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{'item': 'G316 2297115-1'}

Obsah (11)Art 133§ 67§ 70§ 18§§ 199§ 52§ 61§ 66Art 8§ 10§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlG316 2297115-1 Spruch, G316 2297115-1/15EIM NAMEN DER REPUBLIK!G316 2297115-1/15E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bun

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), vom 24.05.2024, wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF)

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), vom 24.05.2024, wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF)

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF sein Recht auf Freizügigkeit nicht zur legalen Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet genutzt habe. Vielmehr werde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Betrug und Wucher geführt und sei der BF ausschließlich zur Begehung krimineller Handlungen nach Österreich eingereist. Aufgrund der professionellen Vorgehensweise müsse von einer gewerbsmäßig schweren bzw. wiederkehrenden Begehung ausgegangen werden und stelle der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass gegen den BF wegen des Verdachts des Sachwuchers ermittelt werde, weil er im Verdacht stehe Goldschmuck im Wert von EUR 5.880,00 zu einem Preis von EUR 1.070,00 erworben zu haben. Der BF sei als selbstständiger Erwerbstätiger bei der Sozialversicherung gemeldet und nicht zur Begehung krimineller Handlungen eingereist. Er sei unbescholten und seiner Ausreiseverpflichtung sofort nachgekommen.
  2. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den zugehörigen Verwaltungsakten am 08.08.2024 vorgelegt.
  3. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2024, G304 2297115-1/2Z, wurde die Beschwerde über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und dieser die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unzulässig zurückgewiesen.
  4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.
  5. Am 22.01.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters und eines Vertreters der belangten Behörde (letzterer via Zoom) statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  7. Der BF wurde am XXXX in XXXX (Deutschland) geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig.1.
  8. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 (Deutschland) geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  9. Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2023 nach Österreich ein und ist hier seit XXXX .2023 mit Nebenwohnsitz in XXXX gemeldet, wobei er überwiegend in Österreich aufhältig war. Von XXXX .2024 bis XXXX .2024 war er mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 1.
  10. Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2023 nach Österreich ein und ist hier seit römisch 40 .2023 mit Nebenwohnsitz in römisch 40 gemeldet, wobei er überwiegend in Österreich aufhältig war. Von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 war er mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 1.
  11. Der BF reiste kurz nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes aus dem Bundesgebiet aus und lebt derzeit in Deutschland gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder. Die Eltern des BF sowie sein Bruder halten sich sowohl in Österreich, wie auch in Deutschland auf. Sonstige familiäre oder private Bezugspunkte zu Österreich bestehen nicht. 1.
  12. Von XXXX .2023 bis XXXX .2024 und seit XXXX .2024 ging bzw. geht der BF einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Angestellter bei seiner Mutter XXXX nach. Aktuell verrichtet er Telefondienst in Deutschland.1.
  13. Von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 und seit römisch 40 .2024 ging bzw. geht der BF einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Angestellter bei seiner Mutter römisch 40 nach. Aktuell verrichtet er Telefondienst in Deutschland. In Österreich ist der BF seit XXXX .2024 als selbstständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherung gemeldet und betrieb zunächst eine Reinigungsfirma.In Österreich ist der BF seit römisch 40 .2024 als selbstständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherung gemeldet und betrieb zunächst eine Reinigungsfirma. 1.
  14. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen des BF auf, dieser ist unbescholten. Der BF wurde wegen des Verdachts des Vergehens des Geldwuchers nach § 154 Abs. 1 StGB angeklagt, wobei das Strafverfahren letztlich diversionell

§§ 199, 200 Abs. 1 St

PO nach Zahlung eines Geldbetrages von EUR 1.000,00 (darin EUR 100,00 Kosten) eingestellt wurde. Der BF wurde wegen des Verdachts des Vergehens des Geldwuchers nach Paragraph 154, Absatz eins, StGB angeklagt, wobei das Strafverfahren letztlich diversionell

