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{'item': 'W241 2303846-2'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 5Art. 18§ 61§ 31§ 8Art. 130§ 33§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlW241 2303846-2 Spruch, W241 2303846-1/6E W241 2303846-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc

§ 28Abs. 1 1. Fall Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, 1. Fall VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2024, 1392961605/240665957, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2024, 1392961605/240665957, zu Recht: B)

§ 28Abs. 1 und § 33 Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.“

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.“ C) Revisionen sind

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Revisionen sind

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

, Text, Begründung bzw. Entscheidungsgründe:Begründung bzw. , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 24.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. In einem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 19.06.2024 wurde festgehalten, dass der BF an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Eine Hinterlegungsverständigung sei bisher nicht beachtet worden. Weitere Zustellversuche seien ebenfalls negativ verlaufen.
  3. Am 05.08.2024 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Meldeverpflichtung, wonach sich der BF alle 48 Stunden bei der angeführten Polizeiinspektion zu melden habe.
  4. Nach telefonsicher Kontaktaufnahme mit dem Schwager des BF konnte dem BF die Ladung zur Einvernahme beim BFA ausgehändigt werden.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist. Gegen den BF wurde die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.5. Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist. Gegen den BF wurde die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.

  1. Mit Aktenvermerk der LPD Wien vom 02.09.2024 wurde festgehalten, dass der BF an seiner Meldeadresse nicht habe angetroffen werden können. Laut einem anderen Bewohner wohne der BF nicht in diesem Haus. Eine amtliche Abmeldung sei veranlasst worden.
  2. Daraufhin wurde am 04.09.2024 eine Zustellung des Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung seitens des BFA angeordnet. Das Ersuchen um Behebung des Schriftstückes bis längstens 19.09.2024 wurde mit dem Vermerk in der öffentlichen Bekanntmachung kundgetan.
  3. Die BBU GmbH ersuchte am 18.10.2024 um Übermittlung des Bescheids sowie des Zustellnachweises. Der Bescheid wurde am 21.10.2024 elektronisch übermittelt.
  4. Gegen den „Bescheid vom 29.08.2024“ erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH, mit Schriftsatz vom 25.10.2024 Beschwerde und stellte zugleich den Antrag „auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheids“, in eventu auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
  5. Mit Bescheid vom 13.11.2024 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.11.2024 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II.).
  6. Mit Bescheid vom 13.11.2024 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.11.2024 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.).
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 24.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er verfügte seit 30.04.2024 über eine Hauptwohnsitzmeldung in der XXXX in Wien. Dort wurde er am 15.10.2024 abgemeldet und verfügt seither über keine Meldeadresse mehr in Österreich.Er verfügte seit 30.04.2024 über eine Hauptwohnsitzmeldung in der römisch 40 in Wien. Dort wurde er am 15.10.2024 abgemeldet und verfügt seither über keine Meldeadresse mehr in Österreich. Der BF wurde durch das BFA über seinen Schwager telefonisch kontaktiert, um ihm diverse Schriftstücke auszuhändigen. Der BF erschien daraufhin persönlich beim BFA. Dem BF wurde ab 05.08.2024 eine periodische Meldeverpflichtung (alle 48 Stunden) auferlegt, der dieser von 05.08.2024 bis 22.08.2024 auch nachkam. Ab dem 22.08.2024 kam der BF seiner Meldeverpflichtung, mit Ausnahme des 30.09.2024, nicht mehr nach. Der Bescheid vom 29.08.2024, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Kroatien

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist, sowie gegen den BF wurde die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet wurde, wurde dem BF bis dato nicht ordnungsgemäß zugestellt. Der Bescheid vom 29.08.2024, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Kroatien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist, sowie gegen den BF wurde die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet wurde, wurde dem BF bis dato nicht ordnungsgemäß zugestellt. Eine nachträgliche Heilung des Zustellmangels hat nicht stattgefunden.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Die behördliche Meldung des BF ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters. Die Feststellungen zur periodischen Meldeverpflichtung ergeben sich aus den Mitteilungen der zuständigen Polizeiinspektion, die im Akt aufliegen. Aus dem Verwaltungsakt geht nicht hervor, dass das BFA vor der öffentlichen Bekanntmachung des Bescheides Erhebungen zur Ermittlungen der Abgabestelle des BF, etwa durch telefonische Kontaktaufnahme, durchgeführt hat. Die Feststellung, dass die Zustellung des Bescheides vom 29.08.2024 nicht nachträglich geheilt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden E-Mail-Verkehr zwischen der BBU als Rechtsvertretung des BF und dem BFA. Daraus geht eindeutig hervor, dass der BBU am 21.10.2024 nur eine Kopie des Bescheides übermittelt wurde.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) – Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.08.2024:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist in Beschlussform zu entscheiden. Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 426 f., mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 426 f., mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).

