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{'item': 'W198 2286548-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 15§ 4§ 78Art. 130§ 6§ 414§ 59§ 17§ 31§ 68a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlW198 2286548-1 Spruch, W198 2286548-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 20.12.2023, AZ: XXXX , den Antrag des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), SVNR XXXX , vom 11.09.2023 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.07.1983 bis 30.09.1983, 01.07.1984 bis 30.09.1984, 01.07.1985 bis 31.08.1985, 01.07.1986 bis 31.08.1986, 01.07.1987 bis 30.09.1987, 01.07.1988 bis 31.07.1988 und 01.07.2006 bis 31.07.2006 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der angegebenen Tätigkeit beim damaligen Dienstgeber XXXX bzw. XXXX in den angeführten Zeiträumen nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag.
  2. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 20.12.2023, AZ: römisch 40 , den Antrag des römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer), SVNR römisch 40 , vom 11.09.2023 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.07.1983 bis 30.09.1983, 01.07.1984 bis 30.09.1984, 01.07.1985 bis 31.08.1985, 01.07.1986 bis 31.08.1986, 01.07.1987 bis 30.09.1987, 01.07.1988 bis 31.07.1988 und 01.07.2006 bis 31.07.2006 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der angegebenen Tätigkeit beim damaligen Dienstgeber römisch 40 bzw. römisch 40 in den angeführten Zeiträumen nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.07.1983, sohin nach Vollendung seines
  3. Lebensjahres, während seines Studiums in den Sommermonaten im Gewerbebetrieb seiner Eltern, XXXX , bei einfachen Arbeiten, wie Füttern und Ausmisten, ausgeholfen habe. Seine Tätigkeit sei unentgeltlich gewesen. Die Nichtbefolgung von Weisungen oder Nichteinhaltung von Arbeitszeiten habe keine Folgen für ihn gehabt. Hinsichtlich Kindern gelte die Vermutung, dass sie aufgrund der familiären Beziehung und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im elterlichen Betrieb mitarbeiten, sofern nichts anderes vereinbart wurde und eine Vollversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit besteht oder eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird. Gegenständlich gelte daher die Vermutung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der familiären Beziehung und nicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses während seines Studiums im Betrieb seiner Eltern mitgeholfen habe. Es habe sich dabei um keine regelmäßige Beschäftigung und auch um kein Dienstverhältnis gehandelt. Im Juli 2006 habe der Beschwerdeführer eine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX bei gleichzeitigem Arbeitslosengeldbezug ausgeübt. Es liege daher auch im Juli 2006 kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.07.1983, sohin nach Vollendung seines
