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{'item': 'W298 2303045-1'}

Obsah (19)§ 14Art 133§§ 1§ 4§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 7Art 90aArtikel 90Art 10§ 5§ 38§ 78§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlW298 2303045-1 Spruch, W298 2303045-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 14TP 6 Geb

G wird Folge gegeben und Spruchpunkt 2 des Bescheids dahingehend ersatzlos behoben. Hinsichtlich der Gebührenvorschreibung

Tarif A Z 2 BVwAbgV wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Gebührenvorschreibung in der Höhe von EUR 6,50 bestätigt.II: Der Beschwerde hinsichtlich der Gebührenvorschreibung

Paragraph 14, TP 6 GebG wird Folge gegeben und Spruchpunkt 2 des Bescheids dahingehend ersatzlos behoben. Hinsichtlich der Gebührenvorschreibung

Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Gebührenvorschreibung in der Höhe von EUR 6,50 bestätigt. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2024 einen Antrag auf Auskunft

§§ 1

, 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz an die belangte Behörde und beantragte, dass ihm insgesamt 50 Fragen, insbesondere betreffend eine von ihm an die Oberstaatsanwaltschaft gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Bezirksanwältin XXXX und Staatsanwältin XXXX beantwortet werden; weiters behauptete der Beschwerdeführer Beschimpfungen gegen ihn seitens des Bundesministeriums für Justiz sowie verschiedener Richter, betreffend eine Körperverletzung durch einen Polizisten sowie stellte er Fragen zur Anklage und Verurteilung von Polizisten generell und, zu verschiedenen Sachverständigengutachten, zur Übermittlung eines Aktes an die Bezirkshauptmannschaft XXXX und zu einer weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX XXXX . Darüber hinaus begehrte er die belangte Behörde möge Amtshandlungen in diversen Verfahren sowie die Einleitung von Verfahren und generell ihre Verhaltensweise begründen und warf ihr Korruption und Diskriminierung vor.1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2024 einen Antrag auf Auskunft

Paragraphen eins, 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz an die belangte Behörde und beantragte, dass ihm insgesamt 50 Fragen, insbesondere betreffend eine von ihm an die Oberstaatsanwaltschaft gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Bezirksanwältin römisch 40 und Staatsanwältin römisch 40 beantwortet werden; weiters behauptete der Beschwerdeführer Beschimpfungen gegen ihn seitens des Bundesministeriums für Justiz sowie verschiedener Richter, betreffend eine Körperverletzung durch einen Polizisten sowie stellte er Fragen zur Anklage und Verurteilung von Polizisten generell und, zu verschiedenen Sachverständigengutachten, zur Übermittlung eines Aktes an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und zu einer weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die römisch 40 der Staatsanwaltschaft römisch 40 römisch 40 . Darüber hinaus begehrte er die belangte Behörde möge Amtshandlungen in diversen Verfahren sowie die Einleitung von Verfahren und generell ihre Verhaltensweise begründen und warf ihr Korruption und Diskriminierung vor. 2. Am XXXX 2024 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Auskunft

§§ 1

, 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz an die belangte Behörde und beantragte, dass ihm 9 weitere Fragen zur von ihm erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwältin XXXX beantwortet werden mögen. 2. Am römisch 40 2024 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Auskunft

Paragraphen eins, 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz an die belangte Behörde und beantragte, dass ihm 9 weitere Fragen zur von ihm erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwältin römisch 40 beantwortet werden mögen.

  1. Mit Schreiben vom XXXX 2024 teilte die belangte Behörde mit, dass dem Auskunftsbegehren vom XXXX 2024 nicht entsprochen werde, da Motive und Gründe behördlichen Handelns mangels Rechtfertigungspflicht nicht der Auskunftspflicht unterliegen würden. Andere Fragen seien polemische Unmutsäußerungen und daher auch nicht auskunftspflichtig.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 teilte die belangte Behörde mit, dass dem Auskunftsbegehren vom römisch 40 2024 nicht entsprochen werde, da Motive und Gründe behördlichen Handelns mangels Rechtfertigungspflicht nicht der Auskunftspflicht unterliegen würden. Andere Fragen seien polemische Unmutsäußerungen und daher auch nicht auskunftspflichtig.
  3. Mit Eingabe vom XXXX 2024 begehrte der Beschwerdeführer die belangte Behörde möge

§ 4Auskunftspflichtgesetz, einen Bescheid erlassen.

4. Mit Eingabe vom römisch 40 2024 begehrte der Beschwerdeführer die belangte Behörde möge

Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz, einen Bescheid erlassen. 5. Mit Bescheid vom XXXX 2024 wies die belangte Behörde das Auskunftsersuchen hinsichtlich der Fragen 10 bis 20, 29 bis 31, 34 bis 38, 40 bis 44 und 48 bis 50 ab und begründete im Wesentlichen, dass eine Auskunftspflicht nach § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz nur für Organe der Bundesverwaltung, nicht aber für solche der Gerichtsbarkeit bestehe und da sich die in Spruchpunkt 1a. angeführten Fragen auf konkrete staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren beziehen würden und somit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuordnen wären, diese unterlägen daher nicht der Auskunftspflicht. Hinsichtlich der Fragen 1 bis 9, 21 bis 28, 32, 33, 39 und 45 bis 47 wies die belangte Behörde das Auskunftsbegehren ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fragen 1, 3 bis 5, und 7 bis 9 eine Begründung behördlichen Handelns bzw. Unterlassens begehre, wozu die Behörde nach Auskunftspflichtgesetz nicht verpflichtet sei, Hinsichtlich der Fragen 2, 6, 21 bis 28, 32, 33, 39 und 45 bis 47 sei einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich und davon auszugehen, dass die Behörde mutwillig inanspruchgenommen werde, wodurch ein subjektives Recht auf Auskunftserteilung verwirkt werde. Darüber hinaus wies die belangte Behörde in Spruchpunkt 2 den Beschwerdeführer an, eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50

Tarif A Allgemeiner Teil Z 2 Bundesverwaltungsabgabenordnung für die Erlassung des Bescheides und eine Gebühr in Höhe von EUR 14,30

§ 14

Tarifpost 6 Gebührengesetz für das dem Bescheid zu Grunde liegende Auskunftsbegehren auf das Konto des Oberlandesgerichts Wien zu überweisen. 5. Mit Bescheid vom römisch 40 2024 wies die belangte Behörde das Auskunftsersuchen hinsichtlich der Fragen 10 bis 20, 29 bis 31, 34 bis 38, 40 bis 44 und 48 bis 50 ab und begründete im Wesentlichen, dass eine Auskunftspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz nur für Organe der Bundesverwaltung, nicht aber für solche der Gerichtsbarkeit bestehe und da sich die in Spruchpunkt 1a. angeführten Fragen auf konkrete staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren beziehen würden und somit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuordnen wären, diese unterlägen daher nicht der Auskunftspflicht. Hinsichtlich der Fragen 1 bis 9, 21 bis 28, 32, 33, 39 und 45 bis 47 wies die belangte Behörde das Auskunftsbegehren ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fragen 1, 3 bis 5, und 7 bis 9 eine Begründung behördlichen Handelns bzw. Unterlassens begehre, wozu die Behörde nach Auskunftspflichtgesetz nicht verpflichtet sei, Hinsichtlich der Fragen 2, 6, 21 bis 28, 32, 33, 39 und 45 bis 47 sei einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich und davon auszugehen, dass die Behörde mutwillig inanspruchgenommen werde, wodurch ein subjektives Recht auf Auskunftserteilung verwirkt werde. Darüber hinaus wies die belangte Behörde in Spruchpunkt 2 den Beschwerdeführer an, eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50

Tarif A Allgemeiner Teil Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenordnung für die Erlassung des Bescheides und eine Gebühr in Höhe von EUR 14,30

