4 AVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt I. wie folgt zu lauten hat: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2025, Zl. W117 2301904-2/9E, wird
Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt römisch eins. wie folgt zu lauten hat: I. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft am 11.11.2024 wird
GVG, § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen., römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft am 11.11.2024 wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“) wurde am 28.10.2024 vom Bundesamt
Vm § 57 AVG FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen (Anhalte-Vollzugsverwaltung des BMI). Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“) wurde am 28.10.2024 vom Bundesamt
Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 57, AVG FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen (Anhalte-Vollzugsverwaltung des BMI). Mit in der Verhandlung vom 11.11.2024 mündlich verkündetem Erkenntnis, L533 2301904-1/24E, wies das Bundesverwaltungsgericht die erste Schubhaftbeschwerde gegen diesen Mandatsbescheid und die darauf basierende Anhaltung ab und sprach weiters die Zulässigkeit der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft aus (Verhandlungsprotokoll v. 11.11.2024, L533 2301904-1/16Z). Die Schubhaft endete, als der Beschwerdeführer am 14.01.2025 in den Herkunftsstaat rücküberführt wurde (Abschiebebericht der LPD Niederösterreich v. 14.01.2025). In der aktuellen Schubhaftbeschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer die Schubhaftanhaltung ab dem 11.11.2024; die Anhaltung, diesen Tag betreffend, wurde unter Spruchpunkt I. des angeführten Erkenntnisses
AVG zurückgewiesen, dabei aber irrtümlich der 11.01.2025, statt richtigerweise der 11.11.2024, angeführt (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2025, Zl. W117 2301904-2/9E).In der aktuellen Schubhaftbeschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer die Schubhaftanhaltung ab dem 11.11.2024; die Anhaltung, diesen Tag betreffend, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. des angeführten Erkenntnisses
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen, dabei aber irrtümlich der 11.01.2025, statt richtigerweise der 11.11.2024, angeführt (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2025, Zl. W117 2301904-2/9E). Im Rahmen der Rechtlichen Beurteilung des zu berichtigenden Erkenntnis ist diesbezüglich unter Spruchpunkt A) I. und II. ausdrücklich nur – entsprechend der Schubhaftbeschwerde – vom 11.11.2024 und nicht vom 25.01.2025 die Rede:Im Rahmen der Rechtlichen Beurteilung des zu berichtigenden Erkenntnis ist diesbezüglich unter Spruchpunkt A) römisch eins. und römisch zwei. ausdrücklich nur – entsprechend der Schubhaftbeschwerde – vom 11.11.2024 und nicht vom 25.01.2025 die Rede: „§ 28.
AVG entgegen – die diesbezügliche Beschwerde erweist sich daher als unzulässig (Spruchpunkt A) II.).Da über die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaftanhaltung am 11.11.2024 bereits mit mündlich verkündetem Erkenntnis abgesprochen wurde, steht einer weiteren Bekämpfung dieses Anhaltetages die Rechtskraftwirkung dieses Erkenntnisses
Paragraph 68, AVG entgegen – die diesbezügliche Beschwerde erweist sich daher als unzulässig (Spruchpunkt A) römisch zwei.). Auf diese Umstände (der unzulässigen Beschwerdeerhebung) weist die Verwaltungsbehörde in ihrer Gegenschrift ausdrücklich hin: „Einerseits wurde mittels mündlicher Verkündung der Entscheidung seitens BVwG v. 11.11.2024 die Rechtmäßigkeit erkannt. Eine Forderung der Feststellung, die Schubhaft am 11.11.2024 sei als rechtswidrig zu erklären, eine nachvollziehbare Begründung für den ersten Tag der festzustellenden Rechtswidrigkeit d. Schubhaft ist nicht ersichtlich. (…)“ (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2025, Zl. W117 2301904-2/9E). Entscheidungsgrundlagen: ● Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2025, Zl. W117 2301904-2/9E; ● Verhandlungsprotokoll v. 11.11.2024, L533 2301904-1/16Z; ● Abschiebebericht der LPD Niederösterreich v. 14.01.2025; ● Anhalte-Vollzugsverwaltung des BMI. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den in Klammer den jeweiligen Feststellungen angeschlossenen Quellen; im Besonderen ergibt sich aus der Begründung des zu berichtigenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2025, Zl. W117 2301904-2/9E, konkret aus Spruchpunkt I. der rechtlichen Beurteilung, dass in den Spruchpunkt I. eine auf einem Versehen beruhende falsche Datumsangabe einfloss – statt 11.01.2025 richtigerweise 11.11.2024.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den in Klammer den jeweiligen Feststellungen angeschlossenen Quellen; im Besonderen ergibt sich aus der Begründung des zu berichtigenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2025, Zl. W117 2301904-2/9E, konkret aus Spruchpunkt römisch eins. der rechtlichen Beurteilung, dass in den Spruchpunkt römisch eins. eine auf einem Versehen beruhende falsche Datumsangabe einfloss – statt 11.01.2025 richtigerweise 11.11.2024. Von der Durchführung einer Verhandlung war aufgrund des als geklärt anzusehenden Sachverhaltes abzusehen. Rechtliche Beurteilung: Allgemein:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A) I. (Berichtigung):Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Berichtigung):
4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
Paragraph 62, Absatz 4, AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat
GVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zahl: 2002/12/0140).Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat
Paragraph 31, VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zahl: 2002/12/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, Zahl: 90/18/0248). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zahl: 2001/05/0632). Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (VwGH 21.02.2013, Zahl: 2011/06/0161)Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (VwGH 21.02.2013, Zahl: 2011/06/0161) Wie angeführt, geht aus der Begründung des zu berichtigenden Erkenntnisses unstrittig hervor, dass die Schubhaftbeschwerde, den 11.11.2024 betreffend, wegen § 68 AVG zurückgewiesen wurde und nicht die Anhaltung, den 11.01.2025 betreffend.Wie angeführt, geht aus der Begründung des zu berichtigenden Erkenntnisses unstrittig hervor, dass die Schubhaftbeschwerde, den 11.11.2024 betreffend, wegen Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde und nicht die Anhaltung, den 11.01.2025 betreffend. Das angeführte Erkenntnis war daher spruchgemäß zu berichtigen. Zu Spruchpunkt B) Revision
F, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W117.2301904.2.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.