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{'item': 'W168 2287476-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlW168 2287476-1 Spruch, W168 2287476-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer (künftig „BF“), ein Staatsangehöriger Syriens, wurde nach Antragstellung am 14.05.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (künftig „Bundesamt bzw. BFA“), Regionaldirektion Salzburg der Konventionsreisepass mit der Nummer K XXXX mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 13.05.2026 ausgestellt.
  2. Dem Beschwerdeführer (künftig „BF“), ein Staatsangehöriger Syriens, wurde nach Antragstellung am 14.05.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (künftig „Bundesamt bzw. BFA“), Regionaldirektion Salzburg der Konventionsreisepass mit der Nummer K römisch 40 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 13.05.2026 ausgestellt.
  3. Mit Mitteilung eines BM.I Mitarbeiters in der Österreichischen Botschaft in Athen vom 13.11.2023 wurde dem Bundesamt bekannt gegeben, dass der BF in dringendem Tatverdacht stehe, versucht zu haben, am 13.11.2023, die rechtswidrige Einreise von einer Personen auf dem Flug von Athen nach Wien unter Verwendung von nicht für diese Personen ausgestellten Konventionsreisepässen zu fördern, wobei der BF der Unterstützer bei diesem Vorhaben gewesen sei.
  4. Mit Mandatsbescheid vom 16.11.2023, Zahl 1266785700– XXXX wurde dem BF der Konventionsreisepass mit der Nr. K XXXX entzogen und ihm aufgetragen dieses Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
  5. Mit Mandatsbescheid vom 16.11.2023, Zahl 1266785700– römisch 40 wurde dem BF der Konventionsreisepass mit der Nr. K römisch 40 entzogen und ihm aufgetragen dieses Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
  6. Nach Zustellung des Mandatsbescheides wurde dem BF am selben Tag der Konventionsreisepass mit der Nr.: K XXXX abgenommen, sichergestellt und in weiterer Folge an das Bundesamt übermittelt.
  7. Nach Zustellung des Mandatsbescheides wurde dem BF am selben Tag der Konventionsreisepass mit der Nr.: K römisch 40 abgenommen, sichergestellt und in weiterer Folge an das Bundesamt übermittelt.
  8. Am 27.11.2023 langte eine Vorstellung zum Mandatsbescheid samt Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesamt ein.
  9. Mittels „Verständigung von der Beweisaufnahme“ vom 30.11.2023, zugestellt am 14.12.2023, wurde der BF über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens informiert.
  10. Am 29.12.2023 langte beim Bundesamt ein Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich der Abgabe einer Stellungnahme ein, woraufhin das Bundesamt die Frist bis 15.01.2024 erstreckte. Der BF hat in Folge sein Recht auf Parteiengehör nicht wahrgenommen.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem BF gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) den Konventionsreisepass und verpflichtete den BF gemäß § 93 Abs. 2 FPG, das Dokument binnen zwei Wochen dem Bundesamt vorzulegen. Auch wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I, Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem BF gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) den Konventionsreisepass und verpflichtete den BF gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG, das Dokument binnen zwei Wochen dem Bundesamt vorzulegen. Auch wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, ausgeschlossen. Begründend wurde insbesondere zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, der BF würde seinen Konventionsreisepass dazu benützen wollen, um Schlepperei zu begehen. Der BF hätte versucht, die Behörden zu täuschen, da er durch den Gebrauch eines fremden Ausweises versucht habe, eine fremde Person illegal in das österreichische Bundesgebiet zu schleppen. Daher bestehe ein begründeter Verdacht, der BF habe offenbar den ausgestellten Konventionsreispass dazu benützen wollen, um Schlepperei zu begehen bzw. an diesen mitzuwirken. Durch die vorliegenden Umstände sei der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG erfüllt, der von „Schlepperei“ spreche.Begründend wurde insbesondere zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, der BF würde seinen Konventionsreisepass dazu benützen wollen, um Schlepperei zu begehen. Der BF hätte versucht, die Behörden zu täuschen, da er durch den Gebrauch eines fremden Ausweises versucht habe, eine fremde Person illegal in das österreichische Bundesgebiet zu schleppen. Daher bestehe ein begründeter Verdacht, der BF habe offenbar den ausgestellten Konventionsreispass dazu benützen wollen, um Schlepperei zu begehen bzw. an diesen mitzuwirken. Durch die vorliegenden Umstände sei der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG erfüllt, der von „Schlepperei“ spreche.
  13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 23.02.
