4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat China
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und
FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach China
Für die freiwillige Ausreise wurde
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) vom römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat China
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 46, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach China
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) Gegen diese vollinhaltliche Abweisung erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 20.11.2023 vorgelegt. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, im Zuge dessen ein von der Beschwerdeführerin nahmhaft gemachter Zeuge einvernommen wurde. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, im Zuge dessen ein von der Beschwerdeführerin nahmhaft gemachter Zeuge einvernommen wurde. Die für den 05.04.2024 anberaumte mündliche Verhandlung wurde auf den XXXX vertagt und in weiterer Folge abberaumt. Die für den 05.04.2024 anberaumte mündliche Verhandlung wurde auf den römisch 40 vertagt und in weiterer Folge abberaumt. Mit Schreiben an das BFA vom 29.05.2024, datiert mit 27.05.2024, teilte die Beschwerdeführerin wie folgt mit: „Sehr geehrte Damen und Herren! Hiermit ziehe ich meinen Asylantrag zurück und schließe meine originale Asylkarte ( XXXX ) bei. Mit vorzüglicher Hochachtung XXXX “.„Sehr geehrte Damen und Herren! Hiermit ziehe ich meinen Asylantrag zurück und schließe meine originale Asylkarte ( römisch 40 ) bei. Mit vorzüglicher Hochachtung römisch 40 “. Dieses Schreiben wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 03.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt und dem Beschluss zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Schreiben vom 27.05.2024 erklärt, dass sie den in Beschwerde befindlichen Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX zurückzieht. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Schreiben vom 27.05.2024 erklärt, dass sie den in Beschwerde befindlichen Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 zurückzieht. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Der für diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Mitteilung der Beschwerdeführerin. Aus der schriftlichen Erklärung der Beschwerdeführerin ergibt sich unzweifelhaft, dass sie die Beendigung des Asylverfahrens bzw. des Beschwerdeverfahrens möchte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Gem. § 10 Abs. 6 AVG schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.Gem. Paragraph 10, Absatz 6, AVG schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
G ist das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2 Abs. 2 NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt.
Paragraph 25, Absatz 2, AsylG ist das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (Paragraph 2, Absatz 2, NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11). Eine derartige Erklärung kann entweder von einem Vertreter oder - ungeachtet bestehender Vertretungsverhältnisse - vom Beschwerdeführer selbst (§ 10 Abs. 6 AVG iVm § 17 VwGVG) rechtlich verbindlich abgegeben werden. Weder im einen noch im anderen Fall bedarf es der Beiziehung des anderen Teils des Beschwerdeführers oder des Vertreters (vgl. VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002).Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11). Eine derartige Erklärung kann entweder von einem Vertreter oder - ungeachtet bestehender Vertretungsverhältnisse - vom Beschwerdeführer selbst (Paragraph 10, Absatz 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) rechtlich verbindlich abgegeben werden. Weder im einen noch im anderen Fall bedarf es der Beiziehung des anderen Teils des Beschwerdeführers oder des Vertreters vergleiche VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG. Gegenständlich hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, ausdrücklich und unmissverständlich, frei von Willensmängeln, die Zurückziehung des im Stande der Beschwerde befindlichen Asylantrages erklärt.
G gilt das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zurückziehung der Beschwerde, weshalb dieses Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen war.Gegenständlich hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, ausdrücklich und unmissverständlich, frei von Willensmängeln, die Zurückziehung des im Stande der Beschwerde befindlichen Asylantrages erklärt.
Paragraph 25, Absatz 2, AsylG gilt das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zurückziehung der Beschwerde, weshalb dieses Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W242.2281693.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.