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{'item': 'W261 2268436-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlW261 2268436-2 Spruch, W261 2268436-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 14.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Mit Bescheid vom 03.02.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  3. Mit Bescheid vom 03.02.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine politische Verfolgung in Syrien nicht glaubhaft machen habe können. Die belangte Behörde gehe von vorrangig wirtschaftlichen Gründen für die Flucht des Beschwerdeführers aus. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  4. Mit Eingabe vom 02.03.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde.
  5. Mit Eingabe vom 02.03.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2024, W148 2268436-1/11E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar im wehrdienstfähigen Alter sei, er aber als einziger Sohn seiner Familie von der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes befreit sei. Zudem weise er keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen die syrische Regierung vor. Er habe keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, ihm werde auch keine oppositionelle Gesinnung vonseiten der syrischen Regierung unterstellt. Auch sonst droht ihm keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
  7. Mit Bescheid vom 12.01.2024 verlängerte die belangte Behörde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers.
  8. Am 07.08.2024 langte bei der belangten Behörde eine E-Mailnachricht einer namentlich genannten Person ein. Darin wurde im Wesentlichen (in englischer Sprache) vorgebracht, dass der gegenständliche Beschwerdeführer vorgebe ein syrischer Flüchtling zu sein. In Wahrheit lebe und arbeite er aber in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Zudem besitze er eine Visa Karte und mindestens 200.000 Euro. Er erhalte auch soziale Leistungen von Österreich. Weiters fotografiere der Beschwerdeführer arabische Frauen und erpresse sie damit. Zudem reise der Beschwerdeführer heimlich von Österreich in die Vereinigten Arabischen Emirate, der Stempel sei in seinem Pass ersichtlich. Als Anhang wurde eine Kopie eines Ausweises mit den Daten des Beschwerdeführers, ausgestellt von den Vereinigten Arabischen Emiraten, Kopien zweier XXXX Visa Karten, eine laufend auf XXXX , gültig bis XXXX und eine laufend auf XXXX , gültig bis XXXX , Kopien diverser Passseiten, inkl. eines Visums für die Vereinigten Arabische Emirate, laufend auf den Beschwerdeführer, gültig von 11.07.2019 bis 11.06.2021, und eines türkischen Visums für Touristen, sowie eine Kopie eines syrischen Reisepasses laufend auf den Beschwerdeführer, übermittelt.
  9. Am 07.08.2024 langte bei der belangten Behörde eine E-Mailnachricht einer namentlich genannten Person ein. Darin wurde im Wesentlichen (in englischer Sprache) vorgebracht, dass der gegenständliche Beschwerdeführer vorgebe ein syrischer Flüchtling zu sein. In Wahrheit lebe und arbeite er aber in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Zudem besitze er eine Visa Karte und mindestens 200.000 Euro. Er erhalte auch soziale Leistungen von Österreich. Weiters fotografiere der Beschwerdeführer arabische Frauen und erpresse sie damit. Zudem reise der Beschwerdeführer heimlich von Österreich in die Vereinigten Arabischen Emirate, der Stempel sei in seinem Pass ersichtlich. Als Anhang wurde eine Kopie eines Ausweises mit den Daten des Beschwerdeführers, ausgestellt von den Vereinigten Arabischen Emiraten, Kopien zweier römisch 40 Visa Karten, eine laufend auf römisch 40 , gültig bis römisch 40 und eine laufend auf römisch 40 , gültig bis römisch 40 , Kopien diverser Passseiten, inkl. eines Visums für die Vereinigten Arabische Emirate, laufend auf den Beschwerdeführer, gültig von 11.07.2019 bis 11.06.2021, und eines türkischen Visums für Touristen, sowie eine Kopie eines syrischen Reisepasses laufend auf den Beschwerdeführer, übermittelt.
  10. Mit E-Mailnachricht vom 09.08.2024 übermittelte die belangte Behörde den Sachverhalt der österreichischen Botschaft Abu Dhabi und ersuchte die österreichische Botschaft um Übermittlung weiterführender Informationen betreffend den Beschwerdeführer.
  11. Am selben Tag übermittelte die belangte Behörde eine Sachverhaltsmitteilung an die Landespolizeidirektion (LPD) Wien.
  12. Mit E-Mailnachricht vom 12.08.2024 übermittelte die belangte Behörde den Sachverhalt an den Fonds Soziales Wien (FSW).
  13. Mit E-Mailnachricht vom 13.08.2024 übermittelte die österreichische Botschaft Abu Dhabi der belangten Behörde einen Screenshot der Federal Authority for Identity, Citizenship, Customs & Port Security (ICP), der den gültigen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers bestätige. Da unter der Kategorie „File Issue“ der XXXX vermerkt sei, könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel vor etwa einem Jahr um zwei Jahre verlängert habe. Wie aus der ID-Karte hervorgehe, sei der Beschwerdeführer bei einer Firma in XXXX beschäftigt. Es sei von einem Arbeitskollegen des Beschwerdeführers bestätigt worden, dass er dort seit 2014 als Buchhalter arbeite. Auch der Vater des Beschwerdeführers, der ebenso dort arbeite, habe telefonisch bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor dort beschäftigt sei. Den Beschwerdeführer selbst hätten sie telefonisch nicht erreicht.
  14. Mit E-Mailnachricht vom 13.08.2024 übermittelte die österreichische Botschaft Abu Dhabi der belangten Behörde einen Screenshot der Federal Authority for Identity, Citizenship, Customs & Port Security (ICP), der den gültigen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers bestätige. Da unter der Kategorie „File Issue“ der römisch 40 vermerkt sei, könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel vor etwa einem Jahr um zwei Jahre verlängert habe. Wie aus der ID-Karte hervorgehe, sei der Beschwerdeführer bei einer Firma in römisch 40 beschäftigt. Es sei von einem Arbeitskollegen des Beschwerdeführers bestätigt worden, dass er dort seit 2014 als Buchhalter arbeite. Auch der Vater des Beschwerdeführers, der ebenso dort arbeite, habe telefonisch bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor dort beschäftigt sei. Den Beschwerdeführer selbst hätten sie telefonisch nicht erreicht.
  15. Mit E-Mailnachricht vom selben Tag übermittelte die belangte Behörde ein Parteiengehör an die österreichische Botschaft Abu Dhabi, mit der Bitte, dieses an den Beschwerdeführer persönlich zuzustellen. In diesem Schreiben vom 13.08.2024 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in den VAE habe und diesen Umstand in seinem Asylverfahren verschwiegen habe. Er sei in den VAE aufenthaltsberechtigt und seit 2014 bei der Firma XXXX in XXXX beschäftigt. In Österreich beziehe er ungerechtfertigt Sozialleistungen. Aufgrund dessen sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz aktuell noch vorliegen würden. Zweifellos sei neben der tatsächlichen Schutzbedürftigkeit die Anwesenheit im österreichischen Bundesgebiet eine Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.In diesem Schreiben vom 13.08.2024 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in den VAE habe und diesen Umstand in seinem Asylverfahren verschwiegen habe. Er sei in den VAE aufenthaltsberechtigt und seit 2014 bei der Firma römisch 40 in römisch 40 beschäftigt. In Österreich beziehe er ungerechtfertigt Sozialleistungen. Aufgrund dessen sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz aktuell noch vorliegen würden. Zweifellos sei neben der tatsächlichen Schutzbedürftigkeit die Anwesenheit im österreichischen Bundesgebiet eine Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
  16. Mit E-Mailnachricht vom 16.08.2024 übermittelte die österreichische Botschaft Abu Dhabi das im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte Dokument, welches persönlich vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde. Er habe sich mit seiner gültigen VAE-ID Karte, Nr. XXXX ausgewiesen, eine Kopie dieses Ausweises wurde als Anhang beigefügt.
  17. Mit E-Mailnachricht vom 16.08.2024 übermittelte die österreichische Botschaft Abu Dhabi das im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte Dokument, welches persönlich vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde. Er habe sich mit seiner gültigen VAE-ID Karte, Nr. römisch 40 ausgewiesen, eine Kopie dieses Ausweises wurde als Anhang beigefügt.
  18. Mit E-Mailnachricht vom 19.08.2024 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der belangten Behörde eine Vollmachtsbekanntgabe.
  19. Am 27.08.2024 übermittelte die Magistratsabteilung 40 der Stadt Wien der belangten Behörde eine bei ihnen eingelangte E-Mailnachricht, die mit jener E-Mailnachricht, welche am 07.08.2024 bei der belangten Behörde einlangte, ident ist, weiter.
  20. Am 28.08.2024 übermittelte der Beschwerdeführer – unter Vorlage eines Arztbriefes, einer Anmeldebestätigung bei einem Deutschkurs, eines Anmeldeformulars der Organisation XXXX und einer ärztlichen Terminbestätigung, jeweils in Kopie – durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme an die belangte Behörde. In dieser beantragte er die Einstellung des Aberkennungsverfahrens. Im Wesentlichen führte er weiters aus, dass er im Jahr 2014 in die VAE geflüchtet sei. Aufgrund der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2021 habe er die VAE verlassen und nach Europa fliehen müssen. Seitdem arbeite er nicht mehr in den VAE. Der Beschwerdeführer habe niemals bei einem Unternehmen namens XXXX , sondern in einer Firma namens XXXX gearbeitet. Seine Eltern und seine minderjährigen Kinder würden weiterhin in den VAE leben, deswegen habe er seine Familie besucht. Aufgrund der Distanzierung zu seiner Familie leide der Beschwerdeführer unter Depressionen und nehme regelmäßig Medikamente ein. Er habe sich bei einem Deutschkurs angemeldet und sei bemüht seine Integration in Österreich zu verbessern. Er habe keine ungerechtfertigten Sozialleistungen in Österreich bezogen. Es würden keine hinreichenden Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen.