§ 8Abs. 1 Zust

G hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist

Abs. 2 leg. cit., soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist

Absatz 2, leg. cit., soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG lauten: Heilung von Zustellmängeln § 7 Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Änderung der Abgabestelle § 8

(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Zustellung an den Empfänger § 13
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Paragraph 13,
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2)Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.
(3)Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
(4)Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden. (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) Ersatzzustellung § 16
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Paragraph 16,
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2)Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
(3)Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
(4)Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Hinterlegung § 17
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Verweigerung der Annahme § 20
(1)Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.Paragraph 20,
(1)Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach Paragraph 17, ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.
(2)Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt.
(3)Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme. Hinterlegung ohne Zustellversuch § 23
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23,
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung § 25
(1)Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

§ 8

vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.Paragraph 25,

(1)Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

(2)Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 28.10.2003 zu den Voraussetzungen der im Kern unverändert gültigen Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung grundsätzlich klar: „Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen (vgl. das Erkenntnis vom
  1. September 2000, Zl. 97/08/0564, mit weiteren Hinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat (vgl. neben dem vorgenannten ferner das Erkenntnis vom
  2. Mai 1996, Zl. 95/04/0201, mit weiterem Hinweis). Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen – etwa Angehörige, Nachbarn, etc. –, in Betracht“ (VwGH 28.10.2003, Zl. 2003/11/0056; vgl. auch VwGH 09.10.2001, Zl. 2001/05/0295; VwGH 21.05.1996, Zl. 945/04/0201).Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 28.10.2003 zu den Voraussetzungen der im Kern unverändert gültigen Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung grundsätzlich klar: „Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen vergleiche das Erkenntnis vom
  3. September 2000, Zl. 97/08/0564, mit weiteren Hinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat vergleiche neben dem vorgenannten ferner das Erkenntnis vom
  4. Mai 1996, Zl. 95/04/0201, mit weiterem Hinweis). Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen – etwa Angehörige, Nachbarn, etc. –, in Betracht“ (VwGH 28.10.2003, Zl. 2003/11/0056; vergleiche auch VwGH 09.10.2001, Zl. 2001/05/0295; VwGH 21.05.1996, Zl. 945/04/0201). Ausgeschlossen ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung daher ausdrücklich, wenn die Partei während des Verfahrens ihre Abgabestelle geändert und dies der Behörde nicht mitgeteilt hat. Ändert eine Partei ihre Abgabestelle, so hat sie dies der Behörde zu melden und zwar dann, wenn sie Kenntnis davon hat, dass ein sie betreffendes Verfahren bei der Behörde anhängig ist und es sich nicht bloß um eine vorübergehende Abwesenheit handelt. Eine Partei hat dann Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste (vgl. VwGH 12.05.2010, 2006/20/0766; 14.05.2003, 2002/08/0206). Hat die Partei ihre Mitteilungspflicht missachtet, so ist

§ 8Abs. 2 Zust

G – ohne vorausgehenden Zustellversuch – durch sofortige Hinterlegung zuzustellen. Dies allerdings nur dann, wenn die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle ausfindig machen kann. Auch hier muss sich die Behörde davor bemühen eine neue oder andere Abgabestelle ausfindig zu machen (vgl. VwGH 02.07.1998, 96/20/0017; 22.01.2014, 3013/22/0313). Ausgeschlossen ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung daher ausdrücklich, wenn die Partei während des Verfahrens ihre Abgabestelle geändert und dies der Behörde nicht mitgeteilt hat. Ändert eine Partei ihre Abgabestelle, so hat sie dies der Behörde zu melden und zwar dann, wenn sie Kenntnis davon hat, dass ein sie betreffendes Verfahren bei der Behörde anhängig ist und es sich nicht bloß um eine vorübergehende Abwesenheit handelt. Eine Partei hat dann Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste vergleiche VwGH 12.05.2010, 2006/20/0766; 14.05.2003, 2002/08/0206). Hat die Partei ihre Mitteilungspflicht missachtet, so ist

