RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlW170 2305844-1 Spruch, W170 2305844-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) ist in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher eingetragen.1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) ist in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher eingetragen. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 26.06.2024, 52 Hv 32/24d - 21, wurde unter anderem die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen der Vergehen der Begünstigung nach §§ 12 zweiter Fall, 15 Abs. 1, 299 Abs. 1 StGB sowie der falschen Beweisaussage nach §§ 15 Abs. 2, 12 zweiter Fall, 288 Abs. 1 StGB, schuldig gesprochen, weil diese als Verteidigerin des XXXX die XXXX (A.) mit der Absicht, ihren Mandanten der Strafverfolgung ganz oder zum Teil zu entziehen, zu dessen Begünstigung bestimmt hat, indem sie ihr zu den wahrheitswidrigen Angaben gegenüber dem Landesgericht Salzburg, nämlich, dass ihre belastenden Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten und der Geschlechtsverkehr einvernehmlich vollzogen worden sei, geraten hat, außerdem die Eingabe der XXXX vorgefertigt und ihr weiters geraten hat, im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht wahrheitswidrig zu behaupten, dass sie nach wie vor die Lebensgefährtin des XXXX sei und aktuell mit ihm in einer Liebesbeziehung stehe, weshalb sie die Aussage verweigern wolle, sowie (B.) zu bestimmen versucht hat, vor dem Landesgericht Salzburg als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, indem sie ihr riet, im Rahmen der Hauptverhandlung gegen ihren Mandanten wahrheitswidrig anzugeben, dass ihre belastenden Angaben im Ermittlungsverfahren falsch gewesen seien. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, die reumütig geständige Verantwortung, sowie der Umstand, dass teils ihre Bestimmungshandlung zwar erfolgreich waren, die Ausführungshandlung aber beim Versuch blieb, und im Übrigen bereits ihre Bestimmungshandlung beim Versuch blieben, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen berücksichtigt.1.
- Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 26.06.2024, 52 Hv 32/24d - 21, wurde unter anderem die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen der Vergehen der Begünstigung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15 Absatz eins, 299, Absatz eins, StGB sowie der falschen Beweisaussage nach Paragraphen 15, Absatz 2, 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins, StGB, schuldig gesprochen, weil diese als Verteidigerin des römisch 40 die römisch 40 (A.) mit der Absicht, ihren Mandanten der Strafverfolgung ganz oder zum Teil zu entziehen, zu dessen Begünstigung bestimmt hat, indem sie ihr zu den wahrheitswidrigen Angaben gegenüber dem Landesgericht Salzburg, nämlich, dass ihre belastenden Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten und der Geschlechtsverkehr einvernehmlich vollzogen worden sei, geraten hat, außerdem die Eingabe der römisch 40 vorgefertigt und ihr weiters geraten hat, im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht wahrheitswidrig zu behaupten, dass sie nach wie vor die Lebensgefährtin des römisch 40 sei und aktuell mit ihm in einer Liebesbeziehung stehe, weshalb sie die Aussage verweigern wolle, sowie (B.) zu bestimmen versucht hat, vor dem Landesgericht Salzburg als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, indem sie ihr riet, im Rahmen der Hauptverhandlung gegen ihren Mandanten wahrheitswidrig anzugeben, dass ihre belastenden Angaben im Ermittlungsverfahren falsch gewesen seien. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, die reumütig geständige Verantwortung, sowie der Umstand, dass teils ihre Bestimmungshandlung zwar erfolgreich waren, die Ausführungshandlung aber beim Versuch blieb, und im Übrigen bereits ihre Bestimmungshandlung beim Versuch blieben, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen berücksichtigt. 1.
