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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlW265 2294711-1 Spruch, W265 2294711-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, der der arabischen Volksgruppe angehört und sunnitischer Muslim ist, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 29.08.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, dass er aus XXXX stamme, zwölf Jahre lang die Schule besucht und zuletzt als Elektriker gearbeitet habe. Er habe Syrien am 01.07.2023 illegal verlassen und sei zu Fuß in die Türkei gereist. Seine Eltern, Ehefrau, zwei Kinder, drei Brüder und vier Schwestern würden nach wie vor in Syrien leben. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers sei Asylwerber in Österreich.
  3. Am 29.08.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, dass er aus römisch 40 stamme, zwölf Jahre lang die Schule besucht und zuletzt als Elektriker gearbeitet habe. Er habe Syrien am 01.07.2023 illegal verlassen und sei zu Fuß in die Türkei gereist. Seine Eltern, Ehefrau, zwei Kinder, drei Brüder und vier Schwestern würden nach wie vor in Syrien leben. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers sei Asylwerber in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er zum syrischen Militär einberufen worden sei, aber nicht kämpfen wolle und Angst vor dem Krieg habe.
  4. Am 07.05.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen ergänzend an, dass er bis 2017 in der Stadt XXXX in der Provinz Deir ez-Zor und zuletzt in XXXX gelebt habe. Er habe in Syrien als Friseur und im Internetbereich gearbeitet. Sein Vater sei Tierarzt und besitze in Syrien ein Grundstück mit einem Haus sowie einer Landwirtschaft. Seine Ehefrau und die beiden Kinder würden bei seinen Eltern leben. Er habe zwischen 2011 und 2013 an ca. 50 friedlichen Demonstrationen teilgenommen.
  5. Am 07.05.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen ergänzend an, dass er bis 2017 in der Stadt römisch 40 in der Provinz Deir ez-Zor und zuletzt in römisch 40 gelebt habe. Er habe in Syrien als Friseur und im Internetbereich gearbeitet. Sein Vater sei Tierarzt und besitze in Syrien ein Grundstück mit einem Haus sowie einer Landwirtschaft. Seine Ehefrau und die beiden Kinder würden bei seinen Eltern leben. Er habe zwischen 2011 und 2013 an ca. 50 friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er zum Militärdienst bei der syrischen Armee einrücken und deshalb XXXX verlassen habe müssen. Er wolle keine Waffe tragen und nichts mit dem Bürgerkrieg in Syrien zu tun haben. In XXXX sei die syrische Armee nicht präsent, daher habe er noch keinen Einberufungsbefehl erhalten, aber könne sich dies jederzeit ändern. Bei den anderen Milizen gebe es keine Pflicht für den Militärdienst. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er zum Militärdienst bei der syrischen Armee einrücken und deshalb römisch 40 verlassen habe müssen. Er wolle keine Waffe tragen und nichts mit dem Bürgerkrieg in Syrien zu tun haben. In römisch 40 sei die syrische Armee nicht präsent, daher habe er noch keinen Einberufungsbefehl erhalten, aber könne sich dies jederzeit ändern. Bei den anderen Milizen gebe es keine Pflicht für den Militärdienst. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme u.a. einen syrischen Personalausweis, ein syrisches Leumundszeugnis, übersetzte Personenstandsregister sowie Reisepässe seiner Ehefrau und Kinder, einen Auszug aus dem Familienstandsregister und Heiratsurkunden vor.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 07.06.2024 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 07.06.2024 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimatregion um die Stadt XXXX keine asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung oder andere Konfliktparteien drohe. Er habe Syrien lediglich aufgrund der Bürgerkriegssituation verlassen. Im Zeitraum von 2011 bis 2013 habe er an friedlichen Demonstrationen teilgenommen, sei aber nicht politisch aktiv gewesen und kein exponierter Gegner des syrischen Regimes. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund einer unmittelbar bevorstehenden Einberufung verlassen habe oder davon betroffen gewesen wäre. In XXXX sei er mangels Kontrolle des syrischen Regimes jedenfalls nicht von einer Einberufung bedroht gewesen. Eine etwaige Einberufung zur Armee oder eine Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung würde zudem nicht aus speziellen politischen Gründen erfolgen und fehle damit der Zusammenhang mit einem Konventionsgrund. Darüber hinaus wäre es ihm in der Türkei möglich gewesen, sich vom Militärdienst freizukaufen. Es drohe ihm im Falle einer Rückkehr auch aufgrund seiner illegalen Ausreise, Abstammung aus einem oppositionell kontrolliertem Gebiet und Asylantragstellung keine maßgebliche Gefahr mit der Anwendung physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimatregion um die Stadt römisch 40 keine asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung oder andere Konfliktparteien drohe. Er habe Syrien lediglich aufgrund der Bürgerkriegssituation verlassen. Im Zeitraum von 2011 bis 2013 habe er an friedlichen Demonstrationen teilgenommen, sei aber nicht politisch aktiv gewesen und kein exponierter Gegner des syrischen Regimes. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund einer unmittelbar bevorstehenden Einberufung verlassen habe oder davon betroffen gewesen wäre. In römisch 40 sei er mangels Kontrolle des syrischen Regimes jedenfalls nicht von einer Einberufung bedroht gewesen. Eine etwaige Einberufung zur Armee oder eine Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung würde zudem nicht aus speziellen politischen Gründen erfolgen und fehle damit der Zusammenhang mit einem Konventionsgrund. Darüber hinaus wäre es ihm in der Türkei möglich gewesen, sich vom Militärdienst freizukaufen. Es drohe ihm im Falle einer Rückkehr auch aufgrund seiner illegalen Ausreise, Abstammung aus einem oppositionell kontrolliertem Gebiet und Asylantragstellung keine maßgebliche Gefahr mit der Anwendung physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
  8. Der Beschwerdeführer erhob durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, die am 28.06.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
  9. Der Beschwerdeführer erhob durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, die am 28.06.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass sein Herkunftsgebiet derzeit unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe. Er befinde sich im wehrpflichtigen Alter, habe den syrischen Militärdienst noch nicht geleistet und wäre es nur eine Frage der Zeit, bis das Regime ihn aufgreifen würde. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm eine Zwangsrekrutierung und müsse er sich im Zuge des Wehrdienstes an schweren Völkerrechtsverletzungen beteiligen. Der Beschwerdeführer lehne das syrische Regime offen ab, möchte dieses auf keinen Fall unterstützen und werde daher aufgrund seiner Gesinnung verfolgt. Zudem lehne er das Tragen von Waffen ab und will keinesfalls im Bürgerkrieg kämpfen. Im Falle einer Rückkehr müsse er befürchten, dass ihm aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung, seiner Herkunft aus einem zurückeroberten Gebiet, seiner illegalen Ausreise sowie der Asylantragstellung im Ausland eine feindliche politische Haltung zumindest unterstellt werde und er inhaftiert, gefoltert oder gar hingerichtet werde.
