RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlW208 2300010-1 Spruch, W208 2300010-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde in der vom Bezirksgericht KLOSTERNEUBURG (im Folgenden: BG) am 19.07.2024 zur Zl. XXXX durchgeführten Verhandlung in einer Strafsache als Zeugin vernommen.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde in der vom Bezirksgericht KLOSTERNEUBURG (im Folgenden: BG) am 19.07.2024 zur Zl. römisch 40 durchgeführten Verhandlung in einer Strafsache als Zeugin vernommen. Im Verhandlungsprotokoll (ON 11.2, 20) ist festgehalten: „Die Zeugin gibt an, keine Gebühren anzusprechen.“
- Für ihre Teilnahme als Zeugin machte die BF dennoch am 19.07.2024, Reisekosten von € 5,60 für die Fahrt von ihrem Wohnort in XXXX nach KLOSTERNEUBURG und retour sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Einkommensentgang) für 6 Stunden zu je € 20,60 iHv von € 123,60, in Summe € 129,20 geltend.
- Für ihre Teilnahme als Zeugin machte die BF dennoch am 19.07.2024, Reisekosten von € 5,60 für die Fahrt von ihrem Wohnort in römisch 40 nach KLOSTERNEUBURG und retour sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Einkommensentgang) für 6 Stunden zu je € 20,60 iHv von € 123,60, in Summe € 129,20 geltend.
- Mit im Spruch angeführten Bescheid der Vorsteherin des BG (ihr zugestellt am 20.08.2024) wurde ihr Gebührenantrag abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass sie in der Hauptverhandlung verzichtet habe.
- In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 02.09.2024 (Postaufgabedatum 03.09.2024) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass sie in der Verhandlung auf Anfrage des Richters auf die Zeugengebühren verzichtet habe. Sie sei jedoch nicht aufgeklärt worden um welche Beträge es sich handle. Erst von der namentlich genannten Kostenbeamtin sei sie nur 5 Minuten nach der Entlassung aus dem Verhandlungssaal über die Höhe aufgeklärt worden und hätte der Richter den Verzicht rückgängig machen müssen.
- Mit Schreiben vom 01.10.2024 wurden die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem BVwG – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – zur Bearbeitung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: In der Zeugenladung vom 13.03.2024 ist ua das Folgende angeführt: „Als Zeugin/Zeuge haben Sie Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie allenfalls auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis.“ Die Zeugin wurde daher bereits in der Ladung auf ihre Ansprüche aufmerksam gemacht. Im Verhandlungsprotokoll vom 19.07.2024 (ON 11.2, 20) ist festgehalten: „Die Zeugin gibt an, keine Gebühren anzusprechen.“ Es steht fest, dass die bP in der Verhandlung am 19.07.2024 auf die Frage des Richters, ob sie Zeugengebühren anspreche, ausdrücklich verzichtet hat. Als sie nach dem Verlassen des Verhandlungssaales über die Höhe der Zeugengebühren aufgeklärt wurde, wollte sie den Verzicht rückgängig machen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die BF gibt selbst an, dass sie in der Verhandlung auf die Frage des Richters verzichtet hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die vorliegende Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung über die Beschwerde vor.Die vorliegende Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3). Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl der BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die von der BF aufgeworfenen Rechtsfrage ist nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl der BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die von der BF aufgeworfenen Rechtsfrage ist nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S.
- Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S.
- Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG) Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetztes (GebAG) lauten: „Anspruch § 1.
(1)Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.Paragraph eins,
(1)Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß Paragraph 75, Absatz 4, ASGG oder Paragraph 126, Absatz 2 a, StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
(2)[…] Zeugen Begriff. Anspruchsberechtigung § 2.
(1)Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.Paragraph 2,
(1)Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
(2)Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.
(3)Keinen Anspruch auf die Gebühr haben
- der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,
- im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger.
- im Strafverfahren Subsidiarankläger (Paragraph 72, StPO) und Privatankläger. […] Anspruchsvoraussetzungen § 4.
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Paragraph 4,
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. […] Geltendmachung der Gebühr § 19.
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. […]Paragraph 19,
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. […]
(2)[…]
(3)Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.“
(3)Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) sinngemäß.“ 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
- Im vorliegenden Fall macht die BF einen Willensmangel hinsichtlich ihrer Verzichtserklärung in der Verhandlung vor dem Richter des BG geltend und führt begründend dazu im Kern aus, dass sie nicht über die Höhe der ihr zustehenden Gebühren aufgeklärt worden sei. Hätte Sie die Höhe gekannt, hätte sie nicht verzichtet. Tatsächlich hat sie auch unmittelbar nachdem sie aus dem Verhandlungssaal entlassen wurde einen Gebührenantrag gestellt. 3.3.
