Obsah (25)
§ 35Art. 133Art. 130§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 34§ 77§ 12a§ 39§ 28§ 31§ 7§§ 56§ 76§ 40§ 41§ 27§ 20§ 43§ 2RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2025 GeschäftszahlW611 2304279-2 Spruch, W611 2304279-1/19E W611 2304279-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1. Das Bundesverwaltungsgeric
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Beschluss
- Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Sicherstellung des Reisepasses am XXXX 10.2024):
- Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Sicherstellung des Reisepasses am römisch 40 10.2024): A) I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 18.08.2022 einen Asylantrag in Österreich, woraufhin ihr russischer Reisepass am selben Tag sichergestellt wurde. Sie wurde am XXXX 10.2024, nachdem sie in Begleitung ihres Ehemannes freiwillig in die Polizeistation gekommen war, aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 10.2024 festgenommen und bis XXXX 10.2024 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 18.08.2022 einen Asylantrag in Österreich, woraufhin ihr russischer Reisepass am selben Tag sichergestellt wurde. Sie wurde am römisch 40 10.2024, nachdem sie in Begleitung ihres Ehemannes freiwillig in die Polizeistation gekommen war, aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 10.2024 festgenommen und bis römisch 40 10.2024 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
- Mit Schriftsatz vom 12.12.2024, eingelangt am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG, gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von XXXX 10.2024 bis XXXX 10.
- Darin beantragte die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die Festnahme am XXXX 10.2024 sowie die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis zum XXXX 10.2024 für rechtswidrig erklären, und der Beschwerdeführerin den Ersatz der entstandenen Kosten zusprechen.
- Mit Schriftsatz vom 12.12.2024, eingelangt am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von römisch 40 10.2024 bis römisch 40 10.
- Darin beantragte die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die Festnahme am römisch 40 10.2024 sowie die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis zum römisch 40 10.2024 für rechtswidrig erklären, und der Beschwerdeführerin den Ersatz der entstandenen Kosten zusprechen. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei am XXXX 10.2024 von Polizeibeamten festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden. Als Festnahmegrund sei ihr mündlich mitgeteilt worden, dass sie nach Russland abgeschoben werde. Ihr sei keine gesetzliche Grundlage der Festnahme mitgeteilt worden, ebenso wenig sei ihr ein Informationsblatt für Festgenommene mit dem genau bezeichneten Festnahmegrund ausgehändigt worden, obwohl im Anhalteprotokoll vermerkt wurde, dass sie die Informationsblätter erhalten habe. Am XXXX 10.2024 sei sie aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen worden, ohne dass die als Festnahmegrund angegebene Abschiebung nach Russland stattgefunden habe. Der Beschwerdeführerin sei nach wie vor die gesetzliche Grundlage der Festnahme am XXXX 10.2024 sowie der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis zum XXXX 10.2024 nicht bekannt, diese seien rechtswidrig erfolgt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei am römisch 40 10.2024 von Polizeibeamten festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt worden. Als Festnahmegrund sei ihr mündlich mitgeteilt worden, dass sie nach Russland abgeschoben werde. Ihr sei keine gesetzliche Grundlage der Festnahme mitgeteilt worden, ebenso wenig sei ihr ein Informationsblatt für Festgenommene mit dem genau bezeichneten Festnahmegrund ausgehändigt worden, obwohl im Anhalteprotokoll vermerkt wurde, dass sie die Informationsblätter erhalten habe. Am römisch 40 10.2024 sei sie aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen worden, ohne dass die als Festnahmegrund angegebene Abschiebung nach Russland stattgefunden habe. Der Beschwerdeführerin sei nach wie vor die gesetzliche Grundlage der Festnahme am römisch 40 10.2024 sowie der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis zum römisch 40 10.2024 nicht bekannt, diese seien rechtswidrig erfolgt.
- Mit Schreiben vom 12.12.2024, eingelangt am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter weiters die ebenfalls gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung ihres Reisepasses. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei in ihren subjektiven Rechten verletzt und beantragte, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die am XXXX 10.2024 erfolgte Sicherstellung des Reisepasses für rechtswidrig erklären, sowie der Beschwerdeführerin den Ersatz der entstandenen Kosten zusprechen.
- Mit Schreiben vom 12.12.2024, eingelangt am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter weiters die ebenfalls gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung ihres Reisepasses. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei in ihren subjektiven Rechten verletzt und beantragte, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die am römisch 40 10.2024 erfolgte Sicherstellung des Reisepasses für rechtswidrig erklären, sowie der Beschwerdeführerin den Ersatz der entstandenen Kosten zusprechen.
- Mit Aktenanforderung vom 13.12.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden bezeichnet als Bundesamt oder belangte Behörde) um dringende Aktenvorlage und Abgabe einer Stellungnahme.
- Die belangte Behörde legte den zugehörigen Verwaltungsakt am 13.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das Bundesamt mit Schreiben vom 16.12.2024 um dringende Vorlage sämtlicher Unterlagen über die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD), insbesondere sämtliche Festnahme- und Anhalteprotokolle, allfällige Einvernahmen vor der LPD, insbesondere die Dokumentation über die erfolgte Belehrung der Beschwerdeführerin über die Festnahmegründe in einer ihr verständlichen Sprache, sowie Unterlagen über die Sicherstellung ihres Reisepasses. Es wurde zudem explizit darauf hingewiesen, dass sich die Maßnahmenbeschwerde zum Verfahren W611 2304279-1 auf eine vorgebrachte Festnahme der Beschwerdeführerin am XXXX 10.2024 und eine folgende Anhaltung bis XXXX 10.2024 bezieht, nicht aber auf die aus dem vom Bundesamt bereits vorgelegten Verwaltungsakt ersichtliche (neuerliche) Festnahme am XXXX 11.2024.
- Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das Bundesamt mit Schreiben vom 16.12.2024 um dringende Vorlage sämtlicher Unterlagen über die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD), insbesondere sämtliche Festnahme- und Anhalteprotokolle, allfällige Einvernahmen vor der LPD, insbesondere die Dokumentation über die erfolgte Belehrung der Beschwerdeführerin über die Festnahmegründe in einer ihr verständlichen Sprache, sowie Unterlagen über die Sicherstellung ihres Reisepasses. Es wurde zudem explizit darauf hingewiesen, dass sich die Maßnahmenbeschwerde zum Verfahren W611 2304279-1 auf eine vorgebrachte Festnahme der Beschwerdeführerin am römisch 40 10.2024 und eine folgende Anhaltung bis römisch 40 10.2024 bezieht, nicht aber auf die aus dem vom Bundesamt bereits vorgelegten Verwaltungsakt ersichtliche (neuerliche) Festnahme am römisch 40 11.
- Am 16.12.2024 legte das BFA weitere Aktenteile vor.
- Mit Beschwerdevorlage vom 16.12.2024 gab das Bundesamt eine Stellungnahme betreffend das Verfahren W611 2304279-2 (Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung des Reisepasses) ab und brachte darin vor, die Beschwerdeführerin habe sich seit Ende der Ausreisefrist am 03.08.2023 unrechtmäßig in Österreich aufgehalten und sei nicht rückkehrwillig. Mehrere organisierte Festnahmen und Abschiebungen seinen gescheitert, weil die Beschwerdeführerin nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen werden habe können. Nachdem die Beschwerdeführerin am XXXX 10.2024 freiwillig in die Polizeistation gekommen und einvernommen worden sei, sei sie nach Verhängung des gelinderen Mittels am XXXX 10.2024 wieder entlassen worden. Der sichergestellte Reisepass sei nicht ausgefolgt worden, da eine Abschiebung auf dem Luftweg organisiert worden sei und der mögliche Verlust des Reisepasses durch die Beschwerdeführerin nicht in Kauf genommen werden habe können. Die Beschwerdeführerin sei nicht rückkehrwillig gewesen und ein „Verlust des Reisepasses“ sei daher nicht ausgeschlossen gewesen. Die Abschiebung am XXXX 12.2024 habe durch das gelindere Mittel und die Aufrechterhaltung der Sicherstellung erfolgreich umgesetzt werden können. Die Sicherstellung des Reisepasses am XXXX 10.2024 habe dazu gedient, die demnächst zu erfolgende Abschiebung zu sichern und zu vermeiden, dass durch einen Verlust des Reisepasses die zwangsweise Ausreise verhindert wird. Nachdem die Beschwerdeführerin schon zwei Mal eine Abschiebung durch Untertauchen verhindert habe, sei die Sicherstellung des Reisepasses unbedingt erforderlich gewesen. Das Bundesamt beantragte, die Maßnahmenbeschwerde abzuweisen und den Ersatz für den Vorlageaufwand von EUR 57,40, den Schriftsatzaufwand von EUR 368,80 und im Falle einer mündlichen Verhandlung, den Ersatz für den Verhandlungsaufwand zuzusprechen.
- Mit Beschwerdevorlage vom 16.12.2024 gab das Bundesamt eine Stellungnahme betreffend das Verfahren W611 2304279-2 (Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung des Reisepasses) ab und brachte darin vor, die Beschwerdeführerin habe sich seit Ende der Ausreisefrist am 03.08.2023 unrechtmäßig in Österreich aufgehalten und sei nicht rückkehrwillig. Mehrere organisierte Festnahmen und Abschiebungen seinen gescheitert, weil die Beschwerdeführerin nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen werden habe können. Nachdem die Beschwerdeführerin am römisch 40 10.2024 freiwillig in die Polizeistation gekommen und einvernommen worden sei, sei sie nach Verhängung des gelinderen Mittels am römisch 40 10.2024 wieder entlassen worden. Der sichergestellte Reisepass sei nicht ausgefolgt worden, da eine Abschiebung auf dem Luftweg organisiert worden sei und der mögliche Verlust des Reisepasses durch die Beschwerdeführerin nicht in Kauf genommen werden habe können. Die Beschwerdeführerin sei nicht rückkehrwillig gewesen und ein „Verlust des Reisepasses“ sei daher nicht ausgeschlossen gewesen. Die Abschiebung am römisch 40 12.2024 habe durch das gelindere Mittel und die Aufrechterhaltung der Sicherstellung erfolgreich umgesetzt werden können. Die Sicherstellung des Reisepasses am römisch 40 10.2024 habe dazu gedient, die demnächst zu erfolgende Abschiebung zu sichern und zu vermeiden, dass durch einen Verlust des Reisepasses die zwangsweise Ausreise verhindert wird. Nachdem die Beschwerdeführerin schon zwei Mal eine Abschiebung durch Untertauchen verhindert habe, sei die Sicherstellung des Reisepasses unbedingt erforderlich gewesen. Das Bundesamt beantragte, die Maßnahmenbeschwerde abzuweisen und den Ersatz für den Vorlageaufwand von EUR 57,40, den Schriftsatzaufwand von EUR 368,80 und im Falle einer mündlichen Verhandlung, den Ersatz für den Verhandlungsaufwand zuzusprechen.
