RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlG305 2271142-3 Spruch, G305 2271142-3/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über den Antrag des Ing. XXXX , geb. XXXX , auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 10.07.2023 abgeschlossenen Verfahrens zu GZ.: G305 2271142-2 beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über den Antrag des Ing. römisch 40 , geb. römisch 40 , auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 10.07.2023 abgeschlossenen Verfahrens zu GZ.: G305 2271142-2 beschlossen: A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des zu GZ.: G305 2271142-2 mit mündlich verkündetem Erkenntnis am 10.07.2023 abgeschlossenen Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Wiederaufnahmewerber (in der Folge so oder kurz: WA) brachte am XXXX 2023 einen Antrag auf Wiederaufnahme des am XXXX .2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) durch mündliche Verkündung des Erkenntnisses beendeten Verfahrens ein und begründete diesen im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er der Überzeugung sei, dass die Entscheidung des Gerichtes (Anm.: des BVwG) möglicherweise aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Informationen getroffen wurde, die zu seinem Nachteil in der Erkenntnis einer zulässigen Bezugssperre geführt hätten. Die Stellungnahme des AMS sei unzutreffend. Im Verfahren sei eine wesentlich belastende Stellungnahme des AMS herangezogen worden, die seine korrekte Einstufung und die Angemessenheit der Mindestentlohnung bestätigt hätten. Er weise darauf hin, dass diese Stellungnahmen des AMS mit Sicherheit unzutreffend und fehlerhaft gewesen seien. Nach Rückfrage der ihm vorliegenden Information sei generell keine Überprüfung der korrekten Einstufung durch das AMS erfolgt. Darüber hinaus rügte der WA eine „falsche Zeugenaussage des Geschäftsführers“, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich erachtet worden sei. Es lägen Hinweise vor, die darauf hindeuten würden, dass die Aussage des Geschäftsführers zur korrekten und kollektivvertraglich konformen Vorgehensweise laut WK fehlerhaft gewesen sei und die WK dies nicht in der Form oder als zulässige regelkonforme Vorgehensweise bestätigt habe. Diese falsche Aussage hätte einen erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation gehabt und sollte daher neu bewertet werden. Auch möchte er erwähnen, dass ihm vom Geschäftsführer nie eine korrekte Einstufung mitgeteilt worden sei oder dass laut WK alles rechtens und regelkonform sei. Ebenfalls rügte er den Umstand, dass er in seiner ausführlichen Stellungnahme und auch in der Vorsprache bei seiner AMS Betreuerin Bedenken bezüglich des Bewerbungsverlaufs geäußert habe und mehrfach auf seine Bedenken hingewiesen habe, die eine unzumutbare Beschäftigung und nicht angemessene Entlohnung begründen würden. Diese Einwände seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Er habe auch mehrfach in der Gerichtsverhandlung auf sein ausführliches Schreiben hingewiesen, jedoch scheinen diese Punkte nicht in angemessenem Maße in die Entscheidung eingeflossen zu sein. Seinen Wiederaufnahmeantrag verband er überdies mit der Rüge, dass die angemessene Entlohnung nicht geprüft worden sei. Im Verfahren über die Zulässigkeit der verhängten Bezugssperre sei die angemessene Entlohnung gemäß kollektivvertraglichen Vorgaben ein wesentlicher Aspekt. Die vorgeschlagene Entlohnung sei in seinem Fall unterhalb des kollekvertraglichen Mindestlohns gelegen. Dies sei im Verfahren nicht ausreichend geprüft oder gewürdigt worden oder auch nachweislich widerlegt worden. Auch dies stelle einen klaren Verstoß gegen die kollektivliche Regelung bezüglich der angemessenen Entlohnung dar. Aus diesen Gründen beantrage er die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 32 VwGVG.