Paragraph 8, Absatz 2, ZustG – ohne vorausgehenden Zustellversuch – durch sofortige Hinterlegung zuzustellen. Dies allerdings nur dann, wenn die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle ausfindig machen kann. Auch hier muss sich die Behörde davor bemühen eine neue oder andere Abgabestelle ausfindig zu machen vergleiche VwGH 02.07.1998, 96/20/0017; 22.01.2014, 3013/22/0313). Das Bundesamt stellte den Bescheid vom 29.08.2024 mittels öffentlicher Bekanntmachung zu, obwohl – wie oben ausgeführt – der BF über eine aufrechte Meldung verfügte und die Telefonnummer des Schwagers des BF, mit dem der BF gemeinsam untergebracht war, vorlag und der BF darüber schon einmal (zur Übergabe einer Ladung und weiterer Schriftstücke) erreicht werden konnte. Somit hätte das Bundesamt jedenfalls zuvor eine Zustellung an der Meldeadresse durch Hinterlassen einer Hinterlegungsanzeige versuchen und telefonisch mit dem BF in Kontakt treten bzw. weitere Ermittlungsschritte setzen müssen und hat das Bundesamt daher nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen ausgeschöpft. Im Hinblick auf die obzitierte Judikatur war die Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung nicht zulässig und der Bescheid somit nicht rechtswirksam erlassen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt

den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Die Kenntnis vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt somit kein „tatsächliches Zukommen“ des Bescheides dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“, dass der Bescheid im Original tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. VwGH 16.7.2014, 2013/01/0173; 11.11.2013, 2012/22/0120). Dies gilt auch für die anlässlich einer Akteneinsicht angefertigte Aktenkopie, in der sich auch eine Kopie des Bescheides befindet. Die Anfertigung einer Aktenkopie dient letztlich der Beschleunigung der Akteneinsicht, weil die Partei dadurch nicht gezwungen ist, den Akteninhalt abzuschreiben, und nicht der Heilung aller Zustellmängel in Ansehung der im Akt befindlichen Schriftstücke. Sie ersetzt demnach nicht das durch die Ausfolgung bewirkte tatsächliche Zukommen des für den Empfänger bestimmten Schriftstückes iSd § 7 ZustG (vgl. VwGH 27.06.2000, 99/11/0193).Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt

den Paragraphen 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Die Kenntnis vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt somit kein „tatsächliches Zukommen“ des Bescheides dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“, dass der Bescheid im Original tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird vergleiche VwGH 16.7.2014, 2013/01/0173; 11.11.2013, 2012/22/0120). Dies gilt auch für die anlässlich einer Akteneinsicht angefertigte Aktenkopie, in der sich auch eine Kopie des Bescheides befindet. Die Anfertigung einer Aktenkopie dient letztlich der Beschleunigung der Akteneinsicht, weil die Partei dadurch nicht gezwungen ist, den Akteninhalt abzuschreiben, und nicht der Heilung aller Zustellmängel in Ansehung der im Akt befindlichen Schriftstücke. Sie ersetzt demnach nicht das durch die Ausfolgung bewirkte tatsächliche Zukommen des für den Empfänger bestimmten Schriftstückes iSd Paragraph 7, ZustG vergleiche VwGH 27.06.2000, 99/11/0193). Das BFA übermittelte den Bescheid als PDF per E-Mail an die BBU GmbH am 21.10.2024, die den BF im gegenständlichen Verfahren vertritt. Es ist jedoch gegenständlich nicht davon auszugehen, dass die Rechtsvertretung für die Empfangnahme des erstinstanzlichen Bescheides über eine Zustellvollmacht im Sinne des § 9 ZustG verfügte. Für die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten sowie für das Vollmachtsverhältnis und seine Beendigung gelten die Regelungen des § 10 AVG (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 202), sodass davon auszugehen ist, dass eine Zustellvollmacht auch nur für Teile des Verfahrens erteilt werden kann (aaO Rz 145 mwN).Das BFA übermittelte den Bescheid als PDF per E-Mail an die BBU GmbH am 21.10.2024, die den BF im gegenständlichen Verfahren vertritt. Es ist jedoch gegenständlich nicht davon auszugehen, dass die Rechtsvertretung für die Empfangnahme des erstinstanzlichen Bescheides über eine Zustellvollmacht im Sinne des Paragraph 9, ZustG verfügte. Für die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten sowie für das Vollmachtsverhältnis und seine Beendigung gelten die Regelungen des Paragraph 10, AVG vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 202), sodass davon auszugehen ist, dass eine Zustellvollmacht auch nur für Teile des Verfahrens erteilt werden kann (aaO Rz 145 mwN). Nach der mit der Beschwerde vom 25.10.2024 durch die Rechtsvertretung dem BFA vorgelegten Vollmacht bezieht sich jene auf das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Entscheidung des BFA zu Zahl 1392961605/240665357; von „dieser“ Vollmacht mitumfasst ist es, Rechtsmittel zu ergreifen, sämtliche mit dem Verfahren im Zusammenhang stehende Anträge zu stellen oder zurückzuziehen, Zustellungen aller Art anzunehmen, Einsichtnahme in alle betreffende Verfahren vorzunehmen, Aktenabschriften zu erstellen und Auskünfte einzuholen sowie überhaupt alles vorzunehmen, was für eine ordnungsgemäße Vertretung nützlich oder notwendig ist. Ebenso sind Nebenverfahren, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bezeichneten Verfahren stehen, erfasst, so insbesondere gebührenrechtliche Anträge, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Vollmacht umfasst ausschließlich das betreffende Verfahren samt Nebenverfahren, etwaige andere die Person des BF betreffende Verfahren vor dem BFA sind ausdrücklich ausgenommen. Eine Vertretung beim Einbringen einer Beschwerde oder in einem Beschwerdeverfahren (Rechtsmittelverfahren) kann durch die bloße Anforderung eines noch nicht erlassenen „Bescheides“ per E-Mail in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem BFA nicht erblickt werden, zumal auch aus der Vorkorrespondenz der Rechtsvertretung mit dem BFA (insbesondere E-Mail vom 18.10.2024) hervorgeht, dass der Bescheid bloß für eine „Bescheidberatung“ angefordert wurde. Ein Rechtsmittelverfahren wurde erst vom BF durch seine Rechtsvertretung am 25.10.2024 anhängig gemacht. Die gegenständliche Zustellvollmacht der Rechtsvertretung umfasste sohin nicht die Empfangnahme des erstinstanzlichen Bescheides. Für die Zustellung des Bescheids vom 29.08.2024 wäre – mangels diesbezüglicher Zustellvollmacht der Rechtsvertretung – sohin der BF als Empfänger zu bezeichnen gewesen. Die Zustellung an eine fälschlicherweise als Zustellbevollmächtigter bezeichnete Person entfaltet weder gegenüber dieser noch dem angeblich Vertretenen Rechtswirkungen. (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 202 f mwN).Für die Zustellung des Bescheids vom 29.08.2024 wäre – mangels diesbezüglicher Zustellvollmacht der Rechtsvertretung – sohin der BF als Empfänger zu bezeichnen gewesen. Die Zustellung an eine fälschlicherweise als Zustellbevollmächtigter bezeichnete Person entfaltet weder gegenüber dieser noch dem angeblich Vertretenen Rechtswirkungen. vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 202 f mwN). Dass dem BF, an welchen zuzustellen gewesen wäre, das Dokument sonst tatsächlich („im Original“) zugekommen wäre, ist nicht hervorgekommen. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments genügt nicht (vgl. VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103).Dass dem BF, an welchen zuzustellen gewesen wäre, das Dokument sonst tatsächlich („im Original“) zugekommen wäre, ist nicht hervorgekommen. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments genügt nicht vergleiche VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103). Der Bescheid vom 29.08.2024 wurde sohin mangels ordnungsgemäßer Zustellung gegenüber dem BF nicht rechtswirksam erlassen. Für die wirksame Erlassung des Bescheides wäre sohin seitens des BFA eine ordnungsgemäße Zustellung zu veranlassen. Die Beschwerde vom 25.10.2024 richtet sich explizit gegen den mit 29.08.2024 datierten „Bescheid“, der jedoch – wie aufgezeigt – rechtlich nie existent wurde. Es fehlt sohin an der für die Bescheidbeschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG i

