Obsah (17)
Art. 133§ 9§ 52§ 46§ 53§ 58§ 57§ 61§ 66§ 67§ 31§ 2Art. 20Art 11§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlG316 2302999-1 Spruch, G316 2302999-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am XXXX wurde der bosnische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: BF) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Baustellenkontrolle betreten und anschließend wegen des Verdachtes der unerlaubten Beschäftigung festgenommen. Am römisch 40 wurde der bosnische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: BF) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Baustellenkontrolle betreten und anschließend wegen des Verdachtes der unerlaubten Beschäftigung festgenommen. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.09.2024, Zl. XXXX , wurde gegen den BF
§ 9
BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.).Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.09.2024, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF bewusst zur illegalen Arbeitsaufnahme in den Schengenraum eingereist und im Zuge einer Baustellenkontrolle bei der unerlaubten Beschäftigung betreten worden sei. Zudem verfüge er über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er seit Oktober 2016 als Facharbeiter eines internationalen Unternehmens mit Sitz in Sarajevo tätig sei und im Zeitpunkt der Verhängung des Einreiseverbotes über eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Ungarn verfügt habe. Während der Tätigkeit des BF in Ungarn habe sich eine dringende Anforderung durch einen österreichischen Kunden seines Arbeitgebers ergeben, zwei Klimaanlagen zu tauschen. Aufgrund der Dringlichkeit und der Unmöglichkeit, so kurzfristig entsprechende Arbeitserlaubnisse zu beschaffen, habe der Arbeitgeber mehrere Mitarbeiter ohne Arbeitserlaubnis – darunter auch den BF – zur Unterstützung nach Österreich entsandt, was insgesamt jedoch nur einige Tage gedauert hätte. Der BF sei somit nicht freiwillig nach Österreich gereist, sondern habe dies im Rahmen seiner beruflichen Aufgaben ausführen müssen. Der Arbeitgeber des BF übernehme somit die volle Verantwortung für seine Entsendung nach Österreich ohne Arbeitserlaubnis. Das verhängte Einreiseverbot würde zudem zu finanziellen Verlusten des Unternehmens sowie zum Verlust des Arbeitsplatzes des BF führen, weshalb ersucht werde, dieses zu verkürzen oder nach Möglichkeit aufzuheben. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 21.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( XXXX , geb. XXXX ) und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. 1.
- Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. 1.
- Der BF reiste am XXXX nach Österreich ein, um einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Er verrichtete im Rahmen seines Aufenthalts in Österreich im Auftrag der in Bosnien und Herzegowina ansässige Firma XXXX . Arbeiten in Österreich in XXXX . 1.
- Der BF reiste am römisch 40 nach Österreich ein, um einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Er verrichtete im Rahmen seines Aufenthalts in Österreich im Auftrag der in Bosnien und Herzegowina ansässige Firma römisch 40 . Arbeiten in Österreich in römisch 40 . Am XXXX wurde er von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Baustellenkontrolle bei der unerlaubten Beschäftigung betreten und anschließend festgenommen. Am römisch 40 wurde er von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Baustellenkontrolle bei der unerlaubten Beschäftigung betreten und anschließend festgenommen. 1.
- In strafgerichtlicher Hinsicht erweist sich der BF als unbescholten. 1.
- Der BF verfügte im Zeitraum von XXXX bis XXXX über eine ungarische Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Er ist jedoch nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Bisher ging der BF keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nach und weist er keine Sozialversicherung auf. 1.
- Der BF verfügte im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 über eine ungarische Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Er ist jedoch nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Bisher ging der BF keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nach und weist er keine Sozialversicherung auf. Der BF verfügt in Österreich über keine melderechtlichen Eintragungen. Zu Österreich bestehen keine intensiven Bindungen. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Bosnien und Herzegowina. 1.
- Der BF reiste am XXXX freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. 1.
- Der BF reiste am römisch 40 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. 1.
