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{'item': 'G305 2215580-2'}

Obsah (6)Art 133§ 3§ 42§ 32§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlG305 2215580-2 Spruch, G305 2232043-2/25EG305 2215578-2/15EG305 2215579-2/15EG305 2215582-2/15EG305 2215581-2/15E

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Zu Spruchteil A): 1.

  1. Die im Grundverfahren behandelte Familie (aus der Region XXXX stammende Eltern und vier mittlerweile volljährige Kinder, die zum Zeitpunkt des Grundverfahrens noch minderjährig waren) stellte gemeinsam mit dem Bruder des Vaters und dessen Familie und der Großmutter, die zwischenzeitlich in Österreich verstorben ist, am XXXX 2016 Anträge auf internationalen Schutz.1.
  2. Die im Grundverfahren behandelte Familie (aus der Region römisch 40 stammende Eltern und vier mittlerweile volljährige Kinder, die zum Zeitpunkt des Grundverfahrens noch minderjährig waren) stellte gemeinsam mit dem Bruder des Vaters und dessen Familie und der Großmutter, die zwischenzeitlich in Österreich verstorben ist, am römisch 40 2016 Anträge auf internationalen Schutz. 1.
  3. Mit ho. Erkenntnis vom 28.02.2022 wurde den Beschwerdeführern

§ 3Asyl

G der Status einer/eines Asylberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für die Dauer von drei Jahren erteilt. 1.2. Mit ho. Erkenntnis vom 28.02.2022 wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 3, AsylG der Status einer/eines Asylberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für die Dauer von drei Jahren erteilt. Begründet wurde die Gewährung von internationalem Schutz unter anderem damit, dass dem BF1 mittels sozialer Medien und somit öffentlichkeitswirksam ein Naheverhältnis zum Islamischen Staat (IS) nachgesagt worden sei. Bereits in Österreich geführte Ermittlungen hätten zu einer Konsultation irakischer Behörden geführt und sei daher eine im Herkunftsstaat geführte Ermittlung gegen ihn wegen dieser ihm unterstellten Zugehörigkeit zum IS evident. Er laufe wegen der ihm unterstellten Gesinnung als angeblicher IS-Sympathisant Gefahr, erheblichen Eingriffen in seine körperliche Integrität oder seines Lebens ausgesetzt zu sein sowie im Irak einem nicht objektiven Verfahren unterworfen zu werden. Diese Gefahr erstrecke sich auch auf den ältesten volljährigen Sohn des BF1, den BF3, da nach den Informationen, die dem BVwG vorgelegen seien, ersichtlich sei, dass auch nahe Verwandte der Gefahr einer diesbezüglichen Verfolgung ausgesetzt wären. Zusätzlich sei nicht auszuschließen, dass durch eine in Mossul tätige Person eine Gefährdung des BF1 und der gesamten Familie ausgehe, da diese Person als Milizenführer für die Ermordung von Demonstranten verantwortlich gewesen sein soll und irakische Behörden nicht in der Lage bzw. nicht willens seien, hier ausreichend Schutz zu gewähren. Ob des geführten Familienverfahrens sei auch den anderen im Urteilskopf genannten Familienmitgliedern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. 1.