  14. Der BF habe aus einem Freundschaftsdienst heraus versucht, eine ihm fremde Person aus Griechenland nach Österreich zu bringen, was dem BF nicht gelang, da diese Person am Flughafen in Athen aufgehalten worden sei. Der BF habe keine Kontakte zu Schleppern und keine Intention als Schlepper tätig zu werden. Der BF habe alle Flugtickets aus eigener Tasche bezahlt. Er hätte ausschließlich aus Freundschaft der Frau eines Freundes aus Freundschaft unentgeltlich bei der Reise nach Österreich helfen wollen. Er hätte, wie auch bisher, keine Intentionen, den Konventionsreisepass zu missbrauchen, Schlepperei zu begehen oder daran mitzuwirken. Die vom Bundesamt genannten Entziehungsgründe seien fallgegenständlich nicht begründet und würden insgesamt nicht vorliegen. Der Entzug des Reisepasses wäre somit fallgegenständlich nicht zulässig und der Bescheid wäre zu beheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen (Sachverhalt): Dem BF wurde am 14.05.2021 ein österreichischerer Konventionsreisepass gültig bis 13.05.2026 ausgestellt. Es konnte fallbezogen nicht festgestellt werden, dass der BF Geld dafür erhalten hat, bzw. dieser hierdurch eine Schlepperei begehen oder an einer solchen mitwirken wollte. Das gegen den BF bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg vormals anhängige Strafverfahren wegen Schlepperei wurde mittlerweile eingestellt. Nach negativer Abklärung des Vorwurfes der Schlepperei auch durch die Strafbehörden, bzw. unter Berücksichtigung sämtlicher Elemente des gegenständlichen Einzelfalles, war nunmehr durch das BVwG festzustellen, dass im konkreten Einzelfall der Vorwurf der Schlepperei nicht erhärtet werden konnte. Ebenso gibt es im gegenständlichen Einzelfall keine ausreichend konkret indizierten Hinweise darauf, dass der BF hinkünftig seinen Pass für eine Schlepperei verwenden will oder an einer solchen mitwirken möchte. Der Vorwurf der Schlepperei, auf dem fallbezogen der Versagungsgrund des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG anknüpft, liegt fallbezogen somit nicht vor, wonach hierauf aufbauend auch gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG der Konventionsreisepass nicht zu entziehen ist. Der Vorwurf der Schlepperei, auf dem fallbezogen der Versagungsgrund des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG anknüpft, liegt fallbezogen somit nicht vor, wonach hierauf aufbauend auch gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG der Konventionsreisepass nicht zu entziehen ist.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des BF, bzw. den in casu durch das BVwG angestrengten weiteren Ermittlungen und sind unstrittig.
  17. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit. Zu A) 3.
  18. Die konkret maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: „Versagung eines Fremdenpasses § 92

(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“ „Entziehung eines Fremdenpasses § 93
(1)Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wennParagraph 93,
(1)Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
  2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
  3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
  4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
(2)Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(4)Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.“
(4)Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.“ Konventionsreisepässe § 94 Paragraph 94,
(1)-
(4)[…]
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Schlepperei § 114
(1)Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Paragraph 114,
(1)Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)
(7)[…] Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt § 120 Paragraph 120,
(1)
(2)[…]
(3)Wer
  1. wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, oder
  2. mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wissentlich erleichtert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
(4)
(9)[...]
(10)Der Versuch in den Fällen der Abs. 1, Abs. 1c Z 1, Abs. 2 und 3 ist strafbar.“
(4)
(9)[...],
(10)Der Versuch in den Fällen der Absatz eins,, Absatz eins c, Ziffer eins,, Absatz 2 und 3 ist strafbar.“ 3.2. Die konkret maßgeblichen Bestimmungen des Passgesetz 1992 idgF lauten: Passversagung § 14 Paragraph 14,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn Z 1-2 […]Ziffer eins -, 2, […] Z 3 Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, umZiffer 3, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um […] Litera c die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern, […] 3.
  1. § 92 FPG erhielt seine zitierte Fassung durch Art. 4 Z 43 und 44 FrÄG 2015; dadurch wurden die Absätze 1a und 3 ein- bzw. angefügt. Die übrigen Teile des § 92 FPG gelten in der Stammfassung. § 92 Abs. 1a und 3 FPG traten gemäß § 126 Abs. 15 FPG idF des Art. 4 Z 55 FrÄG 2015 am 20.7.2015 in Kraft.3.
  2. Paragraph 92, FPG erhielt seine zitierte Fassung durch Artikel 4, Ziffer 43 und 44 FrÄG 2015; dadurch wurden die Absätze 1a und 3 ein- bzw. angefügt. Die übrigen Teile des Paragraph 92, FPG gelten in der Stammfassung. Paragraph 92, Absatz eins a und 3 FPG traten gemäß Paragraph 126, Absatz 15, FPG in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 55, FrÄG 2015 am 20.7.2015 in Kraft. Die parlamentarischen Materialien zum FrÄG 2015 führen zu § 92 FPG ua. Folgendes aus (ErläutRV 582 BlgNR
  3. GP, 24 f.):Die parlamentarischen Materialien zum FrÄG 2015 führen zu Paragraph 92, FPG ua. Folgendes aus (ErläutRV 582 BlgNR