- Es wird festgestellt, dass Bosnien und Herzegowina aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt. Dem BF droht in Bosnien und Herzegowina keine reale Bedrohungssituation für sein Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Bosnien und Herzegowina in der Lage. Zur Lage im Herkunftsstaat werden die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Auszüge des Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina wie folgt festgestellt: Sicherheitslage Im Allgemeinen kann Bosnien und Herzegowina (BiH) als ein stabiles Land betrachtet werden (EDA 22.8.2023; vgl. AA 1.12.2023). Es bestehen jedoch politische, religiöse und ethnisch motivierte Spannungen (EDA 22.8.2023) bzw. können diese vereinzelt nicht ausgeschlossen werden (AA 1.12.2023).Im Allgemeinen kann Bosnien und Herzegowina (BiH) als ein stabiles Land betrachtet werden (EDA 22.8.2023; vergleiche AA 1.12.2023). Es bestehen jedoch politische, religiöse und ethnisch motivierte Spannungen (EDA 22.8.2023) bzw. können diese vereinzelt nicht ausgeschlossen werden (AA 1.12.2023). Minen und Blindgänger bilden in einigen Landesteilen nach wie vor eine Gefahr, vor allem abseits der touristisch gut besuchten Regionen. Das Risiko von Anschlägen kann auch in BiH nicht ausgeschlossen werden (EDA 22.8.2023). Seit Abschluss des Dayton-Friedensabkommens, das den Bosnien-Krieg 1995 beendete, haben keine Kampfhandlungen in BiH stattgefunden. Dennoch ist es bislang nicht gelungen, starke gesamtstaatliche Institutionen zu etablieren. BiH befindet sich vor diesem Hintergrund weiterhin in einem frühen Stadium der Umsetzung politischer und sozioökonomischer Reformen. Die Operation EUFOR ALTHEA bleibt daher als Garant für Stabilität in dem Land essenziell. Die Erneuerung des Mandates von EUFOR ALTHEA durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am
- November 2022 fand im Land breite politische Unterstützung (Bundestag.de 21.7.2023). Im Jahr 2021 wurden in BiH keine terroristischen Vorfälle gemeldet. Bosnien und Herzegowina bleibt ein kooperativer Partner bei der Terrorismusbekämpfung. Es sind keine registrierten bosnischen Staatsbürger bekannt, die 2021 versucht haben, in ausländische Kampfgebiete zu reisen. Das Land ist weiterhin ein bereitwilliger Partner bei der Rückführung von FTF [ausländische terroristische Kämpfer; Anm.] (USDOS 20.3.2023a). Rechtsschutz / Justizwesen Die Staatsverfassung gewährt das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen, während die Entitätsverfassungen die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen. Trotzdem beeinflussen politische Parteien und Vertreter des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene, insbesondere in politisch sensiblen Fällen, vor allem im Zusammenhang mit Korruption. Gerichtsentscheidungen werden gelegentlich nicht durchgesetzt. Die unklare Aufteilung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den landesweiten Strafverfolgungsbehörden führt manchmal zu Unklarheiten und Überlappungen. Die Ineffizienz der Gerichte untergräbt die Rechtsstaatlichkeit, da die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile weniger effektiv wird. Das Verfassungsgericht hat in mehreren Fällen Verstöße gegen das Recht auf einen zügigen Abschluss von Verfahren festgestellt. Gerichtsentscheidungen wurden von der Regierung nicht immer akzeptiert, woraufhin die Beschwerdeführer den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anriefen. Das Gesetz gewährt die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, und falls der Angeklagte sich keinen leisten kann, wird ein Pflichtverteidiger auf Staatskosten gestellt. Ein gerichtlich bestellter Dolmetscher, das Recht des Angeklagten, Zeugen und Beweise vorzulegen sowie das Recht, Urteile anzufechten, sind ebenfalls festgelegt. Die Behörden respektieren im Allgemeinen diese Rechte, die für alle Angeklagten gelten (USDOS 20.3.2023b; vgl. EC 8.11.2023).Die Staatsverfassung gewährt das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen, während die Entitätsverfassungen die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen. Trotzdem beeinflussen politische Parteien und Vertreter des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene, insbesondere in politisch sensiblen Fällen, vor allem im Zusammenhang mit Korruption. Gerichtsentscheidungen werden gelegentlich nicht durchgesetzt. Die unklare Aufteilung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den landesweiten Strafverfolgungsbehörden führt manchmal zu Unklarheiten und Überlappungen. Die Ineffizienz der Gerichte untergräbt die Rechtsstaatlichkeit, da die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile weniger effektiv wird. Das Verfassungsgericht hat in mehreren Fällen Verstöße gegen das Recht auf einen zügigen Abschluss von Verfahren festgestellt. Gerichtsentscheidungen wurden von der Regierung nicht immer akzeptiert, woraufhin die Beschwerdeführer den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anriefen. Das Gesetz gewährt die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, und falls der Angeklagte sich keinen leisten kann, wird ein Pflichtverteidiger auf Staatskosten gestellt. Ein gerichtlich bestellter Dolmetscher, das Recht des Angeklagten, Zeugen und Beweise vorzulegen sowie das Recht, Urteile anzufechten, sind ebenfalls festgelegt. Die Behörden respektieren im Allgemeinen diese Rechte, die für alle Angeklagten gelten (USDOS 20.3.2023b; vergleiche EC 8.11.2023). Bosnien und Herzegowina (BiH) befindet sich im Bereich des Justizwesens noch in einem frühen Entwicklungsstadium und durchläuft eine Phase der Vorbereitung. Es wurden einige Fortschritte in Bezug auf die Funktionsweise der Justiz erzielt. Dennoch erfordern anhaltende und deutliche Anzeichen einer Verschlechterung dringende Maßnahmen, um die Integrität zu stärken und das öffentliche Vertrauen in die Justiz wiederherzustellen. Das mangelhafte Funktionieren des Justizsystems beeinträchtigt nach wie vor die Ausübung der Bürgerrechte und behindert die Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption (EC 8.11.2023). Korruption stellt im Bereich der Strafverfolgung und Strafzumessung ein ernstes Problem dar. Ein weiteres Problem liegt darin, dass die bestehenden transparenten Regelungen zur