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{'item': 'W601 2303265-1'}

Obsah (25)§ 8a§ 22a§ 35Art. 133Art. 28§ 114Art. 34Art. 18§ 12§ 5Art. 12§ 61§ 52§ 16§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51Art. 130§ 13Artikel 27§ 76§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlW601 2303265-1 Spruch, W601 2303265-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG iVm § 52 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes wird

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft am 30.10.2024 wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft am 30.10.2024 wird als unzulässig zurückgewiesen. und zu Recht erkannt: III. Der Beschwerde wird

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024, Zl. XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft von 31.10.2024 bis 14.11.2024 für rechtswidrig erklärt. römisch drei. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024, Zl. römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 31.10.2024 bis 14.11.2024 für rechtswidrig erklärt. IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen. römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 30.10.2024, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Haft eintreten.1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 30.10.2024, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Haft eintreten.

  1. Mit Schreiben vom 13.11.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.11.2024, erhob der BF Beschwerde gegen den die Schubhaft anordnenden Bescheid des BFA vom 30.10.2024 und seine fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 30.10.
  2. Am 14.11.2024 wurde der BF auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben.
  3. Am 26.11.2024 langte die Beschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses leitete dem BFA die eingebrachte Beschwerde am selben Tag weiter und ersuchte um Vorlage der Bezug habenden Verwaltungsakte.
  4. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht noch am selben Tag den Verwaltungsakt und erstattete eine Stellungnahme zur eingebrachten Schubhaftbeschwerde.
  5. Mit Parteiengehör vom 03.12.2024 wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Schreiben des BFA vom 26.11.2024 eingeräumt.
  6. Es langte keine Stellungnahme des BF ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zum Verfahrensgang 1.1.
  9. Der BF wurde am 22.09.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im österreichischen Bundesgebiet betreten und aufgrund des dringenden Tatverdachtes der Begehung des Verbrechens der Schlepperei festgenommen und in eine Justizanstalt überstellt. In weiterer Folge wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. 1.1.
  10. Am 24.10.2023 wurde der BF vom BFA zur Prüfung der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bzw. Sicherungsmaßnahmen einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen an, am Tag seiner Festnahme zum Zweck der Schlepperei nach Österreich eingereist zu sein. Er verfüge in Österreich über keine Familienangehörige oder Verwandte, habe in Österreich keine Sorgepflichten und sei in Österreich kein Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Er verfügte über einen Aufenthaltstitel in der Slowakei, wo auch seine schwangere Freundin lebe. Es spreche nichts gegen seine Rückkehr in die Slowakei, er möchte dorthin zurück. 1.1.
  11. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.12.2023, GZ. XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei

§ 114Abs.

1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4

  1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. 1.1.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.12.2023, GZ. römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei

Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4,

  1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. 1.1.
  2. Am 08.07.2024 stellte der BF im Stande der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung des BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. 1.1.
  3. Dem BF wurde am 08.07.2024 zur Kenntnis gebracht, dass das BFA

der Dublin III-Verordnung Konsultationen mit der Slowakei und Tschechien führt und die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gilt.1.1.5. Dem BF wurde am 08.07.2024 zur Kenntnis gebracht, dass das BFA

der Dublin III-Verordnung Konsultationen mit der Slowakei und Tschechien führt und die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gilt. 1.1.6. Am 12.07.2024 stellte das BFA eine Anfrage

Art. 34der Verordnung (EU) Nr.

604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) an Tschechien. Am selben Tag wurde auch ein Wiederaufnahmegesuch

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO an die Slowakei gestellt. Am 12.07.2024 langte ein Antwortschreiben seitens Tschechiens ein, mit dem mitgeteilt wurde, dass der BF in Tschechien weder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt noch eine Aufenthaltsberechtigung für Tschechien erhalten habe. 1.1.6. Am 12.07.2024 stellte das BFA eine Anfrage

Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, (in Folge: Dublin III-VO) an Tschechien. Am selben Tag wurde auch ein Wiederaufnahmegesuch

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an die Slowakei gestellt.

Am 12.07.2024 langte ein Antwortschreiben seitens Tschechiens ein, mit dem mitgeteilt wurde, dass der BF in Tschechien weder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt noch eine Aufenthaltsberechtigung für Tschechien erhalten habe. Mit Antwortschreiben vom 16.07.2024 teilte die Slowakei mit, dass dem Wiederaufnahme-gesuch

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO nicht zugestimmt werde, weil der BF in der Slowakei keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Slowakei teilte mit, dass dem BF jedoch vorübergehender Schutz seit 21.06.2022 gewährt wurde. Im Zuge von Nachfragen übermittelte die Slowakei eine Kopie des Reisepasses des BF sowie eine slowakische Aufenthaltsgenehmigung, welche eine Gültigkeit von 20.06.2022 bis 04.03.2023 ausweist. Am 29.07.2024 wurde ein Aufnahmegesuch

§ 12Abs.