  1. Diese Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft. 2.
  2. Unter Vorlage einer mit XXXX 2022 datierten „Red Notice“ (Anm.: eines durch Interpol ausgestellten internationalen Fahndungsersuchens, siehe hierzu unten unter Punkt 3.5.) gegen den Vater der Familie, welche dem BFA am XXXX 2022 zugegangen ist, beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 2022 die Wiederaufnahme des rechtskräftigen abgeschlossenen Asylverfahrens und begründet dies mit Bezugnahme auf § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG.2.
  3. Unter Vorlage einer mit römisch 40 2022 datierten „Red Notice“ Anmerkung, eines durch Interpol ausgestellten internationalen Fahndungsersuchens, siehe hierzu unten unter Punkt 3.5.) gegen den Vater der Familie, welche dem BFA am römisch 40 2022 zugegangen ist, beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 2022 die Wiederaufnahme des rechtskräftigen abgeschlossenen Asylverfahrens und begründet dies mit Bezugnahme auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGVG. 2.
  4. Mit Stellungnahme der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX 2022 wurde mitgeteilt, dass die Ermittlungen im Verfahren gegen den BF1 noch nicht abgeschlossen seien und die Staatsanwaltschaft noch auf Urkunden der irakischen Behörden warte. Gleiches ergab sich aus einer vom BFA übermittelten Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Steiermark (kurz: LVT) vom XXXX . Ermittlungen seien generell laufend.2.
  5. Mit Stellungnahme der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 2022 wurde mitgeteilt, dass die Ermittlungen im Verfahren gegen den BF1 noch nicht abgeschlossen seien und die Staatsanwaltschaft noch auf Urkunden der irakischen Behörden warte. Gleiches ergab sich aus einer vom BFA übermittelten Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Steiermark (kurz: LVT) vom römisch 40 . Ermittlungen seien generell laufend. 2.
  6. Mit den Beschlüssen vom 19.01.2023 zu den GZ
  7. G305 2232043-2/12E,
  8. G305 2215578-2/6E,
  9. G305 2215579-2/6E,
  10. G305 2215582-2/6E,
  11. G305 2215581-2/6E und
  12. G305 2215580-2/6E wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des BFA auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab. Dies wurde damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme verfahrensgegenständlich nicht erfüllt seien. Das laufende Erhebungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX und eine damit verbundene massive Straffälligkeit des BF1 seien bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen und ändere auch die vorgelegte „Red Notice“ nichts an der asylrelevanten Gefährdung der Familie bei der Rückkehr in den Irak. Zudem ergebe sich aus den Mitteilungen der Staatsanwaltschaft XXXX und des LVT, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen und daher auch von Seiten der österreichischen Strafverfolgung keine Änderungen gegeben seien. Zudem wurde auf ein etwaiges Aberkennungsverfahren nach einer etwaigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF1 hingewiesen.2.
  13. Mit den Beschlüssen vom 19.01.2023 zu den GZ
  14. G305 2232043-2/12E,
  15. G305 2215578-2/6E,
  16. G305 2215579-2/6E,
  17. G305 2215582-2/6E,
  18. G305 2215581-2/6E und
  19. G305 2215580-2/6E wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des BFA auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab. Dies wurde damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme verfahrensgegenständlich nicht erfüllt seien. Das laufende Erhebungsverfahren der Staatsanwaltschaft römisch 40 und eine damit verbundene massive Straffälligkeit des BF1 seien bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen und ändere auch die vorgelegte „Red Notice“ nichts an der asylrelevanten Gefährdung der Familie bei der Rückkehr in den Irak. Zudem ergebe sich aus den Mitteilungen der Staatsanwaltschaft römisch 40 und des LVT, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen und daher auch von Seiten der österreichischen Strafverfolgung keine Änderungen gegeben seien. Zudem wurde auf ein etwaiges Aberkennungsverfahren nach einer etwaigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF1 hingewiesen. 2.
  20. Mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX , XXXX wurde der gegen den Beschluss vom 19.01.2023 erhobenen Amtsrevision Folge gegeben und die angefochtenen Beschlüsse wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.2.
  21. Mit Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 , römisch 40 wurde der gegen den Beschluss vom 19.01.2023 erhobenen Amtsrevision Folge gegeben und die angefochtenen Beschlüsse wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben. Das BVwG habe sich in seiner Entscheidung weder damit auseinandergesetzt, ob es sich bei dem Beweismittel (Anm. der übermittelten „Red Notice“) um eine neu hervorgekommene Tatsache handle, noch damit, ob das Beweismittel geeignet sei, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen. Vielmehr vermeinte es, erst eine rechtskräftige Verurteilung des Viertmitbeteiligten (hier des BF1) könne zu einer Aberkennung des Asylstatus führen (iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005). Dabei übersehe es den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behaupteten, nun auf eine „Red Notice“ gestützten Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 (Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit). Ausgehend davon habe das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Die angefochtenen Beschlüsse seien daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG aufzuheben gewesen.Das BVwG habe sich in seiner Entscheidung weder damit auseinandergesetzt, ob es sich bei dem Beweismittel Anmerkung der übermittelten „Red Notice“) um eine neu hervorgekommene Tatsache handle, noch damit, ob das Beweismittel geeignet sei, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen. Vielmehr vermeinte es, erst eine rechtskräftige Verurteilung des Viertmitbeteiligten (hier des BF1) könne zu einer Aberkennung des Asylstatus führen in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005). Dabei übersehe es den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behaupteten, nun auf eine „Red Notice“ gestützten Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 (Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit). Ausgehend davon habe das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Die angefochtenen Beschlüsse seien daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben gewesen. 3.

