Obsah (10)
§ 53Art. 133§§ 55§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18Art. 11§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlW242 2286948-1 Spruch, W242 2286948-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wird gegen Sie ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 8 (acht) Jahren erlassen.“„
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wird gegen Sie ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 8 (acht) Jahren erlassen.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China (infolge: VR China), wurde am 03.02.2023 von den Niederlanden an die österreichischen Behörden ausgeliefert. Am 04.02.2023 wurde der BF in die Justizanstalt XXXX wegen Verdacht des Verbrechens/Vergehens nach § 28a SMG eingeliefert und in Untersuchungshaft genommen.
- Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China (infolge: VR China), wurde am 03.02.2023 von den Niederlanden an die österreichischen Behörden ausgeliefert. Am 04.02.2023 wurde der BF in die Justizanstalt römisch 40 wegen Verdacht des Verbrechens/Vergehens nach Paragraph 28 a, SMG eingeliefert und in Untersuchungshaft genommen.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.02.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: Bundesamt; BFA; belangte Behörde) dem BF mit, dass aufgrund des illegalen Aufenthalts des BF sowie seines Fehlverhaltens die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG beabsichtigt sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 55und 57 Asyl
G sei nicht zu erteilen. Nach Abschluss der Strafhaft werde erwogen, den BF in Schubhaft zu nehmen, um die faktische Abschiebung seiner Person zu sichern. Die Identität des BF stehe aufgrund einer Anfrage über das „PKZ XXXX “ zweifelsfrei fest. Der BF besitze einen befristeten Aufenthaltstitel für die Niederlande bis 09.04.
- Die Behörde gehe davon aus, dass im Bundesgebiet weder familiäre, soziale oder berufliche Bindungen bestehen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme könne der BF innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.02.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: Bundesamt; BFA; belangte Behörde) dem BF mit, dass aufgrund des illegalen Aufenthalts des BF sowie seines Fehlverhaltens die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG beabsichtigt sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55 und 57 AsylG sei nicht zu erteilen. Nach Abschluss der Strafhaft werde erwogen, den BF in Schubhaft zu nehmen, um die faktische Abschiebung seiner Person zu sichern. Die Identität des BF stehe aufgrund einer Anfrage über das „PKZ römisch 40 “ zweifelsfrei fest. Der BF besitze einen befristeten Aufenthaltstitel für die Niederlande bis 09.04.
- Die Behörde gehe davon aus, dass im Bundesgebiet weder familiäre, soziale oder berufliche Bindungen bestehen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme könne der BF innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Dem BF wurde aufgetragen, nachstehende Fragen zu beantworten und um Vorlage entsprechender Belege gebeten: ● Geben Sie an, wann und wie Sie ins Bundesgebiet eingereist sind. Was war der Zweck Ihrer Einreise nach Österreich? ● Wie lange befinden Sie sich schon im Bundesgebiet und welche Visa und/oder Aufenthaltstitel berechtigten Sie dazu? (Vorlage von Meldebestätigungen und Aufenthaltstitel). Seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? ● Welche Schul- und Berufsausbildung wurde absolviert? Wo wurde diese absolviert? ● Geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung (bei Angehörigen, die nicht Österreicher sind) der in Österreich lebenden Familienangehörigen (Gatte, Eltern, Kinder, etc.) an. ● Geben Sie Ihre letzte Wohnanschrift vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet an. ● Führen Sie Ihre derzeitige Beschäftigung samt Namen und Anschrift des Arbeitgebers an. Wie hoch ist das Einkommen und seit wann besteht das Arbeitsverhältnis? Welche vorangegangenen Arbeitsverhältnisse lagen vor? Bitte genaue Angaben zur Dauer dieser Arbeitsverhältnisse. ● Wenn keine aufrechten oder durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse vorliegen: Wovon wurden der Unterhalt und der sonstige Lebenswandel bestritten? Liegt eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung vor? ● Aufgrund welchen Rechtsverhältnisses (Miete, Untermiete, Eigentum, etc.) benutzen Sie Ihre Unterkunft? (Vorlage von Mietvertrag, Einzahlungsbestätigung des Mietzinses der letzten drei Monate, etc.) ● Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt? Wenn ja, begründen Sie dies ausführlich. ● Warum streben Sie einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (Aufenthaltszweck) an? Sodann erfolgte insbesondere der Hinweise, dass, sofern der BF zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde nicht Stellung nehmen sollte, das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde. Der Bescheid werde auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen, soweit nicht die Stellungnahme des BF anderes erfordere.
- Am 15.02.2023 bestätigte der BF mittels Unterschrift die Übernahme des Parteiengehörs. Eine Stellungnahme des BF langte in der Folge nicht ein.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom 15.05.2023 zu XXXX wurde der in diesem Zusammenhang als „Angeklagter“ bezeichnete BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, Abs. 4 Z 3 SMG nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer 8 (acht) Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom 15.05.2023 zu römisch 40 wurde der in diesem Zusammenhang als „Angeklagter“ bezeichnete BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer 8 (acht) Jahren verurteilt. Der BF hat an einem nicht mehr festzustellendem Tag kurz vor dem 09.02.2022 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich MDMA in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt, indem er 3216,3 Gramm MDMA.HCI beinhaltend 2.367+/- 8,2 Gramm Reinsubstanz MDMA – somit mehr als drei Mal in Bezug auf das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge – in einem mit minderwertigen Textilien befüllten Paket in darin befindlichen Kunststoffplatten mit Wabenstruktur versteckt und nach XXXX geschickt.Der BF hat an einem nicht mehr festzustellendem Tag kurz vor dem 09.02.2022 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich MDMA in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt, indem er 3216,3 Gramm MDMA.HCI beinhaltend 2.367+/- 8,2 Gramm Reinsubstanz MDMA – somit mehr als drei Mal in Bezug auf das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge – in einem mit minderwertigen Textilien befüllten Paket in darin befindlichen Kunststoffplatten mit Wabenstruktur versteckt und nach römisch 40 geschickt. Bei der Strafbemessung der bisherige ordentliche Lebenswandel mildernd, erschwerend das 3-fache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge gewertet. Bei dem vorliegenden Strafrahmen sei mit der verhängten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Bemessung der Strafe eine Sanktion gefunden worden, die dem Schuld- und Unrechtsgehalt der von den bis zuletzt jegliche Verantwortung leugnenden Angeklagten begangenen Taten gerecht werde. Aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafen sei eine bedingte Nachsicht bzw. eine bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe nicht möglich. Angesichts der massiven Tathandlungen in Bezug auf Suchtgift kann keine Rede davon sein, dass es sich nicht um einen schweren Fall handle. Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht setzte die verhängte Freiheitsstrafe mit Urteil vom 14.12.2023 zu XXXX auf sechs Jahre herab. Nach Zurückweisung der gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 03.10.2023 zu XXXX sei nunmehr über die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete, fristgerecht zur Ausführung gelangte, eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs. 1 StGB anstrebende Berufung zu entscheiden. Aufgrund der objektiven Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts sei zusätzlich der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 13 StGB heranzuziehen. Dem auch in diesem Zusammenhang als „Angeklagten“ bezeichneten BF sei es nicht gelungen, in seiner Berufung Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen. Entgegen seiner Ansicht habe das Erstgericht zutreffend die erschwerende Wertung des die Qualifikationsgrenze (§ 28a Abs. 4 Z 3 SMG) um das dreifache überschreitenden Suchtgiftquantums (2.367 +/- 8,2 Gramm Reinsubstanz MDMA) im Rahmen des § 32 Abs. 2 und Abs. 3 StGB angenommen, weil dieser Umstand die Strafdrohung nicht bestimme. Seine Ausführungen, er habe lediglich einem anderen sein Paypal-Konto zur Verfügung gestellt und von dem Paket mit dem Suchtgift keine Kenntnis gehabt, sei im Hinblick auf den rechtskräftigen Schuldspruch durch die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs unerheblich. Bei der Strafbemessung seien aber innerhalb der schuladäquaten Strafe auch Belange der Generalprävention angemessen zu berücksichtigen. Denn im Hinblick auf konstant hohe Suchtgiftkriminalität müsse bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel den in diesem Deliktsbereich agierenden Personen, die die Schädigung der Gesundheit vieler Menschen in erheblichem Maß in Kauf nehmen, dringend vor Augen geführt werden, dass selbst unbescholtene Angeklagte mit einer hohen Strafe rechnen müssen, damit die gewünschte abschreckende Wirkung potentiellen Tätern gegenüber erzielt werden könne. Bei objektiver Abwägung der korrigierten Strafzumessungslage (§ 32 StGB) und unter Berücksichtigung, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Taten stehen muss, erweise sich zwar die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion als etwas überhöht, eine Reduktion des Strafmaßes sei jedoch lediglich auf ein dem Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert der Tat adäquates Ausmaß in Form einer sechsjährigen Freiheitsstrafe möglich.Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht setzte die verhängte Freiheitsstrafe mit Urteil vom 14.12.2023 zu römisch 40 auf sechs Jahre herab. Nach Zurückweisung der gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 03.10.2023 zu römisch 40 sei nunmehr über die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete, fristgerecht zur Ausführung gelangte, eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB anstrebende Berufung zu entscheiden. Aufgrund der objektiven Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts sei zusätzlich der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB heranzuziehen. Dem auch in diesem Zusammenhang als „Angeklagten“ bezeichneten BF sei es nicht gelungen, in seiner Berufung Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen. Entgegen seiner Ansicht habe das Erstgericht zutreffend die erschwerende Wertung des die Qualifikationsgrenze (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) um das dreifache überschreitenden Suchtgiftquantums (2.367 +/- 8,2 Gramm Reinsubstanz MDMA) im Rahmen des Paragraph 32, Absatz 2 und Absatz 3, StGB angenommen, weil dieser Umstand die Strafdrohung nicht bestimme. Seine Ausführungen, er habe lediglich einem anderen sein Paypal-Konto zur Verfügung gestellt und von dem Paket mit dem Suchtgift keine Kenntnis gehabt, sei im Hinblick auf den rechtskräftigen Schuldspruch durch die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs unerheblich. Bei der Strafbemessung seien aber innerhalb der schuladäquaten Strafe auch Belange der Generalprävention angemessen zu berücksichtigen. Denn im Hinblick auf konstant hohe Suchtgiftkriminalität müsse bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel den in diesem Deliktsbereich agierenden Personen, die die Schädigung der Gesundheit vieler Menschen in erheblichem Maß in Kauf nehmen, dringend vor Augen geführt werden, dass selbst unbescholtene Angeklagte mit einer hohen Strafe rechnen müssen, damit die gewünschte abschreckende Wirkung potentiellen Tätern gegenüber erzielt werden könne. Bei objektiver Abwägung der korrigierten Strafzumessungslage (Paragraph 32, StGB) und unter Berücksichtigung, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Taten stehen muss, erweise sich zwar die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion als etwas überhöht, eine Reduktion des Strafmaßes sei jedoch lediglich auf ein dem Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert der Tat adäquates Ausmaß in Form einer sechsjährigen Freiheitsstrafe möglich.
- Mit Schreiben vom 27.12.2023 wurden die Fremdenbehörden vom Strafantritt des BF am 14.12.2023 verständigt (vgl. AS 87).
- Mit Schreiben vom 27.12.2023 wurden die Fremdenbehörden vom Strafantritt des BF am 14.12.2023 verständigt vergleiche AS 87).
- Mit dem im Erkenntniskopf angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach China
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.),
§ 55Abs.
4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
2 Z 1 aberkannt (Spruchpunkt V.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).6. Mit dem im Erkenntniskopf angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach China
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 19.02.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang des Spruchpunktes VI. Darüber hinaus ergehe „die Anregung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, der BF sei chinesischer Staatsangehöriger und verfüge über einen aktuellen Aufenthaltstitel für die Niederlande, wobei er freiwillig dorthin zurückkehren wollen würde. Der BF sei erstmals in seinem Leben straffällig und wegen § 28a Abs. 1, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren unbedingt rechtskräftig verurteilt worden. Am 14.02.2023 sei dem BF schriftliches Parteiengehör bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung, in Verbindung mit einem Einreiseverbot, gewährt worden. Da der BF der deutschen Sprache nicht mächtig sei und über keine rechtlichen Kenntnisse verfüge, habe er den Inhalt und Bedeutung des Parteiengehörs nicht verstanden und habe keine Stellungnahme abgegeben bzw. abgeben können. Die gegenständliche Beschwerde richte sich „gegen das Einreiseverbot“. Die Behörde habe verkannt, dass eine schriftliche Stellungnahme den persönlichen Eindruck vom BF nicht ersetzen könne und nur eine ansatzweise Ermittlung der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände vorgenommen. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei die Behörde das bisherige Verhalten des BF zu beurteilen und zu berücksichtigen habe. Der BF sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da das BFA verabsäumt habe, den BF niederschriftlich insbesondere zu seinen Bindungen in Österreich und in der Europäischen Union bzw. im Schengenraum zu befragen. Das Einreiseverbot gelte für das Gebiet der Mitgliedstaaten (ausgenommen Irland, UK) und für den gesamten Schengen-Raum. Daher sei bei der Prüfung bzw. Bemessung des Einreiseverbotes auch die Situation in den anderen Mitglied- (bzw. Schengen Staaten) im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.03.2015, 2013/22/0284). Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergebe, komme bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu. Nur in eindeutigen Fällen könne von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks abgesehen werden (so zB in VwGH, 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Ein solch eindeutiger Fall liege jedoch gegenständlich nicht vor. Zudem sei der Aufenthaltsort des BF amtsbekannt, eine persönliche Einvernahme durch das BFA hätte daher leicht organisiert werden können. Die Unterlassung einer persönlichen Befragung stelle einen erheblichen Verfahrensmangel dar und hätte besonders vor der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes stattfinden müssen. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten nämlich nicht ohne weiteres so eine Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen seien nicht zulässig. Nach Art. 25 SDÜ habe ein Vertragsstaat, der gegen einen Drittstaatsangehörigen mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, ein Einreiseverbot erlassen möchte, Konsultationen mit dem Staat, dessen Aufenthaltstitel er inne habe, zu führen. Wenn der Aufenthaltstitel trotzdem bestehen bleibe, sei das Einreiseverbot entweder aufzuheben oder nur national auszuschreiben. Wenn keine Antwort komme, dann könne das Einreiseverbot jedenfalls nicht schengenweit ausgeschrieben werden. Aufgrund seiner Straftat habe die belangte Behörde angenommen, der BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und habe ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Bei der Verurteilung des BF handle es sich um seine erste und einzige Straftat. Der BF habe bisher ein ordentliches Leben geführt und in den Niederlanden gearbeitet. Bei der Prüfung, ob der BF eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, hätte die belangte Behörde – nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks – die Reue des BF hinsichtlich seiner Taten sowie seinen Entschluss, sein Leben zukünftig ordentlich zu leben, berücksichtigen müssen. Hätte die belangte Behörde dies entsprechend gewürdigt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der BF zukünftig keine entsprechend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde. Der BF würde sein Leben in Ordnung bringen und nach seiner Entlassung in den Niederlanden arbeiten wollen. Das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot stehe im Vergleich zu dem Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Straftat außer Relation, besonders weil es sich hierbei um die erste und einzige strafrechtliche Verurteilung des BF handle. Der BF habe eine geständige Verantwortung sowohl vor dem Strafgericht als auch im Rahmen der Rechtsberatung der BBU GmbH am 31.01.2024 gezeigt. Bei richtiger Beweiswürdigung bzw. rechtlicher Beurteilung und einer ordnungsgemäß durchgeführten Gefährdungsprognose hätte ein Einreiseverbot, besonders in Hinblick auf sein bestehendes Familienleben im Schengenraum (Art. 8 EMRK) als überschießend beurteilt werden müssen. Das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot stehe im Vergleich zu dem Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Relation. Beantragt wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie das Einreiseverbot gegen den BF ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen.
- Gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 19.02.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang des Spruchpunktes römisch sechs. Darüber hinaus ergehe „die Anregung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, der BF sei chinesischer Staatsangehöriger und verfüge über einen aktuellen Aufenthaltstitel für die Niederlande, wobei er freiwillig dorthin zurückkehren wollen würde. Der BF sei erstmals in seinem Leben straffällig und wegen Paragraph 28 a, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren unbedingt rechtskräftig verurteilt worden. Am 14.02.2023 sei dem BF schriftliches Parteiengehör bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung, in Verbindung mit einem Einreiseverbot, gewährt worden. Da der BF der deutschen Sprache nicht mächtig sei und über keine rechtlichen Kenntnisse verfüge, habe er den Inhalt und Bedeutung des Parteiengehörs nicht verstanden und habe keine Stellungnahme abgegeben bzw. abgeben können. Die gegenständliche Beschwerde richte sich „gegen das Einreiseverbot“. Die Behörde habe verkannt, dass eine schriftliche Stellungnahme den persönlichen Eindruck vom BF nicht ersetzen könne und nur eine ansatzweise Ermittlung der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände vorgenommen. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei die Behörde das bisherige Verhalten des BF zu beurteilen und zu berücksichtigen habe. Der BF sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da das BFA verabsäumt habe, den BF niederschriftlich insbesondere zu seinen Bindungen in Österreich und in der Europäischen Union bzw. im Schengenraum zu befragen. Das Einreiseverbot gelte für das Gebiet der Mitgliedstaaten (ausgenommen Irland, UK) und für den gesamten Schengen-Raum. Daher sei bei der Prüfung bzw. Bemessung des Einreiseverbotes auch die Situation in den anderen Mitglied- (bzw. Schengen Staaten) im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VwGH 26.03.2015, 2013/22/0284). Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergebe, komme bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu. Nur in eindeutigen Fällen könne von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks abgesehen werden (so zB in VwGH, 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Ein solch eindeutiger Fall liege jedoch gegenständlich nicht vor. Zudem sei der Aufenthaltsort des BF amtsbekannt, eine persönliche Einvernahme durch das BFA hätte daher leicht organisiert werden können. Die Unterlassung einer persönlichen Befragung stelle einen erheblichen Verfahrensmangel dar und hätte besonders vor der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes stattfinden müssen. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten nämlich nicht ohne weiteres so eine Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen seien nicht zulässig. Nach Artikel 25, SDÜ habe ein Vertragsstaat, der gegen einen Drittstaatsangehörigen mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, ein Einreiseverbot erlassen möchte, Konsultationen mit dem Staat, dessen Aufenthaltstitel er inne habe, zu führen. Wenn der Aufenthaltstitel trotzdem bestehen bleibe, sei das Einreiseverbot entweder aufzuheben oder nur national auszuschreiben. Wenn keine Antwort komme, dann könne das Einreiseverbot jedenfalls nicht schengenweit ausgeschrieben werden. Aufgrund seiner Straftat habe die belangte Behörde angenommen, der BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und habe ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Bei der Verurteilung des BF handle es sich um seine erste und einzige Straftat. Der BF habe bisher ein ordentliches Leben geführt und in den Niederlanden gearbeitet. Bei der Prüfung, ob der BF eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, hätte die belangte Behörde – nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks – die Reue des BF hinsichtlich seiner Taten sowie seinen Entschluss, sein Leben zukünftig ordentlich zu leben, berücksichtigen müssen. Hätte die belangte Behörde dies entsprechend gewürdigt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der BF zukünftig keine entsprechend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde. Der BF würde sein Leben in Ordnung bringen und nach seiner Entlassung in den Niederlanden arbeiten wollen. Das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot stehe im Vergleich zu dem Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Straftat außer Relation, besonders weil es sich hierbei um die erste und einzige strafrechtliche Verurteilung des BF handle. Der BF habe eine geständige Verantwortung sowohl vor dem Strafgericht als auch im Rahmen der Rechtsberatung der BBU GmbH am 31.01.2024 gezeigt. Bei richtiger Beweiswürdigung bzw. rechtlicher Beurteilung und einer ordnungsgemäß durchgeführten Gefährdungsprognose hätte ein Einreiseverbot, besonders in Hinblick auf sein bestehendes Familienleben im Schengenraum (Artikel 8, EMRK) als überschießend beurteilt werden müssen. Das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot stehe im Vergleich zu dem Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Relation. Beantragt wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie das Einreiseverbot gegen den BF ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen.
- Die Parteien wurden des Bundesverwaltungsgerichts (infolge: BVwG) mit Schreiben vom 23.02.2024 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung informiert sowie den Parteien die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Einvernahme von zeugen unter Angabe einer ladungsfähigen Adresse und des genau bezeichneten Beweisthemas beanzutragen sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente im Original und als Kopie (zweifach) vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sei eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. Als Beilage übermittelt wurden unter anderem die Länderinformationen der Staatendokumentation zur VR China vom 13.04.2023, Version
- Mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 19.03.2024 wurden dem erkennenden Gericht folgende Unterlagen des BF, welche man in seiner Abwesenheit in Niederlanden organisieren habe können, lediglich in niederländischer Sprache übermittelt: „der Führerschein, das Sprachdiplom zur Einbürgerung vom 10.03.2022, Skills-Zertifikat aus China, die Lohnzettel“.
- Das BVwG führte am 10.06.2024 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die chinesische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil.
- Mit Eingabe des Bundesamtes vom 17.06.2024, wurde eine E-Mail übermittelt, wonach die „Person nach einer Mitteilung von Sirene NL keinen Auftenthaltstitel in den Niederlanden habe“ („Dear colleagues, Despite the valid drivers license, subject has NO residence in our country. Kind regards, SIRENE NL“; vgl. OZ 11).
- Mit Eingabe des Bundesamtes vom 17.06.2024, wurde eine E-Mail übermittelt, wonach die „Person nach einer Mitteilung von Sirene NL keinen Auftenthaltstitel in den Niederlanden habe“ („Dear colleagues, Despite the valid drivers license, subject has NO residence in our country. Kind regards, SIRENE NL“; vergleiche OZ 11). Anm. betreffend Länderinformationen: Version 5 des China-LIBs wurde mit Schreiben vom 23.02.2024 (vor der mVH) versendet. Die aktuellste Version ist vom 28.11.2024, Version 6; allenfalls wäre diese noch zu versenden;Anmerkung betreffend Länderinformationen: Version 5 des China-LIBs wurde mit Schreiben vom 23.02.2024 (vor der mVH) versendet. Die aktuellste Version ist vom 28.11.2024, Version 6; allenfalls wäre diese noch zu versenden; Da es im konkreten Fall nur um das Einreiseverbot geht, braucht man aus meiner Sicht keinerlei Länderfeststellungen zum Heimatstaat; II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX , in der Provinz Liaoning, geborener Staatsangehöriger Chinas. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Genannte ist Han-Chinese und gehört der Religionsgemeinschaft des Taoismus an. Seine Muttersprache ist Chinesisch. Er beherrscht die deutsche Sprache nicht.Der BF ist ein am römisch 40 , in der Provinz Liaoning, geborener Staatsangehöriger Chinas. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Genannte ist Han-Chinese und gehört der Religionsgemeinschaft des Taoismus an. Seine Muttersprache ist Chinesisch. Er beherrscht die deutsche Sprache nicht. Der BF leidet unter keinen schwerwiegenden, lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist ausgebildeter Koch. Ab dem Jahr 2018 hielt sich der BF in den Niederlanden auf und arbeitete als Koch in einem Restaurant. Der Restaurantbesitzer stellte dem BF eine Wohnung zur Verfügung. Der BF lernte XXXX , geboren am XXXX , die ebenfalls über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, auf der Universität in Amsterdam kennen und ging mit ihr eine Partnerschaft ein. Nachdem die Genannte ihr Studium abgeschlossen hatte, kehrte sie nach China zurück.Der BF lernte römisch 40 , geboren am römisch 40 , die ebenfalls über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, auf der Universität in Amsterdam kennen und ging mit ihr eine Partnerschaft ein. Nachdem die Genannte ihr Studium abgeschlossen hatte, kehrte sie nach China zurück. Der BF wurde am 03.02.2024 von den niederländischen Behörden nach Österreich ausgeliefert und mit 04.02.2024 in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom 15.05.2023 zu XXXX wurde der in diesem Zusammenhang als „Angeklagter“ bezeichnete BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, Abs. 4 Z 3 SMG nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer 8 (acht) Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom 15.05.2023 zu römisch 40 wurde der in diesem Zusammenhang als „Angeklagter“ bezeichnete BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer 8 (acht) Jahren verurteilt. Der BF hat an einem nicht mehr festzustellendem Tag kurz vor dem 09.02.2022 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich MDMA in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt, indem er 3216,3 Gramm MDMA.HCI beinhaltend 2.367+/- 8,2 Gramm Reinsubstanz MDMA – somit mehr als drei Mal in Bezug auf das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge – in einem mit minderwertigen Textilien befüllten Paket in darin befindlichen Kunststoffplatten mit Wabenstruktur versteckt und nach XXXX geschickt.Der BF hat an einem nicht mehr festzustellendem Tag kurz vor dem 09.02.2022 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich MDMA in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt, indem er 3216,3 Gramm MDMA.HCI beinhaltend 2.367+/- 8,2 Gramm Reinsubstanz MDMA – somit mehr als drei Mal in Bezug auf das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge – in einem mit minderwertigen Textilien befüllten Paket in darin befindlichen Kunststoffplatten mit Wabenstruktur versteckt und nach römisch 40 geschickt. Bei der Strafbemessung der bisherige ordentliche Lebenswandel mildernd, erschwerend das 3-fache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge gewertet. Bei dem vorliegenden Strafrahmen sei mit der verhängten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Bemessung der Strafe eine Sanktion gefunden worden, die dem Schuld- und Unrechtsgehalt der von den bis zuletzt jegliche Verantwortung leugnenden Angeklagten begangenen Taten gerecht werde. Aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafen sei eine bedingte Nachsicht bzw. eine bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe nicht möglich. Angesichts der massiven Tathandlungen in Bezug auf Suchtgift kann keine Rede davon sein, dass es sich nicht um einen schweren Fall handle. Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht setzte die verhängte Freiheitsstrafe mit Urteil vom 14.12.2023 zu XXXX auf sechs Jahre herab. Nach Zurückweisung der gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 03.10.2023 XXXX sei nunmehr über die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete, fristgerecht zur Ausführung gelangte, eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs. 1 StGB anstrebende Berufung zu entscheiden. Aufgrund der objektiven Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts sei zusätzlich der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 13 StGB heranzuziehen. Dem auch in diesem Zusammenhang als „Angeklagten“ bezeichneten BF sei es nicht gelungen, in seiner Berufung Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen. Entgegen seiner Ansicht habe das Erstgericht zutreffend die erschwerende Wertung des die Qualifikationsgrenze (§ 28a Abs. 4 Z 3 SMG) um das dreifache überschreitenden Suchtgiftquantums (2.367 +/- 8,2 Gramm Reinsubstanz MDMA) im Rahmen des § 32 Abs. 2 und Abs. 3 StGB angenommen, weil dieser Umstand die Strafdrohung nicht bestimme. Seine Ausführungen, er habe lediglich einem anderen sein Paypal-Konto zur Verfügung gestellt und von dem Paket mit dem Suchtgift keine Kenntnis gehabt, sei im Hinblick auf den rechtskräftigen Schuldspruch durch die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs unerheblich. Bei der Strafbemessung seien aber innerhalb der schuladäquaten Strafe auch Belange der Generalprävention angemessen zu berücksichtigen. Denn im Hinblick auf konstant hohe Suchtgiftkriminalität müsse bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel den in diesem Deliktsbereich agierenden Personen, die die Schädigung der Gesundheit vieler Menschen in erheblichem Maß in Kauf nehmen, dringend vor Augen geführt werden, dass selbst unbescholtene Angeklagte mit einer hohen Strafe rechnen müssen, damit die gewünschte abschreckende Wirkung potentiellen Tätern gegenüber erzielt werden könne. Bei objektiver Abwägung der korrigierten Strafzumessungslage (§ 32 StGB) und unter Berücksichtigung, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Taten stehen muss, erweise sich zwar die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion als etwas überhöht, eine Reduktion des Strafmaßes sei jedoch lediglich auf ein dem Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert der Tat adäquates Ausmaß in Form einer sechsjährigen Freiheitsstrafe möglich.Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht setzte die verhängte Freiheitsstrafe mit Urteil vom 14.12.2023 zu römisch 40 auf sechs Jahre herab. Nach Zurückweisung der gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 03.10.2023 römisch 40 sei nunmehr über die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete, fristgerecht zur Ausführung gelangte, eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB anstrebende Berufung zu entscheiden. Aufgrund der objektiven Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts sei zusätzlich der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB heranzuziehen. Dem auch in diesem Zusammenhang als „Angeklagten“ bezeichneten BF sei es nicht gelungen, in seiner Berufung Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen. Entgegen seiner Ansicht habe das Erstgericht zutreffend die erschwerende Wertung des die Qualifikationsgrenze (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) um das dreifache überschreitenden Suchtgiftquantums (2.367 +/- 8,2 Gramm Reinsubstanz MDMA) im Rahmen des Paragraph 32, Absatz 2 und Absatz 3, StGB angenommen, weil dieser Umstand die Strafdrohung nicht bestimme. Seine Ausführungen, er habe lediglich einem anderen sein Paypal-Konto zur Verfügung gestellt und von dem Paket mit dem Suchtgift keine Kenntnis gehabt, sei im Hinblick auf den rechtskräftigen Schuldspruch durch die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs unerheblich. Bei der Strafbemessung seien aber innerhalb der schuladäquaten Strafe auch Belange der Generalprävention angemessen zu berücksichtigen. Denn im Hinblick auf konstant hohe Suchtgiftkriminalität müsse bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel den in diesem Deliktsbereich agierenden Personen, die die Schädigung der Gesundheit vieler Menschen in erheblichem Maß in Kauf nehmen, dringend vor Augen geführt werden, dass selbst unbescholtene Angeklagte mit einer hohen Strafe rechnen müssen, damit die gewünschte abschreckende Wirkung potentiellen Tätern gegenüber erzielt werden könne. Bei objektiver Abwägung der korrigierten Strafzumessungslage (Paragraph 32, StGB) und unter Berücksichtigung, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Taten stehen muss, erweise sich zwar die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion als etwas überhöht, eine Reduktion des Strafmaßes sei jedoch lediglich auf ein dem Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert der Tat adäquates Ausmaß in Form einer sechsjährigen Freiheitsstrafe möglich. Der BF verbüßt seit dem 14.12.2023 diese sechsjährige Haftstrafe, wobei er im Gefängnis weiterhin als Koch tätig ist. Das errechnete Strafende ist der 22.11.
- In Österreich hat der BF weder familiäre noch sonstige Anknüpfungspunkte. Der BF hat auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Europa. Er ging im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nach und verbrachte seinen gesamten Aufenthalt in Österreich in Haft. Hinsichtlich Art. 8 EMRK liegt kein berücksichtigungswürdiges bzw. schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vor.In Österreich hat der BF weder familiäre noch sonstige Anknüpfungspunkte. Der BF hat auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Europa. Er ging im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nach und verbrachte seinen gesamten Aufenthalt in Österreich in Haft. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK liegt kein berücksichtigungswürdiges bzw. schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vor. Vor seiner Überstellung in das Bundesgebiet lebte der BF ab 2018 in den Niederlanden und war dort beruflich als Koch tätig. Der BF verfügt aktuell in keinem Schengen-Staat über einen gültigen Aufenthaltstitel.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.06.
