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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlW261 2280366-1 Spruch, W261 2280366-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 30.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus Aleppo in Syrien stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung. Seine Eltern würden noch in Syrien leben. Zudem habe der Beschwerdeführer insgesamt elf Geschwister, und zwar fünf Brüder und sechs Schwestern. Davon würde ein Bruder in Österreich leben. Die anderen Geschwister würden in Syrien leben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil dort Krieg herrsche und aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in seinem Land. Sein Vater habe ihm gesagt, er solle nach Österreich zu seinem Bruder gehen. Er solle hier lernen und seine Familie nach Österreich holen.
  3. Am 15.09.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er habe bis zu seiner Ausreise am 19.07.2022 in XXXX , Bezirk XXXX , Gouvernement Aleppo, gelebt. Er habe vier Jahre die Schule besucht und seiner Familie in der Landwirtschaft geholfen. Seine Eltern würden gemeinsam mit seinen Geschwistern und seiner Großmutter väterlicherseits nach wie vor im Haus in XXXX in Syrien leben. Der Beschwerdeführer habe drei Onkel mütterlicherseits in Österreich, die alle in Wien leben würden und die alle Asyl bekommen hätten. Er habe auch drei erwachsene Cousins in Österreich, die alle Asyl bekommen hätten. Der Beschwerdeführer sei ledig. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente, und zwar seinen syrischen Personalausweis sowie eine Kopie des Familienbuches, vor.
  4. Am 15.09.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er habe bis zu seiner Ausreise am 19.07.2022 in römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Gouvernement Aleppo, gelebt. Er habe vier Jahre die Schule besucht und seiner Familie in der Landwirtschaft geholfen. Seine Eltern würden gemeinsam mit seinen Geschwistern und seiner Großmutter väterlicherseits nach wie vor im Haus in römisch 40 in Syrien leben. Der Beschwerdeführer habe drei Onkel mütterlicherseits in Österreich, die alle in Wien leben würden und die alle Asyl bekommen hätten. Er habe auch drei erwachsene Cousins in Österreich, die alle Asyl bekommen hätten. Der Beschwerdeführer sei ledig. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente, und zwar seinen syrischen Personalausweis sowie eine Kopie des Familienbuches, vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil er ungefähr 3 Monate vor seiner Ausreise mit dem Motorrad unterwegs gewesen und dabei von kurdischen Soldaten in Uniform angehalten worden sei. Die kurdischen Soldaten hätten versucht, den Beschwerdeführer für den Kampf zu rekrutieren. Er habe ihnen aber mit dem Motorrad entwischen können und sich nach Hause begeben. Er habe seinem Vater davon erzählt, woraufhin sein Vater ihm verboten habe, das Haus zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei zweieinhalb Monate nur zu Hause gewesen und habe das Haus nur selten verlassen. Er habe sich nie mehr als fünfzig Meter vom Haus entfernt. Anschließend habe sein Vater entschieden, dass der Beschwerdeführer in die Türkei gehen solle. Außerdem hätten die kurdischen Soldaten auch einen Verwandten des Beschwerdeführers, und zwar einen Cousin namens XXXX , zwangsrekrutiert. Dieser Verwandte habe zwei bis drei Monate bei den kurdischen Soldaten verbringen müssen, ehe er im Rahmen eines Urlaubs flüchten habe können. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte der Beschwerdeführer, dass sein Leben am Ende wäre.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil er ungefähr 3 Monate vor seiner Ausreise mit dem Motorrad unterwegs gewesen und dabei von kurdischen Soldaten in Uniform angehalten worden sei. Die kurdischen Soldaten hätten versucht, den Beschwerdeführer für den Kampf zu rekrutieren. Er habe ihnen aber mit dem Motorrad entwischen können und sich nach Hause begeben. Er habe seinem Vater davon erzählt, woraufhin sein Vater ihm verboten habe, das Haus zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei zweieinhalb Monate nur zu Hause gewesen und habe das Haus nur selten verlassen. Er habe sich nie mehr als fünfzig Meter vom Haus entfernt. Anschließend habe sein Vater entschieden, dass der Beschwerdeführer in die Türkei gehen solle. Außerdem hätten die kurdischen Soldaten auch einen Verwandten des Beschwerdeführers, und zwar einen Cousin namens römisch 40 , zwangsrekrutiert. Dieser Verwandte habe zwei bis drei Monate bei den kurdischen Soldaten verbringen müssen, ehe er im Rahmen eines Urlaubs flüchten habe können. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte der Beschwerdeführer, dass sein Leben am Ende wäre.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat aufgrund einer vermeintlich unterstellten politischen Gesinnung oder aufgrund anderer Gründe eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm eine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund des Entzuges einer Einberufung zum Wehrdienst drohe, komme keine asylrechtliche Bedeutung zu, weil der Beschwerdeführer die Altersgrenze von achtzehn Jahren noch nicht erreicht habe. Es lägen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer vor Erreichen des achtzehnten Lebensjahres zum Militärdienst einrücken müsste. Außerdem habe der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch das kurdische Militär nicht glaubwürdig vermitteln können. Insbesondere bestünden massive Zweifel daran, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Rekrutierungsversuch durch die kurdischen Soldaten tatsächlich jemals so stattgefunden habe. Insgesamt handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen, der aktuell keiner Zwangsrekrutierung ausgesetzt sei bzw. dem aktuell keine Einberufung zum Wehrdienst bei der syrischen Armee oder den kurdischen Einheiten drohe. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner illegalen Ausreise bzw. der Beantragung von Asyl in Österreich einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Insbesondere könne eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  7. Mit Eingabe vom 23.10.