  4. Lebensjahres, während seines Studiums in den Sommermonaten im Gewerbebetrieb seiner Eltern, römisch 40 , bei einfachen Arbeiten, wie Füttern und Ausmisten, ausgeholfen habe. Seine Tätigkeit sei unentgeltlich gewesen. Die Nichtbefolgung von Weisungen oder Nichteinhaltung von Arbeitszeiten habe keine Folgen für ihn gehabt. Hinsichtlich Kindern gelte die Vermutung, dass sie aufgrund der familiären Beziehung und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im elterlichen Betrieb mitarbeiten, sofern nichts anderes vereinbart wurde und eine Vollversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit besteht oder eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird. Gegenständlich gelte daher die Vermutung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der familiären Beziehung und nicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses während seines Studiums im Betrieb seiner Eltern mitgeholfen habe. Es habe sich dabei um keine regelmäßige Beschäftigung und auch um kein Dienstverhältnis gehandelt. Im Juli 2006 habe der Beschwerdeführer eine geringfügige Beschäftigung bei der römisch 40 bei gleichzeitigem Arbeitslosengeldbezug ausgeübt. Es liege daher auch im Juli 2006 kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 15.01.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass der Bescheid hinsichtlich des Zeitraums 01.07.2006 bis 31.07.2006 unangefochten bleibe. Betreffend die übrigen Zeiträume wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Gewerbebetrieb seiner Eltern im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt gewesen sei. Zu seinen Tätigkeiten hätten Stallarbeiten, Fütterung der Tiere sowie das Sortieren und Verpacken von Eiern gezählt. Bei der Ausübung seiner Tätigkeiten sei er an Weisungen seiner Eltern gebunden gewesen. Sämtliche Arbeitsmittel seien ihm zur Verfügung gestellt worden und sei er in den Betrieb eingegliedert gewesen. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer nicht als Dienstnehmer beschäftigt gewesen sei, sei unrichtig. Der Beschwerdeführer lege die (ihm jährlich ausgestellten) Bestätigungen seines Dienstgebers vor, aus denen sich zweifelsfrei ergebe, dass der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis gestanden sei. Die belangte Behörde hätte die Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers prüfen müssen, die stets einzelfallbezogen zu beurteilen sei. Der Beschwerdeführer habe in seinem Fragebogen zur Feststellung von fehlenden Versicherungszeiten wahrheitsgemäß angegeben, dass er an die Einhaltung von Arbeitszeiten und Weisungen gebunden gewesen sei. Organisatorisch sei er vollständig in den Betrieb eingebunden gewesen. Die Tatsache, dass kein Entgelt bezahlt wurde, schließe das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht aus. Vielmehr komme es auf den Anspruch an. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit auf seinen Entgeltanspruch verzichtet. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses feststellen und dem Antrag auf Nachentrichtung der begehrten Pensionszeiten stattgeben müssen.
  6. Die Beschwerdesache wurde

