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{'item': 'W237 2276469-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlW237 2276469-1 Spruch, W237 2276469-1/11EW237 2276651-1/11EW237 2276469-1/11E, W237 2276651-1/11E BESCHLUSS Das B

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheiden vom 1.) 30.03.2023 und 2.) 31.03.2023 widerrief das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG den Bezug der Notstandshilfe bzw. berichtigte rückwirkend dessen Bemessung für die Zeiträume von 1.) 01.02.2019 bis 31.12.2019 bzw. 2.) 01.01.2020 bis 31.01.2020 und verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 1.) € 3.338,66 und 2.) € 205,
  2. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer die Leistungen in dieser Höhe zu Unrecht bezogen habe, weil er laut Einkommensteuerbescheid 2019 ein – nicht gemeldetes – Einkommen über der gesetzlich festgelegten Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.
  3. Mit Bescheiden vom 1.) 30.03.2023 und 2.) 31.03.2023 widerrief das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG den Bezug der Notstandshilfe bzw. berichtigte rückwirkend dessen Bemessung für die Zeiträume von 1.) 01.02.2019 bis 31.12.2019 bzw. 2.) 01.01.2020 bis 31.01.2020 und verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 1.) € 3.338,66 und 2.) € 205,
  4. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer die Leistungen in dieser Höhe zu Unrecht bezogen habe, weil er laut Einkommensteuerbescheid 2019 ein – nicht gemeldetes – Einkommen über der gesetzlich festgelegten Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.
  5. Mit Schreiben jeweils vom 27.04.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Bescheide näher begründete Beschwerden.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2023 wies die belangte Behörde diese Beschwerden als unbegründet ab.
  7. Nach Stellung eines Vorlageantrags durch den Beschwerdeführer legte das AMS am 10.08.2023 die Beschwerden samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  8. Am 10.01.2025 übermittelte AMS dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 09.01.2025, mit dem es die angefochtenen Bescheide vom 30.03.2023 und 31.03.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2023 mit näherer Begründung gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behob.
  9. Am 10.01.2025 übermittelte AMS dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 09.01.2025, mit dem es die angefochtenen Bescheide vom 30.03.2023 und 31.03.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2023 mit näherer Begründung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen behob. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Das AMS hob mit Bescheid vom 09.01.2025 die von ihm gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheide vom 30.03.2023 und 31.03.2023 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2023), mit denen der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume von 01.02.2019 bis 31.12.2019 und 01.01.2020 bis 31.01.2020 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.338,66 und € 205,84 verpflichtet wurde, unter Anwendung der Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen auf.Das AMS hob mit Bescheid vom 09.01.2025 die von ihm gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheide vom 30.03.2023 und 31.03.2023 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2023), mit denen der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume von 01.02.2019 bis 31.12.2019 und 01.01.2020 bis 31.01.2020 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.338,66 und € 205,84 verpflichtet wurde, unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen auf.
  11. Beweiswürdigung: Dies ergibt sich unzweifelhaft aus einer vom AMS am 10.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Ausfertigung des genannten Bescheids.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  13. Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).3.
  14. Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die beschwerdeführende Partei klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. zB VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die beschwerdeführende Partei klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche zB VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). 3.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid des AMS vom 09.01.2025 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – Behebung der angefochtenen Bescheide formell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen.3.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid des AMS vom 09.01.2025 erfolgte – auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte – Behebung der angefochtenen Bescheide formell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen. Die Beschwerdeverfahren sind daher spruchgemäß einzustellen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W237.2276469.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.