Auswahl von Richtern in der Praxis häufig nicht konsequent umgesetzt werden, sondern oft nur auf dem Papier existieren. Die Justiz ist stark von politischen Eliten beeinflusst, was zu einem allgemeinen Misstrauen gegenüber der Strafjustiz führt. Bosnien und Herzegowina (BiH) hat im Jahr 2002 die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten unterzeichnet und auf dieser Grundlage 2003 das Minderheitenschutzgesetz erlassen. Letzteres wird allerdings bis heute in weiten Teilen nicht angewendet, da es an Umsetzungsdetails fehlt und hohe Anforderungen an die Betroffenen gestellt werden, um ihre Rechte durchzusetzen (AA 25.7.2023). Die Gerichtsstruktur in BiH ist komplex. In der Republika Srpska gibt es ein Gerichtssystem mit Amtsgerichten, Distriktgerichten, Oberstem Gerichtshof und Verfassungsgericht. In der Föderation BiH gibt es Amtsgerichte, Kantonsgerichte, das Oberste Gericht in Sarajevo und ein Verfassungsgericht. Im Bezirk Brčko gibt es ein zweigliedriges Gerichtssystem. Zusätzlich gibt es einen Staatsgerichtshof und ein Verfassungsgericht auf Gesamtebene, was insgesamt über 70 Gerichte ergibt. Die Justiz ist häufig politischen Einflussversuchen ausgesetzt (AA 25.7.2023). Die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen kommt aufgrund mangelnder Kapazitäten, systembedingter Mängel in den Staatsanwaltschaften und einer uneinheitlichen regionalen Zusammenarbeit nur langsam voran, was die Hoffnung vieler Opfer auf Gerechtigkeit, Wahrheit und Wiedergutmachung zu Lebzeiten zunichtemacht (AI 28.3.2023; vgl.HRW 11.1.2024). BiH bringt solche Fälle vor Gericht und erkennt im Gegensatz zu Nachbarländern auch gängige Rechtsfiguren wie die „gemeinschaftliche Begehungsweise“ an. Im Jahr 2020 verabschiedete das Parlament eine überarbeitete Strategie zum Umgang mit Kriegsverbrechen, die darauf abzielt, den Rückstau an offenen Fällen effizienter zu bearbeiten (AA 25.7.2023). Die Behörden haben die für 2023 gesetzte Frist zur Umsetzung der überarbeiteten nationalen Strategie zur Bekämpfung von Kriegsverbrechen nicht eingehalten. Problematische Gesetze, die es ermöglichen, Kriegsverbrechen mit einer Strafe von bis zu einem Jahr durch eine Geldstrafe zu ersetzen, geben weiterhin Anlass zur Sorge, zumal mehrere als Kriegsverbrecher verurteilte Personen dieses Schlupfloch genutzt haben, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen. Ein Vorschlag zur Abschaffung dieser Praxis wurde von der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina nicht angenommen (HRW 11.1.2024). BiH hat es verabsäumt, ein umfassendes landesweites Wiedergutmachungsprogramm für zivile Kriegsopfer einzuführen. Der Beschluss des UN-Ausschusses gegen Folter aus dem Jahr 2019, in dem BiH aufgefordert wurde, allen Überlebenden sexueller Gewalt in Kriegszeiten sofortige und umfassende Wiedergutmachung zu gewähren, wurde bislang nicht umgesetzt. In der Republica Srpska (RS) mussten Opfer von Kriegsvergewaltigungen, die ihre Entschädigungsansprüche vor Zivilgerichten aufgrund von Verjährungsfristen verloren, überhöhte Gerichtsgebühren zahlen, und einigen drohte die Beschlagnahmung ihres Eigentums. Der UN-Menschenrechtskommissar forderte ein sofortiges Ende dieser Praxis. Mehr als 7.500 Menschen werden infolge des bewaffneten Konflikts weiterhin vermisst (AI 28.3.2023). Die klassische rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird - wie im Daytoner Rahmenabkommen vorgesehen - durch den Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und das ihm unterstellte „Office of the High Representative“ (OHR) ergänzt. Der HR ist die höchste Instanz im Land für die Auslegung und Umsetzung der zivilen Aspekte des Daytoner Friedensabkommens und hat umfangreiche Vollmachten, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gedeckt sind (AA 25.7.2023). Sicherheitsbehörden Die komplexe Verfassung von Bosnien und Herzegowina (BiH) spiegelt sich auch im Sicherheitsbereich wider. Auf gesamtstaatlicher Ebene gibt es neben der dem deutschen Bundeskriminalamt (BKA) vergleichbaren Polizeibehörde SIPA, zuständig für Kriegsverbrechen, organisierte Kriminalität und Korruption, die Grenzpolizei und die Direktion zur Koordinierung der Polizeidienste. Diese Direktion ist unter anderem für Interpol und Objektschutz verantwortlich. Die Aufsicht über diese gesamtstaatlichen Polizeibehörden liegt beim Sicherheitsministerium. In der Föderation Bosnien und Herzegowina (BiH) gibt es eine Föderationspolizei mit Sitz in Sarajevo, deren Zuständigkeit sich auf das Gebiet der Föderation erstreckt. Sie hat jedoch keine Weisungsbefugnis gegenüber den Polizeibehörden auf Kantonsebene. In der Republika Srpska (RS) hingegen übt die Gesamtpolizei Aufsicht über die sechs regionalen Polizeibehörden aus. Die Polizei im Sonderdistrikt Brčko ist unabhängig. Jede dieser Behörden verfügt über eigene Spezialeinheiten. Zusätzlich existiert ein gesamtstaatlicher Geheimdienst namens OSA, der sowohl Inlands- als auch Auslandsaktivitäten abdeckt. Dieser entstand aus der Zusammenlegung der früher existierenden Geheimdienste der Entitäten. Seit 2006 unterliegt er formal der parlamentarischen Kontrolle, aber aufgrund politischer Streitigkeiten ist das zuständige parlamentarische Komitee bereits seit Längerem nicht mehr zusammengetreten. Teile des OSA, einschließlich des Leiters, haben Verbindungen zur größten bosniakischen Partei „Stranke Demokratske Akcije“ (SDA). Möglicherweise unterhalten insbesondere die Polizeibehörden der Republika Srpska zumindest teilweise nachrichtendienstliche Parallelstrukturen (AA 25.7.2023). Seit 2003 durchläuft das Militär einen Reformprozess, insbesondere im Hinblick auf die Annäherung an die NATO. Mit dem Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienstgesetzes im Jahr 2005 wurde eine gesamtstaatliche Armee namens "Oruzane Snage Bosne i Herzegowine - OSBIH" geschaffen. Die Armeen der Entitäten und die aus Kriegszeiten verbliebenen Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen ab Brigadeebene wurden aufgelöst, ebenso die Wehrpflicht. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, einschließlich Frauen, haben Zugang zu den Streitkräften (AA 25.7.2023). Die Polizei verfügte 2021 über 438 Polizeibeamte pro 100 000 Einwohner, verglichen mit einem EU-Durchschnitt von 335,3 (Eurostat, 2019-2021). Das Polizeirecht muss weiter an den EU-Acquis angeglichen werden, wobei die polizeilichen Rechtsvorschriften auf allen Ebenen nur in begrenztem Umfang verbessert und harmonisiert wurden. Eine wirksame polizeiliche Rechenschaftspflicht, Integrität und Zusammenarbeit wird dadurch behindert. Die Grenzpolizei war weiterhin auf die Unterstützung anderer Strafverfolgungsbehörden angewiesen, um die Grenzen zu überwachen. Im Jahr 2022 übergab die Grenzpolizei 213 Strafsachen zur weiteren Bearbeitung an andere Strafverfolgungsbehörden (130 im Jahr 2021), was die Umsetzung dieser Säule des integrierten Grenzschutzes erheblich verbesserte. Abgesehen von der Polizeibehörde SIPA, der Grenzpolizei und DPC (Democratization Policy Council; Anm.) haben die Polizeikräfte in BiH auf Kantons- Entitäts- und Staatsebene gesamtstaatlich praktisch keine Exekutivbefugnisse (EC 8.11.2023).Die Polizei verfügte 2021 über 438 Polizeibeamte pro 100 000 Einwohner, verglichen mit einem EU-Durchschnitt von 335,3 (Eurostat, 2019-2021). Das Polizeirecht muss weiter an den EU-Acquis angeglichen werden, wobei die polizeilichen Rechtsvorschriften auf allen Ebenen nur in begrenztem Umfang verbessert und harmonisiert wurden. Eine wirksame polizeiliche Rechenschaftspflicht, Integrität und Zusammenarbeit wird dadurch behindert. Die Grenzpolizei war weiterhin auf die Unterstützung anderer Strafverfolgungsbehörden angewiesen, um die Grenzen zu überwachen. Im Jahr 2022 übergab die Grenzpolizei 213 Strafsachen zur weiteren Bearbeitung an andere Strafverfolgungsbehörden (130 im Jahr 2021), was die Umsetzung dieser Säule des integrierten Grenzschutzes erheblich verbesserte. Abgesehen von der Polizeibehörde SIPA, der Grenzpolizei und DPC (Democratization Policy Council; Anmerkung haben die Polizeikräfte in BiH auf Kantons- Entitäts- und Staatsebene gesamtstaatlich praktisch keine Exekutivbefugnisse (EC 8.11.2023). Wie beim Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Erfolge bestehen darin, dass die Polizei, die einst Rückkehrer drangsalierte und Kriegsverbrecher schützte, nun zu den angesehensten Institutionen im Land zählt. Neben den traditionellen Schutz- und Verteidigungsaufgaben nahmen und nehmen die bosnischen Streitkräfte aktiv an Friedensmissionen teil, bspw. in Afghanistan (NATO), der Demokratischen Republik Kongo (UN) und Serbien (OSZE). Nach Beendigung des Einsatzes der seit 1996 im Land aktiven NATO-Schutzgruppe SFOR übernahm die Europäische Union auch militärische Aufgaben in BiH („Operation Althea“), die bis heute fortdauern. BiH ist Kandidat für einen Beitritt zur NATO (BICC 12.2021). Der Einsatz deutscher Soldaten bei Althea wurde bis zum 30.6.2024 verlängert (BMVDE 23.6.2023). Grundversorgung / Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in Bosnien und Herzegowina (BiH) liegt bei umgerechnet rund 465 Euro. Die Arbeitslosigkeit liegt bei 15,7 % (AA 25.7.2023), nach anderen Angaben bei 14,1 % [für 2022] (WKO 10.2023), die Jugendarbeitslosigkeit bei 36 % bzw. 33,5 % [für 2022] (WKO 10.2023). Die durchschnittliche Rentenhöhe (275 Euro in der Republika Srpska, ca. 345 Euro in der Föderation) reicht als Grundversorgung für eine Einzelperson v. a. in Städten nicht aus. In ländlichen Gebieten kann sie durch mögliche Subsistenzwirtschaft etwas abgefedert werden. Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20 % des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15 % des Durchschnittslohns. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20 % der Bevölkerung in absoluter Armut. Das Misstrauen zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen kann im Verwaltungsalltag, insbesondere auf lokaler Ebene, zu Benachteiligungen wie etwa der Verweigerung der Zahlung der Hinterbliebenenrente an Bosniaken in der Republika Srpska führen, weil Opfer von gerichtlich anerkannten Kriegsverbrechen von der auszahlenden Institution nicht anerkannt werden (AA 25.7.2023). Der Arbeitsmarkt bietet in BiH nur begrenzte Möglichkeiten. Als Hauptgründe dafür werden oft der öffentliche Sektor als größter Arbeitgeber, die schlechte Qualität der Ausbildung sowie ineffiziente Unternehmen, die selten Bedarf an neuen Arbeitskräften haben, genannt. Was diese Situation noch verschlimmert, ist der Mangel an formalen Verbindungen zwischen Schulen und dem Wirtschaftssektor. Dies alles führt dazu, dass die Wirtschaft von BiH eine der am wenigsten wettbewerbsfähigen in Europa ist. Aus den Daten der BiH-Agentur für Statistik vom August 2022 geht hervor, dass die Erwerbsbevölkerung 1.197.678 Personen zählte. Unter den Erwerbspersonen waren 837.244 Personen