Paragraph 14, Tarifpost 6 Gebührengesetz für das dem Bescheid zu Grunde liegende Auskunftsbegehren auf das Konto des Oberlandesgerichts Wien zu überweisen.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am XXXX 2024 Bescheidbeschwerde und führte zu Spruchpunkt 1a. aus, dass die belangte Behörde seine Fragen zu beantworten habe, da all diesen Fragen ein konkretes Ereignis zugrunde liege und Informationen in Akten betreffe. Darüber hinaus betresse ein Großteil seiner Fragen die Justizverwaltung und sei aus diesem Grund zu beantworten: Es sei für alle Bürger Österreichs relevant zu erfahren, warum die belangte Behörde gegen „Täter in Uniform“ nicht vorgehe. Zu Spruchpunkt 1b. führte er aus, dass die Fragen nicht polemisch oder mutwillig seien, sondern von ihm absolut ernst gemeint seien, es sei sein gutes Recht Missstände bei den Behörden aufzudecken, er beziehe sich lediglich auf Fakten. Die belangte Behörde habe die Fragen aus seinem zweiten Auskunftsersuchen vom XXXX 2024 gar nicht behandelt, es sei ihm lediglich mitgeteilt worden, dass dieses Ersuchen an die Staatsanwaltschaft XXXX weitergeleitet worden sei. Zu den Gebühren brachte er vor, dass Auskünfte nach dem Auskunftspflichtgesetz keiner Gebühr unterliegen würden. Er beantrage daher den Bescheid ersatzlos aufzuheben, die Gebühren für unzulässig und nicht einhebbar zu erklären, die gemeinsame Bearbeitung beider Anträge vom XXXX 2024 und XXXX 2024 und die Beantwortung seiner Fragen durch die belangte Behörde. Ebenso beantragte er seinem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 2024 Bescheidbeschwerde und führte zu Spruchpunkt 1a. aus, dass die belangte Behörde seine Fragen zu beantworten habe, da all diesen Fragen ein konkretes Ereignis zugrunde liege und Informationen in Akten betreffe. Darüber hinaus betresse ein Großteil seiner Fragen die Justizverwaltung und sei aus diesem Grund zu beantworten: Es sei für alle Bürger Österreichs relevant zu erfahren, warum die belangte Behörde gegen „Täter in Uniform“ nicht vorgehe. Zu Spruchpunkt 1b. führte er aus, dass die Fragen nicht polemisch oder mutwillig seien, sondern von ihm absolut ernst gemeint seien, es sei sein gutes Recht Missstände bei den Behörden aufzudecken, er beziehe sich lediglich auf Fakten. Die belangte Behörde habe die Fragen aus seinem zweiten Auskunftsersuchen vom römisch 40 2024 gar nicht behandelt, es sei ihm lediglich mitgeteilt worden, dass dieses Ersuchen an die Staatsanwaltschaft römisch 40 weitergeleitet worden sei. Zu den Gebühren brachte er vor, dass Auskünfte nach dem Auskunftspflichtgesetz keiner Gebühr unterliegen würden. Er beantrage daher den Bescheid ersatzlos aufzuheben, die Gebühren für unzulässig und nicht einhebbar zu erklären, die gemeinsame Bearbeitung beider Anträge vom römisch 40 2024 und römisch 40 2024 und die Beantwortung seiner Fragen durch die belangte Behörde. Ebenso beantragte er seinem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  3. Am 21.11.2024 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer richtete am XXXX 2024 ein Auskunftsersuchen an die belangte Behörde und ersuchte, um Beantwortung nachfolgender Fragen: 1.
  6. Der Beschwerdeführer richtete am römisch 40 2024 ein Auskunftsersuchen an die belangte Behörde und ersuchte, um Beantwortung nachfolgender Fragen: „1) Ich setze mein Schreiben vom XXXX 2024 mit dem Betreff „Anfrage und Dienstaufsichtsbeschwerde über die Unterdrückung von Beweismitteln“ als bekannt voraus. Die Beschwerde richtet sich gegen Bezirksanwältin XXXX und Staatsanwältin XXXX , beide von der Staatsanwaltschaft XXXX . Die Frage ist: Warum dürfen XXXX und XXXX die mich entlastenden Beweismittel wiederholt unterdrücken, nicht erheben und verschwinden lassen? Im Fall von Geschäftszahl XXXX sind das zwei Gutachten, die zuvor schon von Gerichten zur Beweiswürdigung herangezogen wurden. Im Fall von Geschäftszahl XXXX 24m sind es 704 Seiten an Beilagen, die ich vorgelegt habe. Dies ohne Begründung. Dass es so ist, das ist den angeführten Verfahren zweifelsfrei zu entnehmen.„1) Ich setze mein Schreiben vom römisch 40 2024 mit dem Betreff „Anfrage und Dienstaufsichtsbeschwerde über die Unterdrückung von Beweismitteln“ als bekannt voraus. Die Beschwerde richtet sich gegen Bezirksanwältin römisch 40 und Staatsanwältin römisch 40 , beide von der Staatsanwaltschaft römisch 40 . Die Frage ist: Warum dürfen römisch 40 und römisch 40 die mich entlastenden Beweismittel wiederholt unterdrücken, nicht erheben und verschwinden lassen? Im Fall von Geschäftszahl römisch 40 sind das zwei Gutachten, die zuvor schon von Gerichten zur Beweiswürdigung herangezogen wurden. Im Fall von Geschäftszahl römisch 40 24m sind es 704 Seiten an Beilagen, die ich vorgelegt habe. Dies ohne Begründung. Dass es so ist, das ist den angeführten Verfahren zweifelsfrei zu entnehmen. 2) Zur vorherigen Frage: Ich empfinde ihr Antwortschreiben vom XXXX 2024 als reine Frotzelei. Können sie verstehen warum?2) Zur vorherigen Frage: Ich empfinde ihr Antwortschreiben vom römisch 40 2024 als reine Frotzelei. Können sie verstehen warum? 3) Ich habe Ihnen am XXXX 2024 geschrieben: „Halten Sie bitte Abstand von lapidaren Aussagen in er Form, es konnte keine Dienstpflichtverletzung festgestellt werden. Ich hätte gerne eine inhaltlich fundierte Antwort.“ Sie haben mir am XXXX 2024 geschrieben: „Bezugnehmend auf Ihre Eingabe vom XXXX 2024 […] mitgeteilt, dass zur Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kein Anlass gefunden wurde.“ Verstehen Sie jetzt warum ich ihr Antwortschreiben vom XXXX 2024 als reine Frotzelei empfinde?3) Ich habe Ihnen am römisch 40 2024 geschrieben: „Halten Sie bitte Abstand von lapidaren Aussagen in er Form, es konnte keine Dienstpflichtverletzung festgestellt werden. Ich hätte gerne eine inhaltlich fundierte Antwort.“ Sie haben mir am römisch 40 2024 geschrieben: „Bezugnehmend auf Ihre Eingabe vom römisch 40 2024 […] mitgeteilt, dass zur Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kein Anlass gefunden wurde.“ Verstehen Sie jetzt warum ich ihr Antwortschreiben vom römisch 40 2024 als reine Frotzelei empfinde? 4) In ihrem Schreiben vom XXXX 2024 äußern Sie sich zu Geschäftszahl XXXX . Aber Sie äußern sich nicht zu Geschäftszahl XXXX . Heißt das, dass Sie im letzteren Fall aufsichtsbehördliche Maßnahmen gegen XXXX und XXXX eingeleitet haben?4) In ihrem Schreiben vom römisch 40 2024 äußern Sie sich zu Geschäftszahl römisch 40 . Aber Sie äußern sich nicht zu Geschäftszahl römisch 40 . Heißt das, dass Sie im letzteren Fall aufsichtsbehördliche Maßnahmen gegen römisch 40 und römisch 40 eingeleitet haben? 5) Das Verfahren zu Geschäftszahl XXXX gibt es erst seit zwei Wochen, das heißt, Sie können das nicht „wie bereits im Schreiben vom XXXX 2024 – mitgeteilt“ haben, das geht nicht, außer Sie wären ein Hellseher. Sind Sie ein Hellseher? Wenn nicht: Warum schreiben Sie das? 5) Das Verfahren zu Geschäftszahl römisch 40 gibt es erst seit zwei Wochen, das heißt, Sie können das nicht „wie bereits im Schreiben vom römisch 40 2024 – mitgeteilt“ haben, das geht nicht, außer Sie wären ein Hellseher. Sind Sie ein Hellseher? Wenn nicht: Warum schreiben Sie das? 6) Haben Sie mein Schreiben vom XXXX 2024 überhaupt gelesen, bevor Sie am XXXX 2024 Ihre Antwort verfasst haben? Es wirkt nämlich so wie wenn nicht. 6) Haben Sie mein Schreiben vom römisch 40 2024 überhaupt gelesen, bevor Sie am römisch 40 2024 Ihre Antwort verfasst haben? Es wirkt nämlich so wie wenn nicht. 7) Aus welchen Gründen glauben Sie, keine dienstaufsichtsbehördlichen Maßnahmen gegen XXXX und XXXX einleiten zu müssen?7) Aus welchen Gründen glauben Sie, keine dienstaufsichtsbehördlichen Maßnahmen gegen römisch 40 und römisch 40 einleiten zu müssen? 8) Das Bundesministerium für Justiz bezeichnet mich gegenüber der Volksanwaltschaft als „wahnhaft“ gestörten Trottel. Warum glauben Sie trotzdem das Verfahren unter Geschäftszahl XXXX führen zu können?8) Das Bundesministerium für Justiz bezeichnet mich gegenüber der Volksanwaltschaft als „wahnhaft“ gestörten Trottel. Warum glauben Sie trotzdem das Verfahren unter Geschäftszahl römisch 40 führen zu können? 9) Das Bundesministerium für Justiz bezeichnet mich gegenüber der Volksanwaltschaft als „wahnhaft“ gestörten Trottel. Warum glauben Sie trotzdem das Verfahren unter Geschäftszahl XXXX führen zu können?9) Das Bundesministerium für Justiz bezeichnet mich gegenüber der Volksanwaltschaft als „wahnhaft“ gestörten Trottel. Warum glauben Sie trotzdem das Verfahren unter Geschäftszahl römisch 40 führen zu können? 10) Ein Polizist hat nachweisbar vor Gericht gelogen, was durch einen Richter in einem Urteil festgestellt wurde. Nachzulesen unter Geschäftszahl XXXX . Warum leiten Sie kein Ermittlungsverfahren ein?10) Ein Polizist hat nachweisbar vor Gericht gelogen, was durch einen Richter in einem Urteil festgestellt wurde. Nachzulesen unter Geschäftszahl römisch 40 . Warum leiten Sie kein Ermittlungsverfahren ein? 11) Ein Richter namens XXXX verhält sich rechtswidrig. Nachzulesen unter XXXX und XXXX und XXXX und XXXX und XXXX . Warum leiten Sie kein Ermittlungsverfahren ein?11) Ein Richter namens römisch 40 verhält sich rechtswidrig. Nachzulesen unter römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 . Warum leiten Sie kein Ermittlungsverfahren ein? 12) Warum antworten Sie auf meine Strafanzeige vom XXXX 2024 nicht, die den Betreff „Sachverhaltsdarstellung wegen §§ 12, 84, 85, 87, 95, 153, 278, 278a, 278b, 302 StGB und jede andere erdenkliche Rechtsgrundlage“ trägt? 12) Warum antworten Sie auf meine Strafanzeige vom römisch 40 2024 nicht, die den Betreff „Sachverhaltsdarstellung wegen Paragraphen 12, 84, 85, 87, 95, 153, 278, 278 a, 278 b, 302, StGB und jede andere erdenkliche Rechtsgrundlage“ trägt? 13) Gibt Ihnen die Geschäftszahl XXXX und die darin beschriebenen Missstände zu denken? Setzen Sie diesbezüglich Maßnahmen? Warum? Warum nicht? Wie wäre es, wenn Sie Beweise würdigen würden?13) Gibt Ihnen die Geschäftszahl römisch 40 und die darin beschriebenen Missstände zu denken? Setzen Sie diesbezüglich Maßnahmen? Warum? Warum nicht? Wie wäre es, wenn Sie Beweise würdigen würden? 14) Wenn ein Richter namens XXXX mich gegenüber 230 Personen als „wirr“ und „Wahnsinnigen“ beschimpft, dann machen Sie nichts. Nachzulesen unter Geschäftszahl XXXX Wie erklären Sie das?14) Wenn ein Richter namens römisch 40 mich gegenüber 230 Personen als „wirr“ und „Wahnsinnigen“ beschimpft, dann machen Sie nichts. Nachzulesen unter Geschäftszahl römisch 40 Wie erklären Sie das? 15) Zur vorherigen Frage: Wenn ich wahrheitsgetreu sage, dass eine Polizistin schlampig gearbeitet hat und Inhalte protokolliert hat, die sie gar nicht erhoben hat, dann werde ich mit der Härte des Gesetzes verfolgt. Warum wird nicht auch dann ermittelt, wenn meine Rechte verletzt werden? 16) Wenn ein Richter namens XXXX mich in der Zeugenaussage vom XXXX 2017 wüst beschimpft, dann machen Sie nichts. Nachzulesen unter XXXX . Warum wird nicht auch dann ermittelt, wenn meine Rechte verletzt werden?16) Wenn ein Richter namens römisch 40 mich in der Zeugenaussage vom römisch 40 2017 wüst beschimpft, dann machen Sie nichts. Nachzulesen unter römisch 40 . Warum wird nicht auch dann ermittelt, wenn meine Rechte verletzt werden? 