- Nach Vorhalt dieses Urteils unter Aufforderung zur Stellungnahme durch die Präsidentin des Landesgerichts Salzburg (in Folge: Behörde) gab die Beschwerdeführerin nach Ausführungen zu ihrer Person „Zum Verfahren des LG Salzburg 52 Hv 32/24d“ an: „Zum konkreten Sachverhalt Zum Verfahren des LG Salzburg 52 Hv 32/24d darf ich wie folgt ausführen: Im Rahmen meiner Tätigkeit als Rechtsanwältin wurde ich für Herrn XXXX von dessen Vater im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) beauftragt worden, weil eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen diesen im Raum stand und diesbezüglich eine Stellungnahme zu erstatten war.Im Rahmen meiner Tätigkeit als Rechtsanwältin wurde ich für Herrn römisch 40 von dessen Vater im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) beauftragt worden, weil eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen diesen im Raum stand und diesbezüglich eine Stellungnahme zu erstatten war. Einige Tage später nach der Bevollmächtigung für das fremdenrechtliche Verfahren tauchte der Vater des XXXX am 16.10.2023 mit einer mir bisher unbekannten Frau XXXX unangekündigt ohne vorhergehenden Anruf in meiner Kanzlei auf. XXXX hat mir mitgeteilt, dass Frau XXXX als einzige Belastungszeugin in Bezug auf die vorgeworfene Vergewaltigung die Unwahrheit gesagt habe.Einige Tage später nach der Bevollmächtigung für das fremdenrechtliche Verfahren tauchte der Vater des römisch 40 am 16.10.2023 mit einer mir bisher unbekannten Frau römisch 40 unangekündigt ohne vorhergehenden Anruf in meiner Kanzlei auf. römisch 40 hat mir mitgeteilt, dass Frau römisch 40 als einzige Belastungszeugin in Bezug auf die vorgeworfene Vergewaltigung die Unwahrheit gesagt habe. Ich teilte mit, dass diese Angelegenheit das Strafverfahren betrifft und ich Herrn XXXX nur im fremdenrechtlichen Verfahren vertrete. XXXX bat mich, ihm die Kontaktdaten des damaligen Verfahrenshelfers auszuhändigen, was ich auch tat.Ich teilte mit, dass diese Angelegenheit das Strafverfahren betrifft und ich Herrn römisch 40 nur im fremdenrechtlichen Verfahren vertrete. römisch 40 bat mich, ihm die Kontaktdaten des damaligen Verfahrenshelfers auszuhändigen, was ich auch tat. Im Laufe des Verfahrens wurde ich jedoch von der Familie des XXXX dazu gedrängt, XXXX auch in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren zu vertreten. Man wollte ‚alles von einer Hand‘ erledigt haben, zumal das Ergebnis des Strafverfahrens erhebliche Auswirkungen auf sein Verfahren vor dem BFA haben konnte. Ich übernahm eher widerstrebend auch die Verteidigung des Herrn XXXX im Strafverfahren.Im Laufe des Verfahrens wurde ich jedoch von der Familie des römisch 40 dazu gedrängt, römisch 40 auch in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren zu vertreten. Man wollte ‚alles von einer Hand‘ erledigt haben, zumal das Ergebnis des Strafverfahrens erhebliche Auswirkungen auf sein Verfahren vor dem BFA haben konnte. Ich übernahm eher widerstrebend auch die Verteidigung des Herrn römisch 40 im Strafverfahren. Kurz danach trat die Familie des Herrn XXXX neuerlich an mich heran, dass die Zeugin XXXX inzwischen bereit sei, ihre unrichtige Aussage in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung richtig zu stellen. Sie habe allerdings Bedenken, sich an die Behörden zu wenden. Sie würde aber gerne einmal mit mir darüber sprechen, wie sie die unrichtige Aussage korrigieren könnte.Kurz danach trat die Familie des Herrn römisch 40 neuerlich an mich heran, dass die Zeugin römisch 40 inzwischen bereit sei, ihre unrichtige Aussage in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung richtig zu stellen. Sie habe allerdings Bedenken, sich an die Behörden zu wenden. Sie würde aber gerne einmal mit mir darüber sprechen, wie sie die unrichtige Aussage korrigieren könnte. Vorerst lehnte ich das ab, weil ich nicht mit der Zeugin über den Inhalt ihrer Zeugenaussage sprechen wollte. Seitens der Familie des XXXX wurde aber immer wieder bei mir angerufen und immer intensiver dazu gedrängt, dieser einen kurzen Besprechungstermin zu geben.Vorerst lehnte ich das ab, weil ich nicht mit der Zeugin über den Inhalt ihrer Zeugenaussage sprechen wollte. Seitens der Familie des römisch 40 wurde aber immer wieder bei mir angerufen und immer intensiver dazu gedrängt, dieser einen kurzen Besprechungstermin zu geben. Weiters wurde ich von XXXX mehrmals in der Woche von der Justizanstalt aus angerufen, welcher mich aufforderte, mich um die Aufklärung der Angelegenheit zu kümmern und seine Unschuld zu beweisen.Weiters wurde ich von römisch 40 mehrmals in der Woche von der Justizanstalt aus angerufen, welcher mich aufforderte, mich um die Aufklärung der Angelegenheit zu kümmern und seine Unschuld zu beweisen. XXXX deponierte sogar beim Verein Neustart, dass