- Das Bundesamt forderte die LPD mit Schreiben vom 16.12.2024 dazu auf, alle Unterlagen betreffend die Festnahme der Beschwerdeführerin am XXXX 10.2024 vorzulegen, insbesondere die Belehrung über die Festnahmegründe sowie Unterlagen über die Sicherstellung. Mit Schreiben vom 16.12.2024 wurde durch die LPD betreffend die Festnahme der Beschwerdeführerin auf den Haftbericht vom XXXX 10.2024 verwiesen und dieser übermittelt. Aus dem Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführerin das Informationsblatt übergeben worden sei.
- Das Bundesamt forderte die LPD mit Schreiben vom 16.12.2024 dazu auf, alle Unterlagen betreffend die Festnahme der Beschwerdeführerin am römisch 40 10.2024 vorzulegen, insbesondere die Belehrung über die Festnahmegründe sowie Unterlagen über die Sicherstellung. Mit Schreiben vom 16.12.2024 wurde durch die LPD betreffend die Festnahme der Beschwerdeführerin auf den Haftbericht vom römisch 40 10.2024 verwiesen und dieser übermittelt. Aus dem Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführerin das Informationsblatt übergeben worden sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte das Bundesamt mit Schreiben vom 08.01.2025 auf, auch zum Verfahren W611 2304279-1 (betreffend die Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Festnahme und Anhaltung von XXXX 10.2024 bis XXXX 10.2024) eine Stellungnahme abzugeben. Das Bundesamt verwies mit Schreiben vom selben Tag auf die bereits übermittelte Stellungnahme am 17.12.2024 und die am gleichen Tag nachgereichten fremdenpolizeilichen Unterlagen im Verfahren betreffend die Maßnahmenbeschwerde zur Sicherstellung des Reisepasses zur Zahl W611 2304279-2.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte das Bundesamt mit Schreiben vom 08.01.2025 auf, auch zum Verfahren W611 2304279-1 (betreffend die Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Festnahme und Anhaltung von römisch 40 10.2024 bis römisch 40 10.2024) eine Stellungnahme abzugeben. Das Bundesamt verwies mit Schreiben vom selben Tag auf die bereits übermittelte Stellungnahme am 17.12.2024 und die am gleichen Tag nachgereichten fremdenpolizeilichen Unterlagen im Verfahren betreffend die Maßnahmenbeschwerde zur Sicherstellung des Reisepasses zur Zahl W611 2304279-
- Nach mehrmaliger Urgenz durch das Bundesverwaltungsgericht brachte das Bundesamt mit E-Mail vom 13.01.2025 vor, die Beschwerdeführerin würde in der Maßnahmenbeschwerde rügen, dass die Formvorschriften der Festnahme durch die LPD XXXX nicht eingehalten worden seien. Diesbezüglich würden aber die Unterlagen über die Festnahme und der Festnahmebericht aufliegen. Die Festnahme werde von Polizisten der LPD XXXX durchgeführt, welche zur Einhaltung der Festnahmevorschriften verpflichten seien.
- Nach mehrmaliger Urgenz durch das Bundesverwaltungsgericht brachte das Bundesamt mit E-Mail vom 13.01.2025 vor, die Beschwerdeführerin würde in der Maßnahmenbeschwerde rügen, dass die Formvorschriften der Festnahme durch die LPD römisch 40 nicht eingehalten worden seien. Diesbezüglich würden aber die Unterlagen über die Festnahme und der Festnahmebericht aufliegen. Die Festnahme werde von Polizisten der LPD römisch 40 durchgeführt, welche zur Einhaltung der Festnahmevorschriften verpflichten seien. Bis dato langte jedoch vom Bundesamt keine Stellungnahme im Verfahren W611 2304279-1 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin und zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie der muslimischen Glaubensgemeinschaft. Ihre Identität steht fest (vgl. etwa Kopie russischer Reisepass, AS 16, OZ 11; Reisepassdaten, Sicherstellungsbestätigung 18.08.2022, AS 11ff INT-Akt, OZ 9; Fremdenregisterauszug 13.12.2024, OZ 2).1.1.
- Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie der muslimischen Glaubensgemeinschaft. Ihre Identität steht fest vergleiche etwa Kopie russischer Reisepass, AS 16, OZ 11; Reisepassdaten, Sicherstellungsbestätigung 18.08.2022, AS 11ff INT-Akt, OZ 9; Fremdenregisterauszug 13.12.2024, OZ 2). Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Tschetschenisch, zudem verfügt sie über gute Kenntnisse der russischen Sprache, sie ist der deutschen Sprache nicht mächtig (vgl. etwa Erstbefragung 18.08.2022, AS 2ff INT-Akt, OZ 9; Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht W226 2272339-1/7E, AS 163ff INT-Akt, OZ 10).Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Tschetschenisch, zudem verfügt sie über gute Kenntnisse der russischen Sprache, sie ist der deutschen Sprache nicht mächtig vergleiche etwa Erstbefragung 18.08.2022, AS 2ff INT-Akt, OZ 9; Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht W226 2272339-1/7E, AS 163ff INT-Akt, OZ 10). 1.1.
- Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX , geboren am XXXX , seit XXXX 07.2020 nach muslimischem Recht und seit XXXX 07.2021 standesamtlich verheiratet. Ihr Ehemann ist seit dem Jahr 2004 in Österreich aufhältig und verfügte bis zum Jahr 2020 über den Status des Asylberechtigten und bis 04.12.2024 über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin leben in Europa (vgl. Niederschrift Bundesamt XXXX 10.2024, AS 130f, OZ 11; Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht W226 2272339-1/7E, AS 166 INT-Akt, OZ 10).1.1.
- Die Beschwerdeführerin ist mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , seit römisch 40 07.2020 nach muslimischem Recht und seit römisch 40 07.2021 standesamtlich verheiratet. Ihr Ehemann ist seit dem Jahr 2004 in Österreich aufhältig und verfügte bis zum Jahr 2020 über den Status des Asylberechtigten und bis 04.12.2024 über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin leben in Europa vergleiche Niederschrift Bundesamt römisch 40 10.2024, AS 130f, OZ 11; Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht W226 2272339-1/7E, AS 166 INT-Akt, OZ 10). 1.1.
- Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Festnahme gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug 13.12.2024 in OZ 2).1.1.
- Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Festnahme gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug 13.12.2024 in OZ 2). 1.1.
- Im Zeitraum von 01.09.2022 bis 03.12.2024 war die Beschwerdeführerin in XXXX mit einem Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister 13.12.2024, in OZ 2).1.1.
- Im Zeitraum von 01.09.2022 bis 03.12.2024 war die Beschwerdeführerin in römisch 40 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister 13.12.2024, in OZ 2). 1.1.
- Sie reiste spätestens am 18.08.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. etwa Erstbefragung 18.08.2022, AS 1ff INT-Akt, OZ 9). Am 21.12.2022 wurde sie zum Asylverfahren niederschriftlich einvernommen (Niederschrift Bundesamt 21.12.2022, AS 29ff INT-Akt, OZ 9). 1.1.
- Sie reiste spätestens am 18.08.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche etwa Erstbefragung 18.08.2022, AS 1ff INT-Akt, OZ 9). Am 21.12.2022 wurde sie zum Asylverfahren niederschriftlich einvernommen (Niederschrift Bundesamt 21.12.2022, AS 29ff INT-Akt, OZ 9). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 18.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) (vgl. AS 35ff, OZ 9).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 18.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) vergleiche AS 35ff, OZ 9). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2023, W226 2272339-1/7E (vgl. AS 163ff, OZ 10), wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2023 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin (vgl. AS 119ff, OZ 10), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2023 (vgl. AS 149ff, OZ 10) als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrer damaligen Rechtsvertretung am 19.07.2023 nachweislich zugestellt (vgl. AS 231 bis AS 239, OZ 10). Die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erwuchs am 20.07.2023 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2023, W226 2272339-1/7E vergleiche AS 163ff, OZ 10), wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2023 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vergleiche AS 119ff, OZ 10), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2023 vergleiche AS 149ff, OZ 10) als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrer damaligen Rechtsvertretung am 19.07.2023 nachweislich zugestellt vergleiche AS 231 bis AS 239, OZ 10). Die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erwuchs am 20.07.2023 in Rechtskraft. 1.1.
- Mit Erhebungsersuchen des Bundesamtes vom 19.10.2023 erging an die LPD der Auftrag zur Hauserhebung hinsichtlich des tatsächlichen Aufenthalts der Beschwerdeführerin an der nach wie vor gemeldeten Wohnadresse (vgl. AS 9, OZ 11). 1.1.
- Mit Erhebungsersuchen des Bundesamtes vom 19.10.2023 erging an die LPD der Auftrag zur Hauserhebung hinsichtlich des tatsächlichen Aufenthalts der Beschwerdeführerin an der nach wie vor gemeldeten Wohnadresse vergleiche AS 9, OZ 11). Die Beschwerdeführerin wurde nach mehrmaligen Versuchen erst am 17.11.2023 an ihrer gemeldeten Wohnadresse angetroffen. Die Beschwerdeführerin wurde von ihrer Ausreiseverpflichtung in Kenntnis gesetzt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin fungierte als Dolmetscher und erklärte der Polizei, seine Ehefrau sei nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokumentes. Der Reisepass sei ihr bei der Asylantragstellung abgenommen und seither nicht zurückgegeben worden (vgl. LPD Kurzbrief 17.11.2023, AS 14f, OZ 11).Die Beschwerdeführerin wurde nach mehrmaligen Versuchen erst am 17.11.2023 an ihrer gemeldeten Wohnadresse angetroffen. Die Beschwerdeführerin wurde von ihrer Ausreiseverpflichtung in Kenntnis gesetzt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin fungierte als Dolmetscher und erklärte der Polizei, seine Ehefrau sei nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokumentes. Der Reisepass sei ihr bei der Asylantragstellung abgenommen und seither nicht zurückgegeben worden vergleiche LPD Kurzbrief 17.11.2023, AS 14f, OZ 11). 1.1.
- Vom Bundesamt wurden Vorbereitungen für eine begleitete Abschiebung der Beschwerdeführerin für 27.03.2024 getroffen (vgl. AS 42ff, OZ 11). Mangels Vorliegens einer Bestätigung des russischen Innenministeriums, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Abschiebung von den russischen Behörden auch übernommen wird, wurde die Abschiebung storniert (vgl. AS 52ff, OZ 11). 1.1.
- Vom Bundesamt wurden Vorbereitungen für eine begleitete Abschiebung der Beschwerdeführerin für 27.03.2024 getroffen vergleiche AS 42ff, OZ 11). Mangels Vorliegens einer Bestätigung des russischen Innenministeriums, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Abschiebung von den russischen Behörden auch übernommen wird, wurde die Abschiebung storniert vergleiche AS 52ff, OZ 11). 1.1.
- Vom Bundesamt wurden am 20.08.2024 erneut Vorbereitungen für die Abschiebung der Beschwerdeführerin eingeleitet und die Zulässigkeit der Abschiebung, diesmal unbegleitet, überprüft (vgl. AS 56ff, OZ 11). Es wurde eine Abschiebung der Beschwerdeführerin für den 05.09.2024 geplant (vgl. AS 61ff, AS 69, OZ 11).1.1.