17) Wenn die Polizistin XXXX , geb. XXXX , einen Polizeibericht fälscht oder falsch erstellt, warum tun Sie nichts dagegen?17) Wenn die Polizistin römisch 40 , geb. römisch 40 , einen Polizeibericht fälscht oder falsch erstellt, warum tun Sie nichts dagegen? 18) Zur vorherigen Frage: Ist Ihnen bewusst, dass Sie den Polizisten dadurch mitteilen: Ihr könnt Berichte fälschen und geht straffrei aus! Warum tun Sie das? Glauben Sie, dass die Polizistin ihre Macht deshalb oft missbraucht? 19) Wenn mich der Täter XXXX , geb. XXXX , im Straßenverkehr fast ermordet, weil er mir mit seinem LKW den Vorrang nimmt und mich zur Vollbremsung bis zum Stillstand des Fahrzeuges nötigt, sodass er letztendlich nur 20cm an mir vorbeigefahren ist, warum tun Sie dann nichts? Nachzulesen mit Video unter Geschäftszahl XXXX 19) Wenn mich der Täter römisch 40 , geb. römisch 40 , im Straßenverkehr fast ermordet, weil er mir mit seinem LKW den Vorrang nimmt und mich zur Vollbremsung bis zum Stillstand des Fahrzeuges nötigt, sodass er letztendlich nur 20cm an mir vorbeigefahren ist, warum tun Sie dann nichts? Nachzulesen mit Video unter Geschäftszahl römisch 40 20) Die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (EBM) berichtet mir, dass meine Beschwerde vom XXXX 2024 mit Bericht vom XXXX 2024 der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zahl XXXX angezeigt wurde. Warum haben Sie keinerlei Veranlassungen unternommen?20) Die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (EBM) berichtet mir, dass meine Beschwerde vom römisch 40 2024 mit Bericht vom römisch 40 2024 der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zahl römisch 40 angezeigt wurde. Warum haben Sie keinerlei Veranlassungen unternommen? 21) Warum agieren Sie nicht ohne Ansehen der Person? 22) Bearbeiten Sie meine Eingaben und Dienstaufsichtsbeschwerden oder ignorieren Sie diese? Wie begründen Sie das? 23) Der Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International misst auf einer Skala von 0 (sehr korrupt) bis 100 (sehr sauber) wie korrupt der öffentliche Sektor eines Landes nach Meinung von Experten und Geschäftsleuten ist. Österreich ist mit einem Index von 71 auf dem skandalträchtigen
  7. Platz. Damit nicht genug: In Österreich haben 9 Prozent der Bürger, die öffentliche Dienstleistungen in Anspruch genommen haben, in den letzten 12 Monaten Bestechungsgelder bezahlt. Quelle: https://www.transparency.org/en/countries/austriaQuelle: Abgerufen am 13.09.2024 Zusammengefasst berichtet Tranparency International, dass im Durchschnitt jeder elfte Beamte (!!) in Österreich im letzten Jahr Schmiergeldzahlungen angenommen hat!! Ist Fuchs einer davon? Ist XXXX einer davon? Ist XXXX einer davon? Oder wissen Sie es nicht? Zusammengefasst berichtet Tranparency International, dass im Durchschnitt jeder elfte Beamte (!!) in Österreich im letzten Jahr Schmiergeldzahlungen angenommen hat!! Ist Fuchs einer davon? Ist römisch 40 einer davon? Ist römisch 40 einer davon? Oder wissen Sie es nicht? 24) Haben Sie Einsicht in ihr Fehlverhalten? 25) Kann die Staatsanwaltschaft auch einen Fehler zugeben? 26) Kann die Oberstaatsanwaltschaft auch einen Fehler zugeben? 27) Welchen Fehler haben Sie zuletzt begangen? 28) Wann werden Sie sich für ihre Fehler entschuldigen? 29) Unter Geschäftszahl XXXX der Staatsanwaltschaft Linz ist erkennbar, dass ein Richter im Urteil des Landesgericht Linz eindeutig festgestellt hat, dass der Beschuldigte Polizist namens XXXX , geb XXXX , mir den Finger gebrochen hat. Außerdem ist auf einer Tonbandaufzeichnung von zwei Polizisten eindeutig hörbar, dass Polizisten meinen zweiten Tresor völlig zerstört haben. Warum wird XXXX nicht angeklagt? Warum soll hier trotz Gerichtsurteil kein Anfangsverdacht vorliegen?29) Unter Geschäftszahl römisch 40 der Staatsanwaltschaft Linz ist erkennbar, dass ein Richter im Urteil des Landesgericht Linz eindeutig festgestellt hat, dass der Beschuldigte Polizist namens römisch 40 , geb römisch 40 , mir den Finger gebrochen hat. Außerdem ist auf einer Tonbandaufzeichnung von zwei Polizisten eindeutig hörbar, dass Polizisten meinen zweiten Tresor völlig zerstört haben. Warum wird römisch 40 nicht angeklagt? Warum soll hier trotz Gerichtsurteil kein Anfangsverdacht vorliegen? 30) Weshalb wird XXXX aufgrund der vorherigen Frage nicht wegen Falscher Beweisaussage angeklagt, obwohl ein Richter festgestellt hat, dass XXXX gelogen hat, als er behauptet hat, mich nicht einmal berührt zu haben. Der Richter hat XXXX als Lügner entlarvt. Warum wird trotzdem nicht Anklage erhoben? 30) Weshalb wird römisch 40 aufgrund der vorherigen Frage nicht wegen Falscher Beweisaussage angeklagt, obwohl ein Richter festgestellt hat, dass römisch 40 gelogen hat, als er behauptet hat, mich nicht einmal berührt zu haben. Der Richter hat römisch 40 als Lügner entlarvt. Warum wird trotzdem nicht Anklage erhoben? 31) Warum wird die Tonbandaufzeichnung zweier Polizisten aus der vorvorherigen Frage nicht ernst genommen? Weshalb führt das nicht zu einer Anklage? 32) Sind Ihnen die Anfragen von Bürgern gleichgültig? 33) Sind Ihnen nur meine Anfragen gleichgültig? Wie begründen Sie das? 34) Wie begründen Sie, dass Polizisten so gut wie niemals angeklagt werden und wenn sie angeklagt werden, dann immer in erster Instanz freigesprochen werden? Oder glauben Sie ernsthaft, dass 100 Prozent der Polizisten redlich sind? 35) Zur vorherigen Frage: Als Beweis dafür ist eine Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz aus dem Jahr 2018 zu nennen, wo von 1.518 Anzeigen gegen Polizisten wegen Körperverletzung nur sieben Stück (nicht sieben Prozent) vor Gericht gestellt wurden und null Verurteilungen stattgefunden haben, sondern alle angeklagten Personen freigesprochen wurden. Korruption kann man einfacher nicht beweisen. Und das Bundesministerium für Justiz hat diese Studie auch noch stolz präsentiert! Warum? Was tun Sie dagegen? Tun Sie überhaupt irgendetwas dagegen? Quelle: https://www.heute.at/s/1-518-beschwerden-gegen-polizei-keine-verurteilung-55249314 Quelle: Abgerufen am 11.02.2024 36) Aus dem Sachverständigengutachten des renommierten Hofrat XXXX vom XXXX 2015, der 30 Jahre lang der Ärztliche Direktor des Therapiezentrums Ybbs an der Donau gewesen ist, geht eindeutig hervor, dass das Landesklinikum XXXX und somit das Land Niederösterreich und somit die Republik Österreich mir eine schwere posttraumatische Belastungsstörung zugefügt hat. Laut Gutachten steht mir Schmerzensgeld in Höhe von XXXX Euro zu. Warum bezahlen Sie nicht? 36) Aus dem Sachverständigengutachten des renommierten Hofrat römisch 40 vom römisch 40 2015, der 30 Jahre lang der Ärztliche Direktor des Therapiezentrums Ybbs an der Donau gewesen ist, geht eindeutig hervor, dass das Landesklinikum römisch 40 und somit das Land Niederösterreich und somit die Republik Österreich mir eine schwere posttraumatische Belastungsstörung zugefügt hat. Laut Gutachten steht mir Schmerzensgeld in Höhe von römisch 40 Euro zu. Warum bezahlen Sie nicht? 37) Aus dem Sachverständigengutachten des renommierten Hofrat XXXX vom XXXX 2019, der 30 Jahre lang der Ärztliche Direktor des Therapiezentrums Ybbs an der Donau gewesen ist, geht eindeutig hervor, dass die Republik Österreich mir eine akute Belastungsreaktion, eine schwere posttraumatische Belastungsstörung sowie eine beginnende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zugefügt hat. Laut Gutachten steht mir Schmerzensgeld in Höhe von XXXX Euro zu. Warum bezahlen Sie nicht? 37) Aus dem Sachverständigengutachten des renommierten Hofrat römisch 40 vom römisch 40 2019, der 30 Jahre lang der Ärztliche Direktor des Therapiezentrums Ybbs an der Donau gewesen ist, geht eindeutig hervor, dass die Republik Österreich mir eine akute Belastungsreaktion, eine schwere posttraumatische Belastungsstörung sowie eine beginnende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zugefügt hat. Laut Gutachten steht mir Schmerzensgeld in Höhe von römisch 40 Euro zu. Warum bezahlen Sie nicht? 38) Zur vorherigen Frage: IN dem Gutachten vom XXXX 2019 werden eindeutig unzählige Straftaten der Republik Österreich zu meinem Nachteil aufgezeigt bis hin zu schwerer Körperverletzung und Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen. Warum behaupten Sie, es würde kein Anfangsverdacht bestehen? Nehmen Sie ihre eigenen Gerichtssachverständigen nicht ernst? Nachzulesen unter Geschäftszahl XXXX .38) Zur vorherigen Frage: IN dem Gutachten vom römisch 40 2019 werden eindeutig unzählige Straftaten der Republik Österreich zu meinem Nachteil aufgezeigt bis hin zu schwerer Körperverletzung und Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen. Warum behaupten Sie, es würde kein Anfangsverdacht bestehen? Nehmen Sie ihre eigenen Gerichtssachverständigen nicht ernst? Nachzulesen unter Geschäftszahl römisch 40 . 39) Bin ich mit meinen kritischen Fragen und damit verbundenen Korruptionsenthüllungen zum Feind der Eliten geworden? Wie begründen Sie das? 40) Zu Geschäftszahl XXXX : Sie werden aufgefordert mitzuteilen, weshalb nicht Anklage erhoben und die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher beantragt wurde, wie dies bei Delikten mit über drei Jahren Strafdrohung üblich ist?? Anmerkung: Wie sie wissen, gibt es bei Delikten mit über drei Jahren Strafandrohung keine Einstellung wegen Zurechnungsunfähigkeit. 40) Zu Geschäftszahl römisch 40 : Sie werden aufgefordert mitzuteilen, weshalb nicht Anklage erhoben und die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher beantragt wurde, wie dies bei Delikten mit über drei Jahren Strafdrohung üblich ist?? Anmerkung: Wie sie wissen, gibt es bei Delikten mit über drei Jahren Strafandrohung keine Einstellung wegen Zurechnungsunfähigkeit. 