RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlG312 2296279-1 Spruch, G312 2296279-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu Recht: A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.“römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.“ II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und V. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe s t a t t g e g e b e n, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe s t a t t g e g e b e n, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 52 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt III.), gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein mit auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen den BF gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF in Österreich wegen derselben schädlichen Neigung bereits insgesamt 9 Mal rechtskräftig verurteilt worden sei. Der BF habe in Österreich zwar ein relativ ausgeprägtes Familienleben, da seine Großmutter hier lebe, jedoch sei eine vorübergehende Trennung möglich und zumutbar. Aufgrund der wiederholten Straftaten trete die Schutzwürdigkeit seines Familienlebens in den Hintergrund und komme den öffentlichen Interessen an seiner Ausreise mehr Bedeutung zu, selbst bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt. Eine absolute Aufenthaltsverfestigung gem. § 9 BFA-VG komme im konkreten Fall nicht in Betracht und sei daher eine Aufenthaltsbeendigung zulässig. Bezüglich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass der BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu treffen gewesen sei, weswegen aufgrund der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände und den familiären Anknüpfungspunkten die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 7 Jahren gerechtfertigt erscheine. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF in Österreich wegen derselben schädlichen Neigung bereits insgesamt 9 Mal rechtskräftig verurteilt worden sei. Der BF habe in Österreich zwar ein relativ ausgeprägtes Familienleben, da seine Großmutter hier lebe, jedoch sei eine vorübergehende Trennung möglich und zumutbar. Aufgrund der wiederholten Straftaten trete die Schutzwürdigkeit seines Familienlebens in den Hintergrund und komme den öffentlichen Interessen an seiner Ausreise mehr Bedeutung zu, selbst bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt. Eine absolute Aufenthaltsverfestigung gem. Paragraph 9, BFA-VG komme im konkreten Fall nicht in Betracht und sei daher eine Aufenthaltsbeendigung zulässig. Bezüglich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass der BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu treffen gewesen sei, weswegen aufgrund der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände und den familiären Anknüpfungspunkten die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 7 Jahren gerechtfertigt erscheine. Gegen diesen Bescheid erhob der BF gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit XXXX Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er in Österreich geboren worden und spätestens seit XXXX im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei. Seine Großmutter XXXX habe sich um ihn gekümmert und ihn großgezogen. Es bestehe bis heute ein sehr enges Verhältnis zu ihr und besuche diese den BF regelmäßig in der Justizanstalt. In Serbien habe der BF keine Familie und keine Anknüpfungspunkte. In Österreich habe er den Schulabschluss nachgeholt und anschließend gearbeitet. Die Mutter, seine Schwester sowie zwei Halbschwestern würden sich in Österreich befinden. Zwar sei der BF 9 Mal verurteilt worden, jedoch sei ein Großteil der Taten in Zusammenhang mit seiner Suchtkrankheit begangen worden. Nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt wolle der BF eine Drogentherapie beginnen und wenn möglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der BF leide darüber hinaus an Schizophrenie. Es sei nach mehr als 30 Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet keine Bindung des BF zu seinem Heimatstaat iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG mehr gegeben. Aufgrund dessen könne er sich in Serbien keine Existenzgrundlage schaffen und die erlassene Rückkehrentscheidung erscheine im Hinblick auf Art. 8 EMRK unverhältnismäßig und somit rechtswidrig, was ebenso für das Einreiseverbot gelte.Gegen diesen Bescheid erhob der BF gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit römisch 40 Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er in Österreich geboren worden und spätestens seit römisch 40 im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei. Seine Großmutter römisch 40 habe sich um ihn gekümmert und ihn großgezogen. Es bestehe bis heute ein sehr enges Verhältnis zu ihr und besuche diese den BF regelmäßig in der Justizanstalt. In Serbien habe der BF keine Familie und keine Anknüpfungspunkte. In Österreich habe er den Schulabschluss nachgeholt und anschließend gearbeitet. Die Mutter, seine Schwester sowie zwei Halbschwestern würden sich in Österreich befinden. Zwar sei der BF 9 Mal verurteilt worden, jedoch sei ein Großteil der Taten in Zusammenhang mit seiner Suchtkrankheit begangen worden. Nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt wolle der BF eine Drogentherapie beginnen und wenn möglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der BF leide darüber hinaus an Schizophrenie. Es sei nach mehr als 30 Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet keine Bindung des BF zu seinem Heimatstaat iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG mehr gegeben. Aufgrund dessen könne er sich in Serbien keine Existenzgrundlage schaffen und die erlassene Rückkehrentscheidung erscheine im Hinblick auf Artikel 8, EMRK unverhältnismäßig und somit rechtswidrig, was ebenso für das Einreiseverbot gelte. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung stattgegeben und gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung stattgegeben und gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF sowie seine Rechtsvertretung (BBU GmbH) via Videokonferenz, teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Die geladene Zeugin XXXX blieb der Verhandlung fern. Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF sowie seine Rechtsvertretung (BBU GmbH) via Videokonferenz, teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Die geladene Zeugin römisch 40 blieb der Verhandlung fern. Am XXXX langte ein Schreiben beim BVwG ein, mit welchem bekannt gegeben wurde, dass die geladene Zeugin XXXX aufgrund eines Kreislaufkollaps in der Woche der anberaumten Verhandlung und des daraus resultierenden Klinkaufenthaltes nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte.Am römisch 40 langte ein Schreiben beim BVwG ein, mit welchem bekannt gegeben wurde, dass die geladene Zeugin römisch 40 aufgrund eines Kreislaufkollaps in der Woche der anberaumten Verhandlung und des daraus resultierenden Klinkaufenthaltes nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom XXXX wurde eine Besuchsübersicht der JA XXXX über die letzten drei Jahre betreffend den BF beim BVwG in Vorlage gebracht.Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom römisch 40 wurde eine Besuchsübersicht der JA römisch 40 über die letzten drei Jahre betreffend den BF beim BVwG in Vorlage gebracht. Mit E-Mail vom XXXX wurde seitens der XXXX XXXX bekannt gegeben, dass der Bescheid vom XXXX , mit welchem zuletzt der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG für den Zeck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ betreffend den BF abgewiesen wurde, seit XXXX rechtskräftig ist. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde seitens der römisch 40 römisch 40 bekannt gegeben, dass der Bescheid vom römisch 40 , mit welchem zuletzt der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG für den Zeck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ betreffend den BF abgewiesen wurde, seit römisch 40 rechtskräftig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX geboren. Laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung absolvierte er seine Schulausbildung in Österreich und hat danach Ausbildungskurse beim AMS besucht. Eine Berufsausbildung hat er jedoch nicht abgeschlossen. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er leidet unter Schizophrenie und ist aufgrund dessen seit Jahren in Behandlung. Derzeit erfolgt eine medikamentöse Behandlung. Desweiteren ist der BF von Suchtmittel abhängig. 