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.3. Die Beschwerdesache wurde

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.05.2024 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
  2. Am 24.05.2024 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 27.05.2024 der belangten Behörde das Parteiengehör vom 13.05.2024 sowie die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 24.05.2024 übermittelt.
  4. Am 07.06.2024 langte eine mit 06.06.2024 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 27.06.2024 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.06.2024 übermittelt.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.01.2025 und vom 07.01.2025 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers diverse Aufträge erteilt, insbesondere den als Zeugen geladenen Vater des Beschwerdeführers für die Verhandlung stellig zu machen.
  7. Am 09.01.2025 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mit 08.01.2025 datierte Stellungnahme und Urkundenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 09.01.2025 der belangten Behörde die Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 09.01.2025 übermittelt.
  9. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 10.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , Ehefrau des Beschwerdeführers, als Zeugin einvernommen. Der als Zeuge geladene XXXX , Vater des Beschwerdeführers, ist nicht erschienen.
  10. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 10.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 , Ehefrau des Beschwerdeführers, als Zeugin einvernommen. Der als Zeuge geladene römisch 40 , Vater des Beschwerdeführers, ist nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Eingangs ist festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers die Abweisung seines Antrags auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.07.2006 bis 31.07.2006 bereits in der Beschwerde außer Streit gestellt wurde („Hinsichtlich des Zeitraumes 01.07.2006 bis 31.07.2006 bleibt der Bescheid unangefochten.“) und wurde dies auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufrechterhalten. Die weiter unten getroffenen Feststellungen zur tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit des Beschwerdeführers im elterlichen Betrieb beziehen sich daher ausschließlich auf die verfahrensrelevanten Zeiträume in den Jahren 1983 bis
  12. Der Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers weist für den Beschwerdeführer eine Mitversicherung als Angehöriger in der Land (Forst)wirtschaft seiner Eltern für die Jahre 1978 bis 1982 aus. Dieser land(forst)wirtschaftliche Betrieb wurde am 31.03.1983 beendet, auf einen Gewerbebetrieb umgestellt und als solcher ab 01.04.1983 weitergeführt. Die Mutter des Beschwerdeführers verfügte von 13.11.1975 bis 31.01.2001 über eine Gewerbeberechtigung. Der Vater des Beschwerdeführers verfügte in den maßgeblichen Jahren über keine Gewerbeberechtigung. Ab 01.08.1988 scheint eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers als Angestellter bei der XXXX (Name des Betriebes der Eltern des Beschwerdeführers bis 05.08.2002, danach XXXX ) im Versicherungsdatenauszug auf. Von 01.07.2006 bis 31.12.2007 scheint eine geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX auf. Im Juli 2006 hat der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen. Ab 01.08.1988 scheint eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers als Angestellter bei der römisch 40 (Name des Betriebes der Eltern des Beschwerdeführers bis 05.08.2002, danach römisch 40 ) im Versicherungsdatenauszug auf. Von 01.07.2006 bis 31.12.2007 scheint eine geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der römisch 40 auf. Im Juli 2006 hat der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen. Am 13.09.2023 langte bei der ÖGK ein vom Beschwerdeführer ausgefüllter Fragebogen zur Feststellung von fehlenden Versicherungszeiten ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen Juli bis September 1983, Juli bis September 1984, Juli und August 1985, Juli und August 1986, Juli bis September 1987, Juli 1988 sowie Juli 2006 im Ausmaß von 20 Wochenstunden unentgeltlich im elterlichen Geflügelbetrieb mitgeholfen habe. Als von ihm erbrachte Tätigkeiten wurden angeführt: „Stallarbeiten, Fütterung, Eiersortieren, Ausmisten und Verpacken.“ In diesem Fragebogen wurde weiters ausgeführt, dass er Weisungen von seinen Eltern erhalten habe, er an die Einhaltung der Arbeitszeit und die Befolgung von Weisungen gebunden gewesen sei. Auf die Frage, welche Folgen für ihn mit der Nichtbefolgung von Weisungen und Nichteinhaltung der Arbeitszeit verbunden gewesen wären, hat er angegeben: „Keine; aber Produktionsablauf in der Tierhaltung wäre gestört.“ Zur tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit des Beschwerdeführers im elterlichen Betrieb in den verfahrensrelevanten Zeiträumen ist wie folgt festzustellen: Der Beschwerdeführer hat in den verfahrensrelevanten Zeiträumen ab 01.07.1983, in den Sommermonaten der Jahre 1983-1988, während des Ruhens des universitären Betriebes, im Gewerbebetrieb seiner Eltern mitgeholfen. Er hat dabei Tätigkeiten wie Füttern der Tiere, Ausmisten, Stallarbeiten sowie Sortieren und Verpacken der Eier durchgeführt. Der Beschwerdeführer war bei Ausübung seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen, deren Nichtbefolgung irgendwelche Konsequenzen für ihn nach sich gezogen hätten. Er war nicht an vorgegebene Arbeitszeiten gebunden. Der Beschwerdeführer hat für seine Tätigkeiten kein Entgelt erhalten. Er hat auch keinen Anspruch auf ein Entgelt gehabt. Der Beschwerdeführer hat seine Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses

§ 4Abs.

