RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlG305 2297677-1 Spruch, G305 2297677-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 8EMRK, „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Asyl
G.1. Nachdem die Mutter der Beschwerdeführerin (BF) am römisch 40 einen im Bundesgebiet lebenden Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina im Herkunftsstaat geheiratet hatte, stellte die BF gemeinsam dieser am römisch 40 .2024 den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK, „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Asyl
G.
- Am XXXX .2024 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
- Am römisch 40 .2024 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
- Mit im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der BF zugestellt am XXXX .2024, wurde deren Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt II.), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt IV.). In der Begründung heißt es im Kern, dass sich die BF erst relativ kurze Zeit im Bundesgebiet aufhalte und auch ihre Integration keinen Grad erreicht habe, der als schützenswert zu betrachten wäre. Sie gehe im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und sei auch nicht bemüht, einer Berufslehre nachzugehen. Hingegen habe sie starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, wo sich Verwandte, Freunde und Bekannte befänden. Für sie stehe - wie für ihre Mutter - der Weg offen, einen Aufenthaltstitel über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz anzustreben.3. Mit im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der BF zugestellt am römisch 40 .2024, wurde deren Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung heißt es im Kern, dass sich die BF erst relativ kurze Zeit im Bundesgebiet aufhalte und auch ihre Integration keinen Grad erreicht habe, der als schützenswert zu betrachten wäre. Sie gehe im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und sei auch nicht bemüht, einer Berufslehre nachzugehen. Hingegen habe sie starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, wo sich Verwandte, Freunde und Bekannte befänden. Für sie stehe - wie für ihre Mutter - der Weg offen, einen Aufenthaltstitel über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz anzustreben.
- Im XXXX oder XXXX verließ sie das Bundesgebiet freiwillig.
- Im römisch 40 oder römisch 40 verließ sie das Bundesgebiet freiwillig.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfängliche Beschwerde, die die BF mit einem Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und dem Antrag verband, dass der angefochtene Bescheid behoben bzw. abgeändert werde und ausgesprochen werde, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ihr ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG erteilt werde. Hilfsweise begehrt sie, neben dem Aufgreifen aller zu ihren Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten, den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfängliche Beschwerde, die die BF mit einem Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und dem Antrag verband, dass der angefochtene Bescheid behoben bzw. abgeändert werde und ausgesprochen werde, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ihr ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt werde. Hilfsweise begehrt sie, neben dem Aufgreifen aller zu ihren Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten, den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
- Am 20.12.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, bei der die Mutter der BF im Beisein der Rechtsvertretung als Zeugin befragt wurde. Die BF selbst befindet sich derzeit in ihrer Heimat und blieb deshalb der Verhandlung fern. Ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die mittlerweile volljährige BF wurde am XXXX in der Stadt XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren, und ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Ihre Muttersprache ist Bosnisch, sie weist zudem sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache und Kenntnisse in Englisch, Französisch und Italienisch auf.1.
