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{'item': 'W170 2293313-1'}

Obsah (6)§§ 28Art. 133§ 25§ 1§ 26§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlW170 2293313-1 Spruch, W170 2293313-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 25 Abs. 4 Z 2 AZHG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 25 Absatz 4, Ziffer 2, AZHG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. OStWm XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) war seit Juni 2021 Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen. Aufgrund freiwilliger Meldung vom 16.12.2019, angenommen am 01.06.2021, war er im Rahmen der Auslandseinsatzbereitschaft bereit innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt sechs Monaten teilzunehmen. 1.
  3. OStWm römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) war seit Juni 2021 Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen. Aufgrund freiwilliger Meldung vom 16.12.2019, angenommen am 01.06.2021, war er im Rahmen der Auslandseinsatzbereitschaft bereit innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt sechs Monaten teilzunehmen. 1.
  4. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen, mit Ablauf des 24.11.2021 vorzeitig endet. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund des vom Beschwerdeführer im Einsatzraum gezeigtem Fehlverhaltens, welches in einem Disziplinarerkenntnis mündete, fehle es diesem an der persönlichen Eignung für die Entsendung zu Auslandseinsätzen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte aus, er habe sich an die in einem vorherigen Auslandseinsatz geltenden Bestimmungen gehalten und sei ihm nicht bewusst gewesen, dass diese sich in der Zwischenzeit geändert hätten. Sein Fehlverhalten habe sich darüber hinaus im Urlaub ereignet. Es habe sich um ein minderes Fehlverhalten gehandelt, welches mit Disziplinarerkenntnis sanktioniert wurde, die Pflichtverletzung dürfe darüber hinaus zu keinen wehr- oder dienstrechtlichen Nachteilen führen. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Verwaltungsakt am 10.06.2024 vorgelegt. 1.
  5. Mit Disziplinarerkenntnis des Disziplinarvorgesetzten vom 27.08.2021, wurde gegen den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe von sechs Tagen vollem Ausgangsverbots verhängt, weil dieser am 14.08.2021 (1.) gegen die Bestimmungen des Einsatzbefehls AUTCON EUFOR ALTHEA (Zl.: 001997-E/01/2020) sowie gegen die Sicherheitsbelehrung AUTCON EUFOR ALTHEA verstoßen hat, wonach die Inanspruchnahme eines HKfZ für Welfare-Fahrten nach KROATIEN ausschließlich ab vier Personen erlaubt ist, (2.) bewusst falsche Eintragungen in der Welfare Liste getätigt hat, wonach er eine weitere Person angab, mit der er im HKfZ nach KROATIEN gefahren wäre und falsche Eintragungen im Fahrtenbuch getätigt hat, da die im Fahrbefehl eingetragenen Kilometerleistungen sowohl für den 14 08 21 (122km) als auch für den 15 08 21 (92km) nicht der erreichten Distanz von SARAJEWO nach PODGORA (212km) entspricht. Des Weiteren wurde fälschlicherweise als Zweck der Fahrt „IMP-Duty“ im Fahrtenbuch vermerkt, sowie die Fahrbefehle am 14 08 21 und am 15 08 21 nicht um 2400 Uhr abgeschlossen, sondern erst am Folgetag 0800 Uhr. Schließlich hat der Beschwerdeführer (3.) falsche Kilometerleistungen, einen falschen Zweck der Fahrt sowie keinen korrekten Abschluss der Einzelfahrbefehle in das Fahrtenbuch eingetragen hat, und dadurch eine Pflichtverletzung begangen. Der Beschwerdeführer verzichtete am 27.08.2021 auf die Einbringung eines Rechtsmittels gegen dieses Disziplinarerkenntnis, dieses ist somit in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer wurde am 03.09.2021 vorzeitig repatriiert. 1.
  6. Der Beschwerdeführer war von November 2017 bis März 2019 im Auslandseinsatz. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2022 im Rahmen des Assistenzeinsatzes in Wien zur Bewachung der israelischen Botschaft und der jüdischen Kultusgemeinde herangezogen, er hat weiters vom
  7. bis
  8. November 2020 an einem NATO-Manöver in Allensteig teilgenommen und wurde für sein (außerdienstliches) Verhalten bei einem Verkehrsunfall am 04.11.2022 schriftlich belobigt.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Die Feststellungen zu 1.
  11. ergeben sich aus den Feststellungen im Bescheid, welchen der Beschwerdeführer nicht entgegentrat. Diese wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. 2.
  12. Die Feststellungen zu 1.
  13. ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt insbesondere dem Bescheid des Heerespersonalamtes vom 11.01.2022, GZ P855015/53-HPA/2021