- Der Wiederaufnahmewerber (in der Folge so oder kurz: WA) brachte am römisch 40 2023 einen Antrag auf Wiederaufnahme des am römisch 40 .2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) durch mündliche Verkündung des Erkenntnisses beendeten Verfahrens ein und begründete diesen im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er der Überzeugung sei, dass die Entscheidung des Gerichtes Anmerkung, des BVwG) möglicherweise aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Informationen getroffen wurde, die zu seinem Nachteil in der Erkenntnis einer zulässigen Bezugssperre geführt hätten. Die Stellungnahme des AMS sei unzutreffend. Im Verfahren sei eine wesentlich belastende Stellungnahme des AMS herangezogen worden, die seine korrekte Einstufung und die Angemessenheit der Mindestentlohnung bestätigt hätten. Er weise darauf hin, dass diese Stellungnahmen des AMS mit Sicherheit unzutreffend und fehlerhaft gewesen seien. Nach Rückfrage der ihm vorliegenden Information sei generell keine Überprüfung der korrekten Einstufung durch das AMS erfolgt. Darüber hinaus rügte der WA eine „falsche Zeugenaussage des Geschäftsführers“, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich erachtet worden sei. Es lägen Hinweise vor, die darauf hindeuten würden, dass die Aussage des Geschäftsführers zur korrekten und kollektivvertraglich konformen Vorgehensweise laut WK fehlerhaft gewesen sei und die WK dies nicht in der Form oder als zulässige regelkonforme Vorgehensweise bestätigt habe. Diese falsche Aussage hätte einen erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation gehabt und sollte daher neu bewertet werden. Auch möchte er erwähnen, dass ihm vom Geschäftsführer nie eine korrekte Einstufung mitgeteilt worden sei oder dass laut WK alles rechtens und regelkonform sei. Ebenfalls rügte er den Umstand, dass er in seiner ausführlichen Stellungnahme und auch in der Vorsprache bei seiner AMS Betreuerin Bedenken bezüglich des Bewerbungsverlaufs geäußert habe und mehrfach auf seine Bedenken hingewiesen habe, die eine unzumutbare Beschäftigung und nicht angemessene Entlohnung begründen würden. Diese Einwände seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Er habe auch mehrfach in der Gerichtsverhandlung auf sein ausführliches Schreiben hingewiesen, jedoch scheinen diese Punkte nicht in angemessenem Maße in die Entscheidung eingeflossen zu sein. Seinen Wiederaufnahmeantrag verband er überdies mit der Rüge, dass die angemessene Entlohnung nicht geprüft worden sei. Im Verfahren über die Zulässigkeit der verhängten Bezugssperre sei die angemessene Entlohnung gemäß kollektivvertraglichen Vorgaben ein wesentlicher Aspekt. Die vorgeschlagene Entlohnung sei in seinem Fall unterhalb des kollekvertraglichen Mindestlohns gelegen. Dies sei im Verfahren nicht ausreichend geprüft oder gewürdigt worden oder auch nachweislich widerlegt worden. Auch dies stelle einen klaren Verstoß gegen die kollektivliche Regelung bezüglich der angemessenen Entlohnung dar. Aus diesen Gründen beantrage er die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 32, VwGVG.
- In seinem E-Mail vom XXXX 2023 rügte der WA überdies, dass er auf Seite 10 des Verhandlungsprotokolls dem Gericht geschildert hätte, dass er auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei und dass er, um rechtzeitig zum Arbeitsbeginn bei der Fa. XXXX mit der Arbeit beginnen zu können, bereits am Vortag hätte anreisen müssen. Damit habe er dem Gericht die Unzumutbarkeit der Arbeitsbedingungen verdeutlicht. Das habe das Gericht nicht angemessen berücksichtigt und sich nur auf die „angeblich“ korrekte Einstufung konzentriert.
- In seinem E-Mail vom römisch 40 2023 rügte der WA überdies, dass er auf Seite 10 des Verhandlungsprotokolls dem Gericht geschildert hätte, dass er auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei und dass er, um rechtzeitig zum Arbeitsbeginn bei der Fa. römisch 40 mit der Arbeit beginnen zu können, bereits am Vortag hätte anreisen müssen. Damit habe er dem Gericht die Unzumutbarkeit der Arbeitsbedingungen verdeutlicht. Das habe das Gericht nicht angemessen berücksichtigt und sich nur auf die „angeblich“ korrekte Einstufung konzentriert.
- Mit E-Mail vom XXXX .2023 ergänzte der WA sein Vorbringen weiters dahin, dass er die in Punkt 1.
- bis 1.
- getroffenen Feststellungen anzweifle. Das Gericht habe hier fehlerhafte Tatsachen in den Sachverhalt aufgenommen. In Punkt 1.
- sei von „brutto laut Kollektiv zzgl. Unterkunft und Verpflegung“ die Rede und sei nicht ersichtlich, wo diese Informationen bezüglich Unterkunft und Verpflegung im Akt zu finden seien. Punkt 1.8 besage, dass es eine Rückfrage bzw. Stellungnahme des AMS gebe, die die korrekte Einstufung bestätige. Allerdings überprüfe das AMS nach Rückfrage keine korrekte Einstufung und es sei eine entsprechende Klärung bezüglich der Stellungnahme bei der Ombudsstelle angefragt worden. In Punkt 1.