Paragraphen 199, 200, Absatz eins, StPO nach Zahlung eines Geldbetrages von EUR 1.000,00 (darin EUR 100,00 Kosten) eingestellt wurde. Dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft lag zu Grunde, dass der BF verdächtigt wurde am XXXX .2024 im Bundesgebiet die Unerfahrenheit seines Opfers dadurch ausgebeutet zu haben, dass er sich für eine (Bargeld-) Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedrüfnisses dient, einen Vermögensvorteil gewähren ließ, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung stand, indem er seinem Opfer für diverse Gold- und Silber(schmuck-)stücke EUR 1.070 bezahlte, obwohl diese tatsächlich EUR 5.880,00 wert waren.Dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft lag zu Grunde, dass der BF verdächtigt wurde am römisch 40 .2024 im Bundesgebiet die Unerfahrenheit seines Opfers dadurch ausgebeutet zu haben, dass er sich für eine (Bargeld-) Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedrüfnisses dient, einen Vermögensvorteil gewähren ließ, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung stand, indem er seinem Opfer für diverse Gold- und Silber(schmuck-)stücke EUR 1.070 bezahlte, obwohl diese tatsächlich EUR 5.880,00 wert waren. Dem Landeskriminalamt wurde am XXXX .2024 durch die belangte Behörde über mutmaßlichen Sachwucher in XXXX in Kenntnis gesetzt und ein einschlägiger Flyer übermittelt, welcher Tageszeitungen beigelegt wurde und mit welchem der Ankauf von Pelzen, Antiquitäten und Schmuck in XXXX von XXXX . bis XXXX .2024 (4 Tage) beworben wurde. Die im Flyer genannte Örtlichkeit – ein Container auf dem groß der Ankauf von Goldschmuck, Münzen, Orden und dergleichen plakatiert wurde – wurde letztlich beobachtet. In dem Container saß der BF, welcher den Conatiner – nach Auskunft des Vermieters – seit XXXX gemietet habe, sich ursprünglich mit Fassadenreinigung und ähnlichem beschäftigt habe, jedoch seit dem XXXX .2024 an der Örtlichkeit auch Gold ankaufe. Nachdem der BF gegenüber den einschreitenden Beamten zunächst angab lediglich 5 Objekte von seinem Opfer angekauft zu haben, war er nachdem das Tatopfer hinzugezogen wurde, schlussendlich geständig mehr Schmuck erworben zu haben. Letztlich konnte der dem Strafantrag zu Grunde liegende Sachverhalt erhoben werden. Zudem wurde ein weiterer Beleg vorgefunden, welcher auf einen Goldankauf von einer anderen Peron über EUR 1.500,00 hinwies.Dem Landeskriminalamt wurde am römisch 40 .2024 durch die belangte Behörde über mutmaßlichen Sachwucher in römisch 40 in Kenntnis gesetzt und ein einschlägiger Flyer übermittelt, welcher Tageszeitungen beigelegt wurde und mit welchem der Ankauf von Pelzen, Antiquitäten und Schmuck in römisch 40 von römisch 40 . bis römisch 40 .2024 (4 Tage) beworben wurde. Die im Flyer genannte Örtlichkeit – ein Container auf dem groß der Ankauf von Goldschmuck, Münzen, Orden und dergleichen plakatiert wurde – wurde letztlich beobachtet. In dem Container saß der BF, welcher den Conatiner – nach Auskunft des Vermieters – seit römisch 40 gemietet habe, sich ursprünglich mit Fassadenreinigung und ähnlichem beschäftigt habe, jedoch seit dem römisch 40 .2024 an der Örtlichkeit auch Gold ankaufe. Nachdem der BF gegenüber den einschreitenden Beamten zunächst angab lediglich 5 Objekte von seinem Opfer angekauft zu haben, war er nachdem das Tatopfer hinzugezogen wurde, schlussendlich geständig mehr Schmuck erworben zu haben. Letztlich konnte der dem Strafantrag zu Grunde liegende Sachverhalt erhoben werden. Zudem wurde ein weiterer Beleg vorgefunden, welcher auf einen Goldankauf von einer anderen Peron über EUR 1.500,00 hinwies. Der BF gab vor den einschreitenden Beamten an in einem Hotel in XXXX bei seinem Vater XXXX zu wohnen. Dieser ist Zulassungsbesitzer des vom BF benützten Lieferwagens und weist in Deutschland fünf polizeiliche Vormerkungen wegen Betruges bzw. Unterschlagung auf.Der BF gab vor den einschreitenden Beamten an in einem Hotel in römisch 40 bei seinem Vater römisch 40 zu wohnen. Dieser ist Zulassungsbesitzer des vom BF benützten Lieferwagens und weist in Deutschland fünf polizeiliche Vormerkungen wegen Betruges bzw. Unterschlagung auf. Wenige Tage vor dem beworbenen Goldankauf erwarb der BF Utensilien für die Bewertung von Gold (geeichte Waagen, Lupen mit Ring-LED usw.). 1.