beschäftigt, davon 371.099 Frauen. Die Zahl der Arbeitslosen beträgt 360.434, davon sind 209.428 Frauen. Viele Menschen sind in der Privatwirtschaft beschäftigt, obwohl sie vom Zentrum für Arbeitsvermittlung als arbeitslos gemeldet sind. Daher sind die statistischen Daten nicht ganz genau. Im August 2022 betrug das durchschnittliche Nettogehalt 1.126 BAM (577 EUR) und das durchschnittliche Bruttogehalt 1.757 BAM (901 EUR) (IOM 23.6.2023). Nach einem Einbruch des Wirtschaftswachstums im Covid-Jahr 2020 und einem Hoch 2021 pendelte sich das Wirtschaftswachstum 2022 mit 3,5 % wieder auf Vorkrisenniveau ein. 2023 verlangsamt sich das Wirtschaftswachstum laut Prognosen auf 1,9 %. Grund sind die anhaltend hohe Inflation sowie die sinkenden Nachfrage der Exportpartner. Hemmende Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind generell die politische Unsicherheit, mangelnde Transparenz und Rechtssicherheit, komplexe Bürokratie sowie die ungünstige demografische Entwicklung aufgrund hoher Auswanderung insbesondere jüngerer und besser ausgebildeter Arbeitskräfte, die zu einer Bevölkerungsabnahme führt (WKO 5.12.2023). Nach einer negativen Entwicklung der Konsumentenpreise 2020 (-1,6 %) lag die Inflation 2021 bereits bei 6,4 %. Ausgelöst wurde diese Inflation durch höhere Treibstoff- sowie Lebensmittelpreise. Im vergangenen Jahr erreichte die Inflation monatlich neue Höchstwerte und lag für das Gesamtjahr 2022 schlussendlich bei 14 %. 2023 ist die Inflation niedriger, die Prognose für das Gesamtjahr liegt aber immer noch bei 6 %. Die größten Preistreiber sind nach wie vor Lebensmittel (+10,2 %), Wohnen (+9,6 %) und Transport (+12,7 %) (Stand 06/2023). Mangels staatlicher Maßnahmen gibt es einen stark negativen Effekt auf die Kaufkraft der Bevölkerung (WKO 11.2023). Nach einer negativen Entwicklung der Konsumentenpreise 2020 (-1,6 %) lag die Inflation 2021 bereits bei 6,4 %. Ausgelöst wurde diese Inflation durch höhere Treibstoff- sowie Lebensmittelpreise. Im vergangenen Jahr erreichte die Inflation monatlich neue Höchstwerte und lag für das Gesamtjahr 2022 schlussendlich bei 14 %. 2023 ist die Inflation niedriger, die Prognose für das Gesamtjahr liegt aber immer noch bei 6 %. Die größten Preistreiber sind nach wie vor Lebensmittel (+10,2 %), Wohnen (+9,6 %) und Transport (+12,7 %) (Stand 06 aus 2023,). Mangels staatlicher Maßnahmen gibt es einen stark negativen Effekt auf die Kaufkraft der Bevölkerung (WKO 11.2023). Durch mehrere Gesetze werden Sozialhilfeleistungen jenen Leuten zugesichert, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen oder die ohne grundlegende finanzielle Mittel und ohne Verwandte sind, die sich um sie kümmern. Auch diejenigen, die aufgrund von Zwangsmigration, Repatriierung, verstorbenen Familienmitgliedern, Krankheit usw. plötzlich in Not geraten sind, werden in BiH in das Sozialhilfesystem mit einbezogen. Die Bewilligung von Ansprüchen und die anschließenden Sozialhilfeleistungen werden durch die kommunalen Zentren für soziale Wohlfahrt erbracht. In der Föderation BiH gehören zu den ständigen Sozialleistungen: Krankenversicherung für den/die Antragsteller und die Familienangehörigen; finanzielle Unterstützung in Höhe von 10-20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens oder die Sozialhilfe kann zum bestehenden individuellen familiären Einkommen hinzugefügt werden, um die 20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens zu erreichen. Insgesamt beträgt die Sozialhilfe 100-120 BAM (25,5-61,3 Euro). In einigen Kantonen der FBiH beträgt die Kinderzulage 10-33 BAM pro Monat (5-16 Euro) (IOM 23.6.2023). Rückkehr Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertreibung vor. Die Regierung förderte aktiv die sichere Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen oder die lokale Integration von Personen an ihrem Vertreibungsort, je nach ihrer spezifischen Situation. Die Regierung stellte Mittel für die Rückkehr zur Verfügung und beteiligte sich an international finanzierten Programmen für die Rückkehr (USDOS 20.3.2023b). Die Koordination der Rückkehr von Flüchtlingen liegt in der Verantwortung des bosnisch-herzegowinischen Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge. Hierfür wurde die staatliche Rückkehrkommission gegründet, die für die Umsetzung von Wiederaufbaumaßnahmen zuständig ist. Das Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina ist seit dem
- Januar 2008 in Kraft. Rückkehrer aus dem Ausland werden von der Polizei zur Aufnahme ihrer Personalien befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder den Flughafen Tuzla (AA 25.7.2023). Die Lage der Rückkehrer, die während des Balkankriegs das Land verlassen hatten, hat sich verbessert (AA 25.7.2023). Der vorhandene rechtliche Rahmen in Bosnien und Herzegowina (BiH) sieht ein Integrations- und Rückkehrprogramm für Flüchtlinge und Vertriebene vor (USDOS 20.3.2023b). Falls ursprünglich verlassene Wohnungen wieder bewohnbar sind, ist eine Registrierung ausschließlich dort möglich. Im Falle von Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung in dem Kanton der Föderation BiH, der dem ursprünglichen Wohnort vor dem Krieg am nächsten liegt. Wenn kein Identitätsdokument vorhanden ist, muss ein solches beantragt werden. Dies kann unter Vorlage anderer Papiere wie beispielsweise Wehrdienst- oder Steuerbescheinigungen erfolgen (AA 25.7.2023). Das Land hat sich an einem regionalen Wohnungsbauprogramm beteiligt, das