4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), vom 24.05.2024, wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF)
1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), vom 24.05.2024, wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF)
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF sein Recht auf Freizügigkeit nicht zur legalen Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet genutzt habe. Vielmehr werde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Betrug und Wucher geführt und sei der BF ausschließlich zur Begehung krimineller Handlungen nach Österreich eingereist. Aufgrund der professionellen Vorgehensweise müsse von einer gewerbsmäßig schweren bzw. wiederkehrenden Begehung ausgegangen werden und stelle der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
PO nach Zahlung eines Geldbetrages von EUR 1.000,00 (darin EUR 100,00 Kosten) eingestellt wurde. Der BF wurde wegen des Verdachts des Vergehens des Geldwuchers nach Paragraph 154, Absatz eins, StGB angeklagt, wobei das Strafverfahren letztlich diversionell
Paragraphen 199, 200, Absatz eins, StPO nach Zahlung eines Geldbetrages von EUR 1.000,00 (darin EUR 100,00 Kosten) eingestellt wurde. Dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft lag zu Grunde, dass der BF verdächtigt wurde am XXXX .2024 im Bundesgebiet die Unerfahrenheit seines Opfers dadurch ausgebeutet zu haben, dass er sich für eine (Bargeld-) Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedrüfnisses dient, einen Vermögensvorteil gewähren ließ, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung stand, indem er seinem Opfer für diverse Gold- und Silber(schmuck-)stücke EUR 1.070 bezahlte, obwohl diese tatsächlich EUR 5.880,00 wert waren.Dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft lag zu Grunde, dass der BF verdächtigt wurde am römisch 40 .2024 im Bundesgebiet die Unerfahrenheit seines Opfers dadurch ausgebeutet zu haben, dass er sich für eine (Bargeld-) Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedrüfnisses dient, einen Vermögensvorteil gewähren ließ, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung stand, indem er seinem Opfer für diverse Gold- und Silber(schmuck-)stücke EUR 1.070 bezahlte, obwohl diese tatsächlich EUR 5.880,00 wert waren. Dem Landeskriminalamt wurde am XXXX .2024 durch die belangte Behörde über mutmaßlichen Sachwucher in XXXX in Kenntnis gesetzt und ein einschlägiger Flyer übermittelt, welcher Tageszeitungen beigelegt wurde und mit welchem der Ankauf von Pelzen, Antiquitäten und Schmuck in XXXX von XXXX . bis XXXX .2024 (4 Tage) beworben wurde. Die im Flyer genannte Örtlichkeit – ein Container auf dem groß der Ankauf von Goldschmuck, Münzen, Orden und dergleichen plakatiert wurde – wurde letztlich beobachtet. In dem Container saß der BF, welcher den Conatiner – nach Auskunft des Vermieters – seit XXXX gemietet habe, sich ursprünglich mit Fassadenreinigung und ähnlichem beschäftigt habe, jedoch seit dem XXXX .2024 an der Örtlichkeit auch Gold ankaufe. Nachdem der BF gegenüber den einschreitenden Beamten zunächst angab lediglich 5 Objekte von seinem Opfer angekauft zu haben, war er nachdem das Tatopfer hinzugezogen wurde, schlussendlich geständig mehr Schmuck erworben zu haben. Letztlich konnte der dem Strafantrag zu Grunde liegende Sachverhalt erhoben werden. Zudem wurde ein weiterer Beleg vorgefunden, welcher auf einen Goldankauf von einer anderen Peron über EUR 1.500,00 hinwies.Dem Landeskriminalamt wurde am römisch 40 .2024 durch die belangte Behörde über mutmaßlichen Sachwucher in römisch 40 in Kenntnis gesetzt und ein einschlägiger Flyer übermittelt, welcher Tageszeitungen beigelegt wurde und mit welchem der Ankauf von Pelzen, Antiquitäten und Schmuck in römisch 40 von römisch 40 . bis römisch 40 .2024 (4 Tage) beworben wurde. Die im Flyer genannte Örtlichkeit – ein Container auf dem groß der Ankauf von Goldschmuck, Münzen, Orden und dergleichen plakatiert wurde – wurde letztlich beobachtet. In dem Container saß der BF, welcher den Conatiner – nach Auskunft des Vermieters – seit römisch 40 gemietet habe, sich ursprünglich mit Fassadenreinigung und ähnlichem beschäftigt habe, jedoch seit dem römisch 40 .2024 an der Örtlichkeit auch Gold ankaufe. Nachdem der BF gegenüber den einschreitenden Beamten zunächst angab lediglich 5 Objekte von seinem Opfer angekauft zu haben, war er nachdem das Tatopfer hinzugezogen wurde, schlussendlich geständig mehr Schmuck erworben zu haben. Letztlich konnte der dem Strafantrag zu Grunde liegende Sachverhalt erhoben werden. Zudem wurde ein weiterer Beleg vorgefunden, welcher auf einen Goldankauf von einer anderen Peron über EUR 1.500,00 hinwies. Der BF gab vor den einschreitenden Beamten an in einem Hotel in XXXX bei seinem Vater XXXX zu wohnen. Dieser ist Zulassungsbesitzer des vom BF benützten Lieferwagens und weist in Deutschland fünf polizeiliche Vormerkungen wegen Betruges bzw. Unterschlagung auf.Der BF gab vor den einschreitenden Beamten an in einem Hotel in römisch 40 bei seinem Vater römisch 40 zu wohnen. Dieser ist Zulassungsbesitzer des vom BF benützten Lieferwagens und weist in Deutschland fünf polizeiliche Vormerkungen wegen Betruges bzw. Unterschlagung auf. Wenige Tage vor dem beworbenen Goldankauf erwarb der BF Utensilien für die Bewertung von Gold (geeichte Waagen, Lupen mit Ring-LED usw.). 1.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.
Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde der in § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG umschriebene Gefährdungsmaßstab angewendet, zumal kein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG und gegenständlich auch kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG umschriebenen Gefährdungsmaßstabes vorliege. Diese Annahme wird aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auch vom erkennenden Gericht geteilt und findet sich weder in der Beschwerde gegenteiliges Vorbringen zum anwendbaren Gefährdungsmaßstab noch wurden in der mündlichen Verhandlung entsprechende Einwendungen erhoben.Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde der in Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG umschriebene Gefährdungsmaßstab angewendet, zumal kein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG und gegenständlich auch kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG umschriebenen Gefährdungsmaßstabes vorliege. Diese Annahme wird aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auch vom erkennenden Gericht geteilt und findet sich weder in der Beschwerde gegenteiliges Vorbringen zum anwendbaren Gefährdungsmaßstab noch wurden in der mündlichen Verhandlung entsprechende Einwendungen erhoben. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF
1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den Erwägungen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den Erwägungen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete(n) Straftat(en) bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete(n) Straftat(en) bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen, dem rezenten Strafverfahren zu Grunde liegende, Verhalten betreffend das angeklagte Delikt des Geldwuchers im Mittelpunkt. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF angeklagt, weil er im Rahmen eines Gold- und Antiquitätenankaufs die Unerfahrenheit eines anderen ausgebeutet hat, indem er seinem Opfer für diverse Gold- und Silber(schmuck-)stücke lediglich EUR 1.070,00 bezahlte, obwohl diese tatsächlich EUR 5.880,00 wert waren. Den Gold- und Antiquitätenankauf hat der BF zuvor mittels Flyer beworben und in einem angemieteten Container, welcher mit entsprechenden Werbeblakaten versehen wurde, durchgeführt. In der Beschwerdeverhandlung wurde durch den Behördenvertreter auf eine eventuelle Einschlägigkeit des Verbotsgesetzes im Hinblick auf angekaufte Orden aus der Zeit des Nationalsozialismus hingewiesen. Eine Anklage im Sinne des Verbotsgesetzes ist gegenständlich nicht erfolgt und gab der BF an entsprechende Orden nicht weiterverkauft zu haben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf Tatbestände des Verbotsgesetzes vor. Zwar wurde das gegen den BF geführte Strafverfahren letztlich diversionell
PO (Zahlung eines Geldbetrages von EUR 1.000,00) erledigt und endgültig eingestellt, doch ändert der Umstand, dass das Strafverfahren mit Diversion erledigt wurde, nichts daran, dass das unbestrittene Fehlverhalten in die gegenständliche Gefährdungsprognose einbezogen werden darf (vgl. VwGH 13.12.2011, 2010/22/0197).Zwar wurde das gegen den BF geführte Strafverfahren letztlich diversionell
Paragraph 199, 200, Absatz eins, StPO (Zahlung eines Geldbetrages von EUR 1.000,00) erledigt und endgültig eingestellt, doch ändert der Umstand, dass das Strafverfahren mit Diversion erledigt wurde, nichts daran, dass das unbestrittene Fehlverhalten in die gegenständliche Gefährdungsprognose einbezogen werden darf vergleiche VwGH 13.12.2011, 2010/22/0197). Nicht verkannt wird, dass ein nicht unerheblicher Handlungsunwert im vom BF gesetzten Verhalten zu erkennen ist. Der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht zu einer gewerbsmäßigen Begehung, wird vom erkennenden Gericht jedoch nicht beigetreten. Wenngleich zutreffend darauf hingewiesen wird, dass der Goldankauf mit professionellen und finanziell aufwendigen Werbemaßnahmen beworben wurde, lautete der Strafantrag der Staatsanwaltschaft letztlich nur auf den Grundtatbestand des § 154 Abs. 1 StGB, nicht jedoch die von § 154 Abs. 3 StGB umfasste Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass bei einer Nachschau im Fahrzeug des BF zwar ein weiterer Beleg für einen Goldankauf im Wert von EUR 1.500,00 gefunden wurde, es sich hierbei aber offenkundig um kein weiteres Tatfaktum handelte, zumals diesbezüglich keine Anklage erfolgte. Die Ermittlungen wurden bereits im September 2024 abgeschlossen und der Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft übermittelt (vgl. Kurzbrief LPD XXXX vom 24.09.2024, OZ 5). Wenngleich sohin nicht von Gewerbsmäßigkeit ausgegagnen werden kann, ist dennoch die profesionelle und geplante Vorgehensweise des BF im Rahmen der gegenständlichen Gefährdungsprognose zu berücksichtigen.Nicht verkannt wird, dass ein nicht unerheblicher Handlungsunwert im vom BF gesetzten Verhalten zu erkennen ist. Der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht zu einer gewerbsmäßigen Begehung, wird vom erkennenden Gericht jedoch nicht beigetreten. Wenngleich zutreffend darauf hingewiesen wird, dass der Goldankauf mit professionellen und finanziell aufwendigen Werbemaßnahmen beworben wurde, lautete der Strafantrag der Staatsanwaltschaft letztlich nur auf den Grundtatbestand des Paragraph 154, Absatz eins, StGB, nicht jedoch die von Paragraph 154, Absatz 3, StGB umfasste Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass bei einer Nachschau im Fahrzeug des BF zwar ein weiterer Beleg für einen Goldankauf im Wert von EUR 1.500,00 gefunden wurde, es sich hierbei aber offenkundig um kein weiteres Tatfaktum handelte, zumals diesbezüglich keine Anklage erfolgte. Die Ermittlungen wurden bereits im September 2024 abgeschlossen und der Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft übermittelt vergleiche Kurzbrief LPD römisch 40 vom 24.09.2024, OZ 5). Wenngleich sohin nicht von Gewerbsmäßigkeit ausgegagnen werden kann, ist dennoch die profesionelle und geplante Vorgehensweise des BF im Rahmen der gegenständlichen Gefährdungsprognose zu berücksichtigen. Zwar kann dem Anlassbericht der Landespolizeidirektion vom XXXX .2024 entnomen werden, dass es bereits in zahlreichen gleichgelagerten Fällen zu strafrechtlich relevanten Sachverhalten gekommen sei und die Vorgehensweise des BF bereits aus Vorakten bekannt sei. Jedoch liegen gegenständlich keine hinreichenden Hinweise bzw. Anhaltspunkte für die Mitgliedschaft des BF in einer kriminellen Vereinigung oder die Einbindung in eine sonstige einschlägige Organisation vor. Vielmehr geht aus dem Anlassbericht hervor, dass der BF den Container bereits im Vormonat seiner Tathandlung gemietet und sich ursprünglich mit Fassadenreinigung und ähnlichem beschäftigt habe. Dies deckt sich mit den Feststellungen, wonach der BF zunächst als selbstständig Erwerbstätiger ein Reinigungsunternehmen betrieben hat. Des Weiteren wurde der BF alleine im von ihm angemieteten Container angetroffen und gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an ein Inserat betreffend Goldankauf in der Zeitung gesehen zu haben, jedoch nicht mit den inserierenden Personen Kontakt aufgenommen zu haben, nicht Teil einer Organisation gewesen zu sein, sondern erstmalig und eigenständig agiert zu haben. Darauf, dass der BF das erste Mal im Bereich Goldankauf tätig war deutet auch der Ankauf von diversen Utensilien für die Bewertung von Gold, wenige Tage vor der Tathandlung hin. Zwar behauptete der BF vor den einschreitenden Beamten, in einem Hotel bei seinem Vater zu wohnen und ist dieser Zulassungsbesitzer des vom BF benützten Lieferwagens und weist in Deutschland mehrere polizeiliche Vormerkungen wegen Betrug und Unterschlagung auf. Jedoch liegen – wenngleich auch der BF eine polizeiliche Vormerkung wegen Betruges in Deutschland aufweist – gegenständlich keine Anhaltspunkte für eine Involvierung des Vaters im Rahmen des relevanten Tatgeschehens vor. Zwar kann dem Anlassbericht der Landespolizeidirektion vom römisch 40 .2024 entnomen werden, dass es bereits in zahlreichen gleichgelagerten Fällen zu strafrechtlich relevanten Sachverhalten gekommen sei und die Vorgehensweise des BF bereits aus Vorakten bekannt sei. Jedoch liegen gegenständlich keine hinreichenden Hinweise bzw. Anhaltspunkte für die Mitgliedschaft des BF in einer kriminellen Vereinigung oder die Einbindung in eine sonstige einschlägige Organisation vor. Vielmehr geht aus dem Anlassbericht hervor, dass der BF den Container bereits im Vormonat seiner Tathandlung gemietet und sich ursprünglich mit Fassadenreinigung und ähnlichem beschäftigt habe. Dies deckt sich mit den Feststellungen, wonach der BF zunächst als selbstständig Erwerbstätiger ein Reinigungsunternehmen betrieben hat. Des Weiteren wurde der BF alleine im von ihm angemieteten Container angetroffen und gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an ein Inserat betreffend Goldankauf in der Zeitung gesehen zu haben, jedoch nicht mit den inserierenden Personen