  1. Mit Eingabe vom XXXX 2024 langte beim BVwG im fortgesetzten Verfahren die Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX ein, dass die Ermittlungen gegen den BF1 nach wie vor nicht abgeschlossen und weiterhin Urkunden von den irakischen Behörden ausständig seien.3.
  2. Mit Eingabe vom römisch 40 2024 langte beim BVwG im fortgesetzten Verfahren die Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein, dass die Ermittlungen gegen den BF1 nach wie vor nicht abgeschlossen und weiterhin Urkunden von den irakischen Behörden ausständig seien. 3.
  3. Am XXXX 2025 langte eine Stellungnahme des Landesamtes für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung beim BVwG ein, in welcher mitgeteilt wird, dass das gegen den BF und seinen Bruder geführte Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt werde. Hierüber sei die Oberstaatsanwaltschaft XXXX informiert und mit diesem Vorhaben einverstanden. Auch bestehe derzeit keine „Red Notice“ - Ausschreibung von Interpol Bagdad, eine Anfrage diesbezüglich sei negativ verlaufen.3.
  4. Am römisch 40 2025 langte eine Stellungnahme des Landesamtes für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung beim BVwG ein, in welcher mitgeteilt wird, dass das gegen den BF und seinen Bruder geführte Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt werde. Hierüber sei die Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 informiert und mit diesem Vorhaben einverstanden. Auch bestehe derzeit keine „Red Notice“ - Ausschreibung von Interpol Bagdad, eine Anfrage diesbezüglich sei negativ verlaufen. 3.3.

§ 32Abs. 1 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn:3.3.

Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn:

  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt, oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. 3.4.

§ 6Abs. 1 Asyl

G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten unter anderem ausgeschlossen, wenn:3.4.

Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten unter anderem ausgeschlossen, wenn: […]