- Die mittlerweile volljährige BF wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 (Bosnien und Herzegowina) geboren, und ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Ihre Muttersprache ist Bosnisch, sie weist zudem sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache und Kenntnisse in Englisch, Französisch und Italienisch auf. Sie entstammt der ersten Ehe ihrer Mutter, XXXX ehem. XXXX , geb. am XXXX (Beschwerdeführerin zu G306 2297678-1), mit XXXX , die beide die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzen.Sie entstammt der ersten Ehe ihrer Mutter, römisch 40 ehem. römisch 40 , geb. am römisch 40 (Beschwerdeführerin zu G306 2297678-1), mit römisch 40 , die beide die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzen. Die Beschwerdeführerin ist ledig und frei von Sorgepflichten. Sie hat im Herkunftsstaat bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX den ersten Teil ihrer Schulbildung genossen. Im Jahr XXXX folgte sie ihrer Mutter in die Schweiz, wo diese - bereits am XXXX - einen dort lebenden bosnischen Staatsangehörigen geheiratet hatte, in der Folge einen Aufenthaltstitel für die Schweiz erhalten hatte und dort erwerbstätig war. Die BF selbst hat in der Schweiz die Schule besucht und die Sekundarstufe abgeschlossen. Ob des Umzuges zuerst in die Schweiz und in der Folge nach Österreich hat sie weder in ihrer Heimat, noch in der Schweiz jemals eine Berufsausbildung begonnen, in der Schweiz jedoch „Schnuppertage“ in Betrieben absolviert.Sie hat im Herkunftsstaat bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 den ersten Teil ihrer Schulbildung genossen. Im Jahr römisch 40 folgte sie ihrer Mutter in die Schweiz, wo diese - bereits am römisch 40 - einen dort lebenden bosnischen Staatsangehörigen geheiratet hatte, in der Folge einen Aufenthaltstitel für die Schweiz erhalten hatte und dort erwerbstätig war. Die BF selbst hat in der Schweiz die Schule besucht und die Sekundarstufe abgeschlossen. Ob des Umzuges zuerst in die Schweiz und in der Folge nach Österreich hat sie weder in ihrer Heimat, noch in der Schweiz jemals eine Berufsausbildung begonnen, in der Schweiz jedoch „Schnuppertage“ in Betrieben absolviert. Bereits zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX trennte sich die Mutter der BF von ihrem damaligen Ehemann. Am XXXX wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.Bereits zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 trennte sich die Mutter der BF von ihrem damaligen Ehemann. Am römisch 40 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Die BF verfügte selbst über einen Aufenthaltstitel in der Schweiz und war demnach legal dort aufhältig. 1.
- Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt zu Beginn des Jahres XXXX lernte die Mutter der BF, XXXX , deren nunmehrigen Ehegatten, XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, über soziale Medien kennen. 1.
- Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt zu Beginn des Jahres römisch 40 lernte die Mutter der BF, römisch 40 , deren nunmehrigen Ehegatten, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, über soziale Medien kennen. Ab XXXX hielt sich die Mutter der BF ihren eigenen Angaben zu Folge erneut für drei Monate im Bundesgebiet auf und erfolgte in diesem Zeitraum die Eheschließung im Bundesgebiet. Danach reiste sie in den Herkunftsstaat zurück und später in die Schweiz, wo sie sich bis XXXX aufhielt. Anfang XXXX kehrte die Mutter der BF ins Bundesgebiet zurück. Ab römisch 40 hielt sich die Mutter der BF ihren eigenen Angaben zu Folge erneut für drei Monate im Bundesgebiet auf und erfolgte in diesem Zeitraum die Eheschließung im Bundesgebiet. Danach reiste sie in den Herkunftsstaat zurück und später in die Schweiz, wo sie sich bis römisch 40 aufhielt. Anfang römisch 40 kehrte die Mutter der BF ins Bundesgebiet zurück. Am XXXX fand in Bosnien und Herzegowina die standesamtliche Eheschließung von XXXX und XXXX statt. Das Paar lebte anschließend etwa drei Wochen in der Heimat. Ende XXXX reiste das Paar eigenen Angaben zu Folge zuletzt in das Bundesgebiet ein und ist seitdem durchgehend in Österreich aufhältig. Eine Adoption der BF durch XXXX erfolgte bis dato nicht, sie selbst und ihre Mutter bezeichnen ihn jedoch als Stiefvater der BF.Am römisch 40 fand in Bosnien und Herzegowina die standesamtliche Eheschließung von römisch 40 und römisch 40 statt. Das Paar lebte anschließend etwa drei Wochen in der Heimat. Ende römisch 40 reiste das Paar eigenen Angaben zu Folge zuletzt in das Bundesgebiet ein und ist seitdem durchgehend in Österreich aufhältig. Eine Adoption der BF durch römisch 40 erfolgte bis dato nicht, sie selbst und ihre Mutter bezeichnen ihn jedoch als Stiefvater der BF. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im XXXX oder XXXX reiste die BF deswegen gemeinsam mit ihrer Mutter ins Bundesgebiet ein und verfügte von XXXX bis XXXX und dann ab dem XXXX über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im XXXX oder XXXX kehrte die BF in den Herkunftsstaat zurück und ist derzeit dort bei ihrem Vater wohnhaft. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im römisch 40 oder römisch 40 reiste die BF deswegen gemeinsam mit ihrer Mutter ins Bundesgebiet ein und verfügte von römisch 40 bis römisch 40 und dann ab dem römisch 40 über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im römisch 40 oder römisch 40 kehrte die BF in den Herkunftsstaat zurück und ist derzeit dort bei ihrem Vater wohnhaft. Die BF und ihre Mutter pflegen ein gutes Verhältnis und stehen in regelmäßigem Kontakt. Der leibliche Vater der BF arbeitet für das Unternehmen XXXX in XXXX . Die BF selbst ist dort seit ihrer Rückkehr für ein namentlich nicht näher genanntes Modeunternehmen tätig.Der leibliche Vater der BF arbeitet für das Unternehmen römisch 40 in römisch 40 . Die BF selbst ist dort seit ihrer Rückkehr für ein namentlich nicht näher genanntes Modeunternehmen tätig. Die BF bewohnt in ihrer Heimat ein im Eigentum der Familie stehendes Haus, in welchem neben ihrem Vater weitere Familienmitglieder (die Großmutter, ein Onkel mit dessen Familie) leben. Zudem lebt eine weitere Tante von ihr im Herkunftsstaat. Der Lebensmittelpunkt der BF liegt außerhalb Österreichs in ihrem Herkunftsstaat. 1.
- In Österreich leben neben der Mutter der BF ihr Stiefvater, ihr Halbbruder, eine Tante und weitere Verwandte von ihrem Stiefvater. 1.
- Die BF ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten, bis XXXX gültigen bosnischen Reisepasses zur Nummer XXXX . Hieraus ergeben sich im XXXX und XXXX drei Ein- und zwei Ausreisen ins Gebiet der Schengenstaaten bzw. aus diesem via Kroatien.1.
- Die BF ist im Besitz eines am römisch 40 ausgestellten, bis römisch 40 gültigen bosnischen Reisepasses zur Nummer römisch 40 . Hieraus ergeben sich im römisch 40 und römisch 40 drei Ein- und zwei Ausreisen ins Gebiet der Schengenstaaten bzw. aus diesem via Kroatien. 1.
- Am XXXX , knapp einen Monat nach der zuletzt erfolgten Einreise in den Schengenraum am XXXX , stellte die BF gemeinsam mit ihrer Mutter den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK, „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Asyl
G.1.6. Am römisch 40 , knapp einen Monat nach der zuletzt erfolgten Einreise in den Schengenraum am römisch 40 , stellte die BF gemeinsam mit ihrer Mutter den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK, „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Asyl
G. Mit im Spruch näher bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G ab und erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen sie und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in deren Herkunftsstaat zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage betrage.Mit im Spruch näher bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G ab und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen sie und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in deren Herkunftsstaat zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage betrage. 1.
- Der Stiefvater der BF ist seit dem Jahr XXXX - von einer kurzzeitigen Unterbrechung abgesehen - mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Er war ab dem Jahr XXXX im Besitz eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, welcher ihm wiederholt - zuletzt bis XXXX - verlängert wurde. Von XXXX bis XXXX war er im Besitz einer „Aufenthaltsberechtigung plus“. Zuletzt wurde ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit von XXXX bis XXXX erteilt. Er ist gesund und arbeitsfähig und bezog im Frühjahr XXXX ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von etwa EUR 1.800,00.1.