Kontakt aufgenommen zu haben, nicht Teil einer Organisation gewesen zu sein, sondern erstmalig und eigenständig agiert zu haben. Darauf, dass der BF das erste Mal im Bereich Goldankauf tätig war deutet auch der Ankauf von diversen Utensilien für die Bewertung von Gold, wenige Tage vor der Tathandlung hin. Zwar behauptete der BF vor den einschreitenden Beamten, in einem Hotel bei seinem Vater zu wohnen und ist dieser Zulassungsbesitzer des vom BF benützten Lieferwagens und weist in Deutschland mehrere polizeiliche Vormerkungen wegen Betrug und Unterschlagung auf. Jedoch liegen – wenngleich auch der BF eine polizeiliche Vormerkung wegen Betruges in Deutschland aufweist – gegenständlich keine Anhaltspunkte für eine Involvierung des Vaters im Rahmen des relevanten Tatgeschehens vor. Der belangten Behörde kann im Übrigen nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, dass der BF sein Freizügigkeitsrecht nicht zur legalen Arbeitsaufnahme genützt habe, sondern ausschließlich zur Begehung krimineller Handlungen eingereist sei, zumal der BF bereits im Jahr 2023 als Angestellter tätig war. Erneut wird auf den nicht unerheblichen Handlungsunwert im vom BF gesetzten Verhalten hingewiesen. Dennoch muss gegenständlich berücksichtigt werden, dass der BF zuvor weder in Österreich noch in Deutschland strafgerichtlich verurteilt wurde, letztlich eine diversionelle Erledigung erfolgte und der BF die Verantwortung für sein Fehlverhalten übernahm. Zudem wurden dem Opfer die – restlichen noch verwahrten – Schmuckstücke im Rahmen der Hauptverhandlung rückausgefolgt und erfolgte eine Entschuldigung. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte der BF vor, nicht mehr im Goldankauf tätig zu sein, in Zukunft auch nicht mehr tätig sein zu wollen, sondern Vollzeit für seine Mutter arbeiten zu wollen. Angesichts der nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes erfolgten Ausreise und aktuellen Beschäftigung, erweisen sich die Angaben des BF als grundsätzlich glaubhaft. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann daher im vorliegenden Fall der für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erforderliche Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) nicht als erfüllt angesehen werden und erweist sich das verhängte Aufenthaltsverbot dem Grunde nach als unzulässig.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann daher im vorliegenden Fall der für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erforderliche Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) nicht als erfüllt angesehen werden und erweist sich das verhängte Aufenthaltsverbot dem Grunde nach als unzulässig. Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Eine Ausweisung
GH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN). Eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG setzt jedoch grundsätzlich einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus vergleiche dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN). Der BF hält sich aktuell in Deutschland auf und konnte ein Aufenthalt im Bundesgebiet zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung
1 FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu prüfen und von der Erlassung einer Ausweisung statt des angefochtenen Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen war (vgl. auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).Der BF hält sich aktuell in Deutschland auf und konnte ein Aufenthalt im Bundesgebiet zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung
Paragraph 66, Absatz eins, FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu prüfen und von der Erlassung einer Ausweisung statt des angefochtenen Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen war vergleiche auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Im Ergebnis war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben. Selbiges gilt für den hierauf aufbauenden Spruchpunkt II. Im Ergebnis war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben. Selbiges gilt für den hierauf aufbauenden Spruchpunkt römisch zwei. Festzuhalten ist jedoch, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten – insbesondere im Sinne einer strafgerichtlichen Verurteilung – jederzeit und auch bei Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens wieder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht zu ziehen sein wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2297115.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.