  4. GP, 24 f.): „Die Bestimmungen für die Versagung von Reisepässen für österreichische Staatsbürger wurden in den vergangenen Jahren mehrfach novelliert; diese Änderungen sollen nun auch für Fremdenpässe (und aufgrund des § 94 Abs. 5 auch für Konventionsreisepässe) unter Beibehaltung der bisherigen Gründe nachvollzogen werden. Gerade da auch für Fremdenpässe die sonstigen Ausstellungsbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl. Nr. 839/1992, maßgeblich sind (§ 88 Abs. 4), erscheint dies angebracht und gerade auch im Hinblick auf die Internationalität des Terrorismus und seiner wirksamen Bekämpfung unbedingt notwendig:„Die Bestimmungen für die Versagung von Reisepässen für österreichische Staatsbürger wurden in den vergangenen Jahren mehrfach novelliert; diese Änderungen sollen nun auch für Fremdenpässe (und aufgrund des Paragraph 94, Absatz 5, auch für Konventionsreisepässe) unter Beibehaltung der bisherigen Gründe nachvollzogen werden. Gerade da auch für Fremdenpässe die sonstigen Ausstellungsbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, maßgeblich sind (Paragraph 88, Absatz 4,), erscheint dies angebracht und gerade auch im Hinblick auf die Internationalität des Terrorismus und seiner wirksamen Bekämpfung unbedingt notwendig: Die bisherigen, zum Teil strengeren Versagungsgründe als im Passgesetz bleiben im Abs. 1 unverändert. Mit Abs. 1a werden nun darüberhinaus sämtliche Versagungsgründe des Passgesetzes auch ins Passwesen für Fremde übernommen, jedoch nur, soweit im Abs. 1 nicht bereits eine lex specialis besteht.Die bisherigen, zum Teil strengeren Versagungsgründe als im Passgesetz bleiben im Absatz eins, unverändert. Mit Absatz eins a, werden nun darüberhinaus sämtliche Versagungsgründe des Passgesetzes auch ins Passwesen für Fremde übernommen, jedoch nur, soweit im Absatz eins, nicht bereits eine lex specialis besteht. Mit Abs. 3 wird die Beweisregel des § 14 Abs. 3 Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe übernommen; darüber hinaus sollen die Regelungen des § 14 Passgesetz generell für die Versagung des Fremdenpasses gelten.“Mit Absatz 3, wird die Beweisregel des Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe übernommen; darüber hinaus sollen die Regelungen des Paragraph 14, Passgesetz generell für die Versagung des Fremdenpasses gelten.“ § 114 Abs. 1 FPG erhielt durch Art. 2 Z 52 FrÄG 2009 seine zitierte Fassung. Sie trat gemäß § 126 Abs. 7 FPG idF des Art. 2 Z 60 FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft. Zuvor hatte § 114 Abs. 1 und 2 FPG in der Stammfassung gegolten und wie folgt gelautet:Paragraph 114, Absatz eins, FPG erhielt durch Artikel 2, Ziffer 52, FrÄG 2009 seine zitierte Fassung. Sie trat gemäß Paragraph 126, Absatz 7, FPG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 60, FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft. Zuvor hatte Paragraph 114, Absatz eins und 2 FPG in der Stammfassung gegolten und wie folgt gelautet: „
(1)Wer wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2)Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“ § 120 FPG trat in dieser Fassung gemäß § 126 Abs. 7 FPG idF Art. 2 Z 60 FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft. Zuvor – in der Stammfassung des FPG – hatte § 120 FPG keine Strafdrohung gegen Dritte enthalten, die dem jetzigen § 120 Abs. 3 FPG entsprochen hätte.Paragraph 120, FPG trat in dieser Fassung gemäß Paragraph 126, Absatz 7, FPG in der Fassung Artikel 2, Ziffer 60, FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft. Zuvor – in der Stammfassung des FPG – hatte Paragraph 120, FPG keine Strafdrohung gegen Dritte enthalten, die dem jetzigen Paragraph 120, Absatz 3, FPG entsprochen hätte. Die parlamentarischen Materialien zum FrÄG 2009 führen zu § 114 FPG ua. aus (ErläutRV 330 BlgNR
  1. GP, 35): „Auf Grund der Schaffung eines verwaltungsstrafrechtlichen Grundtatbestands der Schlepperei im neuen § 120 Abs. 3 Z 1 entfallen die bisherigen Abs. 1 und 8.“Die parlamentarischen Materialien zum FrÄG 2009 führen zu Paragraph 114, FPG ua. aus (ErläutRV 330 BlgNR
  2. GP, 35): „Auf Grund der Schaffung eines verwaltungsstrafrechtlichen Grundtatbestands der Schlepperei im neuen Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, entfallen die bisherigen Absatz eins und 8, Zu § 120 FPG lauten die genannten Materialien ua.: „Der neue Abs. 3 bildet in Z 1 den bisherigen § 114 Abs. 1 und in Z 2 den bisherigen § 115 Abs. 1 inhaltlich ab. Wie im neuen Abs. 2 werden auch hier zwei verwaltungsrechtliche Straftatbestände in gerichtliche Straftatbestände umgewandelt, was aus dem Blickwinkel des Rechtsgüterschutzes und des Prinzips, Kriminalstrafrecht als ‚ultima ratio‘ einzusetzen, sachgerecht ist [...].“ (Gemeint ist offenbar, dass umgekehrt „diese Fälle nunmehr einen verwaltungsrechtlichen und nicht mehr einen gerichtlichen Straftatbestand darstellen“, wie unmittelbar zuvor für § 120 Abs. 2 FPG ausgeführt wird und wie es dem Inhalt des § 120 Abs. 3 FPG auch tatsächlich entspricht.).Zu Paragraph 120, FPG lauten die genannten Materialien ua.: „Der neue Absatz 3, bildet in Ziffer eins, den bisherigen Paragraph 114, Absatz eins und in Ziffer 2, den bisherigen Paragraph 115, Absatz eins, inhaltlich ab. Wie im neuen Absatz 2, werden auch hier zwei verwaltungsrechtliche Straftatbestände in gerichtliche Straftatbestände umgewandelt, was aus dem Blickwinkel des Rechtsgüterschutzes und des Prinzips, Kriminalstrafrecht als ‚ultima ratio‘ einzusetzen, sachgerecht ist [...].“ (Gemeint ist offenbar, dass umgekehrt „diese Fälle nunmehr einen verwaltungsrechtlichen und nicht mehr einen gerichtlichen Straftatbestand darstellen“, wie unmittelbar zuvor für Paragraph 120, Absatz 2, FPG ausgeführt wird und wie es dem Inhalt des Paragraph 120, Absatz 3, FPG auch tatsächlich entspricht.). 3.
  3. Im konkreten Fall war festzustellen, dass der mittlerweile auch strafgerichtlich behandelte Sachverhalt der Schlepperei sich fallbezogen nicht erhärtet hat, bzw. konnte abgeklärt werden, dass das diesbezüglich eingeleitete Strafverfahren gegen den BF eingestellt worden ist. Dass damit die Tatbestandsvoraussetzungen für den Entzug des Konventionsreisepasses gem. §§ 94 Abs. 5 iVm 93 Abs. 1 Z 1 iVm 92 Abs. 1 Z 4 FPG letztlich erfüllt sind, also ob bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen wollte, um tatsächlich Schlepperei zu begehen, bzw. im Sinne des Gesetzes zumindest daran mitzuwirken, konnte im betreffenden Verfahren fallbezogen nicht ausreichend konkret belegt werden. Das Bundesamt zieht zur Begründung der Entziehung des Konventionsreisepasses auch § 92 Abs. 1a FPG iVm § 14 Abs 1 Z 3 lit c Passgesetz 1992, heran. Die für eine Entziehung hierin normierten notwendigen Sachverhaltsvoraussetzungen sind jedoch damit fallgegenständlich nicht erfüllt. 3.