  1. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  2. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  3. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. 3.
  4. Die von der belangten Behörde vorgelegte „Red Notice“ ist, auch den Ausführungen des Höchstgerichts folgend, ein Beweismittel, welches die Anforderungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG erfüllt. Das vom BFA vorgelegte Dokument ist zwar erst nach Abschluss des Grundverfahrens entstanden, bezieht sich jedoch auf die bereits zum damaligen Entscheidungszeitpunkt bestehende Strafverfolgung und Verdachtsmomente gegen den BF1 als Mitglied einer islamistischen Gruppierung, die sich bereits im Jahr 2017 in einer Beschuldigtenvernehmung des BF1 manifestierten.3.
  5. Die von der belangten Behörde vorgelegte „Red Notice“ ist, auch den Ausführungen des Höchstgerichts folgend, ein Beweismittel, welches die Anforderungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG erfüllt. Das vom BFA vorgelegte Dokument ist zwar erst nach Abschluss des Grundverfahrens entstanden, bezieht sich jedoch auf die bereits zum damaligen Entscheidungszeitpunkt bestehende Strafverfolgung und Verdachtsmomente gegen den BF1 als Mitglied einer islamistischen Gruppierung, die sich bereits im Jahr 2017 in einer Beschuldigtenvernehmung des BF1 manifestierten. Auszug aus der Homepage von Interpol: „Eine „Red Notice“ ist ein Ersuchen an die Strafverfolgungsbehörden in aller Welt, eine Person ausfindig zu machen und vorläufig festzunehmen, bis sie ausgeliefert oder übergeben wird oder ähnliche rechtliche Schritte eingeleitet werden. Sie stützt sich auf einen Haftbefehl oder einen Gerichtsbeschluss, der von den Justizbehörden des ersuchenden Landes ausgestellt wurde. Die Mitgliedsländer wenden bei der Entscheidung über die Festnahme einer Person ihre eigenen Gesetze an. Er enthält zwei Hauptarten von Informationen: - Informationen zur Identifizierung der gesuchten Person, wie Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Haar- und Augenfarbe, Fotos und Fingerabdrücke, falls vorhanden. - Informationen über die gesuchte Straftat, z. B. Mord, Vergewaltigung, Kindesmissbrauch oder bewaffneter Raubüberfall. Eine solche „Red Notice“ wird von INTERPOL auf Ersuchen eines Mitgliedslandes veröffentlicht und muss der Satzung und den Regeln von INTERPOL entsprechen. Es handelt sich hierbei um eine internationale Ausschreibung für eine gesuchte Person, aber keinen Haftbefehl. Red Notices sind wichtig, weil sie dazu dienen, die Polizei in allen unseren Mitgliedsländern gleichzeitig vor international gesuchten Flüchtigen zu warnen. Red Notices helfen dabei, flüchtige Personen vor Gericht zu bringen, manchmal viele Jahre nachdem die ursprüngliche Straftat begangen wurde. Sie werden für flüchtige Personen ausgestellt, die entweder zur Strafverfolgung oder zur Verbüßung einer Strafe im Zusammenhang mit schweren gewöhnlichen Straftaten wie Mord, Vergewaltigung und Betrug gesucht werden. Dies geschieht im Anschluss an ein Strafverfahren in dem Land, das das Ersuchen stellt. Dabei handelt es sich nicht immer um das Heimatland der betreffenden Person. Wenn eine Person zur strafrechtlichen Verfolgung gesucht wird, bedeutet dies, dass die Person nicht verurteilt wurde und bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt. Wenn eine Person zur Verbüßung einer Strafe gesucht wird, bedeutet dies, dass diese Person von einem Gericht in dem Land, das um die Veröffentlichung der Roten Notiz ersucht hat, für schuldig befunden wurde. Alle Anträge auf Veröffentlichung einer Red Notice werden von der Task Force „Notices and Diffusions“, einer spezialisierten mehrsprachigen und multidisziplinären Task Force, die sich aus Juristen, Polizeibeamten und operativen Spezialisten zusammensetzt, auf die Einhaltung der INTERPOL-Regeln hin überprüft. Bei der Beurteilung, ob eine Bekanntmachung den Regeln entspricht, berücksichtigt die Task Force alle Informationen, die ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dazu gehören beispielsweise Informationen des nationalen Zentralbüros, das die Bekanntmachung angefordert hat, sowie Informationen aus anderen Mitgliedsländern und offenen Quellen. Wird eine Ausschreibung oder Verbreitung als nicht mehr konform mit der INTERPOL-Satzung und den INTERPOL-Regeln bewertet, wird sie gelöscht. Alle Mitgliedsländer werden über diese Entscheidung informiert und aufgefordert, alle Informationen aus den nationalen Datenbanken zu entfernen“. (siehe hierzu ausführlich https://www.interpol.int/How-we-work/Notices/Red-Notices, Zugriff am 13.01.2025, Übersetzt aus dem Englischen mit DeepL.com). 3.