  21. Am 28.08.2024 übermittelte der Beschwerdeführer – unter Vorlage eines Arztbriefes, einer Anmeldebestätigung bei einem Deutschkurs, eines Anmeldeformulars der Organisation römisch 40 und einer ärztlichen Terminbestätigung, jeweils in Kopie – durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme an die belangte Behörde. In dieser beantragte er die Einstellung des Aberkennungsverfahrens. Im Wesentlichen führte er weiters aus, dass er im Jahr 2014 in die VAE geflüchtet sei. Aufgrund der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2021 habe er die VAE verlassen und nach Europa fliehen müssen. Seitdem arbeite er nicht mehr in den VAE. Der Beschwerdeführer habe niemals bei einem Unternehmen namens römisch 40 , sondern in einer Firma namens römisch 40 gearbeitet. Seine Eltern und seine minderjährigen Kinder würden weiterhin in den VAE leben, deswegen habe er seine Familie besucht. Aufgrund der Distanzierung zu seiner Familie leide der Beschwerdeführer unter Depressionen und nehme regelmäßig Medikamente ein. Er habe sich bei einem Deutschkurs angemeldet und sei bemüht seine Integration in Österreich zu verbessern. Er habe keine ungerechtfertigten Sozialleistungen in Österreich bezogen. Es würden keine hinreichenden Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen.
  22. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 03.02.2023 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 12.01.2024 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.).
  23. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 03.02.2023 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 12.01.2024 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in den Vereinigten Arabischen Emiraten (im Folgenden VAE) aufhalte. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in die VAE verlegt, er sei dort aufenthaltsberechtigt und erwerbstätig. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, dass seine gültige Aufenthaltsberechtigung in den VAE nur verlängert werden könne, wenn er in den VAE erwerbstätig sei. Die Firma in den VAE habe auch bestätigt, dass er seit Jahren dort arbeite. Er habe sich auch bei der österreichischen Botschaft in den VAE selbst durch Vorlage eines Identitätsdokumentes, welches von den VAE ausgestellt worden sei, gemeldet. Er habe Österreich freiwillig verlassen, ohne dies den zuständigen Stellen zu melden. In Österreich sei er immer nur kurzfristig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er verfüge seit 30.08.2024 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister der Republik Österreich. Die Gründe für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten würden somit nicht mehr vorliegen. Da sich sein Lebensmittelpunkt jedenfalls aktuell in den VAE und somit außerhalb von Österreich befinde, sei daher der Aberkennungstatbestand gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in den Vereinigten Arabischen Emiraten (im Folgenden VAE) aufhalte. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in die VAE verlegt, er sei dort aufenthaltsberechtigt und erwerbstätig. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, dass seine gültige Aufenthaltsberechtigung in den VAE nur verlängert werden könne, wenn er in den VAE erwerbstätig sei. Die Firma in den VAE habe auch bestätigt, dass er seit Jahren dort arbeite. Er habe sich auch bei der österreichischen Botschaft in den VAE selbst durch Vorlage eines Identitätsdokumentes, welches von den VAE ausgestellt worden sei, gemeldet. Er habe Österreich freiwillig verlassen, ohne dies den zuständigen Stellen zu melden. In Österreich sei er immer nur kurzfristig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er verfüge seit 30.08.2024 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister der Republik Österreich. Die Gründe für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten würden somit nicht mehr vorliegen. Da sich sein Lebensmittelpunkt jedenfalls aktuell in den VAE und somit außerhalb von Österreich befinde, sei daher der Aberkennungstatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt.
  24. Mit E-Mailnachricht vom 11.10.2024 erhob der Beschwerdeführer – unter Vorlage einer Niederschrift des Magistratischen Bezirksamtes des
  25. und
  26. Bezirkes, eines Patientenbriefes vom 12.09.2024, einem Auszug aus dem ZMR vom 25.09.2024, einer Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurses vom 04.10.2024, eines österreichischen Führerscheins, einer Terminkarte des Österreichischen Integrations Fonds (ÖIF), einer ärztlichen Terminbestätigung und eines Personalausweises der Vereinigten Arabischen Emirate, laufend auf XXXX , jeweils in Kopie – gegen den Bescheid vom 13.09.2024 durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Im Begleitschreiben wurde im Wesentlichen ein ähnliches Vorbringen wie in der Stellungnahme vom 28.08.2024 erstattet. Weiters führte er aus, dass er keine ungerechtfertigten Sozialleistungen, sondern nur drei Monate Sozialleistung bezogen habe. Er habe versucht sich am 30.08.2024 beim Meldeamt anzumelden, dies sei schlussendlich am 03.10.2024 erfolgt. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, dass er seit 03.02.2023 seine Familie lediglich drei Mal in den VAE besucht habe. Die belangte Behörde habe insofern eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen, da sie nicht nachvollziehbar begründet habe, worauf sich ihre Annahme stütze, dass der Beschwerdeführer in den VAE aufhältig und erwerbstätig sei. Nach der Judikatur des VwGH seien einmalige Reisen von kurzer Dauer jedenfalls nicht unter Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK zu subsumieren, weswegen in diesen Fällen eine Aberkennung des Schutzstatus rechtswidrig sei und die zusätzlichen Voraussetzungen gar nicht geprüft werden hätten müssen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  27. Mit E-Mailnachricht vom 11.10.2024 erhob der Beschwerdeführer – unter Vorlage einer Niederschrift des Magistratischen Bezirksamtes des
  28. und
  29. Bezirkes, eines Patientenbriefes vom 12.09.2024, einem Auszug aus dem ZMR vom 25.09.2024, einer Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurses vom 04.10.2024, eines österreichischen Führerscheins, einer Terminkarte des Österreichischen Integrations Fonds (ÖIF), einer ärztlichen Terminbestätigung und eines Personalausweises der Vereinigten Arabischen Emirate, laufend auf römisch 40 , jeweils in Kopie – gegen den Bescheid vom 13.09.2024 durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Im Begleitschreiben wurde im Wesentlichen ein ähnliches Vorbringen wie in der Stellungnahme vom 28.08.2024 erstattet. Weiters führte er aus, dass er keine ungerechtfertigten Sozialleistungen, sondern nur drei Monate Sozialleistung bezogen habe. Er habe versucht sich am 30.08.2024 beim Meldeamt anzumelden, dies sei schlussendlich am 03.10.2024 erfolgt. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, dass er seit 03.02.2023 seine Familie lediglich drei Mal in den VAE besucht habe. Die belangte Behörde habe insofern eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen, da sie nicht nachvollziehbar begründet habe, worauf sich ihre Annahme stütze, dass der Beschwerdeführer in den VAE aufhältig und erwerbstätig sei. Nach der Judikatur des VwGH seien einmalige Reisen von kurzer Dauer jedenfalls nicht unter Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK zu subsumieren, weswegen in diesen Fällen eine Aberkennung des Schutzstatus rechtswidrig sei und die zusätzlichen Voraussetzungen gar nicht geprüft werden hätten müssen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  30. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 17.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 30.10.2024 einlangte. Mit der Beschwerdevorlage wurde zusätzlich eine Stellungnahme eingebracht. In dieser führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Vertretung des Beschwerdeführers zwar angegeben habe, dass der Beschwerdeführer lediglich kurzfristig zum Zwecke eines Verwandtenbesuches in die VAE gereist sei, jedoch habe es die Rechtsvertretung unterlassen der Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten. Insbesondere sei auf die entsprechenden Erhebungen der österreichischen Botschaft Abu Dhabi zu verweisen, demnach habe sich der Beschwerdeführer erst am XXXX eine erneute Aufenthaltsberechtigungskarte für die VAE ausstellen lassen. Zudem sei er laut Auskünften bei der Firma XXXX in XXXX beschäftigt. Der Beschwerdeführer habe das Parteiengehör persönlich am 16.08.2024 in XXXX entgegengenommen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch in Wien gemeldet gewesen sei. Die Rechtsvertretung habe es verabsäumt aufzuzeigen, warum das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinen Wohnsitz im Bundesgebiet gehabt. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person zum Zwecke einer kurzfristigen Auslandsreise seinen Wohnsitz in Österreich aufgebe, während bereits eine Aufenthaltsberechtigung für Erwerbstätige in den VAE bestehe. Auch die Historie des ZMR spreche dafür, dass der Beschwerdeführer regelmäßig in den VAE verweile.
  31. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 17.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 30.10.2024 einlangte. Mit der Beschwerdevorlage wurde zusätzlich eine Stellungnahme eingebracht. In dieser führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Vertretung des Beschwerdeführers zwar angegeben habe, dass der Beschwerdeführer lediglich kurzfristig zum Zwecke eines Verwandtenbesuches in die VAE gereist sei, jedoch habe es die Rechtsvertretung unterlassen der Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten. Insbesondere sei auf die entsprechenden Erhebungen der österreichischen Botschaft Abu Dhabi zu verweisen, demnach habe sich der Beschwerdeführer erst am römisch 40 eine erneute Aufenthaltsberechtigungskarte für die VAE ausstellen lassen. Zudem sei er laut Auskünften bei der Firma römisch 40 in römisch 40 beschäftigt. Der Beschwerdeführer habe das Parteiengehör persönlich am 16.08.2024 in römisch 40 entgegengenommen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch in Wien gemeldet gewesen sei. Die Rechtsvertretung habe es verabsäumt aufzuzeigen, warum das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinen Wohnsitz im Bundesgebiet gehabt. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person zum Zwecke einer kurzfristigen Auslandsreise seinen Wohnsitz in Österreich aufgebe, während bereits eine Aufenthaltsberechtigung für Erwerbstätige in den VAE bestehe. Auch die Historie des ZMR spreche dafür, dass der Beschwerdeführer regelmäßig in den VAE verweile.
  32. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.12.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm unentschuldigt nicht an der Verhandlung teil, der Beschwerdeführer stimmte jedoch einer Befragung ohne seine Rechtsvertretung zu. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte weitere Bescheinigungsmittel im Original vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
  33. Mit E-Mailnachricht vom 27.01.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 16.11.
  34. In diesem Bericht wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen Verdachts auf schweren Betruges gemäß § 147 StGB angezeigt wurde.
  35. Mit E-Mailnachricht vom 27.01.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 16.11.
  36. In diesem Bericht wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen Verdachts auf schweren Betruges gemäß Paragraph 147, StGB angezeigt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  37. Feststellungen: 1.
