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{'item': 'W225 2273899-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlW225 2273899-2 Spruch, W225 2273899-2/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Einzelrichte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte - mit Antrag vom XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX - ua. die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der „Erneuerbaren-Förderpauschale“.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte - mit Antrag vom römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 - ua. die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der „Erneuerbaren-Förderpauschale“.
  3. Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Kostenbefreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale für den Zeitraum vom XXXX .
  4. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Kostenbefreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale für den Zeitraum vom römisch 40 .
  5. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sich nach Prüfung des Antrages vom XXXX (gemeint wohl XXXX ) ergeben habe, dass dieser nicht anspruchsberechtigt sei.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sich nach Prüfung des Antrages vom römisch 40 (gemeint wohl römisch 40 ) ergeben habe, dass dieser nicht anspruchsberechtigt sei.
  7. Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der Antrag vom XXXX (gemeint wohl XXXX ) auf EAG-Kostenbefreiung zurückgewiesen.
  8. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der Antrag vom römisch 40 (gemeint wohl römisch 40 ) auf EAG-Kostenbefreiung zurückgewiesen.
  9. Mit am XXXX versendeter E-Mail des Beschwerdeführers teilte dieser der belangten Behörde seine Rechtsansicht mit.
  10. Mit am römisch 40 versendeter E-Mail des Beschwerdeführers teilte dieser der belangten Behörde seine Rechtsansicht mit.
  11. Mit E-Mail vom XXXX der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer die Rechtsansicht der belangten Behörde mitgeteilt. Am XXXX erging eine weitere E-Mail des Beschwerdeführers an die belangte Behörde.
  12. Mit E-Mail vom römisch 40 der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer die Rechtsansicht der belangten Behörde mitgeteilt. Am römisch 40 erging eine weitere E-Mail des Beschwerdeführers an die belangte Behörde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen:
  14. Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf EAG-Kostenbefreiung zurückgewiesen. Dazu führte die belangte Behörde folgendes aus:
  15. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf EAG-Kostenbefreiung zurückgewiesen. Dazu führte die belangte Behörde folgendes aus: „[…] Begründung: Um das Vorliegen der Voraussetzungen für die EAG-Kostenbefreiung bestätigen zu können, muss das von der GIS aufgelegte Antragsformular vollständig ausgefüllt und die nötigen Unterlagen beigelegt werden. In unserem letzten Schreiben haben wir Sie aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen: ● Bestätigung Hauptwohnsitz Auf dem Antrag fehlte die Angabe und die Bestätigung durch Unterschrift, dass es sich beim angegebenen Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden soll, um Ihren Hauptwohnsitz handelt. Voraussetzung: Antragstellende und vertragsinhabende Person haben ihren Hauptwohnsitz am angegebenen Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden soll. Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass wir den Antrag zurückweisen müssen, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden.“
  16. Am XXXX langte zum einen der Bescheid (GZ. XXXX ) im Postfach des Beschwerdeführers ein, zum anderen nahm dieser auch am selben Tag Kenntnis vom Inhalt des verfahrensgegenständlichen Bescheides.
  17. Am römisch 40 langte zum einen der Bescheid (GZ. römisch 40 ) im Postfach des Beschwerdeführers ein, zum anderen nahm dieser auch am selben Tag Kenntnis vom Inhalt des verfahrensgegenständlichen Bescheides.
