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{'item': 'I412 2306990-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlI412 2306990-1 SpruchI412 2306990-1/3E, I412 2306990-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

, Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zu unbekanntem Zeitpunkt in die Europäische Union ein und verfügt über eine italienische Aufenthaltsberechtigung gültig bis 19.11.2032. Der BF wurde am 20.09.2024 wegen des Verdachtes nach § 27 Abs. 2 SMG festgenommen und am 13.01.2025 vom LG XXXX zu GZ XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a zweiter Fall SMG u.a. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.Der BF wurde am 20.09.2024 wegen des Verdachtes nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG festgenommen und am 13.01.2025 vom LG römisch 40 zu GZ römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG u.a. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Das Urteil ist bereits rechtskräftig. Am 14.01.2024 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Er gab dabei an, er habe Kokain für sich gekauft und etwas davon an andere abgegeben. Er sei etwa drei Wochen vor seiner Verhaftung zur Arbeitssuche eingereist, in Italien arbeite er in der Landwirtschaft. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, sein Vater sei verstorben, seine Mutter sowie vier Schwestern leben in Nigeria. Er sei verheiratet und habe ein minderjähriges Kind, ebenso in Nigeria, weder in Österreich noch in Italien habe er Angehörige. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10

(2)AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52
(1)Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53
(1)iVm
(3)Z 2 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55
(4)FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gemäß § 18
(2)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10,
(2)AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52,
(1)Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53,
(1)in Verbindung mit
(3)Ziffer 2, FPG ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55,
(4)FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18,
(2)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Allein gegen den Spruchpunkte IV. richtet sich die Beschwerde vom 29.01.2025 inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens des BF verstoßen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde in Erfahrung gebracht, dass der BF über ein berücksichtigungswürdiges Privatleben in Italien verfügt. Da das Einreiseverbot für das Gebiet der Mitgliedstaaten (ausgenommen Irland, UK) und für den gesamten Schengen-Raum gilt, sei bei der Prüfung bzw. Bemessung des Einreiseverbotes auch die Situation in den anderen Mitglied-(bzw. Schengen Staaten) im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen (vgl VwGH 26.03.2015, 2013/22/0284).Allein gegen den Spruchpunkte römisch vier. richtet sich die Beschwerde vom 29.01.2025 inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens des BF verstoßen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde in Erfahrung gebracht, dass der BF über ein berücksichtigungswürdiges Privatleben in Italien verfügt. Da das Einreiseverbot für das Gebiet der Mitgliedstaaten (ausgenommen Irland, UK) und für den gesamten Schengen-Raum gilt, sei bei der Prüfung bzw. Bemessung des Einreiseverbotes auch die Situation in den anderen Mitglied-(bzw. Schengen Staaten) im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VwGH 26.03.2015, 2013/22/0284). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist nigerianischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2
(4)Z 10 FPG. Er gab an, dass in Nigeria seine Frau und seine Kinder leben, in der Europäischen Union befinden sich keine Angehörigen. Er spricht Englisch.Der BF ist nigerianischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2,
(4)Ziffer 10, FPG. Er gab an, dass in Nigeria seine Frau und seine Kinder leben, in der Europäischen Union befinden sich keine Angehörigen. Er spricht Englisch. Seine Identität steht fest. Der BF verfügt über gültige Dokumente, nämlich einen italienischen Aufenthaltstitel. Er hat in Österreich keinen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt und ist nicht selbsterhaltungsfähig. In Italien hat er in der Landwirtschaft gearbeitet. Der BF ist zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist. Der BF weist in Österreich lediglich eine Hauptwohnsitzmeldung in einer Justizanstalt auf, ansonsten ist er im ZMR nicht in Erscheinung getreten. Das Verhalten des BF lässt keinen Spielraum für die Annahme, sein Verbleib in der Republik Österreich könnte mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Einklang gebracht werden: Das LG XXXX verurteilte den BF am 13.01.2025 wegen eines Verstoßes gegen § 27
(2a)SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, da er am 20.09.2024 vorschriftswidrig Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich gewinnbringend anderen gegen Entgelt durch Verkauf um € 10,- überlassen hat, bzw. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt erworben und bis zum 20.09.2024 besessen hat. Das LG römisch 40 verurteilte den BF am 13.01.2025 wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 27,
(2a)SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, da er am 20.09.2024 vorschriftswidrig Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich gewinnbringend anderen gegen Entgelt durch Verkauf um € 10,- überlassen hat, bzw. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt erworben und bis zum 20.09.2024 besessen hat. Strafmildernd wirkten sich dabei im Rahmen der Strafbemessung des LG die Sicherstellung von Suchtgift, sowie sein Geständnis aus, erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen von Vergehen gewertet. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 14.01.2025 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10
(2)AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52
(1)Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53
(1)iVm
(3)Z 2 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55
(4)FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gemäß § 18
(2)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 14.01.2025 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10,
(2)AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52,
(1)Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53,
(1)in Verbindung mit
(3)Ziffer 2, FPG ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55,
(4)FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18,
(2)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde mit BFA-Bescheid ebenfalls vom 14.01.2025 die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer gab am 15.01.2025 einen Rechtsmittelverzicht nach erfolgter Rechtsberatung im Umfang der Spruchpunkte I. – III. sowie V. – VI. ab und wurde am 18.01.2025 nach Nigeria abgeschoben.Der Beschwerdeführer gab am 15.01.2025 einen Rechtsmittelverzicht nach erfolgter Rechtsberatung im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. sowie römisch fünf. – römisch sechs. ab und wurde am 18.01.2025 nach Nigeria abgeschoben.