- sie angeführt worden, dass ihm von Herrn XXXX mehrmals mitgeteilt worden sei, dass er gemäß dem Wirtschaftskammer-Kollektivvertrag korrekt eingestuft worden sei und die Vorgehensweise, in der Probezeit eine „vorläufige“ Bezahlung regelkonform sei. Herr XXXX habe ihm eine korrekte Einstufung weder mündlich noch schriftlich mitgeteilt. Auch legalisiere die Vorgehensweise des Gerichts, die gegen kollektivvertragliche Regelungen verstoße, gegen das Lohndumping und habe das Gericht die Sorgfaltspflicht bei der Sachverhaltsdarstellung und Sachaufklärungspflicht vernachlässigt. Die Darstellung des Sachverhalts sei in den genannten Punkten mehr als mangelhaft und stelle den Sachverhalt fehlerhaft dar. Die Beschäftigung sei ihm unzumutbar gewesen, weil die kollektivvertragliche Mindestentlohnung aufgrund fehlerhafter Einstufung nicht angemessen gewesen sei und er die Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht rechtzeitig habe erreichen können.
- Mit E-Mail vom römisch 40 .2023 ergänzte der WA sein Vorbringen weiters dahin, dass er die in Punkt 1.
- bis 1.
- getroffenen Feststellungen anzweifle. Das Gericht habe hier fehlerhafte Tatsachen in den Sachverhalt aufgenommen. In Punkt 1.
- sei von „brutto laut Kollektiv zzgl. Unterkunft und Verpflegung“ die Rede und sei nicht ersichtlich, wo diese Informationen bezüglich Unterkunft und Verpflegung im Akt zu finden seien. Punkt 1.8 besage, dass es eine Rückfrage bzw. Stellungnahme des AMS gebe, die die korrekte Einstufung bestätige. Allerdings überprüfe das AMS nach Rückfrage keine korrekte Einstufung und es sei eine entsprechende Klärung bezüglich der Stellungnahme bei der Ombudsstelle angefragt worden. In Punkt 1.
- sie angeführt worden, dass ihm von Herrn römisch 40 mehrmals mitgeteilt worden sei, dass er gemäß dem Wirtschaftskammer-Kollektivvertrag korrekt eingestuft worden sei und die Vorgehensweise, in der Probezeit eine „vorläufige“ Bezahlung regelkonform sei. Herr römisch 40 habe ihm eine korrekte Einstufung weder mündlich noch schriftlich mitgeteilt. Auch legalisiere die Vorgehensweise des Gerichts, die gegen kollektivvertragliche Regelungen verstoße, gegen das Lohndumping und habe das Gericht die Sorgfaltspflicht bei der Sachverhaltsdarstellung und Sachaufklärungspflicht vernachlässigt. Die Darstellung des Sachverhalts sei in den genannten Punkten mehr als mangelhaft und stelle den Sachverhalt fehlerhaft dar. Die Beschäftigung sei ihm unzumutbar gewesen, weil die kollektivvertragliche Mindestentlohnung aufgrund fehlerhafter Einstufung nicht angemessen gewesen sei und er die Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht rechtzeitig habe erreichen können.
- Mit E-Mail vom XXXX .2023 erging eine weitere Mitteilung des WA, in der er ein weiteres Mal die „falsche und ungeklärte Sachverhaltsdarstellung der korrekten Einstufung“ und eine „falsche Zeugenaussage“ rügte.
- Mit E-Mail vom römisch 40 .2023 erging eine weitere Mitteilung des WA, in der er ein weiteres Mal die „falsche und ungeklärte Sachverhaltsdarstellung der korrekten Einstufung“ und eine „falsche Zeugenaussage“ rügte.
- Mit hg. Verfügung vom 06.12.2023 wurden dem AMS der Wiederaufnahmeantrag vom XXXX .2023 und die in der Folge übermittelten Eingaben des WA zur Kenntnis gebracht und der Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen festgesetzter Frist gegeben.
- Mit hg. Verfügung vom 06.12.2023 wurden dem AMS der Wiederaufnahmeantrag vom römisch 40 .2023 und die in der Folge übermittelten Eingaben des WA zur Kenntnis gebracht und der Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen festgesetzter Frist gegeben.
