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{'item': 'W198 2301060-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 49§ 38§ 13Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlW198 2301060-1 Spruch, W198 2301060-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl

§ 28Abs. 1 i

Vm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (in der Folge: AMS) vom 02.10.2024, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) I. den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 49Arbeitslosen-versicherungsgesetz 1977 (BGBl Nr. 609/1977 - Al

VG) in geltender Fassung für den Zeitraum von 04.06.2024 bis 08.09.2024 verloren hat, II.

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung von unberechtigt empfangener Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 2.020,14 verpflichtet wird und III. die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides

§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (BGBl Nr. 33/2013 - Vw

GVG) in geltender Fassung, ausgeschlossen ist.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (in der Folge: AMS) vom 02.10.2024, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) römisch eins. den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 49, Arbeitslosen-versicherungsgesetz 1977 Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, - AlVG) in geltender Fassung für den Zeitraum von 04.06.2024 bis 08.09.2024 verloren hat, römisch zwei.

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung von unberechtigt empfangener Notstandshilfe in Höhe von insgesamt , € 2.020,14 verpflichtet wird und römisch drei. die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Bescheides

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, - VwGVG) in geltender Fassung, ausgeschlossen ist. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin am 04.06.2024 nicht eingehalten und erst wieder am 09.09.2024 – durch ihre persönliche Vorsprache an diesem Tag – den Fortbezug ihrer Notstandshilfe geltend gemacht habe (Spruchpunkt I. betreffend). Der Rückforderungstatbestand unwahrer Angaben im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG sei jedenfalls durch Behauptung eines triftigen Hinderungsgrundes in Verbindung mit der Vorlage einer (von ihr selbst erstellten und unrichtigen) ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsmeldung erfüllt, da keine Zweifel daran bestehen würden, dass die Beschwerdeführerin den Notstandshilfebezug im verfahrens-gegenständlichen Zeitraum durch unwahre Angaben herbeigeführt habe (Spruchpunkt II. betreffend). Da eine aufschiebende Wirkung den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen würde, überwiege aus diesem Grund das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides daher auszuschließen gewesen sei.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin am 04.06.2024 nicht eingehalten und erst wieder am 09.09.2024 – durch ihre persönliche Vorsprache an diesem Tag – den Fortbezug ihrer Notstandshilfe geltend gemacht habe (Spruchpunkt römisch eins. betreffend). Der Rückforderungstatbestand unwahrer Angaben im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG sei jedenfalls durch Behauptung eines triftigen Hinderungsgrundes in Verbindung mit der Vorlage einer (von ihr selbst erstellten und unrichtigen) ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsmeldung erfüllt, da keine Zweifel daran bestehen würden, dass die Beschwerdeführerin den Notstandshilfebezug im verfahrens-gegenständlichen Zeitraum durch unwahre Angaben herbeigeführt habe (Spruchpunkt römisch zwei. betreffend). Da eine aufschiebende Wirkung den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen würde, überwiege aus diesem Grund das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides daher auszuschließen gewesen sei.

  1. Gegen diesen Bescheid vom 02.10.2024 hat die Beschwerdeführerin, mit bei der belangten Behörde am 13.10.2024 eingelangter eAMS-Kontonachricht, Beschwerde erhoben.
  2. Mit Schreiben vom 08.10.2024 erstattete das AMS eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin bei der Landespolizeidirektion Wien wegen des Verdachts auf Betruges, Urkundenfälschung bzw. Fälschung eines Beweismittels, nachdem ihrerseits gefälschte Krankmeldungen vorgelegt worden seien.
  3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  4. Mit Parteiengehör vom 27.11.2024 wurden dem AMS zwei Aktenvermerke über stattgefundene Telefongespräche mit der Beschwerdeführerin (OZ 3 vom 28.10.2024, OZ 4 vom 19.11.2024), zur Kenntnis gebracht. In beiden Telefonaten wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, eine Beschwerdezurückziehung einbringen zu wollen, wobei im Falle des Letzteren, sie die Bedingung stellte, nur bei Unterlassung einer Verhandlung eine Zurückziehung der Beschwerde vornehmen zu wollen – mit der Begründung, dass es ihr äußerst unangenehm wäre, ihren ehemaligen Dienstgeber im Zuge einer Verhandlung nochmals zu sehen. Schließlich wäre unter ihnen alles geklärt.
  5. Mit Parteiengehör vom 27.11.2024 wurden dem AMS zwei Aktenvermerke über stattgefundene Telefongespräche mit der Beschwerdeführerin (OZ 3 vom 28.10.2024, , OZ 4 vom 19.11.2024), zur Kenntnis gebracht. In beiden Telefonaten wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, eine Beschwerdezurückziehung einbringen zu wollen, wobei im Falle des Letzteren, sie die Bedingung stellte, nur bei Unterlassung einer Verhandlung eine Zurückziehung der Beschwerde vornehmen zu wollen – mit der Begründung, dass es ihr äußerst unangenehm wäre, ihren ehemaligen Dienstgeber im Zuge einer Verhandlung nochmals zu sehen. Schließlich wäre unter ihnen alles geklärt.
  6. Mit gerichtlichen Ladungsschriftsätzen vom 20.12.2024 wurde über die geplante Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2025 informiert.
  7. Am 07.01.2025 gab die Beschwerdeführerin, nachdem sie sich zuvor erkundigte, ob ihr ehemaliger Dienstgeber als Zeuge geladen wurde, und seitens des Gerichts die Anfrage bejaht wurde, telefonisch bekannt, die Einbringung einer Beschwerdezurückziehung zu beabsichtigten.
  8. Am darauffolgenden Tag, dem 08.01.2025, langte die schriftliche Beschwerdezurückziehung der Beschwerdeführerin ein.
  9. Mit Parteiengehör vom 09.01.2025 ist dem AMS der gerichtlich erstellte Aktenvermerk vom 07.01.2025 über den eingelangten Anruf der Beschwerdeführerin, sowie die am 08.01.2025 eingelangte Beschwerdezurückziehung zur Kenntnisnahme übermittelt worden.
  10. Mit gerichtlichen Schreiben vom 09.01.2025 wurde über die Abberaumung der Verhandlung informiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat mit am 08.01.2025 eingelangtem Schreiben vom 07.01.2025 die Beschwerde zurückgezogen. Die Beschwerdeführerin hat mit am 08.01.2025 eingelangtem Schreiben vom 07.01.2025 , die Beschwerde zurückgezogen.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem am 08.01.2025 eingelangten Schreiben der Beschwerdeführerin ganz eindeutig und unzweifelhaft. Das Schreiben weist das gegenständliche Beschwerdedatum auf, bezieht sich auf den Zeitraum des gegenständlichen Anspruchsverlusts und ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses kein weiteres Verfahren betr. die Beschwerdeführerin am Bundesverwaltungsgericht anhängig.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AM, Wien Redergasse.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AM, Wien Redergasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Verfahrenseinstellung:, Zu A) Verfahrenseinstellung: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). So auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5): Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.So auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5): Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit am 08.01.2025 eingelangtem Schreiben die Beschwerde mit einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. Z 1 Vw

GVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Abs. Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2301060.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.