2 ASVG erbracht. Der Beschwerdeführer hat seine Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht. 2. Beweiswürdigung: Der Versicherungsdatenauszug liegt im Akt ein und ist die Mitversicherung des Beschwerdeführers als Angehöriger in der Land (Forst)wirtschaft seiner Eltern für die Jahre 1978 bis 1982 unstrittig. Die Umstellung auf einen Gewerbebetrieb ab 01.04.1983 ist ebenso unstrittig. Die Gewerbeberechtigung der Mutter des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Auszug aus dem Gewerberegister. Der am 13.09.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Fragebogen zur Feststellung von fehlenden Versicherungszeiten liegt im Akt ein. Es ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer in den Sommermonaten der Jahre 1983 bis 1988 im Gewerbebetrieb seiner Eltern Tätigkeiten erbracht hat; strittig ist, ob diese im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht wurden. Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bei Ausübung seiner Tätigkeiten nicht an vorgegebene Arbeitszeiten gebunden und keinen Weisungen unterworfen war, deren Nichtbefolgung irgendwelche Konsequenzen für ihn nach sich gezogen hätten, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Im Fragebogen zur Feststellung von fehlenden Versicherungszeiten hat der Beschwerdeführer die Frage, ob er an die Einhaltung der Arbeitszeit und Befolgung von Weisungen gebunden gewesen sei, mit „ja“ beantwortet; die Frage, welche Folgen für ihn mit der Nichtbefolgung von Weisungen und Nichteinhaltung der Arbeitszeit verbunden gewesen wären, hat er jedoch wie folgt beantwortet: „Keine; aber Produktionsablauf in der Tierhaltung wäre gestört.“ In der Beschwerde wurde ebenso ausgeführt, dass er an die Einhaltung seiner Arbeitszeit und die Weisungen seiner Eltern gebunden gewesen sei, die Nichteinhaltung etwa seiner Arbeitszeit aber keine arbeitsrechtlichen Folgen für ihn gehabt habe. In der Stellungnahme von 24.05.2024 wurden die bisherigen Ausführungen zu den Weisungen deutlich abgeschwächt, indem nunmehr ausgeführt wurde, dass es im Hinblick auf das familiäre Verhältnis natürlich keine strikte Arbeitszeiteinteilung und keine strikte Verpflichtung zur Einhaltung von Dienstgeberweisungen gegeben habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer schließlich an: „Weisungen in dem Sinne, hat es nicht gegeben, denn, wenn man einen Betrieb mit Tieren im Haus hat, diese Arbeitszeit variabel, welche Tätigkeit zu machen ist und auch die Durchführung der Arbeiten ist genauso mit oder ohne Weisung flexibel, je nach Erfordernis zu machen.“ In einer Gesamtschau sämtlicher Angaben des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen war; insbesondere wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren angegeben, dass die Nichteinhaltung etwaiger Weisungen keine Konsequenzen für ihn gehabt habe. Im diesem Zusammenhang ist auch auf die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigte Zeugenaussage von XXXX , Ehefrau, damals Freundin, des Beschwerdeführers, zu verweisen, welche auf die Frage, ob ihr Mann damals beispielsweise in der Früh aufgefordert wurde, aufzustehen und zu arbeiten, angegeben hat, dass es ein Familienbetrieb gewesen sei und „sie es selbständig gemacht“ hätten. Auch diese Aussage der Zeugin spricht gegen das Vorliegen von Weisungen. In einer Gesamtschau sämtlicher Angaben des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen war; insbesondere wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren angegeben, dass die Nichteinhaltung etwaiger Weisungen keine Konsequenzen für ihn gehabt habe. Im diesem Zusammenhang ist auch auf die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigte Zeugenaussage von römisch 40 , Ehefrau, damals Freundin, des Beschwerdeführers, zu verweisen, welche auf die Frage, ob ihr Mann damals beispielsweise in der Früh aufgefordert wurde, aufzustehen und zu arbeiten, angegeben hat, dass es ein Familienbetrieb gewesen sei und „sie es selbständig gemacht“ hätten. Auch diese Aussage der Zeugin spricht gegen das Vorliegen von Weisungen. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer für seine Tätigkeiten kein Entgelt erhalten und er auch keinen Anspruch auf ein Entgelt gehabt habe, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit unentgeltlich verrichtet habe, wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Betreffend den Anspruch gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass er keinen Anspruch auf ein Entgelt gehabt habe, weil seine Eltern gemeint hätten, dass der Beschwerdeführer diese Mitarbeit als Gegenleistung dafür machen solle, dass sie ihn im Studium unterstützen. Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses

§ 4Abs.