von internationalen Gebern finanziert und teilweise von UNHCR und OSZE unterstützt wird. Das Programm hat das Ziel, dauerhafte Lösungen für bis zu 74.000 Flüchtlinge und Vertriebene aus vier Ländern der Region zu schaffen. Es richtet sich aber auch an Rückkehrer und Binnenvertriebene. Allerdings kam es aufgrund von Kapazitäts- und Verwaltungsproblemen im Auswahlprozess für die Begünstigten zu erheblichen Verzögerungen beim Wiederaufbau der Häuser. Die zersplitterten institutionellen Vereinbarungen, die politische Notwendigkeit, die Begünstigten proportional aus den verschiedenen Gemeinschaften des Landes auszuwählen, sowie Probleme im Zusammenhang mit COVID-19 und den Lieferketten führten dazu, dass das Programm über den ursprünglichen Abschlusstermin im Juni 2022 hinaus verlängert wurde, um die Umsetzungsziele zu erreichen. Bis Ende 2022 wurden mehr als 1.900 Wohneinheiten übergeben, und weitere 1.000 sollten folgen (USDOS 20.3.2023b). Angriffe auf Rückkehrer, insbesondere wenn diese einer Minderheit angehören, erfolgen - insbesondere im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina - weiterhin, sind aber im Vergleich zu früheren Jahren rückläufig. Solche Vorfälle beschränken sich in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen, während aus der Republika Srpska auch schwerwiegendere Angriffe gemeldet werden (AA 25.7.2023). Diese werden im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Auch gibt es keine wesentlichen Entwicklungen in Bezug auf einen verbesserten Zugang zu Rechten und Dienstleistungen - vor allem das Recht auf Bildung in der eigenen Sprache - für gefährdete Binnenvertriebene und Rückkehrer (USDOS 20.3.2023b; vgl. AA 25.7.2023). Benachteiligungen betreffen verschiedene Bereiche, darunter die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch öffentliche Versorgungsunternehmen, Rentenleistungen, den Zugang zur Arbeit, die Ausstellung von Personaldokumenten und den Zugang zur Bildung (AA 25.7.2023).Angriffe auf Rückkehrer, insbesondere wenn diese einer Minderheit angehören, erfolgen - insbesondere im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina - weiterhin, sind aber im Vergleich zu früheren Jahren rückläufig. Solche Vorfälle beschränken sich in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen, während aus der Republika Srpska auch schwerwiegendere Angriffe gemeldet werden (AA 25.7.2023). Diese werden im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Auch gibt es keine wesentlichen Entwicklungen in Bezug auf einen verbesserten Zugang zu Rechten und Dienstleistungen - vor allem das Recht auf Bildung in der eigenen Sprache - für gefährdete Binnenvertriebene und Rückkehrer (USDOS 20.3.2023b; vergleiche AA 25.7.2023). Benachteiligungen betreffen verschiedene Bereiche, darunter die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch öffentliche Versorgungsunternehmen, Rentenleistungen, den Zugang zur Arbeit, die Ausstellung von Personaldokumenten und den Zugang zur Bildung (AA 25.7.2023). Besonders bei der Roma-Bevölkerung ergeben sich oft zusätzliche Probleme. Viele Mitglieder dieser Gruppe haben sich vor ihrer Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren lassen, und nach ihrer Rückkehr haben sie zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Die Behandlung von Rückkehrern durch die lokale Bevölkerung hängt grundsätzlich davon ab, ob sich die Rückkehrer in der Minderheit (z. B. Bosniaken in der Republika Srpska) oder in der Mehrheit (z. B. Serben in der Republika Srpska) befinden (AA 25.7.2023). Bisher sind keine Racheakte für im Krieg begangenes Unrecht bekannt. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus dem Ausland oder der EU müssen einen gültigen Reisepass besitzen, wobei auch Kinder ein eigenes Dokument benötigen. Dies kann problematisch sein, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden registriert wurde. Alternativ werden auch ein Ersatzreiseausweis ("putni list") oder ein abgelaufener Reisepass anerkannt; allerdings wird in solchen Fällen nach erfolgter Einreise ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet (AA 25.7.2023).
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Identität des BF steht aufgrund des im behördlichen Verfahren vorgelegten Reisepasses fest. 2.
- Die Feststellungen, dass der BF am XXXX im Auftrag seines Arbeitgebers in Bosnien nach Österreich eingereist ist und durch Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX im Zuge einer Baustellenkontrolle bei der unerlaubten Beschäftigung betreten sowie anschließend festgenommen wurde, ergibt sich aus dem Einreisestempel sowie den Angaben des BF im Rahmen der polizeilichen Niederschrift vom 19.07.
- Dieser Umstand wurde ebenso in der Beschwerde nicht bestritten.2.
- Die Feststellungen, dass der BF am römisch 40 im Auftrag seines Arbeitgebers in Bosnien nach Österreich eingereist ist und durch Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 im Zuge einer Baustellenkontrolle bei der unerlaubten Beschäftigung betreten sowie anschließend festgenommen wurde, ergibt sich aus dem Einreisestempel sowie den Angaben des BF im Rahmen der polizeilichen Niederschrift vom 19.07.
- Dieser Umstand wurde ebenso in der Beschwerde nicht bestritten. Ferner wurde vom BF auch im Rechtsmittel vorgebracht, dass sein Arbeitgeber ihn tatsächlich ohne Arbeitserlaubnis nach Österreich entsandt hat. 2.
- Die festgestellte Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. 2.