  38. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der Stadt XXXX , im Stadtteil XXXX , im Gouvernement XXXX in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 , im Stadtteil römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in seiner Heimatstadt. Er besuchte zwölf Jahre lang die Grundschule und schloss diese mit Matura ab. Anschließend studierte er an der Universität und schloss ein XXXX Studium ab. Danach arbeitete er als Abteilungsmanager in einer Bank in Syrien.Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in seiner Heimatstadt. Er besuchte zwölf Jahre lang die Grundschule und schloss diese mit Matura ab. Anschließend studierte er an der Universität und schloss ein römisch 40 Studium ab. Danach arbeitete er als Abteilungsmanager in einer Bank in Syrien. Der Beschwerdeführer verließ Anfang des Jahres 2013 Syrien endgültig in Richtung Türkei. Von Anfang des Jahres 2014 bis November 2021 lebte und arbeitete der Beschwerdeführer in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Er reiste sodann über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn bis nach Österreich, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 14.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2024, W148 2268436-1/11E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.03.2023 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 03.02.2023 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2024, W148 2268436-1/11E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.03.2023 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 03.02.2023 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 12.01.2024 verlängerte die belangte Behörde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers. Am 07.08.2024 langte bei der belangten Behörde eine E-Mailnachricht mit den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer ein. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 03.02.2023 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 12.01.2024 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 03.02.2023 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 12.01.2024 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.
  39. Zum Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist geschieden und mit seiner ersten Ehefrau, die auch die Mutter seiner Kinder ist, wieder verheiratet. Der Ehe entstammen vier Kinder. Seine Ehefrau und seine Kinder leben gemeinsam mit seinem Vater in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Der Vater des Beschwerdeführers heißt XXXX (geb. XXXX ) und verfügt über eine Resident Identity Card der Vereinigten Arabischen Emirate. Er arbeitet im Unternehmen XXXX in XXXX als XXXX .Der Beschwerdeführer ist geschieden und mit seiner ersten Ehefrau, die auch die Mutter seiner Kinder ist, wieder verheiratet. Der Ehe entstammen vier Kinder. Seine Ehefrau und seine Kinder leben gemeinsam mit seinem Vater in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Der Vater des Beschwerdeführers heißt römisch 40 (geb. römisch 40 ) und verfügt über eine Resident Identity Card der Vereinigten Arabischen Emirate. Er arbeitet im Unternehmen römisch 40 in römisch 40 als römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfügte über ein Visum der Vereinigten Arabischen Emirate, welches am 11.07.2019 ausgestellt wurde und bis 11.06.2021 gültig war. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am XXXX eine „Resident Identity Card“ der Vereinigten Arabischen Emirate ausgestellt (Gültigkeitsdauer bis 09.07.2025). Der Beschwerdeführer verfügte über ein Visum der Vereinigten Arabischen Emirate, welches am 11.07.2019 ausgestellt wurde und bis 11.06.2021 gültig war. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am römisch 40 eine „Resident Identity Card“ der Vereinigten Arabischen Emirate ausgestellt (Gültigkeitsdauer bis 09.07.2025). Der Beschwerdeführer reiste seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich zumindest fünf Mal in den Zeiträumen um den 02.03.2023 (Aufenthaltsdauer unbekannt), vom 28.08.2023 bis 11.12.2023, vom 20.12.2023 bis 07.02.2024, vom 24.02.2024 bis 08.03.2024 und vom 18.07.2024 bis 21.08.2024 in die Vereinigten Arabischen Emirate und in die Niederlande. Der Beschwerdeführer war nachweislich am 17.06.2024, am 12.09.2024, am 16.09.2024, am 04.10.2024 und am 12.12.2024 in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer hat seit 16.09.2024 wieder einen aufrechten Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet. Vom 04.
  40. bis 07.09.2024 war er bei einem Restaurantbetrieb in XXXX als Arbeiter angemeldet. Am 04.10.2024 absolvierte er einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrations Fonds (ÖIF). Er absolvierte bislang keinen Deutschkurs. Am 17.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein österreichischer Führerschein ausgestellt. Der Beschwerdeführer war nachweislich am 17.06.2024, am 12.09.2024, am 16.09.2024, am 04.10.2024 und am 12.12.2024 in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer hat seit 16.09.2024 wieder einen aufrechten Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet. Vom 04.
  41. bis 07.09.2024 war er bei einem Restaurantbetrieb in römisch 40 als Arbeiter angemeldet. Am 04.10.2024 absolvierte er einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrations Fonds (ÖIF). Er absolvierte bislang keinen Deutschkurs. Am 17.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein österreichischer Führerschein ausgestellt. Der Beschwerdeführer leidet unter einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) und nimmt Mirtel und Zoldem Filmtabletten ein, ansonsten ist er gesund und arbeitsfähig. Mit Anfang des Jahres 2025 plant der Beschwerdeführer beim Unternehmen XXXX in XXXX als Paketlieferant zu arbeiten zu beginnen. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer leidet unter einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) und nimmt Mirtel und Zoldem Filmtabletten ein, ansonsten ist er gesund und arbeitsfähig. Mit Anfang des Jahres 2025 plant der Beschwerdeführer beim Unternehmen römisch 40 in römisch 40 als Paketlieferant zu arbeiten zu beginnen. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers liegt in den Vereinigten Arabischen Emirate, sein Lebensmittelpunkt liegt daher außerhalb Österreichs. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich. 1.
  42. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehender Quelle: - Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien, „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“, veröffentlicht am 10.12.2024 (KURZINFO). 1.2.
  43. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende (KURZINFO). Am 30.
  44. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  45. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  46. auf 8.
  47. (KURZINFO). Am 6.
  48. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 7.
  49. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 7.
  50. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  51. Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 8.
  52. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (KURZINFO). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (KURZINFO). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt. Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein. Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (KURZINFO). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten. Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen. Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (KURZINFO). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden. Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (KURZINFO). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (KURZINFO). 1.2.
  53. Die Akteure 1.2.2.
  54. Syrische Arabische Armee (SAA) Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (KURZINFO). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten. In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert. Am 7.
  55. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak. Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  56. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten. Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (KURZINFO). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf. Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden. Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (KURZINFO). 1.2.2.
  57. Opposition Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (KURZINFO). Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (KURZINFO). National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen. Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (KURZINFO). Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (KURZINFO). Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (KURZINFO). Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand. In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (KURZINFO). Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF. Sie werden von den USA unterstützt. Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (KURZINFO). Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei. Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (KURZINFO). 1.2.
  58. Aktuelle Lageentwicklung 1.2.3.
  59. Sicherheitslage Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon. Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen. Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt. Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr. Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (KURZINFO). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind. Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (KURZINFO). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (KURZINFO). 1.2.3.
  60. Sozioökonomische Lage Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (KURZINFO). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (KURZINFO). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (KURZINFO). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (KURZINFO). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (KURZINFO).
  61. Beweiswürdigung: 2.
  62. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schul- und Universitätsbildung, seiner Berufserfahrung und der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorangegangenen Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 17.07.2024, W148 2268436-1/11E) und aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.12.
  63. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schul- und Universitätsbildung, seiner Berufserfahrung und der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorangegangenen Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 17.07.2024, W148 2268436-1/11E) und aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.12.
  64. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Medikamenteneinnahme des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung und dem vorgelegten Patientenbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 12.09.2024 (vgl. Niederschrift vom 12.12.2024, S. 3, 4; Beilage ./1). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und in den Vereinigten Arabischen Emiraten.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Medikamenteneinnahme des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung und dem vorgelegten Patientenbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 12.09.2024 vergleiche Niederschrift vom 12.12.2024, S. 3, 4; Beilage ./1). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich am 14.12.2021, zu den von der belangten Behörde erlassenen Bescheiden vom 03.02.2023, vom 12.01.2024 und vom 13.09.2024, sowie von der Anzeige vom 07.08.2024 ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem dem gegenständlichen Verfahren vorangegangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2024, W148 2268436-1/11E. 2.