- In ihrer am XXXX .2023 ergangenen Note teilte die mitbeteiligte Behörde mit, das nach dem Verhandlungsprotokoll vom XXXX 2023 die Entscheidung betreffend den Verlust der Notstandshilfe in der Verhandlung verkündet und auf die entsprechende Judikatur verwiesen worden sei. In der Verhandlung hätte der WA ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Argumente vorzubringen und Fragen an den Zeugen, den Geschäftsführer der Firma XXXX zu stellen. Obwohl sich dieser bei der WK zur Gehaltseinstufung erkundigt hatte, sei ihm vom WA angedroht worden, mit Hilfe der AK auf die richtige Einstellung zu klagen. Zum Arbeitsweg wurde darauf hingewiesen, dass der WA mit dem PKW zum Vorstellungsgespräch gefahren sei und sogar Kilometergeld eingefordert hätte. Bei Benützung eines Autos sei die Wegzeit jedenfalls zumutbar.
- In ihrer am römisch 40 .2023 ergangenen Note teilte die mitbeteiligte Behörde mit, das nach dem Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 2023 die Entscheidung betreffend den Verlust der Notstandshilfe in der Verhandlung verkündet und auf die entsprechende Judikatur verwiesen worden sei. In der Verhandlung hätte der WA ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Argumente vorzubringen und Fragen an den Zeugen, den Geschäftsführer der Firma römisch 40 zu stellen. Obwohl sich dieser bei der WK zur Gehaltseinstufung erkundigt hatte, sei ihm vom WA angedroht worden, mit Hilfe der AK auf die richtige Einstellung zu klagen. Zum Arbeitsweg wurde darauf hingewiesen, dass der WA mit dem PKW zum Vorstellungsgespräch gefahren sei und sogar Kilometergeld eingefordert hätte. Bei Benützung eines Autos sei die Wegzeit jedenfalls zumutbar.
- Mit hg. Verfügung vom 20.03.2024 brachte das Gericht dem WA die Stellungnahme des AMS zur Kenntnis und gab diesem die Gelegenheit, sich innert festgesetzter Frist zu äußern.
- Mit E-Mail vom XXXX .2024 übermittelte der WA dem Gericht eine ergänzende Stellungnahme, worin er unter anderen festhielt, das das Gericht die Pflicht habe, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben und die zum Beweis der Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Im gesamten Verfahren hätten das AMS und das Gericht den entscheidungsrelevanten Sachverhalt trotz seiner mehrfach vorgebrachten Einwände wegen Unzumutbarkeit nicht angemessen geprüft. Der von ihm vorgelegte entscheidungsrelevante Sachverhalt sei nun auch vom Gericht mit falschen Feststellungen bestätigt worden, dass es sich um eine „zumutbare“ Beschäftigung handle. Selbst seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass er die Arbeit nicht rechtzeitig zum regulären Arbeitsbeginn mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen konnte und am Vortag hätte losfahren müssen, hätten ausreichen müssen, um seiner Beschwerde stattzugeben. Auch bemängle er, dass die eigentlich bekannten kollektivvertraglichen Regelungen und die OGH Entscheidungen bezüglich Einstufung und Anrechnung von Vordienstzeiten nicht weiter beachtet worden seien. Auf Grund der schwerwiegenden Verfahrensmängel und der falschen Behauptung der korrekten Einstufung sehe er klar einen Grund für die Wiederaufnahme aufgrund falscher Behauptungen bzw. klarer unwahrer Stellungnahme des AMS.
- Mit E-Mail vom römisch 40 .2024 übermittelte der WA dem Gericht eine ergänzende Stellungnahme, worin er unter anderen festhielt, das das Gericht die Pflicht habe, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben und die zum Beweis der Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Im gesamten Verfahren hätten das AMS und das Gericht den entscheidungsrelevanten Sachverhalt trotz seiner mehrfach vorgebrachten Einwände wegen Unzumutbarkeit nicht angemessen geprüft. Der von ihm vorgelegte entscheidungsrelevante Sachverhalt sei nun auch vom Gericht mit falschen Feststellungen bestätigt worden, dass es sich um eine „zumutbare“ Beschäftigung handle. Selbst seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass er die Arbeit nicht rechtzeitig zum regulären Arbeitsbeginn mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen konnte und am Vortag hätte losfahren müssen, hätten ausreichen müssen, um seiner Beschwerde stattzugeben. Auch bemängle er, dass die eigentlich bekannten kollektivvertraglichen Regelungen und die OGH Entscheidungen bezüglich Einstufung und Anrechnung von Vordienstzeiten nicht weiter beachtet worden seien. Auf Grund der schwerwiegenden Verfahrensmängel und der falschen Behauptung der korrekten Einstufung sehe er klar einen Grund für die Wiederaufnahme aufgrund falscher Behauptungen bzw. klarer unwahrer Stellungnahme des AMS.
