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{'item': 'W129 2304681-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlW129 2304681-2 Spruch, W129 2304681-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.07.2022, Zl. I-1043/9906-2022, wurde angeordnet, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführer im Schuljahr 2022/23 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.
  2. Die dagegen mit Schriftsatz vom 02.08.2022 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigen Erkenntnis vom 08.09.2022, Zl. W203 2259110-1/2E, als unbegründet ab.
  3. Mit Eingabe vom 22.05.2024 wurde die belangte Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführer vom öffentlichen Schulbesuch mit sofortiger Wirkung abgemeldet werde.
  4. Mit Schreiben vom 06.06.2024 wurde die Erstbeschwerdeführerin um schriftliche Bekanntgabe bis 21.06.2024 ersucht, wie die Schulpflicht der mj. Tochter der Beschwerdeführer zukünftig erfüllt werde.
  5. Mit E-Mail vom 21.06.2024 antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass es ihrer Tochter gut gehe und die Beschwerdeführer ihrer Bildungspflicht nachkommen würden.
  6. Mit Bescheid vom 12.09.2024, Zl. I-1043/13215-2024, zugestellt am 23.09.2024, sprach die belangte Behörde aus, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführer eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.
  7. Mit Schreiben vom 04.12.2024 brachten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Begründend führten sie zusammengefasst aus, dass die Rechtsmittelfrist versäumt worden sei, da gegen Ende der Frist aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen und damit einhergehenden Arztbesuchen das Rechtsmittel nicht ausgeführt werden habe können. Aufgrund der Krankheit liege kein Verschulden vor. Da das Hindernis am 23.11.2024 weggefallen sei, sei der Antrag rechtzeitig erfolgt. Im gleichen Schriftsatz erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser brachten sie im Wesentlichen vor, dass sich ihre Tochter rechtmäßig im häuslichen Unterricht befinden würde, weshalb eine Schulzuweisung unzulässig sei.
  8. Mit Bescheid vom 12.12.2024, Zl. I-1043/13226-2024, zugestellt am 18.12.2024 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.12.2024 mit der Begründung ab, dass eine Krankheit als behauptetes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, nicht vorgelegen habe, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht im Krankenstand befunden habe.
  9. Mit Schreiben vom 13.12.2024, hg eingelangt am 19.12.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  10. Mit Schriftsatz vom 14.01.2025 erhoben die Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten darin zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde den Spruch falsch formuliert habe, da dieser nicht auf „Abweisung“, sondern auf „Nichtbewilligung“ des Antrags lauten hätte müssen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die Abweisung lediglich damit begründet, dass sich die Erstbeschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht im Krankenstand befunden habe, was diese allerdings nicht behauptet habe. Vielmehr seien „gesundheitliche Einschränkungen“ vorgelegen; ob sie sich im Krankenstand befunden habe, sei gegenständlich irrelevant. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unbedenklichen Verwaltungsunterlagen.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).3.
  15. Bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086). Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Das Ereignis muss dazu führen, dass die Partei dispositionsunfähig wird (Eder/Martschin/Schmid