  65. Zu den Feststellungen zum Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers: 2.2.
  66. Zu den Feststellungen zum Familienleben und Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in den Vereinigten Arabischen Emiraten: Hinsichtlich der Arbeitstätigkeit und des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers in den Vereinigten Arabischen Emiraten (nachfolgend VAE genannt) führte die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 13.09.2024 aus, dass der Beschwerdeführer in den VAE einer Erwerbstätigkeit nachgehe und aufenthaltsberechtigt sei (vgl. AS 88). Entgegen seiner Angaben im Asylverfahren habe die österreichische Botschaft Abu Dhabi eindeutig feststellen können, dass er in den VAE erwerbstätig sei. Der Beschwerdeführer beziehe bei der Firma XXXX monatlich rund 4.500 AED (Emiratische Dirham), somit ca. 1.100 Euro, als Buchhalter. In Österreich wiederum sei er immer nur kurzfristig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das Erhebungsergebnis der österreichischen Botschaft Abu Dhabi, sowie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei der Botschaft mit einem Identitätsdokument der VAE ausgewiesen habe, würden auf eine Erwerbstätigkeit in den VAE hinweisen (vgl. AS 90).Hinsichtlich der Arbeitstätigkeit und des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers in den Vereinigten Arabischen Emiraten (nachfolgend VAE genannt) führte die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 13.09.2024 aus, dass der Beschwerdeführer in den VAE einer Erwerbstätigkeit nachgehe und aufenthaltsberechtigt sei vergleiche AS 88). Entgegen seiner Angaben im Asylverfahren habe die österreichische Botschaft Abu Dhabi eindeutig feststellen können, dass er in den VAE erwerbstätig sei. Der Beschwerdeführer beziehe bei der Firma römisch 40 monatlich rund 4.500 AED (Emiratische Dirham), somit ca. 1.100 Euro, als Buchhalter. In Österreich wiederum sei er immer nur kurzfristig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das Erhebungsergebnis der österreichischen Botschaft Abu Dhabi, sowie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei der Botschaft mit einem Identitätsdokument der VAE ausgewiesen habe, würden auf eine Erwerbstätigkeit in den VAE hinweisen vergleiche AS 90). Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Beschwerde vor, dass er bei dem genannten Unternehmen niemals gearbeitet habe, er habe in einer Firma namens XXXX als Manager in einer Abteilung für Finanzen gearbeitet (vgl. AS 106). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, dass er in den VAE von 2014 bis 2021 als „Leiter einer Firma für finanzielle Vermittlungen für XXXX “ gearbeitet habe (vgl. Niederschrift vom 12.12.2024, S. 6). Zur Bestätigung, dass er niemals bei dem Unternehmen XXXX gearbeitete habe, legte er in der mündlichen Verhandlung ein Schreiben des Unternehmens im Original vor (vgl. Beilage ./2).Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Beschwerde vor, dass er bei dem genannten Unternehmen niemals gearbeitet habe, er habe in einer Firma namens römisch 40 als Manager in einer Abteilung für Finanzen gearbeitet vergleiche AS 106). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, dass er in den VAE von 2014 bis 2021 als „Leiter einer Firma für finanzielle Vermittlungen für römisch 40 “ gearbeitet habe vergleiche Niederschrift vom 12.12.2024, S. 6). Zur Bestätigung, dass er niemals bei dem Unternehmen römisch 40 gearbeitete habe, legte er in der mündlichen Verhandlung ein Schreiben des Unternehmens im Original vor vergleiche Beilage ./2). Das von der österreichischen Botschaft Abu Dhabi ermittelte Vorbringen, der Beschwerdeführer arbeite seit 2014 bei der Firma XXXX und verdiene monatlich rund 4.500 AED (Emiratische Dirham), somit ca. 1.100 Euro, als Buchhalter (vgl. AS 25), steht im offensichtlichen Widerspruch zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben des Unternehmens vom 06.12.2024, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2022 nicht im Unternehmen arbeitet (vgl. Beilage ./2). Die österreichische Botschaft stützt sich dabei auf telefonische Auskünfte eines angeblichen, namentlich genannten Arbeitskollegen des Beschwerdeführers und seines Vaters. Der Beschwerdeführer selbst reagierte auf telefonische Kontaktaufnahmeversuche der österreichischen Botschaft Abu Dhabi nicht. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung, dass selbst sein eigener Vater seine Beschäftigung im genannten Unternehmen bestätigte, gab der Beschwerdeführer folgendes zu Protokoll: „Mein Vater hat vielleicht nicht verstanden. Wie kann das stimmen, dass ich dort arbeite, wenn sie schon wissen, dass ich hier in Österreich aufhältig bin?“ (vgl. Niederschrift vom 12.12.2024, S. 6). Inwiefern der Vater des Beschwerdeführers die Fragestellung nicht verstanden haben soll, erschließt sich der erkennenden Richterin nicht und vermochte der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar darzulegen. Allein der pauschale Hinweis eines möglichen Missverständnisses widerlegt noch nicht die Auskunft der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi.Das von der österreichischen Botschaft Abu Dhabi ermittelte Vorbringen, der Beschwerdeführer arbeite seit 2014 bei der Firma römisch 40 und verdiene monatlich rund 4.500 AED (Emiratische Dirham), somit ca. 1.100 Euro, als Buchhalter vergleiche AS 25), steht im offensichtlichen Widerspruch zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben des Unternehmens vom 06.12.2024, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2022 nicht im Unternehmen arbeitet vergleiche Beilage ./2). Die österreichische Botschaft stützt sich dabei auf telefonische Auskünfte eines angeblichen, namentlich genannten Arbeitskollegen des Beschwerdeführers und seines Vaters. Der Beschwerdeführer selbst reagierte auf telefonische Kontaktaufnahmeversuche der österreichischen Botschaft Abu Dhabi nicht. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung, dass selbst sein eigener Vater seine Beschäftigung im genannten Unternehmen bestätigte, gab der Beschwerdeführer folgendes zu Protokoll: „Mein Vater hat vielleicht nicht verstanden. Wie kann das stimmen, dass ich dort arbeite, wenn sie schon wissen, dass ich hier in Österreich aufhältig bin?“ vergleiche Niederschrift vom 12.12.2024, S. 6). Inwiefern der Vater des Beschwerdeführers die Fragestellung nicht verstanden haben soll, erschließt sich der erkennenden Richterin nicht und vermochte der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar darzulegen. Allein der pauschale Hinweis eines möglichen Missverständnisses widerlegt noch nicht die Auskunft der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der telefonischen Auskunft des angeblichen Kollegen des Beschwerdeführers, brachte dieser folgendes vor: „Wenn man vernünftig denkt, kann man schon feststellen, dass sie das zwischen meinem Vater und mir verwechselt haben. Ich bin seit Jahren hier. Wie kann es stimmen, dass ich auch gleichzeitig dort arbeite?“. Sein Vater arbeite in dieser Firma und heiße XXXX , er habe somit fast den gleichen Namen wie der Beschwerdeführer (vgl. Niederschrift vom 12.12.2024, S. 8). Mit der schriftlichen Beschwerde vom 11.10.2024 legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Resident Identity Card der VAE, die für eine Person namens XXXX (geb. XXXX ) ausgestellt wurde, vor. Dem Ausweis ist als Beruf („Occupation“) XXXX und als Arbeitgeber („Employer“) XXXX zu entnehmen (vgl. AS 122, 123). Auf Vorhalt der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der telefonischen Auskunft des angeblichen Kollegen des Beschwerdeführers, brachte dieser folgendes vor: „Wenn man vernünftig denkt, kann man schon feststellen, dass sie das zwischen meinem Vater und mir verwechselt haben. Ich bin seit Jahren hier. Wie kann es stimmen, dass ich auch gleichzeitig dort arbeite?“. Sein Vater arbeite in dieser Firma und heiße römisch 40 , er habe somit fast den gleichen Namen wie der Beschwerdeführer vergleiche Niederschrift vom 12.12.2024, S. 8). Mit der schriftlichen Beschwerde vom 11.10.2024 legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Resident Identity Card der VAE, die für eine Person namens römisch 40 (geb. römisch 40 ) ausgestellt wurde, vor. Dem Ausweis ist als Beruf („Occupation“) römisch 40 und als Arbeitgeber („Employer“) römisch 40 zu entnehmen vergleiche AS 122, 123). Dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 16.11.2024 ist demgegenüber basierend auf einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 05.11.2024 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 2014 bis 2018 bei der Firma XXXX als Buchhalter gearbeitet habe. Laut eigenen Aussagen besitze er seit 2018 weder ein Konto noch eine Kreditkarte in den VAE (vgl. OZ 9, S. 4). Im Widerspruch zu seiner Aussage wurde jedoch mit der anonymen Anzeige an die belangte Behörde auch eine Kopie einer Visa-Karte angehängt, welche auf den Beschwerdeführer ausgestellt wurde und bis XXXX gültig ist (vgl. AS 5). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28.08.2024 (Datum des Einlangens) als auch in seiner schriftlichen Beschwerde vom 11.10.2024 gab der Beschwerdeführer diametral zu seinen Aussagen bei der Landespolizeidirektion an, dass er niemals bei einer Firma namens XXXX gearbeitet habe (vgl. AS 36, 106).Dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 16.11.2024 ist demgegenüber basierend auf einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 05.11.2024 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 2014 bis 2018 bei der Firma römisch 40 als Buchhalter gearbeitet habe. Laut eigenen Aussagen besitze er seit 2018 weder ein Konto noch eine Kreditkarte in den VAE vergleiche OZ 9, S. 4). Im Widerspruch zu seiner Aussage wurde jedoch mit der anonymen Anzeige an die belangte Behörde auch eine Kopie einer Visa-Karte angehängt, welche auf den Beschwerdeführer ausgestellt wurde und bis römisch 40 gültig ist vergleiche AS 5). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28.08.2024 (Datum des Einlangens) als auch in seiner schriftlichen Beschwerde vom 11.10.2024 gab der Beschwerdeführer diametral zu seinen Aussagen bei der Landespolizeidirektion an, dass er niemals bei einer Firma namens römisch 40 gearbeitet habe vergleiche AS 36, 106). Dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben einer Firma namens XXXX , datiert mit 06.12.2024, ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2022 weder ein Gehalt noch eine andere monetäre Entschädigung von der Firma erhalte (vgl. Beilage ./2: „[…] is not working with as since 01/01/2022 and he is not receiving salary or any kind of allowance from our company.“). Als Kontaktdaten wird unter anderem dieselbe Telefonnummer genannt, wie sie auch die Österreichische Botschaft Abu Dhabi im Zuge ihrer Ermittlungen angab (vgl. AS 25).Dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben einer Firma namens römisch 40 , datiert mit 06.12.2024, ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2022 weder ein Gehalt noch eine andere monetäre Entschädigung von der Firma erhalte vergleiche Beilage ./2: „[…] is not working with as since 01/01/2022 and he is not receiving salary or any kind of allowance from our company.“). Als Kontaktdaten wird unter anderem dieselbe Telefonnummer genannt, wie sie auch die Österreichische Botschaft Abu Dhabi im Zuge ihrer Ermittlungen angab vergleiche AS 25). Der Beschwerdeführer wies sich bei der österreichischen Botschaft Abu Dhabi mit einem Personalausweis der Vereinigten Arabischen Emirate, mit Ausstellungsdatum vom XXXX und Ablaufdatum vom 09.07.2025, aus (AS 55). Auf der Rückseite des Personalausweises wird unter „Beschäftigung“ („Occupant“) und unter „Arbeitgeber“ („Employer“) XXXX angeführt. Laut Ausführungen des Beschwerdeführers beruht sein Aufenthaltstitel in den VAE – der Beschwerdeführer verfügte auch über ein (bereits abgelaufenes) Visum für die VAE (vgl. AS 55, 56, 65) – auf wahrheitswidrigen Umständen; „diese Art von Aufenthaltstiteln [könne] man einfach kaufen, gegen Geldleistung bekomm[e] man diese Art von Aufenthaltstitel, um Erleichterung bei der Ein- und Ausreise zu genießen“. Mittlerweile gebe es seit vier Monaten keine Möglichkeit für Syrer ein Visum für die VAE zu erhalten (Anm.: „RI“ bedeutet „Richterin“ und „BF“ bedeutet „Beschwerdeführer“):Der Beschwerdeführer wies sich bei der österreichischen Botschaft Abu Dhabi mit einem Personalausweis der Vereinigten Arabischen Emirate, mit Ausstellungsdatum vom römisch 40 und Ablaufdatum vom 09.07.2025, aus (AS 55). Auf der Rückseite des Personalausweises wird unter „Beschäftigung“ („Occupant“) und unter „Arbeitgeber“ („Employer“) römisch 40 angeführt. Laut Ausführungen des Beschwerdeführers beruht sein Aufenthaltstitel in den VAE – der Beschwerdeführer verfügte auch über ein (bereits abgelaufenes) Visum für die VAE vergleiche AS 55, 56, 65) – auf wahrheitswidrigen Umständen; „diese Art von Aufenthaltstiteln [könne] man einfach kaufen, gegen Geldleistung bekomm[e] man diese Art von Aufenthaltstitel, um Erleichterung bei der Ein- und Ausreise zu genießen“. Mittlerweile gebe es seit vier Monaten keine Möglichkeit für Syrer ein Visum für die VAE zu erhalten Anmerkung, „RI“ bedeutet „Richterin“ und „BF“ bedeutet „Beschwerdeführer“): „RI: Das heißt, Sie haben diesen Aufenthaltstitel gekauft? BF: Ja. RI: Legal? BF: Das ist legal. Gilt für die Ein- und Ausreise. Diese Art von Aufenthaltstitel ist sehr beliebt in den VAE. Wenn Sie auf Arabisch im Google schreiben, wie viel kostet ein Aufenthaltstitel in den VAE, dann werden Sie diese Information finden. Man muss nur die Frage auf Arabisch stellen.“ (vgl. Niederschrift vom 12.12.2024, S. 7).BF: Das ist legal. Gilt für die Ein- und Ausreise. Diese Art von Aufenthaltstitel ist sehr beliebt in den VAE. Wenn Sie auf Arabisch im Google schreiben, wie viel kostet ein Aufenthaltstitel in den VAE, dann werden Sie diese Information finden. Man muss nur die Frage auf Arabisch stellen.“ vergleiche Niederschrift vom 12.12.2024, S. 7). Auf Vorhalt der Sammelbeilage ./A, nachdem man ein Arbeitsvisum in den VAE nur dann erhalte, wenn man einen Sponsor, d.h. einen Arbeitgeber, in den VAE habe, brachte der Beschwerdeführer folgendes zu Protokoll: „Erstens, die richtige Informationsquelle diesbezüglich findet man auf den Webseiten von diversen Reisebüros. Dort kann man lesen, wie man ein Visum bekommen kann und wie viel es kostet. Man bekommt durch diesen Vermittler ein Arbeitsvisum. Das heißt aber nicht, dass man dort arbeitet. Dieses Visum gilt nur als Aufenthaltstitel und dient zur Erleichterung der Ein- und Ausreise, ist aber nicht mit einer Arbeitsstelle verbunden. Man findet diese Information im Google, aber nicht auf der offiziellen Website der Regierung der VAE. Wenn man auf Arabisch diese Informationen angibt, dann bekommt man diese Quelle. Man kann Kontakt mit diesen Leuten aufnehmen, Sie werden genau diese Informationen erhalten, was ich Ihnen jetzt erzähle. Wie kann es stimmen, und welcher Arbeitgeber wird einem ermöglichen, eineinhalb Jahre von der Arbeit fernzubleiben? Ich war eineinhalb Jahre in einem Flüchtlingscamp in Österreich. Ich bin wiederum seit vier, fünf Monaten in Österreich. Welche Firma kann einem ermöglichen, vier, fünf Monate von der Arbeit fern zu bleiben?“ (vgl. Niederschrift vom 12.12.2024, S. 7, 8).„Erstens, die richtige Informationsquelle diesbezüglich findet man auf den Webseiten von diversen Reisebüros. Dort kann man lesen, wie man ein Visum bekommen kann und wie viel es kostet. Man bekommt durch diesen Vermittler ein Arbeitsvisum. Das heißt aber nicht, dass man dort arbeitet. Dieses Visum gilt nur als Aufenthaltstitel und dient zur Erleichterung der Ein- und Ausreise, ist aber nicht mit einer Arbeitsstelle verbunden. Man findet diese Information im Google, aber nicht auf der offiziellen Website der Regierung der VAE. Wenn man auf Arabisch diese Informationen angibt, dann bekommt man diese Quelle. Man kann Kontakt mit diesen Leuten aufnehmen, Sie werden genau diese Informationen erhalten, was ich Ihnen jetzt erzähle. Wie kann es stimmen, und welcher Arbeitgeber wird einem ermöglichen, eineinhalb Jahre von der Arbeit fernzubleiben? Ich war eineinhalb Jahre in einem Flüchtlingscamp in Österreich. Ich bin wiederum seit vier, fünf Monaten in Österreich. Welche Firma kann einem ermöglichen, vier, fünf Monate von der Arbeit fern zu bleiben?“ vergleiche Niederschrift vom 12.12.2024, S. 7, 8). Die darauffolgende Frage der erkennenden Richterin, ob das heiße, dass er sich dieses Visum über einen Vermittler gekauft habe, bejahte er. Unter Gesamtbetrachtung sämtlichen Vorbringens des Beschwerdeführers, als auch dem von der belangten Behörde und der Landespolizeidirektion Wien ermittelten Sachverhalts, spricht jedoch erheblich mehr für eine (zumindest) immer wiederkehrende Beschäftigung bei einer Firma namens XXXX – insbesondere die telefonische Auskunft bei der genannten Firma, die telefonische Aussage seines eigenen Vaters, der weiterhin gültige Personalausweis der VAE, die bis XXXX gültige Visa-Karte laufend auf den Beschwerdeführer – als dagegen – die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers, sowie ein Schreiben der genannten Firma. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich weder einen Kontoauszug, der etwaige Bezüge aus den VAE negieren könnte, vor, noch eine Arbeitsbestätigung von seiner angeblichen Arbeitstätigkeit bei einer Firma für „finanzielle Vermittlungen“ (vgl. Niederschrift vom 12.12.2024, S. 6: „Ich habe als Leiter einer Firma für finanzielle Vermittlungen gearbeitet. Für XXXX . Wenn Sie möchten, kann ich Ihnen per E-Mail eine Arbeitsbestätigung zukommen lassen, die habe ich schon bei mir, aber nicht jetzt.“).Unter Gesamtbetrachtung sämtlichen Vorbringens des Beschwerdeführers, als auch dem von der belangten Behörde und der Landespolizeidirektion Wien ermittelten Sachverhalts, spricht jedoch erheblich mehr für eine (zumindest) immer wiederkehrende Beschäftigung bei einer Firma namens römisch 40 – insbesondere die telefonische Auskunft bei der genannten Firma, die telefonische Aussage seines eigenen Vaters, der weiterhin gültige Personalausweis der VAE, die bis römisch 40 gültige Visa-Karte laufend auf den Beschwerdeführer – als dagegen – die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers, sowie ein Schreiben der genannten Firma. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich weder einen Kontoauszug, der etwaige Bezüge aus den VAE negieren könnte, vor, noch eine Arbeitsbestätigung von seiner angeblichen Arbeitstätigkeit bei einer Firma für „finanzielle Vermittlungen“ vergleiche Niederschrift vom 12.12.2024, S. 6: „Ich habe als Leiter einer Firma für finanzielle Vermittlungen gearbeitet. Für römisch 40 . Wenn Sie möchten, kann ich Ihnen per E-Mail eine Arbeitsbestätigung zukommen lassen, die habe ich schon bei mir, aber nicht jetzt.“). 2.2.