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde unrichtige Feststellungen infolge einer unrichtigen Beweiswürdigung getroffen habe. Insbesondere sei die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten, seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre und solche für die Zukunft auch nicht zu befürchten wären, unrichtig. Vielmehr habe der Beschwerdeführer widerspruchsfrei und stringent ausgeführt, dass er Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Soldaten habe. Dies sei auch mit den maßgeblichen Länderinformationen in Einklang zu bringen, wonach die kurdischen Milizen Jugendliche im Alter zwischen dreizehn und sechzehn Jahren rekrutieren würden. Auch eine Bestrafung durch die kurdischen Streitkräfte sei nicht ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer die Leistung der „Selbstverteidigungspflicht“ für die Kurden aufgrund seiner moralischen Überzeugung verweigert habe. Auch drohe dem Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime, zumal der Beschwerdeführer bald das wehrdienstfähige Alter erreichen werde. Aufgrund der Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland könne dem Beschwerdeführer vom syrischen Regime auch eine oppositionelle Haltung unterstellt werden. Aus den Länderinformationen ergebe sich zudem, dass der Beschwerdeführer nur über vom syrischen Regime kontrollierte Grenzübergänge in seine Heimatregion einreisen könne. Der Beschwerdeführer werde bald das wehrdienstfähige Alter erreichen und könnte diesfalls bei der Verweigerung der Ableistung des Wehrdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen Wehrdienstverweigerung verhaftet werden. Dies wäre mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von Folter verbunden. Selbst wenn der Beschwerdeführer „nur“ zum Wehrdienst eingezogen werden würde, wäre dies eine unmittelbare Bedrohung für sein Leben. Die hinreichende Intensität der befürchteten Verfolgungshandlungen ergebe sich aus der allgemein bekannten derzeitigen Situation, die von einer Vielzahl an Menschenrechtsverletzungen geprägt sei. Zudem sei die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde unrichtig, zumal der Beschwerdeführer individuell von Verfolgungshandlungen betroffen sei. Sowohl die aktuellen äußeren Umstände als auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers würden für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung des Beschwerdeführers sprechen, insbesondere eine Bedrohung seitens der kurdischen Streitkräfte. Allein aus der Asylantragstellung im Ausland ergebe sich eine massive Bedrohung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und Gesamtbewertung aller risikobegründender Faktoren liege für den Beschwerdeführer jedenfalls ein erhebliches Risiko vor, bei seiner Rückkehr ins Visier der kurdischen Milizen, des Regimes oder einer anderen dort aktiven Gruppe, wie der FSA, zu geraten und Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
  8. Mit Eingabe vom 23.10.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde unrichtige Feststellungen infolge einer unrichtigen Beweiswürdigung getroffen habe. Insbesondere sei die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten, seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre und solche für die Zukunft auch nicht zu befürchten wären, unrichtig. Vielmehr habe der Beschwerdeführer widerspruchsfrei und stringent ausgeführt, dass er Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Soldaten habe. Dies sei auch mit den maßgeblichen Länderinformationen in Einklang zu bringen, wonach die kurdischen Milizen Jugendliche im Alter zwischen dreizehn und sechzehn Jahren rekrutieren würden. Auch eine Bestrafung durch die kurdischen Streitkräfte sei nicht ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer die Leistung der „Selbstverteidigungspflicht“ für die Kurden aufgrund seiner moralischen Überzeugung verweigert habe. Auch drohe dem Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime, zumal der Beschwerdeführer bald das wehrdienstfähige Alter erreichen werde. Aufgrund der Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland könne dem Beschwerdeführer vom syrischen Regime auch eine oppositionelle Haltung unterstellt werden. Aus den Länderinformationen ergebe sich zudem, dass der Beschwerdeführer nur über vom syrischen Regime kontrollierte Grenzübergänge in seine Heimatregion einreisen könne. Der Beschwerdeführer werde bald das wehrdienstfähige Alter erreichen und könnte diesfalls bei der Verweigerung der Ableistung des Wehrdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen Wehrdienstverweigerung verhaftet werden. Dies wäre mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von Folter verbunden. Selbst wenn der Beschwerdeführer „nur“ zum Wehrdienst eingezogen werden würde, wäre dies eine unmittelbare Bedrohung für sein Leben. Die hinreichende Intensität der befürchteten Verfolgungshandlungen ergebe sich aus der allgemein bekannten derzeitigen Situation, die von einer Vielzahl an Menschenrechtsverletzungen geprägt sei. Zudem sei die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde unrichtig, zumal der Beschwerdeführer individuell von Verfolgungshandlungen betroffen sei. Sowohl die aktuellen äußeren Umstände als auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers würden für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung des Beschwerdeführers sprechen, insbesondere eine Bedrohung seitens der kurdischen Streitkräfte. Allein aus der Asylantragstellung im Ausland ergebe sich eine massive Bedrohung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und Gesamtbewertung aller risikobegründender Faktoren liege für den Beschwerdeführer jedenfalls ein erhebliches Risiko vor, bei seiner Rückkehr ins Visier der kurdischen Milizen, des Regimes oder einer anderen dort aktiven Gruppe, wie der FSA, zu geraten und Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
  9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 24.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 27.10.2023 in der Gerichtsabteilung W237 einlangte.