- Vom Bundesamt wurden am 20.08.2024 erneut Vorbereitungen für die Abschiebung der Beschwerdeführerin eingeleitet und die Zulässigkeit der Abschiebung, diesmal unbegleitet, überprüft vergleiche AS 56ff, OZ 11). Es wurde eine Abschiebung der Beschwerdeführerin für den 05.09.2024 geplant vergleiche AS 61ff, AS 69, OZ 11). Am 28.08.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung
§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassen. Demnach sollte die Beschwerdeführerin ab dem 02.09.2024 bis 04.09.2024 festgenommen werden (vgl. Festnahmeauftrag, AS 65, OZ 11). Mit dem Festnahmeauftrag wurde am 28.08.2024 eine Information über die bevorstehende Abschiebung am 05.09.2024 verfasst, welche der Beschwerdeführerin bei der Festnahme übergeben werden sollte (vgl. AS 67, OZ 11). Am 28.08.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Demnach sollte die Beschwerdeführerin ab dem 02.09.2024 bis 04.09.2024 festgenommen werden vergleiche Festnahmeauftrag, AS 65, OZ 11). Mit dem Festnahmeauftrag wurde am 28.08.2024 eine Information über die bevorstehende Abschiebung am 05.09.2024 verfasst, welche der Beschwerdeführerin bei der Festnahme übergeben werden sollte vergleiche AS 67, OZ 11). Da die Beschwerdeführerin nicht festgenommen werden konnte, weil sie an ihrer Meldeadresse nicht angetroffen wurde (vgl. Erhebungsberichte der LPD 02.09.2024 und 03.09.2024, AS 80f, OZ 11), wurde die geplante Abschiebung für den 05.09.2024 vom Bundesamt storniert (vgl. AS 73, OZ 11). Da die Beschwerdeführerin nicht festgenommen werden konnte, weil sie an ihrer Meldeadresse nicht angetroffen wurde vergleiche Erhebungsberichte der LPD 02.09.2024 und 03.09.2024, AS 80f, OZ 11), wurde die geplante Abschiebung für den 05.09.2024 vom Bundesamt storniert vergleiche AS 73, OZ 11). Nach Anruf der Polizei beim Ehemann der Beschwerdeführerin wollte dieser am Telefon keine Angaben über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin machen und gab nach Aufforderung an, er werde am Abend mit seiner Ehefrau in die Polizeiinspektion kommen. Entgegen der Ankündigung erschienen tatsächlich jedoch weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann bei der Polizeiinspektion. In weiterer Folge war der Ehemann der Beschwerdeführerin auch nicht mehr telefonisch erreichbar. Die Beschwerdeführerin war über die bevorstehende Abschiebung in Kenntnis. Der Ehemann der Beschwerdeführerin versuchte, diese bewusst zu verhindern, indem er den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin geheim hielt (vgl. Bericht der LPD 03.09.2024, AS 84 OZ 11).Nach Anruf der Polizei beim Ehemann der Beschwerdeführerin wollte dieser am Telefon keine Angaben über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin machen und gab nach Aufforderung an, er werde am Abend mit seiner Ehefrau in die Polizeiinspektion kommen. Entgegen der Ankündigung erschienen tatsächlich jedoch weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann bei der Polizeiinspektion. In weiterer Folge war der Ehemann der Beschwerdeführerin auch nicht mehr telefonisch erreichbar. Die Beschwerdeführerin war über die bevorstehende Abschiebung in Kenntnis. Der Ehemann der Beschwerdeführerin versuchte, diese bewusst zu verhindern, indem er den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin geheim hielt vergleiche Bericht der LPD 03.09.2024, AS 84 OZ 11). 1.1.9. Am 17.10.2024 wurde vom Bundesamt erneut (zum bereits dritten Mal) die Zulässigkeit der unbegleiteten Abschiebung geprüft (vgl. AS 86f, OZ 11) und die Buchung eines Fluges für den XXXX 10.2024 eingeleitet (vgl. AS 91, OZ 11).1.1.9. Am 17.10.2024 wurde vom Bundesamt erneut (zum bereits dritten Mal) die Zulässigkeit der unbegleiteten Abschiebung geprüft vergleiche AS 86f, OZ 11) und die Buchung eines Fluges für den römisch 40 10.2024 eingeleitet vergleiche AS 91, OZ 11). Am 18.10.2024 wurde vom Bundesamt gegen die Beschwerdeführerin erneut ein Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 3 BFA-VG aufgrund der geplanten Anordnung der Abschiebung
§ 46FPG erlassen.
Entsprechend dem Festnahmeauftrag war die Abschiebung via Flug am XXXX 10.2024 geplant und die Festnahme sollte zwischen dem 27.10.2024 und dem XXXX 10.2024 erfolgen (vgl. Festnahmeauftrag, AS 94f, OZ 11). Eine Information über die bevorstehende Abschiebung wurde am 18.10.2024 mitsamt einer Übersetzung auf Russisch zur Übergabe an die Beschwerdeführerin bei einer Festnahme vorbereitet und an die LPD mitsamt dem Festnahmeauftrag übermittelt (vgl. AS 96, OZ 11 sowie AS 163f, OZ 12).Am 18.10.2024 wurde vom Bundesamt gegen die Beschwerdeführerin erneut ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG aufgrund der geplanten Anordnung der Abschiebung
Paragraph 46, FPG erlassen. Entsprechend dem Festnahmeauftrag war die Abschiebung via Flug am römisch 40 10.2024 geplant und die Festnahme sollte zwischen dem 27.10.2024 und dem römisch 40 10.2024 erfolgen vergleiche Festnahmeauftrag, AS 94f, OZ 11). Eine Information über die bevorstehende Abschiebung wurde am 18.10.2024 mitsamt einer Übersetzung auf Russisch zur Übergabe an die Beschwerdeführerin bei einer Festnahme vorbereitet und an die LPD mitsamt dem Festnahmeauftrag übermittelt vergleiche AS 96, OZ 11 sowie AS 163f, OZ 12). Mehrere versuchte Festnahmen der Beschwerdeführerin scheiterten erneut, da an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin niemand angetroffen werden konnte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin meldete sich, nachdem ein Verständigungszettel an der Wohnungstüre hinterlegt wurde, telefonisch bei der Polizei und versicherte, mit der Beschwerdeführerin zur Polizeistation zu kommen. Dies wurde aber erneut nicht eingehalten und der Ehemann war in weiter Folge abermals nicht mehr telefonisch erreichbar (vgl. Kurzbrief der LPD vom XXXX 10.2024, AS 101f, OZ 11). Die für den XXXX 10.2024 gebuchte Abschiebung über den Luftweg wurde vom Bundesamt daraufhin abermals storniert (vgl. AS 102, OZ 11).Mehrere versuchte Festnahmen der Beschwerdeführerin scheiterten erneut, da an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin niemand angetroffen werden konnte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin meldete sich, nachdem ein Verständigungszettel an der Wohnungstüre hinterlegt wurde, telefonisch bei der Polizei und versicherte, mit der Beschwerdeführerin zur Polizeistation zu kommen. Dies wurde aber erneut nicht eingehalten und der Ehemann war in weiter Folge abermals nicht mehr telefonisch erreichbar vergleiche Kurzbrief der LPD vom römisch 40 10.2024, AS 101f, OZ 11). Die für den römisch 40 10.2024 gebuchte Abschiebung über den Luftweg wurde vom Bundesamt daraufhin abermals storniert vergleiche AS 102, OZ 11). 1.2. Zur gegenständlichen Festnahme und Anhaltung und dem Verfahrensgang danach: 1.2.1. Am XXXX 10.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin vom Bundesamt sodann neuerlich ein Festnahmeauftrag erlassen. Der Festnahmeauftrag wurde diesmal jedoch
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen, die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft oder zur Anordnung gelinderer Mittel würden vorliegen (vgl. Festnahmeauftrag XXXX 10.2024, AS 103ff, OZ 11).1.2.1. Am römisch 40 10.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin vom Bundesamt sodann neuerlich ein Festnahmeauftrag erlassen. Der Festnahmeauftrag wurde diesmal jedoch
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen, die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft oder zur Anordnung gelinderer Mittel würden vorliegen vergleiche Festnahmeauftrag römisch 40 10.2024, AS 103ff, OZ 11). 1.2.
- Am XXXX 10.2024 kam die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Ehemannes um XXXX Uhr selbstständig in die Polizeistation. Nach erfolgter Priorierung wurde festgestellt, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Festnahmeauftrag nach dem BFA-VG vorliegt und die Beschwerdeführerin sodann nach Rücksprache der Polizeibeamten mit dem Bundesamt nach den Bestimmungen des BFA-VG um XXXX Uhr festgenommen (vgl. Bericht der LPD XXXX 10.2024, AS 122, OZ 11; Anhalteprotokoll XXXX 10.2024, AS 107, OZ 11). 1.2.
- Am römisch 40 10.2024 kam die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Ehemannes um römisch 40 Uhr selbstständig in die Polizeistation. Nach erfolgter Priorierung wurde festgestellt, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Festnahmeauftrag nach dem BFA-VG vorliegt und die Beschwerdeführerin sodann nach Rücksprache der Polizeibeamten mit dem Bundesamt nach den Bestimmungen des BFA-VG um römisch 40 Uhr festgenommen vergleiche Bericht der LPD römisch 40 10.2024, AS 122, OZ 11; Anhalteprotokoll römisch 40 10.2024, AS 107, OZ 11). Im Rahmen der Festnahme der Beschwerdeführerin wurde diese über die gesetzten Maßnahmen in verständlicher Sprache bzw. Weise belehrt. Ihr wurde mündlich mitgeteilt, dass sie wegen der bevorstehenden Abschiebung nach Russland festgenommen wurde (vgl. Bericht der LPD XXXX 10.2024, AS 123, OZ 11 sowie AS 274, OZ/13; Maßnahmenbeschwerde, OZ 1).Im Rahmen der Festnahme der Beschwerdeführerin wurde diese über die gesetzten Maßnahmen in verständlicher Sprache bzw. Weise belehrt. Ihr wurde mündlich mitgeteilt, dass sie wegen der bevorstehenden Abschiebung nach Russland festgenommen wurde vergleiche Bericht der LPD römisch 40 10.2024, AS 123, OZ 11 sowie AS 274, OZ/13; Maßnahmenbeschwerde, OZ 1). Der Beschwerdeführerin wurde ein Informationsblatt für Festgenommene in russischer Sprache im Zuge der Festnahme am XXXX 10.2024 übergeben. Die Übernahme des Informationsblattes für Festgenommene wurde von der Beschwerdeführerin am XXXX 10.2024 im Anhalteprotokoll unterschrieben (vgl. Bericht der LPD XXXX 10.2024, AS 123, OZ 11 sowie AS 274, OZ/13; Anhalteprotokoll XXXX 10.2024, AS 110, OZ 11).Der Beschwerdeführerin wurde ein Informationsblatt für Festgenommene in russischer Sprache im Zuge der Festnahme am römisch 40 10.2024 übergeben. Die Übernahme des Informationsblattes für Festgenommene wurde von der Beschwerdeführerin am römisch 40 10.2024 im Anhalteprotokoll unterschrieben vergleiche Bericht der LPD römisch 40 10.2024, AS 123, OZ 11 sowie AS 274, OZ/13; Anhalteprotokoll römisch 40 10.2024, AS 110, OZ 11). Die Beschwerdeführerin wurde somit jedenfalls über die Gründe ihrer Festnahme sowohl mündlich als auch durch Übergabe eines Informationsblattes für Festgenommene in einer ihr verständlichen Sprache, nämlich Russisch, im Rahmen der Festnahme belehrt. 1.2.