(3), und der dagegen erhobenen Beschwerde vom 03.02.
  1. Diese wurden dem Beschwerdeführer vorgehalten und von diesem in der mündlichen Verhandlung bestätigt. 2.
  2. Die Feststellungen zu 1.
  3. ergeben sich aus Führungsblatt Nr. 3/2021 bzw. dem dort dokumentierten Disziplinarerkenntnis des AUTCON-EUFOR/ALTHEA vom 27.08.2021 (Disziplinarerkenntnis). Dem Beschwerdeführer wurde mit Parteiengehör vom 24.11.2021, GZ P855015/53-HPA/2021
(1), Gelegenheit gegeben sich im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung seiner Eignung zur Auslandseinsatzbereitschaft zu diesem Disziplinarerkenntnis bzw. dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern.2.
  1. Die Feststellungen zu 1.
  2. ergeben sich aus Führungsblatt Nr. 3 aus 2021, bzw. dem dort dokumentierten Disziplinarerkenntnis des AUTCON-EUFOR/ALTHEA vom 27.08.2021 (Disziplinarerkenntnis). Dem Beschwerdeführer wurde mit Parteiengehör vom 24.11.2021, GZ P855015/53-HPA/2021
(1), Gelegenheit gegeben sich im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung seiner Eignung zur Auslandseinsatzbereitschaft zu diesem Disziplinarerkenntnis bzw. dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern. Das Disziplinarblatt wurde in der mündlichen Verhandlung verlesen und vom Beschwerdeführer das zu Grunde liegende Disziplinarerkenntnis sowie dessen Rechtskraft bestätigt. Hinsichtlich der Repatriierung ist auf die im Akt einliegende Weisung der Abteilung J1 vom 25.08.2021, S90355/38-J1/2021 zu verweisen; dass die Repatriierung dem Beschwerdeführer bekannt ist, ergibt sich – neben deren faktischer Umsetzung – insbesondere aus seiner „Berufung“ gegen diese. Auch die Repatriierung wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  2. Einleitend ist die Behörde – bezugnehmend auf deren Ausführungen am Ende der mündlichen Verhandlung – darauf hinzuweisen, dass ein Erlass eines Bundesministeriums keine verbindliche Rechtsquelle für das Verwaltungsgericht (oder nachfolgend den Verwaltungsgerichtshof) darstellt (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/11/0011), vielmehr muss sich ein Bescheid auf ein Gesetz (oder gegebenenfalls eine Verordnung) stützen, um vor dem Verwaltungsgericht Bestand zu haben. Insoweit geht die Argumentation der Behörde, dass nach dem Personalmanagementerlass für das Ausland nach einer vorzeitigen Repatriierung aus militärischen Rücksichten, die auf der persönlichen Eignung des Betreffenden beruht, eine Sperre für Auslandseinsätze von drei Jahren vorgesehen sei, ins Leere und ist unbeachtlich. 3.
  3. Allerdings ist die Sache des Beschwerdeverfahrens nur durch den Inhalt des Spruches, nicht durch den Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist, definiert (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können, zu prüfen hat. Das Verwaltungsgericht darf auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen (VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025). 3.
  4. Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht – wenn es in der Sache selbst entscheidet – seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Nur in Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Stichtages oder Zeitraumes abstellen, kommt es hingegen nicht auf die Rechts- und Sachlage im Entscheidungszeitpunkt an (unter vielen zuletzt VwGH 07.11.2024, Ro 2022/10/0021, mit Hinweis auf VwGH 18.05.2016, Ra 2016/11/0072). Gegenständlich hat das Verwaltungsgericht die Frage zu beurteilen, ob die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 24.11.2021 vorzeitig geendet hat und somit die entsprechende Feststellung im Bescheid rechtsrichtig ist oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich somit an der Sach- und Rechtslage zum Ablauf des 24.11.2021 zu orientieren. 3.
  5. Damit ist die Heranziehung zu einem Assistenzeinsatz in Wien im Jahr 2022 und die Belobigung für sein Verhalten bei einem Verkehrsunfall im Jahr 2022 nicht entscheidungsrelevant. Auch die Teilnahme an einem NATO-Manöver im Jahr 2020 ist insoweit nicht relevant, weil zu diesem Zeitpunkt die Auslandseinsatzbereitschaft gegeben war und erst durch das am 14.08.2021 gesetzte, zum unter 1.
  6. festgestellten Disziplinarerkenntnis führenden Verhalten des Beschwerdeführers weggefallen ist (wenn man der Behörde folgt) oder nicht (wenn man dem Beschwerdeführer folgt); das wird zu prüfen sein. 3.5.

§ 25Abs.

1 AZHG (der seit 01.12.2003 unverändert gilt) können Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz

§ 1Z 1 lit.

a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).3.5.

Paragraph 25, Absatz eins, AZHG (der seit 01.12.2003 unverändert gilt) können Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz

Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

§ 25Abs.

4 AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird (Z 1) oder die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird (Z 2) oder kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt (Z 3).

Abs. 5 leg. cit. ist das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mit Bescheid festzustellen.

Paragraph 25, Absatz 4, AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird (Ziffer eins,) oder die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird (Ziffer 2,) oder kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt (Ziffer 3,).

Absatz 5, leg. cit. ist das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mit Bescheid festzustellen. Im beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft wegen mangelnder persönlicher Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt. 3.6. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass, wurde ein Beamter mit rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis schuldig erkannt, schon damit die Verletzung der Dienstpflichten durch den Beamten bindend festgestellt wurde (VwGH 29.06.2011, 2006/12/0020; VwGH 15.11.2006, 2006/12/0067). Zwar darf nach § 121 Abs. 1 BDG eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen, aber hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die als Rechtskraftfolge des Disziplinarerkenntnisses eingetretene Bindung anderer Behörden an die im Spruch dieses Erkenntnisses erfolgten Tatanlastungen keinen dienstrechtlichen Nachteil einer Dienstpflichtverletzung im Verständnis des § 121 Abs. 1 BDG 1979 darstellt (VwGH 28.01.2013, 2012/12/0093); selbiges muss auch im Bereich des HDG gelten.Zwar darf nach Paragraph 121, Absatz eins, BDG eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen, aber hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die als Rechtskraftfolge des Disziplinarerkenntnisses eingetretene Bindung anderer Behörden an die im Spruch dieses Erkenntnisses erfolgten Tatanlastungen keinen dienstrechtlichen Nachteil einer Dienstpflichtverletzung im Verständnis des Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979 darstellt (VwGH 28.01.2013, 2012/12/0093); selbiges muss auch im Bereich des HDG gelten. Es ist daher dieser Entscheidung zu unterstellen, dass der Beschwerdeführer am 14.08.2021 (1.) gegen die Bestimmungen des Einsatzbefehls AUTCON EUFOR ALTHEA (Zl.: 001997-E/01/2020) sowie gegen die Sicherheitsbelehrung AUTCON EUFOR ALTHEA verstoßen hat, wonach die Inanspruchnahme eines HKfZ für Welfare-Fahrten nach KROATIEN ausschließlich ab vier Personen erlaubt ist, (2.) bewusst falsche Eintragungen in der Welfare Liste getätigt hat, wonach er eine weitere Person angab, mit der er im HKfZ nach KROATIEN gefahren wäre und falsche Eintragungen im Fahrtenbuch getätigt hat, da die im Fahrbefehl eingetragenen Kilometerleistungen sowohl für den 14 08 21 (122km) als auch für den 15 08 21 (92km) nicht der erreichten Distanz von SARAJEWO nach PODGORA (212km) entspricht. Des Weiteren wurde fälschlicherweise als Zweck der Fahrt „IMP-Duty“ im Fahrtenbuch vermerkt, sowie die Fahrbefehle am 14 08 21 und am 15 08 21 nicht um 2400 Uhr abgeschlossen, sondern erst am Folgetag 0800 Uhr. Schließlich hat der Beschwerdeführer (3.) falsche Kilometerleistungen, einen falschen Zweck der Fahrt sowie keinen korrekten Abschluss der Einzelfahrbefehle in das Fahrtenbuch eingetragen hat, und dadurch eine Pflichtverletzung begangen. Eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen

§ 25Abs.

4 Z 2 AZHG darf nur dann angenommen werden, wenn konkrete, im Bescheid

§ 25Abs.

5 AZHG 1999 festzustellende Umstände vorliegen, welche die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen begründen (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0073); eine solche mangelnde Eignung kann nicht mit einer erfolgten Repatriierung, auch wenn diese aus militärischen Rücksichten erfolgt, begründet werden, weil es sich bei der Repatriierung um keinen Bescheid handelt, dieser somit keine Rechtskraftwirkung zukommt und vor allem, weil dem Betroffenen gegen diese kein Rechtschutz zukommt. Vielmehr ist ein konkretes Verhalten (das hier zur Repatriierung geführt hat) festzustellen, zu prüfen und dahingegen zu beurteilen, ob beim Betroffenen wegen dieses Verhaltens die mangelnde Eignung seiner Person zu Teilnahme an Auslandseinsätzen vorliegt oder nicht. Eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen

Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG darf nur dann angenommen werden, wenn konkrete, im Bescheid

Paragraph 25, Absatz 5, AZHG 1999 festzustellende Umstände vorliegen, welche die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen begründen (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0073); eine solche mangelnde Eignung kann nicht mit einer erfolgten Repatriierung, auch wenn diese aus militärischen Rücksichten erfolgt, begründet werden, weil es sich bei der Repatriierung um keinen Bescheid handelt, dieser somit keine Rechtskraftwirkung zukommt und vor allem, weil dem Betroffenen gegen diese kein Rechtschutz zukommt. Vielmehr ist ein konkretes Verhalten (das hier zur Repatriierung geführt hat) festzustellen, zu prüfen und dahingegen zu beurteilen, ob beim Betroffenen wegen dieses Verhaltens die mangelnde Eignung seiner Person zu Teilnahme an Auslandseinsätzen vorliegt oder nicht. Voraussetzung für die Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 Abs. 1 AZHG ist (unter anderem) die Eignung der betreffenden Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen (§ 25 Abs. 2).

§ 26

AZHG haben Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen und sich den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nach den Materialien (283 BlgNR XXII. GP, 36f) liege mangelnde Eignung für Auslandseinsätze „etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände“ vor, wobei es der Behörde obliege, festzustellen, „ob die Eignung für Auslandseinsätze – in der gesamten möglichen Bandbreite (z.B. Wüste bis Arktis) – vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann“.Voraussetzung für die Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, Absatz eins, AZHG ist (unter anderem) die Eignung der betreffenden Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen (Paragraph 25, Absatz 2,).

Paragraph 26, AZHG haben Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen und sich den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nach den Materialien (283 BlgNR römisch 22 . GP, 36f) liege mangelnde Eignung für Auslandseinsätze „etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände“ vor, wobei es der Behörde obliege, festzustellen, „ob die Eignung für Auslandseinsätze – in der gesamten möglichen Bandbreite (z.B. Wüste bis Arktis) – vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann“. An die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätze im Verständnis des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG, sind besonders hohe Anforderungen anzulegen, denen Personen auf Grund von Vorfällen wie etwa – häufiges Zuspätkommen, Verschlafen, eigenmächtige Inanspruchnahme von Pausen – nicht (mehr) genügen. Unter den in den Materialien angesprochenen Bedingungen „Wüste bis Arktis“ wären nämlich derartige Disziplinlosigkeiten geeignet eine nicht unbeträchtliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu verursachen (VwGH 27.10.2014, 2013/12/0074).An die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätze im Verständnis des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG, sind besonders hohe Anforderungen anzulegen, denen Personen auf Grund von Vorfällen wie etwa – häufiges Zuspätkommen, Verschlafen, eigenmächtige Inanspruchnahme von Pausen – nicht (mehr) genügen. Unter den in den Materialien angesprochenen Bedingungen „Wüste bis Arktis“ wären nämlich derartige Disziplinlosigkeiten geeignet eine nicht unbeträchtliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu verursachen (VwGH 27.10.2014, 2013/12/0074). Der Beschwerdeführer hat, wie im unter 1.