- Der Stiefvater der BF ist seit dem Jahr römisch 40 - von einer kurzzeitigen Unterbrechung abgesehen - mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Er war ab dem Jahr römisch 40 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, welcher ihm wiederholt - zuletzt bis römisch 40 - verlängert wurde. Von römisch 40 bis römisch 40 war er im Besitz einer „Aufenthaltsberechtigung plus“. Zuletzt wurde ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 erteilt. Er ist gesund und arbeitsfähig und bezog im Frühjahr römisch 40 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von etwa EUR 1.800,
- 1.
- Die BF verfügt über kein Vermögen und keine Ersparnisse. 1.
- Sie war auch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet und ist eine dementsprechende Antragstellung - jenseits des verfahrensgegenständlichen Antrages gemäß § 55 AsylG - zu keinem Zeitpunkt erfolgt.1.
- Sie war auch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet und ist eine dementsprechende Antragstellung - jenseits des verfahrensgegenständlichen Antrages gemäß Paragraph 55, AsylG - zu keinem Zeitpunkt erfolgt. 1.
- Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Im Falle ihrer Rückkehr muss sie mit keinem gänzlichen Entzug ihrer Lebensgrundlage rechnen und würde sie auch nicht in eine existenzbedrohende Notlage oder in eine medizinische Notlage geraten. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht ihr kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht ihr kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Sie hält sich bereits mehrere Monate im Herkunftsstaat auf. 1.
- Die BF ist arbeitsfähig und gesund. Sie verfügt, wie bereits erwähnt, über eine Schulbildung in ihrem Herkunftsstaat und der Schweiz und hat den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Anlassbezogen bestehen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der BF in beruflicher und/oder gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Weiters wurde Einsicht in den hg. Akt betreffend die Mutter der BF zur Zahl G306 2297678-1 genommen. 2.
- Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Muttersprache sowie dem Aufwachsen und den Lebensumständen der BF in ihrem Herkunftsstaat ergeben sich, so wie jene zu ihren familiären Bindungen im Bundesgebiet und in ihrem Herkunftsstaat, aus ihren Angaben dazu vor dem BFA (AS 35 ff) und den von ihrer als Zeugin befragten Mutter in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (Niederschrift vom 20.12.2024, Seite 3) sowie insbesondere aus den im Akt einliegenden Kopien der Geburtsurkunde (AS 19) und des bosnischen Reisepasses (AS 11 ff), an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind. Aus letzterem Dokument gehen auch die Ein- und Ausreisebewegungen der BF hervor. Ihre Sprachkenntnisse ergeben sich aus den vorliegenden Schulzeugnissen in Verbindung mit den im Zuge der Einvernahme vor dem BFA dokumentierten Sprachkenntnissen. Entgegen der Aussage ihrer Mutter, die BF sei mit ihr am Anfang des Jahres XXXX in die Schweiz gereist (Niederschrift vom XXXX , Seite 5 unten) ergibt sich aus den Aussagen der BF vor dem BFA, dass sie bis zum Jahr XXXX in Bosnien und Herzegowina gelebt hat und erst im Jahr XXXX in die Schweiz übersiedelt ist (AS 37). Dies deckt sich auch mit den Angaben im Verfahrensakt zu G306 2297678-1 wonach sie seit Jahr 2020 in der Schweiz wohnhaft gewesen sei (AS 145 im Akt zu G306 2297678-1). In Verbindung mit den vorliegenden Schulzeugnissen, die den Schulbesuch in der Schweiz in den Jahren XXXX und XXXX dokumentieren, ist hier – im Übrigen nicht entscheidungsrelevant – den Angaben der BF selbst zu folgen gewesen, zumal es plausibel erscheint, dass sie im Jahr nach dem Umzug und der Ausstellung eines etwaigen Aufenthaltstitels erstmals mit dem Schulbesuch begonnen