- Diese ergänzenden Stellungnahmen des WA brachte das BVwG mit Note vom 04.04.2024 dem AMS zur Kenntnis und gab diesem die Gelegenheit, sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern. Das AMS ließ die ihm gesetzte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme jedoch reaktionslos verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Bescheid vom XXXX .2023, Zl. XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber dem Antragswerber aus, dass dieser den Anspruch auf die Notstandshilfe gem. § 38 iVm. § 10 AlVG im Zeitraum XXXX .2023 bis XXXX .2023 verloren habe, was die belangte Behörde im Kern damit begründete, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, am XXXX .2023 eine sonst sich bietende Beschäftigung als Projekttechniker beim Dienstgeber XXXX aufzunehmen; jedoch habe er mit seinem Bewerbungsverhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt.1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber dem Antragswerber aus, dass dieser den Anspruch auf die Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 verloren habe, was die belangte Behörde im Kern damit begründete, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, am römisch 40 .2023 eine sonst sich bietende Beschäftigung als Projekttechniker beim Dienstgeber römisch 40 aufzunehmen; jedoch habe er mit seinem Bewerbungsverhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. 1.
- Dagegen erhob der WA mit Eingabe vom XXXX .2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin er vorbrachte, dass das AMS seine Einwände bereits sorgfältig geprüft habe und er der Meinung sei, dass er keine weiteren Argumente vorbringen könne, um seine Position, dass sein Verhalten eine Vereitelung darstellt, zu unterstützen. Er sehe auch keinen Nutzen darin, weiterhin zu argumentieren und wünsche eine gerichtliche Entscheidung. Eine Sperre würde außerdem seine derzeitige finanzielle Situation verschlechtern und die Jobsuche erheblich erschweren und aufgrund des damit verbundenen Drucks seinen bereits schlechten psychischen Zustand weiter beeinträchtigen, der durch Existenzängste verstärkt werde. Deshalb beantrage er eine gerichtliche Entscheidung samt Anhörung im Senat.1.
- Dagegen erhob der WA mit Eingabe vom römisch 40 .2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin er vorbrachte, dass das AMS seine Einwände bereits sorgfältig geprüft habe und er der Meinung sei, dass er keine weiteren Argumente vorbringen könne, um seine Position, dass sein Verhalten eine Vereitelung darstellt, zu unterstützen. Er sehe auch keinen Nutzen darin, weiterhin zu argumentieren und wünsche eine gerichtliche Entscheidung. Eine Sperre würde außerdem seine derzeitige finanzielle Situation verschlechtern und die Jobsuche erheblich erschweren und aufgrund des damit verbundenen Drucks seinen bereits schlechten psychischen Zustand weiter beeinträchtigen, der durch Existenzängste verstärkt werde. Deshalb beantrage er eine gerichtliche Entscheidung samt Anhörung im Senat. 1.
- Am XXXX .2023 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.1.
- Am römisch 40 .2023 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. 1.
- Am 10.07.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der WA als Partei sowie der Geschäftsführer der potentiellen Dienstgeberin, Fa. XXXX , XXXX , als Zeuge einvernommen wurde. 1.
- Am 10.07.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der WA als Partei sowie der Geschäftsführer der potentiellen Dienstgeberin, Fa. römisch 40 , römisch 40 , als Zeuge einvernommen wurde. Im Anschluss an diese Verhandlung verkündete der vorsitzende Richter das vom Senat, dem neben ersterem zwei Laienrichter angehörten, in nicht öffentlicher Beratung beschlossene Erkenntnis, mit dem die gegen den Bescheid vom XXXX .2023 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Im Anschluss an diese Verhandlung verkündete der vorsitzende Richter das vom Senat, dem neben ersterem zwei Laienrichter angehörten, in nicht öffentlicher Beratung beschlossene Erkenntnis, mit dem die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Das mündlich verkündete Erkenntnis wurde mit einer ausführlichen Begründung in der Verhandlungsniederschrift dokumentiert. Im Anschluss an die Verkündung des Erkenntnisses wurden den anwesenden Parteien, darunter dem WA, die Rechtsmittelbelehrung (auf S. 25f der Verhandlungsniederschrift) und die Belehrung gem. § 29 Abs. 2a VwGVG (auf Seite S. 26 der Verhandlungsniederschrift) zur Kenntnis gebracht und dem WA und der anwesenden Behördenvertreterin die von allen Teilen unterfertigte Verhandlungsniederschrift ausgefolgt und mitgegeben.Das mündlich verkündete Erkenntnis wurde mit einer ausführlichen Begründung in der Verhandlungsniederschrift dokumentiert. Im Anschluss an die Verkündung des Erkenntnisses wurden den anwesenden Parteien, darunter dem WA, die Rechtsmittelbelehrung (auf S. 25f der Verhandlungsniederschrift) und die Belehrung gem. Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG (auf Seite S. 26 der Verhandlungsniederschrift) zur Kenntnis gebracht und dem WA und der anwesenden Behördenvertreterin die von allen Teilen unterfertigte Verhandlungsniederschrift ausgefolgt und mitgegeben. 1.