  10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2024 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.01.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX , im Gouvernement Aleppo, in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem ein bisschen Deutsch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 , im Gouvernement Aleppo, in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem ein bisschen Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater heißt XXXX (ca. 45 Jahre). Seine Mutter heißt XXXX (ca. 47 Jahre). Der Beschwerdeführer hat fünf Brüder, und zwar XXXX (ca. 27 Jahre), XXXX (ca. 24 Jahre), XXXX (ca. 17 Jahre), XXXX (ca. 14 Jahre) und XXXX (ca. 12 Jahre). Der Beschwerdeführer hat sechs Schwestern, und zwar XXXX (ca. 28 Jahre), XXXX (ca. 26 Jahre), XXXX (ca. 21 Jahre), XXXX (ca. 20 Jahre), XXXX (ca. 10 Jahre) und XXXX (ca. 9 Jahre). Davon leben zwei Brüder in Österreich, und zwar XXXX und XXXX . Die Eltern und die anderen Geschwister leben in Syrien.Sein Vater heißt römisch 40 (ca. 45 Jahre). Seine Mutter heißt römisch 40 (ca. 47 Jahre). Der Beschwerdeführer hat fünf Brüder, und zwar römisch 40 (ca. 27 Jahre), römisch 40 (ca. 24 Jahre), römisch 40 (ca. 17 Jahre), römisch 40 (ca. 14 Jahre) und römisch 40 (ca. 12 Jahre). Der Beschwerdeführer hat sechs Schwestern, und zwar römisch 40 (ca. 28 Jahre), römisch 40 (ca. 26 Jahre), römisch 40 (ca. 21 Jahre), römisch 40 (ca. 20 Jahre), römisch 40 (ca. 10 Jahre) und römisch 40 (ca. 9 Jahre). Davon leben zwei Brüder in Österreich, und zwar römisch 40 und römisch 40 . Die Eltern und die anderen Geschwister leben in Syrien. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt mit seinen Eltern. Zudem hat er regelmäßig Kontakt zu seinem Bruder XXXX in Österreich.Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt mit seinen Eltern. Zudem hat er regelmäßig Kontakt zu seinem Bruder römisch 40 in Österreich. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Dorf XXXX ( XXXX laut Google Maps), Bezirk XXXX , Gouvernement Aleppo, Syrien. Er besuchte vier Jahre lang die Grundschule in Syrien und unterstützte seine Familie bei der Arbeit in der Landwirtschaft.Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Dorf römisch 40 ( römisch 40 laut Google Maps), Bezirk römisch 40 , Gouvernement Aleppo, Syrien. Er besuchte vier Jahre lang die Grundschule in Syrien und unterstützte seine Familie bei der Arbeit in der Landwirtschaft. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX im Bezirk XXXX im Gouvernement Aleppo befindet sich unter Kontrolle der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, sowie der Türkei-nahen SNA (Syrian National Army).Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 im Gouvernement Aleppo befindet sich unter Kontrolle der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, sowie der Türkei-nahen SNA (Syrian National Army). Der Beschwerdeführer verließ Syrien zwischen Juli und August 2022 zu Fuß in Richtung Türkei. Er hielt sich mehrere Tage in der Türkei und weiteren unbekannten Ländern auf. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein. In Österreich stellte er am 30.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  14. Zu den Fluchtgründen des minderjährigen Beschwerdeführers: 1.2.1 Dem Beschwerdeführer droht keine Zwangsrekrutierung durch das ehemalige syrische Regime. 1.2.2 Dem Beschwerdeführer droht keine Zwangsrekrutierung durch kurdische Kräfte. 1.2.3 Die HTS und die SNA, welche das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers aktuell kontrollieren, wenden weder institutionalisierte Rekrutierungsverfahren an, noch setzen sie Rekrutierungen mit Zwang durch. Dem minderjährigen Beschwerdeführer droht aktuell und in Zukunft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung vonseiten der HTS oder der pro-türkischen Milizen, wie der SNA (Syrian National Army), oder anderen Gruppierungen. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Wehrdienst bei der ehemaligen syrischen Armee oder der HTS, der SNA, oder anderer Gruppierungen eingezogen zu werden. 1.2.4 Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht wegen seiner illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder der behaupteten Wehrdienstentziehung Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität. 1.2.5 Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.
  15. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024 (LIB); - Kurzinformation der Staatendokumentation, SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024, 10.12.2024; (Staatendokumentation) - UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024; und (UNHCR 1) - UNHCR, Regional Flash Update #9, Syria situation crisis, 10.01.2025 (UNHCR 2) - UNHCR, Regional Flash Update #11, Syria situation crisis, 23.01.2025 (UNHCR 3) - Institute for the Study of War (ISW), Iran Update (with a focus on Syria), 07.01.
  16. 1.3.
  17. Situation vor dem Sturz des syrischen Regimes am 08.12.2024 1.3.1.1 Nordwest-Syrien – Das Gebiet unter Kontrolle von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mit Stand 08.03.2024 bzw. 13.03.2024 In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befand sich im Jahr 2024 die letzte Hochburg der Opposition in Syrien. Das Gebiet wurde von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen. Das Gebiet beherbergte aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden. HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hatte die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterschied sich das Idlib im Jahr 2024 deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hatte in diesem Gebiet im Jahr 2024 keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe baute Institutionen auf und hielt andere Gruppen davon ab, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz beschleunigte sich noch nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 06.02.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte. Aufgrund des militärischen Vorrückens der ehemaligen Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom ehemaligen Regime zurückeroberten Gebieten, war Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden. Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, waren in Idlib präsent. Unter diesen befanden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken). Unter dem Kommando der HTS standen im Jahr 2024 zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters. Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front, heute als HTS bekannt, angeschlossen hatten. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage war nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichten derartige Transfers über die Frontlinie. Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen. Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent. Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra als Terrororganisation ein. Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung. Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“. HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor und regulierte nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versuchte so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisierte so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung. Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken. Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen. Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin. HTS verfolgte eine Expansionsstrategie und führt im Jahr 2024 eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (LIB). In Idlib übernahmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben und verfügten auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhielt auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwarf ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten „Scharia-Sitzungen“. In diesen wurden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen konnten keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sahen ihre Familien während ihrer Haft nicht. Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellte in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprachen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (LIB). Anders als das ehemalige syrische Regime und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt. In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrschte kein Mangel an Männern, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize waren der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS war ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, wies die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA. Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte. (LIB). Auch Hay’at Tahrir ash-Sham, die überwiegend mehrere Regionen in Idlib kontrollierte, hatte Berichten zufolge standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt - so auch der CoI zufolge. Den Hingerichteten - darunter auch Frauen - wurden Verbrechen von Mord über Ehebruch bis zu Vergewaltigung vorgeworfen. Mindestens zwei Kinder wurden Berichten zufolge zum Tod verurteilt (LIB). Der syrische Bürgerkrieg hat alle religiösen und ethnischen Gemeinschaften in Mitleidenschaft gezogen. Religiöse Gemeinschaften in den von islamistischen Milizen kontrollierten Zonen, darunter die Baha’i, Ahmadis, Juden, Jesiden und Christen, wurden jedoch besonders schlecht behandelt. Viele waren gezwungen, aufgrund des feindlichen Umfelds aus dem Land zu fliehen, sodass einige Gebiete „religiös gesäubert“ wurden. Der aktuelle Bericht des US-Außenministeriums zur Religionsfreiheit erwähnt besonders kürzliche Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten wie Jesiden und Christen in Gebieten unter Dominanz von HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) oder pro-türkische Gruppen unter dem Schirm der SNA (Syrian National Army) (LIB). 1.3.1.2 Kinder – Letzte Änderung: 13.03.2024 Das Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021, wurde im August 2022 veröffentlicht und war das erste seiner Art in Syrien. Es sollte die Kinder schützen, versorgen und die wissenschaftliche, kulturelle, psychologische und soziale Rehabilitation aller Kinder sicherstellen. Demnach hatte der syrische Staat die Pflicht, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte von Kindern zu gewährleisten (LIB). Unverändert kam es in Syrien regelmäßig zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern. Trotz Bemühungen der Vereinten Nationen (VN) wurden noch immer Kinder für den Dienst an der Waffe rekrutiert. Für das Jahr 2022 wurden durch die VN insgesamt 1.669 Fälle dokumentiert (1.593 Jungen und 103 Mädchen). Rekrutierungen von Kindern wurden, nach dem Bericht der VN, vor allem durch die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) und die assoziierten YPG/YPJ (Kurdish People’s Protection Units, Women’s Protection Units), durch die Milizen der Syrian National Army (SNA) und durch Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) vorgenommen, vereinzelt auch durch das ehemalige syrische Regime und ihm nahestehende Milizen. Die meisten Kinder seien von den verschiedenen Konfliktparteien auch im Kampf eingesetzt worden. Dazu konnten die VN für das Jahr 2022 insgesamt 711 Fälle dokumentieren, in denen Kinder getötet

(307)oder verstümmelt
(404)wurden. Hauptverantwortliche seien das ehemalige syrische Regime (178 Fälle), SDF
(73)und SNA
(47). In 364 Fällen konnte die Verantwortlichkeit nicht zugeordnet werden. Viele Kinder wurden dabei durch explosive Ladungen oder Munitionsreste getötet bzw. verletzt
(375). Weitere Hauptursachen sind Artillerieangriffe
(217), Luftangriffe
(63)und Schusswaffen
(52). Im Jahr 2021 wurden 301 Kinder durch die ehemaligen syrischen Regierungskräfte in Oppositionsgebieten getötet. Zwischen dem Jahr 2011 und März 2022 wurden 22,941 Kinder durch ehemalige syrische Regierungskräfte getötet (LIB). Kindesmisshandlung und –missbrauch NGOs berichteten ausführlich über Regime- und regimefreundliche Kräfte sowie HTS und IS, die Kinder sexuell missbrauchen, foltern, festhalten, töten und anderweitig misshandeln. Die HTS hat Kinder in den von ihr kontrollierten Gebieten extrem hart bestraft und auch hingerichtet. Das gesetzliche Alter für die sexuelle Mündigkeit liegt bei 15 Jahren, wobei es keine Ausnahmeregelung für Minderjährige gibt. Vorehelicher Sex ist illegal, aber Beobachter berichteten, dass die Behörden das Gesetz nicht durchsetzen. Die Vergewaltigung eines Kindes unter 15 Jahren wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 21 Jahren und Zwangsarbeit bestraft. Es gab keine Berichte über die strafrechtliche Verfolgung in Vergewaltigungsfällen von Kindern durch das ehemalige syrische Regime (LIB). 1.3.2 Situation seit dem November/Anfang Dezember 2024 1.3.2.1 Die Machtübernahme Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende (Staatendokumentation). Am 30.11.2024 nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 05.12.2024 einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 07.12.2024 auf 08.12.
  1. (Staatendokumentation) Am 06.12.2024 zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 07.12.2024 seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 07.12.2024 begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 07.12.2024 Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 08.12.2024 verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Staatendokumentation). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt. (Staatendokumentation) Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt. (Staatendokumentation) Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 09.12.2024 die Stadt Manbij ein. Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe. (Staatendokumentation) Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten. Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen. Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben. (Staatendokumentation) In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden. Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben. (Staatendokumentation) Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus. (Staatendokumentation) 1.3.2.2 Die Akteure bei der Machtübernahme: Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland. (Staatendokumentation) Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten. In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert. Am 07.12.2024 flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak. Präsident al-Assad erhöhte am 04.
  2. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten. Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos. Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf. Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden. Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden. (Staatendokumentation) Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war, haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt. (Staatendokumentation) Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. (Staatendokumentation) Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen. (Staatendokumentation) National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen. (Staatendokumentation) Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“. (Staatendokumentation) Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen. (Staatendokumentation) Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent. (Staatendokumentation) Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand. In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein. (Staatendokumentation) Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF. Sie werden von den USA unterstützt. Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes. (Staatendokumentation) Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei. Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert. (Staatendokumentation) 1.3.2.3 Aktuelle Lageentwicklung: Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon. Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen. Am 09.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt. Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr. Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre. Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind. Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen. Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“. (Staatendokumentation) Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten. (Staatendokumentation) Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. (Staatendokumentation) Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren. (Staatendokumentation) Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden. (Staatendokumentation) Mögliche Rückkehr nach Syrien: Die UNHCR appelliert weiterhin an alle Staaten, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht gewaltsam nach Syrien zurückzuführen. (UNHCR 1) Die UNHCR schätzt, dass seit dem Sturz der Assad-Regierung mehr als 210.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind. (UNCHR 3) Die Hauptrückkehrgebiete sind Aleppo, Ar-Raqqa und Dar'a. (UNHCR 2) Im letzten Monat hat die UNHCR ihre Programme in Syrien schrittweise wieder aufgenommen. Zu den Maßnahmen der UNHCR gehören die Wiederherstellung von Unterkünften für die Überwinterung, die Bereitstellung wichtiger grundlegender Hilfsgüter für die am stärksten gefährdeten Menschen sowie die laufende Bereitstellung von Schutzdiensten in 102 offenen Gemeindezentren in ganz Syrien. Die UNHCR und ihre Partner sind auch an mehreren Grenzübergängen präsent, um die Einwanderungsströme zu beobachten, Soforthilfe zu leisten und mit den Rückkehrern über ihre Erfahrungen und Prioritäten zu sprechen. (UNHCR 2).