- Am XXXX 10.2024 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt niederschriftlich zur Prüfung des illegalen Aufenthalts sowie Sicherungsmaßnahmen bzw. der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf Russisch einvernommen. Gleich zu Beginn der Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin über den Stand des Ermittlungsverfahrens informiert, wonach gegen sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung (Rückkehrentscheidung) vorliege, ihr Aufenthalt in Österreich rechtswidrig und die Frist für die freiwillige Ausreise am 18.07.2023 abgelaufen sei. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin an, dass dies alles richtig sei und sie noch keine Schritte gesetzt habe, um auszureisen. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, sie habe gegen den negativen Bescheid Beschwerde erhoben und das Gericht habe die Beschwerde zwar abgelehnt, es sei ihr aber nicht gesagt worden, dass sie ausreisen müsse. Auch die Polizei habe ihr nichts gesagt. Der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt weiters vorgehalten, dass die Polizei an verschiedenen Tages- und Nachtzeiten versucht habe, sie an der Meldeadresse anzutreffen, aber nie jemand die Wohnungstüre geöffnet habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zuhause gewesen, habe die Polizei aber nicht gehört. Auf Vorhalt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht – wie mit ihrem Ehemann durch die Polizei telefonisch vereinbart – am XXXX 10.2024 zur Polizeiinspektion gekommen sei, gab die Beschwerdeführerin nur an: „Wir sind doch gestern gekommen“. Die Beschwerdeführerin wurde sodann über die weitere geplante Vorgehensweise des Bundesamtes, nämlich die Verhängung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung in Form einer täglichen Meldeverpflichtung bei einer näher angeführten Polizeistation, unterrichtet. Sie gab dazu an, alles verstanden zu haben und nichts hinzufügen zu wollen (vgl. Niederschrift XXXX 10.2024, AS 128 ff, OZ 11). 1.2.
- Am römisch 40 10.2024 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt niederschriftlich zur Prüfung des illegalen Aufenthalts sowie Sicherungsmaßnahmen bzw. der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf Russisch einvernommen. Gleich zu Beginn der Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin über den Stand des Ermittlungsverfahrens informiert, wonach gegen sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung (Rückkehrentscheidung) vorliege, ihr Aufenthalt in Österreich rechtswidrig und die Frist für die freiwillige Ausreise am 18.07.2023 abgelaufen sei. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin an, dass dies alles richtig sei und sie noch keine Schritte gesetzt habe, um auszureisen. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, sie habe gegen den negativen Bescheid Beschwerde erhoben und das Gericht habe die Beschwerde zwar abgelehnt, es sei ihr aber nicht gesagt worden, dass sie ausreisen müsse. Auch die Polizei habe ihr nichts gesagt. Der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt weiters vorgehalten, dass die Polizei an verschiedenen Tages- und Nachtzeiten versucht habe, sie an der Meldeadresse anzutreffen, aber nie jemand die Wohnungstüre geöffnet habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zuhause gewesen, habe die Polizei aber nicht gehört. Auf Vorhalt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht – wie mit ihrem Ehemann durch die Polizei telefonisch vereinbart – am römisch 40 10.2024 zur Polizeiinspektion gekommen sei, gab die Beschwerdeführerin nur an: „Wir sind doch gestern gekommen“. Die Beschwerdeführerin wurde sodann über die weitere geplante Vorgehensweise des Bundesamtes, nämlich die Verhängung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung in Form einer täglichen Meldeverpflichtung bei einer näher angeführten Polizeistation, unterrichtet. Sie gab dazu an, alles verstanden zu haben und nichts hinzufügen zu wollen vergleiche Niederschrift römisch 40 10.2024, AS 128 ff, OZ 11). 1.2.
- Mit Mandatsbescheid vom XXXX 10.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin sodann
§ 77Abs. 1 und 3 i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, sich beginnend mit 01.11.2024 täglich zwischen 09:00 Uhr und 11:00 Uhr bei einer näher angeführten Polizeiinspektion zu melden (vgl. Mandatsbescheid iVm. Verfahrensanordnung
§ 77Abs.
6 FPG, AS 134 ff sowie AS 144 f, jeweils OZ 11).1.2.4. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 10.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin sodann
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, sich beginnend mit 01.11.2024 täglich zwischen 09:00 Uhr und 11:00 Uhr bei einer näher angeführten Polizeiinspektion zu melden vergleiche Mandatsbescheid in Verbindung mit Verfahrensanordnung
Paragraph 77, Absatz 6, FPG, AS 134 ff sowie AS 144 f, jeweils OZ 11). Der Mandatsbescheid, die Information Rechtsberatung sowie die Verfahrensanordnung wurden der Beschwerdeführerin vor der Entlassung aus der Verwaltungsverwahrungshaft am XXXX 10.2024 um XXXX Uhr übergeben. Besagter Mandatsbescheid ist in Deutsch verfasst und weist eine Übersetzung des Spruches sowie der Rechtsmittelbelehrung in russischer Sprache auf. Die Information Rechtsberatung sowie die Verfahrensanordnung weisen ebenfalls russische Übersetzungen auf (vgl. Übernahmebestätigung, AS 148, OZ 11; Mandatsbescheid, Verfahrensanordnung und Information zur Rechtsberatung, AS 134 ff, OZ 11).Der Mandatsbescheid, die Information Rechtsberatung sowie die Verfahrensanordnung wurden der Beschwerdeführerin vor der Entlassung aus der Verwaltungsverwahrungshaft am römisch 40 10.2024 um römisch 40 Uhr übergeben. Besagter Mandatsbescheid ist in Deutsch verfasst und weist eine Übersetzung des Spruches sowie der Rechtsmittelbelehrung in russischer Sprache auf. Die Information Rechtsberatung sowie die Verfahrensanordnung weisen ebenfalls russische Übersetzungen auf vergleiche Übernahmebestätigung, AS 148, OZ 11; Mandatsbescheid, Verfahrensanordnung und Information zur Rechtsberatung, AS 134 ff, OZ 11). 1.2.
- Die Beschwerdeführerin wurde von XXXX 10.2024, XXXX Uhr, bis XXXX 10.2024, XXXX Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten (vgl. Entlassungsschein vom XXXX 10.2024, AS 150, OZ 11).1.2.
- Die Beschwerdeführerin wurde von römisch 40 10.2024, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 10.2024, römisch 40 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten vergleiche Entlassungsschein vom römisch 40 10.2024, AS 150, OZ 11). 1.2.
- In weiterer Folge hielt sich die Beschwerdeführerin an das über sie verhängte gelindere Mittel in Form einer Meldeverpflichtung (vgl. etwa Meldeblatt AS 174, OZ 12). 1.2.
- In weiterer Folge hielt sich die Beschwerdeführerin an das über sie verhängte gelindere Mittel in Form einer Meldeverpflichtung vergleiche etwa Meldeblatt AS 174, OZ 12). 1.2.
- Vom Bundesamt wurde am 18.11.2024 erneut die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin überprüft und vorbereitet (vgl. AS 175ff, OZ 12). Am 28.11.2024 wurde ein weiterer Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerin
§ 34Abs.
3 Z 3 BFA-VG zur geplanten Anordnung der Abschiebung verhängt (vgl. AS 183, OZ 12).1.2.7. Vom Bundesamt wurde am 18.11.2024 erneut die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin überprüft und vorbereitet vergleiche AS 175ff, OZ 12). Am 28.11.2024 wurde ein weiterer Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zur geplanten Anordnung der Abschiebung verhängt vergleiche AS 183, OZ 12). 1.2.
- Die Beschwerdeführerin wurde, nachdem sie mit ihrem Ehemann selbständig in der Polizeiinspektion erschien, um ihrer Meldeverpflichtung nachzukommen (vgl. Meldung AS 230, OZ 12) am XXXX 11.2024 aufgrund des Festnahmeauftrages vom 18.11.2024 erneut festgenommen und befand sich von XXXX 11.2024, XXXX Uhr, bis XXXX 12.2024, XXXX Uhr, neuerlich in Verwaltungsverwahrungshaft (vgl. Anhaltedatei OZ 1, AS 3ff, OZ 4 sowie Anhalteprotokoll, AS 205, OZ 12). Diese Festnahme und Anhaltung sind nicht Teil des Anfechtungsgegenstandes der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde.1.2.
- Die Beschwerdeführerin wurde, nachdem sie mit ihrem Ehemann selbständig in der Polizeiinspektion erschien, um ihrer Meldeverpflichtung nachzukommen vergleiche Meldung AS 230, OZ 12) am römisch 40 11.2024 aufgrund des Festnahmeauftrages vom 18.11.2024 erneut festgenommen und befand sich von römisch 40 11.2024, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 12.2024, römisch 40 Uhr, neuerlich in Verwaltungsverwahrungshaft vergleiche Anhaltedatei OZ 1, AS 3ff, OZ 4 sowie Anhalteprotokoll, AS 205, OZ 12). Diese Festnahme und Anhaltung sind nicht Teil des Anfechtungsgegenstandes der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde. 1.2.
- Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX 11.2024 bzw. 01.12.2024 während der (neuerlichen) Festnahme und Ausfolgung des Informationsblattes einen Asylfolgeantrag (vgl. Fremdenregisterauszug 13.12.2024, OZ 2; AS 17ff, OZ4 sowie Meldung vom XXXX 11.2024, AS 208, OZ 12). Mit Aktenvermerk vom 01.12.2024 wurde vom Bundesamt vermerkt, dass im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG Gründe zur Annahme bestünden, dass der am XXXX 11.2024 gestellte Asylantrag der Beschwerdeführerin zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei (vgl. Aktenvermerk AS 225, OZ 12 samt Übernahmebestätigung an die Beschwerdeführerin, 01.12.2024, AS 227 und AS 239, OZ 12).1.2.
- Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 11.2024 bzw. 01.12.2024 während der (neuerlichen) Festnahme und Ausfolgung des Informationsblattes einen Asylfolgeantrag vergleiche Fremdenregisterauszug 13.12.2024, OZ 2; AS 17ff, OZ4 sowie Meldung vom römisch 40 11.2024, AS 208, OZ 12). Mit Aktenvermerk vom 01.12.2024 wurde vom Bundesamt vermerkt, dass im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG Gründe zur Annahme bestünden, dass der am römisch 40 11.2024 gestellte Asylantrag der Beschwerdeführerin zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei vergleiche Aktenvermerk AS 225, OZ 12 samt Übernahmebestätigung an die Beschwerdeführerin, 01.12.2024, AS 227 und AS 239, OZ 12). 1.2.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 01.12.2024 wurde der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführerin
§ 12aAbs. 4 Asyl
G nicht zuerkannt (vgl. AS 27ff, OZ 4; AS 41ff, OZ 5; AS 61ff, OZ 6; AS 81ff, OZ 7). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 01.12.2024 übergeben (vgl. AS 244, OZ 12).1.2.10. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 01.12.2024 wurde der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführerin
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt vergleiche AS 27ff, OZ 4; AS 41ff, OZ 5; AS 61ff, OZ 6; AS 81ff, OZ 7). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 01.12.2024 übergeben vergleiche AS 244, OZ 12). 1.2.
- Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX 12.2024 um XXXX Uhr auf dem Luftweg in die Russische Föderation abgeschoben (vgl. Anhaltedatei OZ1 sowie Abschiebebericht, AS 103f, OZ 7 und AS 250, OZ 12).1.2.
- Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 12.2024 um römisch 40 Uhr auf dem Luftweg in die Russische Föderation abgeschoben vergleiche Anhaltedatei OZ1 sowie Abschiebebericht, AS 103f, OZ 7 und AS 250, OZ 12). 1.
- Zur Sicherstellung des Reisepasses: 1.3.
- Im Zuge der ersten Asylantragstellung der Beschwerdeführerin am 18.08.2022 (vgl. AS 1ff, OZ 9) wurde die Beschwerdeführerin festgenommen. Sie legitimierte sich mit einem russischen und einem tschetschenischen Reisepass (vgl. Meldung 18.08.2022, AS 9, OZ 9). Der Reisepass der Beschwerdeführerin wurde am 18.08.2022 von der Beschwerdeführerin freiwillig vorgelegt, von der zuständigen LPD
§ 39Abs.
3 BFA-VG sichergestellt und dem Bundesamt laut Sicherstellungsprotokoll gleichzeitig mit der Vorführung der Beschwerdeführerin übergeben (vgl. Bestätigung über Sicherstellung AS 11, OZ 9). 1.3.1. Im Zuge der ersten Asylantragstellung der Beschwerdeführerin am 18.08.2022 vergleiche AS 1ff, OZ 9) wurde die Beschwerdeführerin festgenommen. Sie legitimierte sich mit einem russischen und einem tschetschenischen Reisepass vergleiche Meldung 18.08.2022, AS 9, OZ 9). Der Reisepass der Beschwerdeführerin wurde am 18.08.2022 von der Beschwerdeführerin freiwillig vorgelegt, von der zuständigen LPD
Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG sichergestellt und dem Bundesamt laut Sicherstellungsprotokoll gleichzeitig mit der Vorführung der Beschwerdeführerin übergeben vergleiche Bestätigung über Sicherstellung AS 11, OZ 9). Die Beschwerdeführerin bestätigte mit ihrer Unterschrift die Ausfolgung des Sicherstellungsprotokolls betreffend ihren Reisepass am 18.08.2022 um 15:15 Uhr (vgl. Bestätigung über Sicherstellung AS 12, OZ 9).Die Beschwerdeführerin bestätigte mit ihrer Unterschrift die Ausfolgung des Sicherstellungsprotokolls betreffend ihren Reisepass am 18.08.2022 um 15:15 Uhr vergleiche Bestätigung über Sicherstellung AS 12, OZ 9). 1.3.
- Der Reisepass der Beschwerdeführerin der Russischen Föderation wurde am 20.11.2020 ausgestellt und ist bis 20.11.2030 gültig (vgl. Bestätigung über Sicherstellung AS 11, OZ 9 sowie Kopie des Reisepasses im Akt, AS 121, OZ 11).1.3.
- Der Reisepass der Beschwerdeführerin der Russischen Föderation wurde am 20.11.2020 ausgestellt und ist bis 20.11.2030 gültig vergleiche Bestätigung über Sicherstellung AS 11, OZ 9 sowie Kopie des Reisepasses im Akt, AS 121, OZ 11). 1.3.
- Bei der vom Bundesamt beauftragten Hauserhebung durch die LPD am 17.11.2023 gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, diese sei nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokumentes. Der Reisepass sei ihr bei der Asylantragstellung abgenommen und seither nicht zurückgegeben worden (vgl. LPD Kurzbrief vom 17.11.2023, AS 14f, OZ 11).1.3.
- Bei der vom Bundesamt beauftragten Hauserhebung durch die LPD am 17.11.2023 gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, diese sei nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokumentes. Der Reisepass sei ihr bei der Asylantragstellung abgenommen und seither nicht zurückgegeben worden vergleiche LPD Kurzbrief vom 17.11.2023, AS 14f, OZ 11). Der Reisepass der Beschwerdeführerin befand sich seit der Sicherstellung am 18.08.2022 nicht mehr ihr. Die Beschwerdeführerin beantragte zu keinem Zeitpunkt die Herausgabe ihres Reisepasses beim Bundesamt. 1.3.
- Mit Schreiben vom 21.11.2023 bat die Regionaldirektion XXXX des Bundeamtes die Außenstelle XXXX um Information, ob der Reisepass der Beschwerdeführerin im Akt aufliegend sei und ersuchte um ehestmögliche Übermittlung, da er für die beabsichtigte Außerlandesbringung erforderlich sei (vgl. AS 17, OZ 11).1.3.
- Mit Schreiben vom 21.11.2023 bat die Regionaldirektion römisch 40 des Bundeamtes die Außenstelle römisch 40 um Information, ob der Reisepass der Beschwerdeführerin im Akt aufliegend sei und ersuchte um ehestmögliche Übermittlung, da er für die beabsichtigte Außerlandesbringung erforderlich sei vergleiche AS 17, OZ 11). 1.3.
- Mit Schreiben vom XXXX 10.2024 bestätigte das Bundesamt die Sicherstellung des russischen Reisepasses der Beschwerdeführerin
§ 39Abs.
3 BFA-VG (vgl. Bestätigung der Sicherstellung vom XXXX 10.2024, AS 133, OZ 11).1.3.5. Mit Schreiben vom römisch 40 10.2024 bestätigte das Bundesamt die Sicherstellung des russischen Reisepasses der Beschwerdeführerin
Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG vergleiche Bestätigung der Sicherstellung vom römisch 40 10.2024, AS 133, OZ 11). 1.3.
- Am 02.12.2024 übermittelte das Bundesamt der Polizei den Russischen Reisepass der Beschwerdeführerin, welcher an die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Abschiebung übergeben wurde (vgl. Übernahmebestätigung Dokumente, AS 228, OZ 12).1.3.
- Am 02.12.2024 übermittelte das Bundesamt der Polizei den Russischen Reisepass der Beschwerdeführerin, welcher an die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Abschiebung übergeben wurde vergleiche Übernahmebestätigung Dokumente, AS 228, OZ 12).
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem hinsichtlich der Beschwerdeführerin Einsicht in das Zentrale Melderegister, die Grundversorgungsdaten, das Fremdenregister, das Strafregister, die Anhaltedatei sowie in den elektronischen Gerichtsakt zum Vorverfahren betreffend das erste Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Zahl W226 2272339-1). Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen nicht entgegengetreten wurde, wobei sich die in den Feststellungen in Klammer angeführten Quellenangaben der Aktenseiten (AS) und Ordnungszahlen (OZ) auf den Akt W611 2304279-1 beziehen, und darüber hinaus auf die nachfolgenden Erwägungen: 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin und zum bisherigen Verfahren: 2.1.
- Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft und der Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Kopie des Reisepasses (siehe Kopie im Akt, sowie Vermerk im IZR in OZ 2, ausgestellt am 07.07.2021 gültig bis 07.07.2031). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im bereits vorgelagerten Asylverfahren (vgl. etwa Erstbefragung 18.08.2022, AS 2ff INT-Akt, OZ 9; Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht W226 2272339-1/7E, AS 163ff INT-Akt, OZ 10).Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im bereits vorgelagerten Asylverfahren vergleiche etwa Erstbefragung 18.08.2022, AS 2ff INT-Akt, OZ 9; Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht W226 2272339-1/7E, AS 163ff INT-Akt, OZ 10). 2.1.
- Die Feststellung zum Ehemann der Beschwerdeführerin basiert auf der diesbezüglich getroffenen Feststellung im Vorverfahren (vgl. etwa Erstbefragung 18.08.2022, AS 2ff INT-Akt, OZ 9; Niederschrift Bundesamt XXXX 10.2024, AS 130f, OZ 11; Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht W226 2272339-1/7E, AS 163ff INT-Akt, OZ 10).2.1.
- Die Feststellung zum Ehemann der Beschwerdeführerin basiert auf der diesbezüglich getroffenen Feststellung im Vorverfahren vergleiche etwa Erstbefragung 18.08.2022, AS 2ff INT-Akt, OZ 9; Niederschrift Bundesamt römisch 40 10.2024, AS 130f, OZ 11; Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht W226 2272339-1/7E, AS 163ff INT-Akt, OZ 10). 2.1.
- Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Festnahme gesund war, ergibt sich aus dem Umstand, dass im Laufe des gesamten Verfahrens nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist und auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wurde. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister. 2.1.
- Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus den direkt in Klammer angeführten und insoweit unstrittigen Beweismitteln. 2.
- Zur gegenständlichen Festnahme und Anhaltung und dem weiteren Verfahren: 2.2.
- Der Festnahmeauftrag vom XXXX 10.2024 ist aktenkundig und weist als Festnahmegrund § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG samt entsprechender Begründung auf (vgl. abermals Festnahmeauftrag XXXX 10.2024, AS 103ff, OZ 11).2.2.
- Der Festnahmeauftrag vom römisch 40 10.2024 ist aktenkundig und weist als Festnahmegrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG samt entsprechender Begründung auf vergleiche abermals Festnahmeauftrag römisch 40 10.2024, AS 103ff, OZ 11). 2.2.
- Sowohl aus dem Bericht der LPD vom XXXX 10.2024 (vgl. AS 123, OZ 11) als auch dem Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde selbst (vgl. OZ 1 im Verfahren W611 2304279-1) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Festnahme am XXXX 10.2024 aufgrund des Festnahmeauftrages vom XXXX 10.2024 über die Gründe ihrer Festnahme jedenfalls mündlich informiert wurde. So wurde in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde selbst angegeben, dass der Beschwerdeführerin mündlich mitgeteilt worden sei, sie wäre wegen der bevorstehenden Abschiebung nach Russland festgenommen worden. Es ist daher schon deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme belehrt wurde.2.2.