- Die Feststellungen betreffen die Identität des BF (Name und Geburtsdatum), Geburtsort, zu seiner Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft des Taoismus sowie zu seinen Sprachkenntnissen beruhen insbesondere auf den diesbezüglichen Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht (Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2024, S. 5, 7). Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, steht aufgrund der Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte fest. Explizit hatte er vor dem erkennenden Gericht ausgeführt, er leide an keinen chronischen oder akuten Krankheiten, Leiden oder Gebrechen. Lediglich aufgrund seiner Schlaflosigkeit nehme der BF Medikamente, er sei niemals drogenabhängig gewesen und auch aktuell nicht drogenabhängig (Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2024, S. 3 ff). Der BF sei nach eigenen Angaben vor dem erkennenden Gericht ledig und kinderlos (Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2024, S. 5). Wie der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG weiter ausführte, habe er seine näher bezeichnete, ebenfalls über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügende, Partnerin in Amsterdam kennengelernt. Nach eigenen Angaben habe der BF „eine Partnerschaft vor seiner Festnahme in Holland gehabt“ und führte nicht konkret an, dass es zu einer Beendigung dieser gekommen wäre. Die Genannte sei „wegen ihm nach China zurückgekehrt“, er habe nach wie vor Kontakt zu ihr (Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2024, S. 5 f, 8). Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sich die Partnerin des BF nach wie vor in China aufhält. Die Feststellungen zur Berufsausbildung des BF und seiner Erwerbstätigkeit, insbesondere dem Umstand, dass der BF auch weiterhin als Koch tätig ist, stützen sich auf die glaubhaften Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht (Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2024, S. 7 f). Die rechtskräftige Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister, dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgericht XXXX als Schöffengericht vom 15.05.2023 zu XXXX sowie des diesbezüglichen Urteils des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14.12.2023 zu XXXX (AS 69 ff). Die konkreten Umstände der diesbezüglichen Tat des BF sowie insbesondere die Milderungs- und Erschwerungsgründe waren den angeführten Urteilen zu entnehmen.Die rechtskräftige Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister, dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgericht römisch 40 als Schöffengericht vom 15.05.2023 zu römisch 40 sowie des diesbezüglichen Urteils des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14.12.2023 zu römisch 40 (AS 69 ff). Die konkreten Umstände der diesbezüglichen Tat des BF sowie insbesondere die Milderungs- und Erschwerungsgründe waren den angeführten Urteilen zu entnehmen. Die Feststellungen betreffend den Strafantritt sowie das errechnete Strafende ergeben sich aus den eingeholten Auszügen, der Verständigung der Justizanstalt XXXX vom 27.12.2023 in Zusammenschau mit den Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht (Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2024, S. 7). Die Feststellungen betreffend den Strafantritt sowie das errechnete Strafende ergeben sich aus den eingeholten Auszügen, der Verständigung der Justizanstalt römisch 40 vom 27.12.2023 in Zusammenschau mit den Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht (Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2024, S. 7). Die Feststellungen betreffend die nicht vorhandenen Anknüpfungspunkte zu bzw. in Österreich ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF vor dem BVwG in Zusammenschau mit den Registerauszügen (Strafregister, ZMR). Er habe niemals in Österreich gelebt oder gearbeitet, verfüge über keinerlei in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte und habe außerhalb einer Justizanstalt in Österreich niemals einen regelmäßigen Wohnsitz gehabt bzw. sei nie in Österreich gewesen (Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2024, S. 6 f). Ausdrücklich führte der BF an, er könne zwar noch nicht sagen, was er nach seiner Haftentlassung tun werde, würde aber allenfalls in Holland weiterhin als Koch arbeiten, andernfalls würde er nach China zurückkehren und seinen Kochberuf weiter ausüben (Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2024, S. 8). Der BF lebte vor seiner Überstellung in das Bundesgebiet nach seinen eigenen Angaben vor dem erkennenden Gericht ab 2018 in den Niederlanden und arbeitete dort als Koch. Er besaß allerdings, wie aus dem nur im Rahmen des Spruchpunktes VI. angefochtenen Bescheides hervorgeht, lediglich eine befristet gültige Aufenthaltsberechtigung für die Niederlande, deren Gültigkeit im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts abgelaufen ist. Vor dem erkennenden Gericht sprach der BF – wie erwähnt - davon, nach seiner Haftentlassung allenfalls nach Holland zurückkehren zu wollen, um dort wieder als Koch zu arbeiten. Sofern der BF einen Führerschein, ein Sprachdiplom zur Einbürgerung vom 10.03.2022 sowie Lohnzettel vorlegte (vgl. OZ 9), ist darauf hinzuweisen, dass entgegen des Hinweises im Rahmen des Schreibens des erkennenden Gerichts vom 23.02.2024 diesbezüglich keine beglaubigte, deutsche Übersetzung übermittelt wurde. Inwieweit im Schengenraum ein Familienleben bestehe (vgl. AS 213), wurde nicht näher dargetan. Ausdrücklich führte der BF – wie erwähnt - vor dem erkennenden Gericht an, seine Partnerin sei nach China zurückgekehrt. Lediglich im Rahmen der Schilderung seiner Straftat erwähnte er namentlich Herr XXXX , der sich ebenfalls in den Niederlanden aufgehalten habe. Das Bestehen sozialer Bindungen im Gebiet der Mitgliedstaaten, insbesondere im Rahmen der Beschwerde, wurde nicht dargetan. Es ergab sich nicht, dass der BF über besondere Naheverhältnisse zu in den Niederlanden aufhältigen Personen verfügt oder er konkrete familiäre oder sozialen Bindungen im Gebiet der Mitgliedstaaten hat.Der BF lebte vor seiner Überstellung in das Bundesgebiet nach seinen eigenen Angaben vor dem erkennenden Gericht ab 2018 in den Niederlanden und arbeitete dort als Koch. Er besaß allerdings, wie aus dem nur im Rahmen des Spruchpunktes römisch sechs. angefochtenen Bescheides hervorgeht, lediglich eine befristet gültige Aufenthaltsberechtigung für die Niederlande, deren Gültigkeit im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts abgelaufen ist. Vor dem erkennenden Gericht sprach der BF – wie erwähnt - davon, nach seiner Haftentlassung allenfalls nach Holland zurückkehren zu wollen, um dort wieder als Koch zu arbeiten. Sofern der BF einen Führerschein, ein Sprachdiplom zur Einbürgerung vom 10.03.2022 sowie Lohnzettel vorlegte vergleiche OZ 9), ist darauf hinzuweisen, dass entgegen des Hinweises im Rahmen des Schreibens des erkennenden Gerichts vom 23.02.2024 diesbezüglich keine beglaubigte, deutsche Übersetzung übermittelt wurde. Inwieweit im Schengenraum ein Familienleben bestehe vergleiche AS 213), wurde nicht näher dargetan. Ausdrücklich führte der BF – wie erwähnt - vor dem erkennenden Gericht an, seine Partnerin sei nach China zurückgekehrt. Lediglich im Rahmen der Schilderung seiner Straftat erwähnte er namentlich Herr römisch 40 , der sich ebenfalls in den Niederlanden aufgehalten habe. Das Bestehen sozialer Bindungen im Gebiet der Mitgliedstaaten, insbesondere im Rahmen der Beschwerde, wurde nicht dargetan. Es ergab sich nicht, dass der BF über besondere Naheverhältnisse zu in den Niederlanden aufhältigen Personen verfügt oder er konkrete familiäre oder sozialen Bindungen im Gebiet der Mitgliedstaaten hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Die Spruchpunkte I. bis V. des im Spruch genannten Bescheides sind mangels Anfechtung allesamt in Rechtskraft erwachsen. Dass lediglich der Spruchpunkt VI. des Bescheides bzw. ausschließlich das Einreiseverbot angefochten wurde, ist dem diesbezüglich unmissverständlichen Akteninhalt zu entnehmen (siehe dazu vor allem den eindeutigen Wortlaut in der Beschwerde; ebenso etwa Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2024, S. 8 f).3.
- Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des im Spruch genannten Bescheides sind mangels Anfechtung allesamt in Rechtskraft erwachsen. Dass lediglich der Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides bzw. ausschließlich das Einreiseverbot angefochten wurde, ist dem diesbezüglich unmissverständlichen Akteninhalt zu entnehmen (siehe dazu vor allem den eindeutigen Wortlaut in der Beschwerde; ebenso etwa Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2024, S. 8 f). Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist somit lediglich das mit Beschwerde bekämpfte Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist somit lediglich das mit Beschwerde bekämpfte Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). 3.
- Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1.
§ 53Abs.
1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.2.1.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53Abs.
3 ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. Die Absätze 1 bis 5 des mit „Suchtgifthandel“ betitelten § 28a SMG lauten:Die Absätze 1 bis 5 des mit „Suchtgifthandel“ betitelten Paragraph 28 a, SMG lauten:
(1)Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(1)Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1
(2)Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins
- gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,
- gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt worden ist,
- als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder
- in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(3)Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4)Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1
(4)Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins
- als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,
- als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt worden ist,
- als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder
- in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.
(5)Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.
(5)Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Absatz eins, begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist. 3.2.
- Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern nur dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. etwa auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).3.2.
- Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern nur dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche etwa auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310, 30.07.2014, 2013/22/0281). Es ist festzuhalten, dass in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist (vgl. VwGH 16.11.2012, Zl. 2012/21/0080). Es ist auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289, mwN).Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310, 30.07.2014, 2013/22/0281). Es ist festzuhalten, dass in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist vergleiche VwGH 16.11.2012, Zl. 2012/21/0080). Es ist auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289, mwN). Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Schwere vorausgesetzt - kann eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, mwN). Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den betreffenden Erwägungen eines Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen (vgl. VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den betreffenden Erwägungen eines Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen vergleiche VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485). Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestützt, zumal der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt, zumal der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 15.05.2023 zu XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, Abs. 4 Z 3 SMG nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 15.05.2023 zu römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der BF hat an einem nicht mehr festzustellendem Tag kurz vor dem 09.02.2022 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich MDM in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt, indem er 3216,3 Gramm MDMA.HCI beinhaltend 2.367+/- 8,2 Gramm Reinsubstanz MDMA – somit mehr als drei Mal in Bezug auf das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge – in einem mit minderwertigen Textilien befüllten Paket in darin befindlichen Kunststoffplatten mit Wabenstruktur versteckt und nach XXXX geschickt.Der BF hat an einem nicht mehr festzustellendem Tag kurz vor dem 09.02.2022 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich MDM in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt, indem er 3216,3 Gramm MDMA.HCI beinhaltend 2.367+/- 8,2 Gramm Reinsubstanz MDMA – somit mehr als drei Mal in Bezug auf das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge – in einem mit minderwertigen Textilien befüllten Paket in darin befindlichen Kunststoffplatten mit Wabenstruktur versteckt und nach römisch 40 geschickt. Bei den Strafbemessungsgründen mildernd gewertet wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel. Erschwerend war hingegen das 3-fache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge. Nach diesbezüglicher Berufung wurde die verhängte Freiheitsstrafe mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14.12.2023 zu XXXX auf sechs Jahre herabgesetzt. Aufgrund der objektiven Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts sei zusätzlich der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 13 StGB heranzuziehen. Dem BF sei es nicht gelungen, in seiner Berufung Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen. Entgegen seiner Ansicht habe das Erstgericht zutreffend die erschwerende Wertung des die Qualifikationsgrenze (§ 28a Abs. 4 Z 3 SMG) um das dreifache überschreitenden Suchtgiftquantums (2.367 +/- 8,2 Gramm Reinsubstanz MDMA) im Rahmen des § 32 Abs. 2 und Abs. 3 StGB angenommen, weil dieser Umstand die Strafdrohung nicht bestimme. Seine Ausführungen, er habe lediglich einem anderen sein Paypal-Konto zur Verfügung gestellt und von dem Paket mit dem Suchtgift keine Kenntnis gehabt, sei im Hinblick auf den rechtskräftigen Schuldspruch durch die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs unerheblich. Bei der Strafbemessung seien aber innerhalb der schuladäquaten Strafe auch Belange der Generalprävention angemessen zu berücksichtigen. Denn im Hinblick auf konstant hohe Suchtgiftkriminalität müsse bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel den in diesem Deliktsbereich agierenden Personen, die die Schädigung der Gesundheit vieler Menschen in erheblichem Maß in Kauf nehmen, dringend vor Augen geführt werden, dass selbst unbescholtene Angeklagte mit einer hohen Strafe rechnen müssen, damit die gewünschte abschreckende Wirkung potentiellen Tätern gegenüber erzielt werden könne. Bei objektiver Abwägung der korrigierten Strafzumessungslage (§ 32 StGB) und unter Berücksichtigung, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Taten stehen muss, erweise sich zwar die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion als etwas überhöht, eine Reduktion des Strafmaßes sei jedoch lediglich auf ein dem Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert der Tat adäquates Ausmaß in Form einer sechsjährigen Freiheitsstrafe möglich.Nach diesbezüglicher Berufung wurde die verhängte Freiheitsstrafe mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14.12.2023 zu römisch 40 auf sechs Jahre herabgesetzt. Aufgrund der objektiven Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts sei zusätzlich der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB heranzuziehen. Dem BF sei es nicht gelungen, in seiner Berufung Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen. Entgegen seiner Ansicht habe das Erstgericht zutreffend die erschwerende Wertung des die Qualifikationsgrenze (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) um das dreifache überschreitenden Suchtgiftquantums (2.367 +/- 8,2 Gramm Reinsubstanz MDMA) im Rahmen des Paragraph 32, Absatz 2 und Absatz 3, StGB angenommen, weil dieser Umstand die Strafdrohung nicht bestimme. Seine Ausführungen, er habe lediglich einem anderen sein Paypal-Konto zur Verfügung gestellt und von dem Paket mit dem Suchtgift keine Kenntnis gehabt, sei im Hinblick auf den rechtskräftigen Schuldspruch durch die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs unerheblich. Bei der Strafbemessung seien aber innerhalb der schuladäquaten Strafe auch Belange der Generalprävention angemessen zu berücksichtigen. Denn im Hinblick auf konstant hohe Suchtgiftkriminalität müsse bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel den in diesem Deliktsbereich agierenden Personen, die die Schädigung der Gesundheit vieler Menschen in erheblichem Maß in Kauf nehmen, dringend vor Augen geführt werden, dass selbst unbescholtene Angeklagte mit einer hohen Strafe rechnen müssen, damit die gewünschte abschreckende Wirkung potentiellen Tätern gegenüber erzielt werden könne. Bei objektiver Abwägung der korrigierten Strafzumessungslage (Paragraph 32, StGB) und unter Berücksichtigung, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Taten stehen muss, erweise sich zwar die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion als etwas überhöht, eine Reduktion des Strafmaßes sei jedoch lediglich auf ein dem Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert der Tat adäquates Ausmaß in Form einer sechsjährigen Freiheitsstrafe möglich. Der BF trat diese Haftstrafe am 14.12.2023 an. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG indiziert – wie erwähnt - das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.Die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG indiziert – wie erwähnt - das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das BFA ging zutreffend davon aus, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen ist, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei sowie, dass das Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.Das BFA ging zutreffend davon aus, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen ist, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei sowie, dass das Einreiseverbot zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Nach der Judikatur des VwGH (vgl. 19.05.2022, Ra 2019/21/0396) stellt grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060).Nach der Judikatur des VwGH vergleiche 19.05.2022, Ra 2019/21/0396) stellt grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060). Der EGMR hat den Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl. EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Der EuGH hält ferner fest, dass der illegale Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Unionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt (vgl. EuGH 23.11.2010, C- 145/09, Panagiotis Tsakouridis).Der EGMR hat den Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt vergleiche EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Der EuGH hält ferner fest, dass der illegale Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Unionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt vergleiche EuGH 23.11.2010, C- 145/09, Panagiotis Tsakouridis). Aktuell befindet sich der BF in Strafhaft und entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127, mwN).Aktuell befindet sich der BF in Strafhaft und entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug der Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN; VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug der Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN; VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Fallgegenständlich fällt zu Ungunsten des BF auch besonders ins Gewicht, dass er über Frage des erkennenden Gerichts, weshalb