  1. In Deutschland weist der BF keine Verurteilung auf, jedoch eine polizeiliche Vormerkung vom XXXX .2022 wegen Wucher nach § 291 des deutschen Strafgesetzbuches.1.
  2. In Deutschland weist der BF keine Verurteilung auf, jedoch eine polizeiliche Vormerkung vom römisch 40 .2022 wegen Wucher nach Paragraph 291, des deutschen Strafgesetzbuches.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Identität des BF ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist eine unbedenkliche Kopie seines deutschen Führerscheines aktenkundig. Der BF brachte in der Beschwerdeverhandlung selbst vor, dass er gesund ist. Seine Arbeitsfähigkeit eribt sich aus seiner aktuellen Erwerbstätigkeit. 2.
  5. Die Feststellung zur Einreise des BF ergibt sich aus seinem Vorbringen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 24.05.
  6. So brachte er vor seit XXXX 2023 in Österreich aufhältig und gemeldet zu sein und mehr in Österreich als in Deutschland zu sein. Entsprechendes wurde sinngemäß auch in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht. 2.
  7. Die Feststellung zur Einreise des BF ergibt sich aus seinem Vorbringen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 24.05.
  8. So brachte er vor seit römisch 40 2023 in Österreich aufhältig und gemeldet zu sein und mehr in Österreich als in Deutschland zu sein. Entsprechendes wurde sinngemäß auch in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht. Die Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). 2.
  9. Die Feststellung zur Ausreise des BF und seinem aktuellen Aufenthalt ergibt sich zunächst aus seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wonach er in Deutschland mit seinen Eltern und seinem Bruder gemeinsam lebe. Diesem konnte gefolgt werden, zumal die Ausreise des BF nach Deutschland mit XXXX .2024 im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert ist und der BF nunmehr lediglich mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist, wobei es sich um eine Meldung aus dem Jahr 2023 handelt. Der seit XXXX 2024 bestehende Hauptwohnsitz wurde hingegen aufgegeben. Zwar ist der BF seit XXXX 2024 als Angestellter bei der Sozialversicherung gemeldet, doch brachte er in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft vor, von Deutschland aus für die Firma seiner Mutter zu arbeiten (Telefondienst). 2.
  10. Die Feststellung zur Ausreise des BF und seinem aktuellen Aufenthalt ergibt sich zunächst aus seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wonach er in Deutschland mit seinen Eltern und seinem Bruder gemeinsam lebe. Diesem konnte gefolgt werden, zumal die Ausreise des BF nach Deutschland mit römisch 40 .2024 im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert ist und der BF nunmehr lediglich mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist, wobei es sich um eine Meldung aus dem Jahr 2023 handelt. Der seit römisch 40 2024 bestehende Hauptwohnsitz wurde hingegen aufgegeben. Zwar ist der BF seit römisch 40 2024 als Angestellter bei der Sozialversicherung gemeldet, doch brachte er in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft vor, von Deutschland aus für die Firma seiner Mutter zu arbeiten (Telefondienst). Die Feststellungen zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen, wonach er in Deutschland mit seinen Eltern und seinem Bruder gemeinsam lebe. Des Weiteren brachte der BF vor, dass sein Bruder und seine Mutter meistens in Österreich seien und sein Vater in Deutschland sei und dort Immobilien verwalte, jedoch in Österreich auch eine Reinigungsfirma betreibe. Der BF gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an, abseits von Eltern und Bruder keine Verwandten oder sonstige Bezugspunkte in Österreich zu haben. 2.