2 ASVG erbracht hat, ist einerseits auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Überdies ist dazu beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht hat, ist einerseits auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Überdies ist dazu beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde handschriftliche - von seinem Vater unterschriebene - Bestätigungen vor, in welchen jeweils das unentgeltliche Tätigwerden des Beschwerdeführers in den Sommermonaten im elterlichen Betrieb bestätigt wurde. Laut Beschwerdevorbingen soll damit bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung seiner Tätigkeiten im Betrieb seiner Eltern in einem Dienstverhältnis gestanden sei und diese Bestätigungen dazu gedient hätten, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nachzuweisen. In der Verhandlung nachgefragt, ob diese Bestätigungen irgendeiner anderen Behörde vorgelegt worden seien, verneinte der Beschwerdeführer diese Frage. Es macht jedoch keinen nachvollziehbaren Sinn, dass diese Bestätigungen damals schon ausgestellt wurden, und die Bestätigungen dann aber nirgends vorgelegt wurden, obwohl in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass diese Bestätigungen dazu gedient hätten, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nachzuweisen. Auch im gegenständlichen Verfahren wurden die Bestätigungen erstmals mit der Beschwerde vorgelegt und kann nicht nachvollzogen werden, warum die Bestätigungen nicht bereits dem Fragebogen zur Feststellung von fehlenden Versicherungszeiten vom 13.09.2023 beigelegt wurden, obwohl im Fragebogen (Punkt 12.) Bestätigungen gefordert wurden. Dem entsprechenden Vorhalt in Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht substanziiert entgegentreten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Bestätigungen erst mit der Beschwerde, also zu einem Zeitpunkt, als er bereits den gegenständlichen negativen Bescheid der belangten Behörde erhalten hatte, vorgelegt hat, könnte ein Indiz dafür sein, dass er diese Bestätigungen nachträglich konstruiert hat. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass bei der Einsicht in die Original-Bestätigungen im Zuge der Verhandlung wahrgenommen wurde, dass ein 40 Jahre altes Papier nicht derartig frisch ausschaut, sondern das Alter dem Papier meist „anzusehen“ ist, meist in Form von einer Vergilbung. Dies ist bei den gegenständlichen Bestätigungen jedoch nicht der Fall und ist dies ein weiteres Indiz dafür, dass die Bestätigungen tatsächlich nicht zu dem Zeitpunkt, der auf der jeweiligen Bestätigung angegeben ist, ausgestellt wurden. Abschließend ist dazu auszuführen, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am Schluss der Verhandlung, nach Hinweis auf die Anzeigepflicht

§ 78Abs. 1 St

PO im Hinblick darauf, dass die erörterten Bestätigungen den Verdacht einer Beweismittelfälschung, versuchten Sozialbetrugs etc. zulassen, diese Bestätigungen „zurückzuziehen“ versucht hat, was den Verdacht erhärtet hat, dass die Bestätigungen konstruiert sind. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde handschriftliche - von seinem Vater unterschriebene - Bestätigungen vor, in welchen jeweils das unentgeltliche Tätigwerden des Beschwerdeführers in den Sommermonaten im elterlichen Betrieb bestätigt wurde. Laut Beschwerdevorbingen soll damit bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung seiner Tätigkeiten im Betrieb seiner Eltern in einem Dienstverhältnis gestanden sei und diese Bestätigungen dazu gedient hätten, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nachzuweisen. In der Verhandlung nachgefragt, ob diese Bestätigungen irgendeiner anderen Behörde vorgelegt worden seien, verneinte der Beschwerdeführer diese Frage. Es macht jedoch keinen nachvollziehbaren Sinn, dass diese Bestätigungen damals schon ausgestellt wurden, und die Bestätigungen dann aber nirgends vorgelegt wurden, obwohl in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass diese Bestätigungen dazu gedient hätten, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nachzuweisen. Auch im gegenständlichen Verfahren wurden die Bestätigungen erstmals mit der Beschwerde vorgelegt und kann nicht nachvollzogen werden, warum die Bestätigungen nicht bereits dem Fragebogen zur Feststellung von fehlenden Versicherungszeiten vom 13.09.2023 beigelegt wurden, obwohl im Fragebogen (Punkt 12.) Bestätigungen gefordert wurden. Dem entsprechenden Vorhalt in Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht substanziiert entgegentreten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Bestätigungen erst mit der Beschwerde, also zu einem Zeitpunkt, als er bereits den gegenständlichen negativen Bescheid der belangten Behörde erhalten hatte, vorgelegt hat, könnte ein Indiz dafür sein, dass er diese Bestätigungen nachträglich konstruiert hat. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass bei der Einsicht in die Original-Bestätigungen im Zuge der Verhandlung wahrgenommen wurde, dass ein 40 Jahre altes Papier nicht derartig frisch ausschaut, sondern das Alter dem Papier meist „anzusehen“ ist, meist in Form von einer Vergilbung. Dies ist bei den gegenständlichen Bestätigungen jedoch nicht der Fall und ist dies ein weiteres Indiz dafür, dass die Bestätigungen tatsächlich nicht zu dem Zeitpunkt, der auf der jeweiligen Bestätigung angegeben ist, ausgestellt wurden. Abschließend ist dazu auszuführen, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am Schluss der Verhandlung, nach Hinweis auf die Anzeigepflicht

