GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, 1. Fall VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2024, 1392961202/240665268, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2024, 1392961202/240665268, zu Recht: B)
GVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.“
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.“ C) Revisionen sind
4 B-VG nicht zulässig.Revisionen sind
Begründung bzw. Entscheidungsgründe:Begründung bzw. , , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist. Gegen den BF wurde die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.5. Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist. Gegen den BF wurde die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Kroatien
1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist, sowie gegen den BF wurde die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet wurde, wurde dem BF bis dato nicht ordnungsgemäß zugestellt. Der Bescheid vom 29.08.2024, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Kroatien
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist, sowie gegen den BF wurde die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet wurde, wurde dem BF bis dato nicht ordnungsgemäß zugestellt. Eine nachträgliche Heilung des Zustellmangels hat nicht stattgefunden.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist in Beschlussform zu entscheiden. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 426 f., mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 426 f., mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
G hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
Abs. 2 leg. cit., soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
Absatz 2, leg. cit., soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG lauten: Heilung von Zustellmängeln § 7 Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Änderung der Abgabestelle § 8
vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.Paragraph 25,
Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
G – ohne vorausgehenden Zustellversuch – durch sofortige Hinterlegung zuzustellen. Dies allerdings nur dann, wenn die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle ausfindig machen kann. Auch hier muss sich die Behörde davor bemühen eine neue oder andere Abgabestelle ausfindig zu machen (vgl. VwGH 02.07.1998, 96/20/0017; 22.01.2014, 3013/22/0313). Ausgeschlossen ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung daher ausdrücklich, wenn die Partei während des Verfahrens ihre Abgabestelle geändert und dies der Behörde nicht mitgeteilt hat. Ändert eine Partei ihre Abgabestelle, so hat sie dies der Behörde zu melden und zwar dann, wenn sie Kenntnis davon hat, dass ein sie betreffendes Verfahren bei der Behörde anhängig ist und es sich nicht bloß um eine vorübergehende Abwesenheit handelt. Eine Partei hat dann Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste vergleiche VwGH 12.05.2010, 2006/20/0766; 14.05.2003, 2002/08/0206). Hat die Partei ihre Mitteilungspflicht missachtet, so ist
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG – ohne vorausgehenden Zustellversuch – durch sofortige Hinterlegung zuzustellen. Dies allerdings nur dann, wenn die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle ausfindig machen kann. Auch hier muss sich die Behörde davor bemühen eine neue oder andere Abgabestelle ausfindig zu machen vergleiche VwGH 02.07.1998, 96/20/0017; 22.01.2014, 3013/22/0313). Das Bundesamt stellte den Bescheid vom 29.08.2024 mittels öffentlicher Bekanntmachung zu, obwohl – wie oben ausgeführt – der BF über eine aufrechte Meldung verfügte, die Telefonnummern des BF vorlag und der BF darüber schon einmal (zur Übergabe einer Ladung und weiterer Schriftstücke) erreicht werden konnte. Darüber hinaus bestand gegen den BF eine Meldeverpflichtung, der er auch regelmäßig nachkam. Somit hätte das Bundesamt jedenfalls zuvor eine Zustellung durch Hinterlegung an der Meldeadresse veranlassen, telefonisch mit dem BF in Kontakt treten, eine Zustellung über die Polizeiinspektion, die für die Meldeverpflichtung des BF zuständig war, veranlassen bzw. weitere Ermittlungsschritte setzen müssen und hat das Bundesamt daher nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen ausgeschöpft. Im Hinblick auf die obzitierte Judikatur war die Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung nicht zulässig und der Bescheid somit nicht rechtswirksam erlassen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt
den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Die Kenntnis vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt somit kein „tatsächliches Zukommen“ des Bescheides dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“, dass der Bescheid im Original tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. VwGH 16.7.2014, 2013/01/0173; 11.11.2013, 2012/22/0120). Dies gilt auch für die anlässlich einer Akteneinsicht angefertigte Aktenkopie, in der sich auch eine Kopie des Bescheides befindet. Die Anfertigung einer Aktenkopie dient letztlich der Beschleunigung der Akteneinsicht, weil die Partei dadurch nicht gezwungen ist, den Akteninhalt abzuschreiben, und nicht der Heilung aller Zustellmängel in Ansehung der im Akt befindlichen Schriftstücke. Sie ersetzt demnach nicht das durch die Ausfolgung bewirkte tatsächliche Zukommen des für den Empfänger bestimmten Schriftstückes iSd § 7 ZustG (vgl. VwGH 27.06.2000, 99/11/0193).Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt
den Paragraphen 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Die Kenntnis vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt somit kein „tatsächliches Zukommen“ des Bescheides dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“, dass der Bescheid im Original tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird vergleiche VwGH 16.7.2014, 2013/01/0173; 11.11.2013, 2012/22/0120). Dies gilt auch für die anlässlich einer Akteneinsicht angefertigte Aktenkopie, in der sich auch eine Kopie des Bescheides befindet. Die Anfertigung einer Aktenkopie dient letztlich der Beschleunigung der Akteneinsicht, weil die Partei dadurch nicht gezwungen ist, den Akteninhalt abzuschreiben, und nicht der Heilung aller Zustellmängel in Ansehung der im Akt befindlichen Schriftstücke. Sie ersetzt demnach nicht das durch die Ausfolgung bewirkte tatsächliche Zukommen des für den Empfänger bestimmten Schriftstückes iSd Paragraph 7, ZustG vergleiche VwGH 27.06.2000, 99/11/0193). Das BFA übermittelte den Bescheid als PDF per E-Mail an die BBU GmbH am 30.10.2024, die den BF im gegenständlichen Verfahren vertritt. Es ist jedoch gegenständlich nicht davon auszugehen, dass die Rechtsvertretung für die Empfangnahme des erstinstanzlichen Bescheides über eine Zustellvollmacht im Sinne des § 9 ZustG verfügte. Für die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten sowie für das Vollmachtsverhältnis und seine Beendigung gelten die Regelungen des § 10 AVG (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 202), sodass davon auszugehen ist, dass eine Zustellvollmacht auch nur für Teile des Verfahrens erteilt werden kann (aaO Rz 145 mwN).Das BFA übermittelte den Bescheid als PDF per E-Mail an die BBU GmbH am 30.10.2024, die den BF im gegenständlichen Verfahren vertritt. Es ist jedoch gegenständlich nicht davon auszugehen, dass die Rechtsvertretung für die Empfangnahme des erstinstanzlichen Bescheides über eine Zustellvollmacht im Sinne des Paragraph 9, ZustG verfügte. Für die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten sowie für das Vollmachtsverhältnis und seine Beendigung gelten die Regelungen des Paragraph 10, AVG vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 202), sodass davon auszugehen ist, dass eine Zustellvollmacht auch nur für Teile des Verfahrens erteilt werden kann (aaO Rz 145 mwN). Nach der mit der Beschwerde vom 06.11.2024 durch die Rechtsvertretung dem BFA vorgelegten Vollmacht bezieht sich jene auf das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Entscheidung des BFA zu Zahl 1392961202/240665268; von „dieser“ Vollmacht mitumfasst ist es, Rechtsmittel zu ergreifen, sämtliche mit dem Verfahren im Zusammenhang stehende Anträge zu stellen oder zurückzuziehen, Zustellungen aller Art anzunehmen, Einsichtnahme in alle betreffende Verfahren vorzunehmen, Aktenabschriften zu erstellen und Auskünfte einzuholen sowie überhaupt alles vorzunehmen, was für eine ordnungsgemäße Vertretung nützlich oder notwendig ist. Ebenso sind Nebenverfahren, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bezeichneten Verfahren stehen, erfasst, so insbesondere gebührenrechtliche Anträge, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Vollmacht umfasst ausschließlich das betreffende Verfahren samt Nebenverfahren, etwaige andere die Person des BF betreffende Verfahren vor dem BFA sind ausdrücklich ausgenommen. Eine Vertretung beim Einbringen einer Beschwerde oder in einem Beschwerdeverfahren (Rechtsmittelverfahren) kann durch die bloße Anforderung eines noch nicht erlassenen „Bescheides“ per E-Mail, in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem BFA, nicht erblickt werden, zumal auch aus der Vorkorrespondenz der Rechtsvertretung mit dem BFA (insbesondere E-Mail vom 28.10.2024) hervorgeht, dass der Bescheid bloß für eine „Bescheidberatung“ angefordert wurde. Ein Rechtsmittelverfahren wurde erst vom BF durch seine Rechtsvertretung am 06.11.2024 anhängig gemacht. Die gegenständliche Zustellvollmacht der Rechtsvertretung umfasste sohin nicht die Empfangnahme des erstinstanzlichen Bescheides. Für die Zustellung des Bescheids vom 29.08.202 wäre – mangels diesbezüglicher Zustellvollmacht der Rechtsvertretung – sohin der BF als Empfänger zu bezeichnen gewesen. Die Zustellung an eine fälschlicherweise als Zustellbevollmächtigter bezeichnete Person entfaltet weder gegenüber dieser noch dem angeblich Vertretenen Rechtswirkungen. (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 202 f mwN).Für die Zustellung des Bescheids vom 29.08.202 wäre – mangels diesbezüglicher Zustellvollmacht der Rechtsvertretung – sohin der BF als Empfänger zu bezeichnen gewesen. Die Zustellung an eine fälschlicherweise als Zustellbevollmächtigter bezeichnete Person entfaltet weder gegenüber dieser noch dem angeblich Vertretenen Rechtswirkungen. vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 202 f mwN). Dass dem BF, an welchen zuzustellen gewesen wäre, das Dokument sonst tatsächlich („im Original“) zugekommen wäre, ist nicht hervorgekommen. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments genügt nicht (vgl. VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103).Dass dem BF, an welchen zuzustellen gewesen wäre, das Dokument sonst tatsächlich („im Original“) zugekommen wäre, ist nicht hervorgekommen. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments genügt nicht vergleiche VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103). Der Bescheid vom 29.08.2024 wurde sohin mangels ordnungsgemäßer Zustellung gegenüber dem BF nicht rechtswirksam erlassen. Für die wirksame Erlassung des Bescheides wäre sohin seitens des BFA eine ordnungsgemäße Zustellung zu veranlassen. Die Beschwerde vom 06.11.2024 richtet sich explizit gegen den mit 29.08.2024 datierten „Bescheid“, der jedoch – wie aufgezeigt – rechtlich nie existent wurde. Es fehlt sohin an der für die Bescheidbeschwerde
Vm § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wesentlichen Voraussetzung des Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides, weshalb die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen ist.Die Beschwerde vom 06.11.2024 richtet sich explizit gegen den mit 29.08.2024 datierten „Bescheid“, der jedoch – wie aufgezeigt – rechtlich nie existent wurde. Es fehlt sohin an der für die Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wesentlichen Voraussetzung des Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides, weshalb die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen ist. Zu Spruchteil B) – Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.11.2024:
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
GVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (vgl. die sowohl auf § 71 AVG als auch auf § 33 VwGVG übertragbare Judikatur; VwGH 20.05.1981, 81/03/0066, 0067, 0103, 0104 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 46 Abs. 1 VwGG).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben vergleiche die sowohl auf Paragraph 71, AVG als auch auf Paragraph 33, VwGVG übertragbare Judikatur; VwGH 20.05.1981, 81/03/0066, 0067, 0103, 0104 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG). Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen– und insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren – Rechtsprechung kann eine Versäumung der Frist aber nicht eintreten, wenn die Zustellung des Schriftstückes (z.B. des Bescheides oder der Ladung) nicht rechtswirksam, d.h. unter Einhaltung der Bestimmungen des ZustG, erfolgt ist. Ist ein Zustellvorgang gesetzwidrig, die Zustellung daher nicht rechtswirksam, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginns des Laufs der Berufungs- oder sonstigen Rechtsmittelfrist auch keine Frist versäumt werden kann (VwGH 22.05.1985, 85/03/0032; VwGH 23.10.1985, 85/02/0188, 0189; VwGH 27.09.1989, 89/02/0112; auch diese Rechtsprechung ist auf § 33 VwGVG übertragbar).Nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen– und insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbaren – Rechtsprechung kann eine Versäumung der Frist aber nicht eintreten, wenn die Zustellung des Schriftstückes (z.B. des Bescheides oder der Ladung) nicht rechtswirksam, d.h. unter Einhaltung der Bestimmungen des ZustG, erfolgt ist. Ist ein Zustellvorgang gesetzwidrig, die Zustellung daher nicht rechtswirksam, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginns des Laufs der Berufungs- oder sonstigen Rechtsmittelfrist auch keine Frist versäumt werden kann (VwGH 22.05.1985, 85/03/0032; VwGH 23.10.1985, 85/02/0188, 0189; VwGH 27.09.1989, 89/02/0112; auch diese Rechtsprechung ist auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide der belangten Behörde beginnt mit der Zustellung an die Partei. Solange keine wirksame Zustellung des Bescheids erfolgt ist, kann die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnen und folglich auch nicht versäumt sein. Im konkreten Fall konnte die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.08.2024 mangels Zustellung mittels Hinterlegung im Akt oder auf sonstige Weise noch nicht zu laufen beginnen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide der belangten Behörde beginnt jedoch erst mit der Zustellung an die Partei. Solange keine wirksame Zustellung des Bescheids erfolgt ist, kann die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnen und folglich auch nicht versäumt sein. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt jedoch voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zusammengefasst deshalb zurückzuweisen, weil die Voraussetzung der Fristversäumnis mangels rechtswirksamer Zustellung nicht vorlag (vgl. zu dem Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29.09.2020, W134 2212725-1)Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zusammengefasst deshalb zurückzuweisen, weil die Voraussetzung der Fristversäumnis mangels rechtswirksamer Zustellung nicht vorlag vergleiche zu dem Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29.09.2020, W134 2212725-1) Unterbleiben einer Beschwerdeverhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil C) – Unzulässigkeit von Revisionen:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Revisionen sind
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Revisionen sind
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W241.2305370.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.