- Sowohl aus dem Bericht der LPD vom römisch 40 10.2024 vergleiche AS 123, OZ 11) als auch dem Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde selbst vergleiche OZ 1 im Verfahren W611 2304279-1) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Festnahme am römisch 40 10.2024 aufgrund des Festnahmeauftrages vom römisch 40 10.2024 über die Gründe ihrer Festnahme jedenfalls mündlich informiert wurde. So wurde in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde selbst angegeben, dass der Beschwerdeführerin mündlich mitgeteilt worden sei, sie wäre wegen der bevorstehenden Abschiebung nach Russland festgenommen worden. Es ist daher schon deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme belehrt wurde. Dass die Beschwerdeführerin zudem ein Informationsblatt für Festgenommene in der Sprache Russisch bei ihrer Festnahme erhalten hat, ergibt sich aus der im Anhalteprotokoll an entsprechender Stelle vorliegenden Unterschrift der Beschwerdeführerin, mit welcher sie den Erhalt des Informationsblattes für Festgenommene bestätigte (vgl. abermals Anhalteprotokoll XXXX 10.2024, AS 110, OZ 11). Dass die Beschwerdeführerin den Erhalt des Informationsblattes im Anhalteprotokoll bestätigte, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten (vgl. abermals OZ 1 zu W611 2304279-1). Zudem wurde auch im Bericht der LPD vom XXXX 10.2024 vermerkt, dass der Beschwerdeführerin ein Informationsblatt für Festgenommene in russischer Sprache übergeben wurde und die Beschwerdeführerin über die gesetzten Maßnahmen in einer ihr verständlichen Sprache bzw. Weise belehrt wurde (vgl. Bericht der LPD XXXX 10.2024, AS 123, OZ 11). Dafür, dass dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sein sollte, finden sich keinerlei Hinweise in den Verwaltungs- und Gerichtsakten.Dass die Beschwerdeführerin zudem ein Informationsblatt für Festgenommene in der Sprache Russisch bei ihrer Festnahme erhalten hat, ergibt sich aus der im Anhalteprotokoll an entsprechender Stelle vorliegenden Unterschrift der Beschwerdeführerin, mit welcher sie den Erhalt des Informationsblattes für Festgenommene bestätigte vergleiche abermals Anhalteprotokoll römisch 40 10.2024, AS 110, OZ 11). Dass die Beschwerdeführerin den Erhalt des Informationsblattes im Anhalteprotokoll bestätigte, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten vergleiche abermals OZ 1 zu W611 2304279-1). Zudem wurde auch im Bericht der LPD vom römisch 40 10.2024 vermerkt, dass der Beschwerdeführerin ein Informationsblatt für Festgenommene in russischer Sprache übergeben wurde und die Beschwerdeführerin über die gesetzten Maßnahmen in einer ihr verständlichen Sprache bzw. Weise belehrt wurde vergleiche Bericht der LPD römisch 40 10.2024, AS 123, OZ 11). Dafür, dass dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sein sollte, finden sich keinerlei Hinweise in den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Demgegenüber wird in der hier gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde ohne Substanz vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin – trotz der unstrittig vorhandenen Unterschrift der Beschwerdeführerin im Anhalteprotokoll zum Erhalt des Informationsblattes für Festgenommene – tatsächlich kein Informationsblatt übergeben worden sei. Das diesbezüglich völlig unsubstanziierte Vorbringen erweist sich – vor dem Hintergrund des festgestellten Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin im Verlauf der geführten Verfahren vor dem Bundesamt – auch als nicht glaubwürdig. Wie schon ausgeführt, ergeben sich dazu keinerlei Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführerin war ihre Ausreiseverpflichtung bewusst, was sie auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX 10.2024 angegeben hat (vgl. dazu Niederschrift XXXX 10.2024, AS 128, OZ 11), sie hat deshalb bereits vor der verfahrensgegenständlichen Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft mehrmals erfolgreich ihre Festnahme zur Abschiebung verhindert, indem sie an der gemeldeten Wohnsitzadresse für die Polizei mehrfach nicht greifbar gewesen ist und trotz telefonischen Vereinbarungen der Polizei mit ihrem Ehemann zwei Mal nicht bei der Polizei erschienen ist, wobei der Ehemann dann auch nicht mehr telefonisch erreichbar gewesen ist und auch einmal die Auskunft verweigerte, wo sich die Beschwerdeführerin tatsächlich aufhält. Demgegenüber wird in der hier gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde ohne Substanz vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin – trotz der unstrittig vorhandenen Unterschrift der Beschwerdeführerin im Anhalteprotokoll zum Erhalt des Informationsblattes für Festgenommene – tatsächlich kein Informationsblatt übergeben worden sei. Das diesbezüglich völlig unsubstanziierte Vorbringen erweist sich – vor dem Hintergrund des festgestellten Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin im Verlauf der geführten Verfahren vor dem Bundesamt – auch als nicht glaubwürdig. Wie schon ausgeführt, ergeben sich dazu keinerlei Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführerin war ihre Ausreiseverpflichtung bewusst, was sie auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 10.2024 angegeben hat vergleiche dazu Niederschrift römisch 40 10.2024, AS 128, OZ 11), sie hat deshalb bereits vor der verfahrensgegenständlichen Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft mehrmals erfolgreich ihre Festnahme zur Abschiebung verhindert, indem sie an der gemeldeten Wohnsitzadresse für die Polizei mehrfach nicht greifbar gewesen ist und trotz telefonischen Vereinbarungen der Polizei mit ihrem Ehemann zwei Mal nicht bei der Polizei erschienen ist, wobei der Ehemann dann auch nicht mehr telefonisch erreichbar gewesen ist und auch einmal die Auskunft verweigerte, wo sich die Beschwerdeführerin tatsächlich aufhält. Widersprüchlich erweist sich zudem das Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde, wonach die Beschwerdeführerin einmal kein Informationsblatt für Festgenommene erhalten hätte, in welchem die konkreten Festnahmegründe genau bezeichnet worden wären, und einmal ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin hätte – trotz der aktenkundigen Unterschrift in Anhalteprotokoll – gar kein Informationsblatt erhalten. Die Beschwerdeführerin konnte insgesamt nicht glaubhaft dartun, dass sie entgegen dem Vermerk im Anhalteprotokoll kein Informationsblatt erhalten hat. Insbesondere erweisen sich auch die Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt am 31.01.2024, wonach sie gegen den negativen Bescheid des Bundesamtes über ihren Asylantrag Beschwerde erhoben und das Gericht die Beschwerde zwar abgelehnt habe, ihr aber nicht gesagt worden sei, dass sie ausreisen müsse (vgl. Niederschrift XXXX 10.2024, AS 130, OZ 11) als Schutzbehauptung. Die gegenständlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Form des Bescheides des Bundesamtes vom 06.04.2023 welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2023 zu W226 2272339-1/7E (vgl. AS 163ff, OZ 10) bestätigt wurde, erwuchs am 20.07.2023 in Rechtskraft. Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrer damaligen Rechtsvertretung am 19.07.2023 nachweislich zugestellt (vgl. AS 231 bis AS 239, OZ 10). Es ist somit nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin nichts von ihrer Ausreiseverpflichtung gewusst haben will, zumal die Beschwerdeführerin auch von der Polizei am 17.11.2023 nach mehreren Versuchen an ihrer Wohnadresse angetroffen werden konnte und sie in diesem Zusammenhang (neuerlich) über die sie treffende Ausreiseverpflichtung in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. abermals LPD Kurzbrief 17.11.2023 AS 14f, OZ 11).Insbesondere erweisen sich auch die Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt am 31.01.2024, wonach sie gegen den negativen Bescheid des Bundesamtes über ihren Asylantrag Beschwerde erhoben und das Gericht die Beschwerde zwar abgelehnt habe, ihr aber nicht gesagt worden sei, dass sie ausreisen müsse vergleiche Niederschrift römisch 40 10.2024, AS 130, OZ 11) als Schutzbehauptung. Die gegenständlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Form des Bescheides des Bundesamtes vom 06.04.2023 welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2023 zu W226 2272339-1/7E vergleiche AS 163ff, OZ 10) bestätigt wurde, erwuchs am 20.07.2023 in Rechtskraft. Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrer damaligen Rechtsvertretung am 19.07.2023 nachweislich zugestellt vergleiche AS 231 bis AS 239, OZ 10). Es ist somit nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin nichts von ihrer Ausreiseverpflichtung gewusst haben will, zumal die Beschwerdeführerin auch von der Polizei am 17.11.2023 nach mehreren Versuchen an ihrer Wohnadresse angetroffen werden konnte und sie in diesem Zusammenhang (neuerlich) über die sie treffende Ausreiseverpflichtung in Kenntnis gesetzt wurde vergleiche abermals LPD Kurzbrief 17.11.2023 AS 14f, OZ 11). Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Beschwerde, sie sei am XXXX 10.2024 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen worden, ohne dass die als Festnahmegrund angegebene Abschiebung nach Russland stattgefunden habe, kann nichts gewonnen werden, da gegen die Beschwerdeführerin zur Sicherung der zuvor von ihr bereits mehrmals vereitelten Abschiebung ein gelinderes Mittel der Meldeverpflichtung bei der Polizei verhängt wurde und die Beschwerdeführerin im Folgenden am XXXX 12.2024 tatsächlich abgeschoben wurde (vgl. Anhaltedatei OZ 1 sowie AS 103f, OZ 7, und AS 250 ,OZ 12).Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Beschwerde, sie sei am römisch 40 10.2024 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen worden, ohne dass die als Festnahmegrund angegebene Abschiebung nach Russland stattgefunden habe, kann nichts gewonnen werden, da gegen die Beschwerdeführerin zur Sicherung der zuvor von ihr bereits mehrmals vereitelten Abschiebung ein gelinderes Mittel der Meldeverpflichtung bei der Polizei verhängt wurde und die Beschwerdeführerin im Folgenden am römisch 40 12.2024 tatsächlich abgeschoben wurde vergleiche Anhaltedatei OZ 1 sowie AS 103f, OZ 7, und AS 250 ,OZ 12). Gleiches gilt für das Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde, der Beschwerdeführerin sei nach wie vor die gesetzliche Grundlage der Festnahme am XXXX 10.2024 sowie der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis zum XXXX 10.2024 nicht bekannt, diese seien rechtswidrig erfolgt, die geplante Abschiebung sei nur zum Schein als Festnahmegrund angegeben worden, dies ergebe sich daraus, dass das BFA sie entlassen habe (vgl. OZ 1 in W611 2304279-1). Die Beschwerdeführerin wurde nach Verhängung einer Maßnahme zur Sicherung der Abschiebung in Form des gelinderen Mittels aus der Anhaltung entlassen und letztlich am XXXX 12.2024 abgeschoben. So erweist sich auch dieses Vorbringen als ohne Substanz. Gleiches gilt für das Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde, der Beschwerdeführerin sei nach wie vor die gesetzliche Grundlage der Festnahme am römisch 40 10.2024 sowie der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis zum römisch 40 10.2024 nicht bekannt, diese seien rechtswidrig erfolgt, die geplante Abschiebung sei nur zum Schein als Festnahmegrund angegeben worden, dies ergebe sich daraus, dass das BFA sie entlassen habe vergleiche OZ 1 in W611 2304279-1). Die Beschwerdeführerin wurde nach Verhängung einer Maßnahme zur Sicherung der Abschiebung in Form des gelinderen Mittels aus der Anhaltung entlassen und letztlich am römisch 40 12.2024 abgeschoben. So erweist sich auch dieses Vorbringen als ohne Substanz. Schlussendlich ergibt sich insgesamt jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Festnahme am XXXX 10.2024 der Festnahmegrund in einer ihr verständlichen Sprache jedenfalls mündlich, aber auch schriftlich durch Ausfolgung eines Informationsblattes für Festgenommene mitgeteilt wurde.Schlussendlich ergibt sich insgesamt jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Festnahme am römisch 40 10.2024 der Festnahmegrund in einer ihr verständlichen Sprache jedenfalls mündlich, aber auch schriftlich durch Ausfolgung eines Informationsblattes für Festgenommene mitgeteilt wurde. 2.2.
- Die Feststellungen zur gegenständlichen Festnahme und Anhaltung am XXXX 10.2024 ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Anhalteprotokoll vom XXXX 10.2024 (vgl. AS 107, OZ 11) und dem Entlassungsschein vom XXXX 10.2024 (vgl. AS 150, OZ 11).2.2.