41) Zur vorherigen Frage: Warum wird im Beisatz fälschlich angegeben, dass wegen Zurechnungsunfähigkeit eingestellt worden wäre? Wollte die Staatsanwältin XXXX darüber hinwegtäuschen, dass sie die falsche Wohnung hat stürmen lassen und die falsche Person in einem langjährigen Verfahren verfolgt hat? 41) Zur vorherigen Frage: Warum wird im Beisatz fälschlich angegeben, dass wegen Zurechnungsunfähigkeit eingestellt worden wäre? Wollte die Staatsanwältin römisch 40 darüber hinwegtäuschen, dass sie die falsche Wohnung hat stürmen lassen und die falsche Person in einem langjährigen Verfahren verfolgt hat? 42) Nochmals zu Geschäftszahl XXXX : An welchen Personenkreis wurde das Gutachten von Hofrat XXXX vom XXXX 2018 gesendet? Wurde dieses Gutachten insbesondere an die Rechtsanwältin XXXX oder andere Personen des Landesklinikum XXXX übermittelt, welche dieses Gutachten laut Akt mehrfach angefordert haben? Von wem? Und wann?42) Nochmals zu Geschäftszahl römisch 40 : An welchen Personenkreis wurde das Gutachten von Hofrat römisch 40 vom römisch 40 2018 gesendet? Wurde dieses Gutachten insbesondere an die Rechtsanwältin römisch 40 oder andere Personen des Landesklinikum römisch 40 übermittelt, welche dieses Gutachten laut Akt mehrfach angefordert haben? Von wem? Und wann? 43) Zu Geschäftszahl XXXX : Warum wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, obwohl im Gutachten des renommierten Hofrat XXXX vom XXXX 2019 mindestens ein Dutzend schwerer Straftaten beschrieben sind??43) Zu Geschäftszahl römisch 40 : Warum wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, obwohl im Gutachten des renommierten Hofrat römisch 40 vom römisch 40 2019 mindestens ein Dutzend schwerer Straftaten beschrieben sind?? 44) Zu Geschäftszahl XXXX : Warum hat die Staatsanwaltschaft XXXX ein volles Jahr benötigt, um den Akt an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu übermitteln?? Die lange Zeitdauer lässt sich eindeutig aus dem Akt entnehmen und auch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten kann die lange Zeitdauer nicht verstehen?44) Zu Geschäftszahl römisch 40 : Warum hat die Staatsanwaltschaft römisch 40 ein volles Jahr benötigt, um den Akt an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu übermitteln?? Die lange Zeitdauer lässt sich eindeutig aus dem Akt entnehmen und auch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten kann die lange Zeitdauer nicht verstehen? 45) Wie oft diskriminieren Sie behinderte Personen? 46) Wie lange werden Sie die Diskriminierung meiner Person noch fortsetzen? Wollen Sie die Diskriminierung lebenslang fortsetzen? 47) Werden Sie sich für die Diskriminierung meiner Person entschuldigen? 48) Warum haben Sie meine Dienstaufsichtsbeschwerde über XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX namens XXXX vom XXXX 2024 nicht beantwortet?48) Warum haben Sie meine Dienstaufsichtsbeschwerde über römisch 40 der Staatsanwaltschaft römisch 40 namens römisch 40 vom römisch 40 2024 nicht beantwortet? 49) Warum beantwortet XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX namens XXXX keine einzige meiner berechtigten Dienstaufsichtsbeschwerden? Kann es sein, dass auch XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX eine Diskriminierung aufgrund meiner Behinderung begeht?49) Warum beantwortet römisch 40 der Staatsanwaltschaft römisch 40 namens römisch 40 keine einzige meiner berechtigten Dienstaufsichtsbeschwerden? Kann es sein, dass auch römisch 40 der Staatsanwaltschaft römisch 40 eine Diskriminierung aufgrund meiner Behinderung begeht? 50) Zur vorherigen Frage. Ist das ein Amtsmissbrauch? Wie begründen Sie das?“ 1.
  8. Am XXXX 2024 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Auskunftsersuchen an die belangte Behörde, mit welchem er sein Auskunftsersuchen vom XXXX 2024 ergänzte. Darin ersuchte er, um Übermittlung eines Schreibens an das Bezirksgericht Amstetten und um Beantwortung von Fragen zu zwei Telefonaten mit der Staatsanwältin XXXX wie folgt:1.
  9. Am römisch 40 2024 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Auskunftsersuchen an die belangte Behörde, mit welchem er sein Auskunftsersuchen vom römisch 40 2024 ergänzte. Darin ersuchte er, um Übermittlung eines Schreibens an das Bezirksgericht Amstetten und um Beantwortung von Fragen zu zwei Telefonaten mit der Staatsanwältin römisch 40 wie folgt: „51) Obwohl ich zu Geschäftszahl XXXX eine 16seitige Stellungnahme mit 704 Seiten an Beilage an die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt habe, sind diese Dokumente nicht in die Geschäftszahl XXXX übernommen worden und auch dem Bezirksgericht Amstetten nicht vorgelegt, sondern vertuscht worden. Auf meine Urgenz hin wurde die 16seitige Stellungnahme nachträglich an das Bezirksgericht Amstetten übermittelt, die 704 Seiten an Beilagen sind allerdings von der Staatsanwaltschaft XXXX noch immer unterschlagen worden. Warum? Wo sind die 704 Seiten geblieben? Warum wurden die 704 Seiten nicht an das Bezirksgericht Amstetten übermittelt? „51) Obwohl ich zu Geschäftszahl römisch 40 eine 16seitige Stellungnahme mit 704 Seiten an Beilage an die Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelt habe, sind diese Dokumente nicht in die Geschäftszahl römisch 40 übernommen worden und auch dem Bezirksgericht Amstetten nicht vorgelegt, sondern vertuscht worden. Auf meine Urgenz hin wurde die 16seitige Stellungnahme nachträglich an das Bezirksgericht Amstetten übermittelt, die 704 Seiten an Beilagen sind allerdings von der Staatsanwaltschaft römisch 40 noch immer unterschlagen worden. Warum? Wo sind die 704 Seiten geblieben? Warum wurden die 704 Seiten nicht an das Bezirksgericht Amstetten übermittelt? 52) Die Staatsanwaltschaft XXXX hat mir am XXXX 2024 telefonisch mitgeteilt, dass XXXX diese Woche auf Urlaub wäre. Seine Vertretung wäre XXXX . Am XXXX 2024 habe ich zweimal mit XXXX telefoniert. Das erste Mal um 09:56 Uhr (Dauer: 1 Minute und 56 Sekunden), wobei sie nicht übertrieben aber doch normal höflich war. Auf meine Frage, wohin meine 704 Seiten verschwunden sind, hat XXXX mir gesagt, sie müsse sich das Ansehen und ich solle sie am Nachmittag nochmals anrufen. Als ich um 15:26 Uhr (Dauer: 38 Sekunden) nochmals angerufen habe, war sie sauunfreundlich und schäbig zu mir und wollte das Telefongespräch sofort abwürgen. Sie hat sich hinter Datenschutz versteckt, hat behauptet, sie könne keine telefonische Auskunft geben (warum hat sie am Vormittag gesagt, ich solle sie am Nachmittag nochmals anrufen?) und solle eine schriftliche Eingabe machen und wollte mich sofort abwürgen, bis ich sagte, dass ich schon eine schriftliche Eingabe gemacht habe und sie diese nur beantworten müsse. Sie sagte, sie würde das wörtlich „dem aktenführenden Herrn“ sagen, unterbrach mich und legte einfach auf. Hat XXXX keine sozialen Normen gelernt?52) Die Staatsanwaltschaft römisch 40 hat mir am römisch 40 2024 telefonisch mitgeteilt, dass römisch 40 diese Woche auf Urlaub wäre. Seine Vertretung wäre römisch 40 . Am römisch 40 2024 habe ich zweimal mit römisch 40 telefoniert. Das erste Mal um 09:56 Uhr (Dauer: 1 Minute und 56 Sekunden), wobei sie nicht übertrieben aber doch normal höflich war. Auf meine Frage, wohin meine 704 Seiten verschwunden sind, hat römisch 40 mir gesagt, sie müsse sich das Ansehen und ich solle sie am Nachmittag nochmals anrufen. Als ich um 15:26 Uhr (Dauer: 38 Sekunden) nochmals angerufen habe, war sie sauunfreundlich und schäbig zu mir und wollte das Telefongespräch sofort abwürgen. Sie hat sich hinter Datenschutz versteckt, hat behauptet, sie könne keine telefonische Auskunft geben (warum hat sie am Vormittag gesagt, ich solle sie am Nachmittag nochmals anrufen?) und solle eine schriftliche Eingabe machen und wollte mich sofort abwürgen, bis ich sagte, dass ich schon eine schriftliche Eingabe gemacht habe und sie diese nur beantworten müsse. Sie sagte, sie würde das wörtlich „dem aktenführenden Herrn“ sagen, unterbrach mich und legte einfach auf. Hat römisch 40 keine sozialen Normen gelernt? 53) Warum schreibt XXXX in Vertretung von XXXX mir die Antwort nicht, sondern lässt auf XXXX warten? Ist der Sinn einer Vertretung nicht, dass die Person vertreten wird?53) Warum schreibt römisch 40 in Vertretung von römisch 40 mir die Antwort nicht, sondern lässt auf römisch 40 warten? Ist der Sinn einer Vertretung nicht, dass die Person vertreten wird? 54) Was ist in den 5 Stunden und 30 Minuten zwischen den beiden Telefongesprächen geschehen, dass XXXX von „normal höflich“ auf „sauunfreundlich und schäbig“ gewechselt hat?54) Was ist in den 5 Stunden und 30 Minuten zwischen den beiden Telefongesprächen geschehen, dass römisch 40 von „normal höflich“ auf „sauunfreundlich und schäbig“ gewechselt hat? 55) Warum hat XXXX am Vormittag gesagt, ich solle sie am Nachmittag nochmal anrufen, wenn Sie doch angeblich aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonische Auskunft geben könne?55) Warum hat römisch 40 am Vormittag gesagt, ich solle sie am Nachmittag nochmal anrufen, wenn Sie doch angeblich aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonische Auskunft geben könne? 56) Warum erhalte ich gar keine Auskunft dazu, wo die 704 Seiten verblieben sind? 57) Was hat XXXX in den 5 Stunden und 30 Minuten bei der Staatsanwaltschaft XXXX über mich gelesen oder über mich gehört oder über mich erfahren, sodass sie offensichtlich eine Diskriminierung aufgrund meiner Behinderung begeht?57) Was hat römisch 40 in den 5 Stunden und 30 Minuten bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 über mich gelesen oder über mich gehört oder über mich erfahren, sodass sie offensichtlich eine Diskriminierung aufgrund meiner Behinderung begeht? 58) Ist XXXX zu jedem Anrufer so unfreundlich oder nur zu mir? 58) Ist römisch 40 zu jedem Anrufer so unfreundlich oder nur zu mir? 59) Hat XXXX mich aufgrund meiner Behinderung schlechter gestellt als andere Personen und somit gegen § 5 Abs. 1 BGStG verstoßen?“59) Hat römisch 40 mich aufgrund meiner Behinderung schlechter gestellt als andere Personen und somit gegen Paragraph 5, Absatz eins, BGStG verstoßen?“ 1.
  10. Die belangte Behörde entsprach dem Auskunftsverlangen vom XXXX 2024 bzw. dem ergänzenden Auskunftsersuchen XXXX 2024 nicht und beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom XXXX 2024 dahingehend, dass die Auskunft im konkreten Fall nicht zu erteilen sei. 1.
  11. Die belangte Behörde entsprach dem Auskunftsverlangen vom römisch 40 2024 bzw. dem ergänzenden Auskunftsersuchen römisch 40 2024 nicht und beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom römisch 40 2024 dahingehend, dass die Auskunft im konkreten Fall nicht zu erteilen sei. 1.
  12. Mit E-Mail vom XXXX 2024 begehrte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheids nach § 4 Auskunftspflichtgesetz, um ein Rechtsmittel gegen die Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft erheben zu können. 1.
  13. Mit E-Mail vom römisch 40 2024 begehrte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheids nach Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz, um ein Rechtsmittel gegen die Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft erheben zu können. 1.
  14. In der Folge erlies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX 2024.1.
  15. In der Folge erlies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40
  16. 1.
  17. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristwahrend am XXXX 2024 eine Bescheidbeschwerde ein, die dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2024 zur Entscheidung vorgelegt wurde. 1.
  18. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristwahrend am römisch 40 2024 eine Bescheidbeschwerde ein, die dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2024 zur Entscheidung vorgelegt wurde.
  19. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt
  20. Rechtliche Beurteilung 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben. 3.2. Maßgebliche Bestimmungen Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I 194/1999, lauten auszugsweise wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 194 aus 1999,, lauten auszugsweise wie folgt: „Artikel 20