4 Dublin III-VO an die Slowakei gestellt. Mit Antwortschreiben vom 16.07.2024 teilte die Slowakei mit, dass dem Wiederaufnahme-gesuch

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO nicht zugestimmt werde, weil der BF in der Slowakei keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Slowakei teilte mit, dass dem BF jedoch vorübergehender Schutz seit 21.06.2022 gewährt wurde. Im Zuge von Nachfragen übermittelte die Slowakei eine Kopie des Reisepasses des BF sowie eine slowakische Aufenthaltsgenehmigung, welche eine Gültigkeit von 20.06.2022 bis 04.03.2023 ausweist. Am 29.07.2024 wurde ein Aufnahmegesuch

Paragraph 12, Absatz 4, Dublin III-VO an die Slowakei gestellt. 1.1.

  1. Mit E-Mail vom 04.09.2024 wurde dem BFA der Beschluss des XXXX vom 02.09.2024, GZ. XXXX , übermittelt, mit dem die Entscheidung erfolgte, dass der BF am 01.11.2024 bedingt entlassen wird. 1.1.
  2. Mit E-Mail vom 04.09.2024 wurde dem BFA der Beschluss des römisch 40 vom 02.09.2024, GZ. römisch 40 , übermittelt, mit dem die Entscheidung erfolgte, dass der BF am 01.11.2024 bedingt entlassen wird. 1.1.
  3. Mit Schreiben vom 19.09.2024 teilte die Slowakei mit, dass es dem Aufnahmegesuch nicht zustimmt. Unter einem wurde jedoch bestätigt, dass dem BF in der Slowakei eine Aufenthaltsberechtigung gültig von 20.06.2022 bis 04.03.2025 gewährt wurde. 1.1.
  4. Dagegen erhob das BFA mit Schreiben vom 20.09.2024 Remonstration. 1.1.
  5. Mit Schreiben vom 02.10.2024 stimmte die Slowakei der Aufnahme des BF ausdrücklich zu. 1.1.
  6. Mit Schreiben vom 02.10.2024 teilte Österreich mit, dass die Überstellungsfrist aufgrund der Anhaltung des BF in Haft auf 12 Monate verlängert wird. 1.1.
  7. Am 03.10.2024 wurde dem BF die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA zur Kenntnis gebracht, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil davon ausgegangen werde, dass die Slowakei für sein Asylverfahren zuständig sei. 1.1.
  8. Am 07.10.2024 wurde dem BF das Länderinformationsblatt zur Slowakei sowie die Ladung für die Einvernahme am 16.10.2024 übermittelt. 1.1.
  9. Am 16.10.2024 wurde der BF vom BFA hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. 1.1.
  10. Mit Bescheid des BFA vom 18.10.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art. 12Abs.

1 oder 3 Dublin III-VO die Slowakei zuständig ist (Spruchpunkt I.).

§ 61Abs.

1 FPG wurde gegen den BF die Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen sowie festgestellt, dass

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung des BF in die Slowakei zulässig ist (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.10.2024 in der Justizanstalt zugestellt. 1.1.15. Mit Bescheid des BFA vom 18.10.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 12

, Absatz eins, oder 3 Dublin III-VO die Slowakei zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen den BF die Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen sowie festgestellt, dass

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF in die Slowakei zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.10.2024 in der Justizanstalt zugestellt. 1.1.

  1. Mit Parteiengehör vom 18.10.2024, dem BF zugestellt am 21.10.2024, wurde er darüber informiert, dass beabsichtigt sei die Schubhaft in eventu gelindere Mittel (nach Ende der Strafhaft) zu verhängen und der BF ersucht binnen 7 Tagen ab Zustellung die gestellten Fragen zu beantworten. Der BF hat keine Stellungnahme dazu abgegeben. 1.1.
  2. Am 25.10.2024 fand in der Justizanstalt ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, im Rahmen dessen sich der BF nicht rückkehrwillig in die Slowakei zeigte. 1.1.
  3. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 30.10.2024 wurde über den BF

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten. Dieser Bescheid wurde dem BF am 30.10.2024 um 10:20 Uhr übergeben. Gleichzeitig wurde dem BF auch ein Informationsschreiben betreffend die Rechtsberatung

§ 52BFA-VG übergeben.1.1.18.

Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 30.10.2024 wurde über den BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten. Dieser Bescheid wurde dem BF am 30.10.2024 um 10:20 Uhr übergeben. Gleichzeitig wurde dem BF auch ein Informationsschreiben betreffend die Rechtsberatung

Paragraph 52, BFA-VG übergeben. 1.1.