1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung absolvierte er seine Schulausbildung in Österreich und hat danach Ausbildungskurse beim AMS besucht. Eine Berufsausbildung hat er jedoch nicht abgeschlossen. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er leidet unter Schizophrenie und ist aufgrund dessen seit Jahren in Behandlung. Derzeit erfolgt eine medikamentöse Behandlung. Desweiteren ist der BF von Suchtmittel abhängig. Der BF spricht Deutsch auf Muttersprachenniveau, daneben spricht der BF auch serbisch. 1.2. Mit XXXX scheint erstmalig eine Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet auf. Seit diesem Zeitpunkt hält sich der BF ständig in Österreich auf. 1.2. Mit römisch 40 scheint erstmalig eine Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet auf. Seit diesem Zeitpunkt hält sich der BF ständig in Österreich auf. Er verfügte über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Seitens der NAG Behörde erfolgte gegen ihn eine Rückstufung gem. § 28 NAG, weshalb er zuletzt im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis XXXX , war. Laut zurückweisenden Bescheid der XXXX vom XXXX stellte der BF am XXXX einen Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX als unzulässig zurückgewiesen, welcher mit XXXX in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX wurde ein weiterer Antrag vom XXXX auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ abgewiesen. Diese Entscheidung ist am XXXX in Rechtskraft erwachsen. Er verfügte über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Seitens der NAG Behörde erfolgte gegen ihn eine Rückstufung gem. Paragraph 28, NAG, weshalb er zuletzt im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis römisch 40 , war. Laut zurückweisenden Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 stellte der BF am römisch 40 einen Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 als unzulässig zurückgewiesen, welcher mit römisch 40 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 wurde ein weiterer Antrag vom römisch 40 auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ abgewiesen. Diese Entscheidung ist am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen. Der BF verfügt demnach seit XXXX über keine gültige Aufenthaltsberechtigung für Österreich.Der BF verfügt demnach seit römisch 40 über keine gültige Aufenthaltsberechtigung für Österreich. Er verbüßte von XXXX bis XXXX eine Freiheitsstrafe in der JA XXXX . Seit dem XXXX ist er bei seiner Großmutter in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.Er verbüßte von römisch 40 bis römisch 40 eine Freiheitsstrafe in der JA römisch 40 . Seit dem römisch 40 ist er bei seiner Großmutter in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. 1.3. Gegen den BF scheinen in Österreich folgende Strafrechtliche Verurteilungen auf: 1) Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes gem. §§ 15, 142 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 1) Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes gem. Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 2) Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB, wegen des Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des versuchten Betruges nach §§ 15, 146 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Probezeit 3 Jahre) und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 4 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt. 2) Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB, wegen des Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des versuchten Betruges nach Paragraphen 15, 146, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Probezeit 3 Jahre) und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 4 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt. 3) Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen versuchten Diebstahls gem. § 15 und 127 StGB, zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je 4 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen, verurteilt.3) Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen versuchten Diebstahls gem. Paragraph 15 und 127 StGB, zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je 4 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen, verurteilt. 4) Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls bzw. Einbruchsdiebstahls gem. § 15, 127, 129 Z 1 StGB sowie Körperverletzung und schwere Körperverletzung gem. §§ 83 und 84 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. 4) Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls bzw. Einbruchsdiebstahls gem. Paragraph 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB sowie Körperverletzung und schwere Körperverletzung gem. Paragraphen 83 und 84 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit XXXX wurde gegen des BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z1 siebter Fall, 27
(2a)erster Fall SMG Anklage erhoben.Mit römisch 40 wurde gegen des BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Z1 siebter Fall, 27
(2a)erster Fall SMG Anklage erhoben. 5) Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen Urkundenfälschung gem. § 223 Abs. 1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.5) Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen Urkundenfälschung gem. Paragraph 223, Absatz eins, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 6) Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen Suchtmittelmissbrauch gem. § 27 Abs. 1 Z 1 siebter Fall, § 27
(2a)erster Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.6) Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen Suchtmittelmissbrauch gem. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, siebter Fall, Paragraph 27,
(2a)erster Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 7) Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen Suchtmittelmissbrauch gem. §§ 27
(2a)zweiter Fall und § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.7) Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen Suchtmittelmissbrauch gem. Paragraphen 27,
(2a)zweiter Fall und Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Mit XXXX wurde gegen des BF neuerlich wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG sowie § 27
(2a)SMG Anklage erhoben. Mit römisch 40 wurde gegen des BF neuerlich wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG sowie Paragraph 27,
(2a)SMG Anklage erhoben. 8) Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen Suchtmittelmissbrauch gem. § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. 8) Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen Suchtmittelmissbrauch gem. Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mit XXXX wurde gegen des BF wegen § 83 Abs. 1 StGB Anklage erhoben. Mit römisch 40 wurde gegen des BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB Anklage erhoben. 9) Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.9) Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Den rechtskräftigen Urteilen liegen Vergehen und Verbrechen hinsichtlich Raub bzw. versuchter Raub, falscher Beweisaussage und Vortäuschung einer Straftat, versuchter Betrug, Urkundenfälschung, Diebstahl, Suchtmittelmissbrauch, Körperverletzung bzw. schwere Körperverletzung und Nötigung zugrunde. Es steht fest, dass der BF die Straftaten begangen hat und hierzu rechtskräftig verurteilt wurde. Mit Straferkenntnis vom XXXX wurde über den BF wegen Fahrens eines PKW ohne gültige Lenkerberechtigung von der LPD Wien eine Geldstrafe von 600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen, verhängt. Mit Straferkenntnis vom römisch 40 wurde über den BF wegen Fahrens eines PKW ohne gültige Lenkerberechtigung von der LPD Wien eine Geldstrafe von 600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen, verhängt. 1.
- Mit Schriftsatz vom XXXX und vom XXXX wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen Fristsetzung, auch zu seinen persönlichen Verhältnissen, eine Stellungnahme abzugeben. Der BF brachte jeweils eine diesbezügliche Stellungnahme am XXXX und am XXXX beim BFA ein. 1.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 und vom römisch 40 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen Fristsetzung, auch zu seinen persönlichen Verhältnissen, eine Stellungnahme abzugeben. Der BF brachte jeweils eine diesbezügliche Stellungnahme am römisch 40 und am römisch 40 beim BFA ein. 1.