Vm § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wesentlichen Voraussetzung des Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides, weshalb die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen ist.Die Beschwerde vom 25.10.2024 richtet sich explizit gegen den mit 29.08.2024 datierten „Bescheid“, der jedoch – wie aufgezeigt – rechtlich nie existent wurde. Es fehlt sohin an der für die Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wesentlichen Voraussetzung des Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides, weshalb die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen ist. Zu Spruchteil B) – Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.11.2024:

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 33Abs. 3 erster Satz Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

§ 33Abs. 4 dritter Satz Vw

GVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (vgl. die sowohl auf § 71 AVG als auch auf § 33 VwGVG übertragbare Judikatur; VwGH 20.05.1981, 81/03/0066, 0067, 0103, 0104 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 46 Abs. 1 VwGG).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben vergleiche die sowohl auf Paragraph 71, AVG als auch auf Paragraph 33, VwGVG übertragbare Judikatur; VwGH 20.05.1981, 81/03/0066, 0067, 0103, 0104 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG). Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen – und insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren – Rechtsprechung kann eine Versäumung der Frist aber nicht eintreten, wenn die Zustellung des Schriftstückes (z.B. des Bescheides oder der Ladung) nicht rechtswirksam, d.h. unter Einhaltung der Bestimmungen des ZustG, erfolgt ist. Ist ein Zustellvorgang gesetzwidrig, die Zustellung daher nicht rechtswirksam, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginns des Laufs der Berufungs- oder sonstigen Rechtsmittelfrist auch keine Frist versäumt werden kann (VwGH 22.05.1985, 85/03/0032; VwGH 23.10.1985, 85/02/0188, 0189; VwGH 27.09.1989, 89/02/0112; auch diese Rechtsprechung ist auf § 33 VwGVG übertragbar).Nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen – und insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbaren – Rechtsprechung kann eine Versäumung der Frist aber nicht eintreten, wenn die Zustellung des Schriftstückes (z.B. des Bescheides oder der Ladung) nicht rechtswirksam, d.h. unter Einhaltung der Bestimmungen des ZustG, erfolgt ist. Ist ein Zustellvorgang gesetzwidrig, die Zustellung daher nicht rechtswirksam, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginns des Laufs der Berufungs- oder sonstigen Rechtsmittelfrist auch keine Frist versäumt werden kann (VwGH 22.05.1985, 85/03/0032; VwGH 23.10.1985, 85/02/0188, 0189; VwGH 27.09.1989, 89/02/0112; auch diese Rechtsprechung ist auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide der belangten Behörde beginnt mit der Zustellung an die Partei. Solange keine wirksame Zustellung des Bescheids erfolgt ist, kann die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnen und folglich auch nicht versäumt sein. Im konkreten Fall konnte die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.08.2024 mangels Zustellung mittels Hinterlegung im Akt oder auf sonstige Weise noch nicht zu laufen beginnen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide der belangten Behörde beginnt jedoch erst mit der Zustellung an die Partei. Solange keine wirksame Zustellung des Bescheids erfolgt ist, kann die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnen und folglich auch nicht versäumt sein. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt jedoch voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zusammengefasst deshalb zurückzuweisen, weil die Voraussetzung der Fristversäumnis mangels rechtswirksamer Zustellung nicht vorlag (vgl. zu dem Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29.09.2020, W134 2212725-1).Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zusammengefasst deshalb zurückzuweisen, weil die Voraussetzung der Fristversäumnis mangels rechtswirksamer Zustellung nicht vorlag vergleiche zu dem Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29.09.2020, W134 2212725-1). Unterbleiben einer Beschwerdeverhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil C) – Unzulässigkeit von Revisionen:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Revisionen sind

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Revisionen sind

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W241.2303846.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.