  11. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet basieren auf dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.01.2025 in Verbindung mit dem plausiblen Vorbringen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. So brachte er zur Selbstständigkeit vor, zunächst ein Reinigungsunternehmen gehabt zu haben, da auch seine Mutter im Reinigungsbereich tätig sei. Mit diesem Geschäft sei es jedoch nicht gut gelaufen, weshalb er im Bereich Goldankauf tätig werden habe wollen. Überdies konnte der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vorlegen, aus denen Gewerbeberechtigungen vom XXXX .2024 für den Bereich Reinigung ersichtlich sind. 2.
  12. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet basieren auf dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.01.2025 in Verbindung mit dem plausiblen Vorbringen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. So brachte er zur Selbstständigkeit vor, zunächst ein Reinigungsunternehmen gehabt zu haben, da auch seine Mutter im Reinigungsbereich tätig sei. Mit diesem Geschäft sei es jedoch nicht gut gelaufen, weshalb er im Bereich Goldankauf tätig werden habe wollen. Überdies konnte der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vorlegen, aus denen Gewerbeberechtigungen vom römisch 40 .2024 für den Bereich Reinigung ersichtlich sind. 2.
  13. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 03.02.
  14. Die Feststellung zur diversionellen Erledigung des wegen Geldwuchers nach § 154 Abs. 1 StGB geführten Strafverfahrens, dem zu Grunde liegenden Verhalten und in diesem Zusammenhang geführten Ermittlungen basieren auf dem aktenkundigen Hauptverhandlungsprotokoll des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2024 zu XXXX . Des Weiteren auf dem aktenkundigen Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .2024 zu XXXX , dem Anlass – Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2024 zu XXXX und Lichtbildern der auf den Gold- und Antiquitätenankauf hinweisenden Flyer.Die Feststellung zur diversionellen Erledigung des wegen Geldwuchers nach Paragraph 154, Absatz eins, StGB geführten Strafverfahrens, dem zu Grunde liegenden Verhalten und in diesem Zusammenhang geführten Ermittlungen basieren auf dem aktenkundigen Hauptverhandlungsprotokoll des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2024 zu römisch 40 . Des Weiteren auf dem aktenkundigen Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .2024 zu römisch 40 , dem Anlass – Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2024 zu römisch 40 und Lichtbildern der auf den Gold- und Antiquitätenankauf hinweisenden Flyer. Die Feststellung zu angekauften Utensilien für die Bewertung von Gold basiert auf der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebrachten mit XXXX .2024 datierten unbedenklichen Rechnung eines Händlers für Goldschmiedebedarf.Die Feststellung zu angekauften Utensilien für die Bewertung von Gold basiert auf der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebrachten mit römisch 40 .2024 datierten unbedenklichen Rechnung eines Händlers für Goldschmiedebedarf. 2.
  15. Dass der BF in Deutschland keine Verurteilungen aufweist, geht aus dem eingeholten Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) vom 12.11.2024 hervor. Die Vormerkung des BF wegen Wucher kann einer aktenkundigen Europol Nachricht vom XXXX .2024 samt Anhang entnommen werden. 2.
  16. Dass der BF in Deutschland keine Verurteilungen aufweist, geht aus dem eingeholten Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) vom 12.11.2024 hervor. Die Vormerkung des BF wegen Wucher kann einer aktenkundigen Europol Nachricht vom römisch 40 .2024 samt Anhang entnommen werden.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Eingangs wird festgehalten, dass über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2024, G304 2297115-1/2Z, abgesprochen wurde.Eingangs wird festgehalten, dass über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2024, G304 2297115-1/2Z, abgesprochen wurde. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot): Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 10Abs.