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien und seiner Schulbildung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX im Bezirk XXXX im Gouvernement Aleppo, von der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, sowie der SNA (Syrian National Army) kontrolliert wird, ergibt sich aus den vorliegenden Länderberichten, den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 17.01.2025, S. 9).Dem Vorbringen der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers, dass in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers die Frontlinie zwischen den kurdischen Streitkräften und der FSA verlaufe (vgl. Niederschrift vom 17.01.2025, S. 11), ist entgegen zu halten, dass diese Angabe sich nicht mit den aktuellen Informationen aus der Syria Livemap deckt (vgl. Niederschrift vom 17.01.2025, S. 6). Mit Stand 04.02.2025 gibt es zwar Angriffe von türkischen Drohnen auf den Tischreen Staudamm, dieser liegt jedoch auf den von den kurdischen Kräften kontrollierten Gebieten (vgl. Karte des Bürgerkriegs in Syrien - Syrien Nachrichten und Ereignisse heute - syria.liveuamap.com – abgerufen am 04.02.2025). Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 im Gouvernement Aleppo, von der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, sowie der SNA (Syrian National Army) kontrolliert wird, ergibt sich aus den vorliegenden Länderberichten, den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 17.01.2025, S. 9)., Dem Vorbringen der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers, dass in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers die Frontlinie zwischen den kurdischen Streitkräften und der FSA verlaufe vergleiche Niederschrift vom 17.01.2025, S. 11), ist entgegen zu halten, dass diese Angabe sich nicht mit den aktuellen Informationen aus der Syria Livemap deckt vergleiche Niederschrift vom 17.01.2025, S. 6). Mit Stand 04.02.2025 gibt es zwar Angriffe von türkischen Drohnen auf den Tischreen Staudamm, dieser liegt jedoch auf den von den kurdischen Kräften kontrollierten Gebieten vergleiche Karte des Bürgerkriegs in Syrien - Syrien Nachrichten und Ereignisse heute - syria.liveuamap.com – abgerufen am 04.02.2025). Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung sowie aus der niederschriftlichen Einvernahme von der belangten Behörde. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 17.01.2025, S. 3). Auch seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 17.01.2025, S. 7).Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 17.01.2025, S. 3). Auch seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 17.01.2025, S. 7). Die Feststellung zu der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt am 27.10.2023 eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.
  5. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Zudem sind das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Die Behörde muss einen dem Alter entsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Antragstellers anlegen (vgl. VfGH 27.06.2012, U98/12). Zu beachten ist außerdem, ob der Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat bzw. ob die Erzählung der Fluchtgeschichte aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgte (vgl. VwGH 02.09.2015, Ra 2014/19/0127).Zudem sind das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Die Behörde muss einen dem Alter entsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Antragstellers anlegen vergleiche VfGH 27.06.2012, U98/12). Zu beachten ist außerdem, ob der Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat bzw. ob die Erzählung der Fluchtgeschichte aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgte vergleiche VwGH 02.09.2015, Ra 2014/19/0127). Das Aussageverhalten des Minderjährigen ist dahingehend zu würdigen, ob und welche Angaben von ihm unter Berücksichtigung seines Alters erwartet werden können (vgl. VwGH 08.09.2015, RA 2014/18/0113).Das Aussageverhalten des Minderjährigen ist dahingehend zu würdigen, ob und welche Angaben von ihm unter Berücksichtigung seines Alters erwartet werden können vergleiche VwGH 08.09.2015, RA 2014/18/0113). Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr relevant sein kann; sie muss bei Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr relevant sein kann; sie muss bei Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 2.2.2 Zum Vorbringen einer Verfolgung wegen einer drohenden Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime: Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren hierzu - vor dem Sturz des Assad Regimes am 08.12.2024 - zusammengefasst vor, dass er das wehrpflichtige Alter bald erreichen werde und daher bei einer Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst bei der syrischen Armee eingezogen werde (vgl. AS 444). Für den Fall der Verweigerung der Ableistung des Wehrdienstes sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Wehrdienstverweigerung verhaftet sowie mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden würde. Diese wäre mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von Folter verbunden (vgl. AS 445). Selbst wenn der Beschwerdeführer „nur“ zum Wehrdienst eingezogen werde, würde dies eine unmittelbare Bedrohung für sein Leben darstellen, zumal es sehr wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer diesfalls als Wehrdienstverweigerer in Hochrisikogebieten eingesetzt und in gefährliche Kampfsituationen eingebunden werde. Die syrische Regierung würde dem Beschwerdeführer im Falle einer Wehrdienstverweigerung zudem eine oppositionelle Gesinnung unterstellen (vgl. AS 447).Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren hierzu - vor dem Sturz des Assad Regimes am 08.12.2024 - zusammengefasst vor, dass er das wehrpflichtige Alter bald erreichen werde und daher bei einer Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst bei der syrischen Armee eingezogen werde vergleiche AS 444). Für den Fall der Verweigerung der Ableistung des Wehrdienstes sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Wehrdienstverweigerung verhaftet sowie mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden würde. Diese wäre mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von Folter verbunden vergleiche AS 445). Selbst wenn der Beschwerdeführer „nur“ zum Wehrdienst eingezogen werde, würde dies eine unmittelbare Bedrohung für sein Leben darstellen, zumal es sehr wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer diesfalls als Wehrdienstverweigerer in Hochrisikogebieten eingesetzt und in gefährliche Kampfsituationen eingebunden werde. Die syrische Regierung würde dem Beschwerdeführer im Falle einer Wehrdienstverweigerung zudem eine oppositionelle Gesinnung unterstellen vergleiche AS 447). Nachdem das Assad Regime seit 08.12.2024 nicht mehr an der Macht ist, kann dem minderjährigen Beschwerdeführer keine Zwangsrekrutierung durch dieses Regime drohen, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 2.2.3 Zur behaupteten Zwangsrekrutierung seitens kurdischen Kräfte: Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren hierzu zusammengefasst vor, dass er Syrien aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung vonseiten der kurdischen Streitkräfte verlassen habe. Ungefähr drei Monate vor seiner Ausreise sei er in Syrien mit dem Motorrad unterwegs gewesen und dabei von kurdischen Soldaten in Uniform angehalten worden. Die kurdischen Soldaten hätten versucht, den Beschwerdeführer für den Kampf zu rekrutieren. Er habe ihnen aber mit dem Motorrad entwischen können und sich nach Hause begeben. Er habe seinem Vater davon erzählt, woraufhin sein Vater ihm verboten habe, das Haus zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei zweieinhalb Monate nur zu Hause gewesen und habe sein Haus nur selten verlassen. Er habe sich nie mehr als fünfzig Meter vom Haus entfernt. Anschließend habe sein Vater entschieden, dass der Beschwerdeführer in die Türkei gehen solle (vgl. AS 151 sowie die Niederschrift vom 17.01.2025, S. 8 sowie die Ausführungen in AS 439ff aus der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde). Außerdem hätten die kurdischen Soldaten auch einen Verwandten des Beschwerdeführers, und zwar einen Cousin namens XXXX , zwangsrekrutiert. Dieser Verwandte habe zwei bis drei Monate bei den kurdischen Soldaten verbringen müssen, ehe er im Rahmen eines Urlaubs flüchten habe können (vgl. AS 151f).Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren hierzu zusammengefasst vor, dass er Syrien aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung vonseiten der kurdischen Streitkräfte verlassen habe. Ungefähr drei Monate vor seiner Ausreise sei er in Syrien mit dem Motorrad unterwegs gewesen und dabei von kurdischen Soldaten in Uniform angehalten worden. Die kurdischen Soldaten hätten versucht, den Beschwerdeführer für den Kampf zu rekrutieren. Er habe ihnen aber mit dem Motorrad entwischen können und sich nach Hause begeben. Er habe seinem Vater davon erzählt, woraufhin sein Vater ihm verboten habe, das Haus zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei zweieinhalb Monate nur zu Hause gewesen und habe sein Haus nur selten verlassen. Er habe sich nie mehr als fünfzig Meter vom Haus entfernt. Anschließend habe sein Vater entschieden, dass der Beschwerdeführer in die Türkei gehen solle vergleiche AS 151 sowie die Niederschrift vom 17.01.2025, S. 8 sowie die Ausführungen in AS 439ff aus der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde). Außerdem hätten die kurdischen Soldaten auch einen Verwandten des Beschwerdeführers, und zwar einen Cousin namens römisch 40 , zwangsrekrutiert. Dieser Verwandte habe zwei bis drei Monate bei den kurdischen Soldaten verbringen müssen, ehe er im Rahmen eines Urlaubs flüchten habe können vergleiche AS 151f). Unabhängig von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zur drohenden Zwangsrekrutierung seitens der kurdischen Streitkräfte ist nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer aktuell in seinem Herkunftsgebiet tatsächlich eine Zwangsrekrutierung seitens der kurdischen Streitkräfte drohen würde. Denn, wie festgestellt, liegt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht in dem von den kurdischen Streitkräften kontrollierten Gebiet, sondern in dem von der HTS sowie der SNA (Syrian National Army) kontrollierten Teil Syriens, was auch der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte (vgl. Niederschrift vom 17.01.2025, S. 9). Unabhängig von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zur drohenden Zwangsrekrutierung seitens der kurdischen Streitkräfte ist nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer aktuell in seinem Herkunftsgebiet tatsächlich eine Zwangsrekrutierung seitens der kurdischen Streitkräfte drohen würde. Denn, wie festgestellt, liegt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht in dem von den kurdischen Streitkräften kontrollierten Gebiet, sondern in dem von der HTS sowie der SNA (Syrian National Army) kontrollierten Teil Syriens, was auch der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte vergleiche Niederschrift vom 17.01.2025, S. 9). Mangels Kontroll- und Einflussmöglichkeiten der kurdischen Streitkräfte im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die kurdischen Streitkräfte – bezogen auf sein Herkunftsgebiet – daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. Insbesondere gehen daher die Verweise des Beschwerdeführers auf die Rekrutierung von Kindersoldaten seitens der SDF, die SNHR-Berichte über Folter in Syrien seitens der SDF sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien „Zwangsrekrutierung Minderjähriger (Konzentration auf 14-16-jährige, regionale Unterschiede)“ in der Beschwerde ins Leere (vgl. AS 443). Das Vorliegen einer, wie in der schriftlichen Beschwerde vorgebrachten, aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung in Syrien seitens der kurdischen Streitkräfte (vgl. AS 439) ist daher auszuschließen.Insbesondere gehen daher die Verweise des Beschwerdeführers auf die Rekrutierung von Kindersoldaten seitens der SDF, die SNHR-Berichte über Folter in Syrien seitens der SDF sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien „Zwangsrekrutierung Minderjähriger (Konzentration auf 14-16-jährige, regionale Unterschiede)“ in der Beschwerde ins Leere vergleiche AS 443). Das Vorliegen einer, wie in der schriftlichen Beschwerde vorgebrachten, aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung in Syrien seitens der kurdischen Streitkräfte vergleiche AS 439) ist daher auszuschließen. 2.2.4 Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung seitens der HTS oder der SNA: Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten laut den festgestellten Länderinformationen in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt. In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA. Jedoch ergibt sich aus den festgestellten Länderinformationen, dass die Zwangsrekrutierung von Kindern durch verschiedenste Parteien im Syrienkonflikt ein zentrales Problem bleibt. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen. Weiters ergibt sich aus den Länderinformationen, dass bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie etwa die HTS, verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten sind. Auch was die Situation von Kindern betrifft, kam es laut den Länderinformationen in Syrien regelmäßig zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen aus den Länderinformationen ist generell anzumerken, dass sich die Lage von Kindern in Syrien vielfach prekär darstellt. Die Berichte bestätigen zweifellos Fälle von Rekrutierungen von Kindern während des Bürgerkrieges in Syrien. Es kann aber daraus nicht geschlossen werden, dass aktuell nach dem Sturz des Assad Regimes jeder männliche Minderjährige im Fall einer hypothetischen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von der HTS oder der SNA rekrutiert würde. Bezugnehmend auf eine Rekrutierung seitens der HTS oder andere vor Ort aktive Gruppierungen führte der Beschwerdeführer in der schriftlichen Beschwerde aus, dass er „bei einer Rückkehr nach Syrien ins Visier der kurdischen Streitkräfte oder anderer vor Ort aktiven Gruppierungen wie beispielsweise des syrischen Regimes, der FSA, HTS – Hay’at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, oder des IS“ geraten werde (vgl. AS 440). In der mündlichen Verhandlung erwähnte er eine konkrete Bedrohung seitens der HTS und SNA nicht. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass den Länderinformationen zu entnehmen sei, dass die HTS nicht mit Zwang rekrutiere, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er dies bezüglich der HTS tatsächlich nicht wisse, aber die Kurden dies machen würden (vgl. Niederschrift vom 17.01.2025, S. 9). In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er selber nicht wisse, „wer die Guten sind, ob das die HTS ist oder die FSA oder die Türken sind“ (vgl. Niederschrift vom 17.01.2025, S. 8). Deswegen sei es unsicher für ihn, wenn er wieder nach Syrien zurückreise (vgl. Niederschrift vom 17.01.2025, S. 8).Bezugnehmend auf eine Rekrutierung seitens der HTS oder andere vor Ort aktive Gruppierungen führte der Beschwerdeführer in der schriftlichen Beschwerde aus, dass er „bei einer Rückkehr nach Syrien ins Visier der kurdischen Streitkräfte oder anderer vor Ort aktiven Gruppierungen wie beispielsweise des syrischen Regimes, der FSA, HTS – Hay’at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, oder des IS“ geraten werde vergleiche AS 440). In der mündlichen Verhandlung erwähnte er eine konkrete Bedrohung seitens der HTS und SNA nicht. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass den Länderinformationen zu entnehmen sei, dass die HTS nicht mit Zwang rekrutiere, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er dies bezüglich der HTS tatsächlich nicht wisse, aber die Kurden dies machen würden vergleiche Niederschrift vom 17.01.2025, S. 9). In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er selber nicht wisse, „wer die Guten sind, ob das die HTS ist oder die FSA oder die Türken sind“ vergleiche Niederschrift vom 17.01.2025, S. 8). Deswegen sei es unsicher für ihn, wenn er wieder nach Syrien zurückreise vergleiche Niederschrift vom 17.01.2025, S. 8). Der Beschwerdeführer brachte auch keine maßgebliche verinnerlichte Einstellung gegen die HTS, die SNA oder sonstige in Syrien aktive Gruppierungen, die ihn möglicherweise in das Visier der HTS/SNA/anderen Gruppierungen bringen würde, vor, zumal sich der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in Syrien niemals politisch betätigte. Lediglich in Österreich habe der Beschwerdeführer einmal an einer Demonstration – gegen das syrische Regime – zur Befreiung Syriens teilgenommen (vgl. Niederschrift vom 17.01.2025, S. 9). Auf die Frage der erkennenden Richterin, was der Beschwerdeführer persönlich von der HTS halte, gab der Beschwerdeführer an, dass er „keine Ahnung über diese Gruppe“ habe (vgl. Niederschrift vom 17.01.2025, S. 9).Der Beschwerdeführer brachte auch keine maßgebliche verinnerlichte Einstellung gegen die HTS, die SNA oder sonstige in Syrien aktive Gruppierungen, die ihn möglicherweise in das Visier der HTS/SNA/anderen Gruppierungen bringen würde, vor, zumal sich der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in Syrien niemals politisch betätigte. Lediglich in Österreich habe der Beschwerdeführer einmal an einer Demonstration – gegen das syrische Regime – zur Befreiung Syriens teilgenommen vergleiche Niederschrift vom 17.01.2025, S. 9). Auf die Frage der erkennenden Richterin, was der Beschwerdeführer persönlich von der HTS halte, gab der Beschwerdeführer an, dass er „keine Ahnung über diese Gruppe“ habe vergleiche Niederschrift vom 17.01.2025, S. 9). Auf Vorhalt der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass die HTS als eine radikal-islamische Organisation gelte, und auf die Nachfrage, was der Beschwerdeführer davon halten würde, wenn die HTS einen radikal-islamischen Staat aus Syrien machen würde, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er komplett gegen eine solche Entwicklung sei (vgl. Niederschrift vom 17.01.2025, S. 10)Auf Vorhalt der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass die HTS als eine radikal-islamische Organisation gelte, und auf die Nachfrage, was der Beschwerdeführer davon halten würde, wenn die HTS einen radikal-islamischen Staat aus Syrien machen würde, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er komplett gegen eine solche Entwicklung sei vergleiche Niederschrift vom 17.01.2025, S. 10) Wenngleich die HTS etwa versucht hat, in Idlib eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen und die Vereinten Nationen die HTS als terroristische Vereinigung anführen, ergibt sich aus den Länderberichten auch, dass die HTS gegen den IS und al-Qaida vorgeht, um so dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt. Damit wollte die HTS ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung signalisieren. Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken. Insgesamt ergeben sich aus den Länderinformationen sohin aktuell keine Hinweise darauf, dass HTS in Syrien einen radikalislamischen Staat einrichten wird. Aufgrund des Umstands, dass die HTS und die SNA weder institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden noch Rekrutierungen mit Zwang vornehmen, und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine konkrete Bedrohung vorbrachte, ist insgesamt somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung vonseiten der HTS oder SNA droht. 2.2.5 Zur Bedrohung aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragsstellung im Ausland Der vertretene Beschwerdeführer brachte in der schriftlichen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vor, dass ihm aufgrund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung sowie infolge der durch seinen Auslandsaufenthalt bedingten Wehrdienstentziehung vom ehemaligen syrischen Regime eine oppositionelle politische Haltung unterstellt werden könne und dies eine große Gefahr darstelle (vgl. AS 441 und 447).Der vertretene Beschwerdeführer brachte in der schriftlichen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vor, dass ihm aufgrund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung sowie infolge der durch seinen Auslandsaufenthalt bedingten Wehrdienstentziehung vom ehemaligen syrischen Regime eine oppositionelle politische Haltung unterstellt werden könne und dies eine große Gefahr darstelle vergleiche AS 441 und 447). Dem Beschwerdeführer kann auch aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die ehemalige syrische Regierung drohen, da diese nicht mehr an der Macht ist und eine Rückeroberung Syriens durch diese nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die HTS oder die SNA, die das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers kontrollieren, dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung im Ausland oder seiner – in der schriftlichen Beschwerde behaupteten – Wehrdienstentziehung eine oppositionelle politische Haltung unterstellen würden; insbesondere zumal diese Ereignisse zeitlich vor dem Regimewechsel in Syrien stattgefunden haben und weder die HTS noch die SNA davon Kenntnis haben. 