GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.3. Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2 ASVG erbracht. Der Beschwerdeführer hat seine Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht. 2. Beweiswürdigung: Der Versicherungsdatenauszug liegt im Akt ein und ist die Mitversicherung des Beschwerdeführers als Angehöriger in der Land (Forst)wirtschaft seiner Eltern für die Jahre 1978 bis 1982 unstrittig. Die Umstellung auf einen Gewerbebetrieb ab 01.04.1983 ist ebenso unstrittig. Die Gewerbeberechtigung der Mutter des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Auszug aus dem Gewerberegister. Der am 13.09.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Fragebogen zur Feststellung von fehlenden Versicherungszeiten liegt im Akt ein. Es ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer in den Sommermonaten der Jahre 1983 bis 1988 im Gewerbebetrieb seiner Eltern Tätigkeiten erbracht hat; strittig ist, ob diese im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht wurden. Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bei Ausübung seiner Tätigkeiten nicht an vorgegebene Arbeitszeiten gebunden und keinen Weisungen unterworfen war, deren Nichtbefolgung irgendwelche Konsequenzen für ihn nach sich gezogen hätten, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Im Fragebogen zur Feststellung von fehlenden Versicherungszeiten hat der Beschwerdeführer die Frage, ob er an die Einhaltung der Arbeitszeit und Befolgung von Weisungen gebunden gewesen sei, mit „ja“ beantwortet; die Frage, welche Folgen für ihn mit der Nichtbefolgung von Weisungen und Nichteinhaltung der Arbeitszeit verbunden gewesen wären, hat er jedoch wie folgt beantwortet: „Keine; aber Produktionsablauf in der Tierhaltung wäre gestört.“ In der Beschwerde wurde ebenso ausgeführt, dass er an die Einhaltung seiner Arbeitszeit und die Weisungen seiner Eltern gebunden gewesen sei, die Nichteinhaltung etwa seiner Arbeitszeit aber keine arbeitsrechtlichen Folgen für ihn gehabt habe. In der Stellungnahme von 24.05.2024 wurden die bisherigen Ausführungen zu den Weisungen deutlich abgeschwächt, indem nunmehr ausgeführt wurde, dass es im Hinblick auf das familiäre Verhältnis natürlich keine strikte Arbeitszeiteinteilung und keine strikte Verpflichtung zur Einhaltung von Dienstgeberweisungen gegeben habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer schließlich an: „Weisungen in dem Sinne, hat es nicht gegeben, denn, wenn man einen Betrieb mit Tieren im Haus hat, diese Arbeitszeit variabel, welche Tätigkeit zu machen ist und auch die Durchführung der Arbeiten ist genauso mit oder ohne Weisung flexibel, je nach Erfordernis zu machen.“ In einer Gesamtschau sämtlicher Angaben des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen war; insbesondere wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren angegeben, dass die Nichteinhaltung etwaiger Weisungen keine Konsequenzen für ihn gehabt habe. Im diesem Zusammenhang ist auch auf die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigte Zeugenaussage von XXXX , Ehefrau, damals Freundin, des Beschwerdeführers, zu verweisen, welche auf die Frage, ob ihr Mann damals beispielsweise in der Früh aufgefordert wurde, aufzustehen und zu arbeiten, angegeben hat, dass es ein Familienbetrieb gewesen sei und „sie es selbständig gemacht“ hätten. Auch diese Aussage der Zeugin spricht gegen das Vorliegen von Weisungen. In einer Gesamtschau sämtlicher Angaben des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen war; insbesondere wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren angegeben, dass die Nichteinhaltung etwaiger Weisungen keine Konsequenzen für ihn gehabt habe. Im diesem Zusammenhang ist auch auf die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigte Zeugenaussage von römisch 40 , Ehefrau, damals Freundin, des Beschwerdeführers, zu verweisen, welche auf die Frage, ob ihr Mann damals beispielsweise in der Früh aufgefordert wurde, aufzustehen und zu arbeiten, angegeben hat, dass es ein Familienbetrieb gewesen sei und „sie es selbständig gemacht“ hätten. Auch diese Aussage der Zeugin spricht gegen das Vorliegen von Weisungen. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer für seine Tätigkeiten kein Entgelt erhalten und er auch keinen Anspruch auf ein Entgelt gehabt habe, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit unentgeltlich verrichtet habe, wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Betreffend den Anspruch gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass er keinen Anspruch auf ein Entgelt gehabt habe, weil seine Eltern gemeint hätten, dass der Beschwerdeführer diese Mitarbeit als Gegenleistung dafür machen solle, dass sie ihn im Studium unterstützen. Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses
2 ASVG erbracht hat, ist einerseits auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Überdies ist dazu beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht hat, ist einerseits auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Überdies ist dazu beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde handschriftliche - von seinem Vater unterschriebene - Bestätigungen vor, in welchen jeweils das unentgeltliche Tätigwerden des Beschwerdeführers in den Sommermonaten im elterlichen Betrieb bestätigt wurde. Laut Beschwerdevorbingen soll damit bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung seiner Tätigkeiten im Betrieb seiner Eltern in einem Dienstverhältnis gestanden sei und diese Bestätigungen dazu gedient hätten, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nachzuweisen. In der Verhandlung nachgefragt, ob diese Bestätigungen irgendeiner anderen Behörde vorgelegt worden seien, verneinte der Beschwerdeführer diese Frage. Es macht jedoch keinen nachvollziehbaren Sinn, dass diese Bestätigungen damals schon ausgestellt wurden, und die Bestätigungen dann aber nirgends vorgelegt wurden, obwohl in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass diese Bestätigungen dazu gedient hätten, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nachzuweisen. Auch im gegenständlichen Verfahren wurden die Bestätigungen erstmals mit der Beschwerde vorgelegt und kann nicht nachvollzogen werden, warum die Bestätigungen nicht bereits dem Fragebogen zur Feststellung von fehlenden Versicherungszeiten vom 13.09.2023 beigelegt wurden, obwohl im Fragebogen (Punkt 12.) Bestätigungen gefordert wurden. Dem entsprechenden Vorhalt in Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht substanziiert entgegentreten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Bestätigungen erst mit der Beschwerde, also zu einem Zeitpunkt, als er bereits den gegenständlichen negativen Bescheid der belangten Behörde erhalten hatte, vorgelegt hat, könnte ein Indiz dafür sein, dass er diese Bestätigungen nachträglich konstruiert hat. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass bei der Einsicht in die Original-Bestätigungen im Zuge der Verhandlung wahrgenommen wurde, dass ein 40 Jahre altes Papier nicht derartig frisch ausschaut, sondern das Alter dem Papier meist „anzusehen“ ist, meist in Form von einer Vergilbung. Dies ist bei den gegenständlichen Bestätigungen jedoch nicht der Fall und ist dies ein weiteres Indiz dafür, dass die Bestätigungen tatsächlich nicht zu dem Zeitpunkt, der auf der jeweiligen Bestätigung angegeben ist, ausgestellt wurden. Abschließend ist dazu auszuführen, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am Schluss der Verhandlung, nach Hinweis auf die Anzeigepflicht