er unschuldig in der Justizanstalt sitze, obwohl die Zeugin, welche ursprünglich gelogen habe, nun bereit sei, ihre Aussage zu revidieren. Diesbezüglich wurde ich auch vom Verein Neustart kontaktiert. römisch 40 deponierte sogar beim Verein Neustart, dass er unschuldig in der Justizanstalt sitze, obwohl die Zeugin, welche ursprünglich gelogen habe, nun bereit sei, ihre Aussage zu revidieren. Diesbezüglich wurde ich auch vom Verein Neustart kontaktiert. Da die Familie XXXX mich leider nicht in Ruhe ließ und über alle möglichen Kontaktformen (Telefon in der Kanzlei, Kontaktformulare über die Homepage, Kontaktaufnahmen über das Kanzleihandy) mich um einen Termin mit der Zeugin bat, welches Verhalten fast den ganzen Kanzleibetrieb beschäftigte, schlug ich daher vor, Frau XXXX solle dann einfach einen Brief an das Gericht schreiben, indem sie die Aussage richtigstellte. Dies wäre ganz einfach, sie solle einfach nur die Wahrheit schreiben.Da die Familie römisch 40 mich leider nicht in Ruhe ließ und über alle möglichen Kontaktformen (Telefon in der Kanzlei, Kontaktformulare über die Homepage, Kontaktaufnahmen über das Kanzleihandy) mich um einen Termin mit der Zeugin bat, welches Verhalten fast den ganzen Kanzleibetrieb beschäftigte, schlug ich daher vor, Frau römisch 40 solle dann einfach einen Brief an das Gericht schreiben, indem sie die Aussage richtigstellte. Dies wäre ganz einfach, sie solle einfach nur die Wahrheit schreiben. Kurze Zeit danach meldete sich wieder die Familie bei mir und teilte mit, Frau XXXX habe Probleme damit, den Brief richtig zu formulieren. Ich möge ihr doch dabei behilflich sein. Im Übrigen könne ich als Anwältin alles leicht und schnell in die richtigen Worte fassen.Kurze Zeit danach meldete sich wieder die Familie bei mir und teilte mit, Frau römisch 40 habe Probleme damit, den Brief richtig zu formulieren. Ich möge ihr doch dabei behilflich sein. Im Übrigen könne ich als Anwältin alles leicht und schnell in die richtigen Worte fassen. Ich lehnte dies anfangs ab. Letztendlich wurde mir das beharrliche Drängen zu viel. Ich litt ohnehin aufgrund meiner Schwangerschaft an besonders starken Beschwerden, wie extremen Kopfschmerzen, ständiger Übelkeit und Erbrechen. Am 2.2.2024 kam Frau XXXX gegen 15:30, neuerlich in Begleitung des Vaters von Herrn XXXX ohne telefonische Ankündigung und Terminvereinbarung, in meine Kanzlei. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt andere Besprechungstermine in der Kanzlei und teilte mit, dass sich ein weiteres Gespräch nicht ausgehe.Am 2.2.2024 kam Frau römisch 40 gegen 15:30, neuerlich in Begleitung des Vaters von Herrn römisch 40 ohne telefonische Ankündigung und Terminvereinbarung, in meine Kanzlei. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt andere Besprechungstermine in der Kanzlei und teilte mit, dass sich ein weiteres Gespräch nicht ausgehe. Letztendlich gab ich dem Drängen des Vaters vom Mandanten nach, da dieser darauf bestand, dass man sich kurz zusammensetzen müsse. Sodann verfasste ich jene paar Worte, welche Frau XXXX von sich geben wollte, in ordentliche schriftliche Form zu bringen.Letztendlich gab ich dem Drängen des Vaters vom Mandanten nach, da dieser darauf bestand, dass man sich kurz zusammensetzen müsse. Sodann verfasste ich jene paar Worte, welche Frau römisch 40 von sich geben wollte, in ordentliche schriftliche Form zu bringen. Ich bedauere den Vorfall zutiefst. Ich befand mich jedoch dem massiven, belästigenden sowie den übrigen Kanzleibetrieb hindernden Drängen meines Mandanten und dessen Familie ausgesetzt. Ich stellte mich in wohlgemeinter Absicht hinter meinen Mandanten, um seine Verteidigungsrechte unumwunden auszuüben. Deshalb hatte ich mich auch überreden lassen, die Verteidigung für ihn zu übernehmen. Dem fortwährenden Drängen seiner Familie wollte ich anfangs nicht entsprechen. Zumal der Vater des Mandanten auch einen gefährlichen Eindruck machte, habe ich mich auch von ihm offensichtlich einschüchtern lassen. In subjektiver Hinsicht ging ich von einer Unschuld meines Mandanten aus, der dies mehrmals bei allen Gesprächen unterstrich und die Unwahrheit der ursprünglichen Aussagen der Zeugin betonte. Ich hatte keinerlei Vorsatz zu den Tatvorwürfen und versuchte lediglich gutgläubig, die Verteidigungsrechte meines Mandanten auszuüben. In weiterer Folge wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen meine Person eingeleitet. Das Vollmachtsverhältnis zu Herrn XXXX wurde nun in beiden Verfahren aufgelöst und wurde ich auch wegen der Vollmachtauflösung von der Familie des XXXX tagelang belästigt, bis ich ankündigte, rechtliche Schritte zu ergreifen.In weiterer Folge wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen meine Person eingeleitet. Das Vollmachtsverhältnis zu Herrn römisch 