  6. Die von der belangten Behörde übermittelte „Red Notice“ beinhaltet weitere Informationen, nach welchen unter anderem der BF1 für den Angriff auf Polizeistationen in XXXX im Jahr XXXX verantwortlich gewesen sein sollen und dessen Bruder, der in einem ebenso am BVwG geführten Verfahren als Partei geführt wird, wegen Mordes an Polizeikräften im Jahr XXXX in Haft gewesen sein soll. Ein Mitarbeiter der Gesundheitsdirektion XXXX (Anm. der Herkunftsprovinz des BF1) habe daraufhin einen falschen Bericht für den Bruder des BF1 verfasst, welcher diesen entlasten habe sollen.3.
  7. Die von der belangten Behörde übermittelte „Red Notice“ beinhaltet weitere Informationen, nach welchen unter anderem der BF1 für den Angriff auf Polizeistationen in römisch 40 im Jahr römisch 40 verantwortlich gewesen sein sollen und dessen Bruder, der in einem ebenso am BVwG geführten Verfahren als Partei geführt wird, wegen Mordes an Polizeikräften im Jahr römisch 40 in Haft gewesen sein soll. Ein Mitarbeiter der Gesundheitsdirektion römisch 40 Anmerkung der Herkunftsprovinz des BF1) habe daraufhin einen falschen Bericht für den Bruder des BF1 verfasst, welcher diesen entlasten habe sollen. Wenn nun diese Situation und die daraufhin erlassene „Red Notice“ mit der Ausgangssituation des BF1 und seiner Familie gegenübergestellt wird, so ist anzumerken, dass bereits im Grundverfahren Verdachtsmomente gegen ihn hinsichtlich einer etwaigen Mitgliedschaft zum IS bestanden hatten. Eine rechtskräftige Verurteilung des BF1 lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor, auch gab es keine stichhaltigen Beweise für eine Mitgliedschaft beim IS. Die zwischenzeitig erlassene „Red Notice“ verdeutlicht zwar, dass dem BF1 und seinem Bruder eine Nahebeziehung zum IS und der Angriff auf Polizeistationen vorgeworfen werden, grundlegende weitere Entwicklungen, die diese Behauptungen belegen könnten, lassen sich dem Verlauf der Ermittlungen der letzten Jahre zufolge nicht erkennen. Den Ausführungen von INTERPOL folgend gilt auch bei „Red Notices“, welche ausschließlich zur Fahndung veranlassen und nicht zur Festnahme wegen einer bereits erfolgten rechtskräftigen Verurteilung erlassen wurden, weiterhin die Unschuldsvermutung. Hier also auch für den BF1, welcher laut vorliegenden Unterlagen im Bundesgebiet nach wie vor unbescholten ist. Aus einer Stellungnahme des BF1 geht hervor, dass ihm die gegen ihn geführten Ermittlungen bekannt sind (siehe OZ 7) und es anscheinend bereits zu Befragungen von Freunden und Bekannten des BF1 in Mossul gekommen ist, die jeweils zu seinen Gunsten ausgesagt hätten. Hier scheint es dahingehend interessant, dass die österreichischen Strafverfolgungsbehörden und auch der Verfassungsschutz in den letzten knapp zwei Jahren seit der letzten Entscheidung des BVwG keinerlei Urkunden von Seiten der irakischen Behörden erhalten zu haben scheinen, die den Anfangsverdacht zu einer Anklageerhebung befördern hätten können. Tatsächlich liegt gegen den BF1 nichts vor, was insbesondere dadurch untermauert wird, dass nach der jüngsten Auskunft des Landesamtes für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung das gegen ihn seit mehreren Jahren geführte Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt wird. Abgesehen davon liegt derzeit keine „Red Notice“ - Ausschreibung von Interpol Bagdad gegen den BF1 vor.Tatsächlich liegt gegen den BF1 nichts vor, was insbesondere dadurch untermauert wird, dass nach der jüngsten Auskunft des Landesamtes für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung das gegen ihn seit mehreren Jahren geführte Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt wird. Abgesehen davon liegt derzeit keine „Red Notice“ - Ausschreibung von Interpol Bagdad gegen den BF1 vor. Wenn nun von Seiten des BFA neben dem Asylausschlussgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens auch die stichhaltige Annahme von Gründen, nach welchen angenommen werden kann, dass der Fremde (hier der BF1) eine Gefahr für die Sicherheit der Republik sei, ins Treffen geführt wird, steht