- Der WA brachte in der Folge keinen Antrag auf Vollausfertigung des am 10.07.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich verkündeten Erkenntnisses ein. Folglich brachte er auch kein Rechtsmittel an eines der Höchstgerichte beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
- Da der WA keine Ausfertigung des am 10.07.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrte, erging mit Erledigung vom 26.07.2023 zur GZ305 2271142-2/11E eine gekürzte Ausfertigung an ihn und die belangte Behörde. 1.
- Mit E-Mail vom XXXX .2023 brachte er einen Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 32 VwGVG des am 10.07.2023 durch mündliche Verkündung des Erkenntnisses zur GZ: G305 2271142 beendeten Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein.1.
- Mit E-Mail vom römisch 40 .2023 brachte er einen Antrag auf Wiederaufnahme gem. Paragraph 32, VwGVG des am 10.07.2023 durch mündliche Verkündung des Erkenntnisses zur GZ: G305 2271142 beendeten Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und auf dem Schriftsatzvorbringen des BF und waren die Konstatierungen auf diesen Grundlagen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages als verspätet: 3.1.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag begehrt der WA die Wiederaufnahme des am 10.07.2023 durch mündliche Verkündung des Erkenntnisses zur GZ: G305 2271142 beendeten Verfahrens. 3.1.
- Die für die Entscheidung maßgebliche Bestimmung des § 32 VwGVG lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:3.1.
- Die für die Entscheidung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 32, VwGVG lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.Paragraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ Demnach ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen (§ 32 Abs. 2
- Satz VwGVG). Gem. § 32 Abs. 2
- Satz leg. cit. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.Demnach ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen (Paragraph 32, Absatz 2,
- Satz VwGVG). Gem. Paragraph 32, Absatz 2,
- Satz leg. cit. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Bei der subjektiven Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages in § 32 Abs. 2 erster Satz handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, die zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (Müller in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar, Rz. 32 zu § 32 VwGVG). Ein nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gestellter Antrag ist als unzulässig, weil verspätet zurückzuweisen (BVwG vom 24.05.2016, L518 2106355-2 mwH; Müller in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar, Rz. 32 zu § 32 VwGVG). Die Zweiwochenfrist hat auch zur Folge, dass nach deren Ablauf auch die Wiederaufnahmegründe weder ausgetauscht noch neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden dürfen (BVwG vom 19.05.2014, L501 1435023-2 mwH).Bei der subjektiven Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages in Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, die zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (Müller in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar, Rz. 32 zu Paragraph 32, VwGVG). Ein nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gestellter Antrag ist als unzulässig, weil verspätet zurückzuweisen (BVwG vom 24.05.2016, L518 2106355-2 mwH; Müller in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar, Rz. 32 zu Paragraph 32, VwGVG). Die Zweiwochenfrist hat auch zur Folge, dass nach deren Ablauf auch die Wiederaufnahmegründe weder ausgetauscht noch neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden dürfen (BVwG vom 19.05.2014, L501 1435023-2 mwH). 3.
- Anlassbezogen hat der WA mit seinem am XXXX .2023 per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Wiederaufnahmeantrag das Begehren verbunden, das Bundesverwaltungsgericht wolle das am 10.07.2023 durch mündliche Verkündung des Erkenntnisses beendete Verfahren zur GZ: G305 2271142 wiederaufnehmen.3.