- Der Besitz der ungarischen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis im Zeitraum von XXXX bis XXXX ergibt sich aus dem (aus dem Ungarischen übersetzten) vorgelegten Bescheid der Kanzlei der Regierung der Hauptstadt – Budapest vom 04.10.
- 2.
- Der Besitz der ungarischen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 ergibt sich aus dem (aus dem Ungarischen übersetzten) vorgelegten Bescheid der Kanzlei der Regierung der Hauptstadt – Budapest vom 04.10.
- Dass der BF nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass der BF im Bundesgebiet überdies nie behördlich gemeldet war, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Eine vormals aufrechte Meldung im Bundesgebiet hat der BF auch nicht behauptet. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF beruhen auf dem Umstand, dass er weder in der polizeilichen Einvernahme vom 19.07.2024 noch im Beschwerdeschriftsatz intensive Bindungen zu Österreich geltend machte. Im Übrigen war auszuschließen, dass es dem BF im kurzen Zeitraum seines Aufenthalts in Österreich gelungen wäre, ein schützenswertes Privatleben aufzuheben. 2.
- Die freiwillige Ausreise beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und der im Akt ersichtlichen Reisepasskopie des BF, welche einen Ausreisestempel vom XXXX aufweist. 2.
- Die freiwillige Ausreise beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und der im Akt ersichtlichen Reisepasskopie des BF, welche einen Ausreisestempel vom römisch 40 aufweist. 2.
- Dass Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Rechtliche Grundlagen:
§ 52Abs.
1 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG lauten: Paragraph 9, Absatz eins, - 3 BFA-VG lauten:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Artikel 8 EMRK lautet:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Eingangs ist zu erwähnen, dass die belangte Behörde die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu Recht nicht geprüft hat, zumal der BF freiwillig ausreiste und sich damit nicht iSd § 57 Abs. 1 und 58 Abs. 1 Z 5 AsylG im Bundesgebiet aufhält (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).Eingangs ist zu erwähnen, dass die belangte Behörde die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu Recht nicht geprüft hat, zumal der BF freiwillig ausreiste und sich damit nicht iSd Paragraph 57, Absatz eins und 58 Absatz eins, Ziffer 5, AsylG im Bundesgebiet aufhält vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da der BF sich nicht im Bundesgebiet aufhält, kam auch § 52 Abs. 1 Z 2 FPG grundsätzlich zu Recht zur Anwendung.
dieser Bestimmung hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Da der BF sich nicht im Bundesgebiet aufhält, kam auch Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG grundsätzlich zu Recht zur Anwendung.
dieser Bestimmung hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Zu prüfen ist daher, ob sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt:
§ 31Abs.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Zu prüfen ist daher, ob sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt:
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger Fremder iSd FPG. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger Fremder iSd FPG. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Art. 20Abs.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Artikel 20
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
§ 31Abs.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Der BF verfügte, wie festgestellt, im Zeitpunkt des Aufgriffs über eine gültige ungarische Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und erfüllt daher grundsätzlich die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG. Allerdings wurde er beim Verrichten unerlaubter Erwerbstätigkeiten betreten, wodurch sein Aufenthalt nach der Bestimmung des § 31 Abs. 1 Z 3
- Halbsatz FPG illegal wurde.Der BF verfügte, wie festgestellt, im Zeitpunkt des Aufgriffs über eine gültige ungarische Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und erfüllt daher grundsätzlich die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Allerdings wurde er beim Verrichten unerlaubter Erwerbstätigkeiten betreten, wodurch sein Aufenthalt nach der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3,
- Halbsatz FPG illegal wurde. Sohin wäre der BF dem Grunde nach zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Er ging jedoch einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach ohne im Besitz eines dafür notwendigen Rechtstitels zu sein, weshalb der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn diese die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF in Österreich letztlich feststellte. Da der BF damit den (touristischen) Zweck eines visumfreien Aufenthalts überschritten hat, hat die belangte Behörde zulässigerweise seinen unrechtmäßigen Aufenthalt festgestellt. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, haben im Falle des BF auch zu keinem Zeitpunkt – weder bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, noch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – Umstände vorgelegen, die im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würden.Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, haben im Falle des BF auch zu keinem Zeitpunkt – weder bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, noch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – Umstände vorgelegen, die im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würden. Der BF war familiär nicht in Österreich verwurzelt. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der gegenständlichen Beschwerde oder dem angefochtenen Bescheid. Der Lebensmittelpunkt des BF befand sich unstrittig in Bosnien und Herzegowina. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des BF auf Achtung des Familienlebens zu begründen.Der BF war familiär nicht in Österreich verwurzelt. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der gegenständlichen Beschwerde oder dem angefochtenen Bescheid. Der Lebensmittelpunkt des BF befand sich unstrittig in Bosnien und Herzegowina. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht des BF auf Achtung des Familienlebens zu begründen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Der BF war im Bundesgebiet nie legal erwerbsstätig und er verfügt über keine engen sozialen Bindungen, hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet oder sonstige Ausbildungen absolviert. Er hielt sich lediglich wenige Tage in Österreich auf, weshalb von einem schützenswerten Privatleben des BF nicht ausgegangen werden kann. Es wurden im gesamten Verfahren keine Aspekte einer Integration des BF in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK darDie Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 52Abs.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr liegt der Lebensmittelpunkt des BF in Bosnien und Herzegowina. Eine Verletzung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2FPG ist auszuschließen.Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr liegt der Lebensmittelpunkt des BF in Bosnien und Herzegowina. Eine Verletzung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 F, P, G ist auszuschließen. Im Übrigen handelt es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Im Übrigen handelt es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (….)