- Die Feststellungen zur gegenständlichen Festnahme und Anhaltung am römisch 40 10.2024 ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Anhalteprotokoll vom römisch 40 10.2024 vergleiche AS 107, OZ 11) und dem Entlassungsschein vom römisch 40 10.2024 vergleiche AS 150, OZ 11). In der Anhaltedatei ist lediglich die Festnahme der Beschwerdeführerin am XXXX 11.2024 und ihre Verwaltungsverwahrungshaft von XXXX 11.2024 bis XXXX 12.2024 sowie Abschiebung am XXXX 12.2024 um XXXX Uhr vermerkt (OZ 1).In der Anhaltedatei ist lediglich die Festnahme der Beschwerdeführerin am römisch 40 11.2024 und ihre Verwaltungsverwahrungshaft von römisch 40 11.2024 bis römisch 40 12.2024 sowie Abschiebung am römisch 40 12.2024 um römisch 40 Uhr vermerkt (OZ 1). 2.2.
- Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den direkt in Klammer angeführten und insoweit unstrittigen Beweismitteln. 2.
- Zur Sicherstellung des Reisepasses: 2.3.
- Die Feststellungen zum Reisepass der Beschwerdeführerin und dessen Sicherstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (vgl. Bestätigung über Sicherstellung AS 11, OZ 9 sowie Kopie des Reisepasses im Akt, AS 121, OZ 11 und Bestätigung der Sicherstellung vom XXXX 10.2024, AS 144, OZ 11).2.3.
- Die Feststellungen zum Reisepass der Beschwerdeführerin und dessen Sicherstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt vergleiche Bestätigung über Sicherstellung AS 11, OZ 9 sowie Kopie des Reisepasses im Akt, AS 121, OZ 11 und Bestätigung der Sicherstellung vom römisch 40 10.2024, AS 144, OZ 11). 2.3.
- Dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt die Herausgabe ihres Reisepasses beim Bundesamt beantragte bzw. der Reisepass die ganze Zeit über beim Bundesamt verblieb, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Lediglich bei der vom Bundesamt beauftragten Hauserhebung durch die LPD am 17.11.2023 gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, sie sei nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokumentes. Der Reisepass sei ihr bei der Asylantragstellung abgenommen und seither nicht zurückgegeben worden (vgl. neuerlich LPD Kurzbrief 17.11.2023, AS 14f, OZ 11). Dies stellt aber keinen Antrag der Beschwerdeführerin auf Herausgabe ihres Russischen Reisepasses dar.2.3.
- Dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt die Herausgabe ihres Reisepasses beim Bundesamt beantragte bzw. der Reisepass die ganze Zeit über beim Bundesamt verblieb, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Lediglich bei der vom Bundesamt beauftragten Hauserhebung durch die LPD am 17.11.2023 gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, sie sei nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokumentes. Der Reisepass sei ihr bei der Asylantragstellung abgenommen und seither nicht zurückgegeben worden vergleiche neuerlich LPD Kurzbrief 17.11.2023, AS 14f, OZ 11). Dies stellt aber keinen Antrag der Beschwerdeführerin auf Herausgabe ihres Russischen Reisepasses dar.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 6 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Zu 1.A.) Spruchpunkt I. Abweisung der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung, mit Erkenntnis:3.
- Zu 1.A.) Spruchpunkt römisch eins. Abweisung der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung, mit Erkenntnis: 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Artikel 130 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes lautet auszugsweise:Artikel 130 Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes lautet auszugsweise: „
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden […] 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; […]“
§ 7Abs.
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (§§ 46 – 81 FPG).
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Paragraphen 46, – 81 FPG). § 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet auszugsweise:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet auszugsweise: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. […]“ § 34 BFA-VG mit dem Titel „Festnahmeauftrag“ lautet:Paragraph 34, BFA-VG mit dem Titel „Festnahmeauftrag“ lautet: „§ 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77Abs.
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
- wenn eine aufgrund eines Bescheides
§ 46Abs.
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
§ 46Abs.
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
§ 46Abs.
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
- der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“ § 40 BFA-VG mit dem Titel „Festnahme“ lautet:Paragraph 40, BFA-VG mit dem Titel „Festnahme“ lautet: „§ 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
- wenn dieser Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
- gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,
- gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
§ 77Abs.
5 FPG oder in Schubhaft
§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
§ 34Abs.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“ § 41 BFA-VG mit dem Titel „Rechte des Festgenommenen“ lautet: Paragraph 41, BFA-VG mit dem Titel „Rechte des Festgenommenen“ lautet: „§ 41.
(1)Jeder
§ 40Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. „§ 41.
(1)Jeder
Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.
(2)Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.“
(2)Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. Paragraph 36, Absatz 4, VStG und Paragraph 47, SPG gelten.“ Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet: Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet: „Artikel 1
(1)Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2)Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3)Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4)Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.“ Art. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt:Artikel 2, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt: „Artikel 2
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: 1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist; 2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,
- a)zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat,
- b)um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder
- c)um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern; 3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist; 4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen; 5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde; 6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen; 7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
(2)Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ Art. 4 Abs. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt: Artikel 4, Absatz 6, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt: „Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt.“ Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise: Artikel 5, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise: „Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(2)Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden. […]
(4)Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. […]“ 3.1.
- Judikatur: Hinsichtlich einer Sachverhaltskonstellation eines iranischen Ehepaares, dem bei seiner Festnahme lediglich ein Informationsblatt in deutscher Sprache übergeben wurde, hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94; B85/94, die Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechtes, "in möglichst kurzer Frist" (Art 5 Abs. 2 EMRK) bzw. "ehestens, womöglich bei (ihrer) Festnahme" über die Gründe ihrer Festnahme unterrichtet zu werden, festgestellt.Hinsichtlich einer Sachverhaltskonstellation eines iranischen Ehepaares, dem bei seiner Festnahme lediglich ein Informationsblatt in deutscher Sprache übergeben wurde, hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94; B85/94, die Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechtes, "in möglichst kurzer Frist" (Artikel 5, Absatz 2, EMRK) bzw. "ehestens, womöglich bei (ihrer) Festnahme" über die Gründe ihrer Festnahme unterrichtet zu werden, festgestellt. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis anführte, wird im Falle der Verletzung des in Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 6 BVG PersFrSchG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts „gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstoßen“. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis anführte, wird im Falle der Verletzung des in Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4, Absatz 6, BVG PersFrSchG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts „gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstoßen“. Dies bedeutet, dass nicht bloß unabhängig von der Festnahme selbst eine bloße Verletzung der Informationspflicht vorliegt, sondern, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94, B85/94, weiter ausführt, „das durch Art 1 ff des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988 (…), und durch Art 5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt, wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt“. Dies bedeutet, dass nicht bloß unabhängig von der Festnahme selbst eine bloße Verletzung der Informationspflicht vorliegt, sondern, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94, B85/94, weiter ausführt, „das durch Artikel eins, ff des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt 684 aus 1988, (…), und durch Artikel 5, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt, wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt“. Unabhängig von diesem jedenfalls in die Verfassungssphäre reichenden Mangel (Unterlassung einer entsprechenden adäquaten Information) ist auch – bloß einfachgesetzlich beurteilt – der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts Gegenteiliges zu entnehmen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des § 36 Abs. 1
- Satz VStG idF BGBl. Nr. 52/1991 ("Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.") eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme keine adäquate Information zuteilwurde.So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des Paragraph 36, Absatz eins,
- Satz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, ("Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.") eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme keine adäquate Information zuteilwurde. Zudem führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.08.2023, Ra 2023/21/0044, aus, dass dem Verwaltungsgericht nicht entgegenzutreten sei, wenn es die Anhaltung des Mitbeteiligten schon deswegen für rechtswidrig erachtete, weil dieser entgegen § 41 Abs. 1 BFA-VG 2014 nicht ehestens, und zwar – wie vor dem Hintergrund von VfGH 29.9.1997, B 3059/96, VfSlg. 14.903, zu ergänzen ist - auch nicht im Zuge der Erlassung des Schubhaftbescheides oder aufgrund von dessen Inhalt, über die Gründe der Anhaltung informiert wurde. Zudem führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.08.2023, Ra 2023/21/0044, aus, dass dem Verwaltungsgericht nicht entgegenzutreten sei, wenn es die Anhaltung des Mitbeteiligten schon deswegen für rechtswidrig erachtete, weil dieser entgegen Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG 2014 nicht ehestens, und zwar – wie vor dem Hintergrund von VfGH 29.9.1997, B 3059/96, VfSlg. 14.903, zu ergänzen ist - auch nicht im Zuge der Erlassung des Schubhaftbescheides oder aufgrund von dessen Inhalt, über die Gründe der Anhaltung informiert wurde. Sowohl für eine auf § 39 FPG gegründete Festnahme als auch für eine auf § 40 BFA-VG gegründete Festnahme ist - im Einklang mit den im Verfassungsrang stehenden Normen des Art. 4 Abs. 6 PersFrG und des Art. 5 Abs. 2 EMRK - in § 40 Abs. 1 FPG bzw. § 41 Abs. 1 BFA-VG vorgesehen, dass jeder Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten ist (VwGH vom 31.08.2023, Ra 2023/21/0044, Rz 16).Sowohl für eine auf Paragraph 39, FPG gegründete Festnahme als auch für eine auf Paragraph 40, BFA-VG gegründete Festnahme ist - im Einklang mit den im Verfassungsrang stehenden Normen des Artikel 4, Absatz 6, PersFrG und des Artikel 5, Absatz 2, EMRK - in Paragraph 40, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG vorgesehen, dass jeder Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten ist (VwGH vom 31.08.2023, Ra 2023/21/0044, Rz 16). 3.1.
- Fallbezogen ergibt sich daraus: Die Beschwerdeführerin brachte in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vor, ihre Festnahme am XXXX 10.2024 sowie die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis zum XXXX 10.2024 seien rechtswidrig erfolgt.
§ 41Abs. 1 BFA-VG, Art 5 Abs. 2 EMRK sowie Art. 4 Abs. 6 Pers
FrBVG sei jeder Festgenommene so schnell wie möglich über Gründe seiner Festnahme in einer ihm verständlichen Sprache zu unterrichten. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH sei jeder Festgenommene von seinem Recht auf Haftkontrolle zu unterrichten. Die Behörde sei keiner der ihr auferlegten Informationspflichten nachgekommen. Der Beschwerdeführerin sei keine gesetzliche Grundlage der Festnahme mitgeteilt worden, ebenso wenig sei ihr ein Informationsblatt für Festgenommene mit dem genau bezeichneten Festnahmegrund ausgehändigt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich mehr als 24 Stunden rechtsgrundlos in Haft befunden und sei damit auch in ihrem Recht auf persönliche Freizügigkeit verletzt worden. Die Beschwerdeführerin sei festgenommen worden, nachdem sie sich freiwillig bei der Polizei gemeldet habe. Aufgrund ihrer Kooperationsbereitschaft und dem Umstand, dass die geplante Abschiebung nur zum Schein als Festnahmegrund angegeben worden sei, habe das Bundesamt sie entlassen (vgl. Seite 2 der Beschwerde vom 12.12.2024, OZ 1 in 2304279-1).Die Beschwerdeführerin brachte in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vor, ihre Festnahme am römisch 40 10.2024 sowie die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis zum römisch 40 10.2024 seien rechtswidrig erfolgt.
Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG, Artikel 5, Absatz 2, EMRK sowie Artikel 4, Absatz 6, PersFrBVG sei jeder Festgenommene so schnell wie möglich über Gründe seiner Festnahme in einer ihm verständlichen Sprache zu unterrichten. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH sei jeder Festgenommene von seinem Recht auf Haftkontrolle zu unterrichten. Die Behörde sei keiner der ihr auferlegten Informationspflichten nachgekommen. Der Beschwerdeführerin sei keine gesetzliche Grundlage der Festnahme mitgeteilt worden, ebenso wenig sei ihr ein Informationsblatt für Festgenommene mit dem genau bezeichneten Festnahmegrund ausgehändigt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich mehr als 24 Stunden rechtsgrundlos in Haft befunden und sei damit auch in ihrem Recht auf persönliche Freizügigkeit verletzt worden. Die Beschwerdeführerin sei festgenommen worden, nachdem sie sich freiwillig bei der Polizei gemeldet habe. Aufgrund ihrer Kooperationsbereitschaft und dem Umstand, dass die geplante Abschiebung nur zum Schein als Festnahmegrund angegeben worden sei, habe das Bundesamt sie entlassen vergleiche Seite 2 der Beschwerde vom 12.12.2024, OZ 1 in 2304279-1). Eine die Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung begründende Verletzung der Informationspflichten gegenüber der Beschwerdeführerin liegen aber nicht vor:
§ 40Abs.
1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
§ 34
BFA-VG besteht.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, BFA-VG besteht. Der verfahrensgegenständliche Festnahmeauftrag des Bundesamtes vom XXXX 10.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen, die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft oder zur Anordnung gelinderer Mittel würden vorliegen.
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77Abs.
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt. Darauf Bezug nehmend ermächtigt § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach § 34 BFA-VG besteht (vgl. auch VwGH vom 23.05.2024, Ra 2023/21/0104, Rz 14).Der verfahrensgegenständliche Festnahmeauftrag des Bundesamtes vom römisch 40 10.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen, die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft oder zur Anordnung gelinderer Mittel würden vorliegen.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt. Darauf Bezug nehmend ermächtigt Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, BFA-VG besteht vergleiche auch VwGH vom 23.05.2024, Ra 2023/21/0104, Rz 14). Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX 10.2024 um XXXX Uhr aufgrund des Festnahmeauftrages vom XXXX 10.2024 festgenommen, nachdem sie in Begleitung ihres Ehemannes freiwillig in die Polizeistation gekommen war. Im Rahmen der Festnahme der Beschwerdeführerin wurde sie – wie in den beweiswürdigenden Erwägungen ausgeführt, auf welche hiermit verwiesen wird – sowohl mündlich als auch schriftlich durch Ausfolgung eines Informationsblattes für Festgenommene in einer ihr verständlichen Sprache (nämlich Russisch) belehrt. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 10.2024 um römisch 40 Uhr aufgrund des Festnahmeauftrages vom römisch 40 10.2024 festgenommen, nachdem sie in Begleitung ihres Ehemannes freiwillig in die Polizeistation gekommen war. Im Rahmen der Festnahme der Beschwerdeführerin wurde sie – wie in den beweiswürdigenden Erwägungen ausgeführt, auf welche hiermit verwiesen wird – sowohl mündlich als auch schriftlich durch Ausfolgung eines Informationsblattes für Festgenommene in einer ihr verständlichen Sprache (nämlich Russisch) belehrt. Die Beschwerdeführerin wurde über den konkreten Grund der Festnahme belehrt. Es ist nicht hervorgekommen, dass das der Beschwerdeführerin ausgefolgte Informationsblatt nicht den konkreten Festnahmegrund ausgewiesen hätte. Zudem wurde die Beschwerdeführerin mündlich über die Festnahme wegen der bevorstehenden Abschiebung, welche tatsächlich auch nach Verhängung des gelinderen Mittels erfolgte, belehrt. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht die Rechtsgrundlage im Sinne der Angabe der konkreten Rechtsnorm für ihre Festnahme genannt worden sein sollte, ist festzuhalten, dass sich dieses Erfordernis weder aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 BFA-VG noch der vergleichbaren Bestimmungen, noch der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt. Dass dies formale Voraussetzung für eine rechtmäßige Festnahme (und darauf basierte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft) wäre, ist diesen nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ergibt sich daraus die Form, in welcher eine Belehrung über die Gründe der Festnahme erfolgen muss. Sie muss jedenfalls ehestmöglich in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache erfolgen, was – durch die selbst in der Maßnahmenbeschwerde eingestandene – (auch) mündlich durchgeführte Belehrung der Beschwerdeführerin über die Gründe ihrer Festnahme entsprechend erfolgt ist. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht die Rechtsgrundlage im Sinne der Angabe der konkreten Rechtsnorm für ihre Festnahme genannt worden sein sollte, ist festzuhalten, dass sich dieses Erfordernis weder aus dem Wortlaut des Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG noch der vergleichbaren Bestimmungen, noch der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt. Dass dies formale Voraussetzung für eine rechtmäßige Festnahme (und darauf basierte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft) wäre, ist diesen nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ergibt sich daraus die Form, in welcher eine Belehrung über die Gründe der Festnahme erfolgen muss. Sie muss jedenfalls ehestmöglich in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache erfolgen, was – durch die selbst in der Maßnahmenbeschwerde eingestandene – (auch) mündlich durchgeführte Belehrung der Beschwerdeführerin über die Gründe ihrer Festnahme entsprechend erfolgt ist. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 13.12.2023, Ra 2023/21/0091, festgehalten, dass die dort Mitbeteiligte noch im Zuge der Festnahme über die Gründe der Festnahme unterrichtet wurde, indem ihr eine Information über die bevorstehende Abschiebung in türkischer Sprache ausgehändigt wurde. Dem Umstand, dass der Festnahmeauftrag der (diesen anfordernden) Rechtsvertretung früher hätte übermittelt werden können, maß der VwGH in diesem Zusammenhang keine relevante Bedeutung zu, da sich aus dem Festnahmeauftrag im Wesentlichen nur die angewendete Gesetzesbestimmung des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG und die Angabe, dass die Festnahme zum Zwecke der Abschiebung erfolge, ergebe und somit nicht erkennbar sei, welchen maßgeblichen Informationsgewinn die Übermittlung der Kopie des Festnahmeauftrages für die Mitbeteiligte gehabt hätte. Der VwGH hielt dazu nämlich weiters fest, dass die Mitbeteiligte bzw. ihre Rechtsvertretung bei bzw. unmittelbar nach der Festnahme über diese Umstände ohnehin unterrichtet worden seien.So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 13.12.2023, Ra 2023/21/0091, festgehalten, dass die dort Mitbeteiligte noch im Zuge der Festnahme über die Gründe der Festnahme unterrichtet wurde, indem ihr eine Information über die bevorstehende Abschiebung in türkischer Sprache ausgehändigt wurde. Dem Umstand, dass der Festnahmeauftrag der (diesen anfordernden) Rechtsvertretung früher hätte übermittelt werden können, maß der VwGH in diesem Zusammenhang keine relevante Bedeutung zu, da sich aus dem Festnahmeauftrag im Wesentlichen nur die angewendete Gesetzesbestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG und die Angabe, dass die Festnahme zum Zwecke der Abschiebung erfolge, ergebe und somit nicht erkennbar sei, welchen maßgeblichen Informationsgewinn die Übermittlung der Kopie des Festnahmeauftrages für die Mitbeteiligte gehabt hätte. Der VwGH hielt dazu nämlich weiters fest, dass die Mitbeteiligte bzw. ihre Rechtsvertretung bei bzw. unmittelbar nach der Festnahme über diese Umstände ohnehin unterrichtet worden seien. Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht, dass die konkrete Nennung der Rechtsgrundlage der Festnahme für den Betreffenden nicht formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Festnahme und darauf gestützten Anhaltung ist, sofern dem Betreffenden die Gründe für die Festnahme in einer ihm/ihr verständlichen Sprache mitgeteilt wurden. Der Beschwerdeführerin wurde ein konkreter Festnahmegrund mündlich und schriftlich durch Übergabe des Informationsblattes für Festgenommene in russischer Sprache am XXXX 10.2024 mitgeteilt. Der gesetzlich vorgesehenen Informationspflicht wurde daher in zweierlei Hinsicht entsprochen, sodass sich die Festnahme sowie die darauf gestützte Anhaltung als rechtmäßig erweisen.Der Beschwerdeführerin wurde ein konkreter Festnahmegrund mündlich und schriftlich durch Übergabe des Informationsblattes für Festgenommene in russischer Sprache am römisch 40 10.2024 mitgeteilt. Der gesetzlich vorgesehenen Informationspflicht wurde daher in zweierlei Hinsicht entsprochen, sodass sich die Festnahme sowie die darauf gestützte Anhaltung als rechtmäßig erweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu 2.A.) Spruchpunkt I. Zurückweisung der Beschwerde gegen die Sicherstellung des Reisepasses mit Beschluss:3.2. Zu 2.A.) Spruchpunkt römisch eins. Zurückweisung der Beschwerde gegen die Sicherstellung des Reisepasses mit Beschluss: 3.2.1. Gesetzliche Grundlagen: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. § 28 Abs. 1 VwGVG in der Rechtssache durch Erkenntnis zu entscheiden. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in der Rechtssache durch Erkenntnis zu entscheiden. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).
§ 20Vw
GVG sind Beschwerden über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Paragraph 20, VwGVG sind Beschwerden über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. § 39 BFA-VG mit dem Titel „Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld“ lautet:Paragraph 39, BFA-VG mit dem Titel „Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld“ lautet: „§ 39.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung
§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.
Im Falle einer Anordnung
§ 43Abs.
1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls
§ 2Abs. 1b bis 1e GVG-B 2005 zu informieren.„§ 39.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung
Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls
Paragraph 2, Absatz eins b bis eins e GVG-B 2005 zu informieren. […]
(2)Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3)Über eine Sicherstellung
Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.“
(3)Über eine Sicherstellung
Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.“ § 47 BFA-VG mit dem Titel „Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt“ lautet:Paragraph 47, BFA-VG mit dem Titel „Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt“ lautet: „§ 47.
(1)Zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Hauptstück sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
(2)Wäre zur Durchsetzung einer Befugnis
„§§ 38 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2, 39 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesamtes (§ 2 Abs. 5 BFA-G) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.“
(2)Wäre zur Durchsetzung einer Befugnis
„§§ 38 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 2, 39, Absatz eins, sowie 42 Absatz eins, die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesamtes (Paragraph 2, Absatz 5, BFA-G) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.“ 3.2.2. Judikatur: Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teils des BFA-VG 2014 (dazu gehören die Anhaltungen nach § 40 Abs. 2 BFA-VG 2014) kommt
§ 7Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 dem Bundesverwaltungsgericht zu. Das gilt - wie der Vw
GH mit Erkenntnis vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, betreffend eine Beschwerde gegen die Modalitäten der Abschiebung nach § 46 FPG ausgesprochen hat - auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern geg