1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.

Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger

§ 2Abs.

4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde der in § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG umschriebene Gefährdungsmaßstab angewendet, zumal kein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG und gegenständlich auch kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG umschriebenen Gefährdungsmaßstabes vorliege. Diese Annahme wird aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auch vom erkennenden Gericht geteilt und findet sich weder in der Beschwerde gegenteiliges Vorbringen zum anwendbaren Gefährdungsmaßstab noch wurden in der mündlichen Verhandlung entsprechende Einwendungen erhoben.Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde der in Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG umschriebene Gefährdungsmaßstab angewendet, zumal kein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG und gegenständlich auch kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG umschriebenen Gefährdungsmaßstabes vorliege. Diese Annahme wird aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auch vom erkennenden Gericht geteilt und findet sich weder in der Beschwerde gegenteiliges Vorbringen zum anwendbaren Gefährdungsmaßstab noch wurden in der mündlichen Verhandlung entsprechende Einwendungen erhoben. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF

§ 67Abs.

1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den Erwägungen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den Erwägungen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete(n) Straftat(en) bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete(n) Straftat(en) bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen, dem rezenten Strafverfahren zu Grunde liegende, Verhalten betreffend das angeklagte Delikt des Geldwuchers im Mittelpunkt. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF angeklagt, weil er im Rahmen eines Gold- und Antiquitätenankaufs die Unerfahrenheit eines anderen ausgebeutet hat, indem er seinem Opfer für diverse Gold- und Silber(schmuck-)stücke lediglich EUR 1.070,00 bezahlte, obwohl diese tatsächlich EUR 5.880,00 wert waren. Den Gold- und Antiquitätenankauf hat der BF zuvor mittels Flyer beworben und in einem angemieteten Container, welcher mit entsprechenden Werbeblakaten versehen wurde, durchgeführt. In der Beschwerdeverhandlung wurde durch den Behördenvertreter auf eine eventuelle Einschlägigkeit des Verbotsgesetzes im Hinblick auf angekaufte Orden aus der Zeit des Nationalsozialismus hingewiesen. Eine Anklage im Sinne des Verbotsgesetzes ist gegenständlich nicht erfolgt und gab der BF an entsprechende Orden nicht weiterverkauft zu haben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf Tatbestände des Verbotsgesetzes vor. Zwar wurde das gegen den BF geführte Strafverfahren letztlich diversionell

§ 199, 200 Abs. 1 St

PO (Zahlung eines Geldbetrages von EUR 1.000,00) erledigt und endgültig eingestellt, doch ändert der Umstand, dass das Strafverfahren mit Diversion erledigt wurde, nichts daran, dass das unbestrittene Fehlverhalten in die gegenständliche Gefährdungsprognose einbezogen werden darf (vgl. VwGH 13.12.2011, 2010/22/0197).Zwar wurde das gegen den BF geführte Strafverfahren letztlich diversionell