(1)-
(2)[…]
(3)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). […]
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht […].“ „Artikel 90a Staatsanwälte sind Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. […].“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes 1986, BGBl. 287/1987 idF BGBl. I 158/1998, lauten auszugsweise wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt 287 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 1.
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt […]. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. […] § 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, lauten auszugsweise wie folgt:Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 75.
(1)Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nichts anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.„§ 75.
(1)Sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nichts anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen. […]
(3)Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt. § 78
(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. […]Paragraph 78,
(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. […]
(2)Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend […]. […]
(4)Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Bundesverwaltungsabgabenverordnung BGBl. Nr. 24/1983 idF BGBl Nr. 181/1983 lauten auszugsweise wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen der Bundesverwaltungsabgabenverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1983, lauten auszugsweise wie folgt: „§1
(1)Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentliche im ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen […] die

Abschnitt II

festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.„§1
(1)Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentliche im ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen […] die

Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten. […] §3

(1)Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichte ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in dessen Spruch aufzunehmen. […].§3
(1)Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichte ist, ein Bescheid nach Paragraph 56, oder Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in dessen Spruch aufzunehmen. […]. […] Tarif A Allgemeiner Teil Z 2 Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6,50.“ Tarif A Allgemeiner Teil Ziffer 2, Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6,50.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührengesetzes BGBl. Nr. 267/1957, idF BGBl. I Nr. 108/2022, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührengesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 38
(1)Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. […]“ 3.
  1. Zu Spruchteil A) Ad I)Ad römisch eins) Zu Spruchpunkt 1a des angefochtenen Bescheids: Art. 20 Abs. 3 B-VG verpflichtet Organe von öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern zur Amtsverschwiegenheit. Art. 20 Abs. 4 B-VG verpflichtet Organe zur Auskunft soweit keine Verschwiegenheitsverpflichtung besteht. Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunft ist daraus nicht abzuleiten; in Art 20 Abs. 4 B-VG liegt vielmehr der Auftrag an die zuständige Gesetzgebung, Umfang und Verfahren der Auskunftspflicht zu regeln und dem Auskunftswerber ein entsprechendes subjektives Recht auf Auskunft einzuräumen (VfSlg 12.838/1991; zur Geltendmachung des Rechts auf Auskunft VwSlg 19.447 A/2016). [Grabenwarter/Frank, B-VG Art 20 (Stand 20.6.2020, rdb.at)]Artikel 20, Absatz 3, B-VG verpflichtet Organe von öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern zur Amtsverschwiegenheit. Artikel 20, Absatz 4, B-VG verpflichtet Organe zur Auskunft soweit keine Verschwiegenheitsverpflichtung besteht. Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunft ist daraus nicht abzuleiten; in Artikel 20, Absatz 4, B-VG liegt vielmehr der Auftrag an die zuständige Gesetzgebung, Umfang und Verfahren der Auskunftspflicht zu regeln und dem Auskunftswerber ein entsprechendes subjektives Recht auf Auskunft einzuräumen (VfSlg 12.838 aus 1991,; zur Geltendmachung des Rechts auf Auskunft VwSlg 19.447 A/2016). [Grabenwarter/Frank, B-VG Artikel 20, (Stand 20.6.2020, rdb.at)] Die Auskunftspflicht (soweit hier relevant) von Organen des Bundes ist durch das Auskunftspflichtgesetz geregelt. Der dem Art. 20 Abs. 4 B-VG inhärente materielle und formelle Gesetzesvorbehalt ist in Hinblick auf den in § 1 AuskunftspflichtG wiederholten Wortlaut des Art. 20 Abs. 3 B-VG dahingehend eingeschränkt, dass die Verschwiegenheit im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Der einfache Gesetzgeber ist aber auch nicht ermächtigt, die Amtsverschwiegenheit auf Tatsachen zu erstrecken, deren Geheimhaltung nicht im Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer Partei gelegen ist oder die einem Organ nicht ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind (VfSlg 6288/1970; vgl. auch VwGH
  2. 2017, Ra 2015/04/0010).Die Auskunftspflicht (soweit hier relevant) von Organen des Bundes ist durch das Auskunftspflichtgesetz geregelt. Der dem Artikel 20, Absatz 4, B-VG inhärente materielle und formelle Gesetzesvorbehalt ist in Hinblick auf den in Paragraph eins, AuskunftspflichtG wiederholten Wortlaut des Artikel 20, Absatz 3, B-VG dahingehend eingeschränkt, dass die Verschwiegenheit im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Der einfache Gesetzgeber ist aber auch nicht ermächtigt, die Amtsverschwiegenheit auf Tatsachen zu erstrecken, deren Geheimhaltung nicht im Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer Partei gelegen ist oder die einem Organ nicht ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind (VfSlg 6288 aus 1970,; vergleiche auch VwGH
  3. 2017, Ra 2015/04/0010). Die Auskunftspflicht nach § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG besteht nur für Organe der Bundesverwaltung, nicht jedoch für Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Auskunftspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, AuskunftspflichtG besteht nur für Organe der Bundesverwaltung, nicht jedoch für Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Art 20 Abs 4 B-VG mit der Wendung "alle mit Aufgaben der Bundes[...]verwaltung betrauten Organe" nicht an einen organisatorischen, sondern an einen funktionellen Organbegriff anknüpft. Zum Kreis der auskunftspflichtigen Organe zählen demnach neben Organen, die einer der genannten Gebietskörperschaften zuzurechnen sind (Verwaltungsorgane im organisatorischen Sinn), auch nicht in die Organisation einer Gebietskörperschaft eingegliederte Organe, die mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut sind (Verwaltungsorgane im funktionellen Sinn).In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Artikel 20, Absatz 4, B-VG mit der Wendung "alle mit Aufgaben der Bundes[...]verwaltung betrauten Organe" nicht an einen organisatorischen, sondern an einen funktionellen Organbegriff anknüpft. Zum Kreis der auskunftspflichtigen Organe zählen demnach neben Organen, die einer der genannten Gebietskörperschaften zuzurechnen sind (Verwaltungsorgane im organisatorischen Sinn), auch nicht in die Organisation einer Gebietskörperschaft eingegliederte Organe, die mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut sind (Verwaltungsorgane im funktionellen Sinn). Die Staatsanwaltschaft ist

Art 90a

B-VG trotz ihrer monokratischen, hierarchischen Behördenstruktur und Weisungsbindung, eindeutig organisatorisch der Gerichtsbarkeit zuzuordnen. Als Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften fallen und funktionell der Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind (sprich, jedenfalls die Kernaufgabe der Strafverfolgung betrifft) von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgenommen [(Grabenwarter/Frank, Art 90a B-VG (Stand 20.6.2020, rdb.at)]. Eine Ausnahme davon bilden die Angelegenheiten der Justizverwaltung, in denen die Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften grundsätzlich als Organe der Bundesverwaltung angesehen werden [(Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG §73 GOG (Stand 1.3.2024, rdb.at)]. Die Auskunftspflicht durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien (belangte Behörde) bezieht sich insoweit nur auf Informationen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Justizverwaltung stehen, nicht aber auf Informationen aus der Tätigkeit im Rahmen der Strafrechtspflege nach § 1 StAG (vgl. VwGH 27. 5. 2020 Ra 2020/03/0019-3). Die Staatsanwaltschaft ist