Paragraph 78, Absatz eins, StPO im Hinblick darauf, dass die erörterten Bestätigungen den Verdacht einer Beweismittelfälschung, versuchten Sozialbetrugs etc. zulassen, diese Bestätigungen „zurückzuziehen“ versucht hat, was den Verdacht erhärtet hat, dass die Bestätigungen konstruiert sind. Gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses

§ 4Abs.

2 ASVG spricht weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume nicht zur Sozialversicherung gemeldet war, während – seinen Angaben in der Verhandlung zufolge – fünf andere Mitarbeiter sehr wohl zur Sozialversicherung gemeldet waren. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum gerade der Beschwerdeführer nicht angemeldet wurde, obwohl die Bestätigungen seines Vaters damals – laut Vorbringen – bereits existierten, die anderen Mitarbeiter jedoch sehr wohl angemeldet waren. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass er erst mit 01.08.1988 in den elterlichen Betrieb eingetreten sei. Er sagte mit dieser Aussage in der Verhandlung sohin implizit aus, dass erst ab 01.08.1988, sohin nach Ende der verfahrensrelevanten Zeiträume, ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hätte. Im weiteren Verlauf der Verhandlung betonte der Beschwerdeführer nochmals, dass er ab 1988 unselbständig im elterlichen Betrieb tätig gewesen sei, woraus zu schließen ist, dass davor kein Dienstverhältnis

§ 4Abs.

2 ASVG vorlag. Der Beschwerdeführer hat zudem die Frage in der Verhandlung, ob er in den verfahrensrelevanten Zeiträumen ein Arbeitsverhältnis zu seinen Eltern gehabt habe oder nicht, dezidiert verneint. Gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG spricht weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume nicht zur Sozialversicherung gemeldet war, während – seinen Angaben in der Verhandlung zufolge – fünf andere Mitarbeiter sehr wohl zur Sozialversicherung gemeldet waren. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum gerade der Beschwerdeführer nicht angemeldet wurde, obwohl die Bestätigungen seines Vaters damals – laut Vorbringen – bereits existierten, die anderen Mitarbeiter jedoch sehr wohl angemeldet waren. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass er erst mit 01.08.1988 in den elterlichen Betrieb eingetreten sei. Er sagte mit dieser Aussage in der Verhandlung sohin implizit aus, dass erst ab 01.08.1988, sohin nach Ende der verfahrensrelevanten Zeiträume, ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hätte. Im weiteren Verlauf der Verhandlung betonte der Beschwerdeführer nochmals, dass er ab 1988 unselbständig im elterlichen Betrieb tätig gewesen sei, woraus zu schließen ist, dass davor kein Dienstverhältnis

