RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlW117 2305495-1 Spruch, W117 2305495-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag.a iur. Eva Velibeyoglu, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag.a iur. Eva Velibeyoglu, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, beschlossen: Gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG wird die Beschwerde vom 09.01.2025 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur weiteren Erledigung weitergeleitetGemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG wird die Beschwerde vom 09.01.2025 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur weiteren Erledigung weitergeleitet , TextBegründung:, Begründung: Verfahrensgang: Am 09.01.2025 langte ein mit am selben Tag datierter und von der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verfasster Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. Neben der Bekanntgabe der Vollmacht wurde darin unter einem auch gegen „die Nicht-Gestattung der Ausreise und das Festhalten am Flughafen Wien Schwechat“ 09.01.2025 eine Maßnahmenbeschwerde an das BVwG erhoben. Inhaltlich wurde dazu auf der Tatsachenebene folgendermaßen vorgebracht: Heute, am 9.1.2025 wollte der BF per Flugzeug nach Serbien reisen. Am 16.12.2024 hat er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu AZ 00769309 - 01 bei der immer 35 gestellt. Der BF ist Staatsbürger der Republik Türkei und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Der Aufenthaltstitel ist laut Auskunft der MA 35 erteilbar, der diesbezügliche Bescheid muss nur noch durch die MA 35, Referat 1.1, Dresdner Straße 93, 1200 Wien, ausgestellt werden. Am heutigen Tage, am 9.1.2025, wollte der BF nach Serbien reißen und wollte am Flughafen Wien Schwechat ausreißen. Dabei hat er die Einreichtbestätigung der immer 35 vor angewiesen. Der Beamte meinte, dass der BF nicht mehr legal in Österreich ist und daher nicht ausreisen können. Der belangten Behörde wurde durch die immer 35 telefonisch mitgeteilt, dass der Aufenthaltstitel erteilbar ist, und der BF aufgrund der Ehe mit einer Österreicherin und seiner türkischen Staatsbürgerschaft eigentlich legal im Inland aufhältig ist. Trotz dieser Bestätigung und offensichtlichen Vorliegens eines bald gültigen Aufenthaltstitels, wurde dem BF die Ausreise nicht gestattet. Nunmehr sitzt er im Kaffeebereich des Flughafens und wird von niemandem informiert, wie die weitere Vorgehensweise ist. (…) Trotz Vorliegens einer Einreichbestätigung und eines erteilbaren Aufenthaltstitels, wurde die Ausreise nicht gestattet und der BF am Flughafen Wien Schwechat festgehalten. Sohin wurde der BF durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt. Der Beschwerdeführer beantragte „nach mündlicher Verhandlung die Sicherstellung für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass der BF in seinen Rechten verletzt wurde, nämlich durch die die Nicht-Gestattung der Ausreise und das Festhalten am Flughafen Wien Schwechat, sowie der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen“. Mit Schreiben des BVwG vom 10.01.2025 an die SPK-N-Schwechat-Grenzpolizei wurde diese um Auskunft ersucht, ob der BF immer noch an der Ausreise aus Österreich gehindert würde, oder im Kaffeebereich des Flughafens aufhältig sei (sein müsse). Zur Frage der Prüfung der Zuständigkeit – BVwG oder LVwG – wurde ersucht, bekanntzugeben, für welche Behörde (LPD NÖ, LPD Wien, BFA) das Stadtpolizeikommando Schwechat in der gegenständlichen Angelegenheit eingeschritten sei. Mit Schreiben vom 10. Jänner 2025 gab das Stadtpolizeikommando Schwechat - Grenzpolizei folgendes bekannt: (…) war im Begriff, am 08.01.2025, mit Flug EW757, nach Köln auszureisen. Da sich die Person vergangen hatte, stellte sich (…) der Ausreisekontrolle aus dem Schengener – Raum. Zur Abklärung des rechtmäßigen Aufenthaltes im Schengener – Raum, wurde die Amtshandlung auf der h.s. Dienststelle weitergeführt. Die Kollegen des BFA, welche