  18. Mit am XXXX versendeter E-Mail des Beschwerdeführers teilte dieser der belangten Behörde seine Rechtsansicht mit:
  19. Mit am römisch 40 versendeter E-Mail des Beschwerdeführers teilte dieser der belangten Behörde seine Rechtsansicht mit: „[…] Mir wurde auf dem Postweg ohne Zustellnachweis am XXXX der Bescheid vom XXXX zugestellt, mit welchem mein Antrag vom XXXX (? Dieser Antrag müsste bereits am XXXX eingelangt sein) auf „EAG-Kostenbefreiung“ deswegen zurückgewiesen wurde, weil ich trotz Aufforderung die Bestätigung des Hauptwohnsitzes nicht nachgereicht habe.„[…] Mir wurde auf dem Postweg ohne Zustellnachweis am römisch 40 der Bescheid vom römisch 40 zugestellt, mit welchem mein Antrag vom römisch 40 (? Dieser Antrag müsste bereits am römisch 40 eingelangt sein) auf „EAG-Kostenbefreiung“ deswegen zurückgewiesen wurde, weil ich trotz Aufforderung die Bestätigung des Hauptwohnsitzes nicht nachgereicht habe. Dieser Bescheid vom XXXX (GZ: XXXX ) ist aus meiner Sicht deswegen irrtümlich bzw. rechtswidrig ergangen, weil bereits mit Bescheid vom XXXX ) bestätigt wurde, dass die Voraussetzungen für die „EAG-Kostenbefreiung“ für den Zeitraum vom XXXX vorliegen; dieser Bescheid vom XXXX mit der obigen GZ ist in Rechtskraft erwachsen und kann über meinen bereits rechtskräftigen Bescheid positiv entschiedenen „Antrag vom XXXX “ kein zweiter (Zurückweisungs)Bescheid ergehen, ohne dass der rechtskräftige Vor-Bescheid außer Wirksamkeit gesetzt wird. Zu meiner Verwunderung enthält der Bescheid vom XXXX auch keine Rechtsmittelbelehrung….!!!Dieser Bescheid vom römisch 40 (GZ: römisch 40 ) ist aus meiner Sicht deswegen irrtümlich bzw. rechtswidrig ergangen, weil bereits mit Bescheid vom römisch 40 ) bestätigt wurde, dass die Voraussetzungen für die „EAG-Kostenbefreiung“ für den Zeitraum vom römisch 40 vorliegen; dieser Bescheid vom römisch 40 mit der obigen GZ ist in Rechtskraft erwachsen und kann über meinen bereits rechtskräftigen Bescheid positiv entschiedenen „Antrag vom römisch 40 “ kein zweiter (Zurückweisungs)Bescheid ergehen, ohne dass der rechtskräftige Vor-Bescheid außer Wirksamkeit gesetzt wird. Zu meiner Verwunderung enthält der Bescheid vom römisch 40 auch keine Rechtsmittelbelehrung….!!! Ich bitte daher DRINGEND um Prüfung und Darstellung der Rechtslage aus der Sicht der GIS Bis SPÄTESTENS Freitag,
  20. Jänner 2023, damit ich allenfalls (sicherheitshalber) noch innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist (4 Wochen) trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX einbringen kann.damit ich allenfalls (sicherheitshalber) noch innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist (4 Wochen) trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 einbringen kann. Die beiden widersprüchlichen Bescheide sind angeschlossen. […]“
  21. Mit E-Mail der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ihre Rechtsansicht mitgeteilt.
  22. Mit E-Mail der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ihre Rechtsansicht mitgeteilt.
  23. Am XXXX versandt der Beschwerdeführer eine E-Mail an die belangte Behörde mit folgendem Inhalt:
  24. Am römisch 40 versandt der Beschwerdeführer eine E-Mail an die belangte Behörde mit folgendem Inhalt: „[…] Ich reiche eine Meldebestätigung über meinen Hauptwohnsitz in XXXX nach und bitte um DRINGENDE RECHTLICHE Beurteilung meiner Eingabe vom XXXX im Hinblick auf meine darin vorgebrachten Argumente, wonach der Bescheid vom XXXX RECHTSKRÄFTIG ist, dieser Bescheid bis dato rechtlich bindend existiert und daher die im Mail vom XXXX angeführte „Stornierung der Befreiung seitens der EVN“ rechtswidrig erfolgt ist […]“„[…] Ich reiche eine Meldebestätigung über meinen Hauptwohnsitz in römisch 40 nach und bitte um DRINGENDE RECHTLICHE Beurteilung meiner Eingabe vom römisch 40 im Hinblick auf meine darin vorgebrachten Argumente, wonach der Bescheid vom römisch 40 RECHTSKRÄFTIG ist, dieser Bescheid bis dato rechtlich bindend existiert und daher die im Mail vom römisch 40 angeführte „Stornierung der Befreiung seitens der EVN“ rechtswidrig erfolgt ist […]“
  25. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  26. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  27. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör gewährt, mit dem Vorhalt einer zu spät eingebrachten Beschwerde (übernommen vom Beschwerdeführer am XXXX ). Ihm wurde eine Frist von einer Woche eingeräumt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
  28. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör gewährt, mit dem Vorhalt einer zu spät eingebrachten Beschwerde (übernommen vom Beschwerdeführer am römisch 40 ). Ihm wurde eine Frist von einer Woche eingeräumt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
  29. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind. Die Feststellung, dass der Bescheid am XXXX im Postfach des Beschwerdeführers einlange und dieser auch am selben Tag Kenntnis vom Inhalt des verfahrensgegenständlichen Bescheides hatte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben (E-Mail vom XXXX „[…] Mir wurde auf dem Postweg ohne Zustellnachweis am XXXX der Bescheid vom XXXX zugestellt, mit welchem mein Antrag vom XXXX (? Dieser Antrag müsste bereits am XXXX eingelangt sein) auf „EAG-Kostenbefreiung“ deswegen zurückgewiesen wurde, weil ich trotz Aufforderung die Bestätigung des Hauptwohnsitzes nicht nachgereicht habe.“Die Feststellung, dass der Bescheid am römisch 40 im Postfach des Beschwerdeführers einlange und dieser auch am selben Tag Kenntnis vom Inhalt des verfahrensgegenständlichen Bescheides hatte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben (E-Mail vom römisch 40 „[…] Mir wurde auf dem Postweg ohne Zustellnachweis am römisch 40 der Bescheid vom römisch 40 zugestellt, mit welchem mein Antrag vom römisch 40 (? Dieser Antrag müsste bereits am römisch 40 eingelangt sein) auf „EAG-Kostenbefreiung“ deswegen zurückgewiesen wurde, weil ich trotz Aufforderung die Bestätigung des Hauptwohnsitzes nicht nachgereicht habe.“
  30. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  31. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich: 3.1.