- der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). 3.3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde gründete im konkreten Fall das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF im Zuge einer Baustellenkontrolle bei einer unerlaubten Beschäftigung in Österreich betreten worden sei. Er sei im Zeitpunkt der Kontrolle weder bei der Sozialversicherung angemeldet noch im Besitz von erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen gewesen. Die belangte Behörde gründete im konkreten Fall das Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF im Zuge einer Baustellenkontrolle bei einer unerlaubten Beschäftigung in Österreich betreten worden sei. Er sei im Zeitpunkt der Kontrolle weder bei der Sozialversicherung angemeldet noch im Besitz von erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen gewesen. Dass der BF bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, steht – wie beweiswürdigend ausgeführt – fest. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Dass der BF bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, steht – wie beweiswürdigend ausgeführt – fest. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). So sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit öffentliche Interessen gefährden (vgl VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). So sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit öffentliche Interessen gefährden vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des BF erheblich beeinträchtigt wurde. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des BF erheblich beeinträchtigt wurde. Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte. Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF ganz offensichtlich organisiert mit anderen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen zur Begehung einer illegalen Beschäftigung in das Bundesgebiet einreiste, kann eine neuerliche Aufnahme einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nicht ausgeschlossen werden, weshalb diesem auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Der BF brachte zwar vor, dass er durch seinen Arbeitgeber ohne entsprechende Arbeitserlaubnis nach Österreich entsandt wurde. Dennoch hätte er die Pflicht gehabt, sich über die rechtlichen Voraussetzungen seines Aufenthalts und seiner Beschäftigung zu informieren. Die bloße Weisung des Arbeitgebers entbindet ihn jedoch nicht von der Verantwortung, geltendes Recht zu beachten. Dem BF ist daher zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er sich auf unzureichende Informationen oder Anweisungen seines Arbeitgebers verlassen hat. Dieses Verhalten zeigt eine mangelnde Sensibilität gegenüber den gesetzlichen Regelungen. Unabhängig davon, dass der Arbeitgeber seine Tätigkeiten in Österreich organisiert hat, trägt der BF als handelnde Person somit die Verantwortung für die illegale Aufnahme einer Arbeitstätigkeit. Seine Mitwirkung an einem rechtswidrigen Verhalten kann daher als Beitrag zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung beurteilt werden, zumal er die illegale Beschäftigung offensichtlich ohne aktive Gegenwehr angenommen hat und dieses Verhalten andere Arbeitnehmer in ähnlicher Lage dazu ermutigen könnte, sich ebenfalls auf illegale Tätigkeiten einzulassen. Der BF hat den Verstoß schließlich auch nicht gemeldet oder Schritte unternommen, um sich von der rechtswidrigen Situation zu distanzieren, was seine Mitverantwortung unterstreicht und eindeutig für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Förderung von Gesetzesverstößen spricht. Zudem ist eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des BF kam es somit nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf allfällige Auskünfte eines Arbeitgebers zu verlassen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Zudem ist eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Auf die subjektive Sicht des BF kam es somit nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf allfällige Auskünfte eines Arbeitgebers zu verlassen vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Es ist der belangten Behörde daher nichts vorzuwerfen, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen: Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen: Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auszuführen, dass der BF über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
§ 53Abs. 1 FPG id
F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zum Antrag in der Beschwerde, das Einreiseverbot auf Österreich zu beschränken ist auszuführen, dass es für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich keine gesetzliche Grundlage gibt. (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Auch die vorgebrachten beruflichen Gründe, dass der BF als Arbeitnehmer eines internationalen Unternehmens in Unionsstaaten, vorwiegend nach Ungarn und Kroatien, entsendet wird, war nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Der BF hat die durch das Einreiseverbot allenfalls ausgelöste zeitweilige Unmöglichkeit der Entsendung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vorgelegte Arbeitsbewilligung für Ungarn lediglich bis 21.10.2024 gültig war und somit bereits abgelaufen ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch andere Mitgliedstaaten nicht absolut ausschließt.
Art 11Abs.
4 der Rückführungsrichtlinie steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch andere Mitgliedstaaten nicht absolut ausschließt.
Artikel 11
, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht vergleiche das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die nachträgliche Erteilung eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates nicht zur Gegenstandslosigkeit der zuvor erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führt. Vielmehr würde in einem solchen Fall das im österreichischen Zentralen Fremdenregister eingetragene Einreiseverbot „national“ weiterbestehen und würde die Wirksamkeit des später erteilten Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates nicht berühren (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0025).Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die nachträgliche Erteilung eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates nicht zur Gegenstandslosigkeit der zuvor erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führt. Vielmehr würde in einem solchen Fall das im österreichischen Zentralen Fremdenregister eingetragene Einreiseverbot „national“ weiterbestehen und würde die Wirksamkeit des später erteilten Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates nicht berühren vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0025). Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von dem Vorliegen der Voraussetzungen für ein Einreiseverbot ausgegangen ist. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 2 Jahren als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot
§ 53Abs.
2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Es ist jedoch verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass sich der BF in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist, erstmalig fremdenrechtlich in Erscheinung trat und noch vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste. Ein Einreiseverbot von 18 Monaten ist angesichts der vorliegenden Verfehlungen des BF aber im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der im konkreten Einzelfall vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigenden Umstände das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig zu qualifizieren, die Dauer allerdings auf 18 Monate herabzusetzen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass der BF einer illegalen Beschäftigung nachgegangen ist. Auch die vorzunehmende Gefährdungsprognose konnte aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die vom BF in der Beschwerde geltend gemachten Gründe gegen die Erlassung des Einreiseverbots wurden entsprechend gewürdigt. Insgesamt war gegenständlich von einem solchen „eindeutigen Fall“ auszugehen, dass die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2302999.1.00