sich regelmäßig auf unserer Dienststelle aufhalten, wurde der Sachverhalt mitgeteilt. Nach Durchsicht aller Fakten, wurde seitens des BFA festgestellt, dass (…), sich illegal im Bundesgebiet bzw. Schengener – Raum, aufhält. Der Partei wurde angeboten, sich selbst einen Flug aus dem Schengener – Gebiet zu buchen. (…) buchte sich einen Flug mit Kurs JU311, nach Belgrad. Der Person wurde das Parteiengehör durch BFA ausgehändigt. Die Partei reiste am 09.01.2025, mit Kurs JU311, um 09:50 Uhr, nach Belgrad aus. Die Person befand sich bis zum Abflug im internationalen Transit. Diese Darstellung wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zwecke der Ermittlung der Zuständigkeit übermittelt und der Behörde die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 14.01.2024 eingeräumt: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl äußerte sich zur Frage der Zuständigkeit nicht, gab aber in der Sache selbst am 13.01.2025 folgende Stellungnahme ab: „Der genannte Fremde wurde bei der Ausreise nach Deutschland angehalten. Er konnte sich lediglich mit einem abgelaufenen deutschen Visum C (gültig bis 06.10.2024, Aufenthaltsdauer 90 Tage) ausweisen und daraufhin wurde festgestellt, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhält und illegal weiter nach Deutschland reisen wollte. Da der Fremde keinen gültigen Aufenthaltstitel, Visum oder sonstiges vorlegen konnte, um seinen legalen Aufenthalt zu legitimieren, wurde ihm die Ausreise nach Deutschland nicht gestattet. Der Fremde wurde auf die GREKO verbracht und mit der Hilfe eines Kollegen der GREKO, welcher sich mit dem Genannten auf Türkisch verständigen konnte, wurde dem Fremden der Sachverhalt erklärt. Dem Fremden wurde die Situation erklärt und angeboten sich ein Flugticket aus dem Schengen-Raum zu buchen. Sollte er dies nicht machen, würde eine Festnahme erfolgen und vom BFA ein Flug in das Heimatland (Abschiebung) gebucht werden. Im Zuge der Sachverhaltsklärung gab der Fremde an, er wäre selbstständig erwerbstätig. Der Aufforderung einer Bestätigung des AMS vorzulegen, konnte er nicht nachkommen. Er konnte lediglich eine Meldebestätigung, Heiratsurkunde und Flugtickets der Behörde vorweisen. Herr XXXX wies mehrmals darauf hin, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet wäre und am 16.12.2024 (nach Ablauf der Gültigkeit des Visums) einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel (Zweck: Erstbewilligung Familienangehöriger) bei der MA 35 eingebracht hat. Die Behörde teilte ihm erneut mit, dass er sich illegal im Bundesgebiet bzw im Schengen Raum aufhält, und er möge sich ein Flugticket außerhalb des Schengen Raums buchen. Dieser Aufforderung kam (…) nach einigen Diskussionen nach und er buchte sich den Flug JU 311 am 09.01.2025 nach Belgrad und reiste aus. Nachdem er die Flugbuchung der Behörde vorgelegt hat, wurde ihm ein Parteiengehör zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgefolgt. Dieses hat er nachweislich übernommen und trat am 09.01.2025 die Ausreise nach Belgrad an.“Im Zuge der Sachverhaltsklärung gab der Fremde an, er wäre selbstständig erwerbstätig. Der Aufforderung einer Bestätigung des AMS vorzulegen, konnte er nicht nachkommen. Er konnte lediglich eine Meldebestätigung, Heiratsurkunde und Flugtickets der Behörde vorweisen. Herr römisch 40 wies mehrmals darauf hin, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet wäre und am 16.12.2024 (nach Ablauf der Gültigkeit des Visums) einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel (Zweck: Erstbewilligung Familienangehöriger) bei der MA 35 eingebracht hat. Die Behörde teilte ihm erneut mit, dass er sich illegal im Bundesgebiet bzw im Schengen Raum aufhält, und er möge sich ein Flugticket außerhalb des Schengen Raums buchen. Dieser Aufforderung kam (…) nach einigen Diskussionen nach und er buchte sich den Flug JU 311 am 09.01.2025 nach Belgrad und reiste aus. Nachdem er die Flugbuchung der Behörde vorgelegt hat, wurde ihm ein Parteiengehör zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgefolgt. Dieses hat er nachweislich übernommen und trat am 09.01.2025 die Ausreise nach Belgrad an.