- Anlassbezogen hat der WA mit seinem am römisch 40 .2023 per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Wiederaufnahmeantrag das Begehren verbunden, das Bundesverwaltungsgericht wolle das am 10.07.2023 durch mündliche Verkündung des Erkenntnisses beendete Verfahren zur GZ: G305 2271142 wiederaufnehmen. Seinen Wiederaufnahmeantrag begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er der Überzeugung sei, dass die Entscheidung des Gerichtes (Anm.: des BVwG) möglicherweise aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Informationen getroffen wurde, die zu seinem Nachteil in der Erkenntnis einer zulässigen Bezugssperre geführt hätten. Die Stellungnahme des AMS sei unzutreffend. Im Verfahren sei eine wesentlich belastende Stellungnahme des AMS herangezogen worden, die seine korrekte Einstufung und die Angemessenheit der Mindestentlohnung bestätigt hätten. Er weise darauf hin, dass diese Stellungnahmen des AMS mit Sicherheit unzutreffend und fehlerhaft gewesen seien. Nach Rückfrage der ihm vorliegenden Information sei generell keine Überprüfung der korrekten Einstufung durch das AMS erfolgt. Darüber hinaus rügte der WA eine „falsche Zeugenaussage des Geschäftsführers“, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich erachtet worden sei. Es lägen Hinweise vor, die darauf hindeuten würden, dass die Aussage des Geschäftsführers zur korrekten und kollektivvertraglich konformen Vorgehensweise laut WK fehlerhaft gewesen sei und die WK dies nicht in der Form oder als zulässige regelkonforme Vorgehensweise bestätigt habe. Diese falsche Aussage hätte einen erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation gehabt und sollte daher neu bewertet werden. Auch möchte er erwähnen, dass ihm vom Geschäftsführer nie eine korrekte Einstufung mitgeteilt worden sei oder dass laut WK alles rechtens und regelkonform sei. Ebenfalls rügte er den Umstand, dass er in seiner ausführlichen Stellungnahme und auch in der Vorsprache bei seiner AMS Betreuerin Bedenken bezüglich des Bewerbungsverlaufs geäußert habe und mehrfach auf seine Bedenken hingewiesen habe, die eine unzumutbare Beschäftigung und nicht angemessene Entlohnung begründen würden. Diese Einwände seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Er habe auch mehrfach in der Gerichtsverhandlung auf sein ausführliches Schreiben hingewiesen, jedoch scheinen diese Punkte nicht in angemessenem Maße in die Entscheidung eingeflossen zu sein. Seinen Wiederaufnahmeantrag verband er überdies mit der Rüge, dass die angemessene Entlohnung nicht geprüft worden sei. Im Verfahren über die Zulässigkeit der verhängten Bezugssperre sei die angemessene Entlohnung gemäß kollektivvertraglichen Vorgaben ein wesentlicher Aspekt. Die vorgeschlagene Entlohnung sei in seinem Fall unterhalb des kollekvertraglichen Mindestlohns gelegen. Dies sei im Verfahren nicht ausreichend geprüft oder gewürdigt worden oder auch nachweislich widerlegt worden. Auch dies stelle einen klaren Verstoß gegen die kollektivliche Regelung bezüglich der angemessenen Entlohnung dar. Aus diesen Gründen beantrage er die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 32 VwGVG.Seinen Wiederaufnahmeantrag begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er der Überzeugung sei, dass die Entscheidung des Gerichtes Anmerkung, des BVwG) möglicherweise aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Informationen getroffen wurde, die zu seinem Nachteil in der Erkenntnis einer zulässigen Bezugssperre geführt hätten. Die Stellungnahme des AMS sei unzutreffend. Im Verfahren sei eine wesentlich belastende Stellungnahme des AMS herangezogen worden, die seine korrekte Einstufung und die Angemessenheit der Mindestentlohnung bestätigt hätten. Er weise darauf hin, dass diese Stellungnahmen des AMS mit Sicherheit unzutreffend und fehlerhaft gewesen seien. Nach Rückfrage der ihm vorliegenden Information sei generell keine Überprüfung der korrekten Einstufung durch das AMS erfolgt. Darüber hinaus rügte der WA eine „falsche Zeugenaussage des Geschäftsführers“, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich erachtet worden sei. Es lägen Hinweise vor, die darauf hindeuten würden, dass die Aussage des Geschäftsführers zur korrekten und kollektivvertraglich konformen Vorgehensweise laut WK fehlerhaft gewesen sei und die WK dies nicht in der Form oder als