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorlag. Der Beschwerdeführer hat zudem die Frage in der Verhandlung, ob er in den verfahrensrelevanten Zeiträumen ein Arbeitsverhältnis zu seinen Eltern gehabt habe oder nicht, dezidiert verneint. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 24.05.2024, wonach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen der Bauern (im Folgenden: SVS) eine Beschäftigung des Beschwerdeführers im damals noch als Landwirtschaft eingestuften Betrieb seiner Eltern anstandslos akzeptiert und dem Beschwerdeführer den Nachkauf von zehn Versicherungsmonaten genehmigt habe, und der Beschwerdeführer auch in jenem Verfahren die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Bestätigungen seines Vaters vorgelegt habe, ist wie folgt entgegenzuhalten: Zunächst ist auszuführen, dass sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.06.2024 ergibt, dass die SVS auf entsprechende Nachfrage bestätigt habe, dass betreffend den damaligen Nachkauf der Versicherungsmonate keine handschriftlichen Bestätigungen des Vaters des Beschwerdeführers vorgelegt wurden. In der Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht wurde seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich schließlich vorgebracht, dass, soweit ausgeführt wurde, dass auch im Verfahren bei der SVS die Bestätigungen des Vaters vorgelegt worden seien, es sich hierbei um ein Redaktionsversehen handle und in dem dortigen Verfahren tatsächlich keine Bestätigungen vorgelegt wurden, zumal die SVS den Nachkauf auch ohne Nachweis akzeptiert habe. Abgesehen von dieser Widersprüchlichkeit ist festzuhalten, dass die mit Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 08.01.2025 vorgelegten Urkunden betreffend das Verfahren vor der SVS der Bauern (Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge vom 17.02.2017, Statistikblatt der SVS der Bauern vom 17.03.2017, Vorschreibung der nachzuentrichtenden Beiträge der SVS der Bauern vom 17.02.2017, Bestätigung der SVS über die Nachentrichtung der Beiträge vom 17.03.2017) nicht den beschwerdegegenständlichen Zeitraum betreffen. Eine Bindungswirkung des Gerichtes an die behördlichen Entscheidungen der SVS der Bauern besteht daher nicht. Es handelt sich nicht um den identen Sachverhalt und ist auch der rechtliche Tatbestand nicht gleich. Der Zeitraum des Nachkaufes bei der SVS der Bauern bezieht sich auf die Zeit während des Schulbesuches des Beschwerdeführers und der Zeitraum des verfahrensgegenständlichen Nachkaufes bei der ÖGK bezieht sich auf die Zeit während seines Studiums. , 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da gegenständlich kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt wurde, liegt

§ 414Abs.

2 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach , Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da gegenständlich kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt wurde, liegt

, Paragraph 414, Absatz 2, ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer in den verfahrensrelevanten Zeiträumen ab 01.07.1983 in den Sommermonaten der Jahre 1983 bis 1988 im Gewerbebetrieb seiner Eltern Tätigkeiten erbracht. Strittig ist, ob aufgrund dieser erbrachten Tätigkeiten der Beschwerdeführer zum Nachkauf verjährter Beiträge berechtigt ist.

§ 68aAbs.

1 ASVG können Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG können Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

§ 4Abs.

1 Z 3 ASVG sind die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG sind die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (Paragraph 27, Absatz 2,) handelt, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Im gegenständlichen Fall liegt ein Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG nicht vor. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer bei Ausübung seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen, deren Nichtbefolgung irgendwelche Konsequenzen für ihn nach sich gezogen hätte. Er hat für seine Tätigkeiten kein Entgelt erhalten und hat auch keinen Anspruch auf ein Entgelt gehabt. Darüber hinaus ist auf die oben dargelegten weiteren beweiswürdigenden Erwägungen zum Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG zu verweisen.Im gegenständlichen Fall liegt ein Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht vor. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer bei Ausübung seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen, deren Nichtbefolgung irgendwelche Konsequenzen für ihn nach sich gezogen hätte. Er hat für seine Tätigkeiten kein Entgelt erhalten und hat auch keinen Anspruch auf ein Entgelt gehabt. Darüber hinaus ist auf die oben dargelegten weiteren beweiswürdigenden Erwägungen zum Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu verweisen. Dem Vorbringen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach das Beschwerdevorbringen in eventu darauf gestützt wurde, dass die vom Beschwerdeführer erbrachten Tätigkeiten eine Beschäftigung im familiären Betrieb

§ 4Abs.