  10. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 02.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch insbesondere zu seinen persönlichen Lebensumständen in Syrien, seinen Fluchtgründen und der Situation im Fall einer Rückkehr befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsniederschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung vom 27.03.2024, Version 11, die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen vom März 2021, die EUAA COI Syrien “Targeting of Individuals” vom September 2022, die EUAA Country Guidance Syria vom April 2024, das Syrien, Arabische Republik – Themendosier: Wehrdienst vom 16.01.2024, update vom 20.03.2024, der ACCORD, Wehrdienst Syrien vom 20.03.2024, update vom 23.09.2024 und der BFA Staatendokumentation Themenbericht Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, wurden in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden das Zustandekommen und die Bedeutung dieser Berichte erklärt sowie die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers brachte in diesem Zusammenhang vor, dass der Geburtsort des Beschwerdeführers als sein Herkunftsort anzusehen sei, da er diesen nicht freiwillig verlassen habe. Er habe aus XXXX fliehen müssen, da das syrische Regime die Kontrolle übernommen habe und anschließend in XXXX in einem Flüchtlingslager gelebt, wo er nicht Fuß gefasst habe.Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers brachte in diesem Zusammenhang vor, dass der Geburtsort des Beschwerdeführers als sein Herkunftsort anzusehen sei, da er diesen nicht freiwillig verlassen habe. Er habe aus römisch 40 fliehen müssen, da das syrische Regime die Kontrolle übernommen habe und anschließend in römisch 40 in einem Flüchtlingslager gelebt, wo er nicht Fuß gefasst habe.
  12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der geänderten Machtverhältnisse in Syrien dazu aufgefordert, zu seinem bisherigen, im Zusammenhang mit dem syrischen Regime stehenden Fluchtvorbringen binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dabei wurde auf die allgemeine, mediale Berichterstattung sowie auf die Kurzinformation der Staatendokumentation „SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024, die UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic vom Dezember 2024 und die UNHCR Regional Flash Updates #8 und #9, vom
  13. und 10.01.2025, verwiesen.
  14. Am 17.01.2025 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme und brachte darin vor, dass die Situation nunmehr völlig neu zu betrachten sei und es zurzeit an wesentlichen Grundlagen für die Entscheidung fehle. Es werde auf die höchstgerichtliche Judikatur im Zusammenhang mit der Machtergreifung durch die Taliban in Afghanistan verwiesen. Obwohl die HTS sich derzeit gemäßigt darstelle, sei nicht absehbar, wie die als Terrororganisation eingestufte HTS weiter vorgehe, zumal sie bisher teils brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei. Weitere Unsicherheitsfaktoren würden dahingehend bestehen, als ein Wiedererstarken des IS möglicherweise zu erwarten sei und die von der Türkei gestützten SNA-Milizen weiterhin gegen die kurdisch-dominierten SDF vorgehen würden. Die humanitäre Lage in Syrien sei weiterhin katastrophal und könne nicht abgeschätzt werden, wann es zu einer Verbesserung komme. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers in Bezug auf das Assad-Regimes seien zwar nicht mehr gegeben, jedoch sei nicht klar, ob er bei einer Rückkehr nach Syrien gar keine Verfolgung befürchten müsse. Sein Herkunftsgebiet werde derzeit von der HTS kontrolliert, aber sei die Grenze zum kurdisch kontrollierten Gebiet sehr nahe, weshalb die Situation sehr angespannt sei. Zudem habe er während seiner Zeit in XXXX auch schlechte Erfahrungen mit der FSA gemacht und gebe es immer wieder Bombeneinschläge aufgrund deren Konflikt mit den Kurden. Vor diesem Hintergrund sei der Sachverhalt aktuell nicht entscheidungsreif.