2.2.6 Zur allfälligen Bedrohung aufgrund sonstiger Gründe Auch sonst läuft der Beschwerdeführer nicht Gefahr, aufgrund seiner Religion (sunnitischer Islam) oder Volksgruppenzugehörigkeit (Araber) oder anderen Gründen, wie seiner politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien von der dschihadistischen Gruppierung HTS oder der SNA, die sein Herkunftsgebiet kontrollieren, bedroht zu werden. Er ist jedenfalls keine politisch exponierte Person. Dem Beschwerdeführer droht daher auch aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die HTS oder die SNA, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Zusammenfassend ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung bei der Polizei wahrheitsgemäß angab, dass er Syrien im Jahr 2022 wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen hat. Sein Vater hatte ihm gesagt, dass er nach Österreich zu seinem Bruder gehen soll. Er soll dort lernen und seine Familie nach Österreich holen. (vgl. AS 33) Zusammenfassend ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung bei der Polizei wahrheitsgemäß angab, dass er Syrien im Jahr 2022 wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen hat. Sein Vater hatte ihm gesagt, dass er nach Österreich zu seinem Bruder gehen soll. Er soll dort lernen und seine Familie nach Österreich holen. vergleiche AS 33) Eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers abseits der damaligen unbestritten schlechten Sicherheitslage in Syrien brachte der Beschwerdeführer damit jedenfalls nicht vor. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als er diese Aussage machte, 14 Jahre alt gewesen ist, und auch gerade wegen dieses Umstandes kommt dieser Aussage eine hohe Glaubhaftigkeit zu. Da hat ein Kind das erzählt, was tatsächlich der Grund für seine Ausreise aus Syrien gewesen ist, zumal diese Ausreise damals gerade mal ca. ein Monat zurückgelegen ist. Bei Prüfung aller aktuellen möglichen Gefahrenmomente für den minderjährigen Beschwerdeführer konnte auch unter Berücksichtigung seines eigenen Vorbringens und der vorliegenden Länderinformationen keine individuelle, speziell seine Person betreffende Bedrohung für Leib und Leben für diesen in seinem Herkunftsstaat Syrien, welche über die allgemein instabile Sicherheits- und Versorgungslage hinausgeht, festgestellt werden. 2.
  6. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese insgesamt aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien insgesamt aktuell.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  8. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
  9. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1 § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1 Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.2 Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.2 Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.3 Die ursprünglich behauptete Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime kann schon aus dem Grund ausgeschlossen werden, weil dieses seit dem 08.12.2024 nicht mehr an der Macht ist. 3.1.4 Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers steht nicht unter dem Einfluss der kurdischen Kräfte, sodass die behauptete Verfolgung schon allein aufgrund der fehlenden Zugriffsmöglichkeit der kurdischen Kräfte auf den Beschwerdeführer nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. 3.1.5 Der Beschwerdeführer wurde auch niemals von der HTS, der SNA oder einer anderen Gruppierung bedroht oder verfolgt. Die HTS und die SNA erlegen den in ihren Gebieten lebenden Personen aktuell keine Wehrdienstpflicht auf und haben aktuell keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren implementiert. Zudem ergibt sich aus den Länderinformationen, dass weder die HTS noch die SNA Rekrutierungen mit Zwang vornehmen. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung vonseiten der HTS oder SNA droht. Der Beschwerdeführer ist minderjährig. Es ist in seinem speziellen Fall auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass ausgerechnet ihm im theoretischen Fall der Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in der aktuellen Situation bzw. in Zukunft eine Zwangsrekrutierung seitens der HTS oder der SNA drohen wird. 3.1.6 Schließlich droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder der – in der schriftlichen Beschwerde – behaupteten Wehrdienstentziehung Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die das ehemalige syrische Regime. Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat insbesondere auch keine maßgebliche Gefahr, seitens der HTS oder der SNA aufgrund der gegenständlichen Asylantragstellung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden, insbesondere, weil der HTS und der SNA, welche derzeit die Kontrolle in seiner Heimatregion innehaben, davon nichts bekannt ist. 3.1.7 Der Beschwerdeführer selbst brachte keine konkrete und persönliche Verfolgung seiner Person aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien vor. 3.1.8 Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des minderjährigen Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. 3.1.9 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. 3.1.10 Die allgemeine Lage in Syrien ist nach dem Sturz des Assad Regimes am 08.12.2024 auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. 3.1.11 Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete (vgl. S. 2 der schriftlichen Beschwerde) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen.3.1.11 Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt römisch eins. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete vergleiche S. 2 der schriftlichen Beschwerde) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen. 3.1.
  3. Der allgemeinen Gefährdung des minderjährigen Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage und Versorgungslage in Syrien, vor allem aufgrund der Ungewissheit wie sich die Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterentwickelt, wurde im gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 bereits vorab Rechnung getragen.3.1.
  4. Der allgemeinen Gefährdung des minderjährigen Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage und Versorgungslage in Syrien, vor allem aufgrund der Ungewissheit wie sich die Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterentwickelt, wurde im gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 bereits vorab Rechnung getragen. 3.1.
  5. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf eingegangen, dass die im Dezember 2024 veröffentlichte Position der UNHCR (UNHCR 1) der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht: Die von der UNHCR thematisierten Fragen der freiwilligen Rückkehr („Voluntary Returns“) sowie des Moratoriums zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) sind mit Blick auf den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht relevant. Des Weiteren plädiert die UNHCR dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden. Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch die einstige Regierung, also das Assad-Regime, geendet habe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den – in zahlreichen Medien veröffentlichten – Informationen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings vermeint, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist festzuhalten, dass das Vorbringen einer asylrelevanten Verfolgung infolge der Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 eine entsprechende Glaubhaftmachung am – rechtskundig vertretenen und über seine Mitwirkungspflicht mehrfach belehrten – Beschwerdeführer liegt. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung des minderjährigen Beschwerdeführers durch einen der Akteure in Syrien auszugehen. Im Übrigen ist beachtlich, dass auch UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. Vor diesem Hintergrund sei abschließend noch einmal daran erinnert, dass der Beschwerdeführer ohnedies bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W261.2280366.1.00

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