PO im Hinblick darauf, dass die erörterten Bestätigungen den Verdacht einer Beweismittelfälschung, versuchten Sozialbetrugs etc. zulassen, diese Bestätigungen „zurückzuziehen“ versucht hat, was den Verdacht erhärtet hat, dass die Bestätigungen konstruiert sind. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde handschriftliche - von seinem Vater unterschriebene - Bestätigungen vor, in welchen jeweils das unentgeltliche Tätigwerden des Beschwerdeführers in den Sommermonaten im elterlichen Betrieb bestätigt wurde. Laut Beschwerdevorbingen soll damit bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung seiner Tätigkeiten im Betrieb seiner Eltern in einem Dienstverhältnis gestanden sei und diese Bestätigungen dazu gedient hätten, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nachzuweisen. In der Verhandlung nachgefragt, ob diese Bestätigungen irgendeiner anderen Behörde vorgelegt worden seien, verneinte der Beschwerdeführer diese Frage. Es macht jedoch keinen nachvollziehbaren Sinn, dass diese Bestätigungen damals schon ausgestellt wurden, und die Bestätigungen dann aber nirgends vorgelegt wurden, obwohl in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass diese Bestätigungen dazu gedient hätten, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nachzuweisen. Auch im gegenständlichen Verfahren wurden die Bestätigungen erstmals mit der Beschwerde vorgelegt und kann nicht nachvollzogen werden, warum die Bestätigungen nicht bereits dem Fragebogen zur Feststellung von fehlenden Versicherungszeiten vom 13.09.2023 beigelegt wurden, obwohl im Fragebogen (Punkt 12.) Bestätigungen gefordert wurden. Dem entsprechenden Vorhalt in Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht substanziiert entgegentreten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Bestätigungen erst mit der Beschwerde, also zu einem Zeitpunkt, als er bereits den gegenständlichen negativen Bescheid der belangten Behörde erhalten hatte, vorgelegt hat, könnte ein Indiz dafür sein, dass er diese Bestätigungen nachträglich konstruiert hat. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass bei der Einsicht in die Original-Bestätigungen im Zuge der Verhandlung wahrgenommen wurde, dass ein 40 Jahre altes Papier nicht derartig frisch ausschaut, sondern das Alter dem Papier meist „anzusehen“ ist, meist in Form von einer Vergilbung. Dies ist bei den gegenständlichen Bestätigungen jedoch nicht der Fall und ist dies ein weiteres Indiz dafür, dass die Bestätigungen tatsächlich nicht zu dem Zeitpunkt, der auf der jeweiligen Bestätigung angegeben ist, ausgestellt wurden. Abschließend ist dazu auszuführen, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am Schluss der Verhandlung, nach Hinweis auf die Anzeigepflicht
Paragraph 78, Absatz eins, StPO im Hinblick darauf, dass die erörterten Bestätigungen den Verdacht einer Beweismittelfälschung, versuchten Sozialbetrugs etc. zulassen, diese Bestätigungen „zurückzuziehen“ versucht hat, was den Verdacht erhärtet hat, dass die Bestätigungen konstruiert sind. Gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
2 ASVG spricht weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume nicht zur Sozialversicherung gemeldet war, während – seinen Angaben in der Verhandlung zufolge – fünf andere Mitarbeiter sehr wohl zur Sozialversicherung gemeldet waren. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum gerade der Beschwerdeführer nicht angemeldet wurde, obwohl die Bestätigungen seines Vaters damals – laut Vorbringen – bereits existierten, die anderen Mitarbeiter jedoch sehr wohl angemeldet waren. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass er erst mit 01.08.1988 in den elterlichen Betrieb eingetreten sei. Er sagte mit dieser Aussage in der Verhandlung sohin implizit aus, dass erst ab 01.08.1988, sohin nach Ende der verfahrensrelevanten Zeiträume, ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hätte. Im weiteren Verlauf der Verhandlung betonte der Beschwerdeführer nochmals, dass er ab 1988 unselbständig im elterlichen Betrieb tätig gewesen sei, woraus zu schließen ist, dass davor kein Dienstverhältnis