  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten allgemeinen Details zur Person des Beschwerdeführers, seinem Umfeld und den Lebensumständen sowie zur Einreise ins Bundesgebiet basieren auf den unbestrittenen Feststellungen des Administrativverfahrens und den glaubhaften Äußerungen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA [AS 40 ff]. Die Identität des BF ging aus den der belangten Behörde vorgelegten Identitätsdokumenten unzweifelhaft hervor. Wenn in der Beschwerde unsubstantiiert behauptet wird, der BF habe ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Schengenraum, konkret in Italien, wo er seit über 10 Jahren lebe, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme konkret zu Familienangehörigen im Bundesgebiet oder einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union befragt wurde und dabei angab, dass seine Mutter und vier Schwestern in Nigeria leben würden. Er sei verheiratet und habe ein minderjähriges Kind, ebenso in Nigeria. Konkret gab er an, weder in Österreich noch in Italien Angehörige zu haben. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und sind keine dagegen erhobenen Einwände protokolliert. Die österreichische strafgerichtliche Entscheidung (AS 126ff) und der angefochtene Bescheid des BFA [AS 44 ff] sowie der Schubhaftbescheid (AS 82 ff) sind aktenkundig.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Vorausgeschickt wird, dass der BF ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkte IV. des gegenständlichen Bescheides Beschwerde erhoben hat, die übrigen Spruchpunkte sind bereits in Rechtskraft erwachsen.Vorausgeschickt wird, dass der BF ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkte römisch vier. des gegenständlichen Bescheides Beschwerde erhoben hat, die übrigen Spruchpunkte sind bereits in Rechtskraft erwachsen. A) 3.
  3. Zur teilweisen Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zur teilweisen Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami). Die belangte Behörde stützte die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbotes auf § 53
(1)iVm
(3)Z 1 und 2 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbotes auf Paragraph 53,
(1)in Verbindung mit
(3)Ziffer eins und 2 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. [ ]
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; [ ]“ Grundsätzlich kann auch ein nur zu einer einzigen Verurteilung führendes Fehlverhalten bei einer entsprechenden Gravität die Gefährdungsprognose des § 52
(5)FPG rechtfertigen (VwGH 27.6.2024, Ra 2021/21/0099; VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0245). Bei der Verhängung eines Einreiseverbots darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53
(2)Z 1 bis 9 bzw. des § 53
(3)Z 1 bis 8 FPG idF FrÄG 2011 vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). Vielmehr ist bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11
(2)Rückführungs-RL). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8
(2)EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53
(2)FPG anzunehmen, hinsichtlich der Ziffern 1 bis 8 des § 53
(3)FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was die Verhängung eines bis zu zehnjährigen Einreiseverbotes und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 9 leg. cit. vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dagegen ist festzuhalten, dass in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an (vgl. VwGH 4.7.2023, Ra 2023/21/0163; VwGH 16.11.2012, Ra 2012/21/0080). Vom VwG sind somit jedenfalls konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und zu den Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113).Grundsätzlich kann auch ein nur zu einer einzigen Verurteilung führendes Fehlverhalten bei einer entsprechenden Gravität die Gefährdungsprognose des Paragraph 52,
(5)FPG rechtfertigen (VwGH 27.6.2024, Ra 2021/21/0099; VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0245). Bei der Verhängung eines Einreiseverbots darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53,
(2)Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53,
(3)Ziffer eins bis 8 FPG in der Fassung FrÄG 2011 vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). Vielmehr ist bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11,
(2)Rückführungs-RL). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8,
(2)EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53,
(2)FPG anzunehmen, hinsichtlich der Ziffern 1 bis 8 des Paragraph 53,
(3)FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was die Verhängung eines bis zu zehnjährigen Einreiseverbotes und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 9 leg. cit. vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dagegen ist festzuhalten, dass in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an vergleiche VwGH 4.7.2023, Ra 2023/21/0163; VwGH 16.11.2012, Ra 2012/21/0080). Vom VwG sind somit jedenfalls konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und zu den Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53