  67. Zu den Feststellungen zum Aufenthaltsort und Auslandsreisen des Beschwerdeführers: Hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 13.09.2024 aus, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in den VAE aufhalte. Er befinde sich aktuell nicht im österreichischen Bundesgebiet, somit würden aus diesem Blickwinkel die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten aktuell nicht vorliegen. Seit 30.08.2024 verfüge er auch über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister der Republik Österreich (vgl. AS 88, 89).Hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 13.09.2024 aus, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in den VAE aufhalte. Er befinde sich aktuell nicht im österreichischen Bundesgebiet, somit würden aus diesem Blickwinkel die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten aktuell nicht vorliegen. Seit 30.08.2024 verfüge er auch über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister der Republik Österreich vergleiche AS 88, 89). Entgegen den Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid verfügt der Beschwerdeführer, nach einer zweiwöchigen Unterbrechung von 31.08-15.09.2024, seit dem 16.09.2024 wieder über einen aufrechten Wohnsitz in Österreich, dies ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 09.12.2024 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (nachfolgend ZMR genannt). Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung zudem eine Niederschrift des Magistratischen Bezirksamtes für den 3./
  68. Bezirk vom 30.08.2024 vor, laut dem der Beschwerdeführer einen Erstanmeldeversuch für eine näher genannte Adresse am 30.08.2024 unternahm. Einer weiters vorgelegten Niederschrift des Magistratischen Bezirksamtes für den 15./
  69. Bezirk vom 16.09.2024 ist zu entnehmen, dass der Erstanmeldeversuch vom 30.08.2024 negativ verlief und der Beschwerdeführer am 16.09.2024 eine neue Anmeldung unter einer anderen, näher genannten Adresse, beantragte. Laut dem bereits zitierten ZMR Auszug wurde diese Anmeldung dann mit 16.09.2024 im ZMR eingetragen. Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfügt, war zwar richtig, ist jedoch auf den gegenwärtigen Zeitpunkt bezogen und unter Berücksichtigung der vorgelegten Wohnsitzanmeldung bzw. dem vorgelegten ZMR Auszug, nunmehr unrichtig. Des Weiteren ist die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 13.09.2024 noch in den VAE befand, nicht richtig, da der Beschwerdeführer persönlich den im vorigen Absatz ausgeführten Erstanmeldeversuch beim Magistratischen Bezirksamt für den 3./
  70. Bezirk unternahm und sich somit zumindest seit 30.08.2024 wieder in Österreich befindet. Dass sich der Beschwerdeführer zudem an den nachfolgenden Tagen – am 26.01.2023, 24.05.2024, 13.06.2024, 17.06.2024, 12.09.2024 und am 04.10.2024 – in Österreich befand, ergibt sich aus dem vorangegangen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und aus diversen Dokumenten, die der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens in Vorlage brachte (vgl. BVwG vom 17.07.2024, W148 2268436-1/11E, S. 2: „Am 26.01.2023 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.“, S. 3: „Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 24.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung persönlich teilnahm.“; Arztbrief eines näher genannten Klinikums vom 13.06.2024: „Wir berichten über die ambulante Begutachtung von […], welcher am 13.06.2024 […] vorstellig wurde.“; Terminkarte des Österreichischen Integrations Fonds (ÖIF) vom 26.08.2024, AS 117: „Maßnahmen: Integrationserklärung, Datum: 17.06.2024, Status: Integrationserklärung unterzeichnet […] Maßnahmen: Deutschkurseinstufung A 1 Standard, Datum 17.06.2024, Ort: ÖIF, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 26, Status: Beendet“); Patientenbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 12.09.2024, AS 113, Beilage ./1: „Pat. kommt zur Verlaufskontrolle“; Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom ÖIF vom 04.10.2024, AS 115: „Der Teilnehmer hat am 04.10.2024 den Werte- und Orientierungskurs gemäß § 5 Integrationsgesetz absolviert.“). Aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an der mündlichen Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2024 konnte die Feststellung getroffen werden, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in Österreich befindet.Dass sich der Beschwerdeführer zudem an den nachfolgenden Tagen – am 26.01.2023, 24.05.2024, 13.06.2024, 17.06.2024, 12.09.2024 und am 04.10.2024 – in Österreich befand, ergibt sich aus dem vorangegangen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und aus diversen Dokumenten, die der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens in Vorlage brachte vergleiche BVwG vom 17.07.2024, W148 2268436-1/11E, S. 2: „Am 26.01.2023 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.“, S. 3: „Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 24.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung persönlich teilnahm.“; Arztbrief eines näher genannten Klinikums vom 13.06.2024: „Wir berichten über die ambulante Begutachtung von […], welcher am 13.06.2024 […] vorstellig wurde.“; Terminkarte des Österreichischen Integrations Fonds (ÖIF) vom 26.08.2024, AS 117: „Maßnahmen: Integrationserklärung, Datum: 17.06.2024, Status: Integrationserklärung unterzeichnet […] Maßnahmen: Deutschkurseinstufung A 1 Standard, Datum 17.06.2024, Ort: ÖIF, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 26, Status: Beendet“); Patientenbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 12.09.2024, AS 113, Beilage ./1: „Pat. kommt zur Verlaufskontrolle“; Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom ÖIF vom 04.10.2024, AS 115: „Der Teilnehmer hat am 04.10.2024 den Werte- und Orientierungskurs gemäß Paragraph 5, Integrationsgesetz absolviert.“). Aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an der mündlichen Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2024 konnte die Feststellung getroffen werden, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in Österreich befindet. Laut eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich ca. drei Mal in die VAE. Zuletzt befand er sich ca. ein Monat, ungefähr von 20.
  71. bis 18.08.2024 in den VAE, um seine Kinder zu besuchen (vgl. Niederschrift vom 12.12.2024, S. 11). Den der Anzeige beigelegten Seiten des (mutmaßlichen) Reisepasses des Beschwerdeführers sind insgesamt vier Einreise- und Ausreisestempel, ausgestellt von den VAE (Stempel vom 02.03.2023 tituliert mit „Entry“, sowie Stempel vom 29.01.2020, 27.12.2020 und vom 08.03.2024 jeweils tituliert mit „Exit“), sowie ein Visum für die VAE (laufend auf einen XXXX , „Profession: Accountant General“, „Sponsor (Anm.: schlecht leserlich aufgrund der Kopie): XXXX “ gültig von 11.07.2019 bis 11.06.2021) zu entnehmen. Dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 16.11.2024 ist demgegenüber basierend auf einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 05.11.2024 zu entnehmen, dass laut den Grenzkontrollstempeln des Fremdenpasses des Beschwerdeführers der Beschwerdeführer zumindest in folgenden Zeiträumen im Ausland verweilte: vom 28.08.2023 bis 11.12.2023, vom 20.12.2023 bis 07.02.2024, vom 24.02.2024 bis 08.03.2024 und vom 18.07.2024 bis 21.08.2024 (vgl. OZ 9, S. 4). Laut eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich ca. drei Mal in die VAE. Zuletzt befand er sich ca. ein Monat, ungefähr von 20.
  72. bis 18.08.2024 in den VAE, um seine Kinder zu besuchen vergleiche Niederschrift vom 12.12.2024, S. 11). Den der Anzeige beigelegten Seiten des (mutmaßlichen) Reisepasses des Beschwerdeführers sind insgesamt vier Einreise- und Ausreisestempel, ausgestellt von den VAE (Stempel vom 02.03.2023 tituliert mit „Entry“, sowie Stempel vom 29.01.2020, 27.12.2020 und vom 08.03.2024 jeweils tituliert mit „Exit“), sowie ein Visum für die VAE (laufend auf einen römisch 40 , „Profession: Accountant General“, „Sponsor Anmerkung, schlecht leserlich aufgrund der Kopie): römisch 40 “ gültig von 11.07.2019 bis 11.06.2021) zu entnehmen. Dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 16.11.2024 ist demgegenüber basierend auf einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 05.11.2024 zu entnehmen, dass laut den Grenzkontrollstempeln des Fremdenpasses des Beschwerdeführers der Beschwerdeführer zumindest in folgenden Zeiträumen im Ausland verweilte: vom 28.08.2023 bis 11.12.2023, vom 20.12.2023 bis 07.02.2024, vom 24.02.2024 bis 08.03.2024 und vom 18.07.2024 bis 21.08.2024 vergleiche OZ 9, S. 4). Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, es sei ihm psychisch schlecht gegangen und seine behandelnde Ärztin ihm geraten habe sich „mit seinen Kindern zu treffen“ (vgl. Niederschrift vom 12.12.2024, S. 11), ist anzumerken, dass sich diese „psychische Krise“ laut eigenen Angaben im Juni und Juli 2024 ereignete und sich somit nicht auf die Auslandsaufenthalte davor bezog. Zudem ist dem bereits zitierten Abschlussbericht der Landespolizeidirektion zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage angab, in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jeweils einmal in den VAE gewesen sei zu sein. Auf weitere Nachfrage teilte er mit, dass er auch zweimal in Amsterdam gewesen sei, um seine Freundin zu besuchen. An die genaue Aufenthaltsdauer könne er sich nicht erinnern, die erste Reise habe jedoch ca. 4 Monate und die Zweite ca. 2 Monate lang gedauert (vgl. OZ 9, S. 4). Weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte der Beschwerdeführer seine zwei Reisen in die Niederlande.Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, es sei ihm psychisch schlecht gegangen und seine behandelnde Ärztin ihm geraten habe sich „mit seinen Kindern zu treffen“ vergleiche Niederschrift vom 12.12.2024, S. 11), ist anzumerken, dass sich diese „psychische Krise“ laut eigenen Angaben im Juni und Juli 2024 ereignete und sich somit nicht auf die Auslandsaufenthalte davor bezog. Zudem ist dem bereits zitierten Abschlussbericht der Landespolizeidirektion zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage angab, in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jeweils einmal in den VAE gewesen sei zu sein. Auf weitere Nachfrage teilte er mit, dass er auch zweimal in Amsterdam gewesen sei, um seine Freundin zu besuchen. An die genaue Aufenthaltsdauer könne er sich nicht erinnern, die erste Reise habe jedoch ca. 4 Monate und die Zweite ca. 2 Monate lang gedauert vergleiche OZ 9, S. 4). Weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte der Beschwerdeführer seine zwei Reisen in die Niederlande. Bei Wahrunterstellung, dass es sich bei den (nicht vom Beschwerdeführer selbst) vorgelegten Kopien der vorliegenden Reisepassseiten um den Reisepass des Beschwerdeführers handelt, kann somit zusammengefasst festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung in Österreich zumindest vier Mal, in den Zeiträumen um den 02.03.2023 (Rückkehr unbekannt), vom 28.08.2023 bis 11.12.2023 (ca. 3 1/2 Monate), vom 20.12.2023 bis 07.02.2024 (ca. 1 1/2 Monate), vom 24.02.2024 bis 08.03.2024 (ca. 2 Wochen) und vom 18.07.2024 bis 21.08.2024 (1 Monat), in den VAE bzw. den Niederlanden befand. Dies ergibt allein im Zeitraum von August 2023 bis August 2024 einen Auslandsaufenthalt von insgesamt ca. 6 1/2 Monaten, somit war er für einen längeren Zeitraum im Ausland aufhältig als in Österreich. Laut dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR Auszug vom 09.12.2024 begründete der Beschwerdeführer – mit drei Ausnahmen vom 03.03.2023 bis 20.07.2023, vom 22.09.2023 bis 11.12.2023 und vom 31.08.2024 bis 15.09.2024 – seit dem 15.12.2021 bis dato einen Wohnsitz in Österreich. Die zuletzt kurzzeitige Abmeldung im Jahr 2024 begründete der Beschwerdeführer glaubhaft mit dem negativ verlaufenen Erstanmeldeversuch vom 30.08.2024 (vgl. Beilage ./3). Der Niederschrift des Magistratischen Bezirksamtes für den 3./