(2019), K 5 zu § 33).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Das Ereignis muss dazu führen, dass die Partei dispositionsunfähig wird (Eder/Martschin/Schmid
(2019), K 5 zu Paragraph 33,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/02/0165, mwN). Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen – im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters – entgegen zu wirken (vgl. VwGH 09.11.2021, Ra 2021/19/0195, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist vergleiche VwGH 18.9.2019, Ra 2019/02/0165, mwN). Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen – im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters – entgegen zu wirken vergleiche VwGH 09.11.2021, Ra 2021/19/0195, mwN). 3.
  1. Für den konkreten Fall ergibt sich daraus: Mit ihrem Vorbringen beschreiben die Beschwerdeführer keinen Sachverhalt, der unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG zu subsumieren wäre, zumal dadurch weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargelegt wird, das die Beschwerdeführer davon abgehalten hätte, die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Insbesondere finden sich weder im Beschwerdeschriftsatz noch in den sonstigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer durch „gesundheitliche Einschränkungen“ dispositionsunfähig gewesen wären oder inwieweit eine solche allfällige Dispositionsunfähigkeit beide Beschwerdeführer gleichermaßen betroffen hätte.3.
  2. Für den konkreten Fall ergibt sich daraus: Mit ihrem Vorbringen beschreiben die Beschwerdeführer keinen Sachverhalt, der unter die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zu subsumieren wäre, zumal dadurch weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargelegt wird, das die Beschwerdeführer davon abgehalten hätte, die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Insbesondere finden sich weder im Beschwerdeschriftsatz noch in den sonstigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer durch „gesundheitliche Einschränkungen“ dispositionsunfähig gewesen wären oder inwieweit eine solche allfällige Dispositionsunfähigkeit beide Beschwerdeführer gleichermaßen betroffen hätte. Da die Beschwerdeführer somit keine tragfähigen Angaben zum Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes vorgetragen haben, hat die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen. 3.
  3. Zum vorgebrachten Formmangel (Verwendung des Wortes „abgewiesen“ anstatt „nicht bewilligt“ im Spruch des angefochtenen Bescheides), ist auf die folgende vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertrete Rechtsansicht hinzuweisen: „Bedient sich eine Behörde im Bescheidspruch ihrer Berufungsentscheidung des Ausdruckes „zurückgewiesen“ statt sich des Ausdruckes „abgewiesen“ zu bedienen, so liegt in der Verwendung dieser Formulierung kein Eingriff in die Rechte der Partei vor, wenn die Behörde in der Begründung des Bescheides auf jene Fragen, die beim gegebenen Prozeßgegenstand zulässiger Berufungsinhalt waren, mit dem Ergebnis, daß die Berufung abzuweisen wäre, eingegangen ist, sodaß nur die der tatsächlich vorgenommenen Beurteilung angemessene Bezeichnung verfehlt wurde“ (vgl. VwGH 27.04.2012, 2009/02/0239, mwN).„Bedient sich eine Behörde im Bescheidspruch ihrer Berufungsentscheidung des Ausdruckes „zurückgewiesen“ statt sich des Ausdruckes „abgewiesen“ zu bedienen, so liegt in der Verwendung dieser Formulierung kein Eingriff in die Rechte der Partei vor, wenn die Behörde in der Begründung des Bescheides auf jene Fragen, die beim gegebenen Prozeßgegenstand zulässiger Berufungsinhalt waren, mit dem Ergebnis, daß die Berufung abzuweisen wäre, eingegangen ist, sodaß nur die der tatsächlich vorgenommenen Beurteilung angemessene Bezeichnung verfehlt wurde“ vergleiche VwGH 27.04.2012, 2009/02/0239, mwN). Dies muss umso mehr für Fälle gelten, in denen die Behörde sich im Spruch des Bescheides der der vorgenommenen Beurteilung angemessenen Bezeichnung („abgewiesen“) bedient hat, zumal die gegenständlich gewünschte Formulierung – unabhängig von der in der gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs 1 VwGVG verwendeten Formulierung („zu bewilligen“) – im Ergebnis für die Beschwerdeführer keinerlei Auswirkungen entfaltet. Aus dem Vorbringen lässt sich daher für die Beschwerdeführer nichts gewinnen.Dies muss umso mehr für Fälle gelten, in denen die Behörde sich im Spruch des Bescheides der der vorgenommenen Beurteilung angemessenen Bezeichnung („abgewiesen“) bedient hat, zumal die gegenständlich gewünschte Formulierung – unabhängig von der in der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG verwendeten Formulierung („zu bewilligen“) – im Ergebnis für die Beschwerdeführer keinerlei Auswirkungen entfaltet. Aus dem Vorbringen lässt sich daher für die Beschwerdeführer nichts gewinnen. 3.
  4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.
  5. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.
  6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter den Punkten 3.

  1. und 3.
  2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter den Punkten 3.

  1. und 3.
  2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W129.2304681.2.00

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