“ Der Rechtsvertretung wurde diese Stellungnahme mit Schreiben vom 21.01.2025 im Rahmen des ihr bis zum 29.01.2025 gewährten Parteiengehörs übermittelt – sie äußerte sich nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde beim Versuch, Österreich am 08.01.2025 mit Flug EW757 (nach Köln) zu verlassen von Grenzorganen des Stadtpolizeikommandos Schwechat angehalten und an der Ausreise gehindert, da er sich lediglich mit einem abgelaufenen deutschen Visum C (gültig bis 06.10.2024, Aufenthaltsdauer 90 Tage) ausweisen konnte. Zur Abklärung der Frage des rechtmäßigen Aufenthaltes im Schengener – Raum, wurde der Beschwerdeführer auf die GREKO verbracht und die Amtshandlung auf der Dienststelle (der GREKO) weitergeführt. Es wurde festgestellt, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhält und illegal weiter nach Deutschland reisen wollte. Dieser Sachverhalt wurde ihm mithilfe eines Kollegen der GREKO, welcher sich mit dem Beschwerdeführer auf Türkisch verständigen konnte, erklärt. Ihm wurde angeboten, sich ein Flugticket für ein Land außerhalb des Schengen-Raums zu buchen, und weiters mitgeteilt, dass eine Festnahme erfolgen würde, und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Flug in das Heimatland (Abschiebung) gebucht würde, sollte er dies nicht machen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach einigen Diskussionen nach und er buchte den Flug JU 311 am 09.01.2025 nach Belgrad. Nachdem er die Flugbuchung dem BFA vorgelegt hatte, trat er am 09.01.2025 die Ausreise nach Belgrad an. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welche mit der Darstellung des Stadtpolizeikommandos Schwechat – Grenzpolizei übereinstimmt und vom Beschwerdeführer (im Rahmen des gewährten Parteiengehörs) nicht bestritten wurde – der Beschwerdeführer äußerte sich, wie bereits im Verfahrensgang angeführt, überhaupt nicht. Der Sachverhalt zeigt, dass die Hinderung an der Ausreise und die Weiterführung der Amtshandlung in der Dienststelle des Stadtpolizeikommandos Schwechat ohne jedes Zutun des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erfolgte. Dort war das BFA aber in die Amtshandlung auch nur insoweit eingebunden, als sie nur Aufklärung hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erteilte. Lediglich für den Fall des Zuwiderhandelns – der Beschwerdeführer sollte einen Flug für ein Land außerhalb des Schengener Gebiets buchen – drohte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Festnahme und Abschiebung in den Herkunftsstaat. Diesen angedrohten Maßnahmen entging der Beschwerdeführer aber mit der Buchung eines Fluges nach Belgrad. Zu den rechtlichen Konsequenzen siehe sogleich. Rechtliche Beurteilung:, Rechtliche Beurteilung: Zu den im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen: Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG) lautet auszugsweise: § 8.
(1)Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Landespolizeidirektion. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes zusätzlich zu überwachen.Paragraph 8,
(1)Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Landespolizeidirektion. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes zusätzlich zu überwachen. […] Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes § 9.
(1)Die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes zuständigen Behörden können hiefür die ihnen beigegebenen und zugeteilten, die Bezirksverwaltungsbehörden auch die ihnen unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen.Paragraph 9,
(1)Die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes zuständigen Behörden können hiefür die ihnen beigegebenen und zugeteilten, die Bezirksverwaltungsbehörden auch die ihnen unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen. […] Durchführung der Grenzkontrolle § 12.