  73. Bezirk vom 30.08.2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen „Erstanmeldeversuch“ vorgenommen hatte. Weiters wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass die Eintragung nicht erfolge, wenn die Überprüfung des Wohnsitzes ergebe, dass er an der Meldeadresse keine Unterkunft genommen habe und gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 MeldeG 1991 ein Strafverfahren eingeleitet werde. Würde sich die Unterkunftnahme bestätigen, würde die Eintragung im Zentralen Melderegister (ZMR) erfolgen. Wie dem Auszug des ZMR vom 09.12.2024 zu entnehmen ist, verlief der Erstanmeldeversuch augenscheinlich negativ, da der nächste Wohnsitz erst wieder mit 16.09.2024 gemeldet wurde (vgl. OZ 5), was im Umkehrschluss bedeutet, dass der Beschwerdeführer an der zur Anmeldung vorgelegten Adresse gar nicht wohnhaft war. Der weiters vorgelegten Niederschrift des Magistratischen Bezirksamtes für den 15./
  74. Bezirk Expositur Ottakring vom 16.09.2024, ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Anmeldung erst durchgeführt werden könne, wenn ein Bericht seitens der MA6-Erhebungs-und Vollstreckungsdienst (Anm.: der MA6 obliegt unter anderem die Durchführung der Meldeerhebungen im Auftrag der Meldebehörde, vgl. https://www.wien.gv.at/kontakte/ma06/index.html, abgerufen am 05.02.2025) vorliege, da bereits ein negativer Erstanmeldeversuch vorliege (vgl. Beilage ./4). Im Hinblick auf den negativ verlaufenen Erstanmeldeversuch und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung – „In Österreich ist es möglich sich wo anzumelden und man bezahlt dafür Geld.“ (vgl. Niederschrift vom 12.12.2024, S. 10) –, liegt zudem die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer teilweise gar nicht an seinen gemeldeten Wohnsitzadressen in Österreich gelebt hat.Die zuletzt kurzzeitige Abmeldung im Jahr 2024 begründete der Beschwerdeführer glaubhaft mit dem negativ verlaufenen Erstanmeldeversuch vom 30.08.2024 vergleiche Beilage ./3). Der Niederschrift des Magistratischen Bezirksamtes für den 3./
  75. Bezirk vom 30.08.2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen „Erstanmeldeversuch“ vorgenommen hatte. Weiters wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass die Eintragung nicht erfolge, wenn die Überprüfung des Wohnsitzes ergebe, dass er an der Meldeadresse keine Unterkunft genommen habe und gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG 1991 ein Strafverfahren eingeleitet werde. Würde sich die Unterkunftnahme bestätigen, würde die Eintragung im Zentralen Melderegister (ZMR) erfolgen. Wie dem Auszug des ZMR vom 09.12.2024 zu entnehmen ist, verlief der Erstanmeldeversuch augenscheinlich negativ, da der nächste Wohnsitz erst wieder mit 16.09.2024 gemeldet wurde vergleiche OZ 5), was im Umkehrschluss bedeutet, dass der Beschwerdeführer an der zur Anmeldung vorgelegten Adresse gar nicht wohnhaft war. Der weiters vorgelegten Niederschrift des Magistratischen Bezirksamtes für den 15./
  76. Bezirk Expositur Ottakring vom 16.09.2024, ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Anmeldung erst durchgeführt werden könne, wenn ein Bericht seitens der MA6-Erhebungs-und Vollstreckungsdienst Anmerkung, der MA6 obliegt unter anderem die Durchführung der Meldeerhebungen im Auftrag der Meldebehörde, vergleiche https://www.wien.gv.at/kontakte/ma06/index.html, abgerufen am 05.02.2025) vorliege, da bereits ein negativer Erstanmeldeversuch vorliege vergleiche Beilage ./4). Im Hinblick auf den negativ verlaufenen Erstanmeldeversuch und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung – „In Österreich ist es möglich sich wo anzumelden und man bezahlt dafür Geld.“ vergleiche Niederschrift vom 12.12.2024, S. 10) –, liegt zudem die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer teilweise gar nicht an seinen gemeldeten Wohnsitzadressen in Österreich gelebt hat. In der mündlichen Verhandlung hierzu befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er „immer eine Adresse gehabt [habe] und immer gemeldet“ gewesen sei, lediglich zwei Monate sei er abgemeldet gewesen. Damals sei er „vonseiten der Person, bei der er gemeldet gewesen sei, ohne [ihm] Bescheid zu geben“ abgemeldet worden (vgl. Niederschrift vom 12.12.2024, S. 10). Die unangemeldeten Zeiträume vom 03.03.2023 bis 20.07.2023 und vom 22.09.2023 bis 11.12.2023, konnte der Beschwerdeführer damit jedoch nicht erklären. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bis 02.03.2023 in einem näher genannten Flüchtlingshaus Hauptwohnsitz gemeldet war und sich in der Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers ein Stempel der VAE mit dem Einreisedatum 02.03.2023 befindet, liegt die Annahme nahe, dass sich der Beschwerdeführer seit diesem Tag tatsächlich in den VAE befand. In der mündlichen Verhandlung hierzu befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er „immer eine Adresse gehabt [habe] und immer gemeldet“ gewesen sei, lediglich zwei Monate sei er abgemeldet gewesen. Damals sei er „vonseiten der Person, bei der er gemeldet gewesen sei, ohne [ihm] Bescheid zu geben“ abgemeldet worden vergleiche Niederschrift vom 12.12.2024, S. 10). Die unangemeldeten Zeiträume vom 03.03.2023 bis 20.07.2023 und vom 22.09.2023 bis 11.12.2023, konnte der Beschwerdeführer damit jedoch nicht erklären. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bis 02.03.2023 in einem näher genannten Flüchtlingshaus Hauptwohnsitz gemeldet war und sich in der Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers ein Stempel der VAE mit dem Einreisedatum 02.03.2023 befindet, liegt die Annahme nahe, dass sich der Beschwerdeführer seit diesem Tag tatsächlich in den VAE befand. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, warum er weiterhin in Österreich subsidiären Schutz haben wolle, brachte er zu Protokoll, dass man in den VAE nicht leben könne, wenn man keinen Job habe, auch er habe dort keinen Job. Seine Kinder würden bei seinem eigenen Vater unter schlechten Umständen wohnen. Die Wohnung sei zu klein, sie würden hoffen, dass er eine Lösung finden würde (vgl. Niederschrift vom 12.12.2024, S. 11).Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, warum er weiterhin in Österreich subsidiären Schutz haben wolle, brachte er zu Protokoll, dass man in den VAE nicht leben könne, wenn man keinen Job habe, auch er habe dort keinen Job. Seine Kinder würden bei seinem eigenen Vater unter schlechten Umständen wohnen. Die Wohnung sei zu klein, sie würden hoffen, dass er eine Lösung finden würde vergleiche Niederschrift vom 12.12.2024, S. 11). Aufgrund der zahlreichen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers, sowie der erhobenen und vorgelegten Beweismittel, spricht eindeutig mehr gegen als für einen Lebensmittelpunkt in Österreich. Sämtliche bereits zitierten vorgelegten Dokumente, die einen Aufenthalt in Österreich belegen sollen, bezogen sich auf den Zeitraum nach Kenntniserlangung des gegenständlichen Verfahrens (vgl. AS 112-121). Aufgrund dessen liegt es nahe, dass der Beschwerdeführer erst nach Kenntniserlangung des gegenständlichen Verfahrens Tätigkeiten setzte, die einen Lebensmittelpunkt in Österreich belegen sollen. Der Beschwerdeführer absolvierte weder einen Deutschkurs (vgl. AS 117, ÖIF Terminkarte: „Deutschkurs A1 Standardkurs, Datum 05.08.2024, Status: abgebrochen“) noch konnte er eine Arbeit in Österreich vorweisen, einem von der belangten Behörde eingeholten AJ-WEB Auszug ist lediglich zu entnehmen, dass er von
  77. bis 07.09.2024 als Arbeiter bei einem Restaurantbetrieb in XXXX angemeldet war. Sowohl seine minderjährigen Kinder, als auch seine Ehefrau und sein Vater befinden sich seit Antragstellung in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Der Beschwerdeführer verweilte in den VAE teilweise monatelang und ging augenscheinlich ebendort einer Beschäftigung nach. Bei seinen Auslandsaufenthalten handelte es sich nicht nur um kurzweilige Zeiträume. Zusammengefasst konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers somit entnommen werden, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten, sowie zeitweise in den Niederlanden hat bzw. hatte. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers, sowie der erhobenen und vorgelegten Beweismittel, spricht eindeutig mehr gegen als für einen Lebensmittelpunkt in Österreich. Sämtliche bereits zitierten vorgelegten Dokumente, die einen Aufenthalt in Österreich belegen sollen, bezogen sich auf den Zeitraum nach Kenntniserlangung des gegenständlichen Verfahrens vergleiche AS 112-121). Aufgrund dessen liegt es nahe, dass der Beschwerdeführer erst nach Kenntniserlangung des gegenständlichen Verfahrens Tätigkeiten setzte, die einen Lebensmittelpunkt in Österreich belegen sollen. Der Beschwerdeführer absolvierte weder einen Deutschkurs vergleiche AS 117, ÖIF Terminkarte: „Deutschkurs A1 Standardkurs, Datum 05.08.2024, Status: abgebrochen“) noch konnte er eine Arbeit in Österreich vorweisen, einem von der belangten Behörde eingeholten AJ-WEB Auszug ist lediglich zu entnehmen, dass er von
  78. bis 07.09.2024 als Arbeiter bei einem Restaurantbetrieb in römisch 40 angemeldet war. Sowohl seine minderjährigen Kinder, als auch seine Ehefrau und sein Vater befinden sich seit Antragstellung in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Der Beschwerdeführer verweilte in den VAE teilweise monatelang und ging augenscheinlich ebendort einer Beschäftigung nach. Bei seinen Auslandsaufenthalten handelte es sich nicht nur um kurzweilige Zeiträume. Zusammengefasst konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers somit entnommen werden, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten, sowie zeitweise in den Niederlanden hat bzw. hatte. 2.
  79. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf den zitierten Länderbericht. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformation zu zweifeln.
  80. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  81. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten3.
  82. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.1.
  83. § 9 Asylgesetz 2005 (AsylG), StF BGBl. I Nr. 100/2005, idgF BGBl. I Nr. 67/2024, lautet auszugsweise:3.1.
  84. Paragraph 9, Asylgesetz 2005 (AsylG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024,, lautet auszugsweise: „Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9

(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. […]
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist. […]“ 3.1.
