GVG, 25 Abs. 4 Z 2 AZHG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 25 Absatz 4, Ziffer 2, AZHG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1 AZHG (der seit 01.12.2003 unverändert gilt) können Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz
a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).3.5.
Paragraph 25, Absatz eins, AZHG (der seit 01.12.2003 unverändert gilt) können Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz
Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
4 AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird (Z 1) oder die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird (Z 2) oder kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt (Z 3).
Abs. 5 leg. cit. ist das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mit Bescheid festzustellen.
Paragraph 25, Absatz 4, AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird (Ziffer eins,) oder die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird (Ziffer 2,) oder kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt (Ziffer 3,).
Absatz 5, leg. cit. ist das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mit Bescheid festzustellen. Im beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft wegen mangelnder persönlicher Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt. 3.6. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass, wurde ein Beamter mit rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis schuldig erkannt, schon damit die Verletzung der Dienstpflichten durch den Beamten bindend festgestellt wurde (VwGH 29.06.2011, 2006/12/0020; VwGH 15.11.2006, 2006/12/0067). Zwar darf nach § 121 Abs. 1 BDG eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen, aber hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die als Rechtskraftfolge des Disziplinarerkenntnisses eingetretene Bindung anderer Behörden an die im Spruch dieses Erkenntnisses erfolgten Tatanlastungen keinen dienstrechtlichen Nachteil einer Dienstpflichtverletzung im Verständnis des § 121 Abs. 1 BDG 1979 darstellt (VwGH 28.01.2013, 2012/12/0093); selbiges muss auch im Bereich des HDG gelten.Zwar darf nach Paragraph 121, Absatz eins, BDG eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen, aber hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die als Rechtskraftfolge des Disziplinarerkenntnisses eingetretene Bindung anderer Behörden an die im Spruch dieses Erkenntnisses erfolgten Tatanlastungen keinen dienstrechtlichen Nachteil einer Dienstpflichtverletzung im Verständnis des Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979 darstellt (VwGH 28.01.2013, 2012/12/0093); selbiges muss auch im Bereich des HDG gelten. Es ist daher dieser Entscheidung zu unterstellen, dass der Beschwerdeführer am 14.08.2021 (1.) gegen die Bestimmungen des Einsatzbefehls AUTCON EUFOR ALTHEA (Zl.: 001997-E/01/2020) sowie gegen die Sicherheitsbelehrung AUTCON EUFOR ALTHEA verstoßen hat, wonach die Inanspruchnahme eines HKfZ für Welfare-Fahrten nach KROATIEN ausschließlich ab vier Personen erlaubt ist, (2.) bewusst falsche Eintragungen in der Welfare Liste getätigt hat, wonach er eine weitere Person angab, mit der er im HKfZ nach KROATIEN gefahren wäre und falsche Eintragungen im Fahrtenbuch getätigt hat, da die im Fahrbefehl eingetragenen Kilometerleistungen sowohl für den 14 08 21 (122km) als auch für den 15 08 21 (92km) nicht der erreichten Distanz von SARAJEWO nach PODGORA (212km) entspricht. Des Weiteren wurde fälschlicherweise als Zweck der Fahrt „IMP-Duty“ im Fahrtenbuch vermerkt, sowie die Fahrbefehle am 14 08 21 und am 15 08 21 nicht um 2400 Uhr abgeschlossen, sondern erst am Folgetag 0800 Uhr. Schließlich hat der Beschwerdeführer (3.) falsche Kilometerleistungen, einen falschen Zweck der Fahrt sowie keinen korrekten Abschluss der Einzelfahrbefehle in das Fahrtenbuch eingetragen hat, und dadurch eine Pflichtverletzung begangen. Eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen
4 Z 2 AZHG darf nur dann angenommen werden, wenn konkrete, im Bescheid
5 AZHG 1999 festzustellende Umstände vorliegen, welche die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen begründen (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0073); eine solche mangelnde Eignung kann nicht mit einer erfolgten Repatriierung, auch wenn diese aus militärischen Rücksichten erfolgt, begründet werden, weil es sich bei der Repatriierung um keinen Bescheid handelt, dieser somit keine Rechtskraftwirkung zukommt und vor allem, weil dem Betroffenen gegen diese kein Rechtschutz zukommt. Vielmehr ist ein konkretes Verhalten (das hier zur Repatriierung geführt hat) festzustellen, zu prüfen und dahingegen zu beurteilen, ob beim Betroffenen wegen dieses Verhaltens die mangelnde Eignung seiner Person zu Teilnahme an Auslandseinsätzen vorliegt oder nicht. Eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG darf nur dann angenommen werden, wenn konkrete, im Bescheid