hat. Entgegen der Aussage ihrer Mutter, die BF sei mit ihr am Anfang des Jahres römisch 40 in die Schweiz gereist (Niederschrift vom römisch 40 , Seite 5 unten) ergibt sich aus den Aussagen der BF vor dem BFA, dass sie bis zum Jahr römisch 40 in Bosnien und Herzegowina gelebt hat und erst im Jahr römisch 40 in die Schweiz übersiedelt ist (AS 37). Dies deckt sich auch mit den Angaben im Verfahrensakt zu G306 2297678-1 wonach sie seit Jahr 2020 in der Schweiz wohnhaft gewesen sei (AS 145 im Akt zu G306 2297678-1). In Verbindung mit den vorliegenden Schulzeugnissen, die den Schulbesuch in der Schweiz in den Jahren römisch 40 und römisch 40 dokumentieren, ist hier – im Übrigen nicht entscheidungsrelevant – den Angaben der BF selbst zu folgen gewesen, zumal es plausibel erscheint, dass sie im Jahr nach dem Umzug und der Ausstellung eines etwaigen Aufenthaltstitels erstmals mit dem Schulbesuch begonnen hat. Zuletzt ist ausschließlich ein Einreisestempel, datiert mit XXXX , ersichtlich. Trotz des Fehlens eines damit korrespondierenden Ausreisestempels konnte anhand der Aussage der Mutter der BF festgestellt werden, dass sie im XXXX das Bundesgebiet verlassen hat und sich seither in ihrem Heimatstaat aufhält. Hiermit ist auch gut in Einklang zu bringen, dass die BF selbst der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2024 fernblieb und das Bundesgebiet laut ihrer Mutter etwa vier oder fünf Monate zuvor verlassen hat.Zuletzt ist ausschließlich ein Einreisestempel, datiert mit römisch 40 , ersichtlich. Trotz des Fehlens eines damit korrespondierenden Ausreisestempels konnte anhand der Aussage der Mutter der BF festgestellt werden, dass sie im römisch 40 das Bundesgebiet verlassen hat und sich seither in ihrem Heimatstaat aufhält. Hiermit ist auch gut in Einklang zu bringen, dass die BF selbst der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2024 fernblieb und das Bundesgebiet laut ihrer Mutter etwa vier oder fünf Monate zuvor verlassen hat. Die weiteren Meldedaten der BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR). Der Umstand, dass sie weiterhin über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt, vermag nichts daran zu ändern, dass sie sich seit mehr als einem halben Jahr nicht mehr hier aufhält sondern ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass sie weiterhin bei ihrer Mutter und ihrer Familie gemeldet ist. 2.
- Die Feststellungen zum Kennenlernen von XXXX und XXXX , zur Ausgestaltung des Familienlebens durch wechselseitige Besuche in der Schweiz und im Bundesgebiet sowie zur Eheschließung folgen den hierzu eingesehenen Informationen im Akt zu G306 2297678-1 sowie den Angaben der BF selbst vor dem BFA und ihrer als Zeugin befragten Mutter vor dem BVwG am 20.12.2024.2.
- Die Feststellungen zum Kennenlernen von römisch 40 und römisch 40 , zur Ausgestaltung des Familienlebens durch wechselseitige Besuche in der Schweiz und im Bundesgebiet sowie zur Eheschließung folgen den hierzu eingesehenen Informationen im Akt zu G306 2297678-1 sowie den Angaben der BF selbst vor dem BFA und ihrer als Zeugin befragten Mutter vor dem BVwG am 20.12.
- 2.
- Die Feststellungen betreffend den Stiefvater der BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie in den Akt zu G306 2297678-
- In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich XXXX seit dem Jahr XXXX in Österreich aufhalte. Zwischenzeitlich sei er für etwa zehn Jahre in den USA gewesen und seit dem Jahr XXXX sei er nunmehr durchgehend im Bundesgebiet aufhältig (AS 139 ff).In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich römisch 40 seit dem Jahr römisch 40 in Österreich aufhalte. Zwischenzeitlich sei er für etwa zehn Jahre in den USA gewesen und seit dem Jahr römisch 40 sei er nunmehr durchgehend im Bundesgebiet aufhältig (AS 139 ff). 2.