er Drogen geschmuggelt habe, ausführte, er habe Herrn XXXX durch die Bezahlung „der Post“ über sein Paypal-Konto helfen wollen, wobei ihm bezogen auf den Inhalt des Pakets gesagt worden sei, das seien „ein paar Medikamente, die wahrscheinlich gesetzwidrig seien“. Die Bezahlung der Postkosten über sein Paypal- Konto seien seine „Gegenleistung“ gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2024, S. 8 f). Demgegenüber wurde im Rahmen des Urteils des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 15.05.2023 zu XXXX festgehalten, dass der BF gewusst habe, dass er durch seine Tathandlungen Suchtgift in einer die 25-fachen Grenzmenge übersteigenden Menge nach Österreich einführt und habe dies auch gewollt. Er habe Kenntnis über den Inhalt des von ihm verschickten Pakets gehabt und insbesondere gewusst, dass und wie viel Suchtgift sich darin befindet. Das nach Österreich versendete Paket sei vergleichbar mit jenem Verpackungs- und Beimaterial, das bei der Hausdurchsuchung in XXXX im Keller des BF am 22.11.2022 nebst weiteren etwa 6 Kilogramm synthetischer Drogen gefunden wurde. Der BF habe insbesondere nicht erklären können, wie es sein könne, dass im Kellerabteil, zu dem der auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG genannte Herr XXXX keinen Zugang habe, weitere Pakete mit Suchtgift gefunden worden seien (vgl. AS 77 ff). Im Berufungsurteil wird nochmal ausdrücklich festgehalten, dass die Ausführungen, wonach er sein Paypal-Konto zur Verfügung gestellt und von dem Paket mit dem Suchtgift keine Kenntnis gehabt habe, im Hinblick auf den rechtskräftigen Schuldspruch der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 03.10.2023 unerheblich seien sei (vgl. AS 71 f). Fallgegenständlich fällt zu Ungunsten des BF auch besonders ins Gewicht, dass er über Frage des erkennenden Gerichts, weshalb er Drogen geschmuggelt habe, ausführte, er habe Herrn römisch 40 durch die Bezahlung „der Post“ über sein Paypal-Konto helfen wollen, wobei ihm bezogen auf den Inhalt des Pakets gesagt worden sei, das seien „ein paar Medikamente, die wahrscheinlich gesetzwidrig seien“. Die Bezahlung der Postkosten über sein Paypal- Konto seien seine „Gegenleistung“ gewesen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2024, S. 8 f). Demgegenüber wurde im Rahmen des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 15.05.2023 zu römisch 40 festgehalten, dass der BF gewusst habe, dass er durch seine Tathandlungen Suchtgift in einer die 25-fachen Grenzmenge übersteigenden Menge nach Österreich einführt und habe dies auch gewollt. Er habe Kenntnis über den Inhalt des von ihm verschickten Pakets gehabt und insbesondere gewusst, dass und wie viel Suchtgift sich darin befindet. Das nach Österreich versendete Paket sei vergleichbar mit jenem Verpackungs- und Beimaterial, das bei der Hausdurchsuchung in römisch 40 im Keller des BF am 22.11.2022 nebst weiteren etwa 6 Kilogramm synthetischer Drogen gefunden wurde. Der BF habe insbesondere nicht erklären können, wie es sein könne, dass im Kellerabteil, zu dem der auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG genannte Herr römisch 40 keinen Zugang habe, weitere Pakete mit Suchtgift gefunden worden seien vergleiche AS 77 ff). Im Berufungsurteil wird nochmal ausdrücklich festgehalten, dass die Ausführungen, wonach er sein Paypal-Konto zur Verfügung gestellt und von dem Paket mit dem Suchtgift keine Kenntnis gehabt habe, im Hinblick auf den rechtskräftigen Schuldspruch der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 03.10.2023 unerheblich seien sei vergleiche AS 71 f). Wie die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zu den Umständen der Tat demnach zeigen, hat sich der BF nach wie vor nicht angemessen mit seiner Tat, aufgrund der er rechtskräftig verurteilt worden ist, auseinandergesetzt, zumal er diese nach wie vor leugnet bzw. verharmlost. Wenngleich der BF anspricht, dass ihm sehr leid tue, dass sein Verhalten der österreichischen Gesellschaft geschadet habe, setzt er sich beispielsweise zu keinem Zeitpunkt damit auseinander, dass das Paket nach Neuseeland weiterversendet werden und im Rahmen der Hausdurchsuchung in den Niederlanden zwei weitere idente Pakete mit identem Inhalt bzw. 6 Kilogramm synthetischer Drogen gefunden wurden (vgl. AS 76 ff). Die bloße Behauptung, Reue zu empfinden (vgl. insbesondere Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2024, S. 9), vermag nicht zu überzeugen. Es kann aktuell nicht von einer Unrechtseinsicht oder hinreichender Verantwortungsübernahme des BF ausgegangen werden.Wie die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zu den Umständen der Tat demnach zeigen, hat sich der BF nach wie vor nicht angemessen mit seiner Tat, aufgrund der er rechtskräftig verurteilt worden ist, auseinandergesetzt, zumal er diese nach wie vor leugnet bzw. verharmlost. Wenngleich der BF anspricht, dass ihm sehr leid tue, dass sein Verhalten der österreichischen Gesellschaft geschadet habe, setzt er sich beispielsweise zu keinem Zeitpunkt damit auseinander, dass das Paket nach Neuseeland weiterversendet werden und im Rahmen der Hausdurchsuchung in den Niederlanden zwei weitere idente Pakete mit identem Inhalt bzw. 6 Kilogramm synthetischer Drogen gefunden wurden vergleiche AS 76 ff). Die bloße Behauptung, Reue zu empfinden vergleiche insbesondere Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2024, S. 9), vermag nicht zu überzeugen. Es kann aktuell nicht von einer Unrechtseinsicht oder hinreichender Verantwortungsübernahme des BF ausgegangen werden. Zumal der BF vor dem erkennenden Gericht weiters explizit anführte, dass er seit 2018 nach Holland eingereist, in einem Restaurant als Koch gearbeitet, vom Restaurantbesitzer eine Wohnung zur Verfügung gestellt bekam und mit dem Geld gut auskam, sogar Geld an seine Eltern nach China schickte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2024, S. 8), lässt sich sein kriminelles Verhalten auch nicht etwa aufgrund des Vorliegens einer (finanziellen) Notlage sowie aufgrund seiner diesbezüglichen glaubhaften Angaben auch nicht angesichts von Suchtmittelergebenheit erklären. Ausdrücklich befragt dazu, wie er sich in Zukunft verhalten werde, damit er nicht wieder eine Straftat begehe, führte der BF jedoch an, dass er „nach den 6 Jahren ein ganz einfaches Leben nehmen werde“ und sich „nicht Fantasien in Bezug auf ein besseres Leben hingeben“ werde, er werde „alles nach dem Gesetz machen“ (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2024, S. 8). In diesem Zusammenhang ist jedoch erneut festzuhalten, dass sich der BF befindet derzeit allerdings noch in Strafhaft befindet. Er wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Zumal der BF vor dem erkennenden Gericht weiters explizit anführte, dass er seit 2018 nach Holland eingereist, in einem Restaurant als Koch gearbeitet, vom Restaurantbesitzer eine Wohnung zur Verfügung gestellt bekam und mit dem Geld gut auskam, sogar Geld an seine Eltern nach China schickte vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2024, S. 8), lässt sich sein kriminelles Verhalten auch nicht etwa aufgrund des Vorliegens einer (finanziellen) Notlage sowie aufgrund seiner diesbezüglichen glaubhaften Angaben auch nicht angesichts von Suchtmittelergebenheit erklären. Ausdrücklich befragt dazu, wie er sich in Zukunft verhalten werde, damit er nicht wieder eine Straftat begehe, führte der BF jedoch an, dass er „nach den 6 Jahren ein ganz einfaches Leben nehmen werde“ und sich „nicht Fantasien in Bezug auf ein besseres Leben hingeben“ werde, er werde „alles nach dem Gesetz machen“ vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2024, S. 8). In diesem Zusammenhang ist jedoch erneut festzuhalten, dass sich der BF befindet derzeit allerdings noch in Strafhaft befindet. Er wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Im Hinblick auf das so umrissene Persönlichkeitsbild des BF sowie insbesondere in Anbetracht der verhängten unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren und die Rechtsprechung des VwGH kann eine Gefährdungsprognose bezogen auf den Zeitpunkt der Haftentlassung fallgegenständlich nicht zu Gunsten des BF ausfallen. Der BF hat durch sein die strafrechtlichen Rechtsnormen qualifiziert negierendes Verhalten seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich bzw. im Gebiet der Mitgliedstaaten geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Gesamtschau des Verhaltens des BF von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, wird es eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit bedürfen. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist. Das folge unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra. 2020/21/0349, mwN). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236).Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist. Das folge unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra. 2020/21/0349, mwN). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua/Lettland., 60654/00).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua/Lettland., 60654/00). Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass das mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Einreiseverbot jedenfalls das Hoheitsgebiet aller Mitgliedsstaaten, ausgenommen Irland und Vereinigtes Königreich sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein umfasst (vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021), und es
Art. 11Abs.