dem das jetzt hervorgekommene Faktum entgegnen, dass nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt wird. In den knapp sieben Jahren welche das Verfahren andauert, inklusive der nun mehr als zwei Jahre vergangenen Zeit, in welcher die zwischenzeitige „Red Notice“ bekannt ist und das Revisionsverfahren vor dem VwGH anhängig war, konnten die österreichischen Staatsanwaltschaften und Strafverfolgungsbehörden kein weiteres, den BF belastendes Dokument übermitteln, das den Verdacht nach einer Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung erhärtet und zu einer Anklageerhebung geführt hätte. Dies ist aus Sicht des erkennenden Gerichts dahingehend interessant, als die das Wiederaufnahmeverfahren begründende „Red Notice“ von irakischen Behörden und Gerichten veranlasst wurde, seit mehreren Jahren nun jedoch anscheinend keinerlei weitere Belege und Urkunden vorgelegt wurden, die in Österreich weitere Strafverfolgungsmaßnahmen ermöglicht hätten. Unter diesen Aspekten sind daher die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG aus der Sicht des erkennenden Gerichts nicht erfüllt, zumal das strafrechtliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt wird und eine „Red Notice“ aktuell nicht vorliegt. Unter diesen Aspekten sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG aus der Sicht des erkennenden Gerichts nicht erfüllt, zumal das strafrechtliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt wird und eine „Red Notice“ aktuell nicht vorliegt. Es wird nicht außer Acht gelassen, dass das irakische Justizsystem und die dortigen Strafverfolgungsbehörden nicht über die gleichen Mittel verfügen mögen, wie dies in Österreich der Fall ist. Wenn man jedoch berücksichtigt, dass die „Red Notice“ durch im Irak ansässige Gerichte veranlasst wurde, so muss doch angenommen werden, dass diesen Unterlagen und Beweismittel vorliegen, deren Übermittlung nicht mehrere Jahre in Anspruch nimmt, um einen mutmaßlichen Terroristen und IS-Sympathisanten dingfest zu machen. In Ermangelung weiterer Unterlagen, welche eine vom BF1 ausgehende Gefährdung der Sicherheit der Republik belegen könnten, sind die seit der Asylgewährung des BF1 vorgebrachten Informationen nicht ausreichend, eine Änderung in der Entscheidung des erkennenden Gerichts herbeizuführen. Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass es der die Wiederaufnahme begehrenden Behörde offensteht, bei Vorliegen ausreichender Beweismittel (wie z.B. der laut vorliegenden Stellungnahmen nach wie vor erwarteten Unterlagen irakischer Behörden) ein Asylaberkennugnsverfahren unter Auswertung der dann vorliegenden Informationsquellen und Ermittlungsergebnisse einzuleiten. Die Anträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022 waren daher erneut abzuweisen, da es einem für eine Wiederaufnahme notwendigen Grund mangelt und spruchgemäß zu entscheiden.Die Anträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2022 waren daher erneut abzuweisen, da es einem für eine Wiederaufnahme notwendigen Grund mangelt und spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: In Anbetracht des Umstandes, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend geklärt ist und zwischen den Verfahrensparteien im Wesentlichen außer Streit steht, konnte hinsichtlich des in Rede stehenden verfahrenseinleitenden Antrages und der Regelung des § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zudem ließ der Verwaltungsakt erkennen, dass eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vor diesem Hintergrund ergab sich, dass schon auf Grund des Schriftsatzvorbringen und der umfangreich vorliegenden Unterlagen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.In Anbetracht des Umstandes, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend geklärt ist und zwischen den Verfahrensparteien im Wesentlichen außer Streit steht, konnte hinsichtlich des in Rede stehenden verfahrenseinleitenden Antrages und der Regelung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zudem ließ der Verwaltungsakt erkennen, dass eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vor diesem Hintergrund ergab sich, dass schon auf Grund des Schriftsatzvorbringen und der umfangreich vorliegenden Unterlagen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2215580.2.00

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