  1. Am 31.10.2024 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen und im Anschluss daran in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt und sodann ab 08:00 Uhr in Schubhaft angehalten. 1.1.
  2. Am 04.11.2024 und am 05.11.2024 hat der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft Rechtsberatung durch die Betreuungsagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in Folge: BBU) in Anspruch genommen. 1.1.
  3. Am 05.11.2024 hat der BF einen Rechtsmittelverzicht betreffend den Bescheid des BFA vom 18.10.2024 mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde und seine Außerlandesbringung angeordnet wurde, abgegeben und um Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise in die Slowakei ersucht. 1.1.
  4. Am 06.11.2024 wurde für den BF ein Laissez-Passer für die Überstellung des BF von Österreich in die Slowakei ausgestellt. Am selben Tag wurde vom BFA gegen den BF ein Abschiebeauftrag auf dem Landweg für den 14.11.2024 erlassen. 1.1.
  5. Mit Schriftsatz vom 13.11.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.11.2024, erhob der BF gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.10.2024 und seine Anhaltung in Schubhaft ab 30.10.
  6. 1.1.
  7. Der BF wurde am 14.11.2024 auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben. 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  9. Der BF ist volljährig und ukrainischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF war weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  10. Der BF wurde von 22.09.2023 bis 31.10.2024 in Österreich in Justizanstalten in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. 1.2.
  11. Der BF wurde von 31.10.2024 um 08:00 Uhr bis 14.11.2024 11:00 Uhr in Schubhaft angehalten. Am 14.11.2024 wurde der BF auf dem Landweg in die Slowakei überstellt. 1.2.
  12. Das BFA war ab 04.09.2024 über die geplante bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft mit 31.10.2024 bzw. 01.11.2024 in Kenntnis. Das BFA hat das Verfahren betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.07.2024 im Hinblick auf die Entlassung des BF aus der Strafhaft am 31.10.2024 bzw. 01.11.2024 nicht zügig betrieben. Die Slowakei hat dem Aufnahmegesuch am 02.10.2024 zugestimmt. Das BFA hat dem BF am 03.10.2024 die beabsichtigte weitere Vorgehensweise zur Kenntnis gebracht, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sodann fand erst am 16.10.2024 die niederschriftliche Einvernahme des BF statt und wurde der Bescheid des BFA vom 18.10.2024 dem BF, der in einer Justizanstalt in Strafhaft angehalten wurde, erst am 28.10.2024 zugestellt. Anhaltspunkte dafür, dass es dem BFA während der Anhaltung des BF in Strafhaft nicht möglich gewesen ist, das Verfahren betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz zügig zu führen bzw. Gründe vorlagen, die es dem BFA ausnahmsweise gestattet hätten, das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bzw. zur Überstellung des BF in die Slowakei nicht zügig zu betreiben, liegen nicht vor. 1.2.
  13. Der BF verfügte in Österreich weder über familiäre noch soziale oder berufliche Bindungen. Er hatte keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Er ging keiner legalen Beschäftigung nach.
  14. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA betreffend die Anhaltung des BF in Schubhaft und den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowie durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt des BVwG und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei). 2.
  15. Zum Verfahrensgang 2.1.
  16. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des BFA betreffend die Anhaltung des BF in Schubhaft sowie seinen Antrag auf internationalen Schutz, aus dem Gerichtsakt sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei. 2.1.
  17. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichtes vom 12.12.2023 und der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. 2.1.
  18. Die Feststellungen betreffend die vom BFA geführten Konsultationsverfahren mit Tschechien und der Slowakei ergeben sich aus den im Verwaltungsakt betreffend das Verfahren zum Antrag des BF auf internationalen Schutz einliegenden Schreiben. 2.1.
  19. Dass der BF am 08.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, das BFA daraufhin ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei führte, diese mit Schreiben vom 02.10.2024 der Aufnahme des BF zustimmte, das BFA dem BF am 03.10.2024 die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA zur Kenntnis gebracht hat und der BF am 16.10.2024 zu seinem Asylantrag vom BFA niederschriftlich einvernommen wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz. Dass der Bescheid des BFA vom 18.10.2024 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Asylantrages des BF die Slowakei zuständig ist, ergibt sich aus eben jenem Bescheid, der im Verfahrensakt einliegt. Dass dieser Bescheid dem BF erst am 28.10.2024 in der Justizanstalt zugestellt wurde, ergibt sich aus der Übernahmebestätigung, die ebenfalls im Akt einliegt. 2.1.
  20. Dass mit Schubhaftbescheid vom 30.10.2024 über den BF

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungs-verfahrens angeordnet und ausgesprochen wurde, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten sowie dass dieser Bescheid dem BF am 30.10.2024 übergeben wurde, ergibt sich aus den im vorliegenden Verwaltungsakt einliegenden Schubhaftbescheid sowie der Übernahmebestätigung vom 30.10.2024. 2.1.5. Dass mit Schubhaftbescheid vom 30.10.2024 über den BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungs-verfahrens angeordnet und ausgesprochen wurde, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten sowie dass dieser Bescheid dem BF am 30.10.2024 übergeben wurde, ergibt sich aus den im vorliegenden Verwaltungsakt einliegenden Schubhaftbescheid sowie der Übernahmebestätigung vom 30.10.