  15. Am 17.01.2025 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme und brachte darin vor, dass die Situation nunmehr völlig neu zu betrachten sei und es zurzeit an wesentlichen Grundlagen für die Entscheidung fehle. Es werde auf die höchstgerichtliche Judikatur im Zusammenhang mit der Machtergreifung durch die Taliban in Afghanistan verwiesen. Obwohl die HTS sich derzeit gemäßigt darstelle, sei nicht absehbar, wie die als Terrororganisation eingestufte HTS weiter vorgehe, zumal sie bisher teils brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei. Weitere Unsicherheitsfaktoren würden dahingehend bestehen, als ein Wiedererstarken des IS möglicherweise zu erwarten sei und die von der Türkei gestützten SNA-Milizen weiterhin gegen die kurdisch-dominierten SDF vorgehen würden. Die humanitäre Lage in Syrien sei weiterhin katastrophal und könne nicht abgeschätzt werden, wann es zu einer Verbesserung komme. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers in Bezug auf das Assad-Regimes seien zwar nicht mehr gegeben, jedoch sei nicht klar, ob er bei einer Rückkehr nach Syrien gar keine Verfolgung befürchten müsse. Sein Herkunftsgebiet werde derzeit von der HTS kontrolliert, aber sei die Grenze zum kurdisch kontrollierten Gebiet sehr nahe, weshalb die Situation sehr angespannt sei. Zudem habe er während seiner Zeit in römisch 40 auch schlechte Erfahrungen mit der FSA gemacht und gebe es immer wieder Bombeneinschläge aufgrund deren Konflikt mit den Kurden. Vor diesem Hintergrund sei der Sachverhalt aktuell nicht entscheidungsreif. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor geboren und aufgewachsen. Er lebte dort bis 2017, besuchte zwölf Jahre lang die Schule und arbeitete in weiterer Folge als Handyreparateur, Friseur sowie Internet-Installateur. Als das syrische Assad-Regime im Jahr 2017 die Region um XXXX wieder von der FSA zurückeroberte, ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach XXXX an die türkische Grenze geflohen. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise aus Syrien in einem Flüchtlingslager, arbeitete bei einer Internetfirma und absolvierte die Matura.Der Beschwerdeführer ist in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor geboren und aufgewachsen. Er lebte dort bis 2017, besuchte zwölf Jahre lang die Schule und arbeitete in weiterer Folge als Handyreparateur, Friseur sowie Internet-Installateur. Als das syrische Assad-Regime im Jahr 2017 die Region um römisch 40 wieder von der FSA zurückeroberte, ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach römisch 40 an die türkische Grenze geflohen. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise aus Syrien in einem Flüchtlingslager, arbeitete bei einer Internetfirma und absolvierte die Matura. Der Beschwerdeführer hat Anfang 2017 in XXXX geheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Seine Ehefrau, die gemeinsamen Kinder, seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern leben seit Oktober 2019 wieder gemeinsam in XXXX . Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie.Der Beschwerdeführer hat Anfang 2017 in römisch 40 geheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Seine Ehefrau, die gemeinsamen Kinder, seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern leben seit Oktober 2019 wieder gemeinsam in römisch 40 . Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Der verfahrensrelevante Herkunftsort des Beschwerdeführers ist die Stadt XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor.Der verfahrensrelevante Herkunftsort des Beschwerdeführers ist die Stadt römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor. Der Beschwerdeführer reiste am 01.07.2023 illegal aus Syrien aus und stellte am 28.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer arbeitet geringfügig in einem Friseursalon und besucht einen A1-Deutschkurs. 1.
  18. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  19. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor steht zum Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS). Dem syrischen Assad-Regime kommt keine Herrschaftsgewalt im Herkunftsgebiet bzw. im syrischen Territorium mehr zu. 1.2.
  20. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor steht zum Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS). Dem syrischen Assad-Regime kommt keine Herrschaftsgewalt im Herkunftsgebiet bzw. im syrischen Territorium mehr zu. Somit droht dem Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr durch das syrische Assad-Regime. 1.2.
  21. Auch eine Bedrohung durch die HTS ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Vor seiner Ausreise hatte der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit Anhängern der HTS und setzte keine von diesen als oppositionell eingestuften Handlungen. Der Beschwerdeführer leistete den Wehrdienst für das syrische Assad-Regime nicht ab und weder er noch seine in Syrien lebende Familienmitglieder werden von den HTS-Milizen als (politische) Gegner angesehen. Die (hypothetische) Rückkehr in seine Heimatstadt ist dem Beschwerdeführer über einen von der HTS kontrollierten Grenzübergänge, auf dem ebenso von der HTS kontrollierten Landweg möglich, ohne mit anderen Gruppierungen in Kontakt zu kommen. 1.2.
  22. Der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit von keinem der Akteure des syrischen Bürgerkriegs zur Teilnahme an Kampfhandlungen oder der Ableistung eines Militärdienstes aufgefordert und besteht auch im Falle seiner Rückkehr nach Syrien keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer (zwangsweisen) Rekrutierung, insbesondere durch die HTS. 1.2.
  23. Ebenso droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich. 1.2.
  24. Dem Beschwerdeführer droht somit in Syrien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine konkrete individuelle Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung. 1.
  25. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, vom 27.03.2024 - Kurzinformation der Staatendokumentation, „SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“, vom 10.12.2024 - UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024 - UNHCR Regional Flash Update #8, Syria situation crisis, vom 02.01.2025 - UNHCR Regional Flash Update #9, Syria situation crisis, vom 10.01.2025 1.3.