zulässige regelkonforme Vorgehensweise bestätigt habe. Diese falsche Aussage hätte einen erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation gehabt und sollte daher neu bewertet werden. Auch möchte er erwähnen, dass ihm vom Geschäftsführer nie eine korrekte Einstufung mitgeteilt worden sei oder dass laut WK alles rechtens und regelkonform sei. Ebenfalls rügte er den Umstand, dass er in seiner ausführlichen Stellungnahme und auch in der Vorsprache bei seiner AMS Betreuerin Bedenken bezüglich des Bewerbungsverlaufs geäußert habe und mehrfach auf seine Bedenken hingewiesen habe, die eine unzumutbare Beschäftigung und nicht angemessene Entlohnung begründen würden. Diese Einwände seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Er habe auch mehrfach in der Gerichtsverhandlung auf sein ausführliches Schreiben hingewiesen, jedoch scheinen diese Punkte nicht in angemessenem Maße in die Entscheidung eingeflossen zu sein. Seinen Wiederaufnahmeantrag verband er überdies mit der Rüge, dass die angemessene Entlohnung nicht geprüft worden sei. Im Verfahren über die Zulässigkeit der verhängten Bezugssperre sei die angemessene Entlohnung gemäß kollektivvertraglichen Vorgaben ein wesentlicher Aspekt. Die vorgeschlagene Entlohnung sei in seinem Fall unterhalb des kollekvertraglichen Mindestlohns gelegen. Dies sei im Verfahren nicht ausreichend geprüft oder gewürdigt worden oder auch nachweislich widerlegt worden. Auch dies stelle einen klaren Verstoß gegen die kollektivliche Regelung bezüglich der angemessenen Entlohnung dar. Aus diesen Gründen beantrage er die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 32, VwGVG. Demnach brachte er als Tatsachenrüge zum einen die ihm von der potentiellen Dienstgeberin angebotene Entlohnung, die er als unter dem Kollektivvertrag liegend ansah, und eine aus seiner Sicht falsche Aussage des als Zeugen einvernommenen Geschäftsführers der potentiellen Dienstgeberin vor. Dies und auch alle übrigen im Wiederaufnahmeantrag enthaltenen Punkte, wurden in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 10.07.2023 im Verfahren zur GZ 2271142-2 ausführlich mit dem BF erörtert. Es handelt sich nicht um Tatsachen, die erst nach dem 10.07.2023 neu hervorgekommen wären. Damit war der BF bereits am 10.07.2023 in Kenntnis jener Tatsachen, auf die er seinen Wiederaufnahmeantrag vom 24.08.2023 stützt. Hinzu kommt, dass ihm unmittelbar nach Schluss der Verhandlung und Verkündung des Erkenntnisses am 10.07.2023 die Verhandlungsschrift ausgefolgt wurde und er sich leicht ein Bild von den Tatsachen, auf die er seinen Wiederaufnahmeantrag stützt, verschaffen und innerhalb der Zweiwochenfrist, die anlassbezogen mit dem 10.07.2023 in Gang gesetzt wurde, den Wiederaufnahmeantrag beim Bundesverwaltungsgericht einbringen hätte können. Die Zweiwochenfrist endete in diesem Fall gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des XXXX 2023.Demnach brachte er als Tatsachenrüge zum einen die ihm von der potentiellen Dienstgeberin angebotene Entlohnung, die er als unter dem Kollektivvertrag liegend ansah, und eine aus seiner Sicht falsche Aussage des als Zeugen einvernommenen Geschäftsführers der potentiellen Dienstgeberin vor. Dies und auch alle übrigen im Wiederaufnahmeantrag enthaltenen Punkte, wurden in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 10.07.2023 im Verfahren zur GZ 2271142-2 ausführlich mit dem BF erörtert. Es handelt sich nicht um Tatsachen, die erst nach dem 10.07.2023 neu hervorgekommen wären. Damit war der BF bereits am 10.07.2023 in Kenntnis jener Tatsachen, auf die er seinen Wiederaufnahmeantrag vom 24.08.2023 stützt. Hinzu kommt, dass ihm unmittelbar nach Schluss der Verhandlung und Verkündung des Erkenntnisses am 10.07.2023 die Verhandlungsschrift ausgefolgt wurde und er sich leicht ein Bild von den Tatsachen, auf die er seinen Wiederaufnahmeantrag stützt, verschaffen und innerhalb der Zweiwochenfrist, die anlassbezogen mit dem 10.07.2023 in Gang gesetzt wurde, den Wiederaufnahmeantrag beim Bundesverwaltungsgericht einbringen hätte können. Die Zweiwochenfrist endete in diesem Fall gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf des römisch 40
- 3.
- Aus den angeführten Gründen erweist sich daher der Wiederaufnahmeantrag des WA als verspätet und war dieser daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2271142.3.00