GVG als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Rückforderungsbetrag nicht € 2.210,60, sondern € 2.290,05 beträgt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Rückforderungsbetrag nicht € 2.210,60, sondern € 2.290,05 beträgt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG stattgegeben.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2024 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2024
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 25.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.9. Die Beschwerdesache wurde in der Folge
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 25.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 21.07.2023 bis 31.08.2023 verhängt. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung im Rahmen einer Vorauswahl für die Firma XXXX nicht angenommen bzw. keine Bewerbung abgesetzt habe. Das AMS hat mit Bescheid vom 26.07.2023 eine Ausschlussfrist
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 21.07.2023 bis 31.08.2023 verhängt. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung im Rahmen einer Vorauswahl für die Firma römisch 40 nicht angenommen bzw. keine Bewerbung abgesetzt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.07.2023 fristgerecht Beschwerde und wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge die Notstandshilfe für die Zeit von 21.07.2023 bis 31.08.2023 ausbezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2023 wurde die Beschwerde vom 31.07.2023 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht am 12.10.2023 einen Vorlageantrag gestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2024, GZ: W228 2279607-1/14E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2023, als unbegründet abgewiesen. Das AMS hat in der Folge mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.02.2024 die für den Zeitraum von 21.07.2023 bis 31.08.2023 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 2.210,60
VG rückgefordert.Das AMS hat in der Folge mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.02.2024 die für den Zeitraum von 21.07.2023 bis 31.08.2023 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 2.210,60
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG rückgefordert. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2024 gestellt, welchem mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2024
GVG stattgegeben wurde. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2024 gestellt, welchem mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2024
, Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben wurde. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 21.06.2024, GZ: W228 2279607-1/24E, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2023, erneut als unbegründet abgewiesen.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 21.06.2024, , GZ: W228 2279607-1/24E, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2023, erneut als unbegründet abgewiesen. Dieses Verfahren, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2024 endete, kam zum Ergebnis, dass die an den Beschwerdeführer vom AMS für den Zeitraum 21.07.2023 bis 31.08.2023 ausbezahlte Leistung nicht gebührte. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hat der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.09.2024, Ra 2024/08/0085-6, die Revision zurückgewiesen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Währinger Gürtel.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wien Währinger Gürtel. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. ,
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, , Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
VG idF BGBl. I Nr. 38/2017 besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2024 über den Ausschluss der Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.07.2023 bis 31.08.2023 rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen den Ausschluss der Notstandshilfe richtet, geht sie daher ins Leere. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich ebenfalls als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2023 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 21.07.2023 bis 31.08.2023 vorläufig ausbezahlt wurde. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich ebenfalls als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2023 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 21.07.2023 bis 31.08.2023 vorläufig ausbezahlt wurde. Damit besteht
VG die Verpflichtung zum Rückersatz.Damit besteht
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz. Die belangte Behörde hat jedoch die Berechnung der Rückforderungssumme nicht korrekt durchgeführt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.02.2024 wurden € 2.210,60 zurückgefordert, korrekterweise sind jedoch € 2.290,05 zurückzufordern. Die belangte Behörde hat jedoch die Berechnung der Rückforderungssumme nicht korrekt durchgeführt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.02.2024 wurden , € 2.210,60 zurückgefordert, korrekterweise sind jedoch € 2.290,05 zurückzufordern. Dies deshalb, da die Zeiten des Anspruchsverlustes sich aufgrund eines Krankengeldbezuges in der Zeit von 28.07.2023 bis 01.10.2023
VG um ebendiese 35 Tage verlängerten und der Anspruchsverlust demnach für die Zeit von 21.07.2023 bis 27.07.2023 sowie für die Zeit von 02.10.2023 bis 05.11.2023 gilt. In der Zeit von 02.10.2023 bis 05.11.2023 besuchte der Beschwerdeführer eine Wiedereingliederungsmaßnahme und wurden ihm demzufolge zusätzlich zur Notstandshilfe in Höhe von € 49,30 täglich auch pauschalierte Kursnebenkosten in Höhe von € 2,27 täglich sowie ein Bildungsbonus in Höhe von € 4,00 täglich zuerkannt und ausbezahlt. Der Anspruchsverlust erstreckt sich auch auf diese beiden Leistungen. Dies deshalb, da die Zeiten des Anspruchsverlustes sich aufgrund eines Krankengeldbezuges in der Zeit von 28.07.2023 bis 01.10.2023
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG um ebendiese 35 Tage verlängerten und der Anspruchsverlust demnach für die Zeit von 21.07.2023 bis 27.07.2023 sowie für die Zeit von 02.10.2023 bis 05.11.2023 gilt. In der Zeit von 02.10.2023 bis 05.11.2023 besuchte der Beschwerdeführer eine Wiedereingliederungsmaßnahme und wurden ihm demzufolge zusätzlich zur Notstandshilfe in Höhe von € 49,30 täglich auch pauschalierte Kursnebenkosten in Höhe von € 2,27 täglich sowie ein Bildungsbonus in Höhe von € 4,00 täglich zuerkannt und ausbezahlt. Der Anspruchsverlust erstreckt sich auch auf diese beiden Leistungen. Richtigerweise beläuft sich der Rückforderungsbetrag sohin auf € 2.290,05 und setzt sich zusammen aus der Notstandshilfe im Ausmaß von 7 Tagsätzen à € 49,30 sowie der Notstandshilfe-Schulung im Ausmaß von 35 Tagsätzen à € 49,30 und weiters aus Kursnebenkosten im Ausmaß von 35 Tagsätzen à € 2,27 und dem Bildungsbonus im Ausmaß von 35 Tagsätzen à € 4,00. , Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird auf nachstehende Tabelle verwiesen: Beginn Ende Leistungsart Tage Tagsatz (€) Summe (€) 21.07.2023 27.07.2023 Notstandshilfe 7 49,30 345,10 02.10.2023 05.11.2023 Notstandshilfe-Schulung 35 49,30 1.725,50 02.10.2023 05.11.2023 Kursnebenkosten 35 2,27 79,45 02.10.2023 05.11.2023 Bildungsbonus 35 4,00 140,00 2.290,05 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. , Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2296285.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.