- Dass die BF weder über ein Vermögen, noch über Ersparnisse verfügt und von der finanziellen Unterstützung von XXXX abhängig war, ergibt sich, gleich wie die derzeitigen Lebensumstände in ihrer Heimat, aus den Ausführungen der von XXXX (Niederschrift vom 20.12.2024, Seite 8f) und den Angaben der BF vor dem BFA.2.
- Dass die BF weder über ein Vermögen, noch über Ersparnisse verfügt und von der finanziellen Unterstützung von römisch 40 abhängig war, ergibt sich, gleich wie die derzeitigen Lebensumstände in ihrer Heimat, aus den Ausführungen der von römisch 40 (Niederschrift vom 20.12.2024, Seite 8f) und den Angaben der BF vor dem BFA. 2.
- Der Umstand, dass die BF im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig war, folgt dem Inhalt des auf ihren Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Dies passt auch gut damit zusammen, dass sie mangels Aufenthaltstitel zu einer Arbeitsaufnahme nicht berechtigt war und Krankenversicherungsschutz lediglich über ihren Stiefvater möglich war. 2.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich zwanglos aus dem vorliegenden Strafregisterauszug. 2.
- Der Aufenthalt des zwischenzeitlich geborenen Halbbruders der BF im Bundesgebiet folgt dem Akteninhalt. Eine Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister betreffend den Sohn blieb ergebnislos. 2.
- Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit der BF ergibt sich daraus, dass sie in ihrer Heimat und der Schweiz eine Schulausbildung absolviert hat und derzeit auch erwerbstätig ist. Es liegen keine Hinweise vor, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Heimat nicht in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt weiterhin durch berufliche Tätigkeiten, wenn auch anfänglich durch Gelegenheitsjobs, zu bestreiten. 2.
- Die BF hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige - für die gegenständliche Entscheidung - relevanten Probleme im Fall der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina geäußert und haben sich solche in Bezug auf ihre konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. Dies wird auch dadurch untermauert, dass sie bereits vor einem halben Jahr dorthin zurückgekehrt ist und am Erwerbsleben teilnimmt. Dass sie in keine existenzbedrohende Situation geraten ist, ergibt sich schon aus den Fakten ihrer Rückkehr und den Angaben ihrer als Zeugin vor dem BVwG einvernommenen Mutter, dass sie im Herkunftsstaat einer Beschäftigung nachgehe.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Die BF ist als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina Fremde und zugleich Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 1 und Z 10 FPG. Sie reiste erstmals im XXXX in das Bundesgebiet ein, hat dieses und auch die Schengenstaaten in der Folge mehrfach verlassen und ist zuletzt im XXXX mit einem gültigen Reisepass rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hielt sich hier zunächst auch rechtmäßig auf. Sie hat Österreich jedoch im XXXX oder XXXX endgültig verlassen und ist seither nicht mehr zurückgekehrt. Nach dem Ablauf der erlaubten visumfeien Aufenthaltsdauer (90 Tage) war ihr Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig, weil die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 FPG nicht erfüllt sind und ihr nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe § 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG). Auch Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG berechtigen nicht zu einem über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehenden Aufenthalt.Die BF ist als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina Fremde und zugleich Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 10, FPG. Sie reiste erstmals im römisch 40 in das Bundesgebiet ein, hat dieses und auch die Schengenstaaten in der Folge mehrfach verlassen und ist zuletzt im römisch 40 mit einem gültigen Reisepass rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hielt sich hier zunächst auch rechtmäßig auf. Sie hat Österreich jedoch im römisch 40 oder römisch 40 endgültig verlassen und ist seither nicht mehr zurückgekehrt. Nach dem Ablauf der erlaubten visumfeien Aufenthaltsdauer (90 Tage) war ihr Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig, weil die Voraussetzungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG nicht erfüllt sind und ihr nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG). Auch Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG berechtigen nicht zu einem über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehenden Aufenthalt. Gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Z 2 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 2, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Bei der Entscheidung ist, wie sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Bei der Entscheidung ist, wie sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich die BF, deren Lebensmittelpunkt zuvor in Bosnien und Herzegowina sowie in der Schweiz gelegen war, ab Ende XXXX immer wieder vorübergehend im Rahmen visumfreier Aufenthalte im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ein durchgehender, mehrmonatiger Aufenthalt bestand zwischen XXXX und XXXX und zwischen XXXX und dem Zeitpunkt ihrer endgültigen Ausreise im XXXX . Sie ist zwar nach wie vor an der Wohnadresse ihrer Mutter sowie des Stiefvaters und ihres Halbbruders gemeldet, ein Familienleben im Sinne eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes liegt jedoch - auch ob der mehrfachen Unterbrechungen ihres Aufenthalts - nicht vor. Kontakte zu entfernteren, in Österreich lebenden, Familienangehörigen sowie zu Freunden und Bekannten begründen ein Privatleben, dem bei der Interessenabwägung jedoch vergleichsweise wenig Gewicht zukommt. Die BF hat bereits in ihrer Heimat und in der Schweiz hervorragende Deutschkenntnisse erworben; eine tiefergehende gesellschaftliche oder berufliche Integration liegt jedoch nicht vor, zumal ihr Stiefvater für ihren Lebensunterhalt aufkam und sie am heimischen Arbeitsmarkt mangels Erwerbsmöglichkeit noch nicht Fuß gefasst hat.Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich die BF, deren Lebensmittelpunkt zuvor in Bosnien und Herzegowina sowie in der Schweiz gelegen war, ab Ende römisch 40 immer wieder vorübergehend im Rahmen visumfreier Aufenthalte im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ein durchgehender, mehrmonatiger Aufenthalt bestand zwischen römisch 40 und römisch 40 und zwischen römisch 40 und dem Zeitpunkt ihrer endgültigen Ausreise im römisch 40 . Sie ist zwar nach wie vor an der Wohnadresse ihrer Mutter sowie des Stiefvaters und ihres Halbbruders gemeldet, ein Familienleben im Sinne eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes liegt jedoch - auch ob der mehrfachen Unterbrechungen ihres Aufenthalts - nicht vor. Kontakte zu entfernteren, in Österreich lebenden, Familienangehörigen sowie zu Freunden und Bekannten begründen ein Privatleben, dem bei der Interessenabwägung jedoch vergleichsweise wenig Gewicht zukommt. Die BF hat bereits in ihrer Heimat und in der Schweiz hervorragende Deutschkenntnisse erworben; eine tiefergehende gesellschaftliche oder berufliche Integration liegt jedoch nicht vor, zumal ihr Stiefvater für ihren Lebensunterhalt aufkam und sie am heimischen Arbeitsmarkt mangels Erwerbsmöglichkeit noch nicht Fuß gefasst hat. Sie hat demgegenüber nach wie vor starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, wo sie sich bis zu ihrer Übersiedlung in die Schweiz aufgehalten hat und wo viele Familienmitglieder leben. Zudem ist sie, der Rückkehrentscheidung entsprechend, bereits im XXXX ausgereist und hat sich in XXXX angesiedelt, wo sie auch erwerbstätig ist. Eine Wiedereinreise ist nicht aktenkundig und hat sie auch der mündlichen Verhandlung, in welcher ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels behandelt wurde, trotz möglicher Einreise und erfolgter Ladung, nicht beigewohnt. Auch hieraus lässt sich, so wie aus den Angaben ihrer Mutter, wonach die BF bei einer negativen Entscheidung den Aufenthalt im Bundesgebiet während Ferien oder Urlauben pflegen würde, schließen, dass ein tiefgehendes Interesse an einem auf Art. 8 EMRK basierenden Aufenthaltstitel nicht vorliegt.Sie hat demgegenüber nach wie vor starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, wo sie sich bis zu ihrer Übersiedlung in die Schweiz aufgehalten hat und wo viele Familienmitglieder leben. Zudem ist sie, der Rückkehrentscheidung entsprechend, bereits im römisch 40 ausgereist und hat sich in römisch 40 angesiedelt, wo sie auch erwerbstätig ist. Eine Wiedereinreise ist nicht aktenkundig und hat sie auch der mündlichen Verhandlung, in welcher ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels behandelt wurde, trotz möglicher Einreise und erfolgter Ladung, nicht beigewohnt. Auch hieraus lässt sich, so wie aus den Angaben ihrer Mutter, wonach die BF bei einer negativen Entscheidung den Aufenthalt im Bundesgebiet während Ferien oder Urlauben pflegen würde, schließen, dass ein tiefgehendes Interesse an einem auf Artikel 8, EMRK basierenden Aufenthaltstitel nicht vorliegt. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten, hat jedoch durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizeirechts verstoßen. Bei der Gewichtung der für sie sprechenden Umstände ist iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist maßgeblich relativierend einzubeziehen, dass das Familienleben und die Integration im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und dieser Zeitraum nur einen relativ kurzen Teil ihrer Lebensspanne umfasst. Es liegen keine überlangen Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG vor. Bei der Gewichtung der für sie sprechenden Umstände ist iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ist maßgeblich relativierend einzubeziehen, dass das Familienleben und die Integration im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und dieser Zeitraum nur einen relativ kurzen Teil ihrer Lebensspanne umfasst. Es liegen keine überlangen Verfahrensverzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG vor. Im Ergebnis wiegt in der gebotenen Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung schwerer, als das entgegenstehende persönliche Interesse der BF, die ihren Lebensmittelpunkt zu keinem Zeitpunkt im Bundegebiet hatte. Es bleibt ihr unbenommen, bei Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bei der zuständigen Niederlassungsbehörde zu stellen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Gemäß § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung führt hier zum selben Ergebnis, wie die Interessenabwägung bei Beurteilung der Frage, ob ihr der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Wie bereits oben dargestellt, hat sie in Österreich zwar familiäre Anknüpfungen, aber nach wie vor auch starke Bindungen zu ihrem Heimatstaat, wo sie sich derzeit aufhält und dort auch erwerbstätig ist. Hinzu kommt, dass sie dort den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens den Lebensmittelpunkt hatte. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden, wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG laut Spruchpunkt I., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden, wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG laut Spruchpunkt römisch eins., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die (wie im konkreten Fall) eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn sie, u.A. ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2).Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die (wie im konkreten Fall) eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn sie, u.A. ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,). Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde der BF am XXXX 2024 zugestellt und ist sie – den vorliegenden Informationen folgend – zeitnah nach dieser Zustellung binnen der ihr gewährten Frist, vor allem vor der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, ausgereist.Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde der BF am römisch 40 2024 zugestellt und ist sie – den vorliegenden Informationen folgend – zeitnah nach dieser Zustellung binnen der ihr gewährten Frist, vor allem vor der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, ausgereist. Da sie im konkreten Fall sohin dieser Verpflichtung zur Ausreise zeitgerecht nachgekommen ist, scheidet ein Ausspruch über eine etwaige Abschiebung aus und hat daher ersatzlos zu entfallen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids: Gemäß § 55 Abs 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Diese besonderen Umstände sind gemäß § 55 Abs. 3 FPG vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen; zugleich ist ein Ausreisetermin bekanntzugeben.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Diese besonderen Umstände sind gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen; zugleich ist ein Ausreisetermin bekanntzugeben. Da die BF das Bundesgebiet nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheids bereits verlassen hat, ist ein Ausspruch über die freiwillige Ausreise entbehrlich und hat daher ersatzlos zu entfallen. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2297677.1.00