← Österreich

{'item': 'W129 2304681-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 7§ 32§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlW129 2304681-1 Spruch, W129 2304681-1/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter DDr. Mark

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.07.2022, Zl. I-1043/9906-2022, wurde angeordnet, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführer im Schuljahr 2022/23 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.
  2. Die dagegen mit Schriftsatz vom 02.08.2022 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigen Erkenntnis vom 08.09.2022, Zl. W203 2259110-1/2E, als unbegründet ab.
  3. Mit Eingabe vom 22.05.2024 wurde die belangte Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführer vom öffentlichen Schulbesuch mit sofortiger Wirkung abgemeldet werde.
  4. Mit Schreiben vom 06.06.2024 wurde die Erstbeschwerdeführerin um schriftliche Bekanntgabe bis 21.06.2024 ersucht, wie die Schulpflicht der mj. Tochter der Beschwerdeführer zukünftig erfüllt werde.
  5. Mit E-Mail vom 21.06.2024 antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass es ihrer Tochter gut gehe und die Beschwerdeführer ihrer Bildungspflicht nachkommen würden.
  6. Mit Bescheid vom vom 12.09.2024, Zl. I-1043/13215-2024, zugestellt am 23.09.2024 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), sprach die belangte Behörde aus, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführer eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.
  7. Mit Schreiben vom 04.12.2024 brachten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Begründend führten sie zusammengefasst aus, dass die Rechtsmittelfrist versäumt worden sei, da gegen Ende der Frist aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen und damit einhergehenden Arztbesuchen das Rechtsmittel nicht ausgeführt werden habe können. Aufgrund der Krankheit liege kein Verschulden vor. Da das Hindernis am 23.11.2024 weggefallen sei, sei der Antrag rechtzeitig erfolgt. Im gleichen Schriftsatz erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser brachten sie im Wesentlichen vor, dass sich ihre Tochter rechtmäßig im häuslichen Unterricht befinden würde, weshalb eine Schulzuweisung unzulässig sei.
  8. Mit Bescheid vom 12.12.2024, I-1043/13226-2024, zugestellt am 18.12.2024, wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.12.2024 mit der Begründung ab, dass eine Krankheit als behauptetes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, nicht vorgelegen habe, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht im Krankenstand befunden habe.
  9. Mit Schreiben vom 13.12.2024, hg eingelangt am 19.12.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 23.09.2024 zugestellt. Am 04.12.2024 um 23:34 Uhr brachten die Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid per E-Mail bei der belangten Behörde ein.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern am 23.09.2024 zugestellt wurde, gründet auf der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung. Die Feststellung zum Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde am 04.12.2024 um 23:34 Uhr gründet auf dem Zeitstempel im Header der E-Mail.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  13. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.

§ 7Abs 4 Z 1 Vw

GVG beginnt sie in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt sie in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

§ 32

Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. 3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Den Feststellungen zufolge ist der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern am 23.09.2024 zugestellt worden. Die

§ 7Abs 4 Vw

GVG vierwöchige Beschwerdefrist hat mit dem Tag der Zustellung, somit am Montag, dem 23.09.2024, zu laufen begonnen (§ 7 Abs 4 Z 1 VwGVG). Sie endete mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 Abs 2 AVG; vgl. VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071), wobei eine nach Wochen bestimmte Frist um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis) endet, somit konkret am Montag, den 21.10.2024 um 24:00 Uhr.Den Feststellungen zufolge ist der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern am 23.09.2024 zugestellt worden. Die

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist hat mit dem Tag der Zustellung, somit am Montag, dem 23.09.2024, zu laufen begonnen (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG). Sie endete mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Paragraph 32, Absatz 2, AVG; vergleiche VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071), wobei eine nach Wochen bestimmte Frist um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis) endet, somit konkret am Montag, den 21.10.2024 um 24:00 Uhr. Die am Mittwoch, den 04.12.2024 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie mit Beschluss (§ 28 Abs 1 1. Fall iVm § 31 Abs 1 VwGVG) zurückzuweisen war.Die am Mittwoch, den 04.12.2024 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie mit Beschluss (Paragraph 28, Absatz eins, 1. Fall in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) zurückzuweisen war. 3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 2 Z 1 2. Fall Vw

GVG abgesehen werden.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,

  1. Fall VwGVG abgesehen werden. 3.
  2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W129.2304681.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.