Paragraph 25, Absatz 5, AZHG 1999 festzustellende Umstände vorliegen, welche die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen begründen (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0073); eine solche mangelnde Eignung kann nicht mit einer erfolgten Repatriierung, auch wenn diese aus militärischen Rücksichten erfolgt, begründet werden, weil es sich bei der Repatriierung um keinen Bescheid handelt, dieser somit keine Rechtskraftwirkung zukommt und vor allem, weil dem Betroffenen gegen diese kein Rechtschutz zukommt. Vielmehr ist ein konkretes Verhalten (das hier zur Repatriierung geführt hat) festzustellen, zu prüfen und dahingegen zu beurteilen, ob beim Betroffenen wegen dieses Verhaltens die mangelnde Eignung seiner Person zu Teilnahme an Auslandseinsätzen vorliegt oder nicht. Voraussetzung für die Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 Abs. 1 AZHG ist (unter anderem) die Eignung der betreffenden Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen (§ 25 Abs. 2).
AZHG haben Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen und sich den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nach den Materialien (283 BlgNR XXII. GP, 36f) liege mangelnde Eignung für Auslandseinsätze „etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände“ vor, wobei es der Behörde obliege, festzustellen, „ob die Eignung für Auslandseinsätze – in der gesamten möglichen Bandbreite (z.B. Wüste bis Arktis) – vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann“.Voraussetzung für die Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, Absatz eins, AZHG ist (unter anderem) die Eignung der betreffenden Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen (Paragraph 25, Absatz 2,).
Paragraph 26, AZHG haben Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen und sich den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nach den Materialien (283 BlgNR römisch 22 . GP, 36f) liege mangelnde Eignung für Auslandseinsätze „etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände“ vor, wobei es der Behörde obliege, festzustellen, „ob die Eignung für Auslandseinsätze – in der gesamten möglichen Bandbreite (z.B. Wüste bis Arktis) – vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann“. An die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätze im Verständnis des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG, sind besonders hohe Anforderungen anzulegen, denen Personen auf Grund von Vorfällen wie etwa – häufiges Zuspätkommen, Verschlafen, eigenmächtige Inanspruchnahme von Pausen – nicht (mehr) genügen. Unter den in den Materialien angesprochenen Bedingungen „Wüste bis Arktis“ wären nämlich derartige Disziplinlosigkeiten geeignet eine nicht unbeträchtliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu verursachen (VwGH 27.10.2014, 2013/12/0074).An die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätze im Verständnis des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG, sind besonders hohe Anforderungen anzulegen, denen Personen auf Grund von Vorfällen wie etwa – häufiges Zuspätkommen, Verschlafen, eigenmächtige Inanspruchnahme von Pausen – nicht (mehr) genügen. Unter den in den Materialien angesprochenen Bedingungen „Wüste bis Arktis“ wären nämlich derartige Disziplinlosigkeiten geeignet eine nicht unbeträchtliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu verursachen (VwGH 27.10.2014, 2013/12/0074). Der Beschwerdeführer hat, wie im unter 1.
4 Z 2 AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird, bei Beurteilung der Eignung kann auch § 78 Abs. 1 HDG nicht die Folge haben, dass die Behörde von der Bindungswirkung rechtskräftiger Disziplinarerkenntnise oder Bescheide befreit ist (dazu ebenfalls VwGH 17.04.2013, 2012/12/0144).
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird, bei Beurteilung der Eignung kann auch Paragraph 78, Absatz eins, HDG nicht die Folge haben, dass die Behörde von der Bindungswirkung rechtskräftiger Disziplinarerkenntnise oder Bescheide befreit ist (dazu ebenfalls VwGH 17.04.2013, 2012/12/0144). Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2293313.1.00
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