(3)FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom BF ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53,
(3)FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom BF ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Jedenfalls stellt Suchtgifthandel ein verpöntes Fehlverhalten dar, bei welchem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 26.2.2024, Ra 2024/17/0008; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060).Jedenfalls stellt Suchtgifthandel ein verpöntes Fehlverhalten dar, bei welchem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 26.2.2024, Ra 2024/17/0008; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060). Mit der Höhe der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe von neun Monaten, davon drei Monate unbedingt, verwirklichte er § 53 Abs. 3 Z 1; er trat bereits im ersten Monat seines Aufenthalts in Österreich strafrechtlich in Erscheinung und verwirklichte damit § 53
(3)Z 2 FPG. Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen.Mit der Höhe der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe von neun Monaten, davon drei Monate unbedingt, verwirklichte er Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins,; er trat bereits im ersten Monat seines Aufenthalts in Österreich strafrechtlich in Erscheinung und verwirklichte damit Paragraph 53,
(3)Ziffer 2, FPG. Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen. Dem BFA wird hinsichtlich der Indizwirkung von Suchtgiftdelinquenz gefolgt und ebenfalls beigepflichtet, dass diese eine hohe Wiederholungsgefahr birgt, weswegen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit grundsätzlich als vertretbar angenommen wurde. Der Beschwerde ist allerdings zuzustimmen, dass sich das BFA im Wesentlichen auf den Umstand seiner Verurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften beruft, dabei jedoch eine Auseinandersetzung mit den konkreten Tatumständen, dem Strafmaß, Milderungs- beziehungsweise Erschwernisgründen und dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild unterlassen hat. Die gebotene Würdigung jener Umstände, welche eine geringere Gefährlichkeit nahelegen, fand nicht statt. Es stellt sich daher die Frage, ob die Erlassung eines 3-jährigen Einreiseverbotes gegenständlich notwendig und verhältnismäßig ist. Der BF hatte zwei Personen öffentliche Suchtgift durch Verkauf um € 10,- überlassen. Er zeigte sich geständig und bis zur Ausreise kooperativ, hat auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Spruchpunkte I. bis III. verzichtet und nicht versucht, seine Außerlandesbringung zu vereiteln. Außerdem hält er sich – soweit zum Entscheidungszeitpunkt ersichtlich – nicht mehr im Bundesgebiet auf.Es stellt sich daher die Frage, ob die Erlassung eines 3-jährigen Einreiseverbotes gegenständlich notwendig und verhältnismäßig ist. Der BF hatte zwei Personen öffentliche Suchtgift durch Verkauf um € 10,- überlassen. Er zeigte sich geständig und bis zur Ausreise kooperativ, hat auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. verzichtet und nicht versucht, seine Außerlandesbringung zu vereiteln. Außerdem hält er sich – soweit zum Entscheidungszeitpunkt ersichtlich – nicht mehr im Bundesgebiet auf. Die Ausschöpfung des Strafmaßes des § 27
(2a)SMG zu etwa einem Drittel legt einen geringeren Unwert seiner Tat nahe und dient vorliegend als Orientierungspunkt zur Bemessung der Dauer eines angemessenen Einreiseverbotes. Aufgrund des Fehlens erschwerender Umstände und des obig beschriebenen sonstigen Wohlverhaltens geht das erkennende Gericht davon aus, dass ein 18-monatiges Einreiseverbot angemessen ist, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zur Läuterung zu verleiten. Diese Dauer ist ausreichend, aber auch notwendig, um eine nachhaltige Verhaltensänderung zu bewirken. Nur auf diesem Weg kann eine Hintanhaltung seiner (erneuten) Wiedereinreise sichergestellt und den Zielsetzungen des Fremden- und Strafrechts entsprochen werden.Die Ausschöpfung des Strafmaßes des Paragraph 27,
(2a)SMG zu etwa einem Drittel legt einen geringeren Unwert seiner Tat nahe und dient vorliegend als Orientierungspunkt zur Bemessung der Dauer eines angemessenen Einreiseverbotes. Aufgrund des Fehlens erschwerender Umstände und des obig beschriebenen sonstigen Wohlverhaltens geht das erkennende Gericht davon aus, dass ein 18-monatiges Einreiseverbot angemessen ist, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zur Läuterung zu verleiten. Diese Dauer ist ausreichend, aber auch notwendig, um eine nachhaltige Verhaltensänderung zu bewirken. Nur auf diesem Weg kann eine Hintanhaltung seiner (erneuten) Wiedereinreise sichergestellt und den Zielsetzungen des Fremden- und Strafrechts entsprochen werden. Der BF wurde bereits wenige Wochen nach seiner Einreise ins Bundesgebiet beim unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften betreten, weshalb der Schluss zu ziehen war, dass er ausschließlich zur Begehung von