40 wurde nun in beiden Verfahren aufgelöst und wurde ich auch wegen der Vollmachtauflösung von der Familie des römisch 40 tagelang belästigt, bis ich ankündigte, rechtliche Schritte zu ergreifen. Betonen möchte ich weiters, dass XXXX , Vater des Mandanten, auch andere Rechtsanwälte in Salzburg aufsuchte und wurde ich von ihnen gewarnt, dass es sich bei diesem um einen gefährlichen Typ handelt und ich am besten aufpassen solle. Er dürfte bei einer Kollegin angekündigt haben, dass er noch nicht wisse, was er mit mir machen wolle.Betonen möchte ich weiters, dass römisch 40 , Vater des Mandanten, auch andere Rechtsanwälte in Salzburg aufsuchte und wurde ich von ihnen gewarnt, dass es sich bei diesem um einen gefährlichen Typ handelt und ich am besten aufpassen solle. Er dürfte bei einer Kollegin angekündigt haben, dass er noch nicht wisse, was er mit mir machen wolle. Im Rahmen des gegen mich ua eingeleiteten Hauptverfahrens vor dem LG Salzburg zu 52 Hv 32/24d wurde ich mit Urteil vom 26.06.2024 zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen zu je EUR 14,00 verurteilt, sodass ich nach außen hin als unbescholten gelten würde. Zum Hintergrund der Tat: Ich war damals Berufsanfängerin, dem entsprechend unerfahren und überfordert im Umgang mit andrängenden Mandanten und deren Angehörigen. Ich fühlte mich von diesen tagtäglich in intensivierender Weise mit allen möglichen Kommunikationsarten zu diesem Verhalten gedrängt. Dabei fühlte ich mich vor allem psychisch immer mehr unter Druck gesetzt. Mir wurde suggeriert, ich wäre persönlich verantwortlich, wenn der Mandant letztendlich doch in die Türkei abgeschoben werden würde. Zu dieser Zeit durchlebte ich eine sogenannte Problemschwangerschaft. Ich litt unter ständiger Übelkeit, extremen Kopfschmerzen und anderen schweren, rezidivierenden, körperlichen sowie psychischen Beschwerden. Trotzdem war ich auch aus finanziellen Gründen gezwungen, meinen Kanzleibetrieb so gut wie möglich weiterzuführen. Auch dabei war ich im Grunde auf mich alleine gestellt. Zudem musste ich meine beiden anderen Kinder betreuen. Ich fühlte mich tagtäglich dem Zusammenbruch näher, als ich letztendlich dem aus meiner Sicht stetig ansteigenden Druck nachgab und mich dazu hinreißen ließ, das Schreiben für die Zeugin zu verfassen. Eine derartige toxische Konstellation, welche letztendlich zum Nachgeben geführt hatte, kommt jedoch nicht wieder: die durch die äußerst komplizierte Schwangerschaft bedingte Extrembelastung ist durch die Geburt eines gesunden Kindes im vergangenen Sommer vorüber; meine Gesundheit hat sich damit wieder normalisiert; ich bin daher insgesamt nicht mehr so verletzlich, wie ich es zum Zeitpunkt dieser Sache war. Ich kann mich nun wesentlich besser gegen die tagtäglichen Belastungen wehren, vor allem gegenüber schwierigen Mandanten; ich habe inzwischen auch viel mehr berufliche Erfahrung gewonnen und weiß mich besser persönlich von deren Drängen abzugrenzen. Ich habe vor allem sehr viel aus diesem Vorfall gelernt und weiß für mich, dass sich dergleichen nicht wiederholen wird. Vor allem aber habe ich eine aufrichtige, selbstreflektierte Reue gezeigt. Diese Situation war mich eine absolute Ausnahme und ist mir in oben beschriebener Phase leider widerfahren. Dieser Umstand ist nicht in der Lage, meine Vertrauenswürdigkeit als Dolmetscherin im Sinne des § 2 Abs 2 lit e SDG zu erschüttern. Ich versichere Ihnen, sehr geehrte Frau Rat, dass ich meine bisherige Dolmetsch- und Übersetzertätigkeit mit bestem Wissen und Gewissen und zur vollsten Zufriedenheit meiner Klienten ausgeübt habe und weiterhin so ausüben werde.Diese Situation war mich eine absolute Ausnahme und ist mir in oben beschriebener Phase leider widerfahren. Dieser Umstand ist nicht in der Lage, meine Vertrauenswürdigkeit als Dolmetscherin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, SDG zu erschüttern. Ich versichere Ihnen, sehr geehrte Frau Rat, dass ich meine bisherige Dolmetsch- und Übersetzertätigkeit mit bestem Wissen und Gewissen und zur vollsten Zufriedenheit meiner Klienten ausgeübt habe und weiterhin so ausüben werde. Daher ersuche ich Sie höflich, sehr geehrte Frau Präsidentin, von der Streichung meiner Person aus der vom Landesgericht Salzburg geführten Dolmetscherliste abzusehen und mir die Gelegenheit zu erteilen, weiterhin meiner Tätigkeit als Dolmetscherin nachgehen zu dürfen. Es ist für mich als Mutter von drei Kindern beschämend, dass ich mit der Entziehung all meiner beruflichen Funktionen bedroht bin. Höflich darf ich Sie um einen Termin für ein persönliches Gespräch ersuchen, um Ihnen meine Situation auch persönlich darzulegen. Denn Sie haben bisher in all Ihren Funktionen ein offenes Ohr für Menschen gehabt und darf ich Sie bitten, auch meiner Situation Gehör zu schenken.“ 1.
- Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin von der Behörde mit Bescheid vom 27.11.2024, Zl. 700 Jv 1276/23 z -5.1-10, die Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin entzogen und die Streichung aus der bei der Behörde geführten Dolmetscherliste angeordnet. Begründend führte die Behörde aus, der mit der vorliegenden, (unter 1.
- dargestellten,) strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin einhergehender Verlust der Vertrauenswürdigkeit sei durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren nicht zu entkräften. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 28.11.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25.12.2024, am 26.12.2024 bei der Behörde eingelangt, wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben, diese folgte im Wesentlichen der unter 1.
- dargestellten Argumentation.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.1., 1.
- und 1.
- ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.09.2024, 092 Hv 39/21 k, sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.10.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die von der Behörde mit dem Fehlen der Vertrauenswürdigkeit begründete Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin hinsichtlich der Beschwerdeführerin rechtmäßig erfolgte bzw. – das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – diese Entscheidung nunmehr rechtmäßig ist. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einer – im gegenständlichen Fall vorliegenden – Parteienbeschwerde nur zu prüfen, ob es zu einer Verletzung in subjektiven Rechten gekommen ist (VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062), aber ist Sache des Verfahrens nur der Inhalt des Spruches – hier: Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin hinsichtlich der Beschwerdeführerin –, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist – hier: ob die Gründe für die Entziehung rechtsrichtig angenommen wurden (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). Mit anderen Worten hat das Bundesverwaltungsgericht alle Gründe zu prüfen, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können. 3.
- Gemäß § 14 SDG, gilt für die Dolmetscherin der II. Abschnitt – das sind die §§ 2 bis 12 leg.cit. – mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i SDG sowie des § 2a SDG mit hier nicht relevanten Besonderheiten sinngemäß.3.
- Gemäß Paragraph 14, SDG, gilt für die Dolmetscherin der römisch zwei. Abschnitt – das sind die Paragraphen 2 bis 12 leg.cit. – mit Ausnahme des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben b, f und i SDG sowie des Paragraph 2 a, SDG mit hier nicht relevanten Besonderheiten sinngemäß. Gemäß §§ 14, 10 Abs. 1 Z 1 SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom Präsidenten des Landesgerichts – hier: von der örtlich zuständigen Präsidentin des Landesgerichts Salzburg –, durch Bescheid, im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht durch Erkenntnis, zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung zum Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben sind.Gemäß Paragraphen 14, 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom Präsidenten des Landesgerichts – hier: von der örtlich zuständigen Präsidentin des Landesgerichts Salzburg –, durch Bescheid, im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht durch Erkenntnis, zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung zum Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben sind. Gemäß §§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. e, 14 SDG müssen für die Eintragung in die Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet insbesondere auch als in der Person des Bewerbers gelegenen Voraussetzung die Vertrauenswürdigkeit gegeben sein.Gemäß Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e,, 14 SDG müssen für die Eintragung in die Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet insbesondere auch als in der Person des Bewerbers gelegenen Voraussetzung die Vertrauenswürdigkeit gegeben sein. Im vorliegenden Verfahren ist fraglich, ob bei der Beschwerdeführerin die notwendige Vertrauenswürdigkeit gegeben ist. 3.
- Das SDG enthält – wie auch weitere Gesetze, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normieren (etwa § 5 Abs. 2 RAO hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit; § 34 Abs. 2 FSG 1997 hinsichtlich der Tätigkeit als Sachverständiger zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen; § 57a Abs. 2 KFG 1967 hinsichtlich der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen; § 4 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG 1998 hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit; § 11 Z 4 PsychotherapieG hinsichtlich der Tätigkeit als Psychotherapeut) – keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094). Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen und in sinngemäßer, von § 14 SDG angeordneter Anwendung, eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin im Sinne des SDG betrifft seine bzw. ihre persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob die Betreffende in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Dolmetscher eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Dolmetscher bzw. der Dolmetscherin bei der Wahrheitsfindung in gerichtlichen und behördlichen Verfahren mit Bezug auf eine der Amtssprache nicht mächtigen Partei obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner bzw. ihrer Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem bzw. ihrem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges – gravierendes – Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229; VwGH 03.07.2000, 98/10/0368 und VwGH 26.07.2008, 2008/06/0033). Das bedeutet insbesondere, dass die Vertrauenswürdigkeit nach dem SDG im oberen Bereich anzusiedeln ist.3.
- Das SDG enthält – wie auch weitere Gesetze, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normieren (etwa Paragraph 5, Absatz 2, RAO hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit; Paragraph 34, Absatz 2, FSG 1997 hinsichtlich der Tätigkeit als Sachverständiger zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen; Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 hinsichtlich der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen; Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ÄrzteG 1998 hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit; Paragraph 11, Ziffer 4, PsychotherapieG hinsichtlich der Tätigkeit als Psychotherapeut) – keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094). Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen und in sinngemäßer, von Paragraph 14, SDG angeordneter Anwendung, eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin im Sinne des SDG betrifft seine bzw. ihre persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob die Betreffende in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Dolmetscher eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Dolmetscher bzw. der Dolmetscherin bei der Wahrheitsfindung in gerichtlichen und behördlichen Verfahren mit Bezug auf eine der Amtssprache nicht mächtigen Partei obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner bzw. ihrer Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem bzw. ihrem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges – gravierendes – Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229; VwGH 03.07.2000, 98/10/0368 und VwGH 26.07.2008, 2008/06/0033). Das bedeutet insbesondere, dass die Vertrauenswürdigkeit nach dem SDG im oberen Bereich anzusiedeln ist. Für das Eintragungshindernis der mangelnden Vertrauenswürdigkeit kommt es nur darauf an, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit der Dolmetscherin überhaupt zukommt oder nicht (zum insoweit gleichartigen Sachverständigen: VwGH 20.01.1993, 92/01/0798). Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Dolmetschertätigkeit steht, das Eintragungshindernis der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen (VwGH 06.07.1999, 99/10/0090). Bei der Entscheidung der Frage, ob bei der Dolmetscherin die Vertrauenswürdigkeit im Sinne der §§ 14, 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG gegeben ist oder nicht, haben subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, außer Betracht zu bleiben, weil die Nichteintragung in die der Dolmetscherliste eine Maßnahme ist, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sichern soll und nicht eine Bestrafung der Eintragungswerberin darstellt (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229; VwGH 01.04.1981, 01/0669/80). Auch Handlungen, die nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, können geeignet sein, das Vertrauen in eine korrekte Ausübung der Dolmetschertätigkeit zu erschüttern, sofern sie Zweifel an der Charakterstärke und dem Pflichtbewusstsein des oder der Betreffenden aufzeigen (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229).Für das Eintragungshindernis der mangelnden Vertrauenswürdigkeit kommt es nur darauf an, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit der Dolmetscherin überhaupt zukommt oder nicht (zum insoweit gleichartigen Sachverständigen: VwGH 20.01.1993, 92/01/0798). Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Dolmetschertätigkeit steht, das Eintragungshindernis der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen (VwGH 06.07.1999, 99/10/0090). Bei der Entscheidung der Frage, ob bei der Dolmetscherin die Vertrauenswürdigkeit im Sinne der Paragraphen 14, 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG gegeben ist oder nicht, haben subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, außer Betracht zu bleiben, weil die Nichteintragung in die der Dolmetscherliste eine Maßnahme ist, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sichern soll und nicht eine Bestrafung der Eintragungswerberin darstellt (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229; VwGH 01.04.1981, 01/0669/80). Auch Handlungen, die nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, können geeignet sein, das Vertrauen in eine korrekte Ausübung der Dolmetschertätigkeit zu erschüttern, sofern sie Zweifel an der Charakterstärke und dem Pflichtbewusstsein des oder der Betreffenden aufzeigen (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229). 3.
- Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit, die als Eintragungsvoraussetzung statuiert ist und deren Fehlen zum Ausschluss von der Eintragung oder zum Verlust der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher führen kann, stellt das SDG nicht unmittelbar auf eine Verurteilung durch ein in- oder ausländisches Strafgericht ab. Entscheidend ist vielmehr, ob das zugrundeliegende Fehlverhalten die Vertrauenswürdigkeit des Mitbeteiligten im Sinne der oben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erschüttert (zum Sachverständigen: VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0178). Allerdings wird durch einen materiell rechtskräftigen Schuldsprucheines Strafgerichts mit absoluter Wirkung (somit gegenüber jedermann) bindend festgestellt, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 21.10.2011, 2010/03/0165). Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 26.06.2024, 52 Hv 32/24d - 21, wurde unter anderem die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen der Vergehen der Begünstigung nach §§ 12 zweiter Fall, 15 Abs. 1, 299 Abs. 1 StGB sowie der falschen Beweisaussage nach §§ 15 Abs. 2, 12 zweiter Fall, 288 Abs. 1 StGB, schuldig gesprochen, weil diese als Verteidigerin des XXXX die XXXX mit der Absicht, ihren Mandanten der Strafverfolgung ganz oder zum Teil zu entziehen, zu dessen Begünstigung bestimmt hat, indem sie ihr zu den wahrheitswidrigen Angaben gegenüber dem Landesgericht Salzburg, nämlich, dass ihre belastenden Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten und der Geschlechtsverkehr einvernehmlich vollzogen worden sei, geraten hat, außerdem die Eingabe der XXXX vorgefertigt und ihr weiters geraten hat, im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht wahrheitswidrig zu behaupten, dass sie nach wie vor die Lebensgefährtin des XXXX sei und aktuell mit ihm in einer Liebesbeziehung stehe, weshalb sie die Aussage verweigern wolle, sowie zu bestimmen versucht hat, vor dem Landesgericht Salzburg als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, indem sie ihr riet, im Rahmen der Hauptverhandlung gegen ihren Mandanten wahrheitswidrig anzugeben, dass ihre belastenden Angaben im Ermittlungsverfahren falsch gewesen seien. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 26.06.2024, 52 Hv 32/24d - 21, wurde unter anderem die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen der Vergehen der Begünstigung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15 Absatz eins, 299, Absatz eins, StGB sowie der falschen Beweisaussage nach Paragraphen 15, Absatz 2, 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins, StGB, schuldig gesprochen, weil diese als Verteidigerin des römisch 40 die römisch 40 mit der Absicht, ihren Mandanten der Strafverfolgung ganz oder zum Teil zu entziehen, zu dessen Begünstigung bestimmt hat, indem sie ihr zu den wahrheitswidrigen Angaben gegenüber dem Landesgericht Salzburg, nämlich, dass ihre belastenden Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten und der Geschlechtsverkehr einvernehmlich vollzogen worden sei, geraten hat, außerdem die Eingabe der römisch 40 vorgefertigt und ihr weiters geraten hat, im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht wahrheitswidrig zu behaupten, dass sie nach wie vor die Lebensgefährtin des römisch 40 sei und aktuell mit ihm in einer Liebesbeziehung stehe, weshalb sie die Aussage verweigern wolle, sowie zu bestimmen versucht hat, vor dem Landesgericht Salzburg als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, indem sie ihr riet, im Rahmen der Hauptverhandlung gegen ihren Mandanten wahrheitswidrig anzugeben, dass ihre belastenden Angaben im Ermittlungsverfahren falsch gewesen seien. Beide Vergehen fallen in den
- Abschnitt des StGB, der strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege behandelt. Eine inländische Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen die Rechtspflege steht einer Eintragung als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin (oder Sachverständiger) grundsätzlich entgegen. Weder die rechtschutzsuchende Bevölkerung noch die Gerichte würden im Hinblick auf die hohe Bedeutung der Dolmetscherin in einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren verstehen können, warum die Angaben einer der Amtssprache unkundigen Person von jemand übersetzt werden, die durch die Begehung einer (oder hier zweier) strafbarer Handlungen gegen die Rechtspflege bewiesen hat, dass sie mit den gerade für einen Dolmetscher relevanten rechtlichen Werten nicht verbunden ist. Dies gilt bis zur Tilgung der Verurteilung. Hier ist die Vertrauenswürdigkeit aber auf Grund der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der begangenen strafbaren Handlungen noch schwerer beeinträchtigt. Wie schon oben ausgeführt, wird durch einen materiell rechtskräftigen Schuldspruch eines Strafgerichts mit absoluter Wirkung (somit gegenüber jedermann) bindend festgestellt, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 21.10.2011, 2010/03/0165). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof – wenn auch zum BDG – ausgeführt, dass Geständnis und Schuldeinsicht zwar keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Erstellung einer günstigen Zukunftsprognose sind, dies jedoch dann nicht gilt, wenn bereits ein rechtskräftiges verurteilendes Strafurteil vorliegt, an das die Behörde sowohl im Hinblick auf die objektive als auch die subjektive Tatseite gebunden ist. Leugnet der Verurteilte auch im folgenden Verfahren noch beharrlich die Tat, führt dies zur Annahme, dass der Täter selbst trotz gerichtlicher Verurteilung nicht bereit ist, sich von dem ihm angelasteten Verhalten zu distanzieren (VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0014). Nun hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vor der Behörde angeführt: „In subjektiver Hinsicht ging ich von einer Unschuld meines Mandanten aus, der dies mehrmals bei allen Gesprächen unterstrich und die Unwahrheit der ursprünglichen Aussagen der Zeugin betonte. Ich hatte keinerlei Vorsatz zu den Tatvorwürfen und versuchte lediglich gutgläubig, die Verteidigungsrechte meines Mandanten auszuüben.“ Diese Rechtfertigung stellt – auch wenn die Beschwerdeführerin später davon spricht aufrichtige, selbstreflektierte Reue gezeigt zu haben – deutlich dar, dass die Beschwerdeführerin (noch) nicht bereit ist, sich von dem angelasteten, der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhalten zu distanzieren, weil sie jeglichen Vorsatz zu den Tatvorwürfen leugnet, dieser Vorsatz aber jeweils eine Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Begünstigung nach §§ 12 zweiter Fall, 15 Abs. 1, 299 Abs. 1 StGB sowie wegen falscher Beweisaussage nach §§ 15 Abs. 2, 12 zweiter Fall, 288 Abs. 1 StGB darstellt. Ohne eine entsprechende Distanzierung von dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhalten ist aber ein solches Verhalten auch in Zukunft zu erwarten. Diese Rechtfertigung stellt – auch wenn die Beschwerdeführerin später davon spricht aufrichtige, selbstreflektierte Reue gezeigt zu haben – deutlich dar, dass die Beschwerdeführerin (noch) nicht bereit ist, sich von dem angelasteten, der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhalten zu distanzieren, weil sie jeglichen Vorsatz zu den Tatvorwürfen leugnet, dieser Vorsatz aber jeweils eine Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Begünstigung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15 Absatz eins, 299, Absatz eins, StGB sowie wegen falscher Beweisaussage nach Paragraphen 15, Absatz 2, 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins, StGB darstellt. Ohne eine entsprechende Distanzierung von dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhalten ist aber ein solches Verhalten auch in Zukunft zu erwarten. Daher kann die Beschwerdeführerin auch von dem vom Strafgericht festgestellten reumütigen Geständnis nichts gewinnen, zumal die Äußerung gegenüber der Behörde nach dem Strafurteil erfolgt ist. 3.
- Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde rügt, dass die Behörde den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt hat, kann das Verwaltungsgericht dem nicht folgen; auch wenn die Behörde möglicherweise die Prognose über das zukünftige Verhalten der Beschwerdeführerin nur kursorisch angestellt hat, hat sie jedenfalls – durch das erfolgte Parteiengehör – die notwendigen Ermittlungen getätigt. Mangels einer Tilgung der Verurteilung wegen der Vergehen ist der tadellose Lebenswandel und die berufliche Entwicklung der Beschwerdeführerin seit der Verurteilung am 26.06.2024 bzw. seit der Begehung der Taten am 02.02.2024 derzeit noch nicht so schwerwiegend, dass von einer Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit ausgegangen werden kann, zumal ein nicht unwesentlicher Teil der Zeit nach den Tathandlungen in einem offenen Strafverfahren verbracht wurde und daher weniger schwer wiegt. Da es eben nicht auf subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, ankommt, weil die Nichteintragung in die (bzw. hier Streichung aus der) Dolmetscherliste eine Maßnahme ist, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sichern soll und nicht eine Bestrafung der Eintragungswerberin darstellt (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229; VwGH 01.04.1981, 01/0669/80), bedarf es auch keiner Feststellung der Umstände, die zu den gegenständlichen strafbaren Handlungen geführt haben. Daher kommt der Beschwerdeführerin nicht die notwendige Vertrauenswürdigkeit im Sinne des SDG zu. Somit ist die Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid abzuweisen. 3.
- Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, weil die Behörde der Beschwerdeführerin alle relevanten Beweismittel vorgehalten hat bzw. diese den Sachverhalt nicht bestritten hat. Da es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Vertrauenswürdigkeit der Sachverständigen und Dolmetscher um eine objektive Wahrnehmung geht und der Inhalt der Verurteilung sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Verfahren auch außer Streit steht, war von einer mündlichen Verhandlung keinerlei weitere Aufklärung der Sachlage zu erwarten und lag auch im Licht der oben zitierten Rechtsprechung eine bloß einfache Rechtsfrage vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund der klaren, sich aus der unter A) dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erschließenden Rechtslage ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2305844.1.00