  26. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 11, vom 27.03.2024, zur Situation vor dem Sturz des Assad-Regimes: Sicherheitslage Letzte Änderung: 08.03.2024 Nordwest-Syrien - Das Gebiet unter Kontrolle von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befand sich im Jahr 2024 die letzte Hochburg der Opposition in Syrien. Das Gebiet wurde von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen. Das Gebiet beherbergte aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden. HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hatte die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterschied sich das Idlib im Jahr 2024 deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hatte in diesem Gebiet im Jahr 2024 keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe baute Institutionen auf und hielt andere Gruppen davon ab, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz beschleunigte sich noch nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 06.02.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte. Aufgrund des militärischen Vorrückens der ehemaligen Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom ehemaligen Regime zurückeroberten Gebieten, war Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden. Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, waren in Idlib präsent. Unter diesen befanden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken). Unter dem Kommando der HTS standen im Jahr 2024 zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters. Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front, heute als HTS bekannt, angeschlossen hatten. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage war nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichten derartige Transfers über die Frontlinie. Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen. Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent. Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein. Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung. Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“. HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor und regulierte nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versuchte so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisierte so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung. Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken. Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen. Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin. HTS verfolgte eine Expansionsstrategie und führt im Jahr 2024 eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch. Rechtsschutz / Justizwesen Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz Letzte Änderung: 08.03.2024 In Idlib übernahmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben und verfügten auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhielt auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwarf ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten „Scharia-Sitzungen“. In diesen wurden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen konnten keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sahen ihre Familien während ihrer Haft nicht. Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellte in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprachen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen Letzte Änderung: 13.03.2024 Anders als das ehemalige syrische Regime und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Quellen des niederländischen Außenministeriums berichteten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt. In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrschte kein Mangel an Männern, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize waren der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS war ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, wies die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA. Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte. Die HTS rekrutierte auch gezielt Kinder, bildete sie religiös und militärisch aus und sandte sie an die Front. Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 12.03.2024 Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert wurden, kam es durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen. In ihrem Bericht von März 2021 betonte der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS wurden auch Hinrichtungen berichtet. Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, waren verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten. Personen, welche in Verdacht gerieten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt. HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Berichte legen nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten wurden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle. In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert. Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielte darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, wurden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten. 1.3.2 Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation „SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“, vom 10.12.2024: Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.11.2024 nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 05.12.2024 einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 07.12.2024 auf 08.12.
  27. Am 06.12.2024 zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 07.12.2024 seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 07.12.2024 begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 07.12.2024 Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 08.12.2024 verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt. Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 09.12.2024 die Stadt Manbij ein. Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe. Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten. Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen. Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben. In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden. Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben. Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus. Die Akteure: Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland. Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten. In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert. Am 07.12.2024 flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak. Präsident al-Assad erhöhte am 04.
  28. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten. Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos. Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf. Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden. Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden. Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war, haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt. ● Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen. (Staatendokumentation) ● National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen. ● Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“. ● Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen. ● Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent. ● Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armee kämpften, beteiligten sich am Aufstand. In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein. ● Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF. Sie werden von den USA unterstützt. Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes. (Staatendokumentation) ● Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei. Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert. Aktuelle Lageentwicklung: Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon. Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen. Am 09.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt. Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr. Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre. Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind. Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen. Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“. (Staatendokumentation) Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren. Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden. 1.3.
  29. Übersetzung der UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024: Syrien steht am Scheideweg - zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Für Syrien bietet sich jetzt eine bemerkenswerte Gelegenheit, sich auf den Frieden zuzubewegen und mit der Rückkehr seiner Bevölkerung zu beginnen. UNHCR hat seit vielen Jahren auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Anstrengungen zu verdoppeln, um günstige Bedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen zu schaffen, und die aktuelle Situation eröffnet in dieser Hinsicht neue Möglichkeiten, die von allen genutzt werden müssen. Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich freiwillig für eine Rückkehr entscheiden, nachdem sie über die Lage an ihrem Herkunftsort oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl umfassend informiert wurden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, denen sich die syrische Bevölkerung gegenübersieht, darunter eine humanitäre Krise großen Ausmaßes, ein anhaltend hohes Maß an Binnenvertreibung und weit verbreitete Zerstörung und Beschädigung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, fördert UNHCR jedoch vorerst keine freiwillige Rückkehr nach Syrien in großem Umfang. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, groß angelegten Binnenvertreibungen, der Verseuchung vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, einer zerstörten Wirtschaft und einer humanitären Krise großen Ausmaßes betroffen, wobei mehr als 16 Millionen Menschen bereits vor den jüngsten Entwicklungen auf humanitäre Hilfe angewiesen waren. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Die Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, und in den letzten zehn Jahren wurden weit verbreitete Verstöße gegen Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechte verzeichnet, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führte, deren Beilegung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund appelliert der UNHCR weiterhin an die Staaten, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen. UNHCR fordert zudem weiterhin alle Staaten auf, Zivilpersonen, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren, das Recht auf Asyl zu garantieren und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu jeder Zeit sicherzustellen. Auch wenn die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr besteht, können andere Risiken fortbestehen oder sich verschärfen. In Anbetracht der sich rasch verändernden Dynamik und Lage in Syrien ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidern detaillierte Hinweise auf den internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung der Ausstellung negativer Bescheide sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Verfügung stehen, um die Notwendigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können. UNHCR ist nicht der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Flüchtlingsstatus für Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus Syrien stammen, derzeit erfüllt sind.
  30. Beweiswürdigung: 2.
  31. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten Dokumenten. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur Muttersprache des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im Wesentlichen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und vor dem Hintergrund der Länderberichte zu Syrien plausiblen – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinem Aufenthalt in XXXX , seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen sowie seiner Ausreise aus Syrien waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinem Aufenthalt in römisch 40 , seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen sowie seiner Ausreise aus Syrien waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu seiner geringfügigen Beschäftigung und zum Besuch des Deutschkurses ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 4 und 7 des Verhandlungsprotokolls), an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund zu zweifeln hat. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu seiner geringfügigen Beschäftigung und zum Besuch des Deutschkurses ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 4 und 7 des Verhandlungsprotokolls), an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund zu zweifeln hat. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug (vgl. OZ 2).Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vergleiche OZ 2). 2.
  32. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch an den Asylwerbern, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch an den Asylwerbern, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr für eine Asylgewährung relevant sein kann; sie muss bei Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr für eine Asylgewährung relevant sein kann; sie muss bei Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 2.2.