(1)Die Grenzkontrolle obliegt der Behörde. Sie ist Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Landespolizeidirektion (§ 12b) vorbehalten, soweit sie durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen ist. Amtshandlungen im Rahmen der Grenzkontrolle sind entsprechend den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis vorzunehmen. Die Grenzüberwachung ist so durchzuführen, dass Personen daran gehindert werden, die Kontrolle an den Grenzübergangsstellen zu umgehen.Paragraph 12,
(1)Die Grenzkontrolle obliegt der Behörde. Sie ist Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Landespolizeidirektion (Paragraph 12 b,) vorbehalten, soweit sie durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen ist. Amtshandlungen im Rahmen der Grenzkontrolle sind entsprechend den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis vorzunehmen. Die Grenzüberwachung ist so durchzuführen, dass Personen daran gehindert werden, die Kontrolle an den Grenzübergangsstellen zu umgehen. […] Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes § 12a.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Personen einer Grenzkontrolle zu unterziehen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass diese grenzkontrollpflichtig sind oder dass sie den Grenzübertritt unbefugt außerhalb von Grenzübergangsstellen vornehmen wollen oder vorgenommen haben. Diese Ermächtigung besteht bei Grenzübertritten an Grenzübergangsstellen innerhalb des Grenzkontrollbereiches, sonst an jener Stelle, an der ein Grenzkontrollpflichtiger angetroffen wird; sie besteht auch an jener Stelle, an der eine Person, die den Grenzübertritt unbefugt außerhalb einer Grenzübergangsstelle vornehmen will oder vorgenommen hat, auf frischer Tat betreten wird.Paragraph 12 a,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Personen einer Grenzkontrolle zu unterziehen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass diese grenzkontrollpflichtig sind oder dass sie den Grenzübertritt unbefugt außerhalb von Grenzübergangsstellen vornehmen wollen oder vorgenommen haben. Diese Ermächtigung besteht bei Grenzübertritten an Grenzübergangsstellen innerhalb des Grenzkontrollbereiches, sonst an jener Stelle, an der ein Grenzkontrollpflichtiger angetroffen wird; sie besteht auch an jener Stelle, an der eine Person, die den Grenzübertritt unbefugt außerhalb einer Grenzübergangsstelle vornehmen will oder vorgenommen hat, auf frischer Tat betreten wird. […]
(6)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen der Grenzkontrolle ermächtigt, Personen, denen
- der Reisepass gemäß § 15 PassG, Personalausweis gemäß § 19 Abs. 2 PassG iVm § 15 PassG, Fremdenpass gemäß § 93 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr.100 oder Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 5 FPG iVm § 93 FPG vollstreckbar entzogen oder
- der Reisepass gemäß Paragraph 15, PassG, Personalausweis gemäß Paragraph 19, Absatz 2, PassG in Verbindung mit Paragraph 15, PassG, Fremdenpass gemäß Paragraph 93, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 oder Konventionsreisepass gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 93, FPG vollstreckbar entzogen oder
- die Ausstellung eines in Z 1 genannten Dokumentes gemäß § 14 PassG, § 19 Abs. 2 PassG iVm § 14 PassG, § 92 FPG oder § 94 Abs. 5 iVm § 92 FPG versagt wurde,
- die Ausstellung eines in Ziffer eins, genannten Dokumentes gemäß Paragraph 14, PassG, Paragraph 19, Absatz 2, PassG in Verbindung mit Paragraph 14, PassG, Paragraph 92, FPG oder Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, FPG versagt wurde, den Grenzübertritt zu verwehren. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.den Grenzübertritt zu verwehren. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des Paragraph 50, Absatz 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des Bundesverfassungsgesetzes lautet:
- Sicherheitsbehörden des Bundes Artikel 78a.
(1)Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres. Ihm sind die Landespolizeidirektionen, ihnen wiederum die Bezirksverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden nachgeordnet. Die relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) lauten: Besorgung der Sicherheitsverwaltung § 2.
(1)Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicherheitsbehörden.Paragraph 2,
(1)Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicherheitsbehörden.
(2)Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten. Sicherheitsbehörden § 4.
(1)Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres.Paragraph 4,
(1)Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres.
(2)Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt besorgen Landespolizeidirektionen, ihnen nachgeordnet Bezirksverwaltungsbehörden die Sicherheitsverwaltung in den Ländern. […] Die relevanten verfahrensrechtlichen Bestimmungen lauten: § 17. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 6.