  1. dargestellten Disziplinarerkenntnis festgestellt, unter anderem gegen die Bestimmungen eines Einsatzbefehls verstoßen und falsche Eintragungen in Fahrtenbuch und Welfare-Liste vorgenommen. Wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, können bereits mindere Fehlverhalten zu einer mangelnden Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen führen, da hier ein besonders hoher Maßstab zu legen ist. Vor diesem Hintergrund kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund Nichteinhaltung maßgeblicher Bestimmungen die Eignung des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sieht, da gerade die gewissenhafte Einhaltung der ihn treffenden Befehle und Vorschriften eine der wesentlichsten Anforderungen an den Soldaten darstellt. 3.
  2. Es wurde daher von der Behörde zu Recht festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mit Ablaufs des 24.11.2022 – jenem Tag an dem der Behörde das Disziplinarerkenntnis zur Kenntnis gelangte – vorzeitig endete. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich beim Ende der Auslandseinsatzbereitschaft nicht um einen unzulässigen dienstrechtlichen Nachteil der Pflichtverletzung im Sinne des § 78 HDG, ein solcher kann nämlich nach der Rechtsprechung des VwGH zu der gleichlautenden Bestimmung des § 115 Stmk. L-DBR keinesfalls eine in einer anderen gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich normierte Rechtsfolge sein (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0144) bzw. ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, nach der die als Rechtskraftfolge des Disziplinarerkenntnisses eingetretene Bindung anderer Behörden an die im Spruch dieses Erkenntnisses erfolgten Tatanlastungen keinen dienstrechtlichen Nachteil einer Dienstpflichtverletzung im Verständnis des § 121 Abs. 1 BDG 1979 darstellt (VwGH 28.01.2013, 2012/12/0093); selbiges muss auch im Bereich des HDG gelten.Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich beim Ende der Auslandseinsatzbereitschaft nicht um einen unzulässigen dienstrechtlichen Nachteil der Pflichtverletzung im Sinne des Paragraph 78, HDG, ein solcher kann nämlich nach der Rechtsprechung des VwGH zu der gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 115, Stmk. L-DBR keinesfalls eine in einer anderen gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich normierte Rechtsfolge sein (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0144) bzw. ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, nach der die als Rechtskraftfolge des Disziplinarerkenntnisses eingetretene Bindung anderer Behörden an die im Spruch dieses Erkenntnisses erfolgten Tatanlastungen keinen dienstrechtlichen Nachteil einer Dienstpflichtverletzung im Verständnis des Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979 darstellt (VwGH 28.01.2013, 2012/12/0093); selbiges muss auch im Bereich des HDG gelten.

§ 25Abs.

4 Z 2 AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird, bei Beurteilung der Eignung kann auch § 78 Abs. 1 HDG nicht die Folge haben, dass die Behörde von der Bindungswirkung rechtskräftiger Disziplinarerkenntnise oder Bescheide befreit ist (dazu ebenfalls VwGH 17.04.2013, 2012/12/0144).

Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird, bei Beurteilung der Eignung kann auch Paragraph 78, Absatz eins, HDG nicht die Folge haben, dass die Behörde von der Bindungswirkung rechtskräftiger Disziplinarerkenntnise oder Bescheide befreit ist (dazu ebenfalls VwGH 17.04.2013, 2012/12/0144). Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2293313.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.