  33. Zum Vorbringen der Verfolgung durch das syrische Regime: Dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor, nunmehr unter der Kontrolle der HTS steht, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderinformationen und der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/, aus der die Machtverhältnisse über die einzelnen Regionen in Syrien ersichtlich sind. Dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor, nunmehr unter der Kontrolle der HTS steht, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderinformationen und der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/, aus der die Machtverhältnisse über die einzelnen Regionen in Syrien ersichtlich sind. Aus den Länderinformationen und den Medien ergibt sich, dass die islamistischen Regierungsgegner unter der Führung der HTS im Dezember 2024 im Zuge einer Großoffensive Regierungsgebiete eroberten und die Stadt Damaskus einnahmen, was den Sturz des syrischen Assad-Regimes bedeutete. Der Karte https://syria.liveuamap.com/ ist zu entnehmen, dass sämtliche vormalig vom Assad-Regime kontrollierten Gebieten, mit Ausnahme von zwei Stützpunkte in Jablah und einem Teil von Tartus nunmehr von der HTS kontrolliert werden. Zudem sind auch Gebietsgewinne kurdischer Kräfte im Osten des Landes zu verzeichnen und befindet sich auch ein Teil der Stadt Aleppo unter ihrer Kontrolle. Israel besetzte währenddessen ebenso kleinere an die Golanhöhen angrenzende Gebiete, insbesondere entlang dem Grenzgebiet zum Libanon. Aus der Syria Live Map geht weiters hervor, dass das Gouvernement Deir ez-Zor grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt ist. Der westliche Teil des Gouvernements, d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat, wird von der HTS kontrolliert. Der östliche Teil des Gouvernements – die meisten Gebiete östlich des Euphrat – wird von den kurdisch dominierten SDF kontrolliert. Hieraus folgt, dass die westlich des Euphrat liegende Stadt XXXX unter Kontrolle der HTS steht. Auch der Beschwerdeführer bestätigt diesen Umstand in seiner Stellungnahme vom 17.01.2025.Aus der Syria Live Map geht weiters hervor, dass das Gouvernement Deir ez-Zor grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt ist. Der westliche Teil des Gouvernements, d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat, wird von der HTS kontrolliert. Der östliche Teil des Gouvernements – die meisten Gebiete östlich des Euphrat – wird von den kurdisch dominierten SDF kontrolliert. Hieraus folgt, dass die westlich des Euphrat liegende Stadt römisch 40 unter Kontrolle der HTS steht. Auch der Beschwerdeführer bestätigt diesen Umstand in seiner Stellungnahme vom 17.01.
  34. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren ausschließlich eine Furcht vor der Verfolgung durch das Assad-Regime vor, insbesondere wegen der Befürchtung zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Zudem habe er in den Jahren 2011 bis 2013 in seiner Heimatstadt sowie zuletzt auch in Österreich an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Aufgrund des Machtwechsels und der Beendigung des syrischen Assad-Regimes können weitere Ausführungen zur grundsätzlichen Militärpflicht in der syrischen Armee unterbleiben. Wie dargelegt, liegt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der HTS. Ausgehend von den oben zitierten Länderfeststellungen zeichnet sich in der zu treffenden Prognose eine zeitnahe und großflächige Rückeroberung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers durch das ehemalige Regime aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ab. Sohin besteht für den Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Sturz des syrischen Assad-Regimes keine Gefahr mehr, von diesem verfolgt oder zum Militärdienst eingezogen zu werden. Dass die Fluchtgründe in Bezug auf das Assad-Regime nicht mehr gegeben seien, räumte der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 17.01.2025 ein. Er werde nicht mehr für den Wehrdienst gesucht und befürchte auch keine Verfolgung aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen. 2.2.
  35. Zu einer allfälligen Bedrohung durch die HTS: Der Beschwerdeführer erwähnte im gesamten Verfahren mit keinem Wort, dass er jemals mit Anhängern der HTS in Kontakt gekommen sei oder von diesen als (politischer) Gegner angesehen werden könnte. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer nie in von der HTS kontrollierten Gebieten aufgehalten hat, liegen dafür auch keine Anhaltspunkte vor. In seiner Stellungnahme vom 17.01.2025 brachte er ebenfalls keinerlei konkreten und gezielten Bedrohungen durch die HTS – weder gegen seine Person gerichtet, noch gegen seine Familienmitglieder, die nach wie vor in seinem von der HTS kontrollierten Herkunftsgebiet in Syrien leben – vor. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst für das syrische Assad-Regime nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben im Verfahren. Dies erscheint aufgrund des Umstandes, dass er im Jahr 2017, als das Assad-Regime seine Herkunftsregion zurückeroberte, nach XXXX an die türkische Grenze und in weiterer Folge von dort aus Syrien floh, auch plausibel.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst für das syrische Assad-Regime nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben im Verfahren. Dies erscheint aufgrund des Umstandes, dass er im Jahr 2017, als das Assad-Regime seine Herkunftsregion zurückeroberte, nach römisch 40 an die türkische Grenze und in weiterer Folge von dort aus Syrien floh, auch plausibel. Schließlich konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine maßgebliche verinnerlichte Einstellung gegen die HTS oder sonstige oppositionelle Gruppierungen, die ihn möglicherweise in das Visier der HTS bringen würde, entnommen werden. Der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben zwar in den Jahren 2011 bis 2013 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen, dabei habe er jedoch ausschließlich gegen das ehemalige syrische Regime demonstriert und befürchte deshalb keine Verfolgung mehr. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, dass er politisch nicht aktiv gewesen sei (vgl. AS 61).Schließlich konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine maßgebliche verinnerlichte Einstellung gegen die HTS oder sonstige oppositionelle Gruppierungen, die ihn möglicherweise in das Visier der HTS bringen würde, entnommen werden. Der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben zwar in den Jahren 2011 bis 2013 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen, dabei habe er jedoch ausschließlich gegen das ehemalige syrische Regime demonstriert und befürchte deshalb keine Verfolgung mehr. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, dass er politisch nicht aktiv gewesen sei vergleiche AS 61). Dem Beschwerdeführer droht daher im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die HTS. Dass er seine Heimatstadt erreichen kann, ohne mit anderen Gruppierungen als der HTS in Kontakt zu kommen, ergibt sich aus den in der Karte https://syria.liveuamap.com/ ersichtlichen Machtverhältnissen in Übereinstimmung mit den vorliegenden Länderinformationen. 2.2.