2 ASVG vorlag. Der Beschwerdeführer hat zudem die Frage in der Verhandlung, ob er in den verfahrensrelevanten Zeiträumen ein Arbeitsverhältnis zu seinen Eltern gehabt habe oder nicht, dezidiert verneint. Gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG spricht weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume nicht zur Sozialversicherung gemeldet war, während – seinen Angaben in der Verhandlung zufolge – fünf andere Mitarbeiter sehr wohl zur Sozialversicherung gemeldet waren. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum gerade der Beschwerdeführer nicht angemeldet wurde, obwohl die Bestätigungen seines Vaters damals – laut Vorbringen – bereits existierten, die anderen Mitarbeiter jedoch sehr wohl angemeldet waren. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass er erst mit 01.08.1988 in den elterlichen Betrieb eingetreten sei. Er sagte mit dieser Aussage in der Verhandlung sohin implizit aus, dass erst ab 01.08.1988, sohin nach Ende der verfahrensrelevanten Zeiträume, ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hätte. Im weiteren Verlauf der Verhandlung betonte der Beschwerdeführer nochmals, dass er ab 1988 unselbständig im elterlichen Betrieb tätig gewesen sei, woraus zu schließen ist, dass davor kein Dienstverhältnis
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorlag. Der Beschwerdeführer hat zudem die Frage in der Verhandlung, ob er in den verfahrensrelevanten Zeiträumen ein Arbeitsverhältnis zu seinen Eltern gehabt habe oder nicht, dezidiert verneint. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 24.05.2024, wonach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen der Bauern (im Folgenden: SVS) eine Beschäftigung des Beschwerdeführers im damals noch als Landwirtschaft eingestuften Betrieb seiner Eltern anstandslos akzeptiert und dem Beschwerdeführer den Nachkauf von zehn Versicherungsmonaten genehmigt habe, und der Beschwerdeführer auch in jenem Verfahren die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Bestätigungen seines Vaters vorgelegt habe, ist wie folgt entgegenzuhalten: Zunächst ist auszuführen, dass sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.06.2024 ergibt, dass die SVS auf entsprechende Nachfrage bestätigt habe, dass betreffend den damaligen Nachkauf der Versicherungsmonate keine handschriftlichen Bestätigungen des Vaters des Beschwerdeführers vorgelegt wurden. In der Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht wurde seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich schließlich vorgebracht, dass, soweit ausgeführt wurde, dass auch im Verfahren bei der SVS die Bestätigungen des Vaters vorgelegt worden seien, es sich hierbei um ein Redaktionsversehen handle und in dem dortigen Verfahren tatsächlich keine Bestätigungen vorgelegt wurden, zumal die SVS den Nachkauf auch ohne Nachweis akzeptiert habe. Abgesehen von dieser Widersprüchlichkeit ist festzuhalten, dass die mit Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 08.01.2025 vorgelegten Urkunden betreffend das Verfahren vor der SVS der Bauern (Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge vom 17.02.2017, Statistikblatt der SVS der Bauern vom 17.03.2017, Vorschreibung der nachzuentrichtenden Beiträge der SVS der Bauern vom 17.02.2017, Bestätigung der SVS über die Nachentrichtung der Beiträge vom 17.03.2017) nicht den beschwerdegegenständlichen Zeitraum betreffen. Eine Bindungswirkung des Gerichtes an die behördlichen Entscheidungen der SVS der Bauern besteht daher nicht. Es handelt sich nicht um den identen Sachverhalt und ist auch der rechtliche Tatbestand nicht gleich. Der Zeitraum des Nachkaufes bei der SVS der Bauern bezieht sich auf die Zeit während des Schulbesuches des Beschwerdeführers und der Zeitraum des verfahrensgegenständlichen Nachkaufes bei der ÖGK bezieht sich auf die Zeit während seines Studiums. , 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da gegenständlich kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt wurde, liegt
2 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach , Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da gegenständlich kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt wurde, liegt
, Paragraph 414, Absatz 2, ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer in den verfahrensrelevanten Zeiträumen ab 01.07.1983 in den Sommermonaten der Jahre 1983 bis 1988 im Gewerbebetrieb seiner Eltern Tätigkeiten erbracht. Strittig ist, ob aufgrund dieser erbrachten Tätigkeiten der Beschwerdeführer zum Nachkauf verjährter Beiträge berechtigt ist.
1 ASVG können Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG können Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
1 Z 3 ASVG sind die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG sind die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (Paragraph 27, Absatz 2,) handelt, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Im gegenständlichen Fall liegt ein Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG nicht vor. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer bei Ausübung seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen, deren Nichtbefolgung irgendwelche Konsequenzen für ihn nach sich gezogen hätte. Er hat für seine Tätigkeiten kein Entgelt erhalten und hat auch keinen Anspruch auf ein Entgelt gehabt. Darüber hinaus ist auf die oben dargelegten weiteren beweiswürdigenden Erwägungen zum Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG zu verweisen.Im gegenständlichen Fall liegt ein Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht vor. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer bei Ausübung seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen, deren Nichtbefolgung irgendwelche Konsequenzen für ihn nach sich gezogen hätte. Er hat für seine Tätigkeiten kein Entgelt erhalten und hat auch keinen Anspruch auf ein Entgelt gehabt. Darüber hinaus ist auf die oben dargelegten weiteren beweiswürdigenden Erwägungen zum Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu verweisen. Dem Vorbringen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach das Beschwerdevorbringen in eventu darauf gestützt wurde, dass die vom Beschwerdeführer erbrachten Tätigkeiten eine Beschäftigung im familiären Betrieb
1 Z 3 ASVG darstellen, aufgrund derer er ebenso zur Nachentrichtung der Beiträge zur Pensionsversicherung berechtigt sei, ist entgegenzuhalten, dass sich dies aus der Beschwerde nicht ergibt und ein Eventualbegehren in der Beschwerde nicht gestellt wurde. Gegenstand der Beschwerde ist, ob ein Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG vorgelegen wäre.Dem Vorbringen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach das Beschwerdevorbringen in eventu darauf gestützt wurde, dass die vom Beschwerdeführer erbrachten Tätigkeiten eine Beschäftigung im familiären Betrieb
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG darstellen, aufgrund derer er ebenso zur Nachentrichtung der Beiträge zur Pensionsversicherung berechtigt sei, ist entgegenzuhalten, dass sich dies aus der Beschwerde nicht ergibt und ein Eventualbegehren in der Beschwerde nicht gestellt wurde. Gegenstand der Beschwerde ist, ob ein Dienstverhältnis im Sinn des , Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorgelegen wäre. Der Vollständigkeit halber wird jedoch zu § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG wie folgt ausgeführt:
1 Z 3 ASVG sind die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert). Der Vollständigkeit halber wird jedoch zu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG wie folgt ausgeführt:
, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG sind die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert). Hinsichtlich Kinder gilt die Vermutung, dass sie auf Grund der familiären Beziehung und nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses im elterlichen Betrieb mitarbeiten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, und eine Vollversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit besteht oder eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird. Steuerlich kann ein Dienstverhältnis grundsätzlich nur dann vorliegen, wenn die Mitwirkung fremdüblich abgegolten wird (vgl. www.gesundheitskasse.at, Familienhafte Mitarbeit in Betrieben, Stand 01.01.2024). Diese Ausführungen wurden mit den zuständigen Ministerien ebenfalls so abgestimmt und resultiert daraus, dass während eines Studiums keine andere regelmäßige Beschäftigung möglich ist, da das Studium den „Hauptberuf" darstellt. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde die Beschäftigung während seines Studiums ausgeübt. Eine familienhafte Mitarbeit während dem Studium würde daher keine regelmäßige Beschäftigung
Hinsichtlich Kinder gilt die Vermutung, dass sie auf Grund der familiären Beziehung und nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses im elterlichen Betrieb mitarbeiten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, und eine Vollversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit besteht oder eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird. Steuerlich kann ein Dienstverhältnis grundsätzlich nur dann vorliegen, wenn die Mitwirkung fremdüblich abgegolten wird vergleiche www.gesundheitskasse.at, Familienhafte Mitarbeit in Betrieben, Stand 01.01.2024). Diese Ausführungen wurden mit den zuständigen Ministerien ebenfalls so abgestimmt und resultiert daraus, dass während eines Studiums keine andere regelmäßige Beschäftigung möglich ist, da das Studium den „Hauptberuf" darstellt. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde die Beschäftigung während seines Studiums ausgeübt. Eine familienhafte Mitarbeit während dem Studium würde daher keine regelmäßige Beschäftigung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG darstellen. Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung
ASVG für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume zu Recht abgewiesen.Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung
Paragraph 68 a, ASVG für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume zu Recht abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2286548.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.