Paragraph 199, 200, Absatz eins, StPO (Zahlung eines Geldbetrages von EUR 1.000,00) erledigt und endgültig eingestellt, doch ändert der Umstand, dass das Strafverfahren mit Diversion erledigt wurde, nichts daran, dass das unbestrittene Fehlverhalten in die gegenständliche Gefährdungsprognose einbezogen werden darf vergleiche VwGH 13.12.2011, 2010/22/0197). Nicht verkannt wird, dass ein nicht unerheblicher Handlungsunwert im vom BF gesetzten Verhalten zu erkennen ist. Der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht zu einer gewerbsmäßigen Begehung, wird vom erkennenden Gericht jedoch nicht beigetreten. Wenngleich zutreffend darauf hingewiesen wird, dass der Goldankauf mit professionellen und finanziell aufwendigen Werbemaßnahmen beworben wurde, lautete der Strafantrag der Staatsanwaltschaft letztlich nur auf den Grundtatbestand des § 154 Abs. 1 StGB, nicht jedoch die von § 154 Abs. 3 StGB umfasste Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass bei einer Nachschau im Fahrzeug des BF zwar ein weiterer Beleg für einen Goldankauf im Wert von EUR 1.500,00 gefunden wurde, es sich hierbei aber offenkundig um kein weiteres Tatfaktum handelte, zumals diesbezüglich keine Anklage erfolgte. Die Ermittlungen wurden bereits im September 2024 abgeschlossen und der Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft übermittelt (vgl. Kurzbrief LPD XXXX vom 24.09.2024, OZ 5). Wenngleich sohin nicht von Gewerbsmäßigkeit ausgegagnen werden kann, ist dennoch die profesionelle und geplante Vorgehensweise des BF im Rahmen der gegenständlichen Gefährdungsprognose zu berücksichtigen.Nicht verkannt wird, dass ein nicht unerheblicher Handlungsunwert im vom BF gesetzten Verhalten zu erkennen ist. Der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht zu einer gewerbsmäßigen Begehung, wird vom erkennenden Gericht jedoch nicht beigetreten. Wenngleich zutreffend darauf hingewiesen wird, dass der Goldankauf mit professionellen und finanziell aufwendigen Werbemaßnahmen beworben wurde, lautete der Strafantrag der Staatsanwaltschaft letztlich nur auf den Grundtatbestand des Paragraph 154, Absatz eins, StGB, nicht jedoch die von Paragraph 154, Absatz 3, StGB umfasste Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass bei einer Nachschau im Fahrzeug des BF zwar ein weiterer Beleg für einen Goldankauf im Wert von EUR 1.500,00 gefunden wurde, es sich hierbei aber offenkundig um kein weiteres Tatfaktum handelte, zumals diesbezüglich keine Anklage erfolgte. Die Ermittlungen wurden bereits im September 2024 abgeschlossen und der Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft übermittelt vergleiche Kurzbrief LPD römisch 40 vom 24.09.2024, OZ 5). Wenngleich sohin nicht von Gewerbsmäßigkeit ausgegagnen werden kann, ist dennoch die profesionelle und geplante Vorgehensweise des BF im Rahmen der gegenständlichen Gefährdungsprognose zu berücksichtigen. Zwar kann dem Anlassbericht der Landespolizeidirektion vom XXXX .2024 entnomen werden, dass es bereits in zahlreichen gleichgelagerten Fällen zu strafrechtlich relevanten Sachverhalten gekommen sei und die Vorgehensweise des BF bereits aus Vorakten bekannt sei. Jedoch liegen gegenständlich keine hinreichenden Hinweise bzw. Anhaltspunkte für die Mitgliedschaft des BF in einer kriminellen Vereinigung oder die Einbindung in eine sonstige einschlägige Organisation vor. Vielmehr geht aus dem Anlassbericht hervor, dass der BF den Container bereits im Vormonat seiner Tathandlung gemietet und sich ursprünglich mit Fassadenreinigung und ähnlichem beschäftigt habe. Dies deckt sich mit den Feststellungen, wonach der BF zunächst als selbstständig Erwerbstätiger ein Reinigungsunternehmen betrieben hat. Des Weiteren wurde der BF alleine im von ihm angemieteten Container angetroffen und gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an ein Inserat betreffend Goldankauf in der Zeitung gesehen zu haben, jedoch nicht mit den inserierenden Personen Kontakt aufgenommen zu haben, nicht Teil einer Organisation gewesen zu sein, sondern erstmalig und eigenständig agiert zu haben. Darauf, dass der BF das erste Mal im Bereich Goldankauf tätig war deutet auch der Ankauf von diversen Utensilien für die Bewertung von Gold, wenige Tage vor der Tathandlung hin. Zwar behauptete der BF vor den einschreitenden Beamten, in einem Hotel bei seinem Vater zu wohnen und ist dieser Zulassungsbesitzer des vom BF benützten Lieferwagens und weist in Deutschland mehrere polizeiliche Vormerkungen wegen Betrug und Unterschlagung auf. Jedoch liegen – wenngleich auch der BF eine polizeiliche Vormerkung wegen Betruges in Deutschland aufweist – gegenständlich keine Anhaltspunkte für eine Involvierung des Vaters im Rahmen des relevanten Tatgeschehens vor. Zwar kann dem Anlassbericht der Landespolizeidirektion vom römisch 40 .2024 entnomen werden, dass es bereits in zahlreichen gleichgelagerten Fällen zu strafrechtlich relevanten Sachverhalten gekommen sei und die Vorgehensweise des BF bereits aus Vorakten bekannt sei. Jedoch liegen gegenständlich keine hinreichenden Hinweise bzw. Anhaltspunkte für die Mitgliedschaft des BF in einer kriminellen Vereinigung oder die Einbindung in eine sonstige einschlägige Organisation