solchen Delikten, mit denen er seinen Lebensunterhalt finanzierte, in das Bundesgebiet einreiste. Eine Gesamtbetrachtung seines Verhaltens zeigt, dass er eine erhebliche kriminelle Energie aufweist und eine überaus hohe Rückfallgefahr besteht. Sein Aufenthalt stellt somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal er sich überdies nicht rechtmäßig, ohne Anmeldung und ohne ausreichende Mittel, zur legalen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Österreich aufhielt. Auch bei Berücksichtigung der privaten Beziehungen des BF in vom Einreiseverbot umfassten Mitgliedsstaat Italien, wo er in der Landwirtschaft tätig war, kommt daher der Entfall des Einreiseverbots nicht in Betracht. Der BF hat keine beruflichen, familiären oder anderen sozialen Bindungen in Österreich. Er reiste nur zur Begehung von Suchtgiftdelikten in das Bundesgebiet ein, das Einreiseverbot greift somit nicht in sein Privat- und Familienleben in Österreich ein. Der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in das Privatleben in Italien ist verhältnismäßig, leben seine Angehörigen in Nigeria, wie der Beschwerdeführer selbst angab. Zudem sei darauf verwiesen, dass das Schengener Übereinkommen (SDÜ) in seinem Art 25 Abs 2 zwar die Möglichkeit der "Einziehung" eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vorsieht, unter welchen Voraussetzungen eine solche "Einziehung" erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt, insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die "Einziehung" eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058).Zudem sei darauf verwiesen, dass das Schengener Übereinkommen (SDÜ) in seinem Artikel 25, Absatz 2, zwar die Möglichkeit der "Einziehung" eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vorsieht, unter welchen Voraussetzungen eine solche "Einziehung" erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt, insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die "Einziehung" eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058). Ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot schließt die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Italien nicht aus. Gemäß Art 11 Abs 4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich allenfalls wieder um einen italienischen Aufenthaltstitel und oder um eine legale Einreise nach Italien zu bemühen.Ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot schließt die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Italien nicht aus. Gemäß Artikel 11, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht vergleiche das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich allenfalls wieder um einen italienischen Aufenthaltstitel und oder um eine legale Einreise nach Italien zu bemühen. Die Verhängung eines 18-monatigen Einreiseverbotes zur Erreichung der in Art 8
(2)EMRK genannten Ziele ist daher verhältnismäßig und geboten.Die Verhängung eines 18-monatigen Einreiseverbotes zur Erreichung der in Artikel 8,
(2)EMRK genannten Ziele ist daher verhältnismäßig und geboten. 3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21
(7)BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21,
(7)BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21
(7)BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47
(2)GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21,
(7)BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47,
(2)GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der entscheidungswesentlichen Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen. Den Feststellungen der belangten Behörde wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorlagen und auch keine Beweise aufzunehmen waren. Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47
(2)GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Artikel 47,
(2)GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11). Der BF wurde im Administrativverfahren unmittelbar vor bescheidgemäßer Erledigung hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragen niederschriftlich einvernommen. Im vorliegenden Verfahren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwar beantragt, es musste sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen persönlichen Eindruck vom (nunmehr im Ausland befindlichen) BF verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen gemäß § 24
(4)VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6
(1)der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen gemäß Paragraph 24,
(4)VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist vergleiche Paragraph 27, VwGVG) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6,
(1)der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21
(7)BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist vergleiche Paragraph 27, VwGVG) und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß Paragraph 21,
(7)BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I412.2306990.1.00

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