(1)Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Paragraph 6,
(1)Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Für die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde bedeutet dies: Eingangs ist zunächst festzuhalten, dass die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung in § 2 Abs. 2 SPG taxativ aufgezählt sind (vgl. VwGH vom 25.06.2019, Ra 2017/19/0261). Die „Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm“ findet sich ebenfalls in dieser taxativen Aufzählung. Weiters handelt es sich beim Stadtpolizeikommando Schwechat - Grenzpolizei um eine Sicherheitsbehörde iSd Art. 78a Abs. 1 B-VG, der gemäß § 2 Abs. 2 SPG die Besorgung der Sicherheitsverwaltung obliegt (vgl. VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016).Eingangs ist zunächst festzuhalten, dass die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung in Paragraph 2, Absatz 2, SPG taxativ aufgezählt sind vergleiche VwGH vom 25.06.2019, Ra 2017/19/0261). Die „Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm“ findet sich ebenfalls in dieser taxativen Aufzählung. Weiters handelt es sich beim Stadtpolizeikommando Schwechat - Grenzpolizei um eine Sicherheitsbehörde iSd Artikel 78 a, Absatz eins, B-VG, der gemäß Paragraph 2, Absatz 2, SPG die Besorgung der Sicherheitsverwaltung obliegt vergleiche VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016). Im Hinblick auf die Zuständigkeit betreffend Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung ist auf die Rechtsprechung des VwGH (siehe hierzu zB VwGH vom 25.06.2019, Ra 2017/19/0261) hinzuweisen, wonach „ausweislich der Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (vgl. RV 1618 BlgNR
- GP 15) […] die ‚Sicherheitsverwaltung‘ nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der VwG der Lände [fällt], weil sie weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird (vgl. VfSlg. 19.986/2015). Die in Art. 78a B-VG verankerte Behördenorganisation ist ein Vollzugsmodell, das eine Mischform darstellt und außerhalb des Art. 102 B-VG steht. Darauf nehmen auch die erwähnten Gesetzesmaterialien Bezug. Art. 78a B-VG kombiniert Bundes- und Landesbehörden in einer Weise, die weder der mittelbaren noch der unmittelbaren Bundesverwaltung eindeutig zuzuordnen sind. Es handelt sich um eine Mischform, bei der auf unterer Ebene die Elemente der mittelbaren Bundesverwaltung dominieren, während sie auf mittlerer Ebene der unmittelbaren Bundesverwaltung nachgebildet ist. Aus diesem Grund gelangt die Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG zur Anwendung, was die grundsätzliche Zuständigkeit der VwG der Länder in diesen Angelegenheiten zur Folge hat (vgl. RV 1618 BlgNR
- GP 15).“Im Hinblick auf die Zuständigkeit betreffend Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung ist auf die Rechtsprechung des VwGH (siehe hierzu zB VwGH vom 25.06.2019, Ra 2017/19/0261) hinzuweisen, wonach „ausweislich der Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 15) […] die ‚Sicherheitsverwaltung‘ nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit der VwG der Lände [fällt], weil sie weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird vergleiche VfSlg. 19.986 aus 2015,). Die in Artikel 78 a, B-VG verankerte Behördenorganisation ist ein Vollzugsmodell, das eine Mischform darstellt und außerhalb des Artikel 102, B-VG steht. Darauf nehmen auch die erwähnten Gesetzesmaterialien Bezug. Artikel 78 a, B-VG kombiniert Bundes- und Landesbehörden in einer Weise, die weder der mittelbaren noch der unmittelbaren Bundesverwaltung eindeutig zuzuordnen sind. Es handelt sich um eine Mischform, bei der auf unterer Ebene die Elemente der mittelbaren Bundesverwaltung dominieren, während sie auf mittlerer Ebene der unmittelbaren Bundesverwaltung nachgebildet ist. Aus diesem Grund gelangt die Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG zur Anwendung, was die grundsätzliche Zuständigkeit der VwG der Länder in diesen Angelegenheiten zur Folge hat vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 15).“ Weiters hielt der VwGH in einer Entscheidung vom 24.10.2018, Ra 2018/03/0114, fest, dass für die von den Sicherheitsbehörden nach den Art. 78a ff B-VG sowie § 4 SPG 1991 besorgte Sicherheitsverwaltung nicht das BVwG, sondern die Landesverwaltungsgerichte zuständig sind (vgl. hierzu auch VwGH vom 19.06.2018, Ra 2018/03/0021).Weiters hielt der VwGH in einer Entscheidung vom 24.10.2018, Ra 2018/03/0114, fest, dass für die von den Sicherheitsbehörden nach den Artikel 78 a, ff B-VG sowie Paragraph 4, SPG 1991 besorgte Sicherheitsverwaltung nicht das BVwG, sondern die Landesverwaltungsgerichte zuständig sind vergleiche hierzu auch VwGH vom 19.06.2018, Ra 2018/03/0021). Die Bestimmungen des GrekoG werden also – wie oben ausgeführt – im Rahmen der Sicherheitsverwaltung besorgt. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den ErläutRV 114 BlgNR
- GP 10 (arg. „Der Entwurf schafft die erforderlichen Begriffsbestimmungen, legt die für die Grenzkontrolle erforderliche Infrastruktur fest, regelt die Behördenzuständigkeit, die Einsetzbarkeit der für die Grenzkontrolle zur Verfügung stehenden Wachkörper sowie die Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und gibt den Rahmen für die aus Anlaß des Grenzübertrittes vorzunehmende Grenzkontrolle, einer routinemäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften der Sicherheitsverwaltung, vor.“). Die Bestimmungen des GrekoG werden also – wie oben ausgeführt – im Rahmen der Sicherheitsverwaltung besorgt. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den ErläutRV 114 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 10 (arg. „Der Entwurf schafft die erforderlichen Begriffsbestimmungen, legt die für die Grenzkontrolle erforderliche Infrastruktur fest, regelt die Behördenzuständigkeit, die Einsetzbarkeit der für die Grenzkontrolle zur Verfügung stehenden Wachkörper sowie die Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und gibt den Rahmen für die aus Anlaß des Grenzübertrittes vorzunehmende Grenzkontrolle, einer routinemäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften der Sicherheitsverwaltung, vor.“). Die Grenzsicherungsorgane werden somit bei der Vollziehung des GrekoG auch nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig (vgl. VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016).Die Grenzsicherungsorgane werden somit bei der Vollziehung des GrekoG auch nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig vergleiche VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016). Nur der Vollständigkeit halber ist zudem auch auf die ErläutRV 2144 BlgNR
- GP 33 hinzuweisen, wonach iZm § 13 Abs. 4 GrekoG Folgendes festgehalten wird: „Aufgrund der sich aus dem B-VG ergebenden sachlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte für Beschwerden gegen Bescheide der Grenzkontrollbehörden hat dieser Absatz zu entfallen.“ Nur der Vollständigkeit halber ist zudem auch auf die ErläutRV 2144 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 33 hinzuweisen, wonach iZm Paragraph 13, Absatz 4, GrekoG Folgendes festgehalten wird: „Aufgrund der sich aus dem B-VG ergebenden sachlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte für Beschwerden gegen Bescheide der Grenzkontrollbehörden hat dieser Absatz zu entfallen.“ Hierbei wird keineswegs übersehen, dass gegenständlich nicht von einer Beschwerde gegen einen Bescheid, sondern einer Maßnahmenbeschwerde auszugehen ist. Allerdings kann diese Aussage wohl auch auf die Rechtsmittelmöglichkeit gegen eine Maßnahmenbeschwerde übertragen werden. Schließlich ist auch auf die ErläutRV 351 BlgNR
- GP 8 hinzuweisen, wonach iZm § 12 GrekoG ebenfalls festgehalten wird, dass als „Rechtsmittel […] den betroffenen Personen – wie in anderen Fällen der Anwendung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auch – die Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beim zuständigen Verwaltungsgericht des Landes zur Verfügung [steht].“Allerdings kann diese Aussage wohl auch auf die Rechtsmittelmöglichkeit gegen eine Maßnahmenbeschwerde übertragen werden. Schließlich ist auch auf die ErläutRV 351 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 8 hinzuweisen, wonach iZm Paragraph 12, GrekoG ebenfalls festgehalten wird, dass als „Rechtsmittel […] den betroffenen Personen – wie in anderen Fällen der Anwendung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auch – die Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beim zuständigen Verwaltungsgericht des Landes zur Verfügung [steht].“ Da auch nach dem festzustellenden Sachverhalt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht federführend, sondern bloß informativ/manuduzierend in das Verwaltungshandeln der Grenzbehörde involviert war, ergibt sich somit aus den bisherigen Ausführungen, dass auch im vorliegenden Fall bei der Vollziehung des GrekoG im Ergebnis eine Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung vorliegt, welche von den Grenzorganen iSd Art. 78a B-VG besorgt wird, weshalb gegenständlich keine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung vorliegt. Da auch nach dem festzustellenden Sachverhalt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht federführend, sondern bloß informativ/manuduzierend in das Verwaltungshandeln der Grenzbehörde involviert war, ergibt sich somit aus den bisherigen Ausführungen, dass auch im vorliegenden Fall bei der Vollziehung des GrekoG im Ergebnis eine Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung vorliegt, welche von den Grenzorganen iSd Artikel 78 a, B-VG besorgt wird, weshalb gegenständlich keine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung vorliegt. Aus diesen Erwägungen ergibt sich weiters, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das BVwG, sondern gemäß der Art. 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) LVwG zu gehen hat.Aus diesen Erwägungen ergibt sich weiters, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das BVwG, sondern gemäß der Artikel 131, Absatz eins, B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) LVwG zu gehen hat. In diesem Sinne ist daher gegenständlich unzweifelhaft das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig, an welches die gegenständliche Rechtsangelegenheit weiterzuleiten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W117.2305495.1.00