  4. Im konkreten Fall war festzustellen, dass der mittlerweile auch strafgerichtlich behandelte Sachverhalt der Schlepperei sich fallbezogen nicht erhärtet hat, bzw. konnte abgeklärt werden, dass das diesbezüglich eingeleitete Strafverfahren gegen den BF eingestellt worden ist. Dass damit die Tatbestandsvoraussetzungen für den Entzug des Konventionsreisepasses gem. Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 93 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 4, FPG letztlich erfüllt sind, also ob bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen wollte, um tatsächlich Schlepperei zu begehen, bzw. im Sinne des Gesetzes zumindest daran mitzuwirken, konnte im betreffenden Verfahren fallbezogen nicht ausreichend konkret belegt werden. Das Bundesamt zieht zur Begründung der Entziehung des Konventionsreisepasses auch Paragraph 92, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, Passgesetz 1992, heran. Die für eine Entziehung hierin normierten notwendigen Sachverhaltsvoraussetzungen sind jedoch damit fallgegenständlich nicht erfüllt. Festzuhalten ist zudem, dass der BF im Verfahren auch durchgehend gleichbleibende Angaben im Verfahren dahingehend angab, wonach er nicht nur für die Flugtickets selbst bezahlt und – laut Beschwerde - auch sämtliche Kosten selbst getragen habe, sondern er auch nie die Absicht gehabt habe, eine rechtswidrige Einreise einer Person nach Österreich zu fördern. Weiters führte er aus, dass es sich, um die Ehefrau seines Freundes gehandelt, welchem der BF helfen wollte. Der BF versteht den Ausdruck „Schlepperei“ offenbar iSd § 92 Abs. 1 Z 4 FPG im selben Sinne wie in § 114 Abs. 1 FPG, der einen Bereicherungsvorsatz verlangt.Festzuhalten ist zudem, dass der BF im Verfahren auch durchgehend gleichbleibende Angaben im Verfahren dahingehend angab, wonach er nicht nur für die Flugtickets selbst bezahlt und – laut Beschwerde - auch sämtliche Kosten selbst getragen habe, sondern er auch nie die Absicht gehabt habe, eine rechtswidrige Einreise einer Person nach Österreich zu fördern. Weiters führte er aus, dass es sich, um die Ehefrau seines Freundes gehandelt, welchem der BF helfen wollte. Der BF versteht den Ausdruck „Schlepperei“ offenbar iSd Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG im selben Sinne wie in Paragraph 114, Absatz eins, FPG, der einen Bereicherungsvorsatz verlangt. Der BF gibt im Beschwerdeschriftsatz an, er habe nicht aus Bereicherungsabsicht gehandelt und habe sämtliche Flugtickets aus eigener Tasche bezahlt, sondern es habe sich im konkreten um einen Freundschaftsdienst gehandelt, und daher sei er bereit gewesen, die Frau seines Freundes von Griechenland nach Österreich zu bringen. Der BF habe keine Kontakte zu Schleppern und auch keine Intention als Schlepper tätig zu werden, sondern habe sich ausschließlich aus humanitären Erwägungen zu diesem Versuch überreden lassen und sämtliche Kosten selbst getragen. Die Behörde habe dieses Vorbringen nicht berücksichtigt. Die Entziehungsgründe des § 94 Abs 5 iVm § 93 Abs 1 Z 1 iVm § 92 Abs 1 Z 4 FPG / § 92 Abs 1a iVm § 14 Abs 1 Z 3 PassG liegen nicht vor.Der BF gibt im Beschwerdeschriftsatz an, er habe nicht aus Bereicherungsabsicht gehandelt und habe sämtliche Flugtickets aus eigener Tasche bezahlt, sondern es habe sich im konkreten um einen Freundschaftsdienst gehandelt, und daher sei er bereit gewesen, die Frau seines Freundes von Griechenland nach Österreich zu bringen. Der BF habe keine Kontakte zu Schleppern und auch keine Intention als Schlepper tätig zu werden, sondern habe sich ausschließlich aus humanitären Erwägungen zu diesem Versuch überreden lassen und sämtliche Kosten selbst getragen. Die Behörde habe dieses Vorbringen nicht berücksichtigt. Die Entziehungsgründe des Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG / Paragraph 92, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, PassG liegen nicht vor. Bezüglich der im konkreten Fall strittigen Sachverhalts bzw. Rechtsfrage ob der BF durch ein solches Verhalten eine Schlepperei begangen hat, bzw. eine solche begünstigen wollte, ist zunächst auch die sich hierauf beziehende Judikatur des VwGH in Betracht zu ziehen: Demnach hat der Umstand, dass der Fremde bereits eine Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat, eine wesentliche Rolle bei der Prognose (§ 92 Abs. 1 Z 4 FPG) zu spielen (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Dies gilt umso mehr dann, wenn der Fremde eine solche Tat bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen hat, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345; 16.5.2013, 2012/21/0253; 10.4.2014, 2013/22/0314). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch Fälle, in denen ein Fremder den Fremdenpass oder das Konventionsreisedokument dazu eingesetzt hat, sein eigenes Kind zu schleppen, als ausreichend angesehen, um eine solche Prognose – die ja auf das zukünftige Verhalten des Fremden gerichtet ist – als schlüssig zu erkennen (VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084; ähnlich VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345, bei Mitwirkung an der Schlepperei als Freundschaftsdienst und unentgeltlich). Dabei hatte er noch die ältere Fassung des § 114 FPG vor Augen, bei welcher der Bereicherungsvorsatz nicht Tatbestandsmerkmal war. Bezüglich der im konkreten Fall strittigen Sachverhalts bzw. Rechtsfrage ob der BF durch ein solches Verhalten eine Schlepperei begangen hat, bzw. eine solche begünstigen wollte, ist zunächst auch die sich hierauf beziehende Judikatur des VwGH in Betracht zu ziehen: Demnach hat der Umstand, dass der Fremde bereits eine Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat, eine wesentliche Rolle bei der Prognose (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG) zu spielen (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Dies gilt umso mehr dann, wenn der Fremde eine solche Tat bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen hat, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345; 16.5.2013, 2012/21/0253; 10.4.2014, 2013/22/0314). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch Fälle, in denen ein Fremder den Fremdenpass oder das Konventionsreisedokument dazu eingesetzt hat, sein eigenes Kind zu schleppen, als ausreichend angesehen, um eine solche Prognose – die ja auf das zukünftige Verhalten des Fremden gerichtet ist – als schlüssig zu erkennen (VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084; ähnlich VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345, bei Mitwirkung an der Schlepperei als Freundschaftsdienst und unentgeltlich). Dabei hatte er noch die ältere Fassung des Paragraph 114, FPG vor Augen, bei welcher der Bereicherungsvorsatz nicht Tatbestandsmerkmal war. Alleine die Rechtfertigung des BF, wonach der der Gesundheitszustand dieser Person nicht gut gewesen sei und dieser einem syrische Freund aus den Kindertagen helfen wollte, der den BF diesbezüglich um Hilfe gebeten hätte, bzw. es sich hierbei um einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst gehandelt hätte, würde bei Erfüllung der weiteren Tatbestandselemente betreffend eine Schlepperei, deshalb daran nichts ändern. Es ist darauf zu verweisen, dass bei der Versagung (bzw. dem Entzug) eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (VwGH 4.6.2009, 2006/18/0204; 7.7.2009, 2007/18/0243; 24.9.2009, 2009/18/0155; 24.6.2010, 2009/21/0084; 7.11.2012, 2012/18/0024). § 92 Abs. 1 FPG räumt, wie sein Wortlaut zeigt, kein Ermessen ein, das ein Absehen von der Versagung erlauben würde (VwGH 24.9.2009, 2009/18/0155).Es ist darauf zu verweisen, dass bei der Versagung (bzw. dem Entzug) eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (VwGH 4.6.2009, 2006/18/0204; 7.7.2009, 2007/18/0243; 24.9.2009, 2009/18/0155; 24.6.2010, 2009/21/0084; 7.11.2012, 2012/18/0024). Paragraph 92, Absatz eins, FPG räumt, wie sein Wortlaut zeigt, kein Ermessen ein, das ein Absehen von der Versagung erlauben würde (VwGH 24.9.2009, 2009/18/0155). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch der Zeit, die vergangen ist, seit der Fremde sich strafbar gemacht hat, große Bedeutung eingeräumt (VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 [„auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich vorliegend um ein schon mehrere Jahre zurückliegendes Fehlverhalten handelt“]; 26.11.2009, 2009/18/0460; 5.7.2012, 2010/21/0345; 16.5.2013, 2012/21/0253; 10.4.2014, 2013/22/0314). Im vorliegenden Fall sind seit dem Vorfall am 11.11.2023 erst wenige Monate danach in der Beschwerde vom 23.02.2024 geäußerten Reue des BF fallbezogen kein entscheidendes Gewicht zukommen kann. Auch wenn es entscheidend nicht darauf ankommt, schließt sich der erkennende Richter der vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach geäußerten Ansicht an (vgl. W221 2229312-1/3E u.a., W199 2154617), dass der Ausdruck „Schlepperei“ in § 92 Abs. 1 Z 4 FPG nicht nur die „Schlepperei“ iSd § 114 FPG (mit Bereicherungsvorsatz) im Auge hat. Dieser Ausdruck findet sich im FPG außer in § 92 Abs. 1 Z 4 und in § 114 noch in § 36 Abs. 1 Z 2, § 41 Abs. 2 Z 4 lit. c und § 41a Abs. 1 Z
  5. In all diesen Fällen geht es, wie in § 92 Abs. 1 Z 4 FPG, darum, dass „bestimmte Tatsachen [eine] Annahme rechtfertigen“ (so neben § 92 Abs. 1 FPG auch in § 41 Abs. 2 Z 4 und § 41a Abs. 1 Z 3 FPG; „auf Grund bestimmter Tatsachen [eine] Annahme (so neben § 92 Abs. 1 FPG auch in § 41 Abs. 2 Z 4 und § 41a Abs. 1 Z 3 FPG; „auf Grund bestimmter Tatsachen [eine] Annahme gerechtfertigt ist“: in § 36 Abs. 1 Z 2 FPG). Dabei geht es um die Annahme, dass Fremde im Bundesgebiet Schlepperei begehen (§ 41 Abs. 2 Z 4 lit. c und § 41a Abs. 1 Z 3 FPG) oder an ihr mitwirken würden (§ 41 Abs. 2 Z 4 lit. c FPG), oder um jene, eine Amtshandlung sei notwendig, um eines Fremden habhaft zu werden, an dem Schlepperei begangen wird (§ 36 Abs. 1 Z 2 FPG). In all diesen Fällen ist mithin auf Grund des Zusammenhanges nicht ohne Weiteres klar, ob die „Schlepperei“ im engen Sinn des § 114 Abs. 1 FPG oder in einem weiteren Sinn zu verstehen ist, der etwa auch Handlungen umfasste, wie sie § 120 Abs. 3 FPG unter Verwaltungsstrafe stellt. In beiden Bestimmungen wird die Einreise nach Österreich oder die Durchreise durch Österreich nicht ausdrücklich erwähnt; sie fällt selbstverständlich unter die „Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union“, da Österreich ein solcher Mitgliedstaat ist (vgl. den EU-Beitrittsvertrag BGBl. 45/1995).Auch wenn es entscheidend nicht darauf ankommt, schließt sich der erkennende Richter der vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach geäußerten Ansicht an vergleiche W221 2229312-1/3E u.a., W199 2154617), dass der Ausdruck „Schlepperei“ in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG nicht nur die „Schlepperei“ iSd Paragraph 114, FPG (mit Bereicherungsvorsatz) im Auge hat. Dieser Ausdruck findet sich im FPG außer in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 und in Paragraph 114, noch in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c und Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 3, In all diesen Fällen geht es, wie in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG, darum, dass „bestimmte Tatsachen [eine] Annahme rechtfertigen“ (so neben Paragraph 92, Absatz eins, FPG auch in Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG; „auf Grund bestimmter Tatsachen [eine] Annahme (so neben Paragraph 92, Absatz eins, FPG auch in Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG; „auf Grund bestimmter Tatsachen [eine] Annahme gerechtfertigt ist“: in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, FPG). Dabei geht es um die Annahme, dass Fremde im Bundesgebiet Schlepperei begehen (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c und Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG) oder an ihr mitwirken würden (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, FPG), oder um jene, eine Amtshandlung sei notwendig, um eines Fremden habhaft zu werden, an dem Schlepperei begangen wird (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, FPG). In all diesen Fällen ist mithin auf Grund des Zusammenhanges nicht ohne Weiteres klar, ob die „Schlepperei“ im engen Sinn des Paragraph 114, Absatz eins, FPG oder in einem weiteren Sinn zu verstehen ist, der etwa auch Handlungen umfasste, wie sie Paragraph 120, Absatz 3, FPG unter Verwaltungsstrafe stellt. In beiden Bestimmungen wird die Einreise nach Österreich oder die Durchreise durch Österreich nicht ausdrücklich erwähnt; sie fällt selbstverständlich unter die „Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union“, da Österreich ein solcher Mitgliedstaat ist vergleiche den EU-Beitrittsvertrag Bundesgesetzblatt 45 aus 1995,). Als § 92 Abs. 1 Z 4 FPG – der nach wie vor in der Stammfassung gilt – erlassen wurde, galt § 114 FPG in der oben wiedergegebenen Stammfassung, die keinen Bereicherungsvorsatz, sondern nur Wesentlichkeit voraussetzte. Es ist jedenfalls vertretbar, § 92 Abs. 1 Z 4 FPG dahin zu verstehen, dass der Ausdruck „Schlepperei“, der darin enthalten ist, seinen Inhalt durch die Novellierung des § 114 FPG nicht geändert hat. Dafür spricht, dass das in § 114 Abs. 1 FPG in der Stammfassung pönalisierte, nun nicht mehr gerichtlich strafbare Verhalten, nämlich die Schlepperei ohne Bereicherungsvorsatz bei bloßer Wissentlichkeit, auch nach der geltenden Rechtslage nicht straffrei ist, sondern dass ein entsprechender Verwaltungsstrafbestand vorgesehen ist (§ 120 Abs. 1 FPG). Dafür sprechen auch die Materialen zum FrÄG 2009 zu § 114 FPG; ErläutRV 330 BlgNR
  6. GP, 35: „Auf Grund der Schaffung eines verwaltungsstrafrechtlichen Grundtatbestands der Schlepperei im neuen § 120 Abs. 3 Z 1 entfallen die bisherigen Abs. 1 und 8.“. Dieser „Grundtatbestand der Schlepperei“ verlangt ebenfalls keinen Bereicherungsvorsatz. Ansonsten ergeben sich aus den Materialien zum FrÄG 2009 keine Hinweise darauf, dass durch die Umwandlung gerichtlicher Straftatbestände in verwaltungsrechtliche beabsichtigt gewesen wäre, den Inhalt des Versagungstatbestandes des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG zu ändern. Als Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG – der nach wie vor in der Stammfassung gilt – erlassen wurde, galt Paragraph 114, FPG in der oben wiedergegebenen Stammfassung, die keinen Bereicherungsvorsatz, sondern nur Wesentlichkeit voraussetzte. Es ist jedenfalls vertretbar, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG dahin zu verstehen, dass der Ausdruck „Schlepperei“, der darin enthalten ist, seinen Inhalt durch die Novellierung des Paragraph 114, FPG nicht geändert hat. Dafür spricht, dass das in Paragraph 114, Absatz eins, FPG in der Stammfassung pönalisierte, nun nicht mehr gerichtlich strafbare Verhalten, nämlich die Schlepperei ohne Bereicherungsvorsatz bei bloßer Wissentlichkeit, auch nach der geltenden Rechtslage nicht straffrei ist, sondern dass ein entsprechender Verwaltungsstrafbestand vorgesehen ist (Paragraph 120, Absatz eins, FPG). Dafür sprechen auch die Materialen zum FrÄG 2009 zu Paragraph 114, FPG; ErläutRV 330 BlgNR
  7. GP, 35: „Auf Grund der Schaffung eines verwaltungsstrafrechtlichen Grundtatbestands der Schlepperei im neuen Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, entfallen die bisherigen Absatz eins und 8,, Dieser „Grundtatbestand der Schlepperei“ verlangt ebenfalls keinen Bereicherungsvorsatz. Ansonsten ergeben sich aus den Materialien zum FrÄG 2009 keine Hinweise darauf, dass durch die Umwandlung gerichtlicher Straftatbestände in verwaltungsrechtliche beabsichtigt gewesen wäre, den Inhalt des Versagungstatbestandes des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG zu ändern. Das öffentliche Interesse daran, zu verhindern, dass ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisedokument dazu verwendet wird, einem Fremden die rechtswidrige Ein- oder Durchreise möglich zu machen, besteht jedenfalls unabhängig davon, ob die Überlassung dieses Ausweises im Fremdenpolizeirecht als Justiz- oder als Verwaltungsstraftatbestand ausgestaltet ist (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345: „Auch an der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht besteht aber ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung [...] rechtfertigt“). Hingewiesen sei auch noch auf § 231 StGB, der den Gebrauch fremder Ausweise unter Strafe stellt.Das öffentliche Interesse daran, zu verhindern, dass ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisedokument dazu verwendet wird, einem Fremden die rechtswidrige Ein- oder Durchreise möglich zu machen, besteht jedenfalls unabhängig davon, ob die Überlassung dieses Ausweises im Fremdenpolizeirecht als Justiz- oder als Verwaltungsstraftatbestand ausgestaltet ist vergleiche VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345: „Auch an der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht besteht aber ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung [...] rechtfertigt“). Hingewiesen sei auch noch auf Paragraph 231, StGB, der den Gebrauch fremder Ausweise unter Strafe stellt. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch einen Blick in die Materialien zum FrÄG 2015, in denen die Absicht des historischen Gesetzgebers dokumentiert wird, alle Versagungsgründe des Passgesetzes 1992 auch im Fremdenwesen gelten zu lassen. Vergleicht man daher die Versagungstatbestände des § 14 Abs. 1 Passgesetz 1992 mit jenen des § 92 Abs. 1 FPG, so ergibt sich, dass § 14 Abs. 1 Z 3 lit. c Passgesetz 1992 dem § 92 Abs. 1 Z 4 FPG entspricht. Mit Blick auf § 14 Abs. 1 Z 3 lit. c Passgesetz 1992 und § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist also im Zweifel nicht davon auszugehen, die Absicht des historischen Gesetzgebers könnte darauf gerichtet sein, Umstände, die einen Versagungstatbestand nach dieser Vorschrift des Passgesetzes 1992 bilden, sollten nicht auch die Versagung eines Fremdenpasses bzw. eines Konventionsreisepasses nach sich ziehen müssen. Die Versagungstatbestände im FPG sind also im Zweifel nicht enger auszulegen als jene des Passgesetzes
  8. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch einen Blick in die Materialien zum FrÄG 2015, in denen die Absicht des historischen Gesetzgebers dokumentiert wird, alle Versagungsgründe des Passgesetzes 1992 auch im Fremdenwesen gelten zu lassen. Vergleicht man daher die Versagungstatbestände des Paragraph 14, Absatz eins, Passgesetz 1992 mit jenen des Paragraph 92, Absatz eins, FPG, so ergibt sich, dass Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, Passgesetz 1992 dem Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG entspricht. Mit Blick auf Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, Passgesetz 1992 und Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ist also im Zweifel nicht davon auszugehen, die Absicht des historischen Gesetzgebers könnte darauf gerichtet sein, Umstände, die einen Versagungstatbestand nach dieser Vorschrift des Passgesetzes 1992 bilden, sollten nicht auch die Versagung eines Fremdenpasses bzw. eines Konventionsreisepasses nach sich ziehen müssen. Die Versagungstatbestände im FPG sind also im Zweifel nicht enger auszulegen als jene des Passgesetzes
  9. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einschlägigen Entscheidungen durchklingen lassen, dass eine Auslegung des Ausdrucks „Schlepperei“ in § 92 Abs. 1 Z 4 FPG in diesem weiten Sinne zutreffen könnte: So hat er in seinem Erkenntnis vom 05.07.2012, 2010/21/0345, darauf hingewiesen, der Betroffene sei nach § 114 Abs. 1 FPG in der Stammfassung verurteilt worden, „dem der Verwaltungsstraftatbestand des § 120 Abs. 3 Z 1 FPG in der Fassung des FrÄG 2009 entspricht“, und sodann, wie oben dargelegt, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Schlepperei auch ohne Bereicherungsabsicht betont. In seinem Erkenntnis vom 07.11.2012, 2012/18/0024, hat er eine Verurteilung im Ausland auf Grund einer Strafbestimmung, die keinen Bereicherungsvorsatz forderte, als ausreichendes Indiz gelten lassen. In beiden Fällen stellt er allerdings letztlich darauf ab, dass die Prognosen, die § 94 Abs. 1 FPG fordert und welche die Verwaltungsbehörden auf diese Verurteilungen gestützt hatten, nicht zu beanstanden seien. Dies entspricht dem oben ins Treffen geführten Argument.Der Verwaltungsgerichtshof hat in einschlägigen Entscheidungen durchklingen lassen, dass eine Auslegung des Ausdrucks „Schlepperei“ in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG in diesem weiten Sinne zutreffen könnte: So hat er in seinem Erkenntnis vom 05.07.2012, 2010/21/0345, darauf hingewiesen, der Betroffene sei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG in der Stammfassung verurteilt worden, „dem der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der Fassung des FrÄG 2009 entspricht“, und sodann, wie oben dargelegt, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Schlepperei auch ohne Bereicherungsabsicht betont. In seinem Erkenntnis vom 07.11.2012, 2012/18/0024, hat er eine Verurteilung im Ausland auf Grund einer Strafbestimmung, die keinen Bereicherungsvorsatz forderte, als ausreichendes Indiz gelten lassen. In beiden Fällen stellt er allerdings letztlich darauf ab, dass die Prognosen, die Paragraph 94, Absatz eins, FPG fordert und welche die Verwaltungsbehörden auf diese Verurteilungen gestützt hatten, nicht zu beanstanden seien. Dies entspricht dem oben ins Treffen geführten Argument. 3.
  10. Auf den konkreten Sachverhalt bezogen ist jedoch festzuhalten, dass im konkreten Einzelfall sich der Verdacht auf Schlepperei bezüglich des fallgegenständlichen Sachverhaltes insgesamt nicht erhärtet hat. Mit Strafregisterauszug vom 06.12.2024 konnte abgeklärt werden, dass der BF weiterhin unbescholten ist. Festzuhalten ist insbesondere, dass mittlerweile auch das Strafverfahren gegen den BF betreffend auch dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Vorfall einer strafrechtlich angezeigten Schlepperei eingestellt worden ist. Diesbezüglich konnte konkret auch mit der Staatsanwaltschaft Korneuburg konkret abgeklärt werden, dass sich im konkreten Verfahren der Verdacht der Schlepperei insgesamt nicht erhärtet hat, bzw. der fallgegenständliche Sachverhalt nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der Schlepperei erfüllt. (AV: 09.12.2024) Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid mit Verweis auf den Umstand, dass der BF den Konventionsreisepass mit der Nummer K XXXX dazu verwenden wollte, um Schlepperei zu begehen, bzw. Personen unter Verwendung seines Konventionsreisepasses in das Bundesgebiet zu bringen, der BF dies auch zukünftig wieder versuchen wird, sofern ihm der Konventionsreisepass belassen wird, weshalb dem BF der Konventionsreisepass zu entziehen war. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid mit Verweis auf den Umstand, dass der BF den Konventionsreisepass mit der Nummer K römisch 40 dazu verwenden wollte, um Schlepperei zu begehen, bzw. Personen unter Verwendung seines Konventionsreisepasses in das Bundesgebiet zu bringen, der BF dies auch zukünftig wieder versuchen wird, sofern ihm der Konventionsreisepass belassen wird, weshalb dem BF der Konventionsreisepass zu entziehen war. Fallbezogen war jedoch auch unter Berücksichtigung der Einstellung des diesbezüglichen Strafverfahrens durch die Strafbehörden, der Ausführungen des BF zu dem verfahrensgegenständlich konkreten Sachverhalt durch die Stellungnahme der Vertretung vom 22.01.2024 durch das BVwG zu erkennen, dass unter Betrachtung sämtlicher Elemente des gegenständlichen Einzelfalles insgesamt ausreichend belegt nicht aufzeigt werden konnte, dass der BF tatsächlich eine Schlepperei begehen wollte, bzw. seinen Pass zur Begünstigung oder Mitwirkung an einer solchen benutzen wollte. Auch gibt es fallbezogen keine ausreichend konkreten Hinweise darauf, dass der BF tatsächlich indiziert mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zukünftig unter Verwendung seines Passes eine Schlepperei begehen wird, bzw. seinen Pass dafür einsetzen würde, um eine Schlepperei zu begünstigen oder an ihr mitzuwirken. Zusammenfassend ergibt sich im konkreten Einzelfall damit nicht, dass ausreichend bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde den Konventionsreisepass dazu benützen wollen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken und dass in Folge die Ausstellung eines solchen Dokuments daher gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG iVm § 94 Abs. 5 FPG zu versagen wäre. Zusammenfassend ergibt sich im konkreten Einzelfall damit nicht, dass ausreichend bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde den Konventionsreisepass dazu benützen wollen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken und dass in Folge die Ausstellung eines solchen Dokuments daher gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG zu versagen wäre. Somit liegt nach entsprechender Abklärung auch durch die Strafbehörden bezüglich des Vorwurfes der Schlepperei oder auch einer Begünstigung einer illegalen Einreise, im konkreten Einzelfall der Versagungsgrund, an den § 93 Abs. 1 Z 1 FPG anknüpft fallbezogen nicht vor, wonach hierauf aufbauend fallbezogen gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG der Konventionsreisepass zu entziehen wäre. Somit liegt nach entsprechender Abklärung auch durch die Strafbehörden bezüglich des Vorwurfes der Schlepperei oder auch einer Begünstigung einer illegalen Einreise, im konkreten Einzelfall der Versagungsgrund, an den Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG anknüpft fallbezogen nicht vor, wonach hierauf aufbauend fallbezogen gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG der Konventionsreisepass zu entziehen wäre. Der verfahrensgegenständliche Bescheid des BFA war deshalb zu beheben. Damit erübrigt sich ein Abspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage als hinreichend geklärt erachtet werden. Insbesondere hat der BF den Vorfall vom 11.11.2023 nicht bestritten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage als hinreichend geklärt erachtet werden. Insbesondere hat der BF den Vorfall vom 11.11.2023 nicht bestritten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auf die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als Schlepperei iSd § 114 FP zu werten ist, kommt es vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.6.2010, 2009/21/0084; 5.7.2012, 2010/21/0345) nicht entscheidungswesentlich an. Ob im konkreten Fall bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde den Konventionsreisepass dazu benützen wollen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, erfordert eine Beurteilung nur im Einzelfall.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auf die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als Schlepperei iSd Paragraph 114, FP zu werten ist, kommt es vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.6.2010, 2009/21/0084; 5.7.2012, 2010/21/0345) nicht entscheidungswesentlich an. Ob im konkreten Fall bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde den Konventionsreisepass dazu benützen wollen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, erfordert eine Beurteilung nur im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W168.2287476.1.00

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