vor. Vielmehr geht aus dem Anlassbericht hervor, dass der BF den Container bereits im Vormonat seiner Tathandlung gemietet und sich ursprünglich mit Fassadenreinigung und ähnlichem beschäftigt habe. Dies deckt sich mit den Feststellungen, wonach der BF zunächst als selbstständig Erwerbstätiger ein Reinigungsunternehmen betrieben hat. Des Weiteren wurde der BF alleine im von ihm angemieteten Container angetroffen und gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an ein Inserat betreffend Goldankauf in der Zeitung gesehen zu haben, jedoch nicht mit den inserierenden Personen Kontakt aufgenommen zu haben, nicht Teil einer Organisation gewesen zu sein, sondern erstmalig und eigenständig agiert zu haben. Darauf, dass der BF das erste Mal im Bereich Goldankauf tätig war deutet auch der Ankauf von diversen Utensilien für die Bewertung von Gold, wenige Tage vor der Tathandlung hin. Zwar behauptete der BF vor den einschreitenden Beamten, in einem Hotel bei seinem Vater zu wohnen und ist dieser Zulassungsbesitzer des vom BF benützten Lieferwagens und weist in Deutschland mehrere polizeiliche Vormerkungen wegen Betrug und Unterschlagung auf. Jedoch liegen – wenngleich auch der BF eine polizeiliche Vormerkung wegen Betruges in Deutschland aufweist – gegenständlich keine Anhaltspunkte für eine Involvierung des Vaters im Rahmen des relevanten Tatgeschehens vor. Der belangten Behörde kann im Übrigen nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, dass der BF sein Freizügigkeitsrecht nicht zur legalen Arbeitsaufnahme genützt habe, sondern ausschließlich zur Begehung krimineller Handlungen eingereist sei, zumal der BF bereits im Jahr 2023 als Angestellter tätig war. Erneut wird auf den nicht unerheblichen Handlungsunwert im vom BF gesetzten Verhalten hingewiesen. Dennoch muss gegenständlich berücksichtigt werden, dass der BF zuvor weder in Österreich noch in Deutschland strafgerichtlich verurteilt wurde, letztlich eine diversionelle Erledigung erfolgte und der BF die Verantwortung für sein Fehlverhalten übernahm. Zudem wurden dem Opfer die – restlichen noch verwahrten – Schmuckstücke im Rahmen der Hauptverhandlung rückausgefolgt und erfolgte eine Entschuldigung. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte der BF vor, nicht mehr im Goldankauf tätig zu sein, in Zukunft auch nicht mehr tätig sein zu wollen, sondern Vollzeit für seine Mutter arbeiten zu wollen. Angesichts der nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes erfolgten Ausreise und aktuellen Beschäftigung, erweisen sich die Angaben des BF als grundsätzlich glaubhaft. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann daher im vorliegenden Fall der für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erforderliche Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) nicht als erfüllt angesehen werden und erweist sich das verhängte Aufenthaltsverbot dem Grunde nach als unzulässig.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann daher im vorliegenden Fall der für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erforderliche Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) nicht als erfüllt angesehen werden und erweist sich das verhängte Aufenthaltsverbot dem Grunde nach als unzulässig. Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Eine Ausweisung

§ 66FPG setzt jedoch grundsätzlich einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus (vgl. dazu Vw

GH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN). Eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG setzt jedoch grundsätzlich einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus vergleiche dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN). Der BF hält sich aktuell in Deutschland auf und konnte ein Aufenthalt im Bundesgebiet zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung

§ 66Abs.

1 FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu prüfen und von der Erlassung einer Ausweisung statt des angefochtenen Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen war (vgl. auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).Der BF hält sich aktuell in Deutschland auf und konnte ein Aufenthalt im Bundesgebiet zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung

Paragraph 66, Absatz eins, FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu prüfen und von der Erlassung einer Ausweisung statt des angefochtenen Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen war vergleiche auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Im Ergebnis war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben. Selbiges gilt für den hierauf aufbauenden Spruchpunkt II. Im Ergebnis war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben. Selbiges gilt für den hierauf aufbauenden Spruchpunkt römisch zwei. Festzuhalten ist jedoch, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten – insbesondere im Sinne einer strafgerichtlichen Verurteilung – jederzeit und auch bei Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens wieder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht zu ziehen sein wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2297115.1.00

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