  1. 2.1.
  2. Dass der BF am 31.10.2024 bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde und in weiterer Folge am 31.10.2024 um 08:00 Uhr in Schubhaft genommen wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 02.09.2024, der im Verwaltungsakt einliegenden Vollzugsinformation vom 04.09.2024, dem Einlieferungsauftrag des BFA für den 31.10.2024 vom 30.10.2024, dem Transportauftrag der LPD vom 30.10.2024 und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.2.1.
  3. Dass der BF am 31.10.2024 bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde und in weiterer Folge am 31.10.2024 um 08:00 Uhr in Schubhaft genommen wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.09.2024, der im Verwaltungsakt einliegenden Vollzugsinformation vom 04.09.2024, dem Einlieferungsauftrag des BFA für den 31.10.2024 vom 30.10.2024, dem Transportauftrag der LPD vom 30.10.2024 und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.1.
  4. Dass der BF am
  5. und
  6. November 2024 Rechtsberatung durch die BBU in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.1.
  7. Die Feststellungen zur Überstellung des BF am 14.11.2024 ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Vermerk, wonach der BF ohne Vorkommnisse am 14.11.2024 Außerlandes gebracht wurde und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  9. Dass der BF ein Staatsangehöriger der Ukraine ist, ergibt sich aus seinen Angaben sowie aus dem Umstand, dass der BF über einen gültigen ukrainischen Reisepass verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz – wie sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes ergibt – in Österreich zurückgewiesen wurde, handelte es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.
  10. Dass der BF von 22.09.2023 bis 31.10.2024 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten wurde, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere den Vollzugs-informationen und dem Beschluss vom 02.09.2024 betreffend die bedingte Entlassung des BF. 2.2.
  11. Die Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich ebenso aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, insbesondere der Zusammenschau der bedingten Entlassung des BF am 31.10.2024 aus der Strafhaft, den Einlieferungs- und Transportaufträgen für den 31.10.2024 und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Die Überstellung des BF in die Slowakei am 14.11.2024 ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Vermerk betreffend die Durchführung der Abschiebung am 14.11.2024 ohne Vorkommnisse und den damit ebenso übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
  12. Dass das BFA bereits ab 04.09.2024 über die geplante bedingte Entlassung des BF am 31.10.2024 bzw. 01.11.2024 informiert war, ergibt sich aus der im Akt einliegenden E-Mail mit der dem BFA der Beschluss der bedingten Entlassung übermittelt wurde. Zudem liegt im Verwaltungsakt eine Vollzugsinformation vom 04.10.2024 ein, aus der hervorgeht, dass die bedingte Entlassung des BF für den 31.10.2024 vorbereitet war. Dem BFA war daher bereits ab 04.09.2024 die bedingte Entlassung des BF am 01.11.2024 und spätestens am 04.10.2024 die für den 31.10.2024 vorbereitete Entlassung des BF bekannt. Am 02.10.2024 stimmte die Slowakei der Aufnahme des BF zu. Das BFA hat dem BF zwar bereits am 03.10.2024 die beabsichtigte weitere Vorgehensweise, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, zur Kenntnis gebracht, jedoch fand erst am 16.10.2024 die niederschriftliche Einvernahme des BF statt. Zudem wurde der Bescheid vom 18.10.2024, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, dem BF erst am 28.10.2024 in der Justizanstalt zugestellt, obwohl der BF für die Behörden aufgrund seiner Anhaltung in Strafhaft durchgehend greifbar war. Aufgrund des Umstandes, dass dem BFA bereits seit 04.09.2024 bekannt war, dass der BF am 01.11.2024 BF aus der Strafhaft entlassen wird bzw. es seit 04.10.2024 von der vorbereiteten Entlassung des BF am 31.10.2024 wusste, wurde das Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz seitens des BFA nicht zügig geführt, zumal die Einvernahme des BF zwei Wochen nach der Zustimmung durch die Slowakei sowie die Zustellung des entsprechenden Bescheides erst am 28.10.2024 – somit lediglich drei Tage vor der bedingten Entlassung des BF aus der Strafhaft – erfolgte. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich zwar, dass das BFA bereits am 18.10.2024 die Justizanstalt um Zustellung des Bescheides an den BF in der Justizanstalt und anschließende Retournierung des Übernahmescheines ersuchte. Da eine Übernahmebestätigung nicht retourniert wurde und eine Zustellung somit offenkundig nicht erfolgte, ersuchte das BFA jedoch erst am 25.10.2024, somit erst eine Woche nach dem erstmaligen Zustellersuchen, erneut um die entsprechende Zustellung des Bescheides, welche sodann am 28.10.2024 erfolgte. Es wäre insbesondere vor dem Hintergrund der bedingten Entlassung des BF am 31.10.2024 angehalten gewesen die Zustellung des Bescheides vom 18.10.2024 schnellstmöglich vorzunehmen und daher entsprechende Zustellmängel unmittelbar zu beheben, zumal der BF in einer Justizanstalt angehalten wurde und für die Behörden daher greifbar war. Dadurch, dass das BFA den BF trotz Kenntnis seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 01.11.2024 und der erfolgten Zustimmung der Slowakei am 02.10.2024 erst zwei Wochen später dazu einvernommen hat und die Zustellung des Bescheides vom 18.10.2024 erst am 28.10.2024 – somit lediglich drei Tage vor seiner Entlassung aus der Strafhaft erfolgte –, hat das BFA das Verfahren nicht zügig betrieben. Dass es dem BFA nicht möglich gewesen ist, die Ermittlungsschritte früher zu tätigen und somit das Verfahren zügig zu führen oder Gründe vorlagen, die es dem BFA ausnahmsweise gestattet hätten, die Zustellung des Bescheides und das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bzw. zur Überstellung des BF in die Slowakei nicht zügig zu betreiben, wurde weder im Schubhaftbescheid vom 30.10.2024 noch in der Stellungnahme des BFA vom 26.11.2024 vorgebracht und ergibt sich entsprechendes auch nicht aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  13. Die Feststellungen betreffend die fehlenden Bindungen des BF zu Österreich sowie dem fehlenden Wohnsitz und Beschäftigung des BF in Österreich, ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 24.10.
  14. Das Parteiengehör vom 18.10.2024, dem BF zugestellt am 21.10.2024, blieb vom BF unbeantwortet, sodass die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 24.10.2023 vom Bundesamt zugrunde zu legen waren. Bereits am Tag der Einreise des BF nach Österreich erfolgte seine Festnahme und wurde er sodann in Haft genommen. Schon angesichts dieses Umstandes ist nicht vom Vorliegen einer beruflichen Verankerung oder Integration des Beschwerdeführers auszugehen und wurden solche von ihm auch bisher nicht vorgebracht.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. – Verfahrenshilfeantrag3.
  17. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. – Verfahrenshilfeantrag 3.1.1.