  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der subsidiär Schutzberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Die Bestimmung entspricht dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und stellt darauf ab, dass der Fremde den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, weil er sich nunmehr dauerhaft in einem anderen Staat niedergelassen hat und sich dem Schutz dieses Staates unterstellen kann. In diesem Fall soll ein Transfer der Verantwortung erfolgen. Die Anwendung der Bestimmung setzt voraus, dass die Verlagerung des Lebensmittelpunkts im Einklang mit den Rechtsvorschriften des neuen Wohnsitzstaates steht. So verweisen die Materialien zu § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 hinsichtlich der Konformität der Bestimmung mit der Systematik der Genfer Flüchtlingskonvention auf Z 11 des Anhanges zur Konvention, der vom Übergang der Ausstellungsbefugnis für Dokumente auf einen anderen vertragsschließenden Staat spricht, in dem der Flüchtling erlaubterweise seinen Aufenthalt genommen hat. Hinzutreten zum Umstand des physischen Aufenthalts muss eine gewisse Dauerperspektive. So erlaubt etwa Art. 21 SDÜ Drittausländern, die über einen gültigen, von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitel verfügen, einen vorübergehenden Aufenthalt von drei Monaten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten, der für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes zweifellos nicht ausreicht.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der subsidiär Schutzberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Die Bestimmung entspricht dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und stellt darauf ab, dass der Fremde den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, weil er sich nunmehr dauerhaft in einem anderen Staat niedergelassen hat und sich dem Schutz dieses Staates unterstellen kann. In diesem Fall soll ein Transfer der Verantwortung erfolgen. Die Anwendung der Bestimmung setzt voraus, dass die Verlagerung des Lebensmittelpunkts im Einklang mit den Rechtsvorschriften des neuen Wohnsitzstaates steht. So verweisen die Materialien zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 hinsichtlich der Konformität der Bestimmung mit der Systematik der Genfer Flüchtlingskonvention auf Ziffer 11, des Anhanges zur Konvention, der vom Übergang der Ausstellungsbefugnis für Dokumente auf einen anderen vertragsschließenden Staat spricht, in dem der Flüchtling erlaubterweise seinen Aufenthalt genommen hat. Hinzutreten zum Umstand des physischen Aufenthalts muss eine gewisse Dauerperspektive. So erlaubt etwa Artikel 21, SDÜ Drittausländern, die über einen gültigen, von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitel verfügen, einen vorübergehenden Aufenthalt von drei Monaten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten, der für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes zweifellos nicht ausreicht. Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende dann iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Art. 1 Abschnitt C Z 4 der GFK und sohin durch § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfasst ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, AsylG § 7 K13). Zumal in § 9 Abs. 1 AsylG 2005 keine dem § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entsprechende Regelung normiert ist, ist, anders als beim Asylaberkennungsverfahren, für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auch die Rückkehr und Verlegung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen des Betroffenen in den Herkunftsstaat denkbar. Eine andere Beurteilung wäre sachlich nicht rechtfertigbar, zumal die neuerliche Wohnsitznahme im Herkunftsstaat noch deutlicher gegen die Gefahr der Verletzung der durch § 8 Abs. 1 AsylG 2005 geschützten Menschenrechte spricht, als die Wohnsitznahme in einem anderen Staat.Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende dann iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, der GFK und sohin durch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfasst ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, AsylG Paragraph 7, K13). Zumal in Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 keine dem Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entsprechende Regelung normiert ist, ist, anders als beim Asylaberkennungsverfahren, für die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auch die Rückkehr und Verlegung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen des Betroffenen in den Herkunftsstaat denkbar. Eine andere Beurteilung wäre sachlich nicht rechtfertigbar, zumal die neuerliche Wohnsitznahme im Herkunftsstaat noch deutlicher gegen die Gefahr der Verletzung der durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 geschützten Menschenrechte spricht, als die Wohnsitznahme in einem anderen Staat. Art. 1 Abschnitt C Z 4 der GFK normiert, dass eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen des Abkommens fällt, wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat. Ein derartiger Sachverhalt ist idR auch schon durch die Z. 1 leg cit erfasst (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, AsylG § 7 K7), der zufolge eine Person schon dann nicht mehr unter die Bestimmungen der GFK fällt, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt.Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, der GFK normiert, dass eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen des Abkommens fällt, wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat. Ein derartiger Sachverhalt ist idR auch schon durch die Ziffer eins, leg cit erfasst vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, AsylG Paragraph 7, K7), der zufolge eine Person schon dann nicht mehr unter die Bestimmungen der GFK fällt, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt. 3.1.
  2. Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 dann, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Gemäß Art. 6 Abs. 3 B-VG ist der Hauptwohnsitz einer Person wiederum dort begründet, wo sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer – beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen – Lebensbeziehungen zu schaffen.3.1.
  3. Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 dann, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Gemäß Artikel 6, Absatz 3, B-VG ist der Hauptwohnsitz einer Person wiederum dort begründet, wo sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer – beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen – Lebensbeziehungen zu schaffen. In § 1 Abs. 8 Meldegesetz 1991 (MeldeG) sind demonstrativ folgende maßgebliche Kriterien zur Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen aufgezählt: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.In Paragraph eins, Absatz 8, Meldegesetz 1991 (MeldeG) sind demonstrativ folgende maßgebliche Kriterien zur Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen aufgezählt: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz geht nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt. Auch eine „Abmeldung“ des Wohnsitzes bei der Meldebehörde führt – ungeachtet ihres Indizcharakters – nicht jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt (vgl. VwGH 24.06.2003, 2002/01/0081).Der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz geht nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt. Auch eine „Abmeldung“ des Wohnsitzes bei der Meldebehörde führt – ungeachtet ihres Indizcharakters – nicht jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt vergleiche VwGH 24.06.2003, 2002/01/0081). Ob der Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet während eines Auslandsaufenthalts erhalten bleibt, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen (vgl. dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR
  4. GP 11]: „Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen“). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben (vgl. dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1
(1999), Rz 79 zu Art. 6 B-VG). Jedoch reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind (vgl. VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503).Ob der Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet während eines Auslandsaufenthalts erhalten bleibt, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen vergleiche dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 11]: „Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen“). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben vergleiche dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1
(1999), Rz 79 zu Artikel 6, B-VG). Jedoch reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind vergleiche VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrechterhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088).In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrechterhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088). 3.1.
  1. Ungeachtet des womöglich subjektiven Willens des Beschwerdeführers seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu erhalten, hat der Beschwerdeführer aufgrund der objektiven Gegebenheiten – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat. Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.12.2024 nicht glaubhaft darlegen, dass er in subjektiver Hinsicht durchgehend die Absicht hatte, seinen Lebensmittelpunkt bzw. den seiner Kinder und seiner Ehefrau in Österreich zu haben bzw. zu verlegen. Wenngleich der Beschwerdeführer seit Kenntniserlangung des gegenständlichen Verfahrens durchwegs einen "animus domiciliandi", also die Absicht, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben, vorwies, sind die objektiven Anknüpfungspunkte nicht gegeben. Zwar führt nach der Rechtsprechung allein die „Abmeldung“ des Wohnsitzes bei der Meldebehörde nicht jedenfalls zur Erlöschung des Hauptwohnsitzes, jedoch lagen neben den Zeiträumen, in denen der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in Österreich gemeldet hatte, vom 03.03.2023 bis 20.07.2023 und vom 22.09.2023 bis 11.12.2023, auch mehrere (teils zeitgleiche) mehrmonatige Auslandsaufenthalte vor, wie bspw. sein Auslandsaufenthalt vom 28.08.2023 bis 11.12.
  2. Wie auch bereits beweiswürdigend ausgeführt, arbeitete der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch wieder in den VAE, auch seine minderjährigen Kinder, seine Ehefrau, sowie sein Vater befinden sich weiterhin in den VAE. Der Beschwerdeführer arbeitete lediglich zwei Tage in Österreich, absolvierte keine Deutschkurse und konnte auch keine erkennbaren inländischen Lebensbeziehungen vorweisen (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). Der Beschwerdeführer verfügt über eine zuletzt am XXXX ausgestellte „Resident Identity Card“ der Vereinigten Arabischen Emirate, welche bis 09.07.2025 gültig ist. Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.12.2024 nicht glaubhaft darlegen, dass er in subjektiver Hinsicht durchgehend die Absicht hatte, seinen Lebensmittelpunkt bzw. den seiner Kinder und seiner Ehefrau in Österreich zu haben bzw. zu verlegen. Wenngleich der Beschwerdeführer seit Kenntniserlangung des gegenständlichen Verfahrens durchwegs einen "animus domiciliandi", also die Absicht, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben, vorwies, sind die objektiven Anknüpfungspunkte nicht gegeben. Zwar führt nach der Rechtsprechung allein die „Abmeldung“ des Wohnsitzes bei der Meldebehörde nicht jedenfalls zur Erlöschung des Hauptwohnsitzes, jedoch lagen neben den Zeiträumen, in denen der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in Österreich gemeldet hatte, vom 03.03.2023 bis 20.07.2023 und vom 22.09.2023 bis 11.12.2023, auch mehrere (teils zeitgleiche) mehrmonatige Auslandsaufenthalte vor, wie bspw. sein Auslandsaufenthalt vom 28.08.2023 bis 11.12.
  3. Wie auch bereits beweiswürdigend ausgeführt, arbeitete der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch wieder in den VAE, auch seine minderjährigen Kinder, seine Ehefrau, sowie sein Vater befinden sich weiterhin in den VAE. Der Beschwerdeführer arbeitete lediglich zwei Tage in Österreich, absolvierte keine Deutschkurse und konnte auch keine erkennbaren inländischen Lebensbeziehungen vorweisen vergleiche auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). Der Beschwerdeführer verfügt über eine zuletzt am römisch 40 ausgestellte „Resident Identity Card“ der Vereinigten Arabischen Emirate, welche bis 09.07.2025 gültig ist. In einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers rechtfertigen diese den Schluss, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers nicht im Inland liegt. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu Recht aberkannt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.In einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers rechtfertigen diese den Schluss, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers nicht im Inland liegt. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu Recht aberkannt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W261.2268436.2.00

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