  36. Zu einer allfälligen Rekrutierung: Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in der Vergangenheit von keinem der Akteure des syrischen Bürgerkriegs zur Teilnahme an Kampfhandlungen oder der Ableistung eines Militärdienstes aufgefordert wurde, ergibt sich aus seinen eigenen glaubhaften und plausiblen Angaben im Zuge des Verfahrens. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab er an, dass er keinen Einberufungsbefehl vom syrischen Assad-Regime erhalten habe, weil dieses nicht präsent gewesen sei, wo er gewohnt habe. Dort wären verschiedene andere Fraktionen gewesen, bei denen der Militärdienst jedoch keine Pflicht sei (vgl. AS 62).Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in der Vergangenheit von keinem der Akteure des syrischen Bürgerkriegs zur Teilnahme an Kampfhandlungen oder der Ableistung eines Militärdienstes aufgefordert wurde, ergibt sich aus seinen eigenen glaubhaften und plausiblen Angaben im Zuge des Verfahrens. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab er an, dass er keinen Einberufungsbefehl vom syrischen Assad-Regime erhalten habe, weil dieses nicht präsent gewesen sei, wo er gewohnt habe. Dort wären verschiedene andere Fraktionen gewesen, bei denen der Militärdienst jedoch keine Pflicht sei vergleiche AS 62). Dies deckt sich mit der Länderberichtslage vor dem Machtwechsel Ende
  37. Bereits vor der Großoffensive gegen das syrische Assad-Regime bestand abseits der kurdischen Selbstverwaltung keine Verpflichtung zur Wehrdienstableistung bei den ehemaligen oppositionellen Grupperungen. Insbesondere verpflichtete die HTS die in ihrem Hoheitsbereich lebende Zivilbevölkerung nicht zwangsweise zu einer Wehrdienstableistung. Es fehlte der Gruppierung nicht an Personen, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Dabei waren wirtschaftliche Anreize und die islamische Ideologie die hauptsächlichen Beweggründe für junge Männer, Teil der Miliz zu werden. Für die aktuell vollzogene oder absehbar bevorstehende Einführung eines allgemeinen und wie auch immer geartetem zwangsbewehrten Grundwehrdienst fehlt es an jedweden Anhaltspunkten sowohl anhand verfügbarer Länderberichte als auch unter Berücksichtigung tagesaktueller Medienberichterstattung. Zu bedenken ist, dass die HTS auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung über ausreichend Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügt(e) und eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers daher im Falle seiner Rückkehr nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die aktuelle Berichtslage zur Gesamtsituation in Syrien keinen sicheren Schluss auf fortgesetzte positive Entwicklungen zulässt. Die derzeitigen Umstände insbesondere die Aussagen sowie der mediale Auftritt der HTS Führung, der kontinuierliche Empfang ausländischer Vertreter und die damit verbundene Wiederaufnahme politischer und diplomatischer Beziehungen, die Rückkehr vieler Syrer aus den umliegenden Nachbarländern sowie die friedliche Abhaltung von Demonstrationen markieren jedoch eine Zäsur nach der mehr als 50 Jahre andauernden Unterdrückung des syrischen Volkes unter dem Assad-Regime. 2.2.
  38. Zur Bedrohung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragsstellung im Ausland: Der Beschwerdeführer brachte erstmals in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, dass er im Falle der Rückkehr nach Syrien auch wegen seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland einer asylrelevanten Verfolgung, damals noch vom Assad-Regime, ausgesetzt wäre. Mittlerweile hat sich, wie schon mehrfach ausgeführt, die Lage in Syrien maßgeblich geändert und das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers steht nunmehr unter der Kontrolle der HTS. Daher war zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus den genannten Gründen eine Bedrohung durch die HTS erwarten könnte. Es liegen nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die HTS dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle politische Haltung unterstellen würde; insbesondere zumal diese Ereignisse zeitlich vor dem Machtwechsel in Syrien stattgefunden haben. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine Anhaltspunkte für die Annahme hervorgekommen, dass dem syrischen Staat die Antragstellung entgegen dem Verbot oder durch sonstige Umstände tatsächlich bekannt geworden wäre. 2.2.
  39. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass den Länderinformationen zu entnehmen ist, dass die HTS zwar religiöse Minderheiten und Muslime, welchen sie der Pietätlosigkeit und Apostasie beschuldigen, Verfolgung aussetzen. Ein systematisches Vorgehen und flächendeckende Repressionen der HTS gegen die sunnitisch-arabische Bevölkerung in Syrien lässt sich aus den Länderinformationen jedoch nicht schlussfolgern, zumal die Mitglieder der HTS in überwiegender Mehrheit selbst sunnitische Araber sind (vgl. EUAA Country Guidance, S. 24).2.2.
  40. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass den Länderinformationen zu entnehmen ist, dass die HTS zwar religiöse Minderheiten und Muslime, welchen sie der Pietätlosigkeit und Apostasie beschuldigen, Verfolgung aussetzen. Ein systematisches Vorgehen und flächendeckende Repressionen der HTS gegen die sunnitisch-arabische Bevölkerung in Syrien lässt sich aus den Länderinformationen jedoch nicht schlussfolgern, zumal die Mitglieder der HTS in überwiegender Mehrheit selbst sunnitische Araber sind vergleiche EUAA Country Guidance, S. 24). Dem Beschwerdeführer ist es somit insgesamt nicht gelungen ausreichend nachvollziehbar darzulegen, weshalb ihm in Syrien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohen würde. 2.
  41. Zur maßgeblichen Situation in Syrien Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese insgesamt aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Der Machtwechsel sowie dessen festgestellte Begleitumstände um den 08.12.2024 können als notorisch betrachtet werden. Zudem bildet der Kurzbericht der Staatendokumentation vom 10.12.2024 den Verlauf der zuletzt eingetretenen Ereignisse bis hin zur Machtergreifung durch die syrische Opposition ab. Der Bericht lässt keinen Zweifel am Sturz des syrischen Regimes, der Außerdienststellung der Regierungssoldaten und damit auch dem Auslaufen des syrischen Wehrdienstes offen. Insoweit finden die festgestellten Umstände auch vollumfängliche Deckung in der notorischen wie tagesaktuellen Medienberichterstattung.
  42. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.
  43. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.
  44. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  3. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.
  5. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.
  6. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (vgl. VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten vergleiche VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.
  7. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 30.04.2021, VwGH Ra 2021/19/0024, mwN).3.
  8. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 30.04.2021, VwGH Ra 2021/19/0024, mwN). Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war als Heimatregion des Beschwerdeführers im Herkunftsland die Stadt XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor anzusehen, zumal er dort geboren, aufgewachsen und bis 2017 gemeinsam mit seiner Familie gelebt hat. Zwar übersiedelte der Beschwerdeführer im Jahr 2017 nach XXXX an die türkische Grenze und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien. Er fand dort auch eine Arbeit und konnte seine Matura absolvieren, jedoch musste er aus XXXX vor den heranrückenden Truppen des Assad-Regimes fliehen und lebte in XXXX lediglich in einem Flüchtlingslager. Zudem kehrte die Familie des Beschwerdeführers im Oktober 2019 wieder zurück nach XXXX und leben dort aktuell seine Ehefrau, beide Kinder, seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern.Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war als Heimatregion des Beschwerdeführers im Herkunftsland die Stadt römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor anzusehen, zumal er dort geboren, aufgewachsen und bis 2017 gemeinsam mit seiner Familie gelebt hat. Zwar übersiedelte der Beschwerdeführer im Jahr 2017 nach römisch 40 an die türkische Grenze und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien. Er fand dort auch eine Arbeit und konnte seine Matura absolvieren, jedoch musste er aus römisch 40 vor den heranrückenden Truppen des Assad-Regimes fliehen und lebte in römisch 40 lediglich in einem Flüchtlingslager. Zudem kehrte die Familie des Beschwerdeführers im Oktober 2019 wieder zurück nach römisch 40 und leben dort aktuell seine Ehefrau, beide Kinder, seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern. Der Beschwerdeführer hat zu XXXX somit eine starke Bindung und spricht alles dafür, dass er im Zufluchtsort seiner inneren Vertreibung, insbesondere im Vergleich zu XXXX nicht Fuß fasste. Auch die belangte Behörde stellte als Herkunftsregion des Beschwerdeführers das Gebiet um die Stadt XXXX fest.Der Beschwerdeführer hat zu römisch 40 somit eine starke Bindung und spricht alles dafür, dass er im Zufluchtsort seiner inneren Vertreibung, insbesondere im Vergleich zu römisch 40 nicht Fuß fasste. Auch die belangte Behörde stellte als Herkunftsregion des Beschwerdeführers das Gebiet um die Stadt römisch 40 fest. 3.4.
  9. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ist vor dem Hintergrund der seit Dezember 2024 geänderten Situation in Syrien festzuhalten, dass diejenigen Umstände, die im Zusammenhang mit des früheren syrischen Assad-Regimes standen und in einer Vielzahl von Fällen männlicher syrischer Antragsteller zur Begründung von Asylanträgen geführt haben, nämlich die behauptete Furcht vor Verfolgung durch das damalige Regime aus Folge der Militärdienstverweigerung aufgrund einer tatsächlichen oder bloß unterstellten oppositionellen Einstellung, weggefallen sind. Wie ausgeführt bzw. allgemein bekannt, besteht die von Bashar al-Assad geführte Regierung seit dem 08.12.2024 nicht mehr, wurde das Militär aufgelöst und spielen die zur Zeit des Assad-Regimes bestehende Geheimdienststrukturen keine politische Rolle mehr. Wegen der fehlenden Zugriffsmöglichkeiten des ehemaligen Assad-Regimes auf die unter HTS Kontrolle stehende Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist es nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen, dass dem Beschwerdeführer aktuell in seiner Herkunftsregion tatsächlich eine Verfolgung dieses Regimes drohen würde. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, das sich auf eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung durch das Assad-Regime im Zusammenhang mit der Verweigerung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee, der Teilnahme an Demonstrationen, seiner illegalen Ausreise aus Syrien und auf seine Asylantragstellung im Ausland bezieht, ist daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht einmal denkmöglich geeignet, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen.Wegen der fehlenden Zugriffsmöglichkeiten des ehemaligen Assad-Regimes auf die unter HTS Kontrolle stehende Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist es nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen, dass dem Beschwerdeführer aktuell in seiner Herkunftsregion tatsächlich eine Verfolgung dieses Regimes drohen würde. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, das sich auf eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung durch das Assad-Regime im Zusammenhang mit der Verweigerung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee, der Teilnahme an Demonstrationen, seiner illegalen Ausreise aus Syrien und auf seine Asylantragstellung im Ausland bezieht, ist daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht einmal denkmöglich geeignet, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen. 3.4.
  10. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt droht dem Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung durch die HTS. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren nicht vor, dass er oder seine in Syrien lebende Familie durch die HTS in irgendeiner Form verfolgt würde und liegen dafür auch keine belastbaren Anhaltspunkte vor. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.01.2025 eine bisher brutale Vorgangsweise der HTS anspricht, ist ihm soweit zuzustimmen, dass der HTS zwar in der Vergangenheit im Westen Syriens Menschenrechtsverstöße vorgeworfen wurden, doch weist der arabisch sunnitisch geprägte Beschwerdeführer keinerlei exponierende, verfolgungsindizierende Merkmale oder Verhaltensweisen auf. Abgesehen von friedlichen Demonstrationen gegen das Assad-Regime in den Jahren 2011 bis 2013 war er nicht politisch aktiv und setzte keine Handlungen, die von der HTS als oppositionell eingestuft werden könnten. Auch in seiner Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer keine individuell auf seine Person bezogenen Verfolgungssituationen vor. Nach dem Sturz des Assad-Regimes ergibt die Berichtslage überdies moderate staatspolitische Zugänge der nun dominierenden Akteure, was ebenfalls gegen die prognostische Annahme verdichteter, allgemein oder spezifisch gegen die Person des Beschwerdeführers ausschlagender Gefahrenpotenziale spricht. Wie ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr zumutbar und möglich, in seine Heimatstadt zu gelangen, ohne beim Grenzübertritt oder auf dem Weg in seine Herkunftsregion mit Vertretern anderer Gruppierungen als der HTS in Kontakt zu kommen. 3.4.
  11. Weiters erscheint eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die HTS in Anbetracht der aktuellen Berichtslage als nicht maßgeblich wahrscheinlich. Bereits vor der Großoffensive gegen das Assad-Regime verpflichtete die HTS die in ihrem Hoheitsgebiet lebende Zivilbevölkerung nicht zwangsweise zu einer Wehrdienstableistung und fehlt es aktuell an Anhaltspunkten für die Annahme einer bevorstehenden Einführung eines verpflichtenden Wehrdienstes. Dies wäre für sich betrachtet aber ohnehin nicht ausreichend, einen Asylanspruch zu begründen. 3.4.
  12. Ferner droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität. Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat insbesondere keine maßgebliche Gefahr, seitens der HTS aufgrund der gegenständlichen Asylantragstellung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden, insbesondere, weil der HTS, welche derzeit die Kontrolle in seiner Heimatregion innehat, davon nichts bekannt ist. 3.4.
  13. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vorliegen. 3.
  14. Der allgemeinen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage und Versorgungslage in Syrien, vor allem aufgrund der Ungewissheit wie sich die Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterentwickelt, wurde im gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 bereits vorab Rechnung getragen.3.
  15. Der allgemeinen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage und Versorgungslage in Syrien, vor allem aufgrund der Ungewissheit wie sich die Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterentwickelt, wurde im gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 bereits vorab Rechnung getragen. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme vom 17.01.2025 – unter Hinweis auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Machtergreifung der Taliban in Afghanistan 2021 – ausführt, der Sachverhalt sei aktuell nicht entscheidungsreif, da Voraussetzung das Vorliegen neuer Länderberichte zu Syrien wäre, auf deren Basis eine tragfähige Prognosebeurteilung im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz durchgeführt werden kann, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der angeführten Entscheidungen mit der erforderlichen Prüfung einer realen Gefahr der Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer angesichts der sich [damals] nahezu täglich ändernden Situation in der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen befasste (vgl. VfGH 19.09.2022, E 3015/2021 ua). Demgegenüber spielen für den vorliegenden Fall – zu prüfen war ausschließlich das Vorliegen einer Verfolgung im Herkunftsstaat im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, nicht aber, ob die allgemeine Sicherheits- und Versorgungssituation eine Rückkehrentscheidung zulässig macht – Erwägungen zu Art. 2 und 3 EMRK bzw. Art. 15 Status-Richtlinie (subsidiärer Schutz) keine Rolle.Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme vom 17.01.2025 – unter Hinweis auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Machtergreifung der Taliban in Afghanistan 2021 – ausführt, der Sachverhalt sei aktuell nicht entscheidungsreif, da Voraussetzung das Vorliegen neuer Länderberichte zu Syrien wäre, auf deren Basis eine tragfähige Prognosebeurteilung im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz durchgeführt werden kann, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der angeführten Entscheidungen mit der erforderlichen Prüfung einer realen Gefahr der Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer angesichts der sich [damals] nahezu täglich ändernden Situation in der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen befasste vergleiche VfGH 19.09.2022, E 3015 aus 2021, ua). Demgegenüber spielen für den vorliegenden Fall – zu prüfen war ausschließlich das Vorliegen einer Verfolgung im Herkunftsstaat im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention, nicht aber, ob die allgemeine Sicherheits- und Versorgungssituation eine Rückkehrentscheidung zulässig macht – Erwägungen zu Artikel 2 und 3 EMRK bzw. Artikel 15, Status-Richtlinie (subsidiärer Schutz) keine Rolle. 3.
  16. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf eingegangen, dass die im Dezember 2024 veröffentlichte Position der UNHCR der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht: Die von der UNHCR thematisierten Fragen der freiwilligen Rückkehr („Voluntary Returns“) sowie des Moratoriums zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) sind mit Blick auf den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht relevant. Des Weiteren plädiert die UNHCR dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden. Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch die einstige Regierung, also das Assad-Regime, geendet habe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den – in zahlreichen Medien veröffentlichten – Informationen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings vermeint, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist festzuhalten, dass das Vorbringen einer asylrelevanten Verfolgung infolge der Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 eine entsprechende Glaubhaftmachung am – rechtskundig vertretenen und über seine Mitwirkungspflicht mehrfach belehrten – Beschwerdeführer liegt. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch einen der Akteure in Syrien auszugehen. Im Übrigen ist beachtlich, dass auch UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. Vor diesem Hintergrund sei abschließend noch einmal daran erinnert, dass der Beschwerdeführer ohnedies bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehat. 3.
  17. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. 3.
  18. Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete (vgl. AS 315) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen.3.
  19. Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt römisch eins. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete vergleiche AS 315) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W265.2294711.1.00

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