Artikel 90

a, B-VG trotz ihrer monokratischen, hierarchischen Behördenstruktur und Weisungsbindung, eindeutig organisatorisch der Gerichtsbarkeit zuzuordnen. Als Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften fallen und funktionell der Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind (sprich, jedenfalls die Kernaufgabe der Strafverfolgung betrifft) von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgenommen [(Grabenwarter/Frank, Artikel 90 a, B-VG (Stand 20.6.2020, rdb.at)]. Eine Ausnahme davon bilden die Angelegenheiten der Justizverwaltung, in denen die Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften grundsätzlich als Organe der Bundesverwaltung angesehen werden [(Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG §73 GOG (Stand 1.3.2024, rdb.at)]. Die Auskunftspflicht durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien (belangte Behörde) bezieht sich insoweit nur auf Informationen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Justizverwaltung stehen, nicht aber auf Informationen aus der Tätigkeit im Rahmen der Strafrechtspflege nach Paragraph eins, StAG vergleiche VwGH 27. 5. 2020 Ra 2020/03/0019-3). Dem folgend war daher spruchgemäß die Abweisung des Auskunftsersuchens der belangten Behörde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG dahingehend abzuändern, dass das Auskunftsersuchen

§ 1

Auskunftspflichtgesetz in Ermangelung eines auskunftspflichtigen Organs zurückzuweisen war. Dem folgend war daher spruchgemäß die Abweisung des Auskunftsersuchens der belangten Behörde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahingehend abzuändern, dass das Auskunftsersuchen

Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz in Ermangelung eines auskunftspflichtigen Organs zurückzuweisen war. Zu Spruchpunkt 1b des angefochtenen Bescheids: Der Rechtsprechung des VwGH folgend ist eine Behörde auch nur so weit zur Auskunft verpflichtet, als die Fragen auf Informationen gerichtet sind, die bei der Behörde, an die das Auskunftsbegehren gerichtet ist, bereits vorhanden sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (VwGH

  1. 2016 Ra 2015/03/0038). Der Begriff „Auskunft“ umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230). Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz AuskunftspflichtG angeführte offenbare Mutwilligkeit ist dahingehend zu verstehen, dass mutwillig die Behörde in Anspruch nimmt, wer sich im Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit an die Behörde wendet sowie, wer aus Freude an der Behelligung handelt (VwGH 22.2.1991, 90/12/0214). Die in Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz AuskunftspflichtG angeführte offenbare Mutwilligkeit ist dahingehend zu verstehen, dass mutwillig die Behörde in Anspruch nimmt, wer sich im Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit an die Behörde wendet sowie, wer aus Freude an der Behelligung handelt (VwGH 22.2.1991, 90/12/0214). Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschließlich Zwecke – mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein – verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient (vgl. VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120; 18.11.2014, 2013/05/0026). Ist ein Auskunftsersuchen erkennbar von Motivationen geleitet, den in Ermangelung eines konkreten Auskunftsbedürfnisses die mangelnde Ernsthaftigkeit desselben indizieren, so ist – ebenso wie in Fällen, in denen die bloße Mutwilligkeit des Auskunftsersuchens indiziert ist – seine Abweisung dann nicht rechtswidrig, wenn der Antragsteller nicht von sich aus und konkret dargetan hat, dass an der Beantwortung einer jeweils bestimmten Frage dennoch ein Auskunftsinteresse besteht (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038; 17.03.2000, 96/19/2726).Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschließlich Zwecke – mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein – verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient vergleiche VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120; 18.11.2014, 2013/05/0026). Ist ein Auskunftsersuchen erkennbar von Motivationen geleitet, den in Ermangelung eines konkreten Auskunftsbedürfnisses die mangelnde Ernsthaftigkeit desselben indizieren, so ist – ebenso wie in Fällen, in denen die bloße Mutwilligkeit des Auskunftsersuchens indiziert ist – seine Abweisung dann nicht rechtswidrig, wenn der Antragsteller nicht von sich aus und konkret dargetan hat, dass an der Beantwortung einer jeweils bestimmten Frage dennoch ein Auskunftsinteresse besteht vergleiche VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038; 17.03.2000, 96/19/2726). Ob das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zugänglich ist, ist für jede Frage einzeln zu beurteilen, da sich das Auskunftsbegehren nicht nur auf ein Verfahren bezieht. Wenn nun die belangte Behörde die Abweisung des Auskunftsersuchens hinsichtlich der Fragen 10 bis 20, 29 bis 31, 34 bis 38, 40 bis 44 und 48 bis 50 damit begründet abweist, dass einerseits explizit auf ein Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit, generell Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und andererseits auf Informationen, die bei der belangten Behörde nicht vorhanden sind, ist ihr nicht entgegenzutreten: Die Auskunftspflicht der Oberstaatsanwaltschaften ist beschränkt auf Verfahren der Justizverwaltung. Das betrifft insbesondere Fragen, in denen Sich der Beschwerdeführer auf Aktenzahlen zu Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit bezieht, oder Verfahren anspricht, die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit bearbeitet werden (Fragen 10 bis 20, 29 bis 31, 36 bis 38 und 40 bis 44), sowie Fragen, die sich generell auf die Tätigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit beziehen (Fragen 34, 35 und 50). (vgl. dazu zu Spruchpunkt 1a)Die Auskunftspflicht der Oberstaatsanwaltschaften ist beschränkt auf Verfahren der Justizverwaltung. Das betrifft insbesondere Fragen, in denen Sich der Beschwerdeführer auf Aktenzahlen zu Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit bezieht, oder Verfahren anspricht, die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit bearbeitet werden (Fragen 10 bis 20, 29 bis 31, 36 bis 38 und 40 bis 44), sowie Fragen, die sich generell auf die Tätigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit beziehen (Fragen 34, 35 und 50). vergleiche dazu zu Spruchpunkt 1a) Insoweit die Fragen 10 bis 20, 29 bis 31, 34 bis 38, 40 bis 44 und 48 bis 50 dennoch einen Bezug zur Justizverwaltung aufweisen, ist belangte Behörde, der Rechtsprechung des VwGH folgend, dennoch nicht zur Auskunft verpflichtet, da sich die Fragen allesamt auf Verfahren beziehen, die nicht bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien anhängig sind. Daher sind die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen bei der belangten Behörde nicht vorhanden. Die belangte Behörde ist nicht verpflichtet, Informationen zur Erfüllung der Auskunftspflicht zu beschaffen (VwGH
  2. 2016 Ra 2015/03/0038). Das betrifft im Wesentlichen die Fragen 48 und 49, da der Beschwerdeführer sich hier auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX und somit auf eine Angelegenheit der Staatsanwaltschaft XXXX bezieht. Insoweit die Fragen 10 bis 20, 29 bis 31, 34 bis 38, 40 bis 44 und 48 bis 50 dennoch einen Bezug zur Justizverwaltung aufweisen, ist belangte Behörde, der Rechtsprechung des VwGH folgend, dennoch nicht zur Auskunft verpflichtet, da sich die Fragen allesamt auf Verfahren beziehen, die nicht bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien anhängig sind. Daher sind die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen bei der belangten Behörde nicht vorhanden. Die belangte Behörde ist nicht verpflichtet, Informationen zur Erfüllung der Auskunftspflicht zu beschaffen (VwGH
  3. 2016 Ra 2015/03/0038). Das betrifft im Wesentlichen die Fragen 48 und 49, da der Beschwerdeführer sich hier auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die römisch 40 der Staatsanwaltschaft römisch 40 und somit auf eine Angelegenheit der Staatsanwaltschaft römisch 40 bezieht. Die Fragen 1, 3 bis 5 und 7 bis 9 auf die Erlangung einer Begründung behördlichen Handelns gerichtet und einer Beantwortung im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes daher nicht zugänglich, da die Behörde im Rahmen der Auskunftspflicht ihr Handeln weder begründen noch rechtfertigen muss, (vgl. VwGH 11.10.2000, 98/01/0473). Darüber hat die belangte Behörde bereits wegen vom Beschwerdeführer eingeleiteten Dienstaufsichtsbeschwerden, von deren Ergebnis er bereits informiert wurde, keine weitere Auskünfte, etwa auf eine „inhaltlich fundierte Antwort“, im Rahmen des AuskunftspflichtG nicht zu erteilen sind.Die Fragen 1, 3 bis 5 und 7 bis 9 auf die Erlangung einer Begründung behördlichen Handelns gerichtet und einer Beantwortung im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes daher nicht zugänglich, da die Behörde im Rahmen der Auskunftspflicht ihr Handeln weder begründen noch rechtfertigen muss, vergleiche VwGH 11.10.2000, 98/01/0473). Darüber hat die belangte Behörde bereits wegen vom Beschwerdeführer eingeleiteten Dienstaufsichtsbeschwerden, von deren Ergebnis er bereits informiert wurde, keine weitere Auskünfte, etwa auf eine „inhaltlich fundierte Antwort“, im Rahmen des AuskunftspflichtG nicht zu erteilen sind. Dieser Ansicht ist zu folgen. Die Fragen 1, 3 bis 5, 7 bis 9, ergänzend auch die Fragen 21, 22, 33 und 39 sind zielen explizit darauf ab, dass sie - –(erneute) eine Begründung des Verhaltens der belangten Behörde verlangen (vgl etwa Frage 22 „Bearbeiten Sie meine Eingaben und Dienstaufsichtsbeschwerden oder ignorieren Sie diese? Wie begründen Sie das?“). Wie bereits zuvor ausgeführt, ist das Begründen und Rechtfertigen behördlichen Handelns nicht Teil der Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG (VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230). Daher sind die Fragen 1, 3 bis 5, 7 bis 9, 21, 22, 33 und 39, soweit sie auf das Erlangen einer Begründung gerichtet sind, nicht von der Auskunftspflicht der belangten Behörde umfasst.Dieser Ansicht ist zu folgen. Die Fragen 1, 3 bis 5, 7 bis 9, ergänzend auch die Fragen 21, 22, 33 und 39 sind zielen explizit darauf ab, dass sie - –(erneute) eine Begründung des Verhaltens der belangten Behörde verlangen vergleiche etwa Frage 22 „Bearbeiten Sie meine Eingaben und Dienstaufsichtsbeschwerden oder ignorieren Sie diese? Wie begründen Sie das?“). Wie bereits zuvor ausgeführt, ist das Begründen und Rechtfertigen behördlichen Handelns nicht Teil der Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG (VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230). Daher sind die Fragen 1, 3 bis 5, 7 bis 9, 21, 22, 33 und 39, soweit sie auf das Erlangen einer Begründung gerichtet sind, nicht von der Auskunftspflicht der belangten Behörde umfasst. Die Fragen 2, 6, 21 bis 28, 32, 33, 39 und 45 bis 47 werden von der belangten Behörde als mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz AuskunftsplfichtG bezeichnet, weswegen sie dem Beschwerdeführer die Auskunft verweigerte. Die belangte Behörde begründete dies insbesondere damit, dass die Fragen aufgrund der vom Beschwerdeführer verwendeten Polemik einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich sind. Dem Argument der Polemik hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er die Fragen vor dem Hintergrund seiner negativen Erfahrungen mit diversen Behörden absolut ernst meine und die Formulierung lediglich darauf gerichtet sei, Missstände aufzudecken. Die Fragen 2, 6, 21 bis 28, 32, 33, 39 und 45 bis 47 werden von der belangten Behörde als mutwillig im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz AuskunftsplfichtG bezeichnet, weswegen sie dem Beschwerdeführer die Auskunft verweigerte. Die belangte Behörde begründete dies insbesondere damit, dass die Fragen aufgrund der vom Beschwerdeführer verwendeten Polemik einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich sind. Dem Argument der Polemik hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er die Fragen vor dem Hintergrund seiner negativen Erfahrungen mit diversen Behörden absolut ernst meine und die Formulierung lediglich darauf gerichtet sei, Missstände aufzudecken. Unter Mutwilligkeit ist das Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit des an die Behörde gerichteten Auskunftsbegehren zu verstehen bzw. , die Freude aus der Behelligung (VwGH 22.2.1991, 90/12/0214). Mutwillig in diesem Sinne handelt wer unter anderem dann, wenn er mit der Motivation Anbringen stellt, um emotionelle negative Erregungen bei den Organwaltern hervorzurufen, oder Schwachstellen der nationalen Rechtslage offenlegen möchte (VwSlg 15.104 A/1999), sein Unbehagen an den Entscheidungen einer Behörde zum Ausdruck bringt (vgl VwGH
  4. 1991, 90/18/0193), Zynismus verwendet und das Anbringen der Verhöhnung der Behörde dient (VwSlg 15.104 A/1999) und wenn sich aus der Vorgangsweise ein Gesamtbild ableiten lässt, das deutlich macht, dass das eigentliche Anliegen nicht darin besteht, im Rahmen des gesetzlichen Rechtsschutzinstrumentariums rechtliche Interessen wahrzunehmen, sondern mit Eingaben verfahrensfremde Zwecke verfolgt (VwGH
  5. 1999, 98/12/0406). Unter Mutwilligkeit ist das Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit des an die Behörde gerichteten Auskunftsbegehren zu verstehen bzw. , die Freude aus der Behelligung (VwGH 22.2.1991, 90/12/0214). Mutwillig in diesem Sinne handelt wer unter anderem dann, wenn er mit der Motivation Anbringen stellt, um emotionelle negative Erregungen bei den Organwaltern hervorzurufen, oder Schwachstellen der nationalen Rechtslage offenlegen möchte (VwSlg 15.104 A/1999), sein Unbehagen an den Entscheidungen einer Behörde zum Ausdruck bringt vergleiche VwGH
  6. 1991, 90/18/0193), Zynismus verwendet und das Anbringen der Verhöhnung der Behörde dient (VwSlg 15.104 A/1999) und wenn sich aus der Vorgangsweise ein Gesamtbild ableiten lässt, das deutlich macht, dass das eigentliche Anliegen nicht darin besteht, im Rahmen des gesetzlichen Rechtsschutzinstrumentariums rechtliche Interessen wahrzunehmen, sondern mit Eingaben verfahrensfremde Zwecke verfolgt (VwGH
  7. 1999, 98/12/0406). Die Fragen 2, 6, 21 bis 28, 32, 33, 39 und 45 bis 47 sind allesamt auf eine Art und Weise formuliert, die eindeutig erkennen lässt, dass der Antragsteller damit die belangte Behörde provozieren möchte (vgl Frage 32 „Sind Ihnen die Anfragen von Bürgern gleichgültig?“). Dazu ist auszuführen, dass das „Ernst Meinen“ einer Frage nicht schon grundsätzlich die Mutwilligkeit ausschließt. Aus dem Gesamtbild der gestellten und sich wiederholenden Fragen lässt sich kein informationeller Mehrwert erkennen der die Grundlage für eine Meinungsbildung darstellt. (vgl. EGMR 14.4.2009, Társaság a Szabadságjogokért gegen Ungarn (Nr.37374/05 ) und EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság gegen Ungarn (Nr. 18030/11) Vielmehr ist die Motivation dahinter der belangten Behörde Vorwürfe zu machen (vgl Frage 21 „Warum agieren Sie nicht ohne Ansehen der Person?“, oder Frage 45 „Wie oft diskriminieren Sie behinderte Personen?“). Im Hinblick darauf ist bei den Fragen 2, 6, 21 bis 28, 32, 33, 39 und 45 bis 47 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hier eindeutig zynisch und ironisch formulierte Fragen instrumentalisiert, um bei den Organwaltern der belangten Behörde Unbehagen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer stellt über 50 Fragen die allesamt insinuieren, dass die belangte Behörde korrupt, unfähig und böswillig diskriminierend agiert und den Beschwerdeführer persönlich verfolgt („Wie oft diskriminieren Sie behinderte Personen?“). Auch ist aus der Formulierung der Fragen als Suggestivfragen der mutwillige Charakter des Auskunftsersuchens ersichtlich vgl. z.B.: „Warum agieren Sie nicht ohne Ansehen der Person?“. Daraus lässt sich ergibt sich ein Gesamtbild, das erkennen lässt, dass es dem Beschwerdeführer nicht darauf ankommt rechtliche Interessen geltend zu machen und im Rahmen des AuskunftspflichtG Informationen zu erlangen um sein Rechts

Art 10

EMRK wahrzunehmen, sondern er verfolgt verfahrensfremde Zwecke, insbesondere die Provokation der belangten Behörde hervorrufen soll. Die Fragen 2, 6, 21 bis 28, 32, 33, 39 und 45 bis 47 sind allesamt auf eine Art und Weise formuliert, die eindeutig erkennen lässt, dass der Antragsteller damit die belangte Behörde provozieren möchte vergleiche Frage 32 „Sind Ihnen die Anfragen von Bürgern gleichgültig?“). Dazu ist auszuführen, dass das „Ernst Meinen“ einer Frage nicht schon grundsätzlich die Mutwilligkeit ausschließt. Aus dem Gesamtbild der gestellten und sich wiederholenden Fragen lässt sich kein informationeller Mehrwert erkennen der die Grundlage für eine Meinungsbildung darstellt. vergleiche EGMR 14.4.2009, Társaság a Szabadságjogokért gegen Ungarn (Nr.37374/05 ) und EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság gegen Ungarn (Nr. 18030/11) Vielmehr ist die Motivation dahinter der belangten Behörde Vorwürfe zu machen vergleiche Frage 21 „Warum agieren Sie nicht ohne Ansehen der Person?“, oder Frage 45 „Wie oft diskriminieren Sie behinderte Personen?“). Im Hinblick darauf ist bei den Fragen 2, 6, 21 bis 28, 32, 33, 39 und 45 bis 47 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hier eindeutig zynisch und ironisch formulierte Fragen instrumentalisiert, um bei den Organwaltern der belangten Behörde Unbehagen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer stellt über 50 Fragen die allesamt insinuieren, dass die belangte Behörde korrupt, unfähig und böswillig diskriminierend agiert und den Beschwerdeführer persönlich verfolgt („Wie oft diskriminieren Sie behinderte Personen?“). Auch ist aus der Formulierung der Fragen als Suggestivfragen der mutwillige Charakter des Auskunftsersuchens ersichtlich vergleiche z.B.: „Warum agieren Sie nicht ohne Ansehen der Person?“. Daraus lässt sich ergibt sich ein Gesamtbild, das erkennen lässt, dass es dem Beschwerdeführer nicht darauf ankommt rechtliche Interessen geltend zu machen und im Rahmen des AuskunftspflichtG Informationen zu erlangen um sein Rechts

Artikel 10

, EMRK wahrzunehmen, sondern er verfolgt verfahrensfremde Zwecke, insbesondere die Provokation der belangten Behörde hervorrufen soll. Ad II) Ad römisch zwei) Zur Gebührenvorschreibung: § 75 Abs. 1 AVG sieht vor, dass die Kosten des Verfahrens von der Behörde selbst zu tragen sind. § 75 Abs. 3 AVG nimmt die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes explizit von dieser Bestimmung aus. Die Gebührenpflicht der Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes ist im Gebührengesetz geregelt. Paragraph 75, Absatz eins, AVG sieht vor, dass die Kosten des Verfahrens von der Behörde selbst zu tragen sind. Paragraph 75, Absatz 3, AVG nimmt die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes explizit von dieser Bestimmung aus. Die Gebührenpflicht der Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes ist im Gebührengesetz geregelt.

§ 5

Auskunftspflichtgesetz sind Auskunftsbegehren und Auskünfte sowie Anträge und Bescheide

§ 4

nur insoweit von der Gebührenpflicht befreit, als sie sich auf die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils geltenden Fassung) beziehen. Die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung nach § 2 Abs. 2 SPG umfassen die Sicherheitspolizei, das Pass- und Meldewesen, die Fremdenpolizei, die Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und den Austritt aus selbigem, das Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie das Pressewesen und Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

Paragraph 5, Auskunftspflichtgesetz sind Auskunftsbegehren und Auskünfte sowie Anträge und Bescheide

Paragraph 4, nur insoweit von der Gebührenpflicht befreit, als sie sich auf die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (Paragraph 2, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung) beziehen. Die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung nach Paragraph 2, Absatz 2, SPG umfassen die Sicherheitspolizei, das Pass- und Meldewesen, die Fremdenpolizei, die Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und den Austritt aus selbigem, das Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie das Pressewesen und Vereins- und Versammlungsangelegenheiten. Nach § 38 Gebührengesetz obliegt der Vollzug des Gebührengesetzes dem Finanzminister. Die Gebühren sind nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens (VwGH 6.6. 1957, 457/57). Die Gebühren sind daher auch nicht von der sachlich zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz vorzuschreiben, sondern von den Finanzbehörden. Ein allfälliger Rechtszug führt

§ 1

Bundesfinanzgerichtsgesetz zum Bundesfinanzgericht [Larcher, § 75 AVG (Stand: 10.2022, lexisnexis.at), siehe auch Hengstschläger/Leeb, § 75 AVG (Stand: 1.4.2009, rdb.at)].Nach Paragraph 38, Gebührengesetz obliegt der Vollzug des Gebührengesetzes dem Finanzminister. Die Gebühren sind nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens (VwGH 6.6. 1957, 457/57). Die Gebühren sind daher auch nicht von der sachlich zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz vorzuschreiben, sondern von den Finanzbehörden. Ein allfälliger Rechtszug führt

Paragraph eins, Bundesfinanzgerichtsgesetz zum Bundesfinanzgericht [Larcher, Paragraph 75, AVG (Stand: 10.2022, lexisnexis.at), siehe auch Hengstschläger/Leeb, Paragraph 75, AVG (Stand: 1.4.2009, rdb.at)]. Dem Argument des Beschwerdeführers, dass ein Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz kostenlos zu sein habe ist zu entgegnen, dass

§ 5

Auskunftspflichtgesetz nur Auskünfte in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung von der Gebühren- und Abgabenpflicht befreit sind. Hier handelt es sich allerdings nicht um eine Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung, sondern um eine der Justizverwaltung. Dementsprechend ist das Anbringen des Beschwerdeführers von den Gebühren auch nicht befreit. Daher ist die Vorschreibung von Gebühren, entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers, grundästzlich zulässig. Dem Argument des Beschwerdeführers, dass ein Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz kostenlos zu sein habe ist zu entgegnen, dass

Paragraph 5, Auskunftspflichtgesetz nur Auskünfte in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung von der Gebühren- und Abgabenpflicht befreit sind. Hier handelt es sich allerdings nicht um eine Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung, sondern um eine der Justizverwaltung. Dementsprechend ist das Anbringen des Beschwerdeführers von den Gebühren auch nicht befreit. Daher ist die Vorschreibung von Gebühren, entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers, grundästzlich zulässig. Auch das Argument der fehlenden Erfüllung der Manuduktionspflicht vermag nicht zu überzeugen, da sich die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung nur in Bezug auf ein konkretes, bereits anhängiges Verfahren besteht (vgl VwGH

  1. 1992, 91/11/0144). Da das Auskunftsbegehren allerdings das Verfahren erst eingeleitet hat, war die Behörde nicht von vornherein verpflichtet, den Beschwerdeführer über die anfallenden Gebühren aufzuklären. Auch das Argument der fehlenden Erfüllung der Manuduktionspflicht vermag nicht zu überzeugen, da sich die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung nur in Bezug auf ein konkretes, bereits anhängiges Verfahren besteht vergleiche VwGH
  2. 1992, 91/11/0144). Da das Auskunftsbegehren allerdings das Verfahren erst eingeleitet hat, war die Behörde nicht von vornherein verpflichtet, den Beschwerdeführer über die anfallenden Gebühren aufzuklären.

§ 38

Gebührengesetz ist jedoch der Vollzug des Gebührengesetzes Aufgabe des Finanzministers und daher der ihm unterstellten Finanzbehörden. Die sachlich zuständige Behörde des Verwaltungsverfahrens, in dem Fall die Oberstaatsanwaltschaft Wien, ist nicht zur Vorschreibung der Gebühren im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz berufen [Larcher, § 75 AVG (Stand: 10.2022, lexisnexis.at)].

Paragraph 38, Gebührengesetz ist jedoch der Vollzug des Gebührengesetzes Aufgabe des Finanzministers und daher der ihm unterstellten Finanzbehörden. Die sachlich zuständige Behörde des Verwaltungsverfahrens, in dem Fall die Oberstaatsanwaltschaft Wien, ist nicht zur Vorschreibung der Gebühren im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz berufen [Larcher, Paragraph 75, AVG (Stand: 10.2022, lexisnexis.at)]. Die belangte Behörde trug dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Beschluss auf 14,30€ nach § 14 TP 6 des Gebührengesetzes auf das Konto des Oberlandesgerichtes Wien für das dem Bescheid zugrundeliegende Auskunftsbegehren einzuzahlen. Dazu ist die belangte Behörde allerdings nicht berufen. Vielmehr ist die Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz nicht als Gegenstand des Verwaltungsverfahrens anzusehen (VwGH 6.

  1. 1957, 457/57). Dem Antrag des Beschwerdeführers ist insoweit stattzugeben, als die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Gebühr nach dem Gebührengesetz nicht bescheidmäßig vorschreiben darf. Die belangte Behörde trug dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Beschluss auf 14,30€ nach Paragraph 14, TP 6 des Gebührengesetzes auf das Konto des Oberlandesgerichtes Wien für das dem Bescheid zugrundeliegende Auskunftsbegehren einzuzahlen. Dazu ist die belangte Behörde allerdings nicht berufen. Vielmehr ist die Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz nicht als Gegenstand des Verwaltungsverfahrens anzusehen (VwGH 6.
  2. 1957, 457/57). Dem Antrag des Beschwerdeführers ist insoweit stattzugeben, als die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Gebühr nach dem Gebührengesetz nicht bescheidmäßig vorschreiben darf. Zur Bundesverwaltungsabgabe nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung: Nach § 78 Abs. 1 AVG iVm § 1 Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung kann den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von diesen Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgelegt ist. Die Höhe der Abgabe wird nach § 78 Abs. 2 AVG von der Bundesregierung mit Verordnung festgelegt (Bundesverwaltungsabgabenverordnung). Nach Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung kann den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von diesen Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgelegt ist. Die Höhe der Abgabe wird nach Paragraph 78, Absatz 2, AVG von der Bundesregierung mit Verordnung festgelegt (Bundesverwaltungsabgabenverordnung). Nach § 78 Abs. 4 AVG ist die Abgabe von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben, die Vorschreibung der Gebühren ist jedoch durch die in der Hauptsache zuständige Behörde zu erfolgen [(Hengstschläger/Leeb, § 78 AVG (Stand: 1.4.2009 rdb.at)]. Die Vorschreibung hat nach § 3 Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung durch Aufnahme in den Spruch des Bescheides zu erfolgen. Nach Paragraph 78, Absatz 4, AVG ist die Abgabe von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben, die Vorschreibung der Gebühren ist jedoch durch die in der Hauptsache zuständige Behörde zu erfolgen [(Hengstschläger/Leeb, Paragraph 78, AVG (Stand: 1.4.2009 rdb.at)]. Die Vorschreibung hat nach Paragraph 3, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung durch Aufnahme in den Spruch des Bescheides zu erfolgen. Voraussetzung für die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe ist entweder die Verleihung einer Berechtigung, oder eine sonstige wesentlich im Privatinteresse einer Partei liegende Amtshandlung (§78 Abs. 1 AVG iVm § 1 Abs. 1 BVwAbgV). Ob eine Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse einer Partei liegt ist im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet, wobei auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen ist (VwGH
  3. 2004, 2002/94/0193). Voraussetzung für die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe ist entweder die Verleihung einer Berechtigung, oder eine sonstige wesentlich im Privatinteresse einer Partei liegende Amtshandlung (§78 Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwAbgV). Ob eine Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse einer Partei liegt ist im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet, wobei auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen ist (VwGH
  4. 2004, 2002/94/0193).

Tarif A Allgemeiner Teil Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten.

Tarif A Allgemeiner Teil Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten. Wie bereits festgestellt, ist ein Auskunftsersuchen nach dem Auskunftspflichtgesetz, § 5 Auskunftspflichtgesetz folgend, nur dann von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit, wenn es sich um eine Auskunft in den Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung handelt, was hier aber nicht vorliegt.Wie bereits festgestellt, ist ein Auskunftsersuchen nach dem Auskunftspflichtgesetz, Paragraph 5, Auskunftspflichtgesetz folgend, nur dann von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit, wenn es sich um eine Auskunft in den Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung handelt, was hier aber nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer begehrte Auskunft zu diversen, ihn persönlich betreffenden, Verfahren und von ihm eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerden. Die Beantwortung dieser verweigerte ihm die belangte Behörde, woraufhin er nach § 4 Auskunftspflichtgesetz einen Bescheid verlangte, um ein Rechtsmittel erheben zu können. Das Ausstellen eines Bescheides, um gegen die Nichtbeantwortung von Fragen, die ausschließlich in seinem persönlichen Interesse liegen, ein Rechtsmittel zu erheben, ist ganz offenbar nur von privaten Interesse des Beschwerdeführers getragen, weswegen dadurch

§ 78Abs. 1 AVG i

Vm § 1 Abs 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung eine Gebührenpflicht begründet wird.Der Beschwerdeführer begehrte Auskunft zu diversen, ihn persönlich betreffenden, Verfahren und von ihm eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerden. Die Beantwortung dieser verweigerte ihm die belangte Behörde, woraufhin er nach Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz einen Bescheid verlangte, um ein Rechtsmittel erheben zu können. Das Ausstellen eines Bescheides, um gegen die Nichtbeantwortung von Fragen, die ausschließlich in seinem persönlichen Interesse liegen, ein Rechtsmittel zu erheben, ist ganz offenbar nur von privaten Interesse des Beschwerdeführers getragen, weswegen dadurch

Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung eine Gebührenpflicht begründet wird. Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht. Demzufolge war die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht. Demzufolge war die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung: Zum Antrag des Beschwerdeführers, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist zu erwähnen, dass nach § 13 Abs. 1 VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt und eine Zuerkennung daher nach § 13 Abs 2 Vw

GVG nur erforderlich ist, wenn die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausgeschlossen hat, was in diesem Fall nicht passiert ist. Daher hat die Beschwerde des Beschwerdeführers ex lege aufschiebende Wirkung, eine Zuerkennung ist weder möglich noch nötig. Zum Antrag des Beschwerdeführers, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist zu erwähnen, dass nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt und eine Zuerkennung daher nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG nur erforderlich ist, wenn die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausgeschlossen hat, was in diesem Fall nicht passiert ist. Daher hat die Beschwerde des Beschwerdeführers ex lege aufschiebende Wirkung, eine Zuerkennung ist weder möglich noch nötig.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und es auch nicht an einer Rechtsprechung fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und es auch nicht an einer Rechtsprechung fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zahlungsinformation: Sie haben den Gesamtbetrag von EUR 6,50 (Gebührenvorschreibung) binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W298.2303045.1.00

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