 2020/22/0199). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der BF auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen, bereits volljährigen Sohn zu entsprechen.Unter Zugrundelegung der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der Familienzusammenführungsrichtlinie sohin nicht geboten, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen der BF – die Gestattung der Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden asylberechtigten volljährigen Sohn – in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass der BF im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG – was unter Anwendung der Grundsätze der unionsrechtskonformen Auslegung bzw. allenfalls des Anwendungsvorrangs des Unionrechts im Bereich des NAG nicht ausgeschlossen ist – erteilt wird (zur Möglichkeit der „zweistufigen“ Verfahrensführung vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2023/22/0080; 20.03.2024, Ra 2020/22/0199). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der BF auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen, bereits volljährigen Sohn zu entsprechen. Angesichts der bisherigen Ausführungen zur Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie im österreichischen Recht und der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass der dargelegten Rechtsprechung des EuGH, wie bisher, im Wege des NAG – unter besonderer Berücksichtigung der Ziele der Familienzusammenführungsrichtlinie, der Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit sowie des Art. 7 und des Art. 24 Abs. 2 der Grundrechtecharta – Rechnung zu tragen ist, während § 35 AsylG 2005 aufgrund seines asylspezifischen Zwecks nur in jenen Konstellationen zur Anwendung gelangen kann, die § 34 Abs. 2 AsylG 2005 unterliegen.Angesichts der bisherigen Ausführungen zur Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie im österreichischen Recht und der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass der dargelegten Rechtsprechung des EuGH, wie bisher, im Wege des NAG – unter besonderer Berücksichtigung der Ziele der Familienzusammenführungsrichtlinie, der Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit sowie des Artikel 7 und des Artikel 24, Absatz 2, der Grundrechtecharta – Rechnung zu tragen ist, während Paragraph 35, AsylG 2005 aufgrund seines asylspezifischen Zwecks nur in jenen Konstellationen zur Anwendung gelangen kann, die Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 unterliegen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der BF, wonach unter Berücksichtigung der Ziele der Familienzusammenführungsrichtlinie sowie des Effektivitätsgrundsatzes eine doppelte bzw. zweistufige Führung der Verfahren über Anträge auf Familienzusammenführung unionsrechtswidrig sei, kann fallbezogen unterbleiben, zumal dies – vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen – allenfalls zum Ergebnis führen könnte, dass Anträge auf Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG entgegen des Gesetzeswortlauts auch in jenen Fällen zuzulassen sind, in welchen im Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren nach § 34 AsylG 2005 offensteht. Dies ist jedoch nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens, sondern wird vielmehr in einem nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG geführten Verfahren zu klären sein. Folglich hängt die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache auch nicht von der in der Beschwerde angeregten Fragestellung an den EuGH ab.Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der BF, wonach unter Berücksichtigung der Ziele der Familienzusammenführungsrichtlinie sowie des Effektivitätsgrundsatzes eine doppelte bzw. zweistufige Führung der Verfahren über Anträge auf Familienzusammenführung unionsrechtswidrig sei, kann fallbezogen unterbleiben, zumal dies – vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen – allenfalls zum Ergebnis führen könnte, dass Anträge auf Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG entgegen des Gesetzeswortlauts auch in jenen Fällen zuzulassen sind, in welchen im Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 offensteht. Dies ist jedoch nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens, sondern wird vielmehr in einem nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG geführten Verfahren zu klären sein. Folglich hängt die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache auch nicht von der in der Beschwerde angeregten Fragestellung an den EuGH ab. Abschließend ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in Visaverfahren nach § 35 AsylG die Einhaltung des Art. 8 EMRK (mitzu-)berücksichtigen und sicherzustellen ist (vgl. VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013 und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15). Abschließend ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG die Einhaltung des Artikel 8, EMRK (mitzu-)berücksichtigen und sicherzustellen ist vergleiche VfGH vom 06.06.2014, B 369 aus 2013, und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15). Der Verfassungsgerichtshof hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) jedoch bereits mehrfach ausgesprochen, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten ist, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Der Verfassungsgerichtshof hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) jedoch bereits mehrfach ausgesprochen, dass aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten ist, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). In dem gegenständlichen Verfahren ist das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK besonders schützenswerten Familienlebens, welches die Erteilung eines Einreisetitels trotz des Nichtvorliegens der Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG rechtfertigen könnte, weder aus dem Vorbringen der BF noch aus dem sonstigen Akteninhalt ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.In dem gegenständlichen Verfahren ist das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK besonders schützenswerten Familienlebens, welches die Erteilung eines Einreisetitels trotz des Nichtvorliegens der Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG rechtfertigen könnte, weder aus dem Vorbringen der BF noch aus dem sonstigen Akteninhalt ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich – unter Zugrundelegung der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH - der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung an, somit war der Antrag der BF auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG aufgrund der bereits eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson abzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich – unter Zugrundelegung der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH - der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung an, somit war der Antrag der BF auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG aufgrund der bereits eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen. Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zu

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