1 Z 3 ASVG darstellen, aufgrund derer er ebenso zur Nachentrichtung der Beiträge zur Pensionsversicherung berechtigt sei, ist entgegenzuhalten, dass sich dies aus der Beschwerde nicht ergibt und ein Eventualbegehren in der Beschwerde nicht gestellt wurde. Gegenstand der Beschwerde ist, ob ein Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG vorgelegen wäre.Dem Vorbringen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach das Beschwerdevorbringen in eventu darauf gestützt wurde, dass die vom Beschwerdeführer erbrachten Tätigkeiten eine Beschäftigung im familiären Betrieb

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG darstellen, aufgrund derer er ebenso zur Nachentrichtung der Beiträge zur Pensionsversicherung berechtigt sei, ist entgegenzuhalten, dass sich dies aus der Beschwerde nicht ergibt und ein Eventualbegehren in der Beschwerde nicht gestellt wurde. Gegenstand der Beschwerde ist, ob ein Dienstverhältnis im Sinn des , Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorgelegen wäre. Der Vollständigkeit halber wird jedoch zu § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG wie folgt ausgeführt:

§ 4Abs.

1 Z 3 ASVG sind die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert). Der Vollständigkeit halber wird jedoch zu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG wie folgt ausgeführt:

, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG sind die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert). Hinsichtlich Kinder gilt die Vermutung, dass sie auf Grund der familiären Beziehung und nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses im elterlichen Betrieb mitarbeiten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, und eine Vollversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit besteht oder eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird. Steuerlich kann ein Dienstverhältnis grundsätzlich nur dann vorliegen, wenn die Mitwirkung fremdüblich abgegolten wird (vgl. www.gesundheitskasse.at, Familienhafte Mitarbeit in Betrieben, Stand 01.01.2024). Diese Ausführungen wurden mit den zuständigen Ministerien ebenfalls so abgestimmt und resultiert daraus, dass während eines Studiums keine andere regelmäßige Beschäftigung möglich ist, da das Studium den „Hauptberuf" darstellt. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde die Beschäftigung während seines Studiums ausgeübt. Eine familienhafte Mitarbeit während dem Studium würde daher keine regelmäßige Beschäftigung

§ 4Abs. 1 Z 3 ASVG darstellen. ris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg

Hinsichtlich Kinder gilt die Vermutung, dass sie auf Grund der familiären Beziehung und nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses im elterlichen Betrieb mitarbeiten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, und eine Vollversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit besteht oder eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird. Steuerlich kann ein Dienstverhältnis grundsätzlich nur dann vorliegen, wenn die Mitwirkung fremdüblich abgegolten wird vergleiche www.gesundheitskasse.at, Familienhafte Mitarbeit in Betrieben, Stand 01.01.2024). Diese Ausführungen wurden mit den zuständigen Ministerien ebenfalls so abgestimmt und resultiert daraus, dass während eines Studiums keine andere regelmäßige Beschäftigung möglich ist, da das Studium den „Hauptberuf" darstellt. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde die Beschäftigung während seines Studiums ausgeübt. Eine familienhafte Mitarbeit während dem Studium würde daher keine regelmäßige Beschäftigung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG darstellen. Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

§ 68a

ASVG für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume zu Recht abgewiesen.Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

Paragraph 68 a, ASVG für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume zu Recht abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

, Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2286548.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.