- Zwar enthält das GebAG für den Verzicht auf die Auszahlung von Zeugengebühren aus Amtsgeldern - anders als für denselben in Ansehung von Sachverständigengebühren; vgl. hiezu das Regelungssystem des § 37 Abs 2 iVm § 42 Abs 1 GebAG - keine ausdrücklichen Regelungen. Jedoch ist von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Verzichtes auch auf im öffentlichen Recht gegründeter Ansprüche auszugehen (Hinweis E
- April 1984, 83/12/0059). Ein Verzicht auf Auszahlung von Zeugengebühren aus Amtsgeldern macht auch durchaus Sinn, kann doch diesfalls dessen ungeachtet eine (teilweise) Auszahlung bestimmter Zeugengebühren aus einem erliegenden Kostenvorschuss oder aus einem - in der Praxis der Gerichte durchaus nicht unüblichen - erst nach Durchführung von Zeugenvernehmung und Gebührenbestimmung erlegten nachträglichen „Kostenvorschuss" in Betracht kommen (VwGH 21.12.2007, 2007/17/0078). 3.3.
- Zwar enthält das GebAG für den Verzicht auf die Auszahlung von Zeugengebühren aus Amtsgeldern - anders als für denselben in Ansehung von Sachverständigengebühren; vergleiche hiezu das Regelungssystem des Paragraph 37, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, GebAG - keine ausdrücklichen Regelungen. Jedoch ist von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Verzichtes auch auf im öffentlichen Recht gegründeter Ansprüche auszugehen (Hinweis E
- April 1984, 83/12/0059). Ein Verzicht auf Auszahlung von Zeugengebühren aus Amtsgeldern macht auch durchaus Sinn, kann doch diesfalls dessen ungeachtet eine (teilweise) Auszahlung bestimmter Zeugengebühren aus einem erliegenden Kostenvorschuss oder aus einem - in der Praxis der Gerichte durchaus nicht unüblichen - erst nach Durchführung von Zeugenvernehmung und Gebührenbestimmung erlegten nachträglichen „Kostenvorschuss" in Betracht kommen (VwGH 21.12.2007, 2007/17/0078). Die Verzichtserklärung in der Verhandlung war daher zweifellos gültig. Diese kann als Prozesshandlung aber nicht zurückgezogen werden. 3.3.
- Wenn die Willenserklärung jedoch auf Grund einer irreführenden oder falschen Rechtsbelehrung zustandegekommen oder unter Druck abgegeben worden wäre, dann würde ein rechtserheblicher Willensmangel vorliegen (VwGH 25.10.2006, 2003/21/0037), ebenso, wenn die BF auf ihre Ansprüche nicht hingewiesen worden wäre. Dafür gibt es im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte. Die BF wurde bereits in der Ladung auf Ihre Ansprüche auf Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis hingewiesen. Sofern die BF geltend macht, dass sie vor ihrer Verzichtserklärung nicht über die Höhe der ihr zustehenden Gebühr aufgeklärt wurde und sie damit einen Willensmangel auf Grund einer fehlenden Belehrung bzw eines fehlenden Hinweises geltend macht. Ist sie darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfolgen, der Verzichterklärung – nämlich, dass sie dann eben keine Gebühren bekommt – sich unmittelbar aus dem Inhalt der von ihr abgebeben Erklärung ergeben (VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075). Ein Irrtum darüber kann daher nicht vorgelegen haben. Eine Hinweis- oder Belehrungspflicht auf die exakte Höhe oder auch nur ungefähre Höhe der Zeugengebühren ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Festsetzung der Höhe der Zeugengebühren ist eine Aufgabe der Justizverwaltung und nicht der Rechtsprechung (der Verhandlungsrichterin oder des Verhandlungsrichters). Der objektive Erklärungswert der Aussage „Ich verzichte“, ist in Verbindung mit der Frage und des Hinweises in der Ladung, derart eindeutig, dass diesbezüglich keine falschen Vorstellungen über die Wirkung der Erklärung der Zeugin erweckt werden konnten. Für die Rechtswirksamkeit einer Prozesshandlung ist - bei gegebener Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit des Handelnden und Einhaltung der vorgeschriebenen Form (Hinweis E 21.1.1988, 88/02/0002-0005, VwSlg 12616/1988) nur die Erklärung des Willens maßgebend; auf die ihr zugrunde gelegenen Absichten und Beweggründe kommt es nicht an. Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (Hinweis E 24.1.1994, 93/10/0192; VwGH 20.12.1995, 95/03/0310). Für die Rechtswirksamkeit einer Prozesshandlung ist - bei gegebener Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit des Handelnden und Einhaltung der vorgeschriebenen Form (Hinweis E 21.1.1988, 88/02/0002-0005, VwSlg 12616 aus 1988,) nur die Erklärung des Willens maßgebend; auf die ihr zugrunde gelegenen Absichten und Beweggründe kommt es nicht an. Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (Hinweis E 24.1.1994, 93/10/0192; VwGH 20.12.1995, 95/03/0310). 3.3.
- Da die BF auf Grund ihrer Verzichtserklärung bereits in der Verhandlung ihre Berechtigung zur Geltendmachung einer Zeugengebühr verloren hat, wäre der Antrag von der belangten Behörde allerdings nicht (inhaltlich) „abzuweisen“ gewesen, sondern mangels Legitimation „zurückzuweisen“. Das BVwG geht diesbezüglich von einem Vergreifen im Ausdruck aus. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die einschlägigen Bestimmungen des GebAG sind eindeutig. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die einschlägigen Bestimmungen des GebAG sind eindeutig. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W208.2300010.1.00