  32. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/20233.1.
  33. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, „
  34. Abschnitt: Fristen §32.

(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endete die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertrag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
  2. Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf); […]“ 3.1.
  3. Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023:3.1.
  4. Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 88/2023: „Beschwerde Beschwerderecht und Beschwerdefrist §
  5. […] Paragraph 7, […]
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG […] beträgt vier Wochen. […] Sie beginnt
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG […] beträgt vier Wochen. […] Sie beginnt
  1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung […]
  2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung […] Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht §
  3. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] anzuwenden […].§
  4. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] anzuwenden […]. Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]“Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]“ 3.
  1. Daraus folgt: Dem Beschwerdeführer wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid jedenfalls spätestens am XXXX zugestellt. Gegen diesen Bescheid stand dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs 4 VwGVG eine Rechtsmittelfrist von vier Wochen zu. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 32 Abs 2 AVG endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des XXXX . Zwar erging am XXXX eine E-Mail des Beschwerdeführers an die belangte Behörde, jedoch war diese E-Mail nicht als Beschwerde iSd § 7 Abs. 4 VwGVG zu qualifizieren, da eine solche nicht intendiert war: So schreibt der Beschwerdeführer, dass er „DRINGEND um Prüfung und Darstellung der Rechtslage aus der Sicht der GIS bis SPÄTESTENS Freitag, 20 Jänner 2023, […] [bittet]“, damit er „allenfalls (sicherheitshalber) noch innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist (4 Wochen) trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerde gegen den Bescheid vom
  2. Dezember 2022 einbringen kann“. Allenfalls ist die zweite E-Mail des Beschwerdeführers als eine solche zu qualifizieren: Zwar ist die E-Mail nicht mit „Beschwerde“ bezeichnet, jedoch führt der Beschwerdeführer inhaltlich aus, dass der zweite Bescheid rechtswidrig sei, weil der Bescheid vom XXXX ) rechtskräftig gewesen sei. Die Beschwerdemail ist mit XXXX datiert. Dem Beschwerdeführer wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid jedenfalls spätestens am römisch 40 zugestellt. Gegen diesen Bescheid stand dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eine Rechtsmittelfrist von vier Wochen zu. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des römisch 40 . Zwar erging am römisch 40 eine E-Mail des Beschwerdeführers an die belangte Behörde, jedoch war diese E-Mail nicht als Beschwerde iSd Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG zu qualifizieren, da eine solche nicht intendiert war: So schreibt der Beschwerdeführer, dass er „DRINGEND um Prüfung und Darstellung der Rechtslage aus der Sicht der GIS bis SPÄTESTENS Freitag, 20 Jänner 2023, […] [bittet]“, damit er „allenfalls (sicherheitshalber) noch innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist (4 Wochen) trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerde gegen den Bescheid vom
  3. Dezember 2022 einbringen kann“. Allenfalls ist die zweite E-Mail des Beschwerdeführers als eine solche zu qualifizieren: Zwar ist die E-Mail nicht mit „Beschwerde“ bezeichnet, jedoch führt der Beschwerdeführer inhaltlich aus, dass der zweite Bescheid rechtswidrig sei, weil der Bescheid vom römisch 40 ) rechtskräftig gewesen sei. Die Beschwerdemail ist mit römisch 40 datiert. Da die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des XXXX endete, und die Beschwerde frühestens am XXXX erhoben wurde, war diese verspätet und deshalb zurückzuweisen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Da die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des römisch 40 endete, und die Beschwerde frühestens am römisch 40 erhoben wurde, war diese verspätet und deshalb zurückzuweisen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer diese Verspätung vorgehalten (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/07/0013), wobei der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist fruchtlos verstreichen ließ. 3.
  4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.3.
  5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W225.2273899.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.