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist einer Partei - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.3.1.1.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. 3.1.2.

§ 52Abs.

1 BFA-VG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung (ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG, §§ 19, 76 bis 78 AVG und §§ 46 Abs. 2 bis 2b, 60 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 88 bis 94 FPG sowie nach dem VVG) oder einer Aktenvorlage

§ 16Abs. 2 Vw

GVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.3.1.2.

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung (ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG, Paragraphen 19, 76 bis 78 AVG und Paragraphen 46, Absatz 2 bis 2 b, 60 Absatz eins und 2, 69 Absatz 2, 88 bis 94 FPG sowie nach dem VVG) oder einer Aktenvorlage

Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

Abs. 2 leg. cit. unterstützen und beraten Rechtsberater Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren

Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.

Absatz 2, leg. cit. unterstützen und beraten Rechtsberater Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren

Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. 3.1.

  1. Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger, wenn eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§52 Abs. 1 BFA-VG) hat (26.04.2016, Zl. Ra 2016/20/0043).3.1.
  2. Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger, wenn eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§52 Absatz eins, BFA-VG) hat (26.04.2016, Zl. Ra 2016/20/0043). 3.1.
  3. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem BF vom BFA gleichzeitig mit dem Schubhaftbescheid am 30.10.2024 die Information betreffend die Rechtsberatung

§ 52BFA-VG zugestellt.

Der BF hat auch am 04.11.2024 und am 05.11.2024 während seiner Anhaltung in Schubhaft Rechtsberatung in Anspruch genommen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des BF auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen und der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gewährleistet ist. Es ist weder aus § 8a VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Rechtsvertreters ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Diese Regelung nach § 52 BFA-VG entspricht somit den Vorgaben des Art. 47 GRC und hat Vorrang gegenüber der Verfahrenshilfe.3.1.4. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem BF vom BFA gleichzeitig mit dem Schubhaftbescheid am 30.10.2024 die Information betreffend die Rechtsberatung

Paragraph 52, BFA-VG zugestellt. Der BF hat auch am 04.11.2024 und am 05.11.2024 während seiner Anhaltung in Schubhaft Rechtsberatung in Anspruch genommen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des BF auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen und der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gewährleistet ist. Es ist weder aus Paragraph 8 a, VwGVG noch aus Paragraph 52, BFA-VG oder aus unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Rechtsvertreters ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Diese Regelung nach Paragraph 52, BFA-VG entspricht somit den Vorgaben des Artikel 47, GRC und hat Vorrang gegenüber der Verfahrenshilfe. 3.1.

  1. Der Antrag des BF auf Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes ist daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. – Anhaltung in Schubhaft am 30.10.20243.
  3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. – Anhaltung in Schubhaft am 30.10.2024 3.2.
  4. Der BF erhob Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 30.10.2024 und die Anhaltung in Schubhaft seit 30.10.
  5. 3.2.
  6. Festzuhalten ist jedoch, dass sich der BF, wie festgestellt, von 22.09.2023 bis 31.10.2024 in Justizanstalten in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befand. Der BF wurde erst am 31.10.2024 um 08:00 Uhr in Schubhaft genommen und bis 14.11.2024, 11:00 Uhr in dieser angehalten. Die Beschwerde betreffend die Anhaltung des BF in Schubhaft am 30.10.2023 ist daher mangels Schubhaft als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  7. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft ab 31.10.20243.
  8. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft ab 31.10.2024 3.3.
  9. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 1, 2 und 28 der Dublin III-VO lauten auszugsweise:3.3.
  10. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel eins, 2 und 28 der Dublin III-VO lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.[…]

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen., […] Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Gegenstand (Dublin III-VO) Art 1 Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat“).Artikel eins, Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat“). Definitionen (Dublin III-VO) Art 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:Artikel 2, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: […] n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Haft (Dublin III-VO) Art 28.
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.Artikel 28,
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren

dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU 3.3.
  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.3.3.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.3.
  3. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

Art. 28Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG angeordnet. Das BFA ging aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 6 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus:3.3.3. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

Artikel 28

, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG angeordnet. Das BFA ging aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus:

§ 76Abs.

3 Z 6 FPG ist bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), ob der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b) oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c). Das BFA führte aus, dass der BF von der Ukraine kommend nach Tschechien, in die Slowakei und anschließend nach Österreich gereist sei. Der BF verfügte über eine slowakische Aufenthaltsgenehmigung und reiste zur Begehung von Strafrechtsdelikten in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 08.07.2024 aus der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit schriftlicher Erklärung vom 02.10.2024 teilte die Slowakei ihre Zuständigkeit

Art. 12Abs.

1 und 4 Dublin III-VO mit.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), ob der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,) oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,). Das BFA führte aus, dass der BF von der Ukraine kommend nach Tschechien, in die Slowakei und anschließend nach Österreich gereist sei. Der BF verfügte über eine slowakische Aufenthaltsgenehmigung und reiste zur Begehung von Strafrechtsdelikten in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 08.07.2024 aus der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit schriftlicher Erklärung vom 02.10.2024 teilte die Slowakei ihre Zuständigkeit

Artikel 12, Absatz eins und 4 Dublin III-VO mit.

Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Das BFA führte diesbezüglich aus, dass der BF ukrainischer Staatsangehöriger ohne soziale Integration in Österreich und mit einer slowakischen Aufenthaltsgenehmigung zur Begehung von Schlepperfahrten nach Österreich eingereist ist. Weiters führte das BFA aus, dass der BF ist zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet ist und versuchte über die Stellung eines Asylantrages seinen weiteren Aufenthalt in Österreich zu sichern. Aufgrund der Zustimmung der Slowakei ist diese angehalten sein Asylverfahren in der Slowakei zu betreiben. Der BF zeigte sich im Rückkehrberatungsgespräch am 25.10.2024 nicht rückkehrwillig in die Slowakei. Das BFA ging aufgrund der Wohn- und Familiensituation des BF sowie aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich und seines bisherigen Verhaltens davon aus, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Das BFA führte diesbezüglich aus, dass der BF ukrainischer Staatsangehöriger ohne soziale Integration in Österreich und mit einer slowakischen Aufenthaltsgenehmigung zur Begehung von Schlepperfahrten nach Österreich eingereist ist. Weiters führte das BFA aus, dass der BF ist zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet ist und versuchte über die Stellung eines Asylantrages seinen weiteren Aufenthalt in Österreich zu sichern. Aufgrund der Zustimmung der Slowakei ist diese angehalten sein Asylverfahren in der Slowakei zu betreiben. Der BF zeigte sich im Rückkehrberatungsgespräch am 25.10.2024 nicht rückkehrwillig in die Slowakei. Das BFA ging aufgrund der Wohn- und Familiensituation des BF sowie aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich und seines bisherigen Verhaltens davon aus, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Das BFA führte im Schubhaftbescheid sowohl zur Begründung des Vorliegens des Tatbestandes § 76 Abs. 3 zu Ziffer 6 als auch zu Ziffer 9 FPG die Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der Schlepperei zu 20 Monaten Freiheitsstrafe an. Das BFA führte im Schubhaftbescheid sowohl zur Begründung des Vorliegens des Tatbestandes Paragraph 76, Absatz 3, zu Ziffer 6 als auch zu Ziffer 9 FPG die Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der Schlepperei zu 20 Monaten Freiheitsstrafe an. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ist zwar bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen (vgl. § 76 Abs. 2a FPG 2005 und VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004). Es kann aber für sich genommen – schon mangels Nennung im Katalog des § 76 Abs. 3 FPG 2005 – keine Fluchtgefahr begründen. Einer früheren Straffälligkeit und einer wegen (aktueller) Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr kommt lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zu, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 25.3.2010, 2009/21/0276). In diesem Sinn normiert auch der mit dem FrÄG 2017 mit Wirkung ab

  1. November 2017 eingefügte Abs. 2a des § 76 FPG 2005 (nur), dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere dahingehend, ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt (vgl. VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Im Einklang damit halten die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (2285/IA
  2. GP 70) ebenfalls fest, dass die Verhängung von Schubhaft nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes, dass jedoch ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung erhöht und daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung ist (VwGH vom 07.04.2022, Ra 2021/21/0187).Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ist zwar bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen vergleiche Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG 2005 und VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004). Es kann aber für sich genommen – schon mangels Nennung im Katalog des Paragraph 76, Absatz 3, FPG 2005 – keine Fluchtgefahr begründen. Einer früheren Straffälligkeit und einer wegen (aktueller) Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr kommt lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zu, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 25.3.2010, 2009/21/0276). In diesem Sinn normiert auch der mit dem FrÄG 2017 mit Wirkung ab
  3. November 2017 eingefügte Absatz 2 a, des Paragraph 76, FPG 2005 (nur), dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere dahingehend, ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt vergleiche VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Im Einklang damit halten die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (2285/IA
  4. Gesetzgebungsperiode 70) ebenfalls fest, dass die Verhängung von Schubhaft nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes, dass jedoch ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung erhöht und daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung ist (VwGH vom 07.04.2022, Ra 2021/21/0187).

Art. 28Abs.

1 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Abs. 2 im Einklang mit dieser Verordnung "die entsprechende Person" zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" ist nach Art. 2 lit. n Dublin III-VO "das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte", zu verstehen. Unter "erheblicher Fluchtgefahr" iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO ist allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen, die in ihrer Intensität über das hinausgeht, was unter Art. 2 lit. n dieser Verordnung als "Fluchtgefahr" definiert wird (vgl. VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0256).

Artikel 28

, Absatz eins, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Absatz 2, im Einklang mit dieser Verordnung "die entsprechende Person" zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" ist nach Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO "das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte", zu verstehen. Unter "erheblicher Fluchtgefahr" iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO ist allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen, die in ihrer Intensität über das hinausgeht, was unter Artikel 2, Litera n, dieser Verordnung als "Fluchtgefahr" definiert wird vergleiche VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0256). Der BF hat trotz Aufenthaltsgenehmigung in der Slowakei am 08.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Die Asylantragstellung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat stellt jedoch grundsätzlich den Regelfall im Dublin-Kontext dar. Alleine aus der Tatsache, dass ein anderer Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung zuständig ist, ergibt sich keine erhebliche Fluchtgefahr. Auch die Tatsache, dass der BF über keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich hat, entspricht ebenfalls dem Regelfall für Asylwerber, insbesondere im Dublin-Kontext, und spricht für sich gesehen noch nicht für das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr. Hierzu hat der VwGH bereits ausgeführt, dass auch Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0233; vgl. Erl zur RV, 582 d.B. XXV.GP).Der BF hat trotz Aufenthaltsgenehmigung in der Slowakei am 08.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Die Asylantragstellung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat stellt jedoch grundsätzlich den Regelfall im Dublin-Kontext dar. Alleine aus der Tatsache, dass ein anderer Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung zuständig ist, ergibt sich keine erhebliche Fluchtgefahr. Auch die Tatsache, dass der BF über keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich hat, entspricht ebenfalls dem Regelfall für Asylwerber, insbesondere im Dublin-Kontext, und spricht für sich gesehen noch nicht für das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr. Hierzu hat der VwGH bereits ausgeführt, dass auch Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0233; vergleiche Erl zur RV, 582 d.B. römisch 25 .GP). Die Ausführungen im gegenständlichen Bescheid vermögen eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 der Dublin III-VO vor der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht nachvollziehbar darzulegen. Die Ausführungen im gegenständlichen Bescheid vermögen eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, der Dublin III-VO vor der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht nachvollziehbar darzulegen. In Gesamtbetrachtung erfüllt die vom BFA angenommene Fluchtgefahr somit nicht die von Art. 28 Dublin-III VO geforderte Erheblichkeit. Der angefochtene Bescheid ist daher für rechtswidrig zu erklären.In Gesamtbetrachtung erfüllt die vom BFA angenommene Fluchtgefahr somit nicht die von Artikel 28, Dublin-III VO geforderte Erheblichkeit. Der angefochtene Bescheid ist daher für rechtswidrig zu erklären. 3.1.

  1. Überdies ist das BFA – in einer Gesamtbetrachtung – seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs. 1 FPG nicht nachgekommen, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. 3.1.
  2. Überdies ist das BFA – in einer Gesamtbetrachtung – seiner Verpflichtung iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG nicht nachgekommen, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mwN). Dem BFA war das Ende der Strafhaft des BF jedenfalls seit der Mitteilung des Strafgerichtes vom 04.09.2024 über die beabsichtigte bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft am 01.11.2024 bekannt. Aus der im Akt einliegenden Vollzugsinformation vom 04.10.2024 ergibt sich auch, dass dem BFA spätestens am 04.10.2024 die vorbereitete Entlassung des BF für den 31.10.2024 um 08:00 Uhr bekannt war. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das BFA während der Anhaltung des BF in Strafhaft seit 12.07.2024 ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei geführt hat und somit Schritte im Verfahren betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowie zur Überstellung des BF gesetzt hat. Das BFA war somit zwar vor dem Ende der Strafhaft des BF tätig, jedoch hat es das Verfahren betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.07.2024 und seine Überstellung in die Slowakei – insbesondere nach Zustimmung der Slowakei am 02.10.2024 zum Aufnahmegesuch und vor dem Hintergrund der Entlassung des BF am 01.11.2024 bzw. 31.10.2024 – nicht zügig betrieben und hat dadurch ihre Vorgangsweise nicht so eingerichtet, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben konnte. So hat das BFA nach der ausdrücklichen Zustimmung der Slowakei am 02.10.2024 den BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erst am 16.10.2024 – somit zwei Wochen später – einvernommen. Der Bescheid des BFA vom 18.10.2024 wurde dem BF sodann erst am 28.10.2024 – somit lediglich drei Tage vor seiner Entlassung aus der Strafhaft – in der Justizanstalt zugestellt. Die Verzögerung betreffend die Zustellung des Bescheides vom 18.10.2024 ist nicht dem BF zuzurechnen, zumal dieser für das BFA in der Justizanstalt durchgehend greifbar war. Vielmehr hätte das BFA eine zügige Zustellung des Bescheides sicherzustellen gehabt. Es wäre insbesondere vor dem Hintergrund der bedingten Entlassung des BF am 31.10.2024 angehalten gewesen die Zustellung des Bescheides vom 18.10.2024 schnellstmöglich vorzunehmen und daher entsprechende Zustellverzögerungen unverzüglich zu beheben. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass dem BFA seit 04.09.2024 die Entlassung des BF am 01.11.2024 bzw. seit 04.10.2024 die vorbereitete Entlassung des BF am 31.10.2024 bekannt war und die Slowakei am 02.10.2024 dem Aufnahmegesuch zugestimmt hat, hat das BFA durch die erst am 16.10.2024 erfolgte Einvernahme und die Zustellung des Bescheides erst am 28.10.2024, während der Anhaltung des BF in Strafhaft nicht darauf hingewirkt, dass die Verhängung von Schubhaft über den BF überhaupt unterbleiben kann bzw. diese so kurz wie möglich zu halten. Vielmehr war die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens auf die Verzögerungen des BFA im Asylverfahren zurückzuführen, zumal bei einer zügigen Verfahrensführung durch das BFA davon auszugehen ist, dass eine Verhängung der Schubhaft gänzlich unterbleiben hätte können. Anhaltspunkte dafür, dass dem BFA eine zügige Verfahrensführung nicht möglich war oder solche, die es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gestattet hätten, die Überstellung des BF nicht zügig zu betreiben, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Das BFA hat daher im vorliegenden Fall seiner Verpflichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG nicht entsprochen. In Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur erweist sich daher die Anhaltung des BF in Schubhaft von 31.10.2024 bis 14.11.2024 als unverhältnismäßig. Dem BFA war das Ende der Strafhaft des BF jedenfalls seit der Mitteilung des Strafgerichtes vom 04.09.2024 über die beabsichtigte bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft am 01.11.2024 bekannt. Aus der im Akt einliegenden Vollzugsinformation vom 04.10.2024 ergibt sich auch, dass dem BFA spätestens am 04.10.2024 die vorbereitete Entlassung des BF für den 31.10.2024 um 08:00 Uhr bekannt war. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das BFA während der Anhaltung des BF in Strafhaft seit 12.07.2024 ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei geführt hat und somit Schritte im Verfahren betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowie zur Überstellung des BF gesetzt hat. Das BFA war somit zwar vor dem Ende der Strafhaft des BF tätig, jedoch hat es das Verfahren betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.07.2024 und seine Überstellung in die Slowakei – insbesondere nach Zustimmung der Slowakei am 02.10.2024 zum Aufnahmegesuch und vor dem Hintergrund der Entlassung des BF am 01.11.2024 bzw. 31.10.2024 – nicht zügig betrieben und hat dadurch ihre Vorgangsweise nicht so eingerichtet, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben konnte. So hat das BFA nach der ausdrücklichen Zustimmung der Slowakei am 02.10.2024 den BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erst am 16.10.2024 – somit zwei Wochen später – einvernommen. Der Bescheid des BFA vom 18.10.2024 wurde dem BF sodann erst am 28.10.2024 – somit lediglich drei Tage vor seiner Entlassung aus der Strafhaft – in der Justizanstalt zugestellt. Die Verzögerung betreffend die Zustellung des Bescheides vom 18.10.2024 ist nicht dem BF zuzurechnen, zumal dieser für das BFA in der Justizanstalt durchgehend greifbar war. Vielmehr hätte das BFA eine zügige Zustellung des Bescheides sicherzustellen gehabt. Es wäre insbesondere vor dem Hintergrund der bedingten Entlassung des BF am 31.10.2024 angehalten gewesen die Zustellung des Bescheides vom 18.10.2024 schnellstmöglich vorzunehmen und daher entsprechende Zustellverzögerungen unverzüglich zu beheben. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass dem BFA seit 04.09.2024 die Entlassung des BF am 01.11.2024 bzw. seit 04.10.2024 die vorbereitete Entlassung des BF am 31.10.2024 bekannt war und die Slowakei am 02.10.2024 dem Aufnahmegesuch zugestimmt hat, hat das BFA durch die erst am 16.10.2024 erfolgte Einvernahme und die Zustellung des Bescheides erst am 28.10.2024, während der Anhaltung des BF in Strafhaft nicht darauf hingewirkt, dass die Verhängung von Schubhaft über den BF überhaupt unterbleiben kann bzw. diese so kurz wie möglich zu halten. Vielmehr war die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens auf die Verzögerungen des BFA im Asylverfahren zurückzuführen, zumal bei einer zügigen Verfahrensführung durch das BFA davon auszugehen ist, dass eine Verhängung der Schubhaft gänzlich unterbleiben hätte können. Anhaltspunkte dafür, dass dem BFA eine zügige Verfahrensführung nicht möglich war oder solche, die es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gestattet hätten, die Überstellung des BF nicht zügig zu betreiben, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Das BFA hat daher im vorliegenden Fall seiner Verpflichtung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, FPG nicht entsprochen. In Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur erweist sich daher die Anhaltung des BF in Schubhaft von 31.10.2024 bis 14.11.2024 als unverhältnismäßig. 3.1.
  3. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 31.10.2024 bis 14.11.2024 ist daher rechtswidrig. 3.1.
  4. Der Beschwerde ist

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft von 31.10.2024 bis 14.11.2024 für rechtswidrig zu erklären.3.1.6. Der Beschwerde ist

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft von 31.10.2024 bis 14.11.2024 für rechtswidrig zu erklären. 3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt IV. – Kostenersatz3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch vier. – Kostenersatz 3.2.1.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.2.1.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.2.2.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.2.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft von 30.10.2024 bis 14.11.2024 Beschwerde erhoben. Das BFA hat die Abweisung der Beschwerde beantragt sowie einen Antrag zum Ersatz der tarifmäßig festgelegten Kosten gestellt. Der BF hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Der gegenständlichen Beschwerde wurde teilweise stattgegeben, gleichzeitig wurde jedoch ein Teil der Beschwerde zurückgewiesen. Sowohl der BF als auch das BFA sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach § 35 VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240).Der gegenständlichen Beschwerde wurde teilweise stattgegeben, gleichzeitig wurde jedoch ein Teil der Beschwerde zurückgewiesen. Sowohl der BF als auch das BFA sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Der Kostenantrag des BFA ist daher

§ 35Vw

GVG abzuweisen.Der Kostenantrag des BFA ist daher

Paragraph 35, VwGVG abzuweisen. 3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W601.2303265.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.