4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) dem jeweiligen Mitgliedsstaat zusteht, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass das mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Einreiseverbot jedenfalls das Hoheitsgebiet aller Mitgliedsstaaten, ausgenommen Irland und Vereinigtes Königreich sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein umfasst vergleiche VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021), und es
Artikel 11
, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) dem jeweiligen Mitgliedsstaat zusteht, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Festzuhalten ist, dass familiäre oder private Interessen in Europa der Erlassung des Einreiseverbotes nicht entgegenstehen und ist diesfalls auch kein Entfall des Einreiseverbotes denkbar. So kann mit einer Rückkehrentscheidung auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG). Es steht allerdings – wie erwähnt - jedem Mitgliedstaat frei, einem Drittstaatsangehörigen die Einreise bzw. den Aufenthalt auch bei einem bestehenden Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaates zu gewähren.Festzuhalten ist, dass familiäre oder private Interessen in Europa der Erlassung des Einreiseverbotes nicht entgegenstehen und ist diesfalls auch kein Entfall des Einreiseverbotes denkbar. So kann mit einer Rückkehrentscheidung auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG). Es steht allerdings – wie erwähnt - jedem Mitgliedstaat frei, einem Drittstaatsangehörigen die Einreise bzw. den Aufenthalt auch bei einem bestehenden Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaates zu gewähren. Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Fall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Fall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Wie bereits behandelt lebte der BF vor seiner Überstellung in das Bundesgebiet ab 2018 in den Niederlanden und war dort erwerbstätig. Er besaß allerdings lediglich eine befristet gültige Aufenthaltsberechtigung, deren Gültigkeit im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts abgelaufen ist. Vor dem erkennenden Gericht sprach der BF davon, nach seiner Haftentlassung allenfalls nach Holland zurückkehren zu wollen, um dort wieder als Koch zu arbeiten. Wenngleich der BF einen Führerschein, ein Sprachdiplom zur Einbürgerung vom 10.03.2022 sowie Lohnzettel, allerdings nicht in deutscher Sprache, vorlegte (vgl. OZ 9), ergab sich nicht, dass der BF über besondere Naheverhältnisse zu in den Niederlanden aufhältigen Personen verfügt. Ausdrücklich führte der BF an, seine Partnerin sei nach China zurückgekehrt. Lediglich im Rahmen der Schilderung seiner Straftat erwähnte er namentlich Herr XXXX , der sich ebenfalls in den Niederlanden aufgehalten habe. Inwieweit im Schengenraum ein Familienleben bestehe (vgl. AS 213), wurde ebenso weder im Rahmen der Beschwerde näher noch seitens des BF etwa im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dargetan. Es ergab sich nicht, dass der BF über besondere Naheverhältnisse zu in den Niederlanden aufhältigen Personen verfügt oder er konkrete familiäre oder sozialen Bindungen im Gebiet der Mitgliedstaaten hat. Abgesehen davon schließt ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot, wie bereits angesprochen, mit Blick auf Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch die Niederlande oder eines anderen Mitgliedstaates nicht absolut aus.Wie bereits behandelt lebte der BF vor seiner Überstellung in das Bundesgebiet ab 2018 in den Niederlanden und war dort erwerbstätig. Er besaß allerdings lediglich eine befristet gültige Aufenthaltsberechtigung, deren Gültigkeit im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts abgelaufen ist. Vor dem erkennenden Gericht sprach der BF davon, nach seiner Haftentlassung allenfalls nach Holland zurückkehren zu wollen, um dort wieder als Koch zu arbeiten. Wenngleich der BF einen Führerschein, ein Sprachdiplom zur Einbürgerung vom 10.03.2022 sowie Lohnzettel, allerdings nicht in deutscher Sprache, vorlegte vergleiche OZ 9), ergab sich nicht, dass der BF über besondere Naheverhältnisse zu in den Niederlanden aufhältigen Personen verfügt. Ausdrücklich führte der BF an, seine Partnerin sei nach China zurückgekehrt. Lediglich im Rahmen der Schilderung seiner Straftat erwähnte er namentlich Herr römisch 40 , der sich ebenfalls in den Niederlanden aufgehalten habe. Inwieweit im Schengenraum ein Familienleben bestehe vergleiche AS 213), wurde ebenso weder im Rahmen der Beschwerde näher noch seitens des BF etwa im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dargetan. Es ergab sich nicht, dass der BF über besondere Naheverhältnisse zu in den Niederlanden aufhältigen Personen verfügt oder er konkrete familiäre oder sozialen Bindungen im Gebiet der Mitgliedstaaten hat. Abgesehen davon schließt ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot, wie bereits angesprochen, mit Blick auf Artikel 11, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch die Niederlande oder eines anderen Mitgliedstaates nicht absolut aus. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verhängung eines Einreiseverbotes
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG somit jedenfalls in Abwägung der persönlichen Interessen des BF mit der Gefährdung der öffentlichen Interessen durch die Begehung einer qualifizierten Straftat nach dem SMG dem Grunde nach als rechtskonform geboten und gerechtfertigt.Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verhängung eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG somit jedenfalls in Abwägung der persönlichen Interessen des BF mit der Gefährdung der öffentlichen Interessen durch die Begehung einer qualifizierten Straftat nach dem SMG dem Grunde nach als rechtskonform geboten und gerechtfertigt. Im gegenständlichen Fall erweist sich die vom BFA verhängte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes allerdings in casu als nicht angemessen: Bei der Verhängung eines Einreiseverbots darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwN).Bei der Verhängung eines Einreiseverbots darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwN). Nach der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH ist – wie schon ausgeführt – in Bezug auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes, der Gefährdungsprognose und damit auch bei der Dauer des Einreiseverbotes auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht auszuschließen, dass auch der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe (hier 20 Jahre) – selbst im Falle einer früheren bedingten Entlassung – zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. Es sind dabei auch die Entwicklungen des BF während der langen Strafhaft einzubeziehen und bei der Prognosebeurteilung zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113).Nach der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH ist – wie schon ausgeführt – in Bezug auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes, der Gefährdungsprognose und damit auch bei der Dauer des Einreiseverbotes auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht auszuschließen, dass auch der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe (hier 20 Jahre) – selbst im Falle einer früheren bedingten Entlassung – zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. Es sind dabei auch die Entwicklungen des BF während der langen Strafhaft einzubeziehen und bei der Prognosebeurteilung zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten, massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Die verhängte Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren geht deutlich über das untere Drittel hinaus bzw. wurde der Strafrahmen beinahe bis zur Hälfte ausgeschöpft. Zudem kann mit Blick auf die obigen Erwägungen aktuell nicht von einer Unrechtseinsicht oder hinreichender Verantwortungsübernahme des BF ausgegangen werden. Allerdings ist fallgegenständlich mit Blick auf die konkreten Umstände, insbesondere aufgrund des erstmalig durch den BF gezeigten konkreten Fehlverhaltens, die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes angebracht. Hierdurch bleibt vor allem die Möglichkeit gewahrt, die Sanktion bei einer allfälligen neuerlichen oder noch schwereren Delinquenz angemessen zu steigern. Das erkennende Gericht erachtet es im konkreten Einzelfall als unverhältnismäßig, den BF mit einer über eine befristete Dauer - in der der BF auch sein Wohlverhalten bzw. die Abkehr seines kriminellen Lebenswandels unter Beweis stellen kann - hinausgehenden Einreiseverbot zu belasten.Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Die verhängte Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren geht deutlich über das untere Drittel hinaus bzw. wurde der Strafrahmen beinahe bis zur Hälfte ausgeschöpft. Zudem kann mit Blick auf die obigen Erwägungen aktuell nicht von einer Unrechtseinsicht oder hinreichender Verantwortungsübernahme des BF ausgegangen werden. Allerdings ist fallgegenständlich mit Blick auf die konkreten Umstände, insbesondere aufgrund des erstmalig durch den BF gezeigten konkreten Fehlverhaltens, die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes angebracht. Hierdurch bleibt vor allem die Möglichkeit gewahrt, die Sanktion bei einer allfälligen neuerlichen oder noch schwereren Delinquenz angemessen zu steigern. Das erkennende Gericht erachtet es im konkreten Einzelfall als unverhältnismäßig, den BF mit einer über eine befristete Dauer - in der der BF auch sein Wohlverhalten bzw. die Abkehr seines kriminellen Lebenswandels unter Beweis stellen kann - hinausgehenden Einreiseverbot zu belasten. Die vom BFA vorgenommene Ausschöpfung der Höchstdauer des Einreiseverbotes im unbefristeten Ausmaß ist im konkreten Einzelfall zu hoch angesetzt. Fallbezogen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes in der Dauer von 8 (acht) Jahren geboten. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit stattzugeben und die durch das BFA im gegenständlichen Verfahren unbefristete Dauer des Einreiseverbotes
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände des gegenständlichen Einzelfalls auf ein auf die Dauer 8 (acht) Jahre befristetes Einreiseverbot herabzusetzen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit stattzugeben und die durch das BFA im gegenständlichen Verfahren unbefristete Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände des gegenständlichen Einzelfalls auf ein auf die Dauer 8 (acht) Jahre befristetes Einreiseverbot herabzusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W242.2286948.1.00