- Die Großmutter des BF lebt in Österreich. Der BF war von XXXX bis XXXX durchgehen mit Hauptwohnsitz bei der Großmutter gemeldet. Danach war er bei ihr von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX hautwohnsitzlich gemeldet. Seit dem XXXX lebt er wieder im gemeinsamen Haushalt mit der Großmutter. Die Großmutter besuchte den BF regelmäßig in der JA XXXX . Es liegt zwar ein Naheverhältnis zur Großmutter vor, jedoch besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. 1.
- Die Großmutter des BF lebt in Österreich. Der BF war von römisch 40 bis römisch 40 durchgehen mit Hauptwohnsitz bei der Großmutter gemeldet. Danach war er bei ihr von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 hautwohnsitzlich gemeldet. Seit dem römisch 40 lebt er wieder im gemeinsamen Haushalt mit der Großmutter. Die Großmutter besuchte den BF regelmäßig in der JA römisch 40 . Es liegt zwar ein Naheverhältnis zur Großmutter vor, jedoch besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Laut Angaben des BF leben auch seine Schwestern in Österreich, zu welchen er aber keine nennenswerte Beziehung hat. Ansonsten bestehen keine weiteren relevanten familiären oder privaten Beziehungen im Bundesgebiet. Der BF verfügt über keine finanziellen Mittel. Der BF war lediglich von XXXX bis XXXX als Lehrling beschäftigt. Zwischen XXXX bis XXXX scheinen Arbeitslosengeld- sowie Mindestsicherungsbezüge auf. Von XXXX bis XXXX ging der BF immer wieder einer geringfügigen Beschäftigung nach. Zwischen XXXX XXXX und XXXX hat er Rehageld bezogen. Seit XXXX scheint ein Pensionsbezug wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Invaliditätspension) auf.Der BF verfügt über keine finanziellen Mittel. Der BF war lediglich von römisch 40 bis römisch 40 als Lehrling beschäftigt. Zwischen römisch 40 bis römisch 40 scheinen Arbeitslosengeld- sowie Mindestsicherungsbezüge auf. Von römisch 40 bis römisch 40 ging der BF immer wieder einer geringfügigen Beschäftigung nach. Zwischen römisch 40 römisch 40 und römisch 40 hat er Rehageld bezogen. Seit römisch 40 scheint ein Pensionsbezug wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Invaliditätspension) auf. 1.
- In Serbien leben weitere Familienangehörige des BF. 1.
- Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.
- Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Zur Lage in Serbien wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.01.2024 auszugsweise wie folgt festgestellt: Sozialbeihilfen Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialfürsorgesystem steht allen Personen zur Verfügung, die die Kriterien erfüllen und vom Zentrum für Sozialfürsorge offiziell als sozial schutzbedürftig anerkannt sind (d. h. Personen ohne Einkommen, mit schlechten Lebensbedingungen usw.). Der Betroffene muss sich bei der örtlichen Geschäftsstelle des Zentrums für Sozialarbeit an seinem Wohnort/Gemeinde anmelden. Ein gültiger Personalausweis, ein Nachweis der Arbeitslosigkeit und eine Krankenversicherung sind erforderlich. Weitere Anforderungen hängen von der Art der Sozialleistung ab, die die Person beantragen möchte (IOM CFS 12.2023). Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine bei der Nationalen Arbeitsverwaltung verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 11.8.2023). Seit dem
- April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson, bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21) (VB 8.3.2022). […] […] Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger. Eine gewisse Unterstützung ist jedoch über die nationale Arbeitsverwaltung verfügbar, die Beratung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten anbietet. Wenn arbeitslose Bürger bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM CFS 12.2022). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind ebenfalls über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/ (IOM CFS 12.2022). Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs Hilfe leisten (IOM CFS 12.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● AI - Amnesty International (4.2023): Submission for European Union Enlargement Package/Opinion, 2023 [EUR 70/6688/2023], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090571/EUR7066882023ENGLISH.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● IOM (CFS) - International Organization for Migration (12.2022): Serbia - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2023): Auskunft des VB, per E-Mail ● Voxeurop (15.2.2023): Serbien – ein Versuchslabor für Diskriminierung durch Algorithmen, https://voxeurop.eu/de/serbien-ein-versuchslabor-fur-diskriminierung-durch-algorithmen/#, Zugriff 13.12.2023 Medizinische Versorgung […] Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten AllgemeinmedizinerIn an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein Patient bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jeder Patient muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um einen bestimmten Allgemeinmediziner (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzt:Innen die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der FamilienmitgliederInnen eine Krankenversicherung besitzen, sind FamilienmitgliederInnen unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 12.2022).Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten AllgemeinmedizinerIn an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein Patient bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jeder Patient muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um einen bestimmten Allgemeinmediziner Gesetzgebungsperiode zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzt:Innen die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der FamilienmitgliederInnen eine Krankenversicherung besitzen, sind FamilienmitgliederInnen unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 12.2022). Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige Bürger sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitgebers krankenversichert und arbeitslose Bürger sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die Patienten hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.12.2023; vgl. EDA 6.6.2023).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.12.2023; vergleiche EDA 6.6.2023). Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023). In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt (AA 11.8.2023). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren existieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 11.8.2023). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2023): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 13.12.2023 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (6.6.2023): Außenpolitik, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html#eda8d4e7e, Zugriff 13.12.2023 IOM (CFS) - International Organization for Migration (12.2022): Serbia - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 13.12.2023 SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2021): Serbien: Dialyse,
- August 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060651/210825_SER_Dialyse_anonym.pdf, Zugriff 13.12.2023 VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, den im Akt befindlichen Strafurteilen sowie der aktenkundigen Kopie des serbischen Reisepasses. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen und seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren. Dass er Deutsch auf Muttersprachenniveau spricht, ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass der BF bei der mündlichen Verhandlung ausschließlich auf Deutsch antwortete. Der BF spricht auch serbisch, was durch die Einvernahme des BFA vom XXXX , welche auf Serbisch unter Beiziehung einer Dolmetscherin für diese Sprache geführt wurde und keine Verständigungsprobleme bestanden, belegt wird.Dass er Deutsch auf Muttersprachenniveau spricht, ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass der BF bei der mündlichen Verhandlung ausschließlich auf Deutsch antwortete. Der BF spricht auch serbisch, was durch die Einvernahme des BFA vom römisch 40 , welche auf Serbisch unter Beiziehung einer Dolmetscherin für diese Sprache geführt wurde und keine Verständigungsprobleme bestanden, belegt wird. 2.
- Die Feststellungen zum ständigen Aufenthalt seit XXXX im Bundesgebiet, der Aufenthalt in der JA XXXX sowie die gegenwärtige Hauptwohnsitzmeldung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden ZMR-Auszug.2.
- Die Feststellungen zum ständigen Aufenthalt seit römisch 40 im Bundesgebiet, der Aufenthalt in der JA römisch 40 sowie die gegenwärtige Hauptwohnsitzmeldung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden ZMR-Auszug. Der Bescheid der XXXX vom XXXX mit welchem der Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgewiesen wurde, sowie der zurückweisende Beschluss des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX samt Rechtskraftbestätigung sind aktenkundig.Der Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 mit welchem der Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgewiesen wurde, sowie der zurückweisende Beschluss des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 samt Rechtskraftbestätigung sind aktenkundig. Ebenso liegt der Bescheid der XXXX vom XXXX mit welchem ein weiterer Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ abgewiesen wurde dem Akt bei. Die Rechtskraft dieser Entscheidung mit XXXX geht aus dem im Akt befindlichen IRZ-Auszug hervor. Ebenso liegt der Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 mit welchem ein weiterer Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ abgewiesen wurde dem Akt bei. Die Rechtskraft dieser Entscheidung mit römisch 40 geht aus dem im Akt befindlichen IRZ-Auszug hervor. 2.
- Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen im Bundesgebiet basieren auf dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteilen. Ebenso liegen die jeweiligen Verständigungen von der Anklageerhebung im Akt ein. Die angeführte Verwaltungsstrafe ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX . 2.
- Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen im Bundesgebiet basieren auf dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteilen. Ebenso liegen die jeweiligen Verständigungen von der Anklageerhebung im Akt ein. Die angeführte Verwaltungsstrafe ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 . 2.
- Die Schriftsätze bezüglich der Einräumung des Parteigehörs des BFA sind aktenkundig. Ebenso befinden sich die vom BF am XXXX und am XXXX eingebrachte diesbezügliche Stellungnahme im Akt. 2.
- Die Schriftsätze bezüglich der Einräumung des Parteigehörs des BFA sind aktenkundig. Ebenso befinden sich die vom BF am römisch 40 und am römisch 40 eingebrachte diesbezügliche Stellungnahme im Akt. 2.
- Dass die Großmutter in Österreich lebt, der BF ein Naheverhältnis zu ihr aufweist, sie ihn regelmäßig in der Haftanstalt besuchte und er bis XXXX durchgehend und danach immer wieder sporadisch sowie gegenwärtig im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebt geht aus seinen Angaben im Verfahren, dem ZMR-Auszug sowie der in Vorlage gebrachten Besuchsübersicht der JA XXXX hervor. 2.
- Dass die Großmutter in Österreich lebt, der BF ein Naheverhältnis zu ihr aufweist, sie ihn regelmäßig in der Haftanstalt besuchte und er bis römisch 40 durchgehend und danach immer wieder sporadisch sowie gegenwärtig im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebt geht aus seinen Angaben im Verfahren, dem ZMR-Auszug sowie der in Vorlage gebrachten Besuchsübersicht der JA römisch 40 hervor. Der BF gab im Verfahren an, dass seine Großmutter gebrechlich und daher auf seine Unterstützung angewiesen sei. Der BF vermochte jedoch im gesamten Verfahren nicht glaubhaft darzulegen, dass eine unabdingbare Abhängigkeit der Großmutter zu ihm im Bundesgebiet besteht. Diesbezüglich ist auch auszuführen, dass der BF von XXXX bis XXXX in Haft war und somit das Abhängigkeitsverhältnis stark relativiert wird, da die Großmutter in dieser Zeit auch auf sich alleine gestellt war. Der BF gab im Verfahren an, dass seine Großmutter gebrechlich und daher auf seine Unterstützung angewiesen sei. Der BF vermochte jedoch im gesamten Verfahren nicht glaubhaft darzulegen, dass eine unabdingbare Abhängigkeit der Großmutter zu ihm im Bundesgebiet besteht. Diesbezüglich ist auch auszuführen, dass der BF von römisch 40 bis römisch 40 in Haft war und somit das Abhängigkeitsverhältnis stark relativiert wird, da die Großmutter in dieser Zeit auch auf sich alleine gestellt war. Dazu kann es im Lichte der Ausgestaltungsmöglichkeiten des Gesundheits- und Pflegesystems in Österreich als erwiesen angesehen werden, dass der angebliche Pflegebedarf der Großmutter des BF durch die im Rahmen des österreichischen Pflegewesens vorhandenen Systeme der sozialmedizinischen Versorgungsdienste (bespielhaft seien hier ärztliche (ambulante, stationäre, durch den Hausarzt, durch einen Facharzt) bzw. medikamentöse bzw. therapeutische Behandlung, mobile, teilstationäre und stationäre Dienste, Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen, alternative Wohnformen, Case- und Caremanagement, mehrstündige Alltagsbegleitungen und Entlastungdienste angeführt) gedeckt wird. Sie lebte in den letzten Jahren nicht mit dem BF in einem gemeinsamen Haushalt und versorgte sich selbst, zudem konnte sie aufgrund der schweren Straftaten des BF und seiner dadurch bedingten Haft sowie seiner Drogensucht nicht mit einer eventuellen Unterstützung durch ihn rechnen und erhielt diese auch nicht. Es ist somit davon auszugehen, dass seine Großmutter nicht auf eine Pflege durch den BF angewiesen ist. Ebensowenig kann eine finanzielle Abhängig der Großmutter vom BF festgestellt werden, da der BF im Verfahren angegeben hatte, dass er über keine ausreichenden Existenzmittel verfüge und auch keine nennenswerten Ersparnisse aufweise. Seinen Angaben zufolge beziehe die Großmutter eine Pension, mit welcher sie ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreite. Aufgrund der vom BF angegebenen Pensionshöhe ist auch nicht davon auszugehen, dass die Großmutter den BF maßgeblich finanziell unterstützen kann. Desweiteren ist anzuführen, dass die Großmutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeugin geladen war, jedoch zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er seiner Großmutter am Vortag gesagt habe, sie brauche nicht zur Verhandlung kommen. Er habe aber nicht gewusst, dass sie als Zeugin geladen gewesen sei. (vgl. Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S 7) Es ist jedoch im Hinblick auf das vom BF vorgebrachte Naheverhältnis zwischen den beiden nicht glaubhaft, dass der BF nichts von der Zeugenladung der Großmutter wusste. Auffällig ist zudem, dass der BF selbst in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht hat, dass seine Großmutter einen Kreislaufkollaps gehabt hätte und ins Krankenhaus hätte müssen. Nach der Verhandlung wurde eine Bestätigung nachgereicht, dass die Großmutter in der Woche der Verhandlung einen Kreislaufkollaps gehabt habe und ins Krankenhaus eingeliefert worden wäre. Auch diesbezüglich relativiert sich die Angabe des BF, es liege ein Naheverhältnis zwischen den beiden vor. Würde ein solches tatsächlich vorliegen, wäre es der Großmutter wichtig gewesen, für ihren Enkel vor Gericht auszusagen, hätte sie Kontakt mit dem Gericht aufgenommen, sich entschuldigt bzw. um eine Lösung ersucht. Somit ist jedenfalls aufgrund des zuvor ausgeführten nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Desweiteren ist anzuführen, dass die Großmutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeugin geladen war, jedoch zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er seiner Großmutter am Vortag gesagt habe, sie brauche nicht zur Verhandlung kommen. Er habe aber nicht gewusst, dass sie als Zeugin geladen gewesen sei. vergleiche Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 , S 7) Es ist jedoch im Hinblick auf das vom BF vorgebrachte Naheverhältnis zwischen den beiden nicht glaubhaft, dass der BF nichts von der Zeugenladung der Großmutter wusste. Auffällig ist zudem, dass der BF selbst in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht hat, dass seine Großmutter einen Kreislaufkollaps gehabt hätte und ins Krankenhaus hätte müssen. Nach der Verhandlung wurde eine Bestätigung nachgereicht, dass die Großmutter in der Woche der Verhandlung einen Kreislaufkollaps gehabt habe und ins Krankenhaus eingeliefert worden wäre. Auch diesbezüglich relativiert sich die Angabe des BF, es liege ein Naheverhältnis zwischen den beiden vor. Würde ein solches tatsächlich vorliegen, wäre es der Großmutter wichtig gewesen, für ihren Enkel vor Gericht auszusagen, hätte sie Kontakt mit dem Gericht aufgenommen, sich entschuldigt bzw. um eine Lösung ersucht. Somit ist jedenfalls aufgrund des zuvor ausgeführten nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Der BF hat im Verfahren ausgeführt, dass seine Schwestern in Österreich leben, er aber keinen regelmäßigen Kontakt zu ihnen habe. Der BF hat im Verfahren angegeben, dass er sich in einer Beziehung befände, und hat anfänglich darüber hinaus behauptet, dass seine Freundin von ihm schwanger sei, jedoch wurde dies durch die niederschriftliche Befragung der angeblichen Freundin des BF durch das BFA widerlegt. Im Zuge dieser Einvernahme führte die Zeugin aus, in keiner Partnerschaft mit dem BF zu sein und auch kein gemeinsames Kind mit ihm zu haben. Sie sei lediglich drei Wochen lang mit dem BF liiert gewesen. Somit war auch diesbezüglich festzustellen, dass der BF über keine weiteren nennenswerten Anbindungen in Österreich verfügt. Die Angaben zu seinen fehlenden finanziellen Mitteln waren glaubhaft. Seine Erwerbstätigkeit bzw. der aktuelle Pensionsbezug ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des BF. 2.
- Der BF machte im Laufe des Verfahrens immer wieder widersprüchliche Angaben zu seinen Familienangehörigen in Serbien bzw. seinem letzten Aufenthalt im Heimatland. In der Stellungnahme vom XXXX führte er aus, dass er vor vier Jahren in Serbien Urlaub gemacht habe. Er habe aber keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Heimatland. (vgl. Stellungnahme vom XXXX , AS 361) Im Zuge der mündlichen Verhandlung behauptete er, dass er nicht wisse, welche Angehörigen noch in Serbien leben würden und er seit 20 Jahren nicht mehr in Serbien gewesen sei. (vgl. Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S 6 f) Es ist aufgrund dieser Angaben jedenfalls davon auszugehen, dass noch weitere Familienangehörige des BF in Serbien leben. 2.
- Der BF machte im Laufe des Verfahrens immer wieder widersprüchliche Angaben zu seinen Familienangehörigen in Serbien bzw. seinem letzten Aufenthalt im Heimatland. In der Stellungnahme vom römisch 40 führte er aus, dass er vor vier Jahren in Serbien Urlaub gemacht habe. Er habe aber keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Heimatland. vergleiche Stellungnahme vom römisch 40 , AS 361) Im Zuge der mündlichen Verhandlung behauptete er, dass er nicht wisse, welche Angehörigen noch in Serbien leben würden und er seit 20 Jahren nicht mehr in Serbien gewesen sei. vergleiche Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 , S 6 f) Es ist aufgrund dieser Angaben jedenfalls davon auszugehen, dass noch weitere Familienangehörige des BF in Serbien leben. 2.
- Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aufgrund des Gesamtverhaltes des BF, welches sich in den mittlerweile neun rechtskräftigen Verurteilungen äußert und worin sich eindeutig eine generell hohe Bereitschaft zur Negierung von österreichischen Gesetzen ergab. Der BF führte zwar in der mündlichen Verhandlung aus, dass es ihm sehr leid tue und er die Taten bereue. Diese Aussage erscheint jedoch nicht glaubwürdig, zumal der BF unter anderem versuchte die Körperverletzungsdelikte zu relativieren, indem er angab, es habe sich um eine gegenseitige Körperverletzung gehandelt. Ebenso versuchte der BF sich auf seine Suchtkrankheit hinauszureden. Laut seiner Aussage habe er eine Drogentherapie begonnen. Diese habe er jedoch wieder abgebrochen, weil er seine Wohnungsmiete hätte einzahlen müssen. Er hätte weitermachen wollen, jedoch wäre dies dann nicht mehr möglich gewesen. Diese Angaben verdeutlichen jedoch, dass der BF nicht nachhaltig an einer Therapie bzw. an einer Änderung seines Verhaltens interessiert ist. In der mündlichen Verhandlung war daher vielmehr der Eindruck zu gewinnen, dass beim BF kein positiver Gesinnungswandel eingetreten ist, er auch weiterhin Drogen konsumieren wird und somit weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Dem BF kann daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. 2.
- Dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben. 3.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben. Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte I.-III. und V. des angefochtenen Bescheides.Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte römisch eins.-III. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet (auszugsweise):Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet (auszugsweise): § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. (…)Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. (…) § 31 Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 lautet (auszugswiese): Paragraph 31, Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet (auszugswiese):
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
- wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
- wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
- wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
- solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
- wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
- wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
- wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
- wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
- wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder
- wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder
- soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.
- Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Der BF ist serbischer Staatsangehörige und war im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Aufgrund einer Rückstufung gem. §28 NAG war er anschließend im Besitz eines bis XXXX gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX wurde der rechtzeitig eigebrachte Verlängerungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX ebenso zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist mit XXXX in Rechtskraft erwachsen. Ein weiterer Antrag vom XXXX auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde mit XXXX rechtskräftig von der NAG-Behörde abgewiesen. Der BF ist serbischer Staatsangehörige und war im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Aufgrund einer Rückstufung gem. §28 NAG war er anschließend im Besitz eines bis römisch 40 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 wurde der rechtzeitig eigebrachte Verlängerungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 ebenso zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist mit römisch 40 in Rechtskraft erwachsen. Ein weiterer Antrag vom römisch 40 auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde mit römisch 40 rechtskräftig von der NAG-Behörde abgewiesen. Im gegenständlichen Fall stützt die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht. Der Verlängerungsantrag des BF wurde jedoch, wie zuvor ausgeführt, rechtskräftig mit XXXX zurückgewiesen. Daher hält sich der BF seit diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf, wonach eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu erlassen gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall stützt die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht. Der Verlängerungsantrag des BF wurde jedoch, wie zuvor ausgeführt, rechtskräftig mit römisch 40 zurückgewiesen. Daher hält sich der BF seit diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf, wonach eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu erlassen gewesen wäre. Da die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, ist sie gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (das sind nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Da die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, ist sie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (das sind nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren und ist seit dem XXXX im Bundesgebiet wohnsitzlich gemeldet. Er wurde seinen Angaben zufolge von seiner Großmutter aufgezogen und hat laut seinen Aussagen seine Schulausbildung im Bundesgebiet absolviert. Bis XXXX lebte er mit seiner Großmutter, zu welcher er seinen Angaben nach eine Nahebeziehung hat, im gemeinsamen Haushalt. Danach wohnte er immer wieder sporadisch bei ihr und seit dem XXXX scheint wieder ein gemeinsamer Haushalt auf. Der BF führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass seine Großmutter pflegebedürftig sei und er eine gute Unterstützung für sie sei und sie ihn brauche. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist seit dem römisch 40 im Bundesgebiet wohnsitzlich gemeldet. Er wurde seinen Angaben zufolge von seiner Großmutter aufgezogen und hat laut seinen Aussagen seine Schulausbildung im Bundesgebiet absolviert. Bis römisch 40 lebte er mit seiner Großmutter, zu welcher er seinen Angaben nach eine Nahebeziehung hat, im gemeinsamen Haushalt. Danach wohnte er immer wieder sporadisch bei ihr und seit dem römisch 40 scheint wieder ein gemeinsamer Haushalt auf. Der BF führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass seine Großmutter pflegebedürftig sei und er eine gute Unterstützung für sie sei und sie ihn brauche. Es besteht unbestritten ein familiäres Verhältnis zur Großmutter, ein enges Naheverhältnis - wie der BF vorbringt - war jedoch, wie oben ausgeführt, ist angesichts seines Gesamtverhaltes sowie seiner selbstverschuldeten, jahrelangen Trennung aufgrund der Haftstrafen nicht glaubwürdig und lässt sich kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden feststellen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Großmutter unbedingt auf die Unterstützung und Pflege des BF angewiesen ist. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Großmutter als Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung geladen war, jedoch zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist. So hat der BF selbst angegeben, dass er noch am Vortag seiner Großmutter sagte, sie brauche nicht zur Verhandlung kommen. Daran vermag auch die nachträglich in Vorlage gebrachte Bekanntgabe vom XXXX , mit der Angabe, die Großmutter hätte in dieser Woche einen Kreislaufkollaps erlitten und es sei ihr aufgrund des damit verbundenen Klinikaufenthaltes nicht möglich gewesen an der Verhandlung teilzunehmen, nichts ändern. Ein medizinischer Befund bzw. eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses wurden nicht in Vorlage gebracht. Es besteht unbestritten ein familiäres Verhältnis zur Großmutter, ein enges Naheverhältnis - wie der BF vorbringt - war jedoch, wie oben ausgeführt, ist angesichts seines Gesamtverhaltes sowie seiner selbstverschuldeten, jahrelangen Trennung aufgrund der Haftstrafen nicht glaubwürdig und lässt sich kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden feststellen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Großmutter unbedingt auf die Unterstützung und Pflege des BF angewiesen ist. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Großmutter als Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung geladen war, jedoch zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist. So hat der BF selbst angegeben, dass er noch am Vortag seiner Großmutter sagte, sie brauche nicht zur Verhandlung kommen. Daran vermag auch die nachträglich in Vorlage gebrachte Bekanntgabe vom römisch 40 , mit der Angabe, die Großmutter hätte in dieser Woche einen Kreislaufkollaps erlitten und es sei ihr aufgrund des damit verbundenen Klinikaufenthaltes nicht möglich gewesen an der Verhandlung teilzunehmen, nichts ändern. Ein medizinischer Befund bzw. eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses wurden nicht in Vorlage gebracht. Darüberhinaus wird die Nahebeziehung zur Großmutter - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – durch seine mehrjährige Haftstrafe, welche er bis vor kurzem verbüßte relativiert. So war die Großmutter des BF jedenfalls in den letzten drei Jahren auf sich alleine gestellt und musste alleine ihr Leben meistern. Es ist auch aufgrund der Drogensucht und der psychischen Erkrankung des BF davon auszugehen, dass er bereits in der Vergangenheit keine Unterstützung für die Großmutter war und auch zukünftig nicht sein wird, zumal laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht davon auszugehen ist, dass er demnächst eine Drogentherapie absolvieren und sein Verhalten ändern wolle. Ebenso ist nicht von einer finanziellen Abhängigkeit in der Beziehung des BF zu seiner Großmutter auszugehen. So führte der BF aus, dass seine Großmutter eine Pension iHv 1.000 EUR beziehe, mit welcher sie ihren Lebensunterhalt bestreite. (vgl. Verhandlungsprotokoll vom XXXX , S 7) Der BF verfügt über keine finanziellen Mittel, um die Großmutter in finanzieller Hinsicht zu unterstützen. Umgekehrt ist auch aufgrund der verhältnismäßig geringen Pension der Großmutter nicht davon auszugehen, dass der BF von der Großmutter ausreichende finanzielle Unterstützung erhalten hat bzw. auch in Zukunft erhalten wird. Ebenso ist nicht von einer finanziellen Abhängigkeit in der Beziehung des BF zu seiner Großmutter auszugehen. So führte der BF aus, dass seine Großmutter eine Pension iHv 1.000 EUR beziehe, mit welcher sie ihren Lebensunterhalt bestreite. vergleiche Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 , S 7) Der BF verfügt über keine finanziellen Mittel, um die Großmutter in finanzieller Hinsicht zu unterstützen. Umgekehrt ist auch aufgrund der verhältnismäßig geringen Pension der Großmutter nicht davon auszugehen, dass der BF von der Großmutter ausreichende finanzielle Unterstützung erhalten hat bzw. auch in Zukunft erhalten wird. Im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des BF in Österreich ist jedoch eine mögliche Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich § 9 BFA-VG in Betracht zu ziehen.Im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des BF in Österreich ist jedoch eine mögliche Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich Paragraph 9, BFA-VG in Betracht zu ziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu in ständiger Rechtsprechung fest, dass § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 zwar aufgehoben wurde, die darin enthaltenen Wertungen jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich sind (vgl. ua. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246; sowie 16.07.2020, Ra 2019/21/0335 unter Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12). Um daher vor dem Hintergrund der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsse - angesichts des langen Aufenthalts des BF in Österreich - eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz eines langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung iSd. § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 iVm. Art. 8 MRK dringend geboten ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG und vor allem dessen Ziffer 2 allgemein unterstellt werden kann, dass die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden dürfe. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu RV 189 BlgNR
- GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird).Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu in ständiger Rechtsprechung fest, dass Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 zwar aufgehoben wurde, die darin enthaltenen Wertungen jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich sind vergleiche ua. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246; sowie 16.07.2020, Ra 2019/21/0335 unter Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12). Um daher vor dem Hintergrund der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsse - angesichts des langen Aufenthalts des BF in Österreich - eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz eines langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung iSd. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 in Verbindung mit Artikel 8, MRK dringend geboten ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG und vor allem dessen Ziffer 2 allgemein unterstellt werden kann, dass die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden dürfe. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu U536/11 zur Zulässigkeit der Ausweisung von Personen, die im Aufenthaltsstaat geboren sind bzw. seit frühester Kindheit in diesem Staat leben, festgehalten, dass selbst wenn sich für diese Personen ein besonderer, stärkerer Schutz aus Art 8 EMRK ergibt, der auch dann gilt, wenn Straftaten begangen wurden (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, §22 Rz 68), kann deren Ausweisung nach der Rechtsprechung des EGMR verhältnismäßig sein. Insbesondere hat der EGMR bei der Begehung von Drogendelikten die Zulässigkeit der Ausweisung wiederholt bejaht (vgl. etwa jüngst EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu U536/11 zur Zulässigkeit der Ausweisung von Personen, die im Aufenthaltsstaat geboren sind bzw. seit frühester Kindheit in diesem Staat leben, festgehalten, dass selbst wenn sich für diese Personen ein besonderer, stärkerer Schutz aus Artikel 8, EMRK ergibt, der auch dann gilt, wenn Straftaten begangen wurden (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, §22 Rz 68), kann deren Ausweisung nach der Rechtsprechung des EGMR verhältnismäßig sein. Insbesondere hat der EGMR bei der Begehung von Drogendelikten die Zulässigkeit der Ausweisung wiederholt bejaht vergleiche etwa jüngst EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06). Angesichts dessen, dass der BF seit dem Jahr XXXX kontinuierlich strafbare Handlungen gesetzt hat, welche zu insgesamt neun rechtskräftigen Verurteilungen wegen Raub bzw. versuchter Raub, falscher Beweisaussage und Vortäuschung einer Straftat, versuchter Betrug, Urkundenfälschung, Diebstahl, Suchtmittelmissbrauch, Körperverletzung bzw. schwere Körperverletzung und Nötigung geführt haben sowie aufgrund der momentanen Lebensumstände des BF aufgrund seiner Drogensucht, ist das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der soeben dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur der Ansicht, dass im konkret vorliegenden Fall des BF so gravierende Straffälligkeiten vorliegen – und auch ein Gesinnungswandel nicht erkennbar ist, sodass trotz grundsätzlicher Aufenthaltsverfestigung im Fall des BF dennoch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt erscheint.Angesichts dessen, dass der BF seit dem Jahr römisch 40 kontinuierlich strafbare Handlungen gesetzt hat, welche zu insgesamt neun rechtskräftigen Verurteilungen wegen Raub bzw. versuchter Raub, falscher Beweisaussage und Vortäuschung einer Straftat, versuchter Betrug, Urkundenfälschung, Diebstahl, Suchtmittelmissbrauch, Körperverletzung bzw. schwere Körperverletzung und Nötigung geführt haben sowie aufgrund der momentanen Lebensumstände des BF aufgrund seiner Drogensucht, ist das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der soeben dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur der Ansicht, dass im konkret vorliegenden Fall des BF so gravierende Straffälligkeiten vorliegen – und auch ein Gesinnungswandel nicht erkennbar ist, sodass trotz grundsätzlicher Aufenthaltsverfestigung im Fall des BF dennoch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt erscheint. Bei der gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse des BF am Maßstab des Art. 8 EMRK ist das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, nicht zu beanstanden. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Bei der gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse des BF am Maßstab des Artikel 8, EMRK ist das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, nicht zu beanstanden. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Dazu ist auszuführen, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 7 Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Diese Einstufung als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Dazu ist auszuführen, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 7, Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Diese Einstufung als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Der BF ist in seinem Heimatland weder Folter, Todesstrafe oder einer sonstigen Gefahr für sein Leben ausgesetzt. Auch ansonsten war eine Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr nach Serbien nicht ersichtlich. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht, können fast alle Erkrankungen in Serbien behandelt werden. Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Daneben besteht die Möglichkeit anderer Therapieformen und es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Ebenso geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass es ein Sozialfürsorgesystem gibt und dass für Personen, für die nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit sind, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten. Weder aus dem Vorbringen des BF noch aus dem sonstigen Akteninhalt sind konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Durch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden.Durch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden. Die Beschwerde ist daher auch zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde ist daher auch zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet:,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. 3.4.
- Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides aberkannt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides aberkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb es gegenständlich an der Grundlage für das Absehen einer Frist für die freiwillige Ausreise im Sinne des § 55 Abs. 4 FPG fehlt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb es gegenständlich an der Grundlage für das Absehen einer Frist für die freiwillige Ausreise im Sinne des Paragraph 55, Absatz 4, FPG fehlt. Daher war gemäß § 55 Abs. 1 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen. Daher war gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen. Die gesetzlich vorgesehene Frist von 14 Tagen gemäß § 55 Abs. 2 FPG ist gegenständlich als ausreichend zu bewerten.Die gesetzlich vorgesehene Frist von 14 Tagen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG ist gegenständlich als ausreichend zu bewerten. Daher war der Beschwerde zu Spruchpunkt IV. insoweit stattzugeben und dieser Spruchpunkt zu ändern.Daher war der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch vier. insoweit stattzugeben und dieser Spruchpunkt zu ändern. 3.
- Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: 3.5.1 Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: "§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)(…)
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. (…) 3.5.
- Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere damit begründet, dass der BF zuletzt am 25.03.2021 durch das LG für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen § 27 SMG und am 09.11.2021 durch das BF Favoriten zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen § 81 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei und er mittlerweile insgesamt 9 rechtskräftige Verurteilungen aufweise. Er sei immer wieder im Bereich der Körperverletzung, Eigentumsdelikte sowie Suchtmitteldelikte auffällig gewesen. Selbst seine Anknüpfungspunkte und Bindungen in Österreich hätten den BF bisher nicht von Straftaten abgehalten und würden es auch in Zukunft nicht. Es sei somit davon auszugehen, dass der BF auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein werde und sei daher im konkreten Fall eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu treffen. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und insbesondere damit begründet, dass der BF zuletzt am 25.03.2021 durch das LG für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen Paragraph 27, SMG und am 09.11.2021 durch das BF Favoriten zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen Paragraph 81, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt worden sei und er mittlerweile insgesamt 9 rechtskräftige Verurteilungen aufweise. Er sei immer wieder im Bereich der Körperverletzung, Eigentumsdelikte sowie Suchtmitteldelikte auffällig gewesen. Selbst seine Anknüpfungspunkte und Bindungen in Österreich hätten den BF bisher nicht von Straftaten abgehalten und würden es auch in Zukunft nicht. Es sei somit davon auszugehen, dass der BF auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein werde und sei daher im konkreten Fall eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu treffen. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0333, Rn. 16, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0333, Rn. 16, mwN). Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der belangten Behörde ist dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht: Dem generellen Unwillen des BF, die geltende Rechtsordnung zu respektieren sowie die von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen an einem geordneten Fremdenwesen hat der BF dadurch deutlich gezeigt, da er ab dem Jahr XXXX kontinuierlich strafbare Handlungen gesetzt hat, welche zu insgesamt neun rechtskräftigen Verurteilungen wegen Raub bzw. versuchter Raub, falscher Beweisaussage und Vortäuschung einer Straftat, versuchter Betrug, Urkundenfälschung, Diebstahl, Suchtmittelmissbrauch, Körperverletzung bzw. schwere Körperverletzung und Nötigung geführt haben. Dem generellen Unwillen des BF, die geltende Rechtsordnung zu respektieren sowie die von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen an einem geordneten Fremdenwesen hat der BF dadurch deutlich gezeigt, da er ab dem Jahr römisch 40 kontinuierlich strafbare Handlungen gesetzt hat, welche zu insgesamt neun rechtskräftigen Verurteilungen wegen Raub bzw. versuchter Raub, falscher Beweisaussage und Vortäuschung einer Straftat, versuchter Betrug, Urkundenfälschung, Diebstahl, Suchtmittelmissbrauch, Körperverletzung bzw. schwere Körperverletzung und Nötigung geführt haben. Auch aufgrund der momentanen Lebensumstände des BF im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit ist ein erhöhtes Rückfallrisiko gegeben. Die massive Straffälligkeit des BF steht daher einer positiven Beurteilung seines Privatlebens diametral entgegen. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, als gegeben angenommen werden. Der BF führte zwar in der mündlichen Verhandlung aus, dass er die Taten bereue, jedoch erscheint dies nicht glaubwürdig, zumal er versuchte die Körperverletzungsdelikte zu relativieren, indem er angab, es sei eine gegenseitige Körperverletzung gewesen. Ebenso benutzte er seine Drogensucht, um die Taten dadurch zu entschuldigen. Weiters war der Eindruck zu gewinnen, dass er nicht ernsthaft an einer Drogentherapie interessiert ist und er auch zukünftig seine Verhaltensweise nicht ändern wolle. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). So ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher die Gefährlichkeit eines Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Der BF befand sich bis XXXX in Haft und stellt sich der seit der Haftentlassung vergangene Zeitraum des Wohlverhaltens als zu kurz dar, um von einem Wegfall der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen zu können.So ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher die Gefährlichkeit eines Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Der BF befand sich bis römisch 40 in Haft und stellt sich der seit der Haftentlassung vergangene Zeitraum des Wohlverhaltens als zu kurz dar, um von einem Wegfall der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen zu können. Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Straftaten in Österreich besteht, ist aufgrund des vom BF aufgezeigten Verhaltens und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten. Auch allfällige sonstige, im Sinne des Art. 8 EMRK relevante Umstände, wie familiäre oder engere soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich, liegen gegenständlich nicht im entsprechend schützenswerten Umfang vor, wie bereits unter den rechtlichen Ausführungen bezüglich der Rückkehrentscheidung unter Punkt 3.3.
- dargelegt wurde. Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Straftaten in Österreich besteht, ist aufgrund des vom BF aufgezeigten Verhaltens und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten. Auch allfällige sonstige, im Sinne des Artikel 8, EMRK relevante Umstände, wie familiäre oder engere soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich, liegen gegenständlich nicht im entsprechend schützenswerten Umfang vor, wie bereits unter den rechtlichen Ausführungen bezüglich der Rückkehrentscheidung unter Punkt 3.3.
- dargelegt wurde. Insgesamt ist dem BF vorzuhalten, dass er es durch seine Straffälligkeit jedenfalls in Kauf genommen hat, von seiner Großmutter getrennt zu werden, zumal er letztlich durch die Begehung der Vorsatztaten, eine Trennung von dieser bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bzw. der u.a. auch bereits verbüßten mehrjährigen Haftstrafe bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Einreiseverbotes nach sich ziehen kann. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Auch die mit 7 Jahren festgelegte Dauer des Einreiseverbotes erwies sich als angemessen. Schon aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr kam eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nicht in Betracht. Ein mit 7 